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Document 62019CJ0238

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. November 2020.
EZ gegen Bundesrepublik Deutschland.
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hannover.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Asylpolitik – Richtlinie 2011/95/EU – Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – Verweigerung des Militärdienstes – Art. 9 Abs. 2 Buchst. e – Recht des Herkunftslandes, das das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht vorsieht – Schutz der Personen, die nach dem Ablauf einer Frist zur Aussetzung des Militärdienstes aus ihrem Herkunftsland geflohen sind – Art. 9 Abs. 3 – Verknüpfung zwischen den in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie – Beweis.
Rechtssache C-238/19.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:945

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

19. November 2020 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Asylpolitik – Richtlinie 2011/95/EU – Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – Verweigerung des Militärdienstes – Art. 9 Abs. 2 Buchst. e – Recht des Herkunftslandes, das das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht vorsieht – Schutz der Personen, die nach dem Ablauf einer Frist zur Aussetzung des Militärdienstes aus ihrem Herkunftsland geflohen sind – Art. 9 Abs. 3 – Verknüpfung zwischen den in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie – Beweis“

In der Rechtssache C‑238/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Hannover (Deutschland) mit Entscheidung vom 7. März 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 20. März 2019, in dem Verfahren

EZ

gegen

Bundesrepublik Deutschland

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, der Richterin C. Toader und des Richters M. Safjan,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2020,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von EZ, vertreten durch Rechtsanwältin S. Schröder,

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch A. Horlamus als Bevollmächtigten,

der deutschen Regierung, vertreten durch R. Kanitz als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid und M. Condou-Durande als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 28. Mai 2020

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen EZ, einem syrischen Staatsangehörigen, und der Bundesrepublik Deutschland über die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Deutschland), ihm den Flüchtlingsstatus zu verweigern.

Rechtlicher Rahmen

Genfer Flüchtlingskonvention

3

In Art. 1 Abschnitt A des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]), das am 22. April 1954 in Kraft trat und durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das seinerseits am 4. Oktober 1967 in Kraft trat, ergänzt wurde (im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention), heißt es:

„Im Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck ‚Flüchtling‘ auf jede Person Anwendung:

(2)

die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

…“

Richtlinie 2011/95

4

In den Erwägungsgründen 2, 4, 12, 24 und 29 der Richtlinie 2011/95 heißt es:

„(2)

Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz ersuchen.

(4)

Die Genfer Flüchtlingskonvention [stellt] einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar.

(12)

Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird.

(24)

Es müssen gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention eingeführt werden.

(29)

Eine der Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention ist das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den Gründen der Verfolgung, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen.“

5

Im Sinne der Richtlinie bezeichnet nach ihrem Art. 2 Buchst. d der Ausdruck „Flüchtling“„einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will …“.

6

Art. 4 dieser Richtlinie in deren Kapitel II („Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz“) bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.

(2)   Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter und familiären und sozialen Verhältnissen – auch der betroffenen Verwandten –, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu diesen Angaben.

(3)   Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

a)

alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;

b)

die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;

c)

die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;

d)

die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;

e)

die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.

(4)   Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

(5)   Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a)

der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;

b)

alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c)

festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d)

der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und

e)

die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.“

7

Art. 9 („Verfolgungshandlungen“) dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)   Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a)

aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b)

in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2)   Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

e)

Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen …

(3)   Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“

8

In Art. 10 der Richtlinie 2011/95 heißt es:

„(1)   Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

e)

unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2)   Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.“

9

Art. 12 („Ausschluss“) Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 sieht vor:

„Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er

a)

ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,

…“

Deutsches Recht

10

Das Asylgesetz in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: AsylG) sieht in § 3 („Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“) vor:

„(1)   Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne [der Genfer Flüchtlingskonvention], wenn er sich

1.

aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

2.

außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,

a)

dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will …

(2)   Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.

ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,

2.

vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder

3.

den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.

…“

11

§ 3a („Verfolgungshandlungen“) AsylG sieht vor:

„(1)   Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.

auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Konvention … zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten … keine Abweichung zulässig ist, oder

2.

in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2)   Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

5.

Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,

(3)   Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.“

12

In §3b („Verfolgungsgründe“) AsylG heißt es:

„(1)   Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

5.

unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2)   Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

13

EZ, der die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, verließ sein Land am 6. November 2014. Er reiste am 5. September 2015 nach Deutschland ein und stellte am 28. Januar 2016 einen Asylantrag.

14

Er gab an, im November 2014 aus Syrien geflohen zu sein, um dort aus Angst, am Bürgerkrieg teilnehmen zu müssen, seinen Militärdienst nicht zu leisten. Er war bis zum Februar 2015 vom Militärdienst zurückgestellt worden, um sein Universitätsstudium abschließen zu können.

15

Am 11. April 2017 gewährte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge subsidiären Schutz, lehnte seinen Asylantrag aber mit der Begründung ab, dass er nicht selbst Verfolgung erlitten habe, die ihn zur Ausreise gedrängt habe. Da er nur vor dem Bürgerkrieg geflohen sei, habe er keine Verfolgung zu befürchten, wenn er nach Syrien zurückkehrte. Jedenfalls fehle es an einer Verknüpfung zwischen der Verfolgung, die er befürchte, und den Verfolgungsgründen, die einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründeten.

16

Am 1. Mai 2017 erhob EZ gegen diesen Bescheid Klage beim vorlegenden Gericht, dem Verwaltungsgericht Hannover (Deutschland). Er ist im Wesentlichen der Auffassung, dass er wegen seiner Flucht aus seinem Herkunftsland, um sich der Pflicht zum Militärdienst zu entziehen, und seines in Deutschland gestellten Asylantrags einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei, was es rechtfertige, ihm den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.

17

Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die nationale Rechtsprechung zu Asylanträgen von syrischen Wehrpflichtigen, die aus ihrem Land geflohen seien, um sich dem Militärdienst zu entziehen, und aus diesem Grund bei der Rückkehr in ihr Land Strafverfolgung oder Bestrafung ausgesetzt seien, uneinheitlich sei.

18

Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Hannover beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 dahin gehend auszulegen, dass eine „Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt“ nicht erfordert, dass die betroffene Person sich in einem formalisierten Verweigerungsverfahren dem Militärdienst verweigert hat, wenn das Recht des Herkunftsstaats ein Recht auf Militärdienstverweigerung nicht vorsieht?

2.

Wenn die Frage 1 zu bejahen ist: Schützt Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 auch Personen, die sich nach Ablauf der Zurückstellung vom Militärdienst der Militärverwaltung des Herkunftsstaats nicht zur Verfügung stellen und sich der zwangsweisen Heranziehung durch Flucht entziehen?

3.

Wenn die Frage zu 2 zu bejahen ist: Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 dahin gehend auszulegen, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen künftigen militärischen Einsatzbereich nicht kennt, der Militärdienst allein deshalb unmittelbar oder mittelbar „Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 fallen, umfassen würde“, weil die Streitkräfte seines Herkunftsstaats wiederholt und systematisch solche Verbrechen oder Handlungen unter Einsatz von Wehrpflichtigen begehen?

4.

Ist Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin gehend auszulegen, dass auch im Falle einer Verfolgung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie gemäß deren Art. 2 Buchst. d eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 der Richtlinie 2011/95 genannten Gründen und den in Art. 9 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen muss?

5.

Für den Fall, dass die Frage 4 zu bejahen ist: Ist die Verknüpfung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 zwischen der Verfolgung wegen Strafverfolgung oder Bestrafung der Verweigerung des Militärdienstes und dem Verfolgungsgrund bereits dann gegeben, wenn Strafverfolgung oder Bestrafung an die Verweigerung anknüpfen?

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

19

Als Erstes geht aus den Erwägungsgründen 4 und 12 der Richtlinie 2011/95 hervor, dass die Genfer Flüchtlingskonvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass diese Richtlinie u. a. erlassen wurde, damit alle Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen.

20

Die Bestimmungen der Richtlinie 2011/95 sind daher im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie unter Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der übrigen in Art. 78 Abs. 1 AEUV angeführten einschlägigen Verträge auszulegen. Bei dieser Auslegung sind zudem, wie dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Rechte zu achten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C‑472/13, EU:C:2015:117, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21

Als Zweites bezeichnet nach dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 der Ausdruck „Flüchtling“ u. a. einen Drittstaatsangehörigen, der sich „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und der den „Schutz“ dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder „wegen dieser Furcht“ nicht in Anspruch nehmen will. Der betreffende Staatsangehörige muss somit aufgrund von Umständen in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung aus zumindest einem der fünf in der Richtlinie und der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C‑472/13, EU:C:2015:117, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Als Drittes regelt Art. 9 der Richtlinie 2011/95, welche Merkmale es erlauben, Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu betrachten. Dabei müssen die fraglichen Handlungen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist. Ferner ist nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie auch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist, als Verfolgung anzusehen. Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C‑472/13, EU:C:2015:117, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Als Viertes ist festzustellen, dass nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a, b und c der Richtlinie 2011/95 bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen sind.

24

Die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95, nach denen als Verfolgung im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels u. a. die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten können, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie fallen, sind im Licht dieser Erwägungen auszulegen.

25

In Bezug auf das Ausgangsverfahren geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts ferner hervor, dass die Verbrechen, die EZ als Einberufener im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs hätte begehen können, „Kriegsverbrechen“ oder „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 sind.

Zur ersten und zur zweiten Frage

26

Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass er es, wenn das Recht des Herkunftsstaats die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, nicht vorsieht, verwehrt, diese Verweigerung in einer Situation festzustellen, in der der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen.

27

Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 müssen die Verfolgungshandlungen, denen derjenige, der gemäß dieser Bestimmung als Flüchtling anerkannt werden möchte, nach seinen Angaben ausgesetzt ist, aus seiner Verweigerung des Militärdienstes resultieren. Demnach muss diese Verweigerung das einzige Mittel darstellen, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C‑472/13, EU:C:2015:117, Rn. 44).

28

Folglich schließt der Umstand, dass der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, jeden Schutz nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 aus, sofern der Antragsteller nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C‑472/13, EU:C:2015:117, Rn. 45).

29

Wenn die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, vom Recht des Herkunftsstaats nicht vorgesehen ist und es dementsprechend kein Verfahren zu diesem Zweck gibt, kann von dem Kriegsdienstverweigerer nicht verlangt werden, dass er seine Verweigerung in einem bestimmten Verfahren formalisiert.

30

Außerdem kann in diesem Fall unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Verweigerung nach dem Recht des Herkunftsstaats rechtswidrig ist, sowie der Strafverfolgung und Bestrafung, denen der Betroffene durch die Verweigerung ausgesetzt ist, von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sie vor der Militärverwaltung zum Ausdruck gebracht hat.

31

Allerdings reichen diese Umstände nicht für den Nachweis aus, dass der Betroffene den Militärdienst tatsächlich verweigert hat. Nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a, b und c der Richtlinie 2011/95 ist dies – wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils dargelegt – wie die anderen zur Stützung des Antrags auf internationalen Schutz vorgebrachten Anhaltspunkte unter Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, der maßgeblichen Angaben des Antragstellers und der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seiner persönlichen Umstände zu prüfen.

32

Folglich ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass er es, wenn das Recht des Herkunftsstaats die Möglichkeit der Verweigerung des Militärdienstes nicht vorsieht, nicht verwehrt, diese Verweigerung in dem Fall festzustellen, in dem der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen.

Zur dritten Frage

33

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, der Militärdienst allein deshalb Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie umfassen würde, weil die Streitkräfte seines Herkunftslandes wiederholt und systematisch solche Verbrechen oder Handlungen unter Einsatz von Wehrpflichtigen begehen.

34

Es obliegt allein den staatlichen Behörden, unter gerichtlicher Kontrolle zu prüfen, ob die Ableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 begehrt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie zu begehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C‑472/13, EU:C:2015:117, Rn. 40).

35

Diese Tatsachenwürdigung muss sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände – insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers – zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C‑472/13, EU:C:2015:117, Rn. 46).

36

Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Fälle, in denen der Antragsteller an der Begehung solcher Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, weil er etwa nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z. B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist, nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C‑472/13, EU:C:2015:117, Rn. 37).

37

Im Kontext des allgemeinen syrischen Bürgerkriegs, der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Betroffenen herrschte, d. h. im April 2017, und insbesondere in Anbetracht der – nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ausführlich dokumentierten – wiederholten und systematischen Begehung von Kriegsverbrechen durch die syrische Armee einschließlich Einheiten, die aus Wehrpflichtigen bestehen, erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem Einsatzgebiet dazu veranlasst wird, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen, sehr hoch, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

38

Folglich ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde.

Zur vierten Frage

39

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass zwischen den in ihrem Art. 10 genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie eine Verknüpfung bestehen muss.

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Diese Frage ist nicht nur im Licht des Wortlauts dieses Art. 9, sondern auch seines Kontexts und der Intention des Unionsgesetzgebers auszulegen.

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Erstens geht aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 hervor, dass zwischen den in ihrem Art. 10 genannten Gründen und den in Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss. Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie enthält eine indikative Aufzählung von Verfolgungshandlungen im Sinne von Abs. 1 dieses Art. 9. Folglich gilt das Erfordernis einer Verknüpfung zwischen den in Art. 10 genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 insbesondere für die Verfolgungshandlungen, die in Art. 9 Abs. 2 einschließlich derjenigen in dessen Buchst. e genannt werden.

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Zweitens steht diese Auslegung mit der Definition des Begriffs „Flüchtling“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95, d. h. ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung aus einem der in dieser Bestimmung aufgezählten und in Art. 10 dieser Richtlinie näher ausgeführten Gründe den Schutz des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, in Einklang.

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Drittens zielt die Richtlinie 2011/95, wie es in ihrem 24. Erwägungsgrund heißt, auf den Erlass gemeinsamer Kriterien für die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ab. In Einklang mit Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 dieser Konvention beschränkt diese Richtlinie somit das Asylrecht auf Personen, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung begründete Furcht vor Verfolgung haben, wie auch aus dem 29. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht.

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Demnach ist Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass zwischen den in ihrem Art. 10 genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie eine Verknüpfung bestehen muss.

Zur fünften Frage

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Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 9 Abs. 2 Buchst. e in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie allein deshalb als gegeben anzusehen ist, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an die Verweigerung anknüpfen.

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Zunächst ist festzustellen, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 dadurch, dass er auf Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie fallen, abstellt, bestimmte Verfolgungshandlungen durch ihren Grund definiert und dieser Grund sich von den Gründen unterscheidet, die Art. 2 Buchst. d und Art. 10 dieser Richtlinie abschließend aufzählen, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

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In vielen Fällen ist die Verweigerung des Militärdienstes gewiss Ausdruck politischer Überzeugungen – sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen –, religiöser Überzeugungen oder hat ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In diesen Fällen können die Verfolgungshandlungen, zu denen diese Verweigerung Anlass geben kann, diesen Gründen zugeordnet werden.

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Wie die Generalanwältin in Nr. 67 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann die Verweigerung des Militärdienstes allerdings auch andere als die oben genannten fünf Verfolgungsgründe haben. Sie kann u. a. durch die Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt.

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Ginge man davon aus, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 genannten Voraussetzungen in jedem Fall mit einem der von der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehenen Verfolgungsgründe verknüpft ist, würde dies somit in Wirklichkeit darauf hinauslaufen, diesen Gründen weitere Verfolgungsgründe hinzuzufügen und so den Anwendungsbereich dieser Richtlinie gegenüber dem der Genfer Flüchtlingskonvention auszudehnen. Eine solche Auslegung liefe aber der eindeutigen, im 24. Erwägungsgrund dieser Richtlinie dargelegten Intention des Unionsgesetzgebers zuwider, innerhalb der Union die Umsetzung des Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu harmonisieren.

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Deshalb kann das Bestehen einer Verknüpfung zwischen zumindest einem der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Verfolgungsgründe und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nicht als gegeben angesehen werden und folglich der Prüfung durch die mit der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betrauten nationalen Behörden nicht entzogen sein.

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Diese Schlussfolgerung wird durch die von der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Modalitäten für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz bestätigt.

52

Nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie können es die Mitgliedstaaten nämlich als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Allerdings bilden die Aussagen einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person im Verfahren zur Prüfung der Tatsachen und Umstände durch die zuständigen Behörden nur den Ausgangspunkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, F, C‑473/16, EU:C:2018:36, Rn. 28). Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass es die Pflicht des Mitgliedstaats ist, unter Mitwirkung des Antragstellers die für seinen Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.

53

Unter den maßgeblichen Anhaltspunkten, die der Prüfung durch die zuständigen nationalen Behörden unterliegen, nennt Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 „[die] Gründe… für seinen Antrag auf internationalen Schutz“, die zwangsläufig den Grund der Verfolgungshandlungen einschließen, denen ausgesetzt zu sein der Antragsteller vorgibt. Ohne Prüfung davon auszugehen, dass die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Umständen mit einem der fünf in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe zusammenhängt, liefe dementsprechend darauf hinaus, entgegen dem, was Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie vorsieht, einen wesentlichen Anhaltspunkt für die „Gründe… für seinen Antrag auf internationalen Schutz“ der Prüfung durch die zuständigen Behörden zu entziehen.

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Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass es Sache der um internationalen Schutz nachsuchenden Person ist, den Beweis für die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 der Richtlinie 2011/95 genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu erbringen, mit der sie aufgrund ihrer Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen rechnen muss.

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Eine solche Beweislast liefe nämlich den Modalitäten für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, wie sie in Art. 4 der Richtlinie 2011/95 definiert werden, zuwider. Zum einen gestattet Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie – wie in Rn. 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist – den Mitgliedstaaten nur, vom Antragsteller zu verlangen, „so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen“, und erlegt dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat auf, die für diesen maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen. Zum anderen erkennt – wie die Generalanwältin in Nr. 70 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat – Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 an, dass ein Antragsteller nicht immer in der Lage sein wird, seinen Antrag durch Unterlagen oder sonstige Beweise zu untermauern, und führt die kumulativen Voraussetzungen auf, unter denen solche Beweise nicht verlangt werden. Insoweit stellen die Gründe für die Verweigerung des Militärdienstes und folglich die Strafverfolgung, zu der sie führt, subjektive Gesichtspunkte des Antrags dar, für die ein unmittelbar Beweis besonders schwer erbracht werden kann.

56

Unter diesen Umständen ist es Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragener Anhaltspunkte, die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 der Richtlinie 2011/95 genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu prüfen, mit der sie im Fall der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen rechnen muss.

57

Hierbei ist hervorzuheben, dass eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht.

58

Erstens ist durch die Präzisierung des Grundes für die in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 genannten Verfolgungshandlungen offensichtlich, dass der Unionsgesetzgeber nicht beabsichtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Wehrdienstverweigerer dadurch zu erschweren, dass diese Zuerkennung einer zusätzlichen Voraussetzung unterworfen wird, sondern im Gegenteil davon ausging, dass dieser Verfolgungsgrund im Allgemeinen mit zumindest einem der fünf Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht, die einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eröffnen. Die spezielle Erwähnung der Wehrdienstverweigerer in dieser Richtlinie steht nämlich, wenn die Ableistung des Militärdienstes diese verpflichten würde, Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu begehen, völlig im Einklang mit dem in Art. 12 der Richtlinie vorgesehenen Ausschluss der Täter der genannten Verbrechen vom Flüchtlingsstatus.

59

Zweitens erlaubt, wie die Generalanwältin in Nr. 75 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Verweigerung des Militärdienstes, insbesondere dann, wenn diese mit schweren Sanktionen bewehrt ist, die Annahme, dass ein starker Wertekonflikt oder ein Konflikt politischer oder religiöser Überzeugungen zwischen dem Betroffenen und den Behörden des Herkunftslandes vorliegt.

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Drittens besteht in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender legaler Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 bestimmt aber, dass es „[bei] der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, … unerheblich [ist], ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden“.

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Nach alledem ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Verweigerung anknüpfen. Allerdings spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass er es, wenn das Recht des Herkunftsstaats die Möglichkeit der Verweigerung des Militärdienstes nicht vorsieht, nicht verwehrt, diese Verweigerung in dem Fall festzustellen, in dem der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen.

 

2.

Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde.

 

3.

Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass zwischen den in ihrem Art. 10 genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie eine Verknüpfung bestehen muss.

 

4.

Art. 9 Abs. 2 Buchst. e in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Verweigerung anknüpfen. Allerdings spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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