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Document 62017TO0491

Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 24. September 2019.
Istituzione Pubblica di Assistenza e Beneficienza "Opere Pie d'Onigo" gegen Europäische Kommission.
Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Von Italien zugunsten bestimmter Gesundheits- und Sozialdienstleister eingeführte Beihilferegelung – Kosten aufgrund der Abwesenheit von Mitarbeitern wegen Mutterschaft und der Betreuung von abhängigen Familienangehörigen – An private Unternehmen gezahlte staatliche Zuschüsse – Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben – Keine Versetzung in eine nachteilige Wettbewerbssituation – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit.
Rechtssache T-491/17.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2019:692

 BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

24. September 2019 ( *1 )

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Von Italien zugunsten bestimmter Gesundheits- und Sozialdienstleister eingeführte Beihilferegelung – Kosten aufgrund der Abwesenheit von Mitarbeitern wegen Mutterschaft und der Betreuung von abhängigen Familienangehörigen – An private Unternehmen gezahlte staatliche Zuschüsse – Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben – Keine Versetzung in eine nachteilige Wettbewerbssituation – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑491/17,

Istituzione pubblica di assistenza e beneficenza „Opere Pie d’Onigo“ mit Sitz in Pederobba (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Maso,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Armati und D. Recchia als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 27. März 2017, gegen die von Italien zugunsten bestimmter privater Gesundheits- und Sozialdienstleister eingeführte Beihilferegelung (Staatliche Beihilfe SA.38825 [2016/NN]) keine Einwände zu erheben (ABl. 2017, C 219, S. 1),

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, des Richters F. Schalin (Berichterstatter) und der Richterin M. J. Costeira,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Klägerin, die Istituzione pubblica di assistenza e beneficenza „Opere Pie d’Onigo“, ist eine italienische autonome öffentliche Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit dem Status einer öffentlichen Wohlfahrts- und Wohltätigkeitseinrichtung (IPAB), die Gesundheits- und Sozialdienste für z. B. ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen erbringt. Am 20. Mai 2014 ging bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde der Klägerin ein, die in weiterer Folge von anderen autonomen öffentlichen Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, IPABs oder öffentlichen Unternehmen für personenbezogene Dienstleistungen (APSP) (im Folgenden: Beschwerdeführer) unterstützt wurde. 19 davon haben ihren Sitz in Venetien (Italien).

2

In den Beschwerden wurde darauf hingewiesen, dass – anders als autonome öffentliche Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht wie die IPAB oder APSP – nur private Anbieter von Gesundheits- und Sozialdienstleistungen die folgenden nationalen Regelungen (im Folgenden: in Rede stehende nationale Maßnahmen) in Anspruch nehmen könnten:

den Zugang zu dem vom Istituto nazionale per la previdenza sociale (Nationales Sozialversicherungsinstitut, Italien, im Folgenden: INPS) verwalteten Versicherungssystem für die durch die Vorschriften auf dem Gebiet des Schutzes und der Unterstützung der Mutter- und Vaterschaft vorgesehenen Kosten, vorgesehen im Decreto legislativo n. 151 – Testo unico delle disposizioni legislative in materia di tutela e sostegno della maternità e della paternità, a norma dell’articolo 15 della legge 8 marzo 2000, n. 53 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 151 – Einheitstext der Rechtsvorschriften zum Schutz und zur Unterstützung der Mutter- und Vaterschaft gemäß Art. 15 des Gesetzes Nr. 53 vom 8. März 2000) vom 26. März 2001 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 93 vom 26. April 2001, S. 1), und

die Erstattung der von den Arbeitgebern zu tragenden Kosten für den Urlaub, der für Arbeitnehmer, die schwerbehinderte Familienangehörige betreuen, gemäß Art. 33 der Legge n. 104 – Legge quadro per l’assistenza, l’integrazione sociale e i diritti delle persone handicappate (Gesetz Nr. 104 – Rahmengesetz über die Betreuung, die soziale Eingliederung und die Rechte von Menschen mit Behinderungen) vom 5. Februar 1992 (GURI Nr. 39 vom 17. Februar 1992 – Supplemento ordinario zur GURI Nr. 30) vorgesehen ist, sowie für die zweijährigen bezahlten Urlaube, die in Art. 42 Abs. 5 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 151 (Art. 33 des Gesetzes Nr. 104) vorgesehen sind, und für andere Arten von Urlaub (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 151 in der durch das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 115 vom 23. April 2003 geänderten Fassung).

3

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer tragen die von ihnen repräsentierten IPAB und APSP die Kosten, die den in Rede stehenden nationalen Maßnahmen entsprächen, unmittelbar, ohne die Möglichkeit zu haben, zum INPS beizutragen und die entsprechenden Leistungen (betreffend Mutter- und Vaterschaftsurlaub) in Anspruch zu nehmen, sowie ohne eine Erstattung vom INPS (und damit letztlich vom Staat) für andere Arten von Urlaub zu erhalten. Diese Situation führe zu einem selektiven Vorteil und stelle eine staatliche Beihilfe zugunsten der privaten Anbieter von Gesundheits- und Sozialdienstleistungen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.

4

Obwohl sie schon immer als öffentliche Einrichtungen betrachtet worden seien, da sie hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit ihrer Verwaltung der Kontrolle des Staates unterlägen und um die Zersplitterung ihres Vermögens zu vermeiden, seien sie in Wirklichkeit autonome Einrichtungen, die sich selbst finanzierten und folglich als Personen des Privatrechts betrachtet werden müssten. Der italienische Staat müsse ihren Status ändern und es ihnen ermöglichen, das versicherungsbasierte System der sozialen Sicherheit, d. h. das vom INPS verwaltete System, in Anspruch zu nehmen.

5

Mit anderen Worten rügten die Beschwerdeführer die Ungleichbehandlung zwischen öffentlichen und privaten Anbietern von Sozialdienstleistungen hinsichtlich der Deckung bestimmter Leistungen, die den Arbeitnehmern gewährt würden, sowie die Tatsache, dass der italienische Staat sie als öffentliche und nicht als private Einrichtungen einstufe.

6

Mit Schreiben vom 6. und 8. August 2014 übermittelten die Dienststellen der Kommission den italienischen Behörden die nicht vertraulichen Fassungen der Beschwerden. Die italienischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 25. September 2014. Die Dienststellen der Kommission ersuchten am 10. Dezember 2014 um weitere Auskünfte. Am 7. Mai 2015 forderten die Dienststellen der Kommission die italienischen Behörden telefonisch auf, zusätzliche Auskünfte vorzulegen. Die italienischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 5. Juni 2015. Mit Schreiben vom 5. August 2015 richteten die Dienststellen der Kommission ein neues Auskunftsersuchen an die italienischen Behörden, auf das diese mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 antworteten.

7

Am 16. März 2016 übermittelten die Dienststellen der Kommission den Beschwerdeführern ein vorläufiges Beurteilungsschreiben, in dem sie feststellten, dass die in Rede stehende Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Die Beschwerdeführer antworteten am 13. und 22. April 2016, indem sie weitere Informationen vorlegten und die Dienststellen der Kommission ersuchten, ihren Standpunkt zu überdenken. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 bestätigten die Dienststellen der Kommission ihre vorläufige Beurteilung, dass die in Rede stehende Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 beantragten die Beschwerdeführer, dass die vorläufigen Feststellungen der Dienststellen der Kommission in einer förmlichen Entscheidung festgehalten werden. Daher erließ die Kommission am 27. März 2017 den Beschluss C(2017) 1939 final über die staatliche Beihilfe SA.38825 „Mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten privater Anbieter von Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen“ (im Folgenden: angefochtener Beschluss). Da die Kriterien des Art. 107 AEUV für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe kumulativ sind, äußerte sich die Kommission im Hinblick auf die Feststellung, dass die in Rede stehenden Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellten, nur zum Selektivitätskriterium endgültig. Ergänzend ging sie auf das Kriterium des Vorliegens eines Vorteils ein.

Verfahren und Anträge der Parteien

8

Mit Klageschrift, die am 1. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

9

Mit Schriftsatz, der am 9. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

10

Deswegen wurde die Behandlung der Anträge der Ipab di Vicenza vom 13. Oktober 2017, der Ipab Casa Gino e Pierina Marani vom 23. Oktober 2017, der Ipab Centro Residenziale per Anziani di Cittadella vom 9. November 2017, der Azienda Pubblica dei Servizi alla Persona „Grimani Buttari – residenze per Anziani in Osimo“ vom 10. November 2017 auf Zulassung zur Streithilfe zur Unterstützung der Anträge der Klägerin sowie der Italienischen Republik vom 22. November 2017 auf Zulassung zur Streithilfe zur Unterstützung der Anträge der Kommission gemäß Art. 144 Abs. 3 der Verfahrensordnung ausgesetzt.

11

Am 5. Januar 2018 hat die Klägerin zur Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen.

12

Mit Entscheidung des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 13. April 2018 ist das Verfahren gemäß Art. 69 Buchst. b der Verfahrensordnung bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C‑622/16 P bis C‑624/16 P) ausgesetzt worden.

13

Mit Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873), bestätigte der Gerichtshof die Zulässigkeit der Klagen in jenen Rechtssachen auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV.

14

Mit prozessleitender Maßnahme vom 7. November 2018 wurden die Parteien aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, welche Schlussfolgerung sie aus dem Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873), für die vorliegende Rechtssache zögen. Die Kommission und die Klägerin haben am 19. bzw. 23. November 2018 auf die Frage des Gerichts geantwortet.

15

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass es eine zweite staatliche Beihilfemaßnahme gibt, die darin besteht, dass es nur privaten Anbietern von Gesundheits- und Sozialdienstleistungen möglich ist, das vom INPS verwaltete Versicherungssystem für die Kosten in Anspruch zu nehmen, die durch die Bestimmungen auf dem Gebiet des Schutzes und der Unterstützung der Mutter- und Vaterschaft vorgesehen sind;

festzustellen, dass eine oder beide staatliche Beihilfemaßnahmen durch Gesetzesänderungen beseitigt werden können;

festzustellen, dass die beiden vorstehend genannten Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, da die Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV erfüllt sind, die die Kommission in ihren zwei vorläufigen Beurteilungen vom 16. März und vom 19. Mai 2016 geprüft hat und die sie in dem angefochtenen Beschluss nicht geprüft hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16

Die Kommission beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

17

Gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit vorab entscheiden.

18

Da die Kommission im vorliegenden Fall beantragt hat, über die Unzulässigkeit zu entscheiden, beschließt das Gericht, das sich für durch die Aktenstücke hinreichend unterrichtet hält, ohne Fortsetzung des Verfahrens über diesen Antrag zu entscheiden.

19

Die Kommission macht in ihrer Unzulässigkeitseinrede geltend, dass die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klägerin stütze, nicht zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift hervorgingen und dass die Anträge über den Gegenstand einer Nichtigkeitsklage hinausgingen. Die Klage sei außerdem nicht nach Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV zulässig.

20

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen. Die Klage sei hinreichend klar und das Gericht könne feststellen, dass die in Rede stehenden nationalen Maßnahmen staatliche Beihilfen seien, auch wenn sich die Kommission in dem angefochtenen Beschluss nur zum Selektivitätskriterium sowie ergänzend zum Kriterium des Vorliegens eines Vorteils im Sinne von Art. 107 AEUV geäußert habe. Die Klage sei in Ansehung von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV zulässig. Der angefochtene Beschluss sei ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe und ihre Rechtsstellung unmittelbar berühre. Die Klägerin verweist hierzu auf das Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873).

21

Das Gericht hält es für zweckmäßig, die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV zu prüfen, bevor gegebenenfalls die anderen von der Kommission geltend gemachten Unzulässigkeitsgründe geprüft werden. Wie oben in Rn. 20 dargelegt, geht aus dieser Bestimmung hervor, dass jede natürliche oder juristische Person gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben kann. Unter Berücksichtigung der Umstände in der vorliegenden Rechtssache hält es das Gericht für zweckmäßig, zunächst das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit und dann gegebenenfalls die anderen Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV zu prüfen.

22

Was das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit anbelangt, macht die Klägerin insbesondere geltend, dass sie von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen sei, da dieser es der Italienischen Republik erlaube, auf private Unternehmen, die Gesundheits- und Sozialdienstleistungen anböten, eine Vergünstigungsregelung auf dem Gebiet der Arbeitskosten anzuwenden. Dieser Beschluss entfalte seine Rechtswirkungen rein automatisch, allein nach dem Unionsrecht und ohne weitere Durchführungsvorschriften, wodurch die Italienische Republik die in Rede stehende Vergünstigungsregelung anwenden könne. Die Klägerin verweist darauf, dass die Kommission nicht bestreite, dass sie, wie auch die 21 anderen öffentlichen Einrichtungen, die im Jahr 2014 eine Beschwerde hinsichtlich rechtswidriger staatlicher Beihilfen bei der Kommission erhoben hätten, auf dem italienischen Markt für Gesundheits- und Sozialdienstleistungen tätig sei und im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehe. Die öffentlichen Einrichtungen hätten dieselben Einnahmen wie die privaten Anbieter bei gleichzeitig höheren Kosten aufgrund der in Rede stehenden nationalen Maßnahmen. Die Beschwerde der 21 öffentlichen Einrichtungen und die Klage hätten den Umfang des tatsächlichen Schadens quantifiziert, den die öffentlichen Anbieter von Gesundheits- und Sozialdienstleistungen erlitten, da sie die in Rede stehenden nationalen Maßnahmen nicht in Anspruch nehmen können, weil diese den privaten Anbietern vorbehalten seien. Im Wesentlichen erleide sie, da sie die in Rede stehenden nationalen Maßnahmen nicht in Anspruch nehmen könne, einen Schaden von jährlich etwa 528000 Euro, weil die Lohnkosten den größten Kostenfaktor (rund 70 % des Umsatzes) für Anbieter von Gesundheits- und Sozialdienstleistungen darstellten. Die für die Zwecke des Art. 107 AEUV relevante Konstellation, in der sie als öffentliche Einrichtung privaten Unternehmen, die die gleichen Dienstleistungen anböten, gegenüberstehe, sei der Markt für die Erbringung von Gesundheits- und Sozialdienstleistungen in seiner Definition durch die Legge n. 328 – Legge quadro per la realizzazione del sistema integrato di interventi e servizi sociali (Gesetz Nr. 328 – Rahmengesetz zur Umsetzung des integrierten Sozialmaßnahmen- und ‑dienstleistungssystems) vom 8. November 2000 (GURI Nr. 265 vom 13. November 2000 – Supplemento ordinario zur GURI Nr. 186, S. 1).

23

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, wonach eine natürliche oder juristische Person von der klagegegenständlichen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Speziell zu den beihilferechtlichen Regeln ist hervorzuheben, dass diese dem Ziel dienen, den Wettbewerb zu schützen. Daher lässt in diesem Bereich die Tatsache, dass ein Kommissionsbeschluss die Wirkungen nationaler Maßnahmen unberührt lässt, bezüglich deren der Kläger in einer an die Kommission gerichteten Beschwerde geltend gemacht hat, sie seien mit diesem Ziel unvereinbar und versetzten ihn in eine nachteilige Wettbewerbssituation, darauf schließen, dass dieser Beschluss die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar berührt, insbesondere sein aus den beihilferechtlichen Bestimmungen des AEU‑Vertrags folgendes Recht, keinem durch die fraglichen nationalen Maßnahmen verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein (vgl. Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Die unmittelbare Betroffenheit eines Klägers darf aber nicht aus der bloßen Möglichkeit einer Wettbewerbsbeziehung abgeleitet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Soweit die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit erfordert, dass sich der angefochtene Rechtsakt unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers auswirkt, muss der Unionsrichter vielmehr prüfen, ob der Kläger stichhaltig dargelegt hat, weshalb der Beschluss der Kommission geeignet ist, ihn in eine nachteilige Wettbewerbssituation zu versetzen und sich damit auf seine Rechtsstellung auszuwirken (Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 47).

27

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie einen Schaden erleide, da sie höheren Lohnkosten ausgesetzt sei als private Anbieter von Gesundheits- und Sozialdienstleistungen, die die in Rede stehenden und vom italienischen Staat aufgrund des angefochtenen Beschlusses aufrechterhaltenen nationalen Maßnahmen in Anspruch nähmen.

28

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 50), erging, unter Anführung von Beweisen darlegten, dass ihre jeweiligen Einrichtungen sich in unmittelbarer Nähe zu Einrichtungen befanden, die grundsätzlich für die in dem fraglichen Beschluss geprüften nationalen Maßnahmen in Frage kamen, dass diese den ihrigen ähnliche Tätigkeiten ausübten und dass sie somit auf demselben Dienstleistungsmarkt und demselben räumlichen Markt tätig waren.

29

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass mit der bloßen Anführung eines Schadens aufgrund von Lohnkosten, die höher seien als jene der privaten Anbieter auf dem italienischen Markt für „Gesundheits- und Sozialdienstleistungen“, allein nicht stichhaltig dargelegt werden kann, weshalb der angefochtene Beschluss geeignet ist, die Klägerin in eine nachteilige Wettbewerbssituation zu versetzen und sich damit auf ihre Rechtsstellung auszuwirken. Dabei ist klarzustellen, dass die in Rede stehenden nationalen Maßnahmen nicht auf bestimmte Dienstleistungen oder räumliche Märkte im Besonderen abzielen, sondern auf private Anbieter in Italien im Allgemeinen. Auch wenn außerdem das Gesetz Nr. 328 aufgrund seiner Eigenschaft als Rahmengesetz die Anbieter von Gesundheits- und Sozialdienstleistungen betreffen kann, so enthält es allgemeine Anweisungen zur Organisation des Sektors, aber keine genauen Einzelheiten zum relevanten Markt, so dass sich nicht feststellen lässt, ob alle Anbieter, auf die es Anwendung findet, miteinander im Wettbewerb stehen.

30

Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Klägerin den Markt, auf dem sie tätig ist, stichhaltig dargelegt und näher erläutert hat, mit welchen Anbietern, die die in Rede stehenden nationalen Maßnahmen in Anspruch nehmen könnten, sie im Wettbewerb steht, um zu erfassen, welche negativen Auswirkungen die nationalen und durch den angefochtenen Beschluss aufrechterhaltenen Maßnahmen auf ihre Wettbewerbsfähigkeit haben könnten.

31

Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin Gesundheits- und Sozialdienstleistungen anbietet und sich aus der Akte ergibt, dass sie ihren Sitz in der Gemeinde Pederobba in der Region Venetien hat. Sie sieht sich selbst im Wettbewerb mit privaten Anbietern von Gesundheits- und Sozialdienstleistungen. Sie benennt bestimmte Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der Union, die sich in Italien niedergelassen hätten und im selben Sektor tätig seien, um darzutun, dass das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 107 AEUV im vorliegenden Fall erfüllt sei.

32

Allerdings ist als Erstes zu berücksichtigen, dass die Argumente der Klägerin sowie die oben in Rn. 31 genannten Gesichtspunkte weder zum Nachweis des relevanten Marktes noch zum Nachweis der Wettbewerbslage auf diesem geeignet sind. Die Klägerin hat sich nur auf Gesundheits- und Sozialdienstleistungen bezogen, die z. B. mit Altenpflege zu tun haben, ohne die Bedingungen anzugeben, unter denen diese Dienstleistungen angeboten werden, und ohne näher zu erläutern, ob sich der Begriff „Gesundheits- und Sozialdienstleistungen“ auf einen gesonderten Markt oder auf mehrere Dienstleistungsmärkte bezieht. Dies ergibt sich nämlich nicht eindeutig aus den Schriftsätzen der Klägerin, die sich eher auf einen Sektor als auf einen gesonderten Markt zu beziehen scheinen. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die Klägerin mehrere Arten von Dienstleistungen nennt, genau wie das Gesetz Nr. 328, auf das sie verweist. Als Beispiel benennt sie Unternehmen, die „sozio-medizinische“ Dienstleistungen, Dienstleistungen im „Gesundheitswesen“ und Dienstleistungen im „Sektor Pflegeheime und betreutes Wohnen“ anböten, oder Unternehmen, denen „Seniorenheime“ gehörten.

33

Außerdem geht aus der Akte nicht hervor, auf welchem räumlichen Markt die Klägerin tätig ist. Sie bringt ohne weitere Präzisierung vor, dass sie auf dem italienischen Markt tätig sei. Gleichzeitig benennt sie sowohl ausländische Akteure als auch Akteure, die in mehreren italienischen Regionen wie der Emilia-Romagna, dem Latium, Ligurien, der Lombardei, dem Piemont, Apulien, der Toskana, Sardinien und Venetien tätig seien. Die Klägerin gibt auch an, ihren Sitz in der Gemeinde Pederobba zu haben. Diese Informationen lassen jedoch keinen Schluss darauf zu, auf welchem räumlichen Markt die Klägerin tatsächlich tätig sein will, zumal die Bedingungen, unter denen die Gesundheits- und Sozialdienstleistungen angeboten werden, nicht näher erläutert werden. Die Klägerin führt insbesondere nicht näher aus, ob die Dienstleistungen auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene angeboten werden.

34

Als Zweites ist festzustellen, dass die Klägerin nicht näher erläutert hat, mit welchen Akteuren, die die in Rede stehenden nationalen Maßnahmen in Anspruch nehmen könnten, sie ihrer Ansicht nach im Wettbewerb steht. In Ermangelung konkreter Informationen hierzu kann die Klägerin nicht nachweisen, dass sie sich in einer nachteiligen Wettbewerbssituation befände. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die unmittelbare Betroffenheit eines Klägers, wie oben in Rn. 25 ausgeführt, sich nicht aus der bloßen Möglichkeit einer Wettbewerbsbeziehung ableiten lässt. Es reicht daher nicht aus, sich wie die Klägerin auf abstrakte Begriffe wie private Anbieter zu beziehen oder im selben Sektor tätige Unternehmen zu benennen, sondern es muss erläutert werden, warum und auf welche Weise diese Unternehmen als Wettbewerber der Klägerin betrachtet werden müssten.

35

In Anbetracht dieser Erwägungen ist mangels der oben in den Rn. 32 bis 34 genannten näheren Ausführungen festzustellen, dass die Klägerin die Gründe, warum der angefochtene Beschluss sie in eine nachteilige Wettbewerbssituation versetzen und sich damit auf ihre Rechtsstellung auswirken könnte, nicht im Einklang mit der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung stichhaltig dargelegt hat, so dass das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.

36

Daraus folgt, dass die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen ist, ohne dass es erforderlich wäre, auf die übrigen Kriterien des Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV und die anderen von der Kommission geltend gemachten Unzulässigkeitsgründe einzugehen.

37

Erhebt der Beklagte nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit oder der Unzuständigkeit, so wird gemäß Art. 144 Abs. 3 der Verfahrensordnung über die Anträge auf Zulassung zur Streithilfe erst entschieden, nachdem die Einrede zurückgewiesen wurde oder die Entscheidung darüber dem Endurteil vorbehalten wurde. Nach Art. 142 Abs. 2 der Verfahrensordnung ist die Streithilfe außerdem akzessorisch zum Rechtsstreit zwischen den Hauptparteien und wird u. a. dann gegenstandslos, wenn die Klage für unzulässig erklärt wird.

38

Da im vorliegenden Fall die Klage insgesamt abgewiesen wird, haben sich die Anträge der Ipab di Vicenza, der Ipab Casa Gino e Pierina Marani, der Ipab Centro Residenziale per Anziani di Cittadella, der Azienda Pubblica dei Servizi alla Persona „Grimani Buttari – residenze per Anziani in Osimo“ und der Italienischen Republik auf Zulassung zur Streithilfe erledigt.

Kosten

39

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

40

Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

41

Nach Art. 144 Abs. 10 der Verfahrensordnung tragen außerdem die Ipab di Vicenza, die Ipab Casa Gino e Pierina Marani, die Ipab Centro Residenziale per Anziani di Cittadella, die Azienda Pubblica dei Servizi alla Persona „Grimani Buttari – residenze per Anziani in Osimo“ und die Italienische Republik jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

 

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

 

2.

Die Anträge der Ipab di Vicenza, der Ipab Casa Gino e Pierina Marani, der Ipab Centro Residenziale per Anziani di Cittadella, der Azienda Pubblica dei Servizi alla Persona „Grimani Buttari – residenze per Anziani in Osimo“ und der Italienischen Republik auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

 

3.

Die Istituzione pubblica di assistenza e beneficenza „Opere Pie d’Onigo“ trägt die Kosten.

 

4.

Die Ipab di Vicenza, die Ipab Casa Gino e Pierina Marani, die Ipab Centro Residenziale per Anziani di Cittadella, die Azienda Pubblica dei Servizi alla Persona „Grimani Buttari – residenze per Anziani in Osimo“ und die Italienische Republik tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

 

Luxemburg, den 24. September 2019

Der Kanzler

E. Coulon

Der Präsident

M. Prek


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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