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Document 62017TJ0202

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. Juni 2021 (Auszüge).
Ana Calhau Correia de Paiva gegen Europäische Kommission.
Sprachenregelung – Auswahlverfahren EPSO/AD/293/14 zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration für die Fachgebiete Wettbewerbsrecht, Corporate Finance, Finanzwissenschaften, Industrieökonomie und Makroökonomie (AD 7) – Nichtaufnahme in die Reserveliste – Einrede der Rechtswidrigkeit – Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch oder Französisch – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1 des Statuts – Diskriminierung aufgrund der Sprache – Rechtfertigung – Dienstliches Interesse.
Rechtssache T-202/17.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:323

 URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

9. Juni 2021 ( *1 )

„Sprachenregelung – Auswahlverfahren EPSO/AD/293/14 zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration für die Fachgebiete Wettbewerbsrecht, Corporate Finance, Finanzwissenschaften, Industrieökonomie und Makroökonomie (AD 7) – Nichtaufnahme in die Reserveliste – Einrede der Rechtswidrigkeit – Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch oder Französisch – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1 des Statuts – Diskriminierung aufgrund der Sprache – Rechtfertigung – Dienstliches Interesse“

In der Rechtssache T‑202/17,

Ana Calhau Correia de Paiva, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Villante, G. Pandey und D. Rovetta,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Radu Bouyon, I. Melo Sampaio und L. Vernier als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung erstens der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/293/14 – Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 7) für die Fachgebiete Wettbewerbsrecht, Corporate Finance, Finanzwissenschaften, Industrieökonomie und Makroökonomie vom 9. November 2015, den Namen der Klägerin nicht in die am Ende des Auswahlverfahrens erstellte Reserveliste aufzunehmen, zweitens der Entscheidung vom 23. Juni 2016 über die Überprüfung der ersten Entscheidung, drittens der Entscheidung vom 22. Dezember 2016, mit der die von der Klägerin gegen die erste Entscheidung erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde, und viertens der am Ende des genannten Auswahlverfahrens erstellten Reserveliste, soweit sie das Fachgebiet Wettbewerbsrecht betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterinnen O. Porchia (Berichterstatterin) und M. Stancu,

Kanzler: B. Lefebvre, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2020

folgendes

Urteil ( 1 )

[nicht wiedergegeben]

II. Verfahren und Anträge der Parteien

15

Mit Klageschrift, die am 31. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

16

Zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage war beim Gerichtshof ein von der Kommission am 25. November 2016 eingelegtes und unter der Rechtssachennummer C‑621/16 P in das Register eingetragenes Rechtsmittel gegen das Urteil vom 15. September 2016, Italien/Kommission (T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495), anhängig. Mit diesem Urteil hatte das Gericht die Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/276/14 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (ABl. 2014, C 74 A, S. 1) und EPSO/AD/294/14 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration im Bereich Datenschutz (ABl. 2014, C 391 A, S. 1) für nichtig erklärt.

17

Mit einem Schreiben, das am 16. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 69 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑621/16 P auszusetzen.

18

Mit einem Schreiben, das am 6. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sich die Klägerin gegen die Aussetzung des Verfahrens ausgesprochen.

19

Mit Entscheidung vom 11. Juli 2017 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts das Verfahren auf der Grundlage von Art. 69 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts ausgesetzt.

20

Nach der Verkündung des Urteils vom 26. März 2019, Kommission/Italien (C‑621/16 P, EU:C:2019:251), hat das Gericht (Fünfte Kammer) auf Vorschlag des Berichterstatters am 4. April 2019 die Parteien im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme aufgefordert, sich zu den Konsequenzen zu äußern, die für die vorliegende Rechtssache aus dem genannten Urteil und dem Urteil vom 26. März 2019, Spanien/Parlament (C‑377/16, EU:C:2019:249), zu ziehen sind. Die Parteien haben hierzu fristgerecht Stellung genommen.

21

Am 5. Juli 2019 hat die Kommission ihre Klagebeantwortung eingereicht.

22

Die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind am 23. September bzw. am 11. November 2019 eingereicht worden. Am 20. November 2019 ist das schriftliche Verfahren abgeschlossen worden.

23

Am 22. Oktober 2019 hat der Präsident des Gerichts im Interesse einer geordneten Rechtspflege durch mit Gründen versehene Entscheidung und nach Anhörung der betroffenen Richter gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verfahrensordnung eine neue Berichterstatterin bestimmt, die der Ersten Kammer des Gerichts angehört.

24

Mit Schreiben, das am 12. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 106 Abs. 2 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

25

Mit Schreiben, das am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin unter Berufung auf Art. 85 Abs. 3 und 4 der Verfahrensordnung neue Beweisangebote vorgelegt. Die Kommission hat zu diesen Beweisangeboten fristgerecht Stellung genommen und dabei deren Zulässigkeit in Abrede gestellt.

26

Am 21. Juli 2020 hat das Gericht (Erste Kammer) auf Vorschlag der Berichterstatterin beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und hat der Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung schriftlich Fragen gestellt. Die Kommission ist diesen Maßnahmen fristgerecht nachgekommen.

27

Am 21. September 2020 hat das Gericht (Erste Kammer) auf Vorschlag der Berichterstatterin im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung den Parteien schriftlich Fragen zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung gestellt.

28

Die Parteien haben in der Sitzung vom 6. Oktober 2020 mündlich verhandelt und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

29

Die Klägerin beantragt,

gegebenenfalls vorab festzustellen, dass die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sowie die darin festgelegte Sprachenregelung rechtswidrig und nach Art. 277 AEUV auf die Klägerin nicht anwendbar sind und

die Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste,

die Überprüfungsentscheidung,

die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde,

sowie die Reserveliste des in Rede stehenden Auswahlverfahrens aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

30

Im Übrigen beantragt die Klägerin, der Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufzugeben, sämtliche Akten von EPSO vorzulegen, die sich auf den Erlass der Entscheidungen beziehen, deren Aufhebung begehrt wird.

31

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

B.   Zur Begründetheit

[nicht wiedergegeben]

1. Zum zweiten, dritten und vierten Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aufgrund der Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch oder Französisch

[nicht wiedergegeben]

a) Zur Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit

41

Zur Begründung der Unzulässigkeitseinrede macht die Kommission geltend, dass sich aus der Rechtsprechung ergebe, dass sich ein Bewerber im Rahmen einer Beschwerde, mit der eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses angefochten werde, nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens stützen könne, wenn er die Bestimmungen dieser Bekanntmachung, durch die er seiner Ansicht nach beschwert gewesen sei, nicht rechtzeitig angefochten habe. Ein Kläger könne die Rechtmäßigkeit der Bekanntmachung nur in Frage stellen, wenn zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und der gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gerichteten Einrede der Rechtswidrigkeit erwiesenermaßen ein enger Zusammenhang bestehe. Im vorliegenden Fall bestehe kein Zusammenhang zwischen den Gründen für die Nichtaufnahme des Namens der Klägerin in die Reserveliste und der Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des in Rede stehenden Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch oder Französisch. Insbesondere könne aus den Bemerkungen im Kompetenzpass der Klägerin zur allgemeinen Kompetenz „Kommunikation“ kein solcher Zusammenhang abgeleitet werden. Die Leistung der Klägerin in diesem Bereich sei als „zufriedenstellend“ bewertet worden, was beweise, dass der Umstand, dass sie die Prüfungen des Assessment-Centers auf Französisch abgelegt habe, nicht der Grund für die Nichtaufnahme ihres Namens in die Reserveliste sei.

42

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen.

43

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gemäß Art. 277 AEUV jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten wird, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Art. 263 Abs. 2 AEUV genannten Gründen geltend machen kann (Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 66).

44

Diese Bestimmung ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht einräumt, zum Zweck der Nichtigerklärung einer an sie gerichteten Entscheidung inzidenter die Gültigkeit der Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zu bestreiten, auf denen die Entscheidung beruht (vgl. Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Da Art. 277 AEUV nicht dazu dient, einer Partei zu gestatten, die Anwendbarkeit irgendeines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung mittels einer beliebigen Klage zu bestreiten, muss der Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit behauptet wird, mittelbar oder unmittelbar auf den Sachverhalt anwendbar sein, der den Gegenstand der Klage bildet (vgl. Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

So hat der Gerichtshof im Rahmen von Nichtigkeitsklagen gegen Einzelentscheidungen anerkannt, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit gegenüber den Bestimmungen eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung erhoben werden kann, auf denen diese Entscheidungen beruhen, oder die in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit solchen Entscheidungen stehen (vgl. Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Insbesondere im Zusammenhang mit Bekanntmachungen von Auswahlverfahren ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Bewerber eines Auswahlverfahrens im Rahmen eines Einstellungsverfahrens, das ein komplexer Verwaltungsvorgang ist, der aus einer Abfolge von Entscheidungen besteht, mit einer gegen eine spätere Handlung gerichteten Klage die Rechtswidrigkeit der mit dieser Handlung eng verbundenen früheren Handlungen geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. August 1995, Kommission/Noonan, C‑448/93 P, EU:C:1995:264, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung) und sich insbesondere auf die Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens berufen kann, bei dessen Durchführung die fragliche Handlung vorgenommen wurde (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2017, PB/Kommission, T‑609/16, EU:T:2017:910, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Der Umstand, dass eine klagende Partei die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens nicht fristgerecht angefochten hat, verwehrt es ihr nicht, Rechtsverstöße zu rügen, zu denen es im Laufe des Auswahlverfahrens gekommen ist, selbst wenn diese Rechtsverstöße auf den Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zurückgeführt werden können (vgl. Urteil vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T‑293/03, EU:T:2006:37, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Insbesondere bejaht die Rechtsprechung die Zulässigkeit der Klage, wenn ein Klagegrund, mit dem die Fehlerhaftigkeit der nicht rechtzeitig angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geltend gemacht wird, die Begründung der angefochtenen individuellen Entscheidung betrifft. Einem Bewerber in einem Auswahlverfahren kann nämlich nicht das Recht abgesprochen werden, die ihm gegenüber aufgrund der Bedingungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens getroffene individuelle Entscheidung in allen Punkten, einschließlich der in der Bekanntmachung festgelegten, in Frage zu stellen, da erst diese Durchführungsentscheidung seine rechtliche Stellung im Einzelnen festlegt und ihm Gewissheit darüber verschafft, wie und in welchem Maß seine persönlichen Interessen beeinträchtigt sind (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2017, PB/Kommission, T‑609/16, EU:T:2017:910, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Besteht hingegen kein enger Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und dem Klagegrund, der aus der Rechtswidrigkeit der nicht rechtzeitig angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hergeleitet wird, ist dieser nach den zwingenden Rechtsvorschriften über die Klagefristen, von denen in einem solchen Fall nicht ohne Beeinträchtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit abgewichen werden kann, für unzulässig zu erklären (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2017, PB/Kommission, T‑609/16, EU:T:2017:910, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Die Unzulässigkeitseinrede, die von der Kommission gegen die Einrede der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erhoben wurde, ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

52

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit ihrer Einrede der Rechtswidrigkeit im Wesentlichen die Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zur Sprachenregelung beanstandet, nämlich die Beschränkung bei der Wahl der zweiten Sprache auf Deutsch, Englisch und Französisch. Diese zweite Sprache wurde insbesondere bei den Prüfungen zur Bewertung der allgemeinen Kompetenzen und der Fachkompetenzen der Bewerber im Rahmen des Assessment-Centers verwendet.

53

Zweitens ist zur Begründung der angefochtenen Entscheidung darauf hinzuweisen, dass der Klägerin mit Schreiben vom 9. November 2015 mitgeteilt wurde, dass ihr Name nicht in die Reserveliste aufgenommen worden sei, weil sie für die Prüfungen des Assessment-Centers nicht die höchsten Punktezahlen erhalten habe. Außerdem ist in der angefochtenen Entscheidung festgehalten, dass der Prüfungsausschuss die Punkte, die für die Prüfungen des Assessment-Centers an die Klägerin vergeben worden seien, aufmerksam überprüft habe, dass er die Bewertung ihrer allgemeinen Kompetenzen und Fachkompetenzen erneut geprüft habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass ihre Ergebnisse ihre Leistungen im Assessment-Center widerspiegelten.

54

Drittens geht aus dem der Klägerin ausgestellten „Kompetenzpass“ hervor, dass sie für die allgemeine Kompetenz „Kommunikation“ 5,5 von 10 Punkten erzielt hat. Dies zählt zu den niedrigsten Bewertungen und Punktezahlen, die sie im Rahmen der Bewertung ihrer allgemeinen Kompetenzen im Assessment-Center erhalten hat. Anhand dieser Kompetenzen soll nach Ziff. 1.2 der Allgemeinen Vorschriften, auf die in der Fn. 7 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verwiesen wird, folgende Fähigkeit der Bewerber beurteilt werden: „Sie drücken sich klar und präzise aus – mündlich und schriftlich.“ Daraus ergibt sich implizit, aber notwendigerweise, eine Feststellung des Prüfungsausschusses zu den Französischkenntnissen der Klägerin oder zumindest darüber, wie gut sie eine Kompetenz beherrscht, die stark von ihren Kenntnissen dieser Sprache abhängt.

55

Viertens sah zwar die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens keine Prüfung der spezifischen Vokabular- oder Grammatikkenntnisse der Klägerin in der deutschen, englischen oder französischen Sprache vor, doch lässt sich nicht leugnen, dass zwischen den Kenntnissen der Klägerin in Bezug auf die französische Sprache, die sie als zweite Sprache gewählt hatte, und den Prüfungen, die sie in dieser Sprache ablegen musste, ein enger Zusammenhang besteht. Die Französischkenntnisse der Klägerin spiegeln sich nämlich unvermeidlich und notwendigerweise in den Prüfungen wider, mit denen die allgemeinen Kompetenzen und die Fachkompetenzen, wie im in Rede stehenden Auswahlverfahren vorgesehen, geprüft werden sollten.

56

Insoweit steht fest, dass die Chance, bei den Prüfungen bessere Noten zu erzielen, größer ist, wenn diese Prüfungen in der Muttersprache des Bewerbers oder in einer Sprache stattfinden, die dieser ebenso gut beherrscht (Urteil vom 2. Juli 2014, Da Cunha Almeida/Kommission, F‑5/13, EU:F:2014:176, Rn. 38), was im Rahmen einer technischen Prüfung wie der Fallstudie umso mehr gilt.

57

Zum einen ist bekanntermaßen Portugiesisch die Muttersprache der Klägerin. Zum anderen hat die Klägerin zwar, wie die Kommission hervorhebt, in ihrer Bewerbung angeführt, dass ihr Französisch ebenso wie ihr Portugiesisch dem Niveau C2 des GERS entspreche und dass sie einen Teil ihres Studiums in Belgien und Frankreich absolviert habe, doch trägt sie vor dem Gericht, ohne dass ihr die Kommission insoweit widerspräche, vor, dass sie ihre Muttersprache besser beherrsche als Französisch. In Anbetracht der akademischen und beruflichen Laufbahn der Klägerin gemäß ihrer Bewerbung ist das auch sehr wahrscheinlich, da sich aus der Bewerbung ergibt, dass sie sowohl ihr Studium als auch ihre berufliche Laufbahn im Wesentlichen in Portugal absolviert hat.

58

Fünftens ist zu betonen, dass die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens auf die drei in Rede stehenden Sprachen nicht nur die Fähigkeit der Bewerber berührt, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken, sondern auch über den Tastaturtyp entscheidet, den die Bewerber für die Durchführung der Fallstudie zu verwenden haben, da gemäß der Praxis von EPSO den Bewerbern die Tastatur ausschließlich in der Sprache (gegebenenfalls in den Sprachen) zur Verfügung steht, in der die Prüfungen abgelegt werden. Dies wurde seitens der Kommission vor dem Gericht bestätigt. Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass die Klägerin gezwungen war, einen Tastaturtyp zu verwenden, mit dem sie aufgrund ihrer Muttersprache nicht vertraut war. Es ist festzustellen, dass sich dieser Umstand auf die Ablegung und damit potenziell auf das Ergebnis einer Prüfung auswirkt, bei der innerhalb einer begrenzten Zeit ein Text einer gewissen Länge auf einer Tastatur zu schreiben ist.

59

Sechstens ist zu dem von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument, dass ein enger Zusammenhang nur dann bestehen könne, wenn die Ergebnisse der Bewertung der allgemeinen Kompetenzen der Bewerber negativ oder katastrophal ausfielen, festzustellen, dass dieses Vorbringen darauf hinausläuft, sich ohne Begründung dafür auszusprechen, die Voraussetzung des Bestehens eines engen Zusammenhangs restriktiver zu fassen, wenn sich die geltend gemachte Rechtswidrigkeit auf die Sprachenregelung des Auswahlverfahrens bezieht.

60

Nach alledem ist festzustellen, dass zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, die dessen Sprachenregelung betreffen und deren Rechtmäßigkeit bestritten wird, ein enger Zusammenhang besteht.

61

Daher ist die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen und die von der Klägerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens für zulässig zu erklären.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) übermittelte Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/293/14 vom 23. Juni 2016 wird aufgehoben, mit der der Antrag von Frau Ana Calhau Correia de Paiva auf Überprüfung nach ihrem mit Entscheidung vom 9. November 2015 erfolgten Ausschluss von der Reserveliste des Auswahlverfahrens zurückgewiesen wurde.

 

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Frau Calhau Correia de Paiva trägt ein Drittel ihrer Kosten.

 

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten von Frau Calhau Correia de Paiva.

 

Kanninen

Porchia

Stancu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Juni 2021.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

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