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Document 62016TJ0868

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. Februar 2022 (Auszüge).
QI u. a. gegen Europäische Kommission und Europäische Zentralbank.
Außervertragliche Haftung – Wirtschafts- und Währungspolitik – Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld – Vereinbarung über den Tausch von Schuldtiteln allein zugunsten der Zentralbanken des Eurosystems – Beteiligung des Privatsektors – Umschuldungsklauseln – Private Gläubiger – Öffentliche Gläubiger – Zurechenbarkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Art. 63 Abs. 1 AEUV – Art. 120 bis 127 und Art. 352 Abs. 1 AEUV – Eigentumsrecht – Gleichbehandlung.
Rechtssache T-868/16.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:58

 URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

9. Februar 2022 ( *1 ) ( i )

„Außervertragliche Haftung – Wirtschafts- und Währungspolitik – Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld – Vereinbarung über den Tausch von Schuldtiteln allein zugunsten der Zentralbanken des Eurosystems – Beteiligung des Privatsektors – Umschuldungsklauseln – Private Gläubiger – Öffentliche Gläubiger – Zurechenbarkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Art. 63 Abs. 1 AEUV – Art. 120 bis 127 und Art. 352 Abs. 1 AEUV – Eigentumsrecht – Gleichbehandlung“

In der Rechtssache T‑868/16,

QI und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger ( 1 ), vertreten durch Rechtsanwalt S. Pappas,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑P. Keppenne, L. Flynn und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

und

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch K. Laurinavičius und M. Szablewska als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.‑G. Kamann,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäischen Rat

und

Rat der Europäischen Union,

vertreten durch K. Michoel, E. Chatziioakeimidou und J. Bauerschmidt als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen einer Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern infolge der Durchführung eines Zwangsumtauschs staatlicher Schuldtitel im Rahmen der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld 2012 entstanden sein soll, an der private Investoren beteiligt wurden und Umschuldungsklauseln zur Anwendung kamen, wegen damit zusammenhängender Verhaltensweisen und Handlungen insbesondere des Europäischen Rates, des Rates, der Kommission und der EZB,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen, des Richters V. Kreuschitz (Berichterstatter) und der Richterin N. Półtorak,

Kanzler: F. Oller, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2018

folgendes

Urteil ( 2 )

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 21. Oktober 2009 meldete die Hellenische Republik dem statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ein öffentliches Defizit von 12,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP), das im Vergleich zu dem im Frühjahr 2009 gemeldeten öffentlichen Defizit von 3,7 % des BIP eine Korrektur nach oben darstellte. Diese Korrektur der wirtschaftlichen Daten der Hellenischen Republik ließ Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit aufkommen und führte daher zu einem Anstieg der Zinsen der griechischen Schuldtitel im Lauf der ersten Monate des Jahres 2010.

2

Da sich die griechische Staatsschuldenkrise auf andere Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auszuwirken drohte und die Stabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets gefährdete, kamen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auf der Tagung des Europäischen Rates vom 25. März 2010 überein, unter Beteiligung des Internationalen Währungsfonds (IWF) einen zwischenstaatlichen Mechanismus zur Unterstützung der Hellenischen Republik in Gestalt koordinierter bilateraler Darlehen zu nicht konzessionären Zinssätzen zu schaffen.

3

Ende April 2010 stufte eine Ratingagentur die Bewertung der griechischen Schuldtitel von BBB- auf BB+ herab, eine Kategorie, bei der ein hohes Ausfallrisiko angenommen wird. So warnte am 27. April 2010 die Ratingagentur Standard & Poor’s (S&P) die Inhaber griechischer Schuldtitel, dass sie im Fall einer Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld oder eines Zahlungsausfalls des griechischen Staats eine Chance von durchschnittlich lediglich zwischen 30 % und 50 % hätten, ihr Geld zurückzuerhalten.

4

Am 23. April 2010 beantragte die Hellenische Republik, den oben in Rn. 2 genannten zwischenstaatlichen Unterstützungsmechanismus in Gang zu setzen. Am 2. Mai 2010 gaben die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gemäß dem vorgenannten Unterstützungsmechanismus ihr Einverständnis, der Hellenischen Republik 80 Mrd. Euro innerhalb eines gemeinsam mit dem IWF bewilligten Finanzrahmens von 110 Mrd. Euro zur Verfügung zu stellen.

5

Am 9. Mai 2010 wurde im Rahmen des ECOFIN-Rates ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen. Dieses beinhaltete zum einen den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. 2010, L 118, S. 1) auf der Grundlage von Art. 122 Abs. 2 AEUV und zum anderen die Schaffung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF). Am 7. Juni 2010 wurde die EFSF gegründet, und die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie die EFSF unterzeichneten den Rahmenvertrag, der die Bedingungen festlegte, unter denen die EFSF ihre Stabilitätsunterstützung leisten würde.

6

Am 10. Mai 2010 gab die EZB mit einer Pressemitteilung die Einführung eines Programms zum Ankauf staatlicher Schuldtitel auf dem Sekundärmarkt für Wertpapiere (im Folgenden: Anleihekaufprogramm) bekannt.

7

Am 14. Mai 2010 fasste die EZB den Beschluss 2010/281/EU zur Einführung eines Programms für die Wertpapiermärkte (EZB/2010/5) (ABl. 2010, L 124, S. 8) auf der Grundlage von Art. 127 Abs. 2 erster Gedankenstrich AEUV und Art. 18.1 des Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ABl. 2010, C 83, S. 230, im Folgenden: ESZB-Satzung). Gemäß Art. 1 der ESZB-Satzung bilden die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). Die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem.

8

In den Erwägungsgründen 2, 3 und 5 des Beschlusses 2010/281 heißt es u. a.:

„(2)

Am 9. Mai 2010 hat der EZB-Rat beschlossen und bekannt gegeben, dass angesichts der derzeit außergewöhnlichen Situation auf den Finanzmärkten, die durch starke Spannungen in einigen Marktsegmenten geprägt ist, die den geldpolitischen Transmissionsmechanismus und damit auch die effektive Durchführung einer auf mittelfristige Preisstabilität ausgerichteten Geldpolitik beeinträchtigen, ein vorübergehendes Programm für die Wertpapiermärkte (nachfolgend das „Programm“) eingeführt werden sollte. Gemäß dem Programm können die [nationalen Zentralbanken] des Euro-Währungsgebiets gemäß ihren prozentualen Anteilen im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB und die EZB direkt mit den Geschäftspartnern endgültige Interventionen an den Märkten für öffentliche und private Schuldverschreibungen im Euro-Währungsgebiet durchführen.

(3)

Das Programm ist Bestandteil der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems und findet vorübergehend Anwendung. Ziel des Programms ist es, die Störungen an den Wertpapiermärkten zu beheben und einen angemessenen geldpolitischen Transmissionsmechanismus wiederherzustellen.

(5)

Als Bestandteil der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems sollte der endgültige Ankauf zugelassener börsengängiger Schuldtitel durch Zentralbanken des Eurosystems gemäß dem Programm im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses umgesetzt werden.“

9

Gemäß Art. 1 des Beschlusses 2010/281 „können die Zentralbanken des Eurosystems … zulässige börsengängige Schuldtitel, die von Zentralstaaten oder öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, begeben werden, auf dem Sekundärmarkt ankaufen“. Art. 2 sieht als Zulassungskriterien für Schuldtitel u. a. vor, dass die Schuldtitel auf Euro lauten und von den genannten Zentralstaaten oder öffentlichen Stellen begeben werden.

10

Im Rahmen des Anleihekaufprogramms, das durch den Beschluss 2010/281 eingeführt wurde, erwarben die nationalen Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets zwischen Mai 2010 und März 2011 sowie August 2011 und Februar 2012 staatliche Schuldtitel, einschließlich Schuldtiteln der Hellenischen Republik. Aus den Beschlüssen Nr. 2/13203/0023A vom 15. Februar 2012 (FEK B’ 574), Nr. 2/14328/0023A vom 20. Februar 2012 (FEK B’ 705) und Nr. 2/14949/0023A vom 21. Februar 2012 (FEK B’ 413) des griechischen Finanzministeriums geht hervor, dass die EZB, die nationalen Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets und die Europäische Investitionsbank (EIB) zu diesem Zeitpunkt griechische Schuldtitel mit einem Gesamtnennwert von 42732860000 Euro, 13519799177,59 Euro bzw. 315350000 Euro hielten. Die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, hielt ebenfalls griechische Schuldtitel mit einem Gesamtnennwert von 106700000 Euro, von denen ein Teil, nämlich Schuldtitel mit einem Nennwert von 55700000 Euro, von der EIB im Namen und für Rechnung der Union gehalten wurde. Somit hielten diese institutionellen Gläubiger griechische Schuldtitel mit einem Gesamtnennwert von 56674709177,59 Euro.

11

Bereits im Mai 2011 begannen die Hellenische Republik, die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und verschiedene Gläubiger des griechischen Staats, die Einführung eines neuen Finanzhilfeprogramms zu diskutieren, dessen allgemeines Ziel darin bestand, die Hellenische Republik in die Lage zu versetzen, zu einer tragfähigen finanziellen Situation zurückzukehren. Eines der in diesen Diskussionen in Betracht gezogenen Elemente war eine Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld, in deren Rahmen die privaten Gläubiger der Hellenischen Republik einen Beitrag zur Senkung dieser Schuldenlast leisten würden, um auf diese Weise die Situation eines Zahlungsausfalls zu verhindern. Zunächst wurde jedoch u. a. eine etwaige freiwillige Verlängerung der Laufzeiten der von den privaten Gläubigern gehaltenen griechischen Schuldtitel diskutiert.

12

Am 6. Juni 2011 richtete der deutsche Finanzminister ein Schreiben an die EZB, den IWF und die anderen Finanzminister der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, in dem er einen Tausch von Schuldtiteln empfahl, der die Laufzeiten der von den privaten Gläubigern gehaltenen griechischen Schuldtitel um sieben Jahre verlängern werde.

13

Am 20. Juni 2011 verabschiedete die Euro-Gruppe nach einer Zusammenkunft zur finanziellen Lage der Hellenischen Republik eine Erklärung, in der es u. a. hieß:

„[A]ngesichts der schwierigen finanziellen Lage erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die [Hellenische Republik] bis Anfang 2012 wieder Zugang zum privaten Markt erhält. Die Minister sind darin übereingekommen, dass für die notwendige zusätzliche Finanzierung sowohl auf öffentliche als auch auf private Quellen zurückgegriffen wird, und begrüßen den Ansatz, mit dem eine freiwillige Beteiligung des Privatsektors in Form von informellen und freiwilligen Verlängerungen der aktuellen Verbindlichkeiten [der Hellenischen Republik] bei Fälligkeit angestrebt wird, um eine substanzielle Kürzung der im Rahmen des Programms erforderlichen jährlichen Mittel zu erreichen, wobei jedoch ein teilweiser Zahlungsausfall vermieden werden muss.“

14

Auf seiner Tagung am 23. und 24. Juni 2011 beschäftigte sich der Europäische Rat mit der finanziellen Lage der Hellenischen Republik und stellte hierzu u. a. fest:

„14. Der Europäische Rat ruft die [griechischen] Behörden auf, die notwendigen Anpassungsanstrengungen mit aller Entschlossenheit weiterzuführen, um [den griechischen Staat] auf einen nachhaltigen Pfad zu führen. Es ist dringend erforderlich, dass in den kommenden Tagen ein mit der Kommission in Abstimmung mit der EZB und dem IWF vereinbartes umfassendes Reformpaket endgültig auf den Weg gebracht wird und dass die wichtigsten Gesetze über haushaltspolitische Strategie und Privatisierung vom griechischen Parlament verabschiedet werden. Dies wird entsprechend dem Antrag der griechischen Regierung, der vom griechischen Premierminister angekündigt wurde, die Grundlage dafür bieten, dass die Hauptparameter eines neuen Programms, das von den Partnern im Euro-Währungsgebiet und vom IWF nach der üblichen Praxis gemeinsam unterstützt wird, festgelegt werden und außerdem im Juli [2011] rechtzeitig Zahlungen zur Deckung des … Finanzbedarfs [der Hellenischen Republik] erfolgen können.

15. Die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets sind sich darin einig, dass die erforderlichen zusätzlichen Mittel mit Hilfe sowohl öffentlicher als auch privater Quellen aufgebracht werden müssen. Sie unterstützen das von der Euro-Gruppe am 20. Juni [2011] beschlossene Konzept, wonach eine freiwillige Beteiligung des privaten Sektors in Form einer informellen und freiwilligen Verlängerung der aktuellen griechischen [Staatsschulden] bei Fälligkeit angestrebt wird, um eine substanzielle Kürzung der im Rahmen des Programms erforderlichen jährlichen Mittel zu erreichen, wobei jedoch ein teilweiser Zahlungsausfall vermieden werden muss.“

15

Am 24. Juni 2011 richtete die Fédération bancaire française, ein Verband, der Banken vertritt, die Geschäftstätigkeiten in Frankreich ausüben, ein Schreiben an den Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie der Französischen Republik, um u. a. eine Verlängerung der Laufzeit der bestehenden und von privaten Gläubigern gehaltenen griechischen Schuldtitel um 30 Jahre unter der Bedingung vorzuschlagen, dass die EZB sich dazu bereit erkläre, ihre griechischen Schuldtitel während dieses Zeitraums nicht zu verkaufen.

16

In einer Pressemitteilung des Institute for International Finance (IIF) vom 1. Juli 2011 heißt es u. a.:

„Das Direktorium des Institute for International Finance bemüht sich, gemeinsam mit seinen Mitgliedern und den anderen Finanzinstituten, sowie dem öffentlichen Sektor und den hellenischen Behörden, der [Hellenischen Republik] nicht nur einen substanziellen Beitrag zum Cashflow anzubieten, sondern auch die Bedingungen für eine Verbesserung der Schuldnerposition zu schaffen.

Die private Finanzwirtschaft ist angesichts der einmaligen und außergewöhnlichen Umstände bereit, gemeinsam durch freiwillige, transparente und breit angelegte Anstrengungen die [Hellenische Republik] zu unterstützen …

Der Beitrag der privaten Investoren ergänzt die finanzielle Hilfe und die Unterstützung durch die öffentliche Hand und beruht auf einer begrenzten Anzahl von Optionen …“

17

Am 21. Juli 2011 schlug das IIF ein Programm zum Tausch von Schuldtiteln und zur Laufzeitenverlängerung vor. Das Programm sah den Eintausch griechischer Schuldtitel gegen vier verschiedene Instrumente sowie einen vom öffentlichen Sektor festzulegenden Mechanismus zum Rückkauf griechischer Staatsschulden vor, d. h. erstens Tausch von Schuldtiteln zum Nennwert gegen ein Instrument mit 30-jähriger Laufzeit, zweitens Angebot von Schuldtiteln zum Nennwert unter Umwandlung der Schuldtitel bei Fälligkeit in Instrumente mit 30-jähriger Laufzeit, drittens Tausch von Schuldtiteln mit einem Abschlag gegen ein Instrument mit 30-jähriger Laufzeit und viertens Tausch von Schuldtiteln mit einem Abschlag gegen ein Instrument mit 15-jähriger Laufzeit.

18

Am 21. Juli 2011 trafen sich die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets und der Organe der Union, um über Maßnahmen zur Überwindung der Schwierigkeiten zu beraten, denen das Euro-Währungsgebiet ausgesetzt war.

19

In ihrer Gemeinsamen Erklärung vom 21. Juli 2011 heißt es u. a.:

„1. Wir begrüßen die Maßnahmen, die die [hellenische] Regierung getroffen hat, um die öffentlichen Finanzen zu stabilisieren und die Wirtschaft zu reformieren, sowie das neue Maßnahmenpaket, einschließlich der Privatisierungen, das unlängst vom [hellenischen] Parlament verabschiedet wurde. Es sind dies beispiellose, aber notwendige Anstrengungen, um der griechischen Wirtschaft wieder zu einem nachhaltigen Wachstum zu verhelfen. Uns ist bewusst, welche Anstrengungen diese Anpassungsmaßnahmen für die griechischen Bürgerinnen und Bürger bedeuten, und wir sind überzeugt, dass diese Opfer unumgänglich sind, um die Wirtschaft wieder anzukurbeln, und zur künftigen Stabilität und zum Wohl des Landes beitragen werden.

2. Wir sind uns einig, ein neues Programm für die [Hellenische Republik] zu unterstützen und – zusammen mit dem IWF und dem freiwilligen Beitrag des Privatsektors – die Finanzierungslücke vollständig zu schließen. Der Gesamtbetrag der öffentlichen Finanzierung wird etwa 109 Mrd. Euro betragen. Mit diesem Programm sollen, insbesondere über niedrigere Zinssätze und längere Zurückzahlungsfristen, die Verschuldung auf ein deutlich erträglicheres Niveau gesenkt werden und das Refinanzierungsprofil [der Hellenischen Republik] entscheidend verbessert werden. Wir rufen den IWF auf, weiterhin zur Finanzierung des neuen Programms für [die Hellenische Republik] beizutragen. Wir beabsichtigen, für die nächste Auszahlung die EFSF als Finanzierungsinstrument zu verwenden. Wir werden die strikte Einhaltung des Programms auf der Grundlage der regelmäßigen Beurteilungen der [Europäischen] Kommission in Verbindung mit der EZB und dem IWF sehr eng überwachen.

5. Der Finanzsektor hat seine Bereitschaft erklärt, [die Hellenische Republik] auf freiwilliger Basis durch eine Reihe von Optionen zu unterstützen, mit denen die langfristige Tragfähigkeit insgesamt weiter gestärkt wird. Der Beitrag des privaten Sektors wird sich netto auf etwa 37 Mrd. Euro belaufen … Die Bonitätssteigerung wird zur Abstützung der Qualität der Sicherheiten dienen, damit diese weiterhin für den Zugang der griechischen Banken zu Liquiditätsoperationen des Eurosystems genutzt werden können. Sofern erforderlich werden wir angemessene Ressourcen zur Rekapitalisierung griechischer Banken bereitstellen.“

20

Bezüglich der Beteiligung des Privatsektors heißt es in Nr. 6 der Gemeinsamen Erklärung vom 21. Juli 2011:

„Was unser allgemeines Konzept für die Beteiligung des Privatsektors im Euro-Währungsgebiet betrifft, so möchten wir deutlich machen, dass für [die Hellenische Republik] eine außergewöhnliche und einmalige Lösung erforderlich ist.“

21

Am 21. Oktober 2011 veröffentlichte der IWF eine Analyse zur Tragfähigkeit der griechischen Staatsschulden, in der es u. a. hieß:

„Dem Ausbau von PSI (private sector involvement; im Folgenden: Beteiligung des Privatsektors), der jetzt erwogen wird, kommt ebenfalls eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, die Verschuldung [der Hellenischen Republik] auf ein erträgliches Niveau zurückzuführen … Um das potenzielle Ausmaß der Verbesserungen des Schuldenpfads und ihre etwaigen Auswirkungen auf die öffentliche Finanzierung zu beurteilen, können illustrative Szenarien unter Verwendung von Discount Bonds mit einer angenommenen Rendite von 6 %, für die keine Sicherheiten hinterlegt wurden, herangezogen werden. Die Ergebnisse zeigen, dass bei Anwendung von Abschlägen in Höhe von 50 [%] die Verschuldung bis [Ende] 2020 auf ein Niveau gesenkt werden kann, das knapp oberhalb von 120 [%] des BIP liegt. Angesichts des weiterhin verzögerten Zugangs zum Markt wäre eine umfangreiche zusätzliche öffentliche Finanzierung weiter erforderlich. Diese wird auf etwa 114 Mrd. Euro geschätzt (auf der Grundlage der verwendeten Annahmen zum Marktzugang). Um die Schulden weiter abzubauen, wäre es notwendig, die Beteiligung des Privatsektors zu erhöhen (z. B. müsste der Nennwert um mindestens 60 [%] reduziert werden und/oder die Finanzierung des öffentlichen Sektors unter günstigeren Bedingungen erfolgen, um bis 2020 eine Schuldenquote von weniger als 110 [%] des BIP zu erreichen). In einem solchen Fall könnte die erforderliche zusätzliche öffentliche Finanzierung auf etwa 109 Mrd. Euro reduziert werden …“

22

Auf dem Gipfeltreffen vom 26. Oktober 2011 erklärten die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets u. a. Folgendes:

„12. Der Beteiligung des Privatsektors kommt eine zentrale Rolle dabei zu, die Verschuldung [der Hellenischen Republik] auf ein erträgliches Maß zu senken. Wir begrüßen daher die laufenden Beratungen zwischen [der Hellenischen Republik] und [ihren] privaten Investoren im Hinblick auf eine Lösung für eine weiter gehende Beteiligung des Privatsektors. Zusammen mit einem ehrgeizigen Reformprogramm der griechischen Wirtschaft sollte die Beteiligung des Privatsektors eine Senkung der griechischen BIP-Defizitquote mit dem Ziel bewirken, bis 2020 eine Quote von 120 % zu erreichen. Zu diesem Zweck ersuchen wir [die Hellenische Republik], die privaten Investoren und alle beteiligten Parteien, einen freiwilligen Umtausch von Anleihen mit einem nominellen Abschlag von 50 % des Nennwerts der von privaten Investoren gehaltenen griechischen Staatsanleihen auszuarbeiten. Die dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten werden einen Beitrag von bis zu 30 Mrd. Euro zur Beteiligung des Privatsektors leisten. Auf dieser Grundlage ist der öffentliche Sektor bereit, bis 2014 eine zusätzliche Programmfinanzierung von bis zu 100 Mrd. Euro bereitzustellen, einschließlich der notwendigen Rekapitalisierung griechischer Banken. Das neue Programm sollte bis Ende 2011 vereinbart werden, und der Anleihentausch sollte Anfang 2012 durchgeführt werden. Wir rufen den IWF auf, weiterhin zur Finanzierung des neuen griechischen Programms beizutragen.“

23

Ausweislich einer Pressemitteilung des hellenischen Finanzministeriums vom 17. November 2011 hatte dieses Verhandlungen mit den Inhabern griechischer Schuldtitel mit dem Ziel aufgenommen, deren freiwilligen Tausch mit einem Abschlag von nominal 50 % auf den Nennwert der von den privaten Anlegern gehaltenen griechischen Schuldtitel, wie in Nr. 12 der Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets vom 26. Oktober 2011 vorgesehen, vorzubereiten.

24

Am 2. Februar 2012 forderte die Hellenische Republik die EZB gemäß Art. 127 Abs. 4 AEUV in Verbindung mit Art. 282 Abs. 5 AEUV auf, zum Entwurf des griechischen Gesetzes Nr. 4050/2012 über die Einführung von Regeln für die Änderung der Bedingungen für vom griechischen Staat begebene oder garantierte Schuldtitel im Rahmen von Vereinbarungen mit ihren Inhabern, um die griechische Staatsschuld u. a. auf der Grundlage der Anwendung von Umschuldungsklauseln umzustrukturieren, eine Stellungnahme abzugeben.

25

Am 15. Februar 2012 schlossen die EZB und die nationalen Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets mit der Hellenischen Republik eine Vereinbarung über den Umtausch der von der EZB und den nationalen Zentralbanken gehaltenen griechischen Schuldtitel gegen neue griechische Schuldtitel mit denselben Nennwerten, Zinssätzen sowie Zins- und Rückzahlungsfälligkeiten wie die zum Tausch anstehenden Titel, aber anderen Kennnummern (ISIN-Codes) und Ausstellungsdaten (im Folgenden: Vereinbarung vom 15. Februar 2012).

26

Am 17. Februar 2012 erließ die EZB ihre Stellungnahme CON/2012/12 über vom griechischen Staat begebene oder garantierte Schuldtitel. Nach dieser Stellungnahme sei es erstens „wichtig …, dass die Mitgliedstaaten sich die Fähigkeit bewahren, ihren Verpflichtungen jederzeit nachzukommen, auch mit Blick auf das Sicherstellen der finanziellen Stabilität“. Zweitens sei „[d]er Fall der Hellenischen Republik … außergewöhnlich und einzigartig“ (Abschnitt 2.1). Drittens sei es Ziel des Gesetzesentwurfs, die Beteiligung des privaten Sektors zu fördern und insbesondere ein Verfahren einzuführen, um in Übereinstimmung mit Umschuldungsklauseln Verhandlungen mit den Inhabern griechischer Schuldtitel und deren Zustimmung zu einem Umtauschangebot durch die Hellenische Republik für ihre Staatsanleihen zu vereinfachen und somit eine eventuelle Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld zu ermöglichen (Abschnitt 2.2). Viertens begrüße die EZB, „dass die Bedingungen eines solchen Umtausches das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Hellenischen Republik und den Vertretern der Anleiheinhaber sind“ (Abschnitt 2.3). Fünftens heißt es: „Die Verwendung von Umschuldungsklauseln als ein Verfahren, einen Umtausch von Anleihen zu erreichen, stimmt weitgehend mit der allgemeinen Praxis überein …“ (Abschnitt 2.4). Sechstens bleibe es „die alleinige Verantwortung der Regierung der Hellenischen Republik …, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die letztlich ihre Schuldentragfähigkeit gewährleisten“ (Abschnitt 2.6).

27

Nach Abschluss der Verhandlungen wurden in einer Pressemitteilung des hellenischen Finanzministeriums vom 21. Februar 2012 zum einen die wesentlichen Merkmale des geplanten freiwilligen Tauschgeschäfts hinsichtlich der griechischen Schuldtitel, das als Beteiligung des Privatsektors bezeichnet wurde, bekannt gegeben und zum anderen die Ausarbeitung und der Erlass eines entsprechenden Gesetzes angekündigt. Das Tauschgeschäft sollte ein Zustimmungsersuchen sowie eine an die privaten Inhaber bestimmter griechischer Schuldtitel gerichtete Aufforderung enthalten, diese Titel gegen neue Titel mit einem Nennwert von 31,5 % des Wertes der umgetauschten Schuldtitel sowie gegen von der EFSF emittierte Titel mit einer Laufzeit von 24 Monaten und einem Nennwert von 15 % des Wertes der umgetauschten Schuldtitel zu tauschen, wobei die einzelnen Titel von der Hellenischen Republik bei Abschluss der Vereinbarung bereitgestellt werden sollten. Jeder an diesem Tauschgeschäft teilnehmende private Anleger sollte zudem frei abtrennbare Sicherheiten der Hellenischen Republik erhalten, die an das BIP gebunden sind und denselben Nennwert wie die neuen Schuldtitel haben.

28

In der Erklärung der Euro-Gruppe vom selben Tag heißt es u. a.:

„Die Euro-Gruppe bekundet ihre Anerkennung der zwischen den griechischen Behörden und dem Privatsektor erzielten Einigung über die allgemeinen Bedingungen für ein Angebot zum Anleihetausch, das sämtliche privaten Anleihegläubiger umfasst. Diese Einigung sieht einen Schuldenschnitt in Höhe von 53,5 % des Nennwerts vor. Nach Auffassung der Euro-Gruppe stellt diese Einigung eine geeignete Grundlage für die Vorlage eines Tauschangebots an die Gläubiger griechischer Staatsanleihen dar (Beteiligung des Privatsektors). Die erfolgreiche Beteiligung des Privatsektors ist eine notwendige Voraussetzung für ein Nachfolgeprogramm. Die Euro-Gruppe erwartet eine hohe Beteiligung der privaten Gläubiger an dem Anleihetausch, was einen wichtigen positiven Beitrag zur Schuldentragfähigkeit [der Hellenischen Republik] leisten dürfte.

Die Euro-Gruppe stellt fest, dass die Bestände des Eurosystems an griechischen Staatsanleihen zu Zwecken der öffentlichen Ordnung gehalten werden. Die Euro-Gruppe nimmt zur Kenntnis, dass die aus dem Bestand des Eurosystems an griechischen Staatsanleihen erzielten Erträge zum Gewinn der EZB und der nationalen Notenbanken beitragen. Der Gewinn der EZB wird gemäß ihren gesetzlichen Bestimmungen zur Gewinnausschüttung an die nationalen Notenbanken ausgezahlt. Die Gewinne der nationalen Notenbanken werden gemäß ihren gesetzlichen Bestimmungen zur Gewinnausschüttung an die Mitgliedstaaten des Euro‐Währungsgebiets ausgezahlt.

Die entsprechenden Beiträge des öffentlichen und privaten Sektors sollen sicherstellen, dass die Schuldenquote [der Hellenischen Republik] kontinuierlich zurückgeführt wird und bis 2020 bei 120,5 % des BIP liegt. Auf dieser Grundlage und unter der Voraussetzung, dass die Programmauflagen kontinuierlich erfüllt werden, bestätigt die Euro-Gruppe, dass die Länder des Euro-Währungsgebiets bereit sind, über die EFSF bis 2014 eine zusätzliche finanzielle Unterstützung von bis zu 130 Mrd. Euro zu gewähren, wobei sie davon ausgehen, dass der IWF einen erheblichen Beitrag leisten wird.

Es wird davon ausgegangen, dass Auszahlungen für die Beteiligung des Privatsektors und der endgültige Beschluss zur Genehmigung der Sicherheiten für das [neue] Programm unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Beteiligung des Privatsektors erfolgreich ist und die Euro-Gruppe auf der Grundlage der Beurteilung durch die Troika bestätigt, dass die vereinbarten Vorabmaßnahmen von der [Hellenischen Republik] rechtlich umgesetzt wurden. Der öffentliche Sektor wird Anfang März, sobald die Ergebnisse der Beteiligung des Privatsektors bekannt sind und die Vorabmaßnahmen umgesetzt wurden, über den genauen Betrag der finanziellen Unterstützung entscheiden, der im Rahmen des [neuen] griechischen Programms bereitzustellen ist.

Wir bekräftigen unsere Entschlossenheit, die [Hellenische Republik] während der Dauer des Programms und darüber hinaus angemessen zu unterstützen, bis sie den Zugang zu den Märkten wiedererlangt hat, unter der Voraussetzung, dass sie die Anforderungen und Ziele des Anpassungsprogramms vollumfänglich erfüllt.“

29

Am 23. Februar 2012 erließ das hellenische Parlament die Nomós 4050/2012, Kanones tropopoiiseos titlon, ekdoseos i engyiseos tou Ellinikou Dimosiou me symfonia ton Omologiouchon (Gesetz Nr. 4050/2012 über die Änderung von vom griechischen Staat begebenen oder garantierten Anleihen mit der Zustimmung ihrer Inhaber und zur Einführung von Umschuldungsklauseln) (FEK A’ 36). Nach diesen Umschuldungsklauseln sollten die vorgeschlagenen Änderungen für alle Inhaber von dem hellenischen Recht unterliegenden und vor dem 31. Dezember 2011 begebenen Schuldtiteln, wie sie im Beschluss des griechischen Ministerrats über die Genehmigung der Aufforderungen zur Beteiligung des Privatsektors genannt wurden, rechtlich bindend werden, wenn die Änderungen kollektiv und ungeachtet der verschiedenen Serien von einem Quorum von Schuldtitelinhabern genehmigt würden, die zusammen mindestens zwei Drittel des Nennwerts der an den Umschuldungsklauseln teilnehmenden Titel vertreten. Ferner heißt es in der Präambel des Gesetzes u. a., dass „die [EZB] und die anderen Mitglieder des Eurosystems mit der [Hellenischen Republik] besondere Vereinbarungen geschlossen haben, um zu vermeiden, dass ihre Aufgabe und ihre institutionelle Rolle sowie die Rolle der [EZB] bei der Gestaltung der Geldpolitik, wie sie sich aus dem Vertrag ergeben, gefährdet werden“.

30

In einer Pressemitteilung vom 24. Februar 2012 erläuterte das hellenische Finanzministerium die Voraussetzungen für den freiwilligen Tausch von Schuldtiteln unter Beteiligung des Privatsektors mit einem Nennwert von ungefähr 206 Mrd. Euro und verwies in diesem Zusammenhang auf das Gesetz Nr. 4050/2012.

31

Das Angebot zum freiwilligen Tausch von Schuldtiteln galt bis zum 8. März 2012.

32

In einer Pressemitteilung vom 9. März 2012 stellte das hellenische Finanzministerium fest, dass die im Gesetz Nr. 4050/2012 bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt seien, und gab bekannt, in welchem Verhältnis die privaten Gläubiger das Umtauschangebot angenommen hatten.

33

Hierzu wurde u. a. ausgeführt:

„[D]ie Inhaber von Anleihen mit einer Kapitalsumme von ungefähr 172 Mrd. Euro, die von der [Hellenischen] Republik emittiert worden waren oder garantiert sind, haben ihre Schuldtitel zum Umtausch eingereicht oder geplanten Änderungen aufgrund von entsprechenden Aufforderungen oder Zustimmungsersuchen der [Hellenischen] Republik vom 24. Februar 2012 zugestimmt.

Bezüglich der Schuldtitel mit einer Kapitalsumme von ungefähr 177 Mrd. Euro, die von der [Hellenischen] Republik ausgegeben worden waren, dem griechischen Recht unterliegen und Gegenstand der Aufforderungen sind, sind bei der [Hellenischen] Republik Angebote zum Umtausch sowie Zustimmungen von Inhabern von Schuldtiteln mit einem Nennwert von ungefähr 152 Mrd. Euro eingegangen, was 85,8 % des ausstehenden Nennwerts dieser Titel entspricht. Inhaber von 5,3 % des ausstehenden Nennwerts dieser Titel haben auf die Zustimmungsersuchen reagiert und die vorgeschlagenen Änderungen abgelehnt. Die [Hellenische] Republik hat ihren Gläubigern des öffentlichen Sektors mitgeteilt, dass sie nach Bestätigung und Bescheinigung der [Hellenischen Zentralbank] in deren Eigenschaft als Verfahrensverwalter gemäß dem griechischen Gesetz Nr. 4050/2012 beabsichtige, die eingegangenen Zustimmungen zu akzeptieren und die Bedingungen aller ihrer dem griechischen Recht unterliegenden Schuldtitel, einschließlich derjenigen, die nicht zum Umtausch nach Maßgabe des vorgenannten Gesetzes eingereicht worden sind, zu ändern. Dementsprechend wird die [Hellenische] Republik den Aufforderungszeitraum für ihre dem griechischen Recht unterliegenden Anleihen nicht verlängern.

… Werden die Zustimmungen zu den geplanten Änderungen der dem griechischen Recht unterliegenden Schuldtitel erteilt, wird sich der Gesamtnennwert der umzutauschenden Titel und der sonstigen [einem anderen Recht als dem griechischen Recht unterliegenden,] von den Aufforderungen erfassten Anleihen, für die die Hellenische Republik Umtauschangebote sowie Zustimmungen zu den geplanten Änderungen erhalten hat, auf insgesamt ungefähr 197 Mrd. Euro, also 95,7 % des Gesamtnennwerts der von den Aufforderungen erfassten Schuldtitel, belaufen.“

34

Die Kläger, QI und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten natürlichen Personen, nahmen als Inhaber griechischer Schuldtitel an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld aufgrund der Beteiligung des Privatsektors und der gemäß dem Gesetz Nr. 4050/2012 durchgeführten Umschuldungsklauseln teil, nachdem sie ihren Aussagen zufolge das Angebot zum Umtausch ihrer Schuldtitel abgelehnt hatten.

[nicht wiedergegeben]

Rechtliche Würdigung

Zur Zurechenbarkeit der streitigen Verhaltensweisen für die Zwecke der außervertraglichen Haftung der Union und der EZB

Zu den Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union und der EZB

45

Nach Art. 340 Abs. 2 AEUV ersetzt die Union im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Ebenso ersetzt die EZB nach Art. 340 Abs. 3 AEUV den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

46

Die außervertragliche Haftung der Union oder der EZB im Sinne dieser Bestimmungen hängt vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan oder der EZB vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Unionsorgans oder der EZB und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 79, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 68).

47

Ferner besteht die außervertragliche Haftung der Union oder der EZB nicht, wenn nicht alle Voraussetzungen, von denen die in Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV bestimmte Schadensersatzpflicht abhängt, erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 165 und 166; Beschluss vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C‑571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Die von den nationalen Behörden verursachten Schäden können dagegen nur die Haftung dieser nationalen Behörden auslösen, und die nationalen Gerichte allein bleiben dafür zuständig, für den Ersatz dieser Schäden zu sorgen. Um festzustellen, ob die Unionsgerichte zuständig sind, ist folglich zu prüfen, ob der Rechtsverstoß, der zur Begründung des Schadensersatzantrags geltend gemacht wird, tatsächlich von einem Unionsorgan ausgeht und nicht als einer nationalen Behörde zurechenbar angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 106 und 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Insoweit muss es sich bei dem beanstandeten Verhalten, damit es der Union zugerechnet werden kann, um ein Verhalten eines „Organs“ im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV handeln, was nicht nur die in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgeführten Organe der Union umfasst, sondern auch alle Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die mit den Verträgen oder kraft der Verträge errichtet wurden und zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen sollen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Im vorliegenden Fall werfen die Kläger mehreren Organen, Einrichtungen und Stellen der Union, zu denen sie die Kommission, die EZB, den Europäischen Rat, den Rat, die Euro-Gruppe, das Eurosystem und die EIB zählen, unerlaubte Verhaltensweisen vor, die mit der Beteiligung des Privatsektors und der Aktivierung der Umschuldungsklauseln (im Folgenden: beanstandete Maßnahmen) sowie dem Ausschluss öffentlicher Gläubiger von der Beteiligung an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld verbunden seien und ihrer Meinung nach entweder der Union oder der EZB zuzurechnen sind.

[nicht wiedergegeben]

Würdigung durch das Gericht

71

Vorab ist festzustellen, dass die fehlende Rechtsverbindlichkeit u. a. der Erklärungen der Euro-Gruppe oder des Europäischen Rates oder einer Stellungnahme der EZB für sich genommen nicht ausreicht, um die außervertragliche Haftung der Union oder der EZB für das Verhalten eines der Unionsorgane oder der EZB im Sinne der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung von vornherein auszuschließen, da nach ständiger Rechtsprechung jedes Verhalten, das einem Schaden zugrunde liegt, diese Haftung begründen kann. Könnte nämlich ein Unionsgericht nicht die Rechtmäßigkeit des Verhaltens eines Organs oder einer Einrichtung der Union prüfen, wäre dem in Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV vorgesehenen Verfahren seine praktische Wirksamkeit entzogen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 50 bis 52, 60 und 61, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Infolgedessen können sich die Kommission und die EZB nicht auf die vor dem Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts (C‑234/02 P, EU:C:2004:174), ergangene Rechtsprechung berufen, nach der Schadensersatzklagen nur deswegen als unzulässig zurückgewiesen wurden, weil der geltend gemachte Rechtsverstoß mit einer Handlung verbunden war, die keine Rechtswirkungen erzeugte (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72

Was zudem als Erstes die Natur und die Wirkungen der Erklärungen der Euro-Gruppe vom 20. Juni 2011 und 21. Februar 2012 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Euro-Gruppe förmlich durch die Entschließung des Europäischen Rates von 13. Dezember 1997 über die wirtschaftspolitische Koordinierung in der dritten Stufe der WWU und zu den Artikeln 109 und 109b des EG-Vertrags (ABl. 1998, C 35, S. 1) eingerichtet wurde, wonach „[d]ie Minister der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Staaten … sich in informellem Rahmen treffen [können], um Fragen zu erörtern, die im Zusammenhang mit ihrer gemeinsam getragenen besonderen Verantwortung für die gemeinsame Währung stehen“, und „[d]ie Kommission, und gegebenenfalls die [EZB], … zu den Zusammenkünften eingeladen [werden]“ (Ziff. 6). Die Euro-Gruppe wurde als zwischenstaatliche Einrichtung außerhalb des institutionellen Rahmens der Union geschaffen, die es den Ministern der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (im Folgenden: Euro-Länder), erlauben sollte, ihre Standpunkte zu Fragen bezüglich ihrer gemeinsamen Verantwortung für die gemeinsame Währung auszutauschen und abzustimmen. Sie fungiert somit als Bindeglied zwischen der innerstaatlichen Ebene und der Ebene der Union zu Zwecken der Abstimmung der Wirtschaftspolitiken der Euro-Länder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 84).

73

Die Euro-Gruppe zählt nämlich nicht zu den verschiedenen Zusammensetzungen des Rates, die in Anhang I seiner durch den Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 (ABl. 2009, L 325, S. 35) erlassenen Geschäftsordnung aufgezählt sind und deren Liste in Art. 16 Abs. 6 EUV genannt wird. Folglich kann die Euro-Gruppe weder einer Formation des Rates gleichgestellt werden noch als eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union angesehen werden. Vielmehr ist die Euro-Gruppe durch ihre informelle Natur gekennzeichnet, die sich durch den Zweck ihrer Gründung erklärt, die Wirtschafts- und Währungsunion mit einem zwischenstaatlichen Koordinierungsinstrument auszustatten, ohne jedoch die Rolle des Rates als Angelpunkt des Entscheidungsprozesses auf Unionsebene im wirtschaftlichen Bereich oder die Unabhängigkeit der EZB zu beeinträchtigen. Ebenso wenig hat der Umstand, dass die Kommission und die EZB u. a. gemäß Art. 137 AEUV und dem Protokoll Nr. 14 betreffend die Euro-Gruppe an den Sitzungen der Euro-Gruppe teilnehmen, Auswirkungen auf die zwischenstaatliche Natur der Euro-Gruppe oder die Natur ihrer Erklärungen, die nicht als Ausdruck einer Entscheidungsbefugnis dieser zwei Unionsorgane angesehen werden können. Somit verfügt die Euro-Gruppe in der Unionsrechtsordnung über keine eigenen Befugnisse, da Art. 1 des Protokolls Nr. 14 lediglich vorsieht, dass ihre Sitzungen bei Bedarf abgehalten werden, um Fragen im Zusammenhang mit der gemeinsamen spezifischen Verantwortung der Minister der Euro-Länder im Bereich der einheitlichen Währung zu erörtern. Diese Verantwortung obliegt ihnen allerdings allein aufgrund ihrer Zuständigkeit auf innerstaatlicher Ebene (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2016, Mallis u. a./Kommission und EZB, C‑105/15 P bis C‑109/15 P, EU:C:2016:702, Rn. 57 und 61, und vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 87 bis 89).

74

Folglich können die Erklärungen der Euro-Gruppe vom 20. Juni 2011 und 21. Februar 2012 unabhängig von ihrem Inhalt und ihren etwaigen Auswirkungen weder der Union noch der EZB zugerechnet werden, so dass das Gericht nicht für die Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit, einschließlich im Rahmen einer Schadensersatzklage, zur Beurteilung einer etwaigen außervertraglichen Haftung zuständig ist.

75

Als Zweites gelten die vorstehenden Erwägungen zu den Erklärungen der Euro-Gruppe aufgrund ihrer zwischenstaatlichen Natur entsprechend und erst recht für die Gemeinsame Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets auf ihrem Gipfeltreffen vom 26. Oktober 2011 (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in den verbundenen Rechtssachen Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P, EU:C:2020:390, Nr. 81). Folglich kann diese Erklärung nicht als Unionshandlung oder als eine der Union zurechenbare Handlung angesehen werden, so dass das Gericht auch nicht für die Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit zur Beurteilung einer etwaigen außervertraglichen Haftung zuständig ist.

76

Als Drittes ist es zwar zutreffend, dass die Gemeinsame Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets und der Organe der Europäischen Union vom 21. Juli 2011 über den rein zwischenstaatlichen Rahmen der oben in den Rn. 72 bis 75 genannten Erklärungen hinausgeht, da sie die Teilnahme dieser Organe beinhaltet. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Erklärung zumindest zum Teil der Union zuzurechnen ist. Der Inhalt der Erklärung beschränkt sich jedoch auf die Bekräftigung des Willens der Gipfelteilnehmer, das neue Finanzhilfeprogramm für die Hellenische Republik zu „unterstützen“ und „zusammen mit dem IWF und dem freiwilligen Beitrag des Privatsektors [ihre] Finanzierungslücke vollständig zu schließen“ (Nr. 2). Zudem wird in Nr. 5 der Erklärung u. a. zur Kenntnis genommen, dass „der Finanzsektor“ seine Bereitschaft erklärt habe, die Hellenische Republik „auf freiwilliger Basis“ zu „unterstützen“, wobei der „Beitrag des privaten Sektors … netto auf etwa 37 Mrd. Euro“ geschätzt wird. In Bezug auf die Beteiligung des Privatsektors wird in Nr. 6 der Erklärung festgestellt, dass für die Hellenische Republik „eine außergewöhnliche und einmalige Lösung erforderlich ist“. Somit enthält die Erklärung keinen Hinweis auf eine etwaige „erzwungene“ Beteiligung privater Inhaber griechischer Schuldtitel an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld, mit der sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Inhalt der Erklärung und dem von den Klägern geltend gemachten Schaden herstellen ließe. Erst recht kann ihr keine Bindungswirkung im Sinne einer der Hellenischen Republik erteilten rechtsverbindlichen Verpflichtung oder gar Anweisung, die beanstandeten Maßnahmen durchzuführen, zugeschrieben werden. Jedenfalls schließt das Fehlen einer solchen Weisung nicht aus, dass der Hellenischen Republik politische und sogar rechtliche Verpflichtungen im Sinne des Völkerrechts gegenüber einigen ihrer Gläubiger, insbesondere den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und dem IWF, aufgrund von bi- oder multilateralen zwischenstaatlichen Vereinbarungen (vgl. u. a. die Vereinbarungen, die in den Rn. 7, 10 und 11 des Urteils vom 3. Mai 2017, Sotiropoulou u. a./Rat, T‑531/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:297, genannt sind) oblagen, die nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fallen und deren Rechtmäßigkeit von den Klägern im vorliegenden Fall nicht bestritten wird, auch wenn sie sich auf die Ausübung des Ermessens durch den griechischen Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 erheblich ausgewirkt haben können.

77

Somit konnte die Gemeinsame Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets und der Organe der Europäischen Union vom 21. Juli 2011 unabhängig davon, ob sie der Union zuzurechnen war, keine außervertragliche Haftung der Union begründen.

78

Was als Viertes die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Juni 2011 betrifft, ergibt sich aus der Eigenschaft dieses Organs im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 zweiter Gedankenstrich EUV in Verbindung mit Art. 15 EUV, dass seine Handlungen und Tätigkeiten grundsätzlich der Union zugerechnet werden können und somit ihre außervertragliche Haftung auslösen können. Diese Beurteilung nimmt jedoch nicht die Entscheidung über die Rechtsnatur der Handlungen vorweg, die der Europäische Rat u. a. nach Art. 15 Abs. 4 EUV vornimmt und denen nach Ansicht der Kläger die Bedeutung von „Entscheidungen“ zukommt. Die Kommission, die EZB, der Europäische Rat und der Rat machen zu Recht geltend, dass der Inhalt der Schlussfolgerungen nicht erkennen lässt, dass ihnen die Bedeutung einer Entscheidung oder gar Rechtsverbindlichkeit zukommt und sie insofern die Hellenische Republik zur Durchführung der beanstandeten Maßnahmen verpflichtet hätten. Zum einen beschränkt sich der Europäische Rat in Nr. 14 darauf, „die [griechischen] Behörden auf[zurufen], die notwendigen Anpassungsanstrengungen mit aller Entschlossenheit weiterzuführen, um [den griechischen Staat] auf einen nachhaltigen Pfad zu führen“ und das griechische Parlament aufzufordern, „die wichtigsten Gesetze über haushaltspolitische Strategie und Privatisierung“, somit nicht die gesetzlichen Bestimmungen zur Beteiligung des Privatsektors, die im Gesetz Nr. 4050/2012 geregelt sind, als Grundlage für die Durchführung des neuen Finanzhilfeprogramms für die Hellenische Republik zu verabschieden. Zum anderen schließt sich der Europäische Rat in Nr. 15 nur dem Standpunkt der Euro-Gruppe in ihrer Erklärung vom 20. Juni 2011 an, insbesondere in Bezug auf eine Form der freiwilligen Beteiligung des Privatsektors, die sich von der beanstandeten Beteiligung des Privatsektors unterscheidet. Angesichts der Ausführungen oben in Rn. 71 können diese Erwägungen für sich genommen jedoch nicht dazu führen, dass die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Juni 2011 von einer Überprüfung durch das Gericht nach Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV von vornherein ausgenommen werden.

79

Was als Fünftes die etwaige Haftung der Union für eine Verletzung der Überwachungspflicht der Kommission nach Art. 17 Abs. 1 EUV betrifft, können die Betroffenen gegen den Rat, die Kommission und die EZB wegen Rechtsakten oder Handlungen, die diese Unionsorgane im Anschluss an politische Vereinbarungen, die im Rahmen der Euro-Gruppe geschlossen wurden, erlassen oder vorgenommen haben, vor den Unionsgerichten die außervertragliche Haftung der Union geltend machen (Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 93). Insoweit geht nämlich aus Art. 17 Abs. 1 EUV hervor, dass die Kommission „die allgemeinen Interessen der Union [fördert]“ und „die Anwendung des Unionsrechts [überwacht]“ (Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 163, und vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 57). Die Kommission behält also im Rahmen ihrer Teilnahme an den Tätigkeiten der Euro-Gruppe ihre Rolle als Hüterin der Verträge. Daraus ergibt sich, dass ihre etwaige Untätigkeit bei der Kontrolle der Vereinbarkeit der innerhalb der Euro-Gruppe geschlossenen politischen Vereinbarungen mit dem Unionsrecht die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV auslösen kann (Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 96).

80

Aufgrund ihrer Pflicht zur Überwachung des Unionsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 EUV, wie sie in den Rn. 57 und 59 des Urteils vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701), anerkannt und in Rn. 96 des Urteils vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a. (C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P, EU:C:2020:1028), bestätigt worden ist, obliegt der Kommission nämlich keine allgemeine Pflicht, Unionsrechtsverstöße anderer Organe, Einrichtungen und Stellen der Union zu verhindern, was einer Ergebnispflicht gleichkäme (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:290, Nrn. 69 und 71). Insoweit hat sich der Gerichtshof in Rn. 59 des Urteils vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701), auf die Feststellung beschränkt, dass die Kommission aufgrund ihrer Rolle als Hüterin der Verträge, wie sie sich aus Art. 17 Abs. 1 EUV ergibt, davon Abstand nehmen müsste, ein Memorandum of Understanding zu unterzeichnen, dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht sie bezweifelt. Im Licht dieser Erwägung hat der Gerichtshof in Rn. 67 desselben Urteils festgestellt, dass die Kommission nach Art. 17 Abs. 1 EUV, der ihr die allgemeine Aufgabe überträgt, die Anwendung des Unionsrechts zu überwachen, sicherstellen muss, dass ein solches Memorandum of Understanding mit den in der Charta verbürgten Grundrechten vereinbar ist, was sich somit nur auf das Verhalten der Kommission und nicht auf das Verhalten anderer Organe oder sonstiger Stellen der Union und erst recht nicht auf das Verhalten eines zwischenstaatlichen Gremiums wie der Euro-Gruppe beziehen kann. So ist der Gerichtshof in Rn. 68 des Urteils zur Frage übergegangen, ob die Kommission selbst zu einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Eigentumsrecht der Rechtsmittelführer in diesen anderen Rechtssachen beigetragen hatte. Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof in den Rn. 95 und 96 des Urteils vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a. (C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P, EU:C:2020:1028), aus dieser Rechtsprechung gefolgert, dass die etwaige „Untätigkeit“ der Kommission bei der Kontrolle der Vereinbarkeit bestimmter innerhalb der Euro-Gruppe geschlossener politischer Vereinbarungen mit dem Unionsrecht die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV auslösen kann.

81

Diese fehlende Ergebnispflicht wird dadurch untermauert, dass es der Kommission im Rahmen ihrer Überwachungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 EUV nicht möglich ist, den Erlass einer Maßnahme eines Gremiums, das sich – wie die Euro-Gruppe – außerhalb des institutionellen Rahmens der Union befindet, aktiv zu verhindern, und erst recht nicht den Erlass einer Handlung, deren Existenz nicht bewiesen ist, wie die angebliche Entscheidung oder Weisung der Euro-Gruppe (siehe oben, Rn. 76).

82

Als Sechstes gelten diese Überlegungen entsprechend für die EZB, soweit sie an den Gesprächen über das neue Finanzhilfeprogramm für die Hellenische Republik beteiligt war. Gemäß dem EFSF‑Rahmenvertrag und Art. 1 Satz 4 des Protokolls Nr. 14, wonach „[d]ie [EZB] … zu [den informellen] Sitzungen [der Minister der Euro-Länder] eingeladen [wird]“, die u. a. die Analyse zur Tragfähigkeit der griechischen Staatsschulden betrafen, hatte die EZB in diesem zwischenstaatlichen Rahmen nämlich nur eine beratende Funktion inne. Wie allerdings im Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB (T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 68 bis 72), festgestellt worden ist, konnte die Stellungnahme der EZB vom 17. Februar 2012, die nach Art. 127 Abs. 4 und Art. 282 Abs. 5 AEUV in Verbindung mit der Entscheidung 98/415/EG des Rates vom 29. Juni 1998 über die Anhörung der EZB durch die nationalen Behörden zu Entwürfen für Rechtsvorschriften (ABl. 1998, L 189, S. 42) verabschiedet wurde, grundsätzlich, auch wenn sie für die griechischen Behörden nicht rechtsverbindlich war, die außervertragliche Haftung der EZB begründen, sofern ihr weites Ermessen gemäß den Art. 127 und 282 AEUV und Art. 18 der ESZB-Satzung berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteil vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C‑493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 73, 91 und 93).

83

Schließlich geht aus der oben in Rn. 71 angeführten Rechtsprechung hervor, dass die Handlungen, Verhaltensweisen oder Untätigkeiten der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, wie sie von den Klägern beanstandet werden, d. h. insbesondere die Handlungen, Verhaltensweisen oder Untätigkeit des Eurosystems, der EZB, der EIB, der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates, grundsätzlich die außervertragliche Haftung der Union oder der EZB begründen können, unabhängig davon, ob sie rechtsverbindlich sind oder nicht.

84

Diese Handlungen, Verhaltensweisen oder Untätigkeiten betreffen erstens das geltend gemachte Entstehen einer Verpflichtung zur „Konsultation“ der öffentlichen Gläubiger der Hellenischen Republik im weiteren Sinne, soweit diese die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einschließen, zweitens die Stellungnahme der EZB vom 17. Februar 2012, drittens die fehlende Beteiligung des Eurosystems, einschließlich der EZB, und sonstiger institutioneller Gläubiger an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld, u. a. aufgrund der Durchführung der Vereinbarung vom 15. Februar 2012, die bereits Gegenstand der Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB (T‑79/13, EU:T:2015:756), und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB (T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21), gewesen ist, und viertens den Umstand, dass die Unionsorgane keine Maßnahmen erlassen haben, um einen Verstoß gegen Unionsprimärrecht im Sinne der Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 56 bis 58 und 68), und vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a. (C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 96), zu verhindern.

85

Somit ist zu prüfen, ob diese verschiedenen Handlungen, Verhaltensweisen oder Untätigkeiten hinreichend qualifizierte Verstöße gegen unionsrechtliche Bestimmungen darstellen, die dem Einzelnen Rechte verleihen.

86

Soweit die Klage jedoch in diesem Zusammenhang Handlungen, Verhaltensweisen oder Untätigkeiten der Euro-Gruppe und der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets betrifft, ist das Gericht nicht für die Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit zuständig.

Zur ersten Rüge der Rechtswidrigkeit: Ultra-vires-Charakter der beanstandeten Maßnahmen und hinreichend qualifizierter Verstoß gegen die Art. 120 bis 127 AEUV und Art. 352 Abs. 1 AEUV

[nicht wiedergegeben]

89

Die vorliegende Rüge stützt sich u. a. auf die Annahme, dass die Bestimmungen, gegen die verstoßen worden sein soll, unionsrechtliche Vorschriften darstellen, die dem Einzelnen Rechte verleihen.

90

In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die praktische Wirksamkeit der Voraussetzung der Verletzung einer Rechtsvorschrift, die dem Einzelnen Rechte verleiht, nur dann gewährleistet werden kann, wenn der durch die geltend gemachte Bestimmung verliehene Schutz tatsächlich gegenüber der Person, die sich auf ihn beruft, besteht und diese Person somit zu denen gehört, denen die in Rede stehende Bestimmung Rechte verleiht. Eine Bestimmung, die nicht den Einzelnen gegen die von ihm gerügte Rechtswidrigkeit schützt, sondern einen anderen Einzelnen, kann keinen Schadensersatzanspruch eröffnen. Zum anderen bezweckt eine Rechtsnorm, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, wenn sie ihm einen Vorteil verschafft, der als wohlerworbenes Recht einzustufen ist, wenn sie die Interessen Einzelner schützen soll oder wenn sie dem Einzelnen Rechte verleiht, deren Inhalt hinreichend bestimmt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 77 und 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91

Es ist jedoch festzustellen, dass keine der geltend gemachten Bestimmungen von Art. 120 bis 127 AEUV, Art. 282 Abs. 2 AEUV und Art. 352 Abs. 1 AEUV eine unionsrechtliche Vorschrift darstellt, die den Klägern Rechte verleiht, auf die sie sich zur Stützung der vorliegenden Rüge der Rechtswidrigkeit mit Erfolg berufen können.

92

Erstens beschränken sich die Art. 120 und 121 AEUV nämlich darauf, die originäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Wirtschaftspolitik anzuerkennen und gleichzeitig Verfahren zur Koordinierung ihrer Wirtschaftspolitik vorzusehen, doch enthalten sie keine hinreichend klare, präzise und unbedingte Bestimmung, aus der sich subjektive Rechte der Kläger ergeben könnten, die sie vor den Unionsgerichten oder den nationalen Gerichten geltend machen könnten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C‑537/16, EU:C:2018:193, Rn. 65 und 66, und Beschluss vom 22. März 2010, SPM/Rat und Kommission, C‑39/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:157, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gleiches gilt für die Bestimmungen von Art. 122 AEUV, die den Rat ermächtigen, zum einen der Wirtschaftslage angemessene Maßnahmen zu beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten (Abs. 1), und zum anderen einem Mitgliedstaat, der aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren (Abs. 2).

93

Zweitens enthält Art. 123 Abs. 1 AEUV zwar ein an das ESZB gerichtetes klares, präzises und unbedingtes Verbot, staatlichen Stellen jedwede direkte finanzielle Unterstützung (Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten) zu gewähren oder unmittelbar von den Mitgliedstaaten „Schuldtitel“ zu erwerben, ohne indessen in allgemeiner Weise die für das Eurosystem bestehende Möglichkeit auszuschließen, von Gläubigern eines solchen Staates Schuldtitel zu erwerben, die dieser Staat zuvor ausgegeben hat und die auf dem Sekundärmarkt gehandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 132; vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 95, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C‑493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 103 und 106). Gleiches gilt für Art. 125 Abs. 1 AEUV, wonach die Union nicht für die Verbindlichkeiten staatlicher Stellen haftet und nicht für derartige Verbindlichkeiten eintritt.

94

Da sowohl Art. 123 Abs. 1 AEUV als auch Art. 125 Abs. 1 AEUV ebenso wie Art. 124 AEUV (siehe unten, Rn. 98 und 99) ausschließlich einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel dienen, sind diese Bestimmungen nicht dafür vorgesehen, Einzelnen Rechte zu verleihen im Sinne der oben in Rn. 90 dargelegten Rechtsprechung.

95

Das in Art. 123 Abs. 1 AEUV festgelegte Verbot geht nämlich auf Art. 104 EG-Vertrag (später Art. 101 EG) zurück, der mit dem Maastrichter Vertrag in den EG-Vertrag eingefügt wurde. Wie der Entstehungsgeschichte des Vertrags von Maastricht zu entnehmen ist, soll Art. 123 AEUV die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, eine gesunde Haushaltspolitik zu befolgen, indem vermieden wird, dass eine monetäre Finanzierung öffentlicher Defizite oder ein bevorrechtigter Zugang der öffentlichen Hand auf den Finanzmärkten zu einer übermäßigen Verschuldung oder überhöhten Defiziten der Mitgliedstaaten führt (vgl. den Entwurf eines Vertrages zur Änderung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, Beilage 2/91, S. 22 und 52). Daher dürfen Ankäufe an dem Sekundärmarkt nicht eingesetzt werden, um das mit Art. 123 AEUV verfolgte Ziel zu umgehen, wie im siebten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in [Art. 123 AEUV] und Art. [125 Abs. 1 AEUV] vorgesehenen Verbote (ABl. 1993, L 332, S. 1) bekräftigt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 99 bis 101, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C‑493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 107).

96

Somit steht das von den Art. 123 und 125 AEUV verfolgte Ziel im Einklang mit dem Ziel von Art. 126 AEUV, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, überhöhte öffentliche Defizite zu vermeiden. Dieses Ziel richtet sich nicht auf den Schutz des Einzelnen, sondern auf den Schutz der Union als solcher, einschließlich ihrer Mitgliedstaaten, vor Verhaltensweisen, die dem Erfordernis, eine gesunde Haushaltsdisziplin an den Tag zu legen, entgegenlaufen und zu einer übermäßigen Verschuldung oder überhöhten Defiziten bestimmter Mitgliedstaaten führen könnten und dadurch die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität der Union in ihrer Gesamtheit sowie das effiziente Funktionieren der einheitlichen Währung gefährden könnten (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:7, Nrn. 217 bis 219). Dies gilt entsprechend für das Verbot in Art. 125 AEUV, das gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Verschuldung der Marktlogik unterworfen bleiben, was ihnen einen Anreiz geben soll, Haushaltsdisziplin zu wahren. Die Einhaltung einer solchen Disziplin trägt auf Unionsebene zur Verwirklichung eines übergeordneten Ziels bei, und zwar dem der Aufrechterhaltung der finanziellen Stabilität der Unionswährung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 135 und 136).

97

Somit handelt es sich bei Art. 123 Abs. 1 AEUV und Art. 125 Abs. 1 AEUV um Rechtsvorschriften, die mit dem ausschließlichen Ziel erlassen wurden, dem Allgemeininteresse und insbesondere dem Interesse der Union als Ganzes zu dienen, so dass allein die Union und ihre Mitgliedstaaten als Vertreter des Interesses der Union durch diese Rechtsvorschriften geschützt sind.

98

Drittens werden durch Art. 124 AEUV alle Maßnahmen untersagt, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen werden und u. a. für die Mitgliedstaaten einen bevorrechtigten Zugang zu den Finanzinstituten schaffen, um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, eine gesunde Haushaltspolitik zu befolgen, indem vermieden wird, dass eine monetäre Finanzierung öffentlicher Defizite oder ein bevorrechtigter Zugang der öffentlichen Hand auf den Finanzmärkten zu einer übermäßigen Verschuldung oder überhöhten Defiziten der Mitgliedstaaten führt. Dieses Verbot geht ursprünglich auf Art. 104a EG-Vertrag (später Art. 102 EG) zurück, der mit dem Maastrichter Vertrag in den EG-Vertrag eingefügt wurde und somit, wie die Art. 123 und 125 AEUV (siehe oben, Rn. 95), Teil der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Wirtschaftspolitik ist, die die Mitgliedstaaten dazu anhalten sollen, eine gesunde Haushaltspolitik zu befolgen, indem vermieden wird, dass eine monetäre Finanzierung öffentlicher Defizite oder Privilegien der öffentlichen Hand auf den Finanzmärkten zu einer übermäßigen Verschuldung oder überhöhten Defiziten der Mitgliedstaaten führen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C‑201/14, EU:C:2015:638, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C‑571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208, Rn. 54; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 136).

99

Das in Art. 124 AEUV enthaltene Verbot verleiht somit Einzelnen und Unternehmen keine Rechte, sondern soll die Organe der Union und der Mitgliedstaaten vor den mit einem bevorrechtigten Zugang zu Finanzinstituten verbundenen Haushaltsrisiken und folglich vor Verhaltensweisen, die die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität der Union in ihrer Gesamtheit unterminieren könnten, schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C‑571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208, Rn. 55, und Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 139 bis 141).

100

Viertens ist Art. 127 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 282 Abs. 2 AEUV, wonach die Währungspolitik der Union das vorrangige Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität verfolgt (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 43), ebenso wenig darauf gerichtet, Einzelnen Rechte zu verleihen.

101

Der Gerichtshof hat insoweit festgestellt, dass das Ziel der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Transmission der Geldpolitik zugleich geeignet ist, die Einheitlichkeit dieser Politik zu gewährleisten und zu deren vorrangigem Ziel beizutragen, das in der Gewährleistung der Preisstabilität besteht. Die Fähigkeit des ESZB, durch seine geldpolitischen Entscheidungen die Preisentwicklung zu beeinflussen, hängt nämlich in weitem Umfang von der Übertragung der Impulse ab, die es auf dem Geldmarkt an die verschiedenen Wirtschaftssektoren aussendet. Eine Störung des geldpolitischen Transmissionsmechanismus ist daher geeignet, die Entscheidungen des ESZB in einem Teil des Euro-Währungsgebiets ins Leere gehen zu lassen und damit die Einheitlichkeit der Geldpolitik zu beeinträchtigen. Im Übrigen wird, da eine Störung des Transmissionsmechanismus die Wirksamkeit der vom ESZB beschlossenen Maßnahmen verringert, dadurch zwangsläufig dessen Fähigkeit beeinträchtigt, die Preisstabilität zu gewährleisten. Daher können Maßnahmen, die diesen Transmissionsmechanismus erhalten sollen, dem in Art. 127 Abs. 1 AEUV festgelegten vorrangigen Ziel zugerechnet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 49 und 50).

102

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen war das beanstandete Verhalten der EZB, insbesondere der Abschluss und die Durchführung der Vereinbarung vom 15. Februar 2012 zwecks Vermeidung einer Anwendung der Umschuldungsklauseln auf die von den Zentralbanken des Eurosystems gehaltenen griechischen Schuldtitel, in den Rahmen der Ausübung der Zuständigkeiten und grundlegenden Aufgaben eingebettet, die ihr aufgrund der Art. 127 und 282 AEUV sowie gemäß Art. 18 der ESZB-Satzung zur Festlegung und Durchführung der Währungspolitik der Union oblagen, und darauf gerichtet, den Spielraum der Zentralbanken aufrechtzuerhalten und ihre Fähigkeit, nach Art. 18.1 erster und zweiter Gedankenstrich der ESZB-Satzung auf den Finanzmärkten tätig zu werden und die Kreditinstitute, darunter die griechischen Banken, zu refinanzieren und somit das kontinuierliche ordnungsgemäße Funktionieren des Eurosystems in seiner Gesamtheit zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 93, 108 und 114, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 98; siehe auch unten, Rn. 174 bis 178).

103

Angesichts des weiten Ermessens, über das die EZB im Bereich der Geldpolitik verfügt, dessen Ausübung komplexe Beurteilungen u. a. wirtschaftlicher und sozialer Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem Eurosystem oder gar der gesamten Union erfordert, setzt die etwaige Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes der EZB gegen die Art. 120 bis 127 AEUV somit voraus, dass eine offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen des genannten weiten Ermessens feststeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB,T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 67 und 68; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 68 und 75, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C‑493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 73 und 91). Angesichts der Ausführungen oben in Rn. 102 können die Kläger jedoch nicht zu Recht geltend machen, dass die EZB im vorliegenden Fall die Grenzen ihres weiten Ermessens und ihre Zuständigkeiten gemäß Art. 127 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 282 Abs. 2 AEUV, die von ihr verlangen, politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen zu treffen und die dort genannten unterschiedlichen Ziele, deren Hauptziel die Aufrechterhaltung der Preisstabilität ist, miteinander zu versöhnen, offenkundig und erheblich überschritten hat.

104

Aus alledem ergibt sich, dass die Rechtsvorschriften, die die Kläger geltend machen, um zu beanstanden, dass die Organe ultra vires gehandelt hätten, ihnen keine besonderen Rechte verleihen, deren Verletzung die außervertragliche Haftung der Union oder der EZB begründen könnte.

105

Dieses Ergebnis gilt erst recht in Bezug auf die in Art. 352 Abs. 1 AEUV enthaltene Regelung zur ergänzenden Zuständigkeit, deren Verletzung nicht von einem Einzelnen zur Stützung eines Schadensersatzantrags geltend gemacht werden kann.

106

Somit ist die vorliegende Rüge insgesamt zurückzuweisen.

Zur zweiten Rüge der Rechtswidrigkeit: hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Art. 123 AEUV

[nicht wiedergegeben]

109

Abgesehen davon, dass Art. 123 Abs. 1 AEUV Einzelnen keine Rechte verleiht (siehe oben, Rn. 93 bis 97), genügt die Feststellung, dass die vorliegende Rüge in sich widersprüchlich ist, da sie einer gefestigten Rechtsprechung entgegensteht, wonach eine unbedingte Beteiligung der Zentralbanken des Eurosystems an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld durch Beteiligung des Privatsektors und Umschuldungsklauseln als eine nach Art. 123 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie der unmittelbare Erwerb staatlicher Schuldtitel durch die Zentralbanken hätte eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 114; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 97 und 104, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C‑493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 106 und 110). Wie die Kläger selbst geltend machen, sollte das beanstandete Verhalten der EZB, insbesondere der Abschluss der Vereinbarung vom 15. Februar 2012, jedoch gerade verhindern, dass sich die Zentralbanken des Eurosystems an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld beteiligen, indem sie einen Teil des Wertes der in ihrem jeweiligen Portfolio befindlichen griechischen Schuldtitel aufgeben.

110

Die Kläger machen insoweit geltend, der Gerichtshof akzeptiere unter bestimmten Umständen, dass sich die EZB, wenn sie staatliche Schuldtitel im Rahmen eines Rückkaufprogramms wie dem Programm für geldpolitische Outright-Geschäfte ankaufe, unvermeidlich einem Verlustrisiko aussetze, insbesondere im Fall eines Schuldenschnitts, der von den übrigen Gläubigern des betreffenden Mitgliedstaats beschlossen werde. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass dieses Risiko jedem Anleihekauf an den Sekundärmärkten innewohnt und ein solches Geschäft von den Verfassern der Verträge zugelassen wurde, ohne vorauszusetzen, dass der EZB eine privilegierte Gläubigerstellung eingeräumt wird (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14,EU:C:2015:400, Rn. 125 und 126). Das Akzeptieren dieses Risikos im Rahmen eines konkreten Programms zum Rückkauf von Schuldtiteln impliziert jedoch nicht, dass im Umkehrschluss eine absolute Verpflichtung der EZB besteht, in jedem Fall eine gleichrangige Behandlung mit den anderen Gläubigern zu akzeptieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 102), insbesondere wenn ein solcher Ansatz die Gefahr birgt, die gleiche Wirkung zu entfalten wie ein direkter Ankauf staatlicher Schuldtitel durch die EZB von einem Mitgliedstaat, der diese Schuldtitel ausgegeben hat, und wenn er allen Anlegern die Gewissheit gibt, dass ihre Staatsanleihen künftig vom Eurosystem an den Sekundärmärkten angekauft werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 113).

111

Folglich ist die vorliegende Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

Zur dritten Rüge der Rechtswidrigkeit: hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das durch Art. 17 Abs. 1 der Charta garantierte Eigentumsrecht

[nicht wiedergegeben]

115

Das durch Art. 17 Abs. 1 der Charta garantierte Eigentumsrecht beschreibt das Recht einer jeden Person, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, und stellt eine Rechtsnorm dar, die Einzelnen Rechte verleihen soll und deren Beachtung eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von Unionsakten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 66, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116

Außerdem gelten die Bestimmungen der Charta nach ihrem Art. 51 u. a. für die Unionsorgane im Sinne von Art. 13 Abs. 1 EUV, zu denen die EZB gehört, die verpflichtet sind, deren Rechte zu achten, sich an deren Grundsätze zu halten und deren Anwendung zu fördern (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 95 und 98).

117

Daraus folgt, dass ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, einschließlich der EZB, durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 der Charta grundsätzlich die außervertragliche Haftung der Union oder der EZB gemäß Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV begründen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 97).

118

Ferner bedeuten der Grundrechtscharakter dieser Regelung, mit der Einzelne geschützt werden, und die entsprechende Verpflichtung der Kommission und der EZB, für ihre Einhaltung zu sorgen, dass diese Einzelpersonen berechtigterweise erwarten dürfen, dass diese Organe bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf einen Verstoß gegen eine derartige Regelung hinweisen oder sich nicht daran beteiligen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 57, 59 und 66 bis 75; vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 96, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 98).

119

Allerdings gilt das in Art. 17 Abs. 1 der Charta verbürgte Eigentumsrecht nicht uneingeschränkt. Seine Ausübung kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C‑571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208, Rn. 42, und Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 99).

120

Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta muss nämlich jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten; unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 100).

121

Vorliegend steht als Erstes fest, dass das Gesetz Nr. 4050/2012, das Gegenstand der Stellungnahme der EZB vom 17. Februar 2012 war, ermöglicht hat, den Nennwert der von den Klägern gehaltenen streitigen Schuldtitel zu verringern und somit ihren Anspruch auf Rückzahlung des Nennwerts zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Titel zu verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 101).

122

Fällige Schuldverschreibungen sind nämlich grundsätzlich zu ihrem Nennwert zurückzuzahlen. Die Kläger hatten somit grundsätzlich mit der Fälligkeit ihrer Titel einen Zahlungsanspruch gegen den griechischen Staat in Höhe des Nennwerts. Durch den Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 wurden diese Bedingungen mit Einführung der Umschuldungsklauseln geändert. Wie oben in Rn. 33 dargelegt, waren diese auf bestimmte griechische Schuldtitel anwendbar und sahen im Einzelnen die Möglichkeit vor, dass die für sie geltenden Bedingungen mittels einer Vereinbarung zwischen einerseits dem griechischen Staat und andererseits einer Mehrheit der Inhaber griechischer Schuldtitel, die mindestens zwei Drittel des Nennwerts der betreffenden Titel vertreten, geändert werden konnten. Nach den maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes wird eine aufgrund einer solchen Vereinbarung eingetretene Änderung für alle Inhaber griechischer Schuldtitel – einschließlich derjenigen, die der vorgeschlagenen Änderung nicht zugestimmt haben – rechtlich bindend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 102).

123

Das Gesetz Nr. 4050/2012 hat es somit gestattet, Inhaber griechischer Schuldtitel über eine Entwertung ihrer Titel dazu zu zwingen, sich an der Verringerung griechischer Staatschulden zu beteiligen, sobald das Quorum der Titelinhaber der Verringerung zugestimmt hatte. Das Gesetz hat auf diese Weise die Rechte der Inhaber griechischer Schuldtitel ungeachtet des Fehlens von Abänderungsklauseln in ihren Emissionsbedingungen geändert (Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 103).

124

Im Anschluss an den Erlass des Gesetzes haben die hellenischen Behörden die Merkmale einer Beteiligung des Privatsektors an der Verringerung der griechischen Staatsschuld veröffentlicht und die Inhaber der betreffenden Schuldtitel aufgefordert, am Umtausch der Titel teilzunehmen. Da das erforderliche Quorum und die erforderliche Mehrheit für den geplanten Umtausch der Titel erreicht wurden, sahen sich alle Inhaber griechischer Schuldtitel einschließlich derjenigen, die dagegen waren, einem Umtausch ihrer Titel gemäß dem Gesetz Nr. 4050/2012 und infolgedessen einem Wertverlust ausgesetzt (Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 104).

125

Somit führten die beanstandeten Maßnahmen zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger, die sich gegen ihren Willen einer erheblichen Verringerung des Nennwerts der von ihnen gehaltenen griechischen Schuldtitel ausgesetzt sahen (vgl. in diesem Sinne EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, §§ 90 bis 93).

126

Ein weiterer – wenngleich geringerer – Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger ergibt sich aus der fehlenden Beteiligung des Eurosystems und der anderen institutionellen Gläubiger, wie der EIB und der Union, an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld. Wie die Kläger geltend machen, hätte eine solche Beteiligung entsprechend dem Gesamtnennwert von 56674709177,59 Euro (siehe oben, Rn. 10) automatisch dazu geführt, dass eine geringere Reduzierung des Nennwerts der einzelnen betroffenen griechischen Schuldtitel erforderlich gewesen wäre, um die griechischen Staatsschulden um 107 Mrd. Euro zu reduzieren.

127

Als Zweites ist festzustellen, dass, auch wenn der Erlass und die Durchführung des Gesetzes Nr. 4050/2012 somit zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger geführt haben, das Gesetz dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entsprach, zu denen die Sicherstellung der Stabilität des Bankensystems des Euro-Währungsgebiets in seiner Gesamtheit gehörte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 71 und 74). Ebenso hat der EGMR in seinem Urteil vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland (CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, § 103), entschieden, dass die Hellenische Republik berechtigterweise Maßnahmen im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft zur Erreichung der Ziele der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Stabilität und Schuldenumstrukturierung setzen durfte. Zum damaligen Zeitpunkt war ein Verzicht auf die Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld durch die beanstandeten Maßnahmen nämlich mit dem nicht unerheblichen Risiko einer weiteren Verschlechterung der Wirtschaftslage und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen des griechischen Staates oder gar einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit der Hellenischen Republik, deren potenziell ausfallende Schuldtitel von der EZB und den nationalen Zentralbanken nicht mehr als Sicherheiten im Rahmen von Kreditgeschäften des Eurosystems hätten akzeptiert werden können, und somit einer Beeinträchtigung der Stabilität des Finanzsystems und des Funktionierens des Eurosystems in seiner Gesamtheit verbunden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 105 und 106). Insoweit trugen die beanstandeten Maßnahmen dazu bei, sowohl die griechischen öffentlichen Finanzen als auch die Stabilität des Finanzsystems des Euro-Währungsgebiets zu bewahren, und förderten so die Solidität der Finanzinstitute (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C‑571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208, Rn. 51, und Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 138).

128

Was als Drittes die Frage betrifft, ob die Verringerung des Wertes der von den Klägern gehaltenen griechischen Schuldtitel sowie der Ausschluss einer Beteiligung des Eurosystems an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld angesichts des damit verfolgten Ziels unverhältnismäßige und nicht tragbare Eingriffe darstellten, die das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würden, sind die folgenden, durch die Rechtsprechung bestätigten Erwägungen in Erinnerung zu rufen.

129

Erstens muss jeder Gläubiger das Risiko der Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners – auch wenn dieser ein Staat ist – tragen. Der Erwerb staatlicher Schuldtitel durch einen Anleger ist per Definition eine Transaktion, die ein gewisses finanzielles Risiko birgt, da er den Unwägbarkeiten der Finanzmärkte unterliegt. Das Risiko ist umso größer, wenn sich der Staat, der die Schuldtitel ausgibt, in einer höchst instabilen Wirtschaftslage befindet, die die Wertschwankungen der Schuldtitel bestimmt, oder gar das erhebliche Risiko seiner, wenn auch nur selektiven, Zahlungsunfähigkeit besteht. Somit mussten die Kläger sogar vor Beginn der Finanzkrise im Jahr 2009, als sich der griechische Staat als Emittent bereits einer hohen Verschuldung und einem hohen Defizit ausgesetzt sah, wissen, dass der Kauf griechischer Schuldtitel ein erhöhtes Verlustrisiko beinhaltete (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 82 und 121; vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 97, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 108 und 109).

130

Im vorliegenden Fall wird diese Einschätzung durch die Zeitpunkte bestätigt, an denen die streitigen griechischen Schuldtitel ausgegeben und erworben wurden, und die laut Angaben der Kläger für die Mehrzahl der Schuldtitel zwischen Januar 2009 und März 2010 lagen. Somit erfolgten diese Ankäufe mehrheitlich in dem Zeitraum, in dem die Hellenische Republik bereits ein enormes Defizit aufwies (EGMR, 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, § 101), welches der Auslösung ihrer Finanzkrise im Oktober 2009 vorausging, d. h. in einem Zeitraum, in dem ihre Finanzlage erheblichen Störungen des Finanzmarkts ausgesetzt war und sich durch eine signifikante Herabstufung ihrer Schuldtitel zuspitzte (Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 97). Folglich ist zumindest in Bezug auf die Ankäufe von Schuldtiteln ab 2010 festzustellen, dass die Kläger hochriskante Investitionen tätigten, bei denen sie sich möglicherweise von Spekulations- und nicht von Sparzwecken leiten ließen, in der Hoffnung, eine höhere Rendite zu erzielen. Zudem hätten die unterschiedlichen Sichtweisen, die es bei den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und den anderen beteiligten Einrichtungen wie der Kommission, dem IWF und der EZB zu einer Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld gab, von privaten Anlegern wie den Klägern nicht vernachlässigt werden können. Unter solch außergewöhnlichen Umständen hätte ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer das Risiko einer Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld zur Verhinderung eines zumindest selektiven Zahlungsausfalls der Hellenischen Republik nicht ausschließen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 82 und 121; vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 97 und 115, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 109 bis 111).

131

Zweitens steht fest, dass angesichts des Ausmaßes der finanziellen Krise, in der sich der griechische Staat seit 2010 befand, ein neues Finanzhilfeprogramm zugunsten der Hellenischen Republik unabdingbar geworden war, das auf multilateraler und zwischenstaatlicher Ebene unter Beteiligung sowohl der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets mit Unterstützung zunächst der EFSF und später des Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden: ESM), der gemäß dem in Brüssel am 2. Februar 2012 geschlossenen und am 27. September 2012 in Kraft getretenen Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland eingerichtet wurde, als auch des IWF ausgearbeitet worden war und durchgeführt werden sollte. Wie die Kläger selbst vortragen, waren die Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld, die durch die beanstandeten Maßnahmen erfolgen sollte, sowie der Ausschluss einer Beteiligung des Eurosystems an dieser Umstrukturierung gemäß den getroffenen bi- und multilateralen Vereinbarungen Vorbedingungen für die Durchführung der Finanzhilfe (vgl. in diesem Sinne EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, § 116). Insoweit ist der Erklärung der Euro-Gruppe vom 21. Februar 2012 zu entnehmen, dass die Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld nach dem Gesetz Nr. 4050/2012 eine Vorbedingung für die Gewährung zusätzlicher finanzieller Unterstützung durch die staatlichen und institutionellen Gläubiger der Hellenischen Republik sei. Angesichts der damaligen Situation hätte eine ausschließlich freiwillige Beteiligung des Privatsektors ohne Umschuldungsklauseln mit Sicherheit nicht die Beteiligung eines ausreichenden Prozentsatzes von privaten Inhabern griechischer Schuldtitel garantiert, um die erforderliche und durch die Verringerung der griechischen Staatsschuld um ungefähr 107 Mrd. Euro schließlich erzielte Schuldenabbauquote zu erreichen (EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, § 104). Außerdem war angesichts des Moral-Hazard-Risikos, auf das die Kommission, die EZB, der Europäische Rat und der Rat zu Recht hinweisen, auch nicht gewährleistet, dass eine Beteiligung des Privatsektors ohne Umschuldungsklauseln zu einer Beteiligungsquote geführt hätte, die ausreichend gewesen wäre, um eine Kreditfreigabe seitens der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets von bis zu 130 Mrd. Euro bis 2014 zu ermöglichen (vgl. Erklärung der Euro-Gruppe vom 21. Februar 2012). Das Phänomen des Moral Hazard könnte nämlich für jeden Anleger oder Inhaber griechischer Schuldtitel, der sein Vermögen erhalten möchte, einen zusätzlichen Anreiz dafür schaffen, das Angebot zum freiwilligen Umtausch von Schuldtiteln abzulehnen oder sogar, falls ihr Marktwert sinkt, weitere Schuldtitel zu erwerben und darauf zu spekulieren, dass andere Gläubiger oder die Gemeinschaft im weiteren Sinne die negativen Folgen seiner risikobehafteten Investition tragen. Hätte man die Umschuldungsklauseln nicht eingeführt, hätte dies somit nicht nur zur Folge gehabt, dass jene, die bereit gewesen wären, dem Schuldenschnitt zuzustimmen, einen prozentmäßig höheren Schnitt hinsichtlich ihrer griechischen Schuldtitel hätten hinnehmen müssen, sondern auch dazu beigetragen, dass viele Titelinhaber abgeschreckt worden wären, sich diesem Entschuldungsverfahren anzuschließen, oder gar verleitet worden wären, die Verwirklichung seines Ziels zu konterkarieren. Die beanstandeten Maßnahmen waren somit unabdingbar, sowohl, um den Erfolg der geplanten Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld zu garantieren, als auch, um die Gewährung einer zusätzlichen finanziellen Unterstützung zu ermöglichen, die kurzfristig einen Zahlungsausfall des griechischen Staats verhindern sollte und mittelfristig zur Bewältigung seiner Finanzkrise und zur Wiederherstellung eines wirtschaftlichen Gleichgewichts führen sollte. Folglich haben die Kläger nicht den Beweis dafür erbracht, dass das Gesetz Nr. 4050/2012 zu diesem Zweck offensichtlich unangemessen oder unverhältnismäßig gewesen wäre oder eine ausschließlich freiwillige Beteiligung des Privatsektors ohne Umschuldungsklauseln oder ein prozentmäßig niedrigerer Schuldenschnitt eine ebenso wirksame, aber weniger belastende Maßnahme gewesen wäre, um die im öffentlichen Interesse verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 112).

132

Nach alledem ist das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen, wonach die privaten Inhaber griechischer Schuldtitel nur über einen unbedeutenden Anteil an der griechischen Staatsschuld im Wert von 2,262 Mrd. Euro verfügt hätten, was nur ungefähr 1,09 % der vom Umtauschangebot erfassten 206 Mrd. Euro ausgemacht habe, so dass ihre Einbeziehung offensichtlich unverhältnismäßig gewesen sei, um das im öffentlichen Interesse verfolgte Ziel zu erreichen. Selbst wenn man insoweit annimmt, dass die Kläger den Begriff „private Inhaber“ restriktiv auslegen, indem sie ihn auf natürliche Personen oder Sparer beschränken und keine institutionellen oder professionellen Anleger oder juristische Personen einbezogen werden (siehe fünfte Rüge der Rechtswidrigkeit), genügt jedenfalls die Feststellung, dass diese Unterscheidung nicht maßgeblich ist (siehe unten, Rn. 156 bis 166).

133

Drittens hat der Zwangsumtausch griechischer Schuldtitel infolge des Gesetzes Nr. 4050/2012 und die Zustimmung der Mehrzahl der Inhaber dieser Schuldtitel zwar zu einer sehr erheblichen Verringerung des Nennwerts der Schuldtitel geführt. Den Klägern, die der vorgeschlagenen Änderung der für ihre Schuldtitel geltenden Bedingungen nicht zugestimmt haben, wurden nämlich die in dem genannten Gesetz enthaltenen neuen Bedingungen und insbesondere eine Verringerung des Nennwerts der Schuldtitel aufgezwungen. Der griechische Gesetzgeber war jedoch berechtigt, einen Schuldenschnitt einzuführen, der horizontal auf der Grundlage des Nennwerts der in Betracht kommenden griechischen Schuldtitel angewandt wurde, da eine andere Berechnung anhand des Marktwerts der einzelnen Schuldtitel zu einem bestimmten Zeitpunkt oder anhand ihrer jeweiligen Fälligkeitstermine nicht praktikabel gewesen wäre. Bezugspunkt für die Beurteilung des Ausmaßes des von den Klägern erlittenen Verlusts kann nämlich nicht der Betrag sein, mit dem sie bei Fälligkeit ihrer griechischen Schuldtitel hätten rechnen dürfen. Auch wenn der Nennwert eines Schuldtitels den Wert der Forderung für seinen Inhaber zum Zeitpunkt der Fälligkeit widerspiegelt, stellte er dennoch nicht den wahren Marktwert der griechischen Schuldtitel zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 4050/2012 durch den griechischen Staat dar, d. h. zum 23. Februar 2012, als der Marktwert bereits durch die verminderte Zahlungsfähigkeit des griechischen Staates in den Jahren 2010 und 2011 beeinflusst worden war, weshalb es vorhersehbar war, dass der griechische Staat zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Verpflichtungen gemäß den Vertragsklauseln nachzukommen, die diesen Titeln zugrunde lagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 113, und EGMR, 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, § 112).

134

Viertens können die Kläger nicht geltend machen, dass der Ausschluss der Beteiligung des Eurosystems an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld eine nicht notwendige oder offensichtlich unverhältnismäßige Beschränkung gewesen sei. Zum einen geht u. a. aus der Erklärung der Euro-Gruppe vom 21. Februar 2012 hervor, dass die staatlichen und institutionellen Gläubiger des griechischen Staates die zusätzliche finanzielle Unterstützung auch von diesem Ausschluss abhängig gemacht hatten. Zum anderen fügten sich sowohl der Abschluss als auch die Durchführung der Vereinbarung vom 15. Februar 2012, die es den Zentralbanken des Eurosystems ermöglichen sollten, der Beteiligung des Privatsektors und der Anwendung der Umschuldungsklauseln zu entgehen, in den Rahmen der Ausübung der Zuständigkeiten und grundlegenden Aufgaben des Eurosystems ein, da sie den Spielraum der Zentralbanken aufrechterhalten und das kontinuierliche ordnungsgemäße Funktionieren des Eurosystems gewährleisten sollten. Letzteres erforderte insbesondere, dass die Zentralbanken weiterhin die griechischen Schuldtitel als angemessene Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems im Sinne von Art. 18.1 zweiter Gedankenstrich der ESZB-Satzung akzeptieren konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 93, 94 und 108; siehe auch oben, Rn. 102), was im Fall eines Schuldenschnitts und somit teilweisen Zahlungsausfalls des griechischen Staates nicht mehr möglich gewesen wäre. Wie zudem oben in Rn. 109 dargelegt, hätte eine unbedingte Beteiligung der Zentralbanken des Eurosystems an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld als eine nach Art. 123 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie der unmittelbare Erwerb staatlicher Schuldtitel durch die Zentralbanken eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 114, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 98; vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 97 und 104, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C‑493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 106 und 110).

135

Nach alledem haben die Kläger mit ihrer Behauptung Unrecht, zum einen hätten die von den privaten Gläubigern gehaltenen griechischen Schuldtitel einen unbedeutenden Anteil an der griechischen Staatsschuld gehabt und zum anderen wäre im Fall einer Beteiligung des Eurosystems an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld der vorgenommene Schuldenschnitt deutlich geringer ausgefallen und hätte das Eurosystem über weniger belastende Mittel verfügt, um die negativen Auswirkungen einer gleichrangigen Behandlung zu vermeiden.

136

Unter Berücksichtigung der Art des fraglichen Eigentumsrechts, des Umfangs sowie der Schwere und Virulenz der griechischen Staatsschuldenkrise, der Zustimmung des griechischen Staates und der Mehrheit der Inhaber griechischer Schuldtitel zu einem Umtausch unter Entwertung der Titel sowie der Größenordnung der entstandenen Verluste stellte weder die Herabsetzung des Wertes der streitigen griechischen Schuldtitel aufgrund der beanstandeten Maßnahmen noch der Ausschluss der Beteiligung des Eurosystems an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld in Bezug auf den verfolgten Zweck einen unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff dar, der das in Art. 17 Abs. 1 der Charta garantierte Eigentumsrecht der Kläger in seinem Wesensgehalt antastete. Da kein Verstoß gegen diese Bestimmung vorlag, kann weder der Kommission noch der EZB vorgeworfen werden, einen solchen Verstoß u. a. in der Stellungnahme der EZB vom 17. Februar 2012 nicht angezeigt zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 114 bis 116).

137

Folglich ist die dritte Rüge der Rechtswidrigkeit als unbegründet zurückzuweisen.

Zur vierten Rüge der Rechtswidrigkeit: hinreichend qualifizierter Verstoß gegen die Rechte der Kläger aus Art. 63 Abs. 1 AEUV

[nicht wiedergegeben]

142

Gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Derartige Beschränkungen sind u. a. von einem Mitgliedstaat verhängte Maßnahmen, die geeignet sind, Investoren aus anderen Mitgliedstaaten darin zu beschränken, davon abzubringen oder daran zu hindern, in den Mitgliedstaat zu investieren, oder umgekehrt Maßnahmen, die geeignet sind, Investoren aus diesem Mitgliedstaat darin zu beschränken, davon abzubringen oder daran zu hindern, in andere Mitgliedstaaten zu investieren (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

143

Der in Art. 63 Abs. 1 AEUV verankerte freie Kapitalverkehr stellt eine der Grundfreiheiten der Union dar, die sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von den Unionsorganen zu beachten sind und somit auch von der EZB (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

144

Unabhängig von der Frage, ob die Durchführung des Gesetzes Nr. 4050/2012 zu einer Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV führen konnte, ist festzustellen, dass eine solche Beschränkung, wäre sie nachgewiesen worden, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt wäre. Der freie Kapitalverkehr darf nämlich durch eine nationale Regelung beschränkt werden, sofern diese auf der Grundlage objektiver Erwägungen, die von der Herkunft des betreffenden Kapitals unabhängig sind, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, was erfordert, dass sie zur Erreichung des legitimerweise verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 121 und 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

145

Dies ist vorliegend bei den beanstandeten Maßnahmen und dem Ausschluss der Teilnahme des Eurosystems an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld der Fall. Wie oben in Rn. 131 dargelegt, waren die Umstände, die dem Gesetz Nr. 4050/2012 zugrunde lagen, tatsächlich außergewöhnlich, so dass ohne Umstrukturierung ein zumindest selektiver, kurzfristiger Zahlungsausfall des griechischen Staates eine glaubhafte Perspektive darstellte. Zudem sollten, wie oben in den Rn. 102 und 134 ausgeführt, die beanstandeten Maßnahmen und der genannte Ausschluss die Stabilität des Bankensystems der Eurozone in seiner Gesamtheit sicherstellen, was einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 123).

146

Ferner haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass die beanstandeten Maßnahmen und der Ausschluss unverhältnismäßig waren. Diese Maßnahmen ermöglichten, die Stabilität des Bankensystems des Euro-Währungsgebiets in seiner Gesamtheit wiederherzustellen, und es wurde nicht nachgewiesen, dass sie über das zur Wiederherstellung der Stabilität Notwendige hinausgingen. Insbesondere hätte die Beteiligung der privaten Gläubiger am Umtausch der griechischen Schuldtitel auf rein freiwilliger Basis, so wie von den Klägern befürwortet, nicht ermöglicht, den Erfolg dieses Titelumtauschs sicherzustellen, sondern vielmehr einen kontraproduktiven Anreiz geschaffen, nicht am Umtausch teilzunehmen. In einem solchen Fall wäre nämlich angesichts des mit dem freiwilligen Umtausch einhergehenden Moral Hazard nicht gewährleistet gewesen, dass eine ausreichende Zahl dieser Gläubiger ihm zugestimmt hätte (siehe oben, Rn. 131). Der Erfolg des Umtauschs der Titel war jedoch Voraussetzung für die Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld, die ihrerseits notwendig war, um das Bankensystem des Euro-Währungsgebiets zu stabilisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 124).

147

Somit machen die Kläger zu Unrecht einen Verstoß der Unionsorgane oder der EZB gegen den freien Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV geltend.

148

Folglich ist die vierte Rüge der Rechtswidrigkeit als unbegründet zurückzuweisen.

Zur fünften Rüge der Rechtswidrigkeit: hinreichend qualifizierter Verstoß gegen den Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der Charta

[nicht wiedergegeben]

Würdigung durch das Gericht

– Bisherige Rechtsprechung

154

Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Ferner setzt die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch eine unterschiedliche Behandlung voraus, dass die betreffenden Sachverhalte im Hinblick auf alle Merkmale, die sie kennzeichnen, vergleichbar sind (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 191 und 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).

155

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechungsgrundsätze sind der erste und der zweite Teil der vorliegenden Rüge zu prüfen.

– Zum ersten Teil: Gleichbehandlung trotz fehlender Vergleichbarkeit der privaten Anleger mit den institutionellen oder professionellen Anlegern

156

Im Rahmen des ersten Teils machen die Kläger zu Unrecht geltend, die Situation der privaten Anleger, insbesondere Sparer, die in griechische Schuldtitel investiert hätten, sei im Hinblick auf die Beteiligung des Privatsektors nicht mit der Situation vergleichbar, in der sich institutionelle oder professionelle Anleger befunden hätten, die – so die von den Klägern verwendete Formulierung – nicht in die Kategorie „öffentliche Gläubiger“ fielen.

157

Erstens bestreiten die Kläger nicht, dass natürliche oder juristische Personen, die über eine beträchtliche Finanzkraft verfügen, wie im vorliegenden Fall die Gesellschaft QJ, die griechische Schuldtitel mit einem Gesamtnennwert von 22650000 Euro hielt, genau wie bestimmte institutionelle oder professionelle Anleger eine bedeutende Anzahl staatlicher Schuldtitel erwerben können (vgl. in diesem Sinne EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, §§ 137 und 138). Dies zeigt bereits, dass die Finanzkraft oder die Menge der erworbenen Schuldtitel nicht in allen Fällen maßgebliche Kriterien sind, um zwischen privaten Anlegern und institutionellen oder professionellen Anlegern zu unterscheiden. Gleiches gilt für das Kriterium der Expertise und des Sachverstands in finanziellen Angelegenheiten, das in jeder der zwei von den Klägern in Betracht gezogenen Anlegergruppen variieren kann, da alle Gruppen auf den Rat entsprechender Sachverständiger zurückgreifen können. Nicht erwiesen ist außerdem die Behauptung, die Mehrzahl der über staatliche Schuldtitel verfügenden privaten Anleger lasse sich – im Gegensatz zu institutionellen oder professionellen Anlegern – bei ihren Anlageentscheidungen hauptsächlich von dem Wunsch leiten, zu sparen, da eine große Zahl von Privatpersonen, wie die Kläger, während der griechischen Finanzkrise dem Impuls folgte, bedeutende Summen in griechische Schuldtitel zu investieren, obwohl mit dieser Anlageform ein erhöhtes Risiko verbunden war (vgl. u. a. die Sachverhalte, die den Urteilen vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, zugrunde lagen, bestätigt durch Beschluss vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C‑571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208).

158

Zweitens wird diese Einschätzung, wie oben in Rn. 130 dargelegt, im vorliegenden Fall durch die Zeitpunkte bestätigt, an denen die Mehrzahl der streitigen griechischen Schuldtitel ausgegeben und erworben wurde, und die laut Angaben der Kläger zwischen Januar 2009 und März 2010 lagen, d. h. in Zeiträumen, in denen der griechische Staat bereits ein enormes Defizit aufwies oder erheblichen Störungen des Finanzmarkts ausgesetzt war und sich die Situation durch eine signifikante Herabstufung seiner Schuldtitel zuspitzte. Folglich ist zumindest in Bezug auf die Ankäufe von Schuldtiteln ab 2010 festzustellen, dass die Kläger hochriskante Investitionen tätigten, bei denen sie sich möglicherweise von Spekulations- und nicht von Sparzwecken leiten ließen, in der Hoffnung, eine höhere Rendite zu erzielen. Insoweit waren die Entscheidungen der Kläger, in griechische Schuldtitel zu investieren, mit den Entscheidungen anderer institutioneller oder professioneller Anleger vergleichbar, die die gleichen Ziele verfolgten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 97 und 115).

159

Drittens war die oben beschriebene, den fraglichen Anlageentscheidungen zugrunde liegende Hauptmotivation ein Unterscheidungs- oder Vergleichskriterium, das für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die der Beteiligung des Privatsektors unterliegenden privaten Gläubiger, einschließlich der Kläger, und speziell für den Vergleich der jeweiligen Situation der genannten Anleger, abgesehen davon, dass sie alle Inhaber griechischer Schuldtitel waren, sowohl relevant als auch ausreichend war. Dies gilt jedoch nicht für etwaige Neben- oder Zusatzmotive, die diese Hauptmotivation ergänzten und die Entscheidung der genannten Anleger für den Erwerb griechischer Schuldtitel ebenfalls beeinflussen konnten. Sowohl in der Theorie als auch in der Praxis lassen sich nämlich Anleger, die rein privat als Sparer handelten, und Anleger, die im Rahmen einer institutionellen oder professionellen Tätigkeit handelten oder gar Spekulationszwecke verfolgten, nicht eindeutig voneinander unterscheiden, und es kann nicht hinreichend klar zwischen natürlichen oder juristischen Personen differenziert werden, die möglicherweise einer dieser beiden Gruppen von Anlegern angehörten. Eine solche Unterscheidung wäre nicht nur künstlich, sondern würde auch voraussetzen, dass die wahren, zwangsläufig subjektiven Motive, die den fraglichen Anlageentscheidungen zugrunde lagen, genau überprüft werden, so dass die Gefahr bestünde, dass die Einbeziehung eines Anlegers in die eine oder andere Kategorie sehr willkürlich wäre (vgl. in diesem Sinne EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, § 137).

160

Es wäre nämlich sehr schwer und zeitaufwendig gewesen, für die Zwecke der Beteiligung des Privatsektors eine klare Unterscheidung zwischen privaten Anlegern, bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen handeln konnte, und institutionellen oder professionellen Anlegern vorzunehmen oder gar die reinen „Sparer“ innerhalb der ersten Kategorie von Anlegern zu bestimmen. Um die genaue Aufteilung der griechischen Staatsschulden unter diesen Anlegern zu ermitteln, hätte außerdem der Umtausch von Schuldentiteln zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 4050/2012 verboten oder „eingefroren“ werden müssen, um die Grundlage für eine nicht diskriminierende Ausnahme bestimmter Anleger, die bestimmte objektive, jedoch schwer zu beweisende Kriterien erfüllen, von der Beteiligung des Privatsektors zu legen. Die bloße Ankündigung einer solchen Vorgehensweise vor diesem Zeitpunkt hätte jedoch zu einem Massentransfer von Schuldtiteln in diese Kategorien von ausgenommenen Anlegern geführt, wodurch der Erfolg der geplanten Operation zur Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld durch Beteiligung des Privatsektors gefährdet gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, §§ 137 und 138).

161

Diese Einschätzung wird nicht durch den Informationsvermerk des GLK vom 24. Februar 2012 widerlegt, in dem festgestellt wurde, dass natürliche Personen auf dem Primär- und Sekundärmarkt griechische Schuldtitel mit einem Gesamtwert von 1,3 Mrd. Euro bzw. 962 Mio. Euro erworben hatten, jedoch keine Benennung der rechtlichen und tatsächlichen Kriterien erfolgte, die diesen Feststellungen zugrunde lagen. Ebenso wenig wird sie durch das vage und unklare Vorbringen der Kläger in Frage gestellt, das wahrscheinlich auf eine Feststellung des EGMR gestützt ist, die lediglich das Vorbringen der Kläger in jener anderen Rechtssache (EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, § 76) zusammenfassen sollte, wonach natürliche Personen nur 1,09 % der griechischen Staatsschulden gehalten hätten.

162

Viertens lässt sich, selbst wenn man aufgrund der Bedeutung ihrer Stellung als Gläubiger und ihrer stärkeren Finanzkraft davon ausgeht, dass einige institutionelle oder professionelle Anleger, bei denen es sich normalerweise um juristische Personen handelt, im Allgemeinen besser als private Anleger oder Sparer in der Lage sind, mit dem Staat, der die Schuldtitel ausgibt, zu verhandeln und auf seine Entscheidungen zum Umgang mit seiner Staatsschuld Einfluss zu nehmen, zwischen diesen institutionellen oder professionellen Anlegern einerseits und andererseits denjenigen, deren Größe und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit deutlich geringer ausfällt, oder den natürlichen Personen, die eine geschäftliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, keine klare und praktikable Grenze ziehen. Zudem ist, unbeschadet ihrer Eigenschaft als juristische oder natürliche Person, nicht erwiesen, dass die „kleinen“ privaten Anleger oder Sparer keine Möglichkeit hatten, sich zu organisieren und den Entscheidungsprozess, der zum Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 führte, oder zumindest den Ausgang des Verfahrens zum Umtausch der Schuldtitel durch den Versuch zu beeinflussen, eine Sperrminorität zur Verhinderung der Aktivierung der Umschuldungsklauseln zu erreichen, z. B. durch Einbeziehung von Verbänden zum Schutz von Verbrauchern, Kleinanlegern und Sparern.

163

Somit sind die Unterscheidungskriterien, die die Kläger vorgetragen haben, um darzutun, dass sich die privaten Anleger und die institutionellen bzw. professionellen Anleger als Inhaber griechischer Schuldtitel nicht in vergleichbaren Situationen befanden, weder substantiiert noch relevant im Hinblick auf das Ziel der beanstandeten Maßnahmen, d. h. die Gewährleistung der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld, um die Schuldentragfähigkeit herzustellen. Insoweit ist ein etwaiger Sparzweck oder ein sonstiger sekundärer wirtschaftlicher Grund, der einen privaten Gläubiger, auf den die Beteiligung des Privatsektors Anwendung findet, dazu gebracht hat, in griechische Schuldtitel zu investieren, kein Unterscheidungskriterium, das für dieses Ziel relevant ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 200, und EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, §§ 134 und 137). Vielmehr waren diese Personen für die Zwecke des genannten Ziels a priori in einer identischen oder vergleichbaren Situation, da sie griechische Schuldtitel aus rein privatem finanziellem Interesse oder sogar mit Gewinnerzielungsabsicht oder zu Spekulationszwecken erworben hatten und das damit verbundene Verlustrisiko akzeptiert hatten, während ihnen gleichzeitig die finanzielle Krisensituation bekannt war, in der sich die Hellenische Republik damals befand.

164

Selbst wenn man annimmt, dass die von den Klägern vorgenommene Unterscheidung im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung relevant ist, wäre es nicht möglich gewesen, zwischen „Kleinanlegern“ und „Großanlegern“ u. a. durch Festlegung einer Investitionsschwelle von 100000 Euro zu unterscheiden, unterhalb deren Schuldtitel von der Beteiligung des Privatsektors hätten ausgenommen werden können. Wie nämlich bereits oben in Rn. 160 dargelegt und vom EGMR festgestellt (EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, §§ 137 und 138), hätte die bloße Ankündigung der Einführung einer solchen Ausnahme zu einem Massentransfer von Schuldtiteln in diese Kategorien von ausgenommenen Anlegern geführt, wodurch der Erfolg der Beteiligung des Privatsektors insgesamt gefährdet gewesen wäre. Zudem sind die Kläger den Beweis schuldig geblieben, dass es nach Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 möglich gewesen wäre, eine solche Unterscheidung rechtsgültig einzuführen, da das Gesetz die Kriterien für die Beteiligung des Privatsektors und die Aktivierung der Umschuldungsklauseln für die Gesamtheit der in Betracht kommenden griechischen Schuldtitel bereits eindeutig festgelegt hatte, ohne mögliche Ausnahmen vorzusehen.

165

Ebenso wenig wird die von den Klägern vorgenommene Unterscheidung zwischen privaten Anlegern und institutionellen oder professionellen Anlegern durch die Bestimmungen der Richtlinie 2004/39 gestützt. Auch wenn die Richtlinie die „Kleinanleger“ als Anleger in „Wertpapieren“ wie marktfähige Schuldverschreibungen oder Schuldtitel schützen sollte, war dieser Schutz nur präventiv und betraf nur die Art, in der „Wertpapierfirmen“, einschließlich Geschäftsbanken, Wertpapiere anboten, verkauften und verwalteten (vgl. insbesondere den 44. Erwägungsgrund und Art. 19 zum Erfordernis der Transparenz der Geschäfte und zu den Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden). Soweit die Richtlinie spezielle Informationspflichten der Wertpapierfirmen gegenüber ihren Kunden in Bezug auf u. a. die Qualität der erbrachten Dienstleistungen und der angebotenen Finanzinstrumente vorsah, einschließlich geeigneter Informationen „zu den mit einer Anlage in diese Finanzinstrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken“ (Art. 19 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich), betrafen diese Pflichten nicht die Folgen des Eintritts dieser Risiken und erst recht nicht die Frage, ob „Kleinanleger“ im Rahmen der Umstrukturierung von Staatsschulden in gleicher Weise behandelt werden mussten wie „professionelle Kunden“, darunter Kreditinstitute.

166

Da die Kläger somit nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen haben, dass sie sich in einer anderen Situation als die anderen privaten Inhaber griechischer Schuldtitel befanden, einschließlich institutioneller oder professioneller Anleger, ist der erste Teil, der sich auf einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung richtet, zurückzuweisen, ohne dass über das Vorliegen einer etwaigen objektiven Rechtfertigung für die in Rede stehende Gleichbehandlung entschieden werden muss.

– Zum zweiten Teil: Ungleichbehandlung durch den Ausschluss öffentlicher Gläubiger, insbesondere des Eurosystems, von der Beteiligung an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld

167

Was den zweiten Teil betrifft, mit dem insbesondere die unterschiedliche Behandlung der Situation privater Anleger, einschließlich der Kläger, und der Situation öffentlicher Gläubiger, insbesondere der Zentralbanken des Eurosystems, beanstandet wird, ist die gefestigte Rechtsprechung des Gerichts in Erinnerung zu rufen, mit der ähnliche Rügen zurückgewiesen worden sind (Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 88 bis 92, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 108 bis 117) und die die Kläger erfolglos versuchen, in Frage zu stellen.

168

Als Erstes gehen die Kläger von einer falschen Annahme aus. Sie tragen vor, dass sich die Einzelnen, die griechische Schuldtitel erworben hätten, als „private“ Sparer oder Gläubiger der Hellenischen Republik auf der einen Seite und die EZB und die nationalen Zentralbanken des Eurosystems auf der anderen Seite im Hinblick auf die Grundsätze und Ziele der einschlägigen Vorschriften, auf die das beanstandete Verhalten gestützt gewesen sei, für die Zwecke der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung in einer vergleichbaren, wenn nicht derselben Lage befunden hätten. Diese Argumentation lässt insbesondere unbeachtet, dass die EZB und die nationalen Zentralbanken mit dem Erwerb griechischer Schuldtitel vor allem aufgrund des Beschlusses 2010/281 in Wahrnehmung ihrer grundlegenden Aufgaben nach Art. 127 Abs. 1 und 2 AEUV und insbesondere Art. 18.1 erster Gedankenstrich der ESZB-Satzung mit dem Ziel gehandelt haben, die Preisstabilität und die ordnungsgemäße Führung der Geldpolitik zu gewährleisten, und dass sie sich dabei an die durch die Bestimmungen des Beschlusses vorgegebenen Grenzen (vgl. fünfter Erwägungsgrund des Beschlusses 2010/281) gehalten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 88, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 111).

169

So war das mit dem Beschluss 2010/281 eingeführte Programm für den Ankauf staatlicher Schuldtitel einschließlich griechischer Schuldtitel ausdrücklich auf Art. 127 Abs. 2 erster Gedankenstrich AEUV und insbesondere auf Art. 18.1 der ESZB-Satzung gestützt und stand angesichts der Finanzkrise, der der griechische Staat ausgesetzt war, im Zusammenhang mit „der derzeit außergewöhnlichen Situation auf den Finanzmärkten, die durch starke Spannungen in einigen Marktsegmenten geprägt [war], die den geldpolitischen Transmissionsmechanismus und damit auch die effektive Durchführung einer auf mittelfristige Preisstabilität ausgerichteten Geldpolitik beeinträchtig[ten]“. Nach diesem Beschluss sollte das Programm somit „Bestandteil der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems“ sein, um „die Störungen an den Wertpapiermärkten zu beheben und einen angemessenen geldpolitischen Transmissionsmechanismus wiederherzustellen“ (Erwägungsgründe 2 bis 4 des Beschlusses). Diese Gründe werden als solche von den Klägern nicht in Frage gestellt. Die Kläger beschränken sich darauf, die Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Situationen allein auf den Umstand zu stützen, dass sowohl die privaten Anleger als auch die Zentralbanken des Eurosystems, die griechische Schuldtitel erworben haben, Gläubiger des griechischen Staates mit gleichen Rechten seien (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 89, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 112).

170

Das Anleihekaufprogramm und somit der Ankauf staatlicher, einschließlich griechischer, Schuldtitel durch die Zentralbanken des Eurosystems gehörten nämlich zu den grundlegenden Aufgaben des ESZB im Sinne von Art. 127 Abs. 1 und 2 AEUV in Verbindung mit Art. 282 Abs. 1 AEUV. Konkret lag diesen Maßnahmen die Ermächtigung in Art. 18.1 erster Gedankenstrich der ESZB-Satzung zugrunde, wonach „[z]ur Erreichung der Ziele des ESZB und zur Erfüllung seiner Aufgaben … die EZB und die nationalen Zentralbanken“ insbesondere „auf den Finanzmärkten tätig werden [können], indem sie auf Euro oder sonstige Währungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere … endgültig (per Kasse oder Termin) … kaufen und verkaufen“. Zudem ergibt sich aus der letztgenannten Bestimmung, dass der Ankauf staatlicher Schuldtitel durch die Zentralbanken auf dem Sekundärmarkt nur den Zweck hat, die Ziele des ESZB zu erreichen und seine Aufgaben zu erfüllen, was jeden außerhalb dieses Zwecks liegenden Grund ausschließt, insbesondere die Absicht, durch Anlagen oder sogar durch spekulative Transaktionen hohe Renditen zu erzielen (Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 113; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 90).

171

Folglich ist festzustellen, dass sich die Kläger als private Anleger oder Sparer, die auf eigene Rechnung und in ihrem ausschließlich privaten Interesse handelten, das darin bestand, für ihre Investitionen eine möglichst hohe Rendite zu erzielen, in einer Situation befanden, die sich von der Situation der Zentralbanken des Eurosystems unterschied. Obwohl die Zentralbanken nach dem anwendbaren Privatrecht mit dem Erwerb der staatlichen Schuldtitel ebenso wie die privaten Anleger die Stellung eines Gläubigers des begebenden Staates und Schuldners erlangten, kann diese einzige Gemeinsamkeit nicht die Annahme rechtfertigen, dass sie sich in einer vergleichbaren oder gar der gleichen Situation wie die privaten Anleger befanden. Eine solche rein privatrechtliche Betrachtungsweise würde nämlich weder dem rechtlichen Rahmen des Ankaufs dieser Schuldtitel durch die Zentralbanken noch den im Allgemeininteresse liegenden Zielen Rechnung tragen, die die Zentralbanken in diesem Zusammenhang nach den anwendbaren primärrechtlichen Bestimmungen zu verfolgen hatten, deren Grundsätze und Ziele für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Situationen im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung heranzuziehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 91, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 114).

172

Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Kläger als private Anleger, die griechische Schuldtitel allein in ihrem privaten Vermögensinteresse gekauft hatten, unabhängig von dem genauen Grund ihrer Anlageentscheidung in einer anderen Situation befanden als die Zentralbanken des Eurosystems, deren Anlageentscheidung ausschließlich von im Allgemeininteresse liegenden Zielen geleitet war, wie sie in Art. 127 Abs. 1 und 2 AEUV in Verbindung mit Art. 282 Abs. 1 AEUV und Art. 18.1 erster Gedankenstrich der ESZB-Satzung genannt sind. Da die in Rede stehenden Situationen nicht vergleichbar sind, können der Abschluss und die Durchführung der Vereinbarung vom 15. Februar 2012 folglich keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 92).

173

Als Zweites tragen die Kläger im vorliegenden Fall kein zusätzliches oder neues Argument vor, welches das Gericht veranlassen könnte, diese Rechtsprechung zu ändern. Insbesondere geht aus den vorstehenden Erwägungen entgegen ihrem Vorbringen eindeutig hervor, dass das Anleihekaufprogramm und die Vereinbarung vom 15. Februar 2012 geldpolitische Maßnahmen im Sinne von Art. 127 Abs. 1 und 2 sowie Art. 282 Abs. 1 AEUV und Art. 18.1 erster und zweiter Gedankenstrich der ESZB-Satzung darstellten.

174

Diese Beurteilung wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, wonach für die Entscheidung über die Frage, ob eine Maßnahme zur Währungspolitik gehört, hauptsächlich auf die Ziele dieser Maßnahme abzustellen ist, aber auch auf die Mittel, die die Maßnahme zur Erreichung dieser Ziele einsetzt. Wenn ein konkretes Anleihekaufprogramm zum einen auf das Ziel gerichtet ist, die Einheitlichkeit der Geldpolitik zu gewährleisten, trägt es zur Erreichung der Ziele dieser Politik bei, da diese nach Art. 119 Abs. 2 AEUV „einheitlich“ sein muss. Ist ein solches Programm darüber hinaus zum anderen darauf gerichtet, eine ordnungsgemäße Transmission der Geldpolitik sicherzustellen, ist dieses Ziel zugleich geeignet, die Einheitlichkeit der Geldpolitik zu gewährleisten und zu deren vorrangigem Ziel beizutragen, das in der Gewährleistung der Preisstabilität besteht. Die Fähigkeit des Eurosystems, durch seine geldpolitischen Entscheidungen die Preisentwicklung zu beeinflussen, hängt nämlich in weitem Umfang von der Übertragung der Impulse ab, die es auf dem Geldmarkt an die verschiedenen Wirtschaftssektoren aussendet. Eine Störung des geldpolitischen Transmissionsmechanismus ist daher geeignet, die Entscheidungen des Eurosystems in einem Teil des Euro-Währungsgebiets ins Leere gehen zu lassen und damit die Einheitlichkeit der Geldpolitik zu beeinträchtigen. Im Übrigen wird, da eine Störung des Transmissionsmechanismus die Wirksamkeit der vom Eurosystem beschlossenen Maßnahmen verringert, dadurch zwangsläufig dessen Fähigkeit beeinträchtigt, die Preisstabilität zu gewährleisten. Daher können Maßnahmen, die diesen Transmissionsmechanismus erhalten sollen, dem in Art. 127 Abs. 1 AEUV festgelegten vorrangigen Ziel zugerechnet werden. Der Umstand, dass ein Anleihekaufprogramm möglicherweise geeignet ist, auch zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beizutragen, die zur Wirtschaftspolitik gehört, kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen, da eine währungspolitische Maßnahme nicht allein deshalb einer wirtschaftspolitischen Maßnahme gleichgestellt werden kann, weil sie mittelbare Auswirkungen auf die Stabilität des Euro-Währungsgebiets haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 46 bis 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C‑493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 61 und 63).

175

Was die Mittel betrifft, die zur Erreichung der Ziele des Eurosystems und zur Erfüllung seiner Aufgaben sowie der Ziele eines solchen Anleihekaufprogramms eingesetzt werden sollen, hat der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt, dass die Durchführung des Anleihekaufprogramms geldpolitische Outright-Geschäfte an den Sekundärmärkten für Staatsanleihen im Sinne von Art. 18.1 der ESZB-Satzung beinhaltet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 53 und 54, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C‑493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 69). Der Gerichtshof hat daraus u. a. gefolgert, dass im Licht dieser Gesichtspunkte ein solches Anleihekaufprogramm in Anbetracht seiner Ziele und der zu ihrer Erreichung vorgesehenen Mittel zum Bereich der Währungspolitik gehört, und er hat das Vorbringen zurückgewiesen, mit dem geltend gemacht wird, dass die Durchführung eines solchen Anleihekaufprogramms von der vollständigen Einhaltung makroökonomischer Anpassungsprogramme der EFSF und des ESM abhängig sei und es gegebenenfalls inzident den Anreiz zur Einhaltung solcher Anpassungsprogramme stärken könne, mit deren Umsetzung wirtschaftspolitische Ziele verfolgt würden. Nach Auffassung des Gerichtshofs können solche mittelbaren Auswirkungen nicht bedeuten, dass ein solches Programm als eine wirtschaftspolitische Maßnahme einzustufen wäre, da sich aus Art. 119 Abs. 2, Art. 127 Abs. 1 und Art. 282 Abs. 2 AEUV ergibt, dass das Eurosystem ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unterstützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 55 bis 59).

176

Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass der Umstand, dass der Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten unter der Bedingung, dass ein makroökonomisches Anpassungsprogramm eingehalten wird, als zur Wirtschaftspolitik gehörend angesehen werden konnte, wenn dieser Ankauf vom ESM vorgenommen wird, nicht impliziert, dass es sich ebenso verhalten müsste, wenn dieses Instrument vom Eurosystem im Rahmen eines Anleiheankaufprogramms eingesetzt wird. Insoweit ist nämlich der Unterschied zwischen den Zielen des ESM und des Eurosystems von entscheidender Bedeutung. Während ein solches Programm nur in dem Umfang durchgeführt werden darf, in dem es zur Gewährleistung der Preisstabilität erforderlich ist, zielt das Tätigwerden des ESM auf die Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets, wobei dieses letztgenannte Ziel nicht zur Währungspolitik gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 63 und 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

177

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass, auch wenn die Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld in erster Linie zur Wirtschaftspolitik gehört und somit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, was im Einklang mit dem Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 durch den griechischen Gesetzgeber steht, alle begleitenden Maßnahmen, die das Eurosystem nach Art. 127 Abs. 1 und 2 und Art. 282 Abs. 1 AEUV sowie Art. 18.1 erster und zweiter Gedankenstrich der ESZB-Satzung erlassen hat, Teil der Währungspolitik sind. Dies gilt umso mehr, als die Umstrukturierung erhebliche Auswirkungen auf die Verfolgung des vorrangigen Ziels der Währungspolitik, nämlich Gewährleistung der Preisstabilität, sowie auf das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme haben kann. Der bloße Umstand, dass diese begleitenden Maßnahmen wirtschaftspolitische Maßnahmen im engeren Sinn, d. h. die Sanierung der Finanzlage der Hellenischen Republik, unterstützen sollten, impliziert hingegen nicht, dass sie mit wirtschaftspolitischen Maßnahmen gleichgesetzt werden können. Dies betrifft nicht nur den Ankauf griechischer Schuldtitel auf dem Sekundärmarkt durch die Zentralbanken des Eurosystems im Rahmen eines Anleihekaufprogramms nach Art. 18.1 erster Gedankenstrich der ESZB-Satzung (vgl. den oben in Rn. 7 angeführten Beschluss 2010/281), sondern auch jede andere Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung dieser Schuldtitel, einschließlich Verkauf oder Tausch als actus contrarius, insbesondere im Rahmen der Vereinbarung vom 15. Februar 2012.

178

Sowohl der Abschluss als auch die Durchführung der Vereinbarung, die es den Zentralbanken des Eurosystems ermöglichen sollten, der Beteiligung des Privatsektors und der Anwendung der Umschuldungsklauseln zu entgehen, fügten sich nämlich in den Rahmen der Ausübung der Zuständigkeiten und grundlegenden Aufgaben des Eurosystems ein, da sie den Spielraum der Zentralbanken aufrechterhalten und das kontinuierliche ordnungsgemäße Funktionieren des Eurosystems gewährleisten sollten. Das zuletzt genannte Ziel erforderte insbesondere, dass die Zentralbanken weiterhin die griechischen Schuldtitel als angemessene Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems im Sinne von Art. 18.1 zweiter Gedankenstrich der ESZB-Satzung akzeptieren konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 108), was im Fall einer schlechten Bewertung der Schuldtitel und erst recht im Fall eines Schuldenschnitts und somit teilweisen Zahlungsausfalls nicht möglich gewesen wäre (vgl. Leitlinie 2011/817/EU der EZB vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems [EZB/2011/14] [ABl. 2011, L 331, S. 1] und ihr Anhang I „Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems“, Nrn. 6.3.1 und 6.3.2 zur Festlegung der Kriterien sowohl für hohe Bonitätsanforderungen, die mindestens erfüllt werden müssen [Bonitätsschwellenwert], als auch für hohe Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten). Insoweit sah sich die EZB sogar durch ihren Beschluss 2010/268/EU vom 6. Mai 2010 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2010/3) (ABl. 2010, L 117, S. 102) angesichts der Finanzkrise der Hellenischen Republik veranlasst, „[d]ie Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß den Bestimmungen des Bonitätsbeurteilungsrahmens des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten in [Nr.] 6.3.2 der Allgemeinen Regelungen“ ausnahmsweise und vorübergehend auszusetzen (Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses), um dem Eurosystem zu ermöglichen, griechische Schuldtitel weiterhin „ungeachtet ihres externen Ratings [als] notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems“ zuzulassen (Art. 2 des Beschlusses) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 6 und 7).

179

Das Vorbringen der Kläger zur Einstufung des Ausschlusses des Eurosystems von der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld als wirtschaftspolitische Maßnahme ist somit als unbegründet zurückzuweisen. Gleiches gilt für die Argumente, die sich auf die Stellungnahme der EZB vor dem Bundesverfassungsgericht sowie einen Verstoß gegen Art. 123 Abs. 1 AEUV richten und bereits im Rahmen der zweiten Rüge der Rechtswidrigkeit zurückgewiesen worden sind (siehe oben, Rn. 109 und 110).

180

Soweit sich die Kläger auf eine Ungleichbehandlung im Vergleich zur EIB und der Kommission oder gar der Union berufen, ist als Drittes festzustellen, dass die von den institutionellen Gläubigern gehaltenen griechischen Schuldtitel zwar ebenfalls von der Beteiligung des Privatsektors und der Anwendung der Umschuldungsklauseln ausgeschlossen waren (siehe oben, Rn. 29), ohne Gegenstand der Vereinbarung vom 15. Februar 2012 gewesen zu sein.

181

Was jedoch die Eigenschaft der EIB als Inhaberin staatlicher Schuldtitel betrifft, ergibt sich aus der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe, die dieser Einrichtung gemäß Art. 309 AEUV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 bis 3 und Art. 26 Abs. 2 des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der EIB übertragen wurde, dass sich die EIB auch in einer Situation befand, die sich von der Situation privater Inhaber griechischer Schuldtitel unterschied.

182

Art. 309 AEUV bestimmt nämlich, dass es „Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist …, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenmarkts im Interesse der Union beizutragen; hierbei bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel“ und dass sie „[i]n diesem Sinne … ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks durch Gewährung von Darlehen und Bürgschaften die Finanzierung der nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen [erleichtert]“. Ebenso ist die EIB durch Art. 21 Abs. 1 bis 3 des Protokolls Nr. 5 u. a. ermächtigt, Anlagen auf den Geldmärkten vorzunehmen, Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen und alle sonstigen in ihren Aufgabenbereich fallenden Finanzgeschäfte vorzunehmen (Abs. 1), wobei sie „im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden oder der nationalen Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats“ handeln muss. Schließlich bestimmt Art. 26 Abs. 2 des Protokolls Nr. 5: „Das Vermögen der [EIB] kann in keiner Form beschlagnahmt oder enteignet werden.“ Somit hätte eine obligatorische Beteiligung der EIB an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld, die einem Eingriff in das Eigentumsrecht (siehe oben, Rn. 121 bis 126) und somit einer Form der „Enteignung“ gleichkäme, einen Verstoß gegen das in Art. 26 Abs. 2 des Protokolls Nr. 5 enthaltene Verbot dargestellt, das die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der EIB gemäß Art. 309 AEUV wahren soll.

183

Da sich die EIB folglich in einer Situation befand, die sich tatsächlich und rechtlich von derjenigen der privaten Anleger unterschied, kann ihr Ausschluss von der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Anspruch der Kläger auf Gleichbehandlung begründen.

184

Was die Stellung der Union als Gläubigerin betrifft, so wird die Union u. a. durch die Kommission vertreten in ihrer Eigenschaft als Haushaltsbehörde im Sinne von Art. 317 AEUV und konkret im Rahmen der Durchführung ihrer „Finanzgeschäfte“ im Sinne von Art. 321 Abs. 2 AEUV sowie der Haushaltsvorschriften im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Buchst. a AEUV in Verbindung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 298, S. 1), die u. a. vorsahen, dass in den Haushaltsplan der Gemeinschaften oder der Union die Garantien für die Anleihe- und Darlehensoperationen der Gemeinschaften oder der Union eingesetzt werden (Art. 4 Abs. 3 der Haushaltsordnung Nr. 1605/2002; Art. 7 Abs. 2 der Haushaltsordnung Nr. 966/2012). Außerdem dürfen, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, nach Art. 1 Satz 3 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union die „Vermögensgegenstände und Guthaben der Union … ohne Ermächtigung des Gerichtshofs nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein“.

185

Somit wurden die von der Union gehaltenen griechischen Schuldtitel nicht nur in ihren Haushaltsplan eingesetzt und teils von der Kommission als Haushaltsbehörde, teils von der EIB im öffentlichen Interesse der Union verwaltet, sondern sie genossen auch einen besonderen Schutz vor Enteignung durch die Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund besaß zum einen die Kommission ein erstes Schuldtitelportfolio mit einem Nennwert von 46 Mio. Euro im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung und ein zweites Schuldtitelportfolio mit einem Nennwert von 5 Mio. Euro, das vom Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften (GKFS) gehalten wurde. Zum anderen verwaltete die EIB drei Portfolios, die aus griechischen Schuldtiteln mit einem Gesamtnennwert von 55,7 Mio. Euro bestanden, von denen 40,7 Mio. Euro vom Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen, der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. 2009, L 145, S. 10) eingerichtet worden war, 10 Mio. Euro von der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis und 5 Mio. Euro vom Kreditgarantieinstrument für transeuropäische Verkehrsprojekte gehalten wurden.

186

Somit machen die Kläger zu Unrecht geltend, dass sich private Anleger, die aus rein privatem finanziellem Interesse in griechische Schuldtitel investierten, in einer vergleichbaren Situation wie die Union befunden hätten, die griechische Schuldtitel ausschließlich zur Verwaltung und Erhaltung ihres Haushalts und zur Durchführung ihrer Politik und ihrer Aufgaben im öffentlichen Interesse hielt.

187

Folglich ist die Rüge, private Anleger seien anders als die Union behandelt worden, ebenfalls zurückzuweisen.

188

Was als Viertes das Vorbringen betrifft, der Abschlag und die einheitlichen oder gleichen Kriterien für die neuen, vom griechischen Staat angebotenen Schuldtitel seien diskriminierend, da die unterschiedlichen Merkmale der im Rahmen der Beteiligung des Privatsektors umgetauschten Schuldtitel, insbesondere in Bezug auf Restlaufzeit, Zinsscheine und aktuellen Marktwert, nicht berücksichtigt worden seien, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der EGMR in seinem Urteil vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland (CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, §§ 133, 135 und 138), eine ähnliche Rüge zurückgewiesen hat und die Rechtmäßigkeit des Urteils des Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) Nr. 1116/2014 vom 21. März 2014 insoweit bestätigt hat. Wie nämlich oben in Rn. 133 dargelegt, wäre eine Berechnung des Abschlags anhand des Marktwerts der einzelnen Schuldtitel zu einem bestimmten Zeitpunkt, als dieser durch die verminderte Zahlungsfähigkeit des griechischen Staates bereits stark beeinträchtigt war, und ihrer jeweiligen Fälligkeitstermine nicht praktikabel gewesen. Im Übrigen erscheint es im Rahmen einer Umstrukturierung einer Staatsschuld durch Umschuldungsklauseln nicht unlogisch, die Emissionsbedingungen, einschließlich Zinsscheinen und Fälligkeitsterminen, der neuen Schuldtitel zu vereinheitlichen, deren Finanzierung mit Unterstützung einer dritten zwischenstaatlichen Einrichtung, d. h. vorliegend EFSF und EMS, garantiert werden muss. Somit haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass eine Umstrukturierung „pro Schuldtitel“ technisch machbar und ausreichend gewesen wäre, um die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen. Da die Ziele nur auf der Grundlage des Nennwerts der in Betracht kommenden griechischen Schuldtitel wirksam erreicht werden konnten, war dieses Kriterium sowohl relevant als auch angemessen, um die in Rede stehenden Situationen im Hinblick auf die verfolgten Ziele für die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu vergleichen.

189

Daher ist diese Rüge zurückzuweisen, ohne dass das Vorbringen der Kläger zu prüfen ist, wonach ein Vergleich „pro Schuldtitel“ für sie vorteilhaft gewesen wäre oder gerechtfertigt hätte, sie angesichts der Qualität der von ihnen gehaltenen griechischen Schuldtitel von anderen privaten Schuldtitelinhabern zu unterscheiden.

190

Nach alledem ist die Rüge der Rechtswidrigkeit betreffend einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz insgesamt zurückzuweisen.

191

Angesichts der vorstehenden Erwägungen und mangels eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine die Kläger schützende Rechtsvorschrift, der die außervertragliche Haftung der Union oder der EZB begründen könnte, ist die Klage somit zurückzuweisen, ohne dass über den Kausalzusammenhang oder den geltend gemachten Schaden entschieden werden muss.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

QI und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB).

 

3.

Der Europäische Rat und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

 

Frimodt Nielsen

Kreuschitz

Półtorak

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Februar 2022.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( i ) Die vorliegende Sprachfassung ist in den Rn. 102, 146 und 163 gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.

( 1 ) Die Liste der weiteren Kläger ist nur der Fassung beigefügt, die den Parteien mitgeteilt wird.

( 2 ) Es werden nur die Randnummern wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

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