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Document 62016TJ0601

Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 26. Oktober 2017.
Georges Paraskevaidis gegen Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung.
Öffentlicher Dienst – Beamte – Cedefop – Beförderung – Beförderungsverfahren 2015 – Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern – Art. 44 und 45 des Statuts – Vergleich der Verdienste – Begründungspflicht – Stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde – Haftung.
Rechtssache T-601/16.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2017:757

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

26. Oktober 2017 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Cedefop – Beförderung – Beförderungsverfahren 2015 – Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern – Art. 44 und 45 des Statuts – Vergleich der Verdienste – Begründungspflicht – Stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde – Haftung“

In der Rechtssache T‑601/16

Georges Paraskevaidis, wohnhaft in Auderghem (Belgien), Prozessbevollmächtigter: S. Pappas, Rechtsanwalt,

Kläger,

gegen

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), vertreten durch M. Fuchs als Bevollmächtigte im Beistand von A. Duron, Rechtsanwalt,

Beklagter,

wegen einer Klage gemäß Art. 270 AEUV auf zum einen Aufhebung der Entscheidung des Direktors des Cedefop vom 4. November 2015, den Kläger im Beförderungsverfahren 2015 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern, und zum anderen auf Ersatz des dem Kläger nach seinem Vorbringen aufgrund dieser Entscheidung entstandenen Schadens

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter L. Madise und R. da Silva Passos (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Der Kläger, Herr Georges Paraskevaidis, wurde am 1. Juli 1988 zum Beamten in Besoldungsgruppe A 7 im Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ernannt. Am 15. Juli 1996 wurde er zum Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) abgeordnet, wo er als Bediensteter auf Zeit zur Wahrnehmung der Funktionen eines Verwaltungsrats und anschließend des Leiters der Verwaltung tätig war.

2

Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wurde der Kläger zum Cedefop versetzt, wo er zum Beamten auf Lebenszeit in Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 2, ernannt wurde. Im Jahr 2002 wurde er auf die Stelle eines Beraters im Bereich Verwaltungsreform umgesetzt.

3

Anlässlich der zum 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) wurde der Kläger in die Funktionsgruppe Verwaltungsräte (AD), Besoldungsstufe AD 11, eingestuft.

4

Nachdem der Kläger am 1. September 2003 zur Europäischen Agentur für Wiederaufbau (AER) abgeordnet worden war, kehrte er am 16. Januar 2007 zum Cedefop als Leiter des Dienstes Finanzen und öffentliche Aufträge zurück. Zu diesem Zeitpunkt war er in Besoldungsgruppe AD 11, Dienstaltersstufe 5, eingestuft.

5

Am 1. März 2011 erreichte der Kläger die Dienstaltersstufe 8 und damit die höchste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe AD 11. Anschließend beantragte er zunächst im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2010 mit E‑Mail vom 18. Mai 2011 und danach im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2011 mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 seine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12. Diesen Anträgen wurde jedoch nicht stattgegeben.

6

Parallel beantragte der Kläger mit Schreiben vom 18. Mai 2011 die Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeit bei der AER und der dort erhaltenen Verdienstpunkte, um seine Karriere beim Cedefop zu befördern. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger nicht im dienstlichen Interesse und damit als Beamter zum AER abgeordnet worden sei, sondern auf seinen Antrag und in seinem eigenen Interesse und damit als Bediensteter auf Zeit und dass beim Cedefop bei der Beurteilung der Verdienste der Kandidaten für eine Beförderung eine solche Erfahrung üblicherweise nicht berücksichtigt werde.

7

Am 9. Januar 2014 stellte der Kläger beim Direktor des Cedefop, der Anstellungsbehörde, einen Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts, um den Umstand zu rügen, dass er während 20 Jahren nicht befördert worden sei. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben.

8

Am 31. März 2015 leitete der Vorgesetzte des Klägers der Personalabteilung die Liste der zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten zu. In dieser Liste war auch der Name des Klägers aufgeführt, allerdings mit der Angabe, dass dessen Beförderung von zweitrangiger Priorität sei.

9

Am 6. August 2015 veröffentlichte der Leiter der Abteilung „Ressourcen und Unterstützung“ des Cedefop eine Liste mit beförderungswürdigen Beamten. In dieser Liste war unter den Beamten mit Aussicht auf Besoldungsgruppe AD 12 der Name des Klägers aufgeführt.

10

Dagegen war der Name des Klägers nicht in der am 14. Oktober 2015 vom Direktionsausschuss erstellten Liste der Beamten enthalten, deren Beförderung der Anstellungsbehörde vorgeschlagen wurde.

11

Am 4. November 2015 erstellte die Anstellungsbehörde die Liste mit den beförderten Beamten, in der der Name des Klägers nicht enthalten war (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

12

Am 29. Januar 2016 legte der Kläger gegen die angefochtene Entscheidung gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde ein, die der Anstellungsbehörde am 3. Februar 2016 zugestellt wurde. Er machte geltend, die angefochtene Entscheidung sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet und verstoße gegen die Art. 44 und 45 des Statuts sowie gegen die Grundsätze der Gleichheit und des Vertrauensschutzes. Die Beschwerde enthielt auch einen Schadensersatzantrag.

13

Am 19. April 2016 trug der Kläger dem Berufungsausschuss mündlich die zur Stützung seiner Beschwerde vorgebrachten Argumente vor.

14

Das Cedefop erteilte weder in der vom Statut vorgesehenen Viermonatsfrist noch danach eine ausdrückliche Antwort auf diese Beschwerde.

15

Der Kläger wurde am 1. Februar 2016 wieder in eine Stelle beim Rat eingewiesen.

Verfahren und Anträge der Parteien

16

Mit Klageschrift, die am 22. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende, ursprünglich unter dem Aktenzeichen F‑31/16 eingetragene Klage erhoben.

17

Gemäß Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) ist die vorliegende Rechtssache in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befand, auf das Gericht übertragen worden und ist gemäß dessen Verfahrensordnung weiterzubearbeiten. Sie ist unter dem Aktenzeichen T‑601/16 in das Register eingetragen und der Neunten Kammer zugewiesen worden.

18

Da die Parteien nicht gemäß Art. 106 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben, hat das Gericht (Neunte Kammer), das sich aufgrund des Akteninhalts der Rechtssache für ausreichend unterrichtet hält, gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung beschlossen, über die Klage ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

19

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

das Cedefop zum Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens zu verurteilen;

dem CEDEFOP die Kosten aufzuerlegen.

20

Das Cedefop beantragt,

die Klage teilweise für unzulässig zu erklären;

die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen;

den Antrag auf Ersatz des geltend gemachten Schadens zurückzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zum Antrag auf Aufhebung

21

Der Kläger macht drei Klagegründe zur Stützung seines Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung geltend. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht. Der zweite Klagegrund stützt sich auf einen Verstoß gegen die Art. 44 und 45 des Statuts sowie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn. Der dritte Klagegrund beruht auf einem Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

22

Im Rahmen seines ersten Klagegrundes bringt der Kläger vor, die angefochtene Entscheidung sei mit einem Begründungsmangel behaftet. Insoweit weist er zum einen darauf hin, dass sich diese Entscheidung in einer Liste von Namen von beförderten Beamten erschöpfe und dass zum anderen – die stillschweigend ergangene – Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde keinerlei Begründung enthalte.

23

Somit sei keine ernsthafte Begründung der angefochtenen Entscheidung erfolgt, weder in der vorgerichtlichen Phase noch hinsichtlich seiner vorangegangenen Anträge auf Beförderung. Daher habe er nicht erkennen können, aus welchen Gründen sein Name nicht unter denen der beförderten Beamten enthalten gewesen sei.

24

Der Kläger macht geltend, die einzige Information, die ihm insoweit vorgelegen habe, beruhe auf Hörensagen, wonach ihm seine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 verweigert worden sei, weil diese zur Folge gehabt hätte, dass er damit um eine Gruppe höher eingestuft worden wäre als sein unmittelbarer Vorgesetzter wie auch der stellvertretende Direktor des Cedefop. Auch wenn solche Erwägungen tatsächlich angestellt worden sein sollten, könnten sie eine Ablehnung der Beförderung nicht rechtfertigen.

25

Des Weiteren führt der Kläger aus, für den Fall, dass die in Rede stehende Entscheidung wie im vorliegenden Fall keine Begründung enthalte, gehe aus den Urteilen vom 3. Oktober 2006, Nijs/Rechnungshof (T‑171/05, EU:T:2006:288, Rn. 41 bis 47), und vom 8. Oktober 2008, Barbin/Parlament (F‑81/07, EU:F:2008:125, Rn. 28), hervor, dass die Begründung im Gerichtsverfahren nicht nachgeholt werden könne. Die angefochtene Entscheidung müsse daher auf dieser Grundlage aufgehoben werden, ungeachtet der Erklärungen, die das Cedefop in seiner Klagebeantwortung vorgebracht habe.

26

Der Kläger fügt hinzu, der Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Beschwerde und Klage bestätige, dass die Heilung der Begründung eines beschwerenden Rechtsakts im Stadium des Gerichtsverfahrens nicht möglich sei, da es ihm gemäß diesem Grundsatz untersagt sei, neue Klagegründe im Laufe dieses Verfahrens vorzubringen, obwohl er die Begründung der von ihm angefochtenen Entscheidung nicht kenne. Eine solche Situation führe zu einem Bruch der Gleichheit, da die Verwaltung damit in tatsächlicher Hinsicht in eine günstigere Lage versetzt werde als er.

27

Der Kläger wendet sich auch gegen das Vorbringen des Cedefop, seine Kenntnis seiner Beurteilungen, der Bemerkungen über seine Leistungen und einer internen Mitteilung vom 19. Juli 2013 genüge, um die angefochtene Entscheidung als hinreichend begründet anzusehen. Im vorliegenden Fall einer solchen Argumentation zu folgen, würde nämlich dazu führen, dass Art. 296 AEUV und seinem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie es in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehen sei, jegliche praktische Wirksamkeit genommen werde.

28

Der Kläger räumt zwar ein, dass er sich vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung auf eine Stelle beim Rat beworben habe, macht aber geltend, dass diese vorgezogene Bewerbung vorsorglich erfolgt sei, um Vorkehrungen gegen eine mögliche neuerliche Entscheidung zu treffen, ihn nicht zu befördern.

29

Der Kläger weist darauf hin, dass er die Begründung der angefochtenen Entscheidung umso weniger habe kennen können, als er auf der Liste der Beamten oder Bediensteten gestanden habe, deren Beförderung der Direktionsausschuss vorgeschlagen habe.

30

Das Cedefop vertritt die Auffassung, dass, auch wenn ein vollständiges Fehlen einer Begründung nicht durch eine Begründung im Gerichtsverfahren geheilt werden könne, die angefochtene Entscheidung doch in einem Kontext erfolgt sei, der dem Kläger bekannt gewesen sei und der es ihm ermöglicht habe, deren Begründetheit zu beurteilen, so dass diese Entscheidung gemäß den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen als hinreichend begründet anzusehen sei. Diese Grundsätze seien im Übrigen im Urteil vom 3. Oktober 2006, Nijs/Rechnungshof (T‑171/05, EU:T:2006:288), wiedergegeben, das der Kläger selbst zur Stützung seines Vorbringens anführe.

31

Erstens erinnert das Cedefop daran, dass das Beförderungsverfahren auf Verfahrensregeln beruhe, die dem Kläger in Anbetracht der von ihm wahrgenommenen Aufgaben nicht unbekannt gewesen sein könnten und die im vorliegenden Fall objektiv und genau angewandt worden seien.

32

Zweitens habe der Kläger vom Inhalt und vom Niveau der ihn betreffenden Beurteilungen aufgrund vielfacher Bemerkungen über ihn betreffend die Art und Weise, wie er sein Team leite, sowie über andere Verstöße und Unregelmäßigkeiten, die in der in seiner Personalakte enthaltenen internen Mitteilung vom 19. Juli 2013 erwähnt seien, Kenntnis gehabt. Insoweit weist das Cedefop nachdrücklich auf den Umstand hin, dass der Kläger in Nr. 19 seiner Beschwerde klar die an ihn gerichteten Kritikpunkte genannt habe, so dass er nicht geltend machen könne, er habe nicht wissen können, aus welchen Gründen sein Name nicht zu denen der beförderten Beamten gehört habe.

33

Drittens werde das Vorbringen des Klägers, er habe den Sinn der angefochtenen Entscheidung nicht verstanden, was bei ihm Frustration ausgelöst und ihn bewogen habe, zum Rat zurückzukehren, dadurch widerlegt, dass die Frist für die Einreichung der Bewerbungen für die Stelle des Klägers beim Rat vor dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung geendet habe. Daraus folge, dass der Kläger sehr wohl in der Lage gewesen sei, zu wissen, wie diese Entscheidung ausfallen werde, was darauf hindeute, dass er hinreichende Kenntnis vom Kontext ihres Erlasses gehabt habe.

34

Im Übrigen weist das Cedefop hinsichtlich der Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste der Beamten, deren Beförderung von seinem Direktionsausschuss vorgeschlagen worden sei, darauf hin, dass das in seinen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen (Cedefop/DGE/10/2011 und Cedefop/DGE/11/2011) vorgesehene Verfahren im vorliegenden Fall korrekt eingehalten worden sei und dass der Name des Klägers zwar in der vom Direktionsausschuss erstellten konsolidierten Liste aller beförderungsfähigen Beamten, nicht aber in der Liste dieses Ausschusses mit den Beamten, deren Beförderung am Ende der Anstellungsbehörde vorgeschlagen worden sei, enthalten gewesen sei.

35

Das Cedefop stellt abschließend fest, dass aus allen diesen Umständen und nicht nur aus dem Inhalt der Personalakte des Klägers folge, dass dieser vom Kontext der angefochtenen Entscheidung Kenntnis gehabt habe.

36

Nach ständiger Rechtsprechung soll die Begründungspflicht nach Art. 25 Abs. 2 des Statuts, der nur die Wiedergabe einer in Art. 296 AEUV vorgesehenen allgemeinen Verpflichtung darstellt, zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Beurteilung geben, ob die ihn beschwerende Maßnahme begründet und die Erhebung einer Klage beim Unionsgericht zweckmäßig ist, und zum anderen Letzterem ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu kontrollieren (vgl. Urteile vom 29. September 2005, Napoli Buzzanca/Kommission, T‑218/02, EU:T:2005:343, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 3. Oktober 2006, Nijs/Rechnungshof, T‑171/05, EU:T:2006:288, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. September 2016, Pohjanmäki/Rat, T‑410/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:465, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass die Begründungspflicht ein wesentlicher Grundsatz des Unionsrechts ist, von dem nur aufgrund zwingender Erwägungen abgewichen werden kann (Urteile vom 29. September 2005, Napoli Buzzanca/Kommission, T‑218/02, EU:T:2005:343, Rn. 57, vom 3. Oktober 2006, Nijs/Rechnungshof, T‑171/05, EU:T:2006:288, Rn. 36, und vom 4. Juli 2007, Lopparelli/Kommission, T‑502/04, EU:T:2007:197, Rn. 74). Die Bedeutung dieser Verpflichtung, die ein untrennbarer Teil des Grundsatzes der guten Verwaltung ist, wie aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Grundrechtecharta folgt, wurde mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon durch die Einfügung von Art. 15 Abs. 1 und Art. 298 Abs. 1 AEUV gestärkt. Eine offene und effiziente europäische Verwaltung muss nämlich die Bestimmungen des Statuts sorgfältig befolgen. Insbesondere ist die Begründung jedes die Bediensteten der Union beschwerenden Rechtsakts eine unerlässliche Voraussetzung für die Sicherstellung eines gesunden Arbeitsklimas innerhalb der Unionsverwaltung, indem der Verdacht vermieden wird, dass deren Personalführung auf Willkür oder Begünstigung beruht.

37

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss die Anstellungsbehörde zwar eine Beförderungsentscheidung weder gegenüber ihrem Adressaten noch gegenüber den nicht beförderten Bewerbern begründen; sie ist aber nach dieser Rechtsprechung verpflichtet, ihre Entscheidung über die Zurückweisung einer nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegten Beschwerde eines nicht beförderten Bewerbers zu begründen, wobei davon auszugehen ist, dass die Begründung dieser Zurückweisungsentscheidung mit der Begründung der Entscheidung zusammenfällt, gegen die die Beschwerde gerichtet war (vgl. Urteile vom 21. Mai 2014, Mocová/Kommission, T‑347/12 P, EU:T:2014:268, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. September 2016, Pohjanmäki/Rat, T‑410/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:465, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Die Begründung muss deshalb spätestens bei der Zurückweisung der Beschwerde erfolgen (Urteile vom 20. Februar 2002, Roman Parra/Kommission, T‑117/01, EU:T:2002:35, Rn. 26, und vom 21. Mai 2014, Mocová/Kommission, T‑347/12 P, EU:T:2014:268, Rn. 41).

39

Im Übrigen ist die Frage, ob die Begründung der angefochtenen Entscheidung hinreichend ist, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand des tatsächlichen und rechtlichen Kontextes, in dem die angefochtene Handlung vorgenommen wurde, zu beurteilen (vgl. Urteile vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C‑350/88, EU:C:1990:71, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 13. September 2016, Pohjanmäki/Rat, T‑410/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:465, Rn. 78, und vom 19. Januar 2017, Kommission/Frieberger und Vallin, T‑232/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:15, Rn. 41). Da die Beförderungen gemäß Art. 45 des Statuts aufgrund einer Auslese erfolgen, genügt es, dass sich die Begründung der Zurückweisung der Beschwerde auf die Anwendung der gesetzlichen und der im Statut vorgesehenen Beförderungsbedingungen auf die individuelle Situation des Beamten bezieht (vgl. Urteile vom 20. Februar 2002, Roman Parra/Kommission, T‑117/01, EU:T:2002:35, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. September 2005, Napoli Buzzanca/Kommission, T‑218/02, EU:T:2005:343, Rn. 60).

40

Im Übrigen kann nach ständiger Rechtsprechung das völlige Fehlen der Begründung vor Klageerhebung durch Erläuterungen der Anstellungsbehörde nach Klageerhebung nicht geheilt werden. In diesem Stadium ergäben diese Erläuterungen keinen Sinn mehr, da der Anstellungsbehörde mit der Erhebung einer Klage die Möglichkeit genommen wird, ihre Entscheidung mit einer Antwort auf die Zurückweisung der Beschwerde zu korrigieren (Urteil vom 9. Dezember 1993, Parlament/Volger, C‑115/92 P, EU:C:1993:922, Rn. 23, vgl. auch Urteile vom 7. Februar 2007, Caló/Kommission, T‑118/04 und T‑134/04, EU:T:2007:37, Rn. 268 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. September 2016, Pohjanmäki/Rat, T‑410/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:465, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Wäre es möglich, das völlige Fehlen einer Begründung nach Klageerhebung zu heilen, würde dies im Übrigen die Verteidigungsrechte beeinträchtigen, weil dem Kläger nur die Erwiderung zur Verfügung stünde, um seine Argumente gegen die ihm erst nach Einreichung der Klageschrift bekannt gewordene Begründung vorzutragen. Damit wäre der Grundsatz der Gleichheit der Parteien vor dem Unionsrichter beeinträchtigt (Urteile vom 6. Juli 2004, Huygens/Kommission, T‑281/01, EU:T:2004:207, Rn. 109, und vom 29. September 2005, Napoli Buzzanca/Kommission, T‑218/02, EU:T:2005:343, Rn. 62; vgl. auch Beschluss vom 8. März 2012, Marcuccio/Kommission, T‑126/11 P, EU:T:2012:115, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Im Fall einer stillschweigenden und damit nicht mit einer förmlichen Begründung versehenen Zurückweisung einer Beschwerde trägt das Verhalten der Verwaltung entscheidend zur Entstehung des Rechtsstreits bei, da sich der Betroffene gezwungen sieht, mangels einer Reaktion auf seine Beschwerde in der von Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Frist das Gericht anzurufen, um eine ordnungsgemäße Begründung der gegen ihn getroffenen Entscheidung zu erhalten. Diese den Anforderungen an eine gute Verwaltung widersprechende Vorgehensweise der Anstellungsbehörde führt dazu, dass die Aufteilung der jeweiligen Aufgaben zwischen der Verwaltung und dem Unionsrichter in Frage gestellt wird, da dieser zur einzigen und ersten Instanz wird, vor der der Betroffene eine Begründung gemäß Art. 25 des Statuts erhalten kann. Das ist umso bedauerlicher, als die Beachtung der Begründungspflicht durch die Verwaltung während des Vorverfahrens es dem Betroffenen ermöglichen soll, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Entscheidung zu erkennen, und ihn gegebenenfalls von der Begründetheit der Entscheidung überzeugen und damit einen Rechtsstreit vor Gericht verhindern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2005, Casini/Kommission, T‑132/03, EU:T:2005:324, Rn. 34).

43

Dagegen ist entschieden worden, dass eine bloße unzureichende Begründung im Rahmen des Vorverfahrens die Aufhebung der getroffenen Entscheidung nicht rechtfertigen kann, wenn die Anstellungsbehörde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zusätzliche Erläuterungen gibt (Urteile vom 12. Dezember 2002, Morello/Kommission, T‑338/00 und T‑376/00, EU:T:2002:314, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Mai 2005, Sena/AESA, T‑30/04, EU:T:2005:161, Rn. 71), wobei jedoch das Organ aus Gründen, die mit jenen vergleichbar sind, die oben in den Rn. 40 bis 42 angeführt worden sind, die ursprüngliche fehlerhafte Begründung nicht durch eine gänzlich neue Begründung ersetzen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2005, Napoli Buzzanca/Kommission, T‑218/02, EU:T:2005:343, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Deshalb hat es das Gericht zugelassen, dass ein anfänglicher Begründungsmangel durch ergänzende Präzisierungen auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens noch geheilt werden kann, wenn der Betroffene vor Erhebung seiner Klage bereits über Informationen verfügt hat, die den Ansatz einer Begründung darstellen (vgl. Urteile vom 20. Februar 2002, Roman Parra/Kommission, T‑117/01, EU:T:2002:35, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 3. Februar 2005, Heurtaux/Kommission, T‑172/03, EU:T:2005:34, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. Oktober 2006, Nijs/Rechnungshof, T‑171/05, EU:T:2006:288, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Des Weiteren ist entschieden worden, dass insbesondere im Fall stillschweigender Zurückweisung einer Beschwerde betreffend die Ablehnung einer Beförderung eine Entscheidung als hinreichend begründet anzusehen ist, wenn sie in einem Kontext erfolgt ist, der dem betroffenen Beamten bekannt ist und der es ihm erlaubt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu erkennen (vgl. Urteile vom 15. September 2005, Casini/Kommission, T‑132/03, EU:T:2005:324, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. September 2005, Napoli Buzzanca/Kommission, T‑218/02, EU:T:2005:343, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. Oktober 2006, Nijs/Rechnungshof, T‑171/05, EU:T:2006:288, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Angesichts der Bedeutung der Begründungspflicht für die Verteidigungsrechte kann jedoch der Kontext, in dem eine Entscheidung über die Nichtbeförderung, die stillschweigend auf eine Beschwerde hin bestätigt wurde, nur ausnahmsweise einen Ansatz einer Begründung dieser Entscheidung darstellen (Urteil vom 29. September 2005, Napoli Buzzanca/Kommission, T‑218/02, EU:T:2005:343, Rn. 79; vgl. in diesem auch Sinne Urteile vom 9. März 2000, Vicente Nuñez/Kommission, T‑10/99, EU:T:2000:60, Rn. 44, und vom 3. Februar 2005, Heurtaux/Kommission, T‑172/03, EU:T:2005:34, Rn. 47). Daher kann unter Umständen, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind, bei einem Fehlen jeglichen Hinweises seitens der Anstellungsbehörde auf die besondere Situation des Klägers und einen Vergleich seiner Verdienste mit denen anderer Beamter, die Anwartschaft auf eine Beförderung haben, hinsichtlich der Kriterien von Art. 45 des Statuts nicht von einem Ansatz einer Begründung gesprochen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 2005, Heurtaux/Kommission, T‑172/03, EU:T:2005:34, Rn. 46 bis 50, und vom 23.Oktober 2013, Verstreken/Rat, F‑98/12, EU:F:2013:156, Rn. 31 und 32; vgl. entsprechend auch Urteil vom 10. September 2009, Behmer/Parlament, F‑16/08, EU:F:2009:107, Rn. 32).

47

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Anstellungsbehörde die Beschwerde nicht ausdrücklich beantwortet, sondern mit einer stillschweigenden Entscheidung zurückgewiesen hat.

48

Es sind daher die verschiedenen vom Cedefop vorgebrachten Gesichtspunkte zu prüfen, um festzustellen, ob der Kontext, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, es dem Kläger ermöglichte, deren Tragweite zu verstehen und damit ihre Begründetheit nach Maßgabe der von Art. 45 des Statuts aufgestellten Kriterien zu beurteilen.

49

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger am 19. April 2016 dem Berufungsausschuss mündlich die zur Stützung seiner Beschwerde vorgebrachten Argumente vorgetragen hat (siehe oben, Rn. 13). Das Cedefop bringt jedoch nicht vor, dass es dem Kläger bei dieser Gelegenheit, sei es auch unvollständig, die Gründe für den Erlass der angefochtenen Entscheidung erläutert hätte.

50

Das Cedefop führt erstens aus, dass der Kläger Aufgaben wahrgenommen habe, aufgrund deren er notwendig Kenntnis von den für Beförderungen geltenden Regeln gehabt habe, und dass er habe erkennen müssen, dass diese Regeln auf seinen Fall im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2015 korrekt und objektiv angewendet worden seien. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch nicht relevant, da die bloße Kenntnis, die der Kläger von den bei einer Beförderung zu berücksichtigenden Kriterien haben konnte, nicht mit der Kenntnis der Art und Weise zu verwechseln ist, wie diese Kriterien auf seine Situation angewandt wurden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 10. September 2009, Behmer/Parlament, F‑16/08, EU:F:2009:107, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Gleiches gilt für die Mitteilung des Direktors des Cedefop vom 9. März 2015, die an alle Mitarbeiter des Cedefop gerichtet war und auf die dieses in der vorliegenden Rechtssache Bezug nimmt. In dieser Mitteilung beschränkte sich der Direktor nämlich darauf, mit allgemeinen Begriffen die Kriterien zu beschreiben, die im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2015 sowohl für als auch gegen die Beförderung von Beamten herangezogen worden seien. Daraus folgt, dass der Kläger dieser Mitteilung keineswegs entnehmen konnte, wie diese Kriterien auf seine Situation angewendet worden waren.

52

Zweitens macht das Cedefop geltend, dass der Kläger von den zahlreichen Kritikpunkten Kenntnis gehabt habe, die es in beruflicher Hinsicht ihm gegenüber gegeben habe und die nicht nur die Führung seines Teams, sondern auch verschiedene Unregelmäßigkeiten betroffen hätten, die ihm in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge unterlaufen seien.

53

Insoweit geht zwar aus den Beurteilungen des Klägers für die Jahre 2012 bis 2014 hervor, dass es Kritik an ihm, insbesondere betreffend die Führung seiner Teams, gegeben hatte. So stellte der Beurteilende in der Beurteilung 2012 u. a. fest, dass in diesem Jahr „eine spannungsfreiere und koordiniertere Arbeitsweise seitens [des Klägers] und seiner Teammitglieder erwartet“ worden sei, dass dies jedoch „im ersten Halbjahr nicht vollständig erreicht worden ist, da es von Zeit zu Zeit zu Spannungen in der Dienststelle gekommen ist“. In dieser Beurteilung heißt es weiter, dass der Kläger trotz der festgestellten Fortschritte „noch Schwierigkeiten hatte, seine Arbeitszeit optimal aufzuteilen … und Arbeit an seine Teammitglieder zu delegieren“, wobei der Beurteilende feststellte, dass der Kläger weiterhin „zu sehr damit beschäftigt war, die Arbeit seiner ihm untergeordneten Mitarbeiter nachzuarbeiten, zu verbessern oder zu vervollkommnen“, was auf Kosten der Zeit für „die Verfolgung der Prioritäten und allgemeinen Ziele, mit denen seine Dienststelle konfrontiert war, die unmittelbare Führung seines Teams und die Bewältigung von Konflikten“ gegangen sei. In der Beurteilung 2013 stellte der Beurteilende insbesondere fest, dass „es noch bestimmter Fortschritte [seitens des Klägers] bedarf, um eine angemessene Kommunikation mit den Mitarbeitern seiner Dienststellen zu gewährleisten, die Konflikte wirksam zu regeln und den Berichten, den Planungen sowie den administrativen Zeitvorgaben reibungslos nachzukommen“. Schließlich stellte der Beurteilende in der Beurteilung 2014, d. h. der letzten vor der angefochtenen Entscheidung erstellten Beurteilung des Klägers, fest, dass dem Kläger „die Erstellung von Regeln und die Revision von Dokumenten weitaus mehr lag als die Personalführung“ und dass er noch einen zu großen Teil seiner Arbeitszeit damit verbracht habe, „Dokumente zu überarbeiten, zu verbessern oder zu vervollkommnen, wenn fachliche Stellungnahmen von ihm verlangt wurden“. Der Beurteilende beanstandete neuerlich, dass diese Zeit nicht „für die seiner Dienststelle gesetzten Prioritäten und allgemeinen Ziele sowie für die unmittelbare Führung seines Teams“ habe verwendet werden können, und brachte zum Ausdruck, dass er vom Kläger im Jahr 2015 eine „spannungsfreiere und koordiniertere Arbeitsweise zwischen ihm und seinem Team“ erwarte.

54

Die Beurteilungen des Klägers für die Jahre 2012 bis 2014 enthielten jedoch auch einige positive Bewertungen seiner Arbeit.

55

So geht insbesondere aus der Beurteilung 2014 hervor, dass der Kläger „engagiert“ und seine Tätigkeit durch „lange Arbeitstage“ gekennzeichnet gewesen sei und dass er „eine Person ist, mit der sich angenehm zusammenarbeiten lässt“, wobei der stellvertretende Direktor des Cedefop in diesem Bericht darauf hinwies, dass der Kläger „alle ihm vorgegebenen Ziele auf hohem Qualitätsniveau erreichte“, und sein großes „Engagement und Pflichtbewusstsein“ hervorhob.

56

Allgemein wurden, wie den Beurteilungen 2012 bis 2014 zu entnehmen ist, die Leistungen des Klägers als insgesamt zufriedenstellend bewertet, wobei seine Leistung in jedem dieser Jahre mit Stufe III bewertet wurde, womit ihm eine „gute und dem Anforderungsprofil der von ihm besetzten Stelle entsprechende“ Leistung bescheinigt wurde.

57

Außerdem wird in den Beurteilungen 2012 und 2013 eine Verbesserung der Führungsfähigkeiten des Klägers festgestellt. Aus der Beurteilung 2012 geht hervor, dass der Kläger einen Managementkurs besuchte, um seine Fähigkeiten in diesem Bereich zu verbessern, und dass er in diesem Jahr „einen Aktionsplan erstellt und damit begonnen hat, die in diesem Kurs gewonnenen Erkenntnisse umzusetzen“. In diesem Bericht wurde allerdings auch darauf hingewiesen, dass es für den Kläger in diesem Bereich noch Raum für Verbesserungen gebe. Im folgenden Jahr stellte der Beurteilende in der Beurteilung 2013 „Fortschritte [des Klägers] hinsichtlich der Teamführung“ und insbesondere „der Organisation der regelmäßigen Dienstbesprechungen“ fest. Dabei wies der Beurteilende zwar darauf hin, dass „es noch immer gewisser Fortschritte bedarf“, führte aber aus, dass der Kläger „mehr von seinen Kontrollaufgaben delegiert hat …, um mehr Zeit für seine unmittelbareren und organisatorischen Managementaufgaben zu haben“, und erkannte damit „die Bemühungen [des Klägers] um die Verbesserung seiner Managementfähigkeiten“ an.

58

Schließlich stellte der Beurteilende in der Beurteilung 2014 fest, dass der Kläger „alle ihm gesetzten Ziele auf einem hohen Qualitätsniveau erfüllt“ habe und dass sein „großes Engagement und sein Pflichtbewusstsein sehr geschätzt“ würden.

59

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das bloße Vorliegen von Kritikpunkten in den Beurteilungen des Klägers für die Jahre 2012 bis 2014 es diesem nicht ermöglichte, zu erkennen, wie die in Art. 45 des Statuts vorgesehenen Kriterien auf seine Situation angewandt worden waren, die im Rahmen eines vom Cedefop vorgenommenen Vergleichs der Verdienste der im Beförderungsverfahren 2015 beförderungsfähigen Beamten die Entscheidung rechtfertigten, den Kläger im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu befördern.

60

Des Weiteren kann keines der elf Schreiben und keine der E‑Mails, die in den Anlagen B.15 und B.19 bis B.28 enthalten sind, auf die das Cedefop im Rahmen des ersten Klagegrundes verweist, eine, sei es auch unzureichende, Erläuterung der Art und Weise darstellen, wie die Anstellungsbehörde die Verdienste des Klägers im Beförderungsverfahren 2015 anhand der in Art. 45 des Statuts vorgesehenen Kriterien beurteilt hat.

61

Was zunächst die beiden in der Anlage B.26 enthaltenen E‑Mails anbelangt, die am 9. Januar 2015 zwischen den an der Beurteilung des Klägers beteiligten Mitarbeitern des Cedefop ausgetauscht wurden, genügt die Feststellung, dass diese nicht an den Kläger gerichtet waren. Da die Akten keinen Hinweis enthalten, dass ihm im Lauf des Verwaltungsverfahrens eine Kopie dieser E‑Mails übermittelt wurde, können diese Dokumente keinesfalls einen Ansatz einer Begründung darstellen.

62

Was die anderen Dokumente betrifft, auf die das Cedefop Bezug nimmt und die zum größten Teil mehr als ein Jahr, einige von ihnen sogar mehr als fünf Jahre vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung erstellt wurden, so erbringen diese zwar den Nachweis, dass der Kläger von bestimmten Kritikpunkten hinsichtlich seiner Managementfähigkeiten sowie seiner Behandlung bestimmter Ausschreibungsvorgänge Kenntnis hatte.

63

Ließe man jedoch zu, dass unter Umständen, wie sie in der vorliegenden Rechtssache gegeben sind, bloße negative Bewertungen der Arbeit eines Bediensteten als Ansatz einer Begründung genügen können, könnte dies das Ziel des in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Vorverfahrens beeinträchtigen, das nach ständiger Rechtsprechung in der gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten besteht, die mit Einlegung der Beschwerde entstehen (Urteile vom 7. März 1996, Williams/Rechnungshof, T‑146/94, EU:T:1996:34, Rn. 44, und vom 3. Dezember 2015, Cuallado Martorell/Kommission, T‑506/12 P, EU:T:2015:931, Rn. 64).

64

Ein solches Vorgehen würde es der Anstellungsbehörde erlauben, sich auf jeden negativen Bewertungsgesichtspunkt, der den nicht beförderten Bewerber betrifft und über den dieser informiert wurde, zu stützen, um sich der Verpflichtung zur Übermittlung einer begründeten Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde an ihn zu entziehen, die aus Art. 90 Abs. 2 des Statuts folgt und bei der es sich um einen besonderen Ausdruck des Erfordernisses gemäß Art. 25 Abs. 2 des Statuts, jede beschwerende Entscheidung zu begründen, und des von Art. 41 der Grundrechtecharta garantierten Rechts auf eine gute Verwaltung handelt.

65

Ein solches Ausbleiben einer Antwort auf die Beschwerde, die überdies gegen eine Entscheidung über eine Nichtbeförderung, die ihrerseits keine Begründung enthielt, eingelegt wurde, kann beim Betroffenen Gefühle von Unverständnis und sogar Frustration entstehen lassen oder verstärken und damit ein günstiges Klima für die Erhebung einer Klage vor dem Unionsrichter schaffen, die, wenn die Anstellungsbehörde mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt hätte, möglicherweise hätte vermieden werden können.

66

Nicht zu folgen ist drittens dem Vorbringen des Cedefop, das Vorliegen eines Ansatzes einer Begründung der angefochtenen Entscheidung werde durch Nr. 19 der Beschwerde belegt, in der der Kläger angegeben habe, dass „[s]ein Vorgesetzter … durch mündliche und schriftliche Äußerungen seine Unzufriedenheit mit der Art und Weise bekundet hat, wie [er] [s]ein Team führte“.

67

Diese Feststellung gibt nämlich allenfalls eine Vermutung des Klägers hinsichtlich eines Umstands wieder, den das Cedefop bei der Beurteilung seiner Verdienste im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2015 berücksichtigt haben könnte. Aus den oben in den Rn. 63 bis 65 dargelegten Gründen kann jedoch die bloße Kenntnis des nicht beförderten Bewerbers von negativen Beurteilungen seiner Person grundsätzlich nicht die Begründung der Entscheidung über die Nichtbeförderung ersetzen, die dieser Bewerber von der Anstellungsbehörde als Antwort auf seine Beschwerde erwarten darf.

68

Das Cedefop kann sich insoweit nicht auf das Urteil vom 24. Februar 2010, P/Parlament (F‑89/08, EU:F:2010:11), stützen, in dem das Gericht für den öffentlichen Dienst in Bezug auf eine Entlassungsentscheidung zu dem Schluss kam, dass „aus der Formulierung der von der Klägerin eingelegten Beschwerde …“ folge, „dass diese unter Beiziehung ihrer Personalakte Kenntnis von dem Entlassungsantrag erlangen“ und „damit wissen konnte, dass dieser Antrag und folglich die streitige Entscheidung auf einem Bruch sowohl des persönlichen als auch des politischen Vertrauens zwischen [ihr] und Herrn [A.M.], fraktionsloses Mitglied und dienstlich direkt für sie Verantwortlicher, beruhten“. Damit ist die im vorliegenden Fall in Rede stehende Situation nicht vergleichbar, da den Akten nicht zu entnehmen ist, dass der Kläger im Laufe des Verwaltungsverfahrens Kenntnis von einem vom Cedefop stammenden Dokument hätte erlangen können, in dem dargelegt würde, inwiefern die bezüglich seiner Fähigkeiten im Bereich der Führung seines Teams geäußerte Kritik die Entscheidung, ihn nicht zu befördern, im Rahmen der vergleichenden Prüfung der Verdienste im Sinne von Art. 45 des Statuts gerechtfertigt hat.

69

Viertens schließlich kann der vom Cedefop vorgebrachte bloße Umstand, dass sich der Kläger mehr als einen Monat vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung auf eine Stelle beim Rat beworben hat, allenfalls – wie aus den Erläuterungen des Klägers selbst hervorgeht – einen Hinweis darauf darstellen, dass er befürchtete, nicht befördert zu werden, und sich auf diese Weise die Möglichkeit offenhalten wollte, das Cedefop zu verlassen, falls er keinen Erfolg haben sollte. Dagegen beweist dieser Umstand keineswegs, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Gewissheit erlangt hatte, dass er nicht befördert werden würde, und erst recht nicht, dass er die Gründe kannte, die die Entscheidung über die Nichtbeförderung rechtfertigen würden.

70

Nach alledem konnte der Kläger, bevor er von der Klagebeantwortung Kenntnis erlangte, allenfalls vermuten, dass die gegen ihn hinsichtlich seiner Fähigkeiten im Bereich des Managements beim Cedefop sowie bezüglich bestimmter Verstöße bei der Behandlung bestimmter Ausschreibungsvorgänge vorgebrachten Kritikpunkte eine Auswirkung auf die Beurteilung seiner Verdienste im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2015 haben könnten.

71

Dagegen ist keiner der vom Cedefop vorgebrachten Gesichtspunkte für den Nachweis geeignet, dass der Kläger vor Erhebung der vorliegenden Klage erkennen konnte, wie diese Kritikpunkte im Rahmen der Anwendung der Kriterien für die Beurteilung der Verdienste im Bereich der Beförderung im Sinne von Art. 45 des Statuts berücksichtigt wurden. Daraus folgt, dass der Kontext, in dem die angefochtene Entscheidung erging, nicht als eine, sei es auch unzureichende, Begründung dieser Entscheidung angesehen werden kann.

72

Daher ist dem ersten Klagegrund zu folgen, und die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, ohne dass der zweite und der dritte Klagegrund, die vom Kläger geltend gemacht werden, geprüft zu werden brauchen. Unter diesen Umständen bedarf es auch keiner Entscheidung über den vom Cedefop erhobenen Einwand gegen die Zulässigkeit einer Reihe von in der Klageschrift vorgebrachten Gesichtspunkten, die nach Ansicht des Beklagten weit über den Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hinausgehen und daher für dessen Entscheidung ohne Bedeutung sind.

Zum Schadensersatzantrag

73

Der Kläger beantragt Ersatz des immateriellen und des materiellen Schadens, den er aufgrund des Erlasses der angefochtenen Entscheidung erlitten habe.

74

Zu seinem immateriellen Schaden bringt der Kläger zunächst vor, dass das vollständige Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung einen besonders schweren Rechtsverstoß seitens der Anstellungsbehörde darstelle, der neben der Belastung mit den Kosten des Rechtsstreits für ihn zu Stress und Frustration geführt habe. Seiner Ansicht nach wäre die bloße Aufhebung dieser Entscheidung bei einem solchen Rechtsverstoß keine angemessene Wiedergutmachung.

75

Zudem macht der Kläger geltend, dass sein immaterieller Schaden auch auf das Verhalten des Cedefop zurückzuführen sei, das ihn ohne tatsächliche Prüfung der Verdienste im Sinne von Art. 45 des Statuts zu Unrecht nicht befördert habe, ungeachtet seiner Bemühungen und konkreten Ergebnisse in den 16 Jahren seiner Tätigkeit bei dieser Einrichtung der Union. Die dadurch bei ihm hervorgerufenen Gefühle von Ungerechtigkeit, Frustration und Entmutigung hätten ihn zu der Entscheidung veranlasst, zum Rat zurückzukehren, was zur Folge gehabt habe, dass er mit seiner Familie habe umziehen müssen und dass sich diese an ein neues Umfeld habe gewöhnen müssen. Dieser Teil des auf 16000 Euro –1000 Euro pro Dienstjahr – geschätzten immateriellen Schadens sei auch von der angefochtenen Entscheidung trennbar und müsse daher unabhängig von der Frage ersetzt werden, ob diese Entscheidung aufgehoben werde oder nicht.

76

Als materiellen Schaden macht der Kläger einen finanziellen Schaden in Höhe des Einkommensverlusts geltend, der ihm im Vergleich zu der Situation entstanden sei, in der er sich im Fall einer Beförderung befunden hätte, nebst Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Zinssatz.

77

Das Cedefop tritt diesem Schadensersatzantrag entgegen. Der Kläger weise, da die angefochtene Entscheidung mit keinerlei Rechtsfehler behaftet sei, keinen Verstoß nach, der eine außervertragliche Haftung der Union begründen könnte. Da Beamte keinen Anspruch auf Beförderung hätten, gebe es für das Begehren des Klägers auf Ersatz des behaupteten finanziellen Schadens keine Grundlage. Ferner sei der Schaden, den der Kläger wegen seiner Rückkehr zum Rat erlitten haben wolle, nicht dem Cedefop zuzurechnen, da er sich dafür aus freien Stücken entschieden habe. Das werde durch die Schritte belegt, die der Kläger, um das Cedefop verlassen zu können, schon vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung getroffen habe. Schließlich habe der Kläger für seine Bewertung des ihm angeblich entstandenen Schadens weder eine Berechnungsgrundlage noch eine rechtliche Begründung angeführt.

78

Nach ständiger Rechtsprechung im Bereich des öffentlichen Dienstes hängt die Haftung der Union von der Erfüllung mehrerer Voraussetzungen ab, nämlich davon, dass das dem Unionsorgan vorgeworfene Verhalten rechtswidrig war, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, was bedeutet, dass, wenn eine von ihnen nicht vorliegt, eine Haftung der Union nicht angenommen werden kann (Urteil vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 42; vgl. auch Urteile vom 16. Dezember 2010, Kommission/Petrilli, T‑143/09 P, EU:T:2010:531, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Mai 2017, PG/Frontex, T‑583/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:344, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79

Folglich haftet, auch wenn ein Verstoß eines Organs oder einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union nachgewiesen ist, die Union nur dann, wenn insbesondere der Kläger nachweisen konnte, dass sein Schaden tatsächlich entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2004, Montalto/Rat, T‑116/03, EU:T:2004:325, Nr. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. September 2005, Napoli Buzzanca/Kommission, T‑218/02, EU:T:2005:343, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80

Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten materiellen Schadens sowie des Teils des immateriellen Schadens, den er wegen der ohne tatsächliche Prüfung seiner Verdienste im Sinne von Art. 45 des Statuts erfolgten Ablehnung seiner Beförderung durch das Cedefop erlitten haben will, ist darauf hinzuweisen, dass dieser behauptete Schaden im Wesentlichen auf materiellen Rechtsverstößen beruht, die im Rahmen des zweiten und des dritten für den Aufhebungsantrag angeführten Klagegrundes geltend gemacht werden.

81

Da die angefochtene Entscheidung mit einem Begründungsmangel behaftet und aus diesem Grund aufzuheben ist (siehe oben, Rn. 72), ist das Gericht nicht in der Lage, ihre Begründetheit anhand einer Prüfung dieser Klagegründe zu würdigen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. September 2005, Napoli Buzzanca/Kommission, T‑218/02, EU:T:2005:343, Rn. 99). Insoweit ist zu beachten, dass die Begründung u. a. gerade dazu dient, dem Unionsrichter zu ermöglichen, die ihm zur Prüfung vorgelegten Rechtsakte auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren (siehe oben, Rn. 36).

82

Somit obliegt es gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV dem Cedefop, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen und gegebenenfalls eine neue hinreichend begründete Entscheidung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 2005, Napoli Buzzanca/Kommission, T‑218/02, EU:T:2005:343, Rn. 100, und vom 18. November 2015, Diamantopoulos/SEAE, F‑30/15, EU:F:2015:138, Rn. 33). In diesem Stadium kann das Gericht angesichts des Umstands, dass eine neue Entscheidung des Direktors des Cedefop ergehen muss, nicht auf das Vorliegen eines sicheren, aus der Ablehnung der Beförderung des Klägers folgenden materiellen Schadens erkennen.

83

Hinsichtlich des aus dem Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung folgenden Teils des immateriellen Schadens ist zu berücksichtigen, dass, wie sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, der Kläger erstmals durch die Lektüre der ihm mehr als neun Monate nach der Beschwerdeeinlegung zugestellten Klagebeantwortung Kenntnis von Erläuterungen hinsichtlich der Gründe für seine Nichtbeförderung im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2015 erlangte. Damit steht fest, dass das vollständige Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung den Kläger zum einen weit über die Frist hinaus, in der die Antwort auf die Beschwerde hätte erfolgen müssen, in eine Situation der Ungewissheit hinsichtlich der Gründe für seine Nichtbeförderung versetzt und ihn zum anderen gezwungen hat, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, um insoweit Erläuterungen zu erlangen.

84

Die Gefühle von Ungerechtigkeit, Unverständnis und sogar Frustration, die damit beim Kläger entstanden sind (siehe oben, Rn. 65), sind allein auf das Verhalten der Anstellungsbehörde im Laufe des Vorverfahrens zurückzuführen. Dieses Verhalten hat so beim Kläger zu einem besonderen immateriellen Schaden geführt, der durch die alleinige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht angemessen wiedergutgemacht werden kann (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Dezember 2002, Morello/Kommission, T‑181/00, EU:T:2002:313, Rn. 131 und 132, und vom 15. September 2005, Casini/Kommission, T‑132/03, EU:T:2005:324, Rn. 102).

85

Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass nach billigem Ermessen die Zusprechung eines Betrags von 2000 Euro als Ersatz des Teils des immateriellen Schadens, der aus dem vom Kläger geltend gemachten Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung folgt, angemessen ist und dass daher dem Schadensersatzantrag nur in diesem Umfang stattzugeben ist.

Kosten

86

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 134 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Verteilung der Kosten, wenn mehrere Parteien unterliegen. Zudem kann es gemäß Art. 135 Abs. 2 der Verfahrensordnung auch eine obsiegende Partei zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilen, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint; dies gilt insbesondere für Kosten, die sie der Gegenpartei nach Ansicht des Gerichts ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

87

Im vorliegenden Fall ist der Kläger zwar mit einem Teil seines Schadensersatzantrags unterlegen, so dass das Cedefop hinsichtlich dieses Teils des Rechtsstreits als obsiegend angesehen werden kann. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die angefochtene Entscheidung mit einem Begründungsmangel behaftet war, dass das Cedefop es zu Unrecht unterlassen hat, die Beschwerde des Klägers zu beantworten, und dass darüber hinaus kein Ansatz einer Begründung es diesem vor der Erhebung der vorliegenden Klage ermöglichte, die Gründe für die Rechtfertigung seiner Nichtbeförderung zu erkennen. Damit hat das Verhalten des Cedefop selbst im Laufe des Verwaltungsverfahrens den Kläger dazu gezwungen, die vorliegende Klage zu erheben, um Kenntnis von diesen Gründen zu erlangen. Unter angemessener Würdigung der Umstände des vorliegenden Falls ist daher das Cedefop zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Entscheidung des Direktors des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) vom 4. November 2015, Herrn Georges Paraskevaidis im Beförderungsverfahren 2015 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern, wird aufgehoben.

 

2.

Das Cedefop wird verurteilt, an Herrn Paraskevaidis einen Betrag von 2000 Euro zum Ersatz des diesem entstandenen Schadens zu zahlen.

 

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

4.

Das Cedefop trägt die Kosten.

 

Gervasoni

Madise

da Silva Passos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Oktober 2017.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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