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Document 62015CO0473

    Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. September 2017.
    Peter Schotthöfer & Florian Steiner GbR gegen Eugen Adelsmayr.
    Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Linz.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Auslieferung eines Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union an einen Drittstaat, wo für ihn das Risiko der Todesstrafe besteht – Unionsbürgerschaft – Art. 18 und 21 AEUV – Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Schutz vor Auslieferung.
    Rechtssache C-473/15.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:633

    BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

    6. September 2017 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Auslieferung eines Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union an einen Drittstaat, wo für ihn das Risiko der Todesstrafe besteht – Unionsbürgerschaft – Art. 18 und 21 AEUV – Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Schutz vor Auslieferung“

    In der Rechtssache C‑473/15

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bezirksgericht Linz (Österreich) mit Entscheidung vom 24. Juli 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 7. September 2015, in dem Verfahren

    Peter Schotthöfer & Florian Steiner GbR

    gegen

    Eugen Adelsmayr

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Regan, J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev und C. G. Fernlund (Berichterstatter),

    Generalanwalt: Y. Bot,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Peter Schotthöfer & Florian Steiner GbR, vertreten durch die Rechtsanwälte A. Hawel, E. Eypeltauer, A. Gigleitner und N. Fischer,

    der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

    der tschechischen Regierung, vertreten durch J. Vláčil und M. Smolek als Bevollmächtigte,

    von Irland, vertreten durch E. Creedon, L. Williams, D. Kelly und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, Barrister,

    der ungarischen Regierung, vertreten durch M. M. Tátrai und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Troosters und S. Grünheid als Bevollmächtigte,

    aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

    folgenden

    Beschluss

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 18 AEUV sowie von Art. 6, Art. 19 Abs. 2, Art. 47 und Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

    2

    Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Peter Schotthöfer & Florian Steiner GbR und Herrn Eugen Adelsmayr betreffend eine Entschädigung, die gezahlt werden soll, weil ein Vertrag wegen der Befürchtung, ausgeliefert zu werden, aufgelöst worden ist.

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    3

    Peter Schotthöfer & Florian Steiner, eine in München (Deutschland) niedergelassene Anwaltskanzlei, lud Herrn Adelsmayr, einen in Österreich wohnhaften österreichischen Arzt, ein, im Januar 2015 vor ihren Mandanten einen Vortrag über die Arbeitsbedingungen und die Rechtsverfolgung in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu halten, wo er ab dem Jahr 2004 mehrere Jahre lang als Anästhesist und Intensivmediziner gearbeitet hatte.

    4

    Im Februar 2009 verstarb ein von Herrn Adelsmayr in den Vereinigten Arabischen Emiraten behandelter, schwer kranker Patient, der mehrere Herzstillstände erlitten hatte, nach einer Operation an einem weiteren Herzstillstand. Herrn Adelsmayr wurde dieser Todesfall vorgeworfen.

    5

    Nach einer Beschwerde eines Arztes des Krankenhauses, in dem Herr Adelsmayr tätig war, wurde von ebendiesem Arzt eine Untersuchung geleitet. Im Endbericht war von Mord und Totschlag die Rede.

    6

    2011 begann ein Prozess in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate), in dem die Staatsanwaltschaft die Todesstrafe für Herrn Adelsmayr forderte. Im Jahr 2012 reiste dieser jedoch aus den Vereinigten Arabischen Emiraten aus. In seiner Abwesenheit wurde er in einem Provisorialverfahren zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Das ursprüngliche Verfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden und zu einer Verurteilung des Betroffenen zur Todesstrafe führen.

    7

    In Österreich wurde ebenfalls ein Strafverfahren gegen Herrn Adelsmayr eingeleitet, das die Anklage gegen ihn in den Vereinigten Arabischen Emiraten betraf. Dieses Verfahren wurde aber am 5. Mai 2014 von der österreichischen Staatsanwaltschaft eingestellt, und es wurde ausgeführt, dass „der Beklagte glaubhaft den Eindruck vermitteln konnte, dass es sich bei dem in Dubai angestrengten Verfahren mutmaßlich um eine Hetzkampagne gegen ihn gehandelt habe“.

    8

    Herr Adelsmayr erhielt von den österreichischen Behörden die Empfehlung, einzelne Staaten anzuschreiben, um zu überprüfen, ob er in ihr Hoheitsgebiet einreisen könne, ohne Gefahr zu laufen, an die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate übergeben zu werden.

    9

    Im Oktober 2014 erhielt Herr Adelsmayr das Angebot von Peter Schotthöfer & Florian Steiner betreffend den in Rn. 3 des vorliegenden Beschlusses angeführten Vortrag. Dieses Angebot hat zur Unterzeichnung eines Vertrags geführt.

    10

    Punkt 5.1 dieses Vertrags über die Zahlung einer Entschädigung im Fall der Auflösung des Vertrags lautet:

    „Der Vortragende verpflichtet sich, im Falle der Absage des gegenständlichen Vortrages aus vom Vortragenden schuldhaft zu vertretenden Gründen bis spätestens 1 Monat vor dem Vortragstermin einen pauschalen Aufwandersatz in Höhe von EUR 150,00 an die Veranstalter zu leisten.“

    11

    Ende November 2014 kamen Herrn Adelsmayr in Folge von Irritationen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Saudi Arabien Bedenken bei der Vorstellung, sich nach Deutschland zu begeben, um dort diesen Vortrag zu halten. Er beantragte bei den deutschen Behörden, die Verfügung eines „freien Geleits“ zu erteilen, und erläuterte, dass eine Antwort dringlich sei, da die Absage des Vortrags nach dem 15. Dezember 2014 nicht mehr möglich sei.

    12

    Da Herr Adelsmayr am 12. Dezember 2014 noch keine Antwort der deutschen Behörden erhalten hatte, sagte er den Vortrag bei Peter Schotthöfer & Florian Steiner schriftlich ab.

    13

    Unter Berufung auf Punkt 5.1 des mit Herrn Adelsmayr geschlossenen Vertrags richtete Peter Schotthöfer & Florian Steiner an diesen eine Zahlungsaufforderung zur Bezahlung von 150 Euro, der am 3. Februar 2015 eine Mahnklage folgte.

    14

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtshofs kein internationaler Haftbefehl gegen Herrn Adelsmayr ausgestellt worden sei. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob die Absage des Vortrags aus vom Betroffenen schuldhaft zu vertretenden Gründen erfolgte oder ob dessen Bedenken, in Deutschland einzureisen, begründet sind.

    15

    Unter diesen Umständen hat das Bezirksgericht Linz (Österreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Ist der in Art. 18 AEUV verankerte Grundsatz der Nichtdiskriminierung dahin gehend auszulegen, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat in seiner Rechtsordnung eine Bestimmung wie Art. 16 Abs. 2 Deutsches Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verankert hat, welche ein Verbot der Auslieferung eigener Staatsangehöriger an Drittstaaten vorsieht, dies auch auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anzuwenden ist, die sich im betreffenden Mitgliedstaat aufhalten?

    2.

    Sind Art. 19 Abs. 2 sowie Art. 47 der Charta dahin gehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaates betreffend einen auf dem Territorium des betreffenden Mitgliedstaats aufhältigen Unionsbürger abzulehnen hat, sofern das dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Strafverfahren mitsamt Abwesenheitsurteil im Drittstaat nicht mit dem völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Union („ordre public“) sowie dem Grundsatz eines fairen Verfahrens vereinbar war?

    3.

    Ist schließlich der in Art. 50 der Charta bzw. durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geschützte Grundsatz des „ne bis in idem“ dahin gehend auszulegen, dass für den Fall einer Erstverurteilung in einem Drittstaat und einer nachfolgenden Verfahrenseinstellung mangels tatsächlichen Grundes zur weiteren Verfolgung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Hemmnis für die weitere Verfolgung durch den Drittstaat erwächst?

    4.

    Ist für den Fall der Bejahung einer der drei Fragen 1. bis 3. insbesondere Art. 6 („Recht auf Freiheit“) der Charta dahin gehend auszulegen, dass ein Unionsbürger im Falle eines Auslieferungsersuchens eines Drittstaates auch nicht in Auslieferungshaft genommen werden darf?

    Zu den Vorlagefragen

    16

    Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage übereinstimmt, über die er bereits entschieden hat, wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

    17

    Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

    18

    Mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass das Auslieferungsersuchen eines Drittstaats betreffend einen Unionsbürger, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch macht und seinen Ursprungsmitgliedstaat verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, von diesem Mitgliedstaat abzulehnen ist, wenn für diesen Bürger im Fall der Auslieferung das ernsthafte Risiko der Todesstrafe besteht.

    19

    Was die Anwendbarkeit der Charta auf eine Rechtssache wie die des Ausgangsverfahrens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaats, einen Unionsbürger in einer Situation auszuliefern, in der dieser von seinem Recht auf Freizügigkeit in der Union Gebrauch gemacht hat, indem er sich vom Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, in den Anwendungsbereich der Art. 18 und 21 AEUV und somit des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 31 und 52).

    20

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass die Bestimmungen der Charta und insbesondere ihres Art. 19 auf eine solche Entscheidung Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 53).

    21

    Diese Erwägungen gelten auch in der vorliegenden Rechtssache, die die Möglichkeit eines österreichischen Staatsangehörigen betrifft, sich in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen seiner Staatsangehörigkeit zu begeben, im vorliegenden Fall die Bundesrepublik Deutschland, um dort einen Vortrag zu halten, und somit von seiner Freizügigkeit Gebrauch zu machen, ohne Gefahr zu laufen, ausgeliefert zu werden.

    22

    Was die Auslegung von Art. 19 Abs. 2 der Charta angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden darf, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

    23

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass ein Mitgliedstaat, der mit einem Antrag eines Drittstaats auf Auslieferung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats befasst ist, prüfen muss, dass die Auslieferung die in Art. 19 der Charta verbürgten Rechte nicht beeinträchtigen wird (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 60).

    24

    Sofern die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Personen im ersuchenden Drittstaat besteht, ist sie bei der Entscheidung über die Auslieferung einer Person in den Drittstaat verpflichtet, das Vorliegen dieser Gefahr zu würdigen, indem sie sich auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 58 und 59).

    25

    Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, dass die Staatsanwaltschaft für Herrn Adelsmayr in seinem Prozess in den Vereinigten Arabischen Emiraten die Todesstrafe gefordert hat. Zudem weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Betroffene bloß in einem Provisorialverfahren in Abwesenheit zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden ist und im Fall einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach seiner Auslieferung die Todesstrafe ausgesprochen werden kann.

    26

    Folglich besteht für Herrn Adelsmayr im Fall der Auslieferung das „ernsthafte Risiko“ der Todesstrafe im Sinne von Art. 19 Abs. 2 der Charta.

    27

    Auf die zweite Frage ist daher, soweit sie Art. 19 Abs. 2 der Charta betrifft, zu antworten, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass das Auslieferungsersuchen eines Drittstaats betreffend einen Unionsbürger, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch macht und seinen Ursprungsmitgliedstaat verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, von diesem Mitgliedstaat abzulehnen ist, wenn für diesen Bürger im Fall der Auslieferung das ernsthafte Risiko der Todesstrafe besteht.

    28

    Angesichts der Antwort auf diesen Teil der zweiten Frage braucht diese Frage, soweit sie Art. 47 der Charta betrifft, ebensowenig wie die erste, die dritte und die vierte Frage geprüft zu werden.

    Kosten

    29

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer), für Recht erkannt:

     

    Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass das Auslieferungsersuchen eines Drittstaats betreffend einen Unionsbürger, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch macht und seinen Ursprungsmitgliedstaat verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, von diesem Mitgliedstaat abzulehnen ist, wenn für diesen Bürger im Fall der Auslieferung das ernsthafte Risiko der Todesstrafe besteht.

     

    Luxemburg, den 6. September 2017

    Der Kanzler

    A. Calot Escobar

    Die Präsidentin der Ersten Kammer

    R. Silva de Lapuerta


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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