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Document 62015CJ0588

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. September 2017.
    LG Electronics, Inc. und Koninklijke Philips Electronics NV gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Kartelle – Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme – Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Markt- und Kundenaufteilung sowie der Produktionsbeschränkung – Verteidigungsrechte – Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausschließlich an die Muttergesellschaften eines gemeinsamen Unternehmens und nicht an dieses Unternehmen – Geldbuße – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2006) – Ziff. 13 – Bestimmung des Umsatzes, der mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang steht – Konzerninterne Verkäufe des betreffenden Produkts außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – Berücksichtigung der im EWR getätigten Verkäufe der Endprodukte, in die das betreffende Produkt eingebaut ist – Gleichbehandlung.
    Verbundene Rechtssachen C-588/15 P und C-622/15 P.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:679

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

    14. September 2017 ( *1 )

    „Rechtsmittel – Kartelle – Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme – Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Markt- und Kundenaufteilung sowie der Produktionsbeschränkung – Verteidigungsrechte – Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausschließlich an die Muttergesellschaften eines gemeinsamen Unternehmens und nicht an dieses Unternehmen – Geldbuße – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2006) – Ziff. 13 – Bestimmung des Umsatzes, der mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang steht – Konzerninterne Verkäufe des betreffenden Produkts außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – Berücksichtigung der im EWR getätigten Verkäufe der Endprodukte, in die das betreffende Produkt eingebaut ist – Gleichbehandlung“

    In den verbundenen Rechtssachen C‑588/15 P und C‑622/15 P

    betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 12. bzw. 19. November 2015,

    LG Electronics Inc. mit Sitz in Seoul (Südkorea), Prozessbevollmächtigte: G. van Gerven und T. Franchoo, advocaten,

    Koninklijke Philips Electronics NV mit Sitz in Eindhoven (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: E. Pijnacker Hordijk, J. K. de Pree und S. Molin, advocaten,

    Rechtsmittelführerinnen,

    andere Partei des Verfahrens:

    Europäische Kommission, vertreten durch A. Biolan, V. Bottka und I. Zaloguin als Bevollmächtigte,

    Beklagte im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras (Berichterstatter) sowie der Richter J. Malenovský und M. Safjan,

    Generalanwalt: M. Szpunar,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 2017

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑588/15 P beantragt die LG Electronics Inc. (im Folgenden: LGE), die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2015, LG Electronics/Kommission (T‑91/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil I, EU:T:2015:609), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 – Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme) (im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er sie betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße, abgewiesen hat.

    2

    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑622/15 P beantragt die Koninklijke Philips Electronics NV (im Folgenden: Philips) die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 9. September 2015, Philips/Kommission (T‑92/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil II, EU:T:2015:605), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße, abgewiesen hat.

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    3

    Aus Rn. 9 des angefochtenen Urteils I und Rn. 10 des angefochtenen Urteils II (zusammen im Folgenden: angefochtene Urteile) geht hervor, dass die Europäische Kommission mit dem streitigen Beschluss feststellte, dass die weltweit führenden Hersteller von Kathodenstrahlröhren („cathode ray tubes“, im Folgenden: CRT) durch ihre Teilnahme an zwei getrennten Zuwiderhandlungen, von denen jede jeweils eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstelle, gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) verstoßen hätten. Diese Zuwiderhandlungen beträfen einerseits den Markt für Farbbildröhren für Computerbildschirme („colour display tubes“, im Folgenden: CDT) und andererseits den Markt für Farbbildröhren für Fernseher („colour picture tubes“, im Folgenden: CPT).

    4

    Wie das Gericht sowohl in Rn. 2 des angefochtenen Urteils I als auch des angefochtenen Urteils II ausgeführt hat, sind CRT luftleere Glaskolben, die eine Elektronenkanone und eine Fluoreszenz-Anzeige (fluoreszierender Bildschirm) enthalten und üblicherweise eine innere oder äußere Vorrichtung zur Beschleunigung und Ablenkung der Elektronen aufweisen. Wenn die von der Elektronenkanone ausgesendeten Elektronen auf den fluoreszierenden Bildschirm treffen, erzeugen sie Licht und lassen das Bild auf dem Bildschirm sichtbar werden. Die CDT und die CPT waren die einzigen beiden Arten von CRT, die zum Zeitpunkt des den streitigen Beschluss betreffenden Sachverhalts existierten.

    5

    Aus Rn. 1 des angefochtenen Urteils I geht hervor, dass LGE Konsumelektronik, mobile Kommunikationsgeräte und Haushaltsgeräte herstellt. LGE und ihre 100%ige Tochtergesellschaft, die LG Electronics Wales Ltd (Vereinigtes Königreich), stellten bis zum 1. Juli 2001 CRT her und verkauften diese.

    6

    Darüber hinaus ergibt sich aus Rn. 1 des angefochtenen Urteils II, dass Philips die oberste Muttergesellschaft des auf Elektronikerzeugnisse und insbesondere auf medizinische Geräte, Beleuchtungssysteme und Konsumelektronik spezialisierten Philips-Konzerns ist. Bis zum 1. Juli 2001 stellte dieser Konzern u. a. CRT her.

    7

    Das Gericht hat in Rn. 3 der angefochtenen Urteile darauf hingewiesen, dass LGE und Philips ab dem 1. Juli 2001 ihre weltweiten Tätigkeiten im Bereich der CRT in einem gemeinsamen Unternehmen, dem LPD-Konzern, an dessen Spitze sich das Unternehmen LG Philips Displays Holding BV befand, zusammenlegten. LGE und Philips lagerten ihre gesamte Tätigkeit im Bereich CRT in ein gemeinsames Unternehmen aus.

    8

    Aus Rn. 15 des angefochtenen Urteils I und aus Rn. 16 des angefochtenen Urteils II geht hervor, dass die Kommission im streitigen Beschluss festgestellt hat, LGE und ihre Tochtergesellschaften einerseits und die Tochtergesellschaften von Philips andererseits hätten bis zur Auslagerung der CRT‑Aktivitäten in den LPD-Konzern am 1. Juli 2001 an Kartellen im Bereich CDT und CPT teilgenommen. LGE und Philips wurden also für den im CDT‑Bereich begangenen Verstoß vom 24. Oktober 1996 (im Fall von LGE) bzw. am 29. Juni 1997 (im Fall von Philips) bis zum 30. Juni 2001, sowie für den im CPT‑Bereich begangenen Verstoß vom 3. Dezember 1997 (im Fall von LGE) bzw. 29. Januar 1997 (im Fall von Philips) bis zum 30. Juni 2001 haftbar gemacht. Außerdem seien die Rechtsmittelführerinnen als Muttergesellschaften gesamtschuldnerisch dafür haftbar zu machen, dass der LPD-Konzern vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Januar 2006 an Kartellen im Bereich CDT und CPT teilgenommen habe.

    9

    Die Kommission stellte daher in Art. 1 Abs. 1 Buchst. c bzw. d des streitigen Beschlusses fest, dass Philips vom 28. Januar 1997 bis zum 30. Januar 2006 und LGE vom 24. Oktober 1996 bis zum 30. Januar 2006 am CDT‑Kartell beteiligt gewesen seien. Außerdem hätten laut Art. 1 Abs. 2 Buchst. f bzw. g des streitigen Beschlusses Philips vom 21. September 1999 bis zum 30. Januar 2006 und LGE vom 3. Dezember 1997 bis zum 30. Januar 2006 am CPT‑Kartell teilgenommen.

    10

    Wegen des Verstoßes im CDT‑Bereich verhängte die Kommission mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. c bis e des streitigen Beschlusses Geldbußen in Höhe von 73185000 Euro gegen Philips, 116536000 Euro gegen LGE und 69048000 Euro gegen beide Gesellschaften als Gesamtschuldner. Wegen des Verstoßes im CPT‑Bereich verhängte die Kommission mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. c bis e des streitigen Beschlusses Geldbußen in Höhe von 240171000 Euro gegen Philips, 179061000 Euro gegen LGE und 322892000 Euro gegen beide Gesellschaften als Gesamtschuldner.

    Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile

    11

    Mit Klageschriften, die am 14. bzw. 15. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben LGE und Philips jeweils Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie selbst betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie mit diesem Beschluss verhängten Geldbußen.

    12

    Zur Stützung ihrer Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses machte LGE vor dem Gericht sieben Klagegründe geltend, darunter insbesondere:

    als ersten Klagegrund einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, da der LPD-Konzern aus dem Verfahren herausgehalten worden sei,

    als fünften Klagegrund, der in zwei Teile untergliedert ist, einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV, Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1), den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit und die Verteidigungsrechte sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, da die Kommission durch die Einbeziehung der Verkäufe der CRT, die innerhalb desselben Konzerns in ein Endprodukt, einen Fernsehapparat oder einen Computerbildschirm, eingebaut und anschließend an Kunden im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verkauft wurden (im Folgenden: Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR), in die bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigten Verkäufe für die Berechnung der gegen LGE verhängten Geldbuße von Philips getätigte Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR berücksichtigt habe, und

    als sechsten Klagegrund, der in drei Teile untergliedert ist, einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Kommission das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit aus der Samsung SDI Co. (im Folgenden: Samsung), einem weiteren Teilnehmer an den vom streitigen Beschluss betroffenen Kartellen, und der Samsung Electronics Co. Ltd (im Folgenden: SEC) nicht nachgewiesen habe und daher die von SEC im EWR getätigten Verkäufe von Fernsehgeräten und Computern mit von Samsung hergestellten CRT für die Berechnung der gegen Samsung verhängten Geldbuße als Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR nicht berücksichtigt habe.

    13

    In den Rn. 67 bis 91 des angefochtenen Urteils I prüfte das Gericht den ersten Klagegrund und wies ihn als ins Leere gehend und jedenfalls unbegründet zurück. Die beiden Teile des fünften Klagegrundes wurden in den Rn. 166 bis 171 bzw. 172 bis 181 dieses Urteils geprüft und ebenfalls zurückgewiesen. Schließlich wurden die drei Teile des sechsten Klagegrundes in den Rn. 183 bis 188, 189 und 190 bzw. 191 bis 193 des angefochtenen Urteils I geprüft und allesamt zurückgewiesen.

    14

    Da das Gericht auch die anderen von LGE sowohl zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses als auch ihres Antrags auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße vorgetragenen Klagegründe zurückgewiesen hat, wies es die Klage von LGE insgesamt ab.

    15

    Philips stützte ihre Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses vor dem Gericht auf acht Klagegründe, darunter insbesondere:

    als zweiten Klagegrund, der in zwei Teile untergliedert ist, rügte sie einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens, Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, die Verteidigungsrechte, einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör, und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Kommission dem LPD-Konzern die Verantwortung für die ihm vorgeworfenen Verstöße nicht zugerechnet habe,

    als fünften Klagegrund, der in drei Teile untergliedert ist, einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens, Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen) und den Grundsatz der Gleichbehandlung, da die Kommission die außerhalb des EWR getätigten Verkäufe in den für die Berechnung des Grundbetrags der Geldbußen maßgeblichen Umsatz einbezogen habe, und

    als achten Klagegrund, der in vier Teile untergliedert ist, insbesondere einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, da die Kommission nicht festgestellt habe, dass Samsung und SEC eine wirtschaftliche Einheit bildeten und daher die von SEC im EWR getätigten Verkäufe von Fernsehgeräten und Computern mit von Samsung hergestellten CRT bei der Festsetzung der gegen Samsung verhängten Geldbuße nicht berücksichtigt habe.

    16

    Das Gericht prüfte den ersten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rn. 74 bis 89 des angefochtenen Urteils II und wies ihn zurück. Der zweite Teil dieses Klagegrundes wurde in den Rn. 90 bis 99 dieses Urteils geprüft und ebenfalls zurückgewiesen.

    17

    Die drei Teile des fünften Klagegrundes wurden jeweils in den Rn. 144 und 145, 146 bis 180 und 181 bis 188 des angefochtenen Urteils II geprüft und allesamt zurückgewiesen.

    18

    Schließlich prüfte das Gericht die vier Teile des achten Klagegrundes jeweils in den Rn. 224 bis 226, 227 bis 234, 235 bis 238 und 239 bis 252 des angefochtenen Urteils II und wies diese allesamt zurück.

    19

    Da auch alle anderen von Philips zur Stützung sowohl ihres Antrags auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses als auch ihres Antrags auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße vorgebrachten Klagegründe zurückgewiesen wurden, wies das Gericht die Klage von Philips insgesamt ab.

    Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

    20

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Februar 2017 sind die Rechtssachen C‑588/15 P und C‑622/15 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    21

    LGE beantragt,

    das angefochtene Urteil I aufzuheben;

    Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 Buchst. g sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und e sowie Abs. 2 Buchst. d und e des streitigen Beschlusses ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

    die gegen sie in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und e sowie Abs. 2 Buchst. d und e dieses Beschlusses verhängten Geldbußen herabzusetzen und

    der Kommission die Kosten sowohl des Rechtsmittelverfahrens als auch des Verfahrens erster Instanz aufzuerlegen.

    22

    Philips beantragt,

    das angefochtene Urteil II aufzuheben;

    Art. 1 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. f sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und e sowie Abs. 2 Buchst. c und e des streitigen Beschlusses ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

    die gegen sie in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und e sowie Abs. 2 Buchst. c und e dieses Beschlusses verhängten Geldbußen herabzusetzen und

    der Kommission die Kosten sowohl des Rechtsmittelverfahrens als auch des Verfahrens erster Instanz aufzuerlegen.

    23

    Die Kommission beantragt,

    die Rechtsmittel zurückzuweisen und

    den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

    Zu den Rechtsmitteln

    24

    Zur Stützung ihres Rechtsmittels beruft sich LGE auf vier Rechtsmittelgründe, mit denen sie Folgendes geltend macht: erstens eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, zweitens einen Rechtsfehler des Gerichts, da dieses die von ihr und von Philips unabhängig getätigten Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR zu Unrecht berücksichtigt habe, obwohl es sich um unabhängige Unternehmen des LPD-Konzerns gehandelt habe, drittens einen Rechtsfehler des Gerichts, da dieses die von Philips getätigten Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR berücksichtigt habe, obwohl dieses Unternehmen von LGE unabhängig sei, und viertens eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.

    25

    Philips stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler gerügt, was die Berücksichtigung der Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR bei der Berechnung des Grundbetrags der gegen sie verhängten Geldbuße betrifft. Er entspricht dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelgrund von LGE. Der zweite Rechtsmittelgrund von Philips ist im Kern auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte gestützt und entspricht dem ersten Rechtsmittelgrund von LGE. Schließlich wird mit dem dritten Rechtsmittelgrund von Philips ein Rechtsfehler und eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt, da das Gericht den Beschluss der Kommission bestätigt habe, für die Berechnung des Grundbetrags der gegen Samsung verhängten Geldbuße die von SEC über Samsung getätigten Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR nicht zu berücksichtigen, und bemängelt, dass das Gericht eine Entscheidung unterlassen habe. Dieser Rechtsmittelgrund entspricht im Wesentlichen dem vierten Rechtsmittelgrund von LGE.

    Zum ersten Rechtsmittelgrund von LGE und zum zweiten Rechtsmittelgrund von Philips: Verletzung der Verteidigungsrechte

    Vorbringen der Parteien

    26

    LGE und Philips machen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, die Kommission habe durch ihren Entschluss, die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht an den LPD-Konzern zu richten, ihre Verteidigungsrechte nicht verletzt und keinen Verfahrensfehler begangen.

    27

    Erstens rügt LGE die Zurückweisung des ersten Klagegrundes als ins Leere laufend in Rn. 83 des angefochtenen Urteils I. Die Erwägungen in den Rn. 73 bis 82 des genannten Urteils behandelten eine andere Frage, die vor dem Gericht nicht aufgeworfen worden sei, nämlich ob die Kommission einen Fehler begangen habe, indem sie LGE für den Verstoß haftbar gemacht habe. Ihr Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte laufe nicht deshalb ins Leere, weil die Kommission LGE habe haftbar machen dürfen.

    28

    LGE wirft dem Gericht vor, der Kommission für die Entscheidung, ob die Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Mutter- oder an die Tochtergesellschaft zu richten sei, unbegrenztes Ermessen eingeräumt zu haben, obwohl unter gewissen Umständen wie denen des vorliegenden Falles die Ermessensausübung durch die Wahrung der Verteidigungsrechte begrenzt sei. Aus dem Urteil vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29, Rn. 39), ergebe sich, dass, wenn die Tochtergesellschaft entlastende Beweise aus ihren Registern oder aus Gesprächen mit dem Personal vorlege, die Muttergesellschaft automatisch davon profitiere. Ob die Muttergesellschaft in der Lage sei, ihre Verteidigungsrechte auszuüben, hänge also davon ab, ob und wie die Tochtergesellschaft in das Verfahren einbezogen werde.

    29

    Unter Berufung auf das Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C‑109/10 P, EU:C:2011:686, Rn. 62), trägt LGE vor, dass der LPD-Konzern, wenn die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte an ihn gerichtet hätte, womöglich ihrer Verteidigung dienliche Beweise hätte beibringen können.

    30

    Die Praxis, sich sowohl an die Tochter- als auch an die Muttergesellschaft zu wenden, ergebe sich im Übrigen aus dem Verfahrenshandbuch der Kommission über die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV. Dass die Kommission dem LPD-Konzern Fragebögen geschickt habe, sei irrelevant, da diese Fragebögen als Quelle von entlastendem Beweismaterial nicht mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte vergleichbar seien. Beklagte müssten die Vorwürfe kennen, um ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang ausüben zu können.

    31

    Zweitens rügt LGE die Begründung, mit der das Gericht im angefochtenen Urteil I den ersten Klagegrund, hilfsweise, als unbegründet zurückgewiesen habe.

    32

    Dass sie zu den von der Kommission berücksichtigten Punkten habe Stellung nehmen können und dass die Kommission Auskünfte vom LPD-Konzern erhalten habe, reiche nicht aus, um die Wahrung ihrer Verteidigungsrechte zu gewährleisten. Die Feststellung des Gerichts in Rn. 86 des angefochtenen Urteils I, nach der sie verlässliche Aufzeichnungen in ihren Büchern und Dateien hätte führen müssen, um die Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens nachverfolgen zu können, sei ebenfalls zu beanstanden. Dieser Pflicht unterlägen nämlich lediglich Muttergesellschaften, die ihre Tochtergesellschaft an einen Dritten veräußerten und sich dabei vorbehalten könnten, das Fortbestehen des Zugangs zu Dokumenten vertraglich festzuhalten. LGE habe jedoch im vorliegenden Fall die Kontrolle über ihre Tochtergesellschaft aufgrund von deren Insolvenz verloren, und der Insolvenzverwalter sei nicht verpflichtet, ihr weiterhin Zugang zu den Dokumenten zu gewähren.

    33

    Philips stellt ihrerseits nicht in Frage, dass die Kommission eine Muttergesellschaft, die einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten einer Tochtergesellschaft ausgeübt hat, für einen Verstoß haftbar machen kann. Ihre eigene Haftung sei jedoch von der ihrer Tochtergesellschaft „bloß abgeleitet“; da der LPD-Konzern nicht direkt haftbar gemacht werde, „gehe“ ihre Haftung als Muttergesellschaft über die der in Rede stehenden Tochtergesellschaft „hinaus“. Im Urteil vom 17. September 2015, Total/Kommission (C‑597/13 P, EU:C:2015:613, Rn. 35 und 38), habe der Gerichtshof aber entschieden, dass in dem Fall, in dem sich die Haftung der Muttergesellschaft bloß von der ihrer Tochtergesellschaft ableite und in dem kein weiterer Faktor das der Muttergesellschaft vorgeworfene Verhalten individuell konkretisiere, die Haftung der Muttergesellschaft nicht über diejenige ihrer Tochtergesellschaft hinausgehen dürfe.

    34

    Wie LGE weist Philips darauf hin, dass ihre Tochtergesellschaft während des Verwaltungsverfahrens nicht mehr zum selben Unternehmen gehört habe, da sie seit dem 30. Januar 2006 der Kontrolle des Insolvenzverwalters unterworfen gewesen sei. Da ihre Tochtergesellschaft nicht in das Verwaltungsverfahren eingebunden gewesen sei und insbesondere die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht an sie gerichtet worden sei, habe sie weder Gelegenheit noch die Pflicht gehabt, sich gegen die Behauptungen der Kommission zu verteidigen. Außerdem sei es ihr wegen der Insolvenz ihrer Tochtergesellschaft unmöglich gewesen, sich den Zugang zu diesen Unterlagen zu sichern, um über die zu ihrer Verteidigung notwendigen Beweise zu verfügen. Allein der Insolvenzverwalter des LPD-Konzerns sei im Besitz der Unterlagen über die Tätigkeit des Konzerns gewesen und habe Zugang zu den relevanten Angestellten gehabt.

    35

    Philips ist der Ansicht, die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass sie die Kontrolle über ihre Tochtergesellschaft verloren und keinen Zugang zu den Unterlagen des LPD-Konzerns mehr gehabt habe. Wenn die Kommission den LPD-Konzern in das Verwaltungsverfahren einbezogen hätte, hätte dieser sich selbst verteidigen können und wäre sie somit auch in der Lage gewesen, sich selbst besser zu verteidigen. Der Entschluss der Kommission, den LPD-Konzern vom Verwaltungsverfahren auszuschließen, habe Philips also um die volle Wirksamkeit ihrer Verteidigungsrechte gebracht.

    36

    Die Kommission ist der Ansicht, dass sowohl der erste Rechtsmittelgrund von LGE als auch der zweite Rechtsmittelgrund von Philips unzulässig seien, da die Rechtsmittelführerinnen mit diesen Rechtsmittelgründen in Wirklichkeit die Tatsachenwürdigung durch das Gericht in den Rn. 83 bis 91 des angefochtenen Urteils I sowie in den Rn. 86, 97 und 98 des angefochtenen Urteils II in Frage stellten. Jedenfalls seien die oben genannten Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführerinnen unbegründet.

    37

    Nach Auffassung der Kommission könne dem Gericht nicht vorgeworfen werden, auf dieses Argument eingegangen zu sein, da die Rechtsmittelführerinnen selbst geltend gemacht hätten, dass ihre Haftung für den streitigen Verstoß „abgeleitet“ sei. Die von den Rechtsmittelführerinnen angeführte Rechtsprechung sei irrelevant. Insbesondere seien die Umstände des vorliegenden Falles ganz andere als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C‑109/10 P, EU:C:2011:686), ergangen sei.

    38

    Das Urteil vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29), ist nach Ansicht der Kommission vom Gericht richtig ausgelegt worden. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung), um eine Einheit innerhalb eines Unternehmens für den von diesem Unternehmen begangenen Verstoß haftbar zu machen, weder verpflichtet sei, die anderen Einheiten dieses Unternehmens ebenfalls für diesen Verstoß haftbar zu machen, noch sich an diese anderen Einheiten wenden müsse.

    39

    Zum Kartellverfahrenshandbuch erläutert die Kommission, dass dieses keine Entscheidung sei, keine verbindlichen Weisungen für das Personal der Kommission enthalte und die darin vorgesehenen Verfahren den Umständen eines jeden Einzelfalls angepasst werden könnten. Folglich reiche eine etwaige Abweichung des Verfahrens von diesem Dokument im Einzelfall nicht aus, um das Vorliegen eines Rechtsfehlers nachzuweisen.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    40

    Aus den angefochtenen Urteilen geht hervor, dass der LPD-Konzern, ein gemeinsamer Tochterkonzern der Rechtsmittelführerinnen, an dessen Spitze sich LG Philips Displays Holding befand, vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Januar 2006 an Kartellen im Bereich CDT und CPT teilgenommen hat. Am zuletzt genannten Tag wurde LG Philips Displays Holding für zahlungsunfähig erklärt. Ebenfalls den angefochtenen Urteilen zufolge hat die Kommission an den LPD-Konzern weder eine Mitteilung der Beschwerdepunkte noch die streitigen Beschlüsse gerichtet und ihm daher die Verantwortung für sein Verhalten nicht zugerechnet, mit der Begründung, dass dieser Konzern sich in einem Insolvenzverfahren befinde.

    41

    Mit ihren ersten beiden Rechtsmittelgründen machen LGE und Philips geltend, dass die Kommission, um ihre Verteidigungsrechte zu wahren, unter den Umständen des vorliegenden Falles verpflichtet gewesen sei, die Mitteilung der Beschwerdepunkte auch an den LPD-Konzern, ihren gemeinsamen Tochterkonzern, zu richten, da dieser ebenfalls an den Kartellen im Bereich CDT und CPT beteiligt gewesen sei.

    42

    Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Rechtsmittelführerinnen mit diesen beiden Rechtsmittelgründen dem Gericht einen Rechtsfehler vorwerfen und nicht dessen Tatsachenfeststellungen in Frage stellen. Entgegen dem Vorbringen der Kommission sind diese beiden Rechtsmittelgründe somit nicht vorab als unzulässig zurückzuweisen.

    43

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren vor der Kommission, das die Verhängung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften zum Gegenstand hat, dass dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr für ihre Behauptung einer Zuwiderhandlung herangezogenen Schriftstücken sachdienlich Stellung zu nehmen. Auf diese Rechte wird in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union abgestellt (Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C‑110/10 P, EU:C:2011:687, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44

    So sieht Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 vor, dass die Kommission vor einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt und eine Geldbuße verhängt wird, den Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, Gelegenheit gibt, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die sie in Betracht gezogen hat, und ihre Entscheidung nur auf die Beschwerdepunkte stützt, zu denen sich die Parteien äußern konnten.

    45

    Daraus ergibt sich, wie der Generalanwalt in Nr. 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte es jeder von einem wettbewerbsrechtlichen Verwaltungsverfahren betroffenen juristischen Person ermöglichen soll, ihre Verteidigungsrechte auszuüben.

    46

    Hingegen verpflichten die Verteidigungsrechte nicht zur Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte an eine Gesellschaft, wenn die Kommission nicht die Absicht hat, eine Zuwiderhandlung gegenüber dieser Gesellschaft festzustellen. Die Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an eine bestimmte Gesellschaft soll nämlich die Wahrung der Verteidigungsrechte dieser Gesellschaft und nicht eines Dritten gewährleisten, selbst wenn dieser womöglich von demselben Verwaltungsverfahren betroffen ist.

    47

    Im vorliegenden Fall hat sich die Kommission entschieden, nur die Rechtsmittelführerinnen, die Muttergesellschaften des LPD-Konzerns, zu verfolgen, und nicht diesen, der ihr gemeinsamer Tochterkonzern war.

    48

    Die von den Rechtsmittelführerinnen angeführte Rechtsprechung kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

    49

    Zum einen kann keine Parallele gezogen werden zwischen den Umständen des vorliegenden Falles und denen der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C‑109/10 P, EU:C:2011:686), ergangen ist.

    50

    Wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge angeführt hat, geht es in dieser Rechtsprechung um Zugang zu entlastendem Material aus der Akte der Kommission. In den vorliegenden Rechtssachen haben die Rechtsmittelführerinnen aber nicht bestritten, Zugang zu den gesamten Akten der Kommission gehabt zu haben, einschließlich der Informationen, die diese vom LPD-Konzern aufgrund der Auskunftsersuchen und Nachprüfungen in seinen Räumlichkeiten erhalten hat.

    51

    Zum anderen können die Feststellungen des Gerichtshofs in Rn. 39 des Urteils vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29) zu keinem anderen Ergebnis führen. Dieses Urteil betrifft einen Fall, in dem die Kommission zugleich die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft wegen Verletzung von Wettbewerbsregeln verfolgt hat und die beiden betroffenen Gesellschaften die Entscheidung der Kommission angefochten haben.

    52

    Die vorstehenden Erwägungen sind auch ausreichend, um auf das in Rn. 33 des vorliegenden Urteils zusammengefasste und aus dem Urteil vom 17. September 2015, Total/Kommission (C‑597/13 P, EU:C:2015:613), abgeleitete Vorbringen von Philips einzugehen, da dieses Urteil auch einen Fall betrifft, in dem sowohl die Muttergesellschaft als auch ihre Tochtergesellschaft wegen ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verfolgt wurden.

    53

    Unter diesen Umständen ist das zusätzliche Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, mit dem die Stichhaltigkeit der vom Gericht in den angefochtenen Urteilen angeführten Begründung für diese Zurückweisung in Abrede gestellt und nachgewiesen werden soll, dass diese Begründung unzureichend ist, für ins Leere gehend zu erklären, da dieses Vorbringen, wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, selbst wenn man es als begründet ansieht, nicht zur Aufhebung der angefochtenen Urteile führen kann.

    54

    Daher sind der erste Rechtsmittelgrund von LGE und der zweite Rechtsmittelgrund von Philips zurückzuweisen.

    Zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund von LGE sowie zum ersten Rechtsmittelgrund von Philips: Rechtsfehler des Gerichts betreffend die Berücksichtigung von Direktverkäufen durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR bei der Berechnung der Geldbuße durch die Kommission

    Vorbringen der Parteien

    55

    Mit ihrem zweiten bzw. ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen LGE und Philips geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die von LGE und von Philips unabhängig getätigten Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR dem LPD-Konzern schon allein deshalb zugerechnet werden könnten, weil dieser derselben wirtschaftlichen Einheit wie seine Muttergesellschaften angehörte.

    56

    Die Rechtsmittelführerinnen rügen, das Gericht habe die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 26. September 2013, EI du Pont de Nemours/Kommission (C‑172/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:601, Rn. 47) missachtet. Sie leiten aus dieser Rechtsprechung ab, dass die Schlussfolgerung, wonach ein gemeinsames Unternehmen und die Aktionäre, die es kontrollierten, ein einziges Unternehmen bildeten, allein den Zweck habe, diesen Aktionären eine gesamtschuldnerische Verantwortung für das rechtswidrige Verhalten des gemeinsamen Unternehmens aufzuerlegen. Daher hätten ihrer Ansicht nach LGE, Philips und der LPD-Konzern für andere Zwecke als die Haftung der Muttergesellschaften jeweils wie gesonderte Unternehmen behandelt werden müssen. Ein solches Vorgehen stehe im Übrigen im Einklang mit dem Urteil vom 9. Juli 2015, InnoLux/Kommission (C‑231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 56 und 57). Eine Prüfung auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hätte das Gericht zu dem Ergebnis führen müssen, dass LGE, Philips und der LPD-Konzern kein vertikal integriertes Unternehmen darstellten, so dass die Verkäufe zwischen ihnen nicht als innerhalb desselben Konzerns getätigt angesehen werden könnten.

    57

    In diesem Zusammenhang weist Philips darauf hin, dass der LPD-Konzern als gemeinsames Unternehmen, das alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit dauerhaft erfüllte, als eine selbständige wirtschaftliche Einheit auf dem Markt, und daher als ein von seinen Muttergesellschaften gesondertes Unternehmen anzusehen sei. Würde ein solches gemeinsames Unternehmen als Teil desselben Unternehmens wie seine beiden Muttergesellschaften angesehen, wäre Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen zwischen diesem und seinen Muttergesellschaften nicht anwendbar, was der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. 2004, L 24, S. 1) und der Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind (ABl. 2005, C 56, S. 24), widerspräche.

    58

    Philips leitet aus dem Vorstehenden ab, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Einstufung der Verkäufe von kartellbefangenen CRT des LPD-Konzerns an sie selbst oder LGE als „konzerninterne Verkäufe“ bestätigt habe. Bei der Berechnung der Geldbuße habe die Kommission hinsichtlich der im EWR getätigten Verkäufe von CRT durch verarbeitete Erzeugnisse nur Erstverkäufe von verarbeiteten Erzeugnissen im EWR berücksichtigt, die CRT entsprächen, die innerhalb desselben Konzerns in ein Endprodukt eingebaut worden seien.

    59

    LGE wirft dem Gericht vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass die Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR keine Verkäufe von kartellbefangenen CRT gewesen seien, sondern von verarbeiteten Erzeugnissen, nämlich Verkäufe von Fernsehgeräten und Computerbildschirmen. Somit bezieht sich das Gericht ihrer Ansicht nach zu Unrecht in Rn. 167 des angefochtenen Urteils I auf „vom LPD-Konzern an jede ihrer Muttergesellschaften verkaufte CRT“. Die Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR seien von LGE und Philips getätigte nachgelagerte Verkäufe verarbeiteter Erzeugnisse und könnten dem LPD-Konzern nicht zugerechnet werden. Obwohl sie für den vom LPD-Konzern begangenen Verstoß haftbar gemacht werden könne, sei dieser wie ein gesondertes Unternehmen zu behandeln.

    60

    Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht LGE geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und gegen den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen verstoßen, indem es in Rn. 171 des angefochtenen Urteils I den Entschluss der Kommission bestätigt habe, LGE gesamtschuldnerisch für die vom LPD-Konzern durchgeführten Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR haftbar zu machen, auch wenn sie über Philips getätigt worden seien. LGE trägt in diesem Zusammenhang vor, dass, selbst wenn die Verkäufe zwischen dem LPD-Konzern und Philips konzerninterne Verkäufe wären, sie diese Eigenschaft nur zwischen dem LPD-Konzern und Philips hätten. Selbst wenn eine vertikale Integration zwischen dem LPD-Konzern und Philips vorläge, würde LGE nicht zu diesem vertikal integrierten Unternehmen gehören. Daher hätte das Gericht den streitigen Beschluss zumindest insoweit für nichtig erklären müssen, als er LGE für die Geldbuße in Haftung genommen habe, soweit diese auf der Grundlage der über Philips getätigten Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse des LPD-Konzerns im EWR berechnet worden sei.

    61

    In diesem Zusammenhang wiederholt LGE das Vorbringen zur Stützung ihres zweiten Rechtsmittelgrundes und fügt hinzu, dass das Gericht gegen den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen verstoßen habe, den der Gerichtshof im Urteil vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a. (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 91) anerkannt habe. Die Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR seien nämlich bei der generellen Schwere des Verstoßes berücksichtigt worden. LGE sei jedoch für die Schwere, die in solchen von Philips getätigten Verkäufen zum Ausdruck komme, nicht verantwortlich. Somit sei gegen LGE eine Geldbuße verhängt worden, die die Schwere des ihr zugerechneten Verstoßes nicht richtig widerspiegle. In diesem Kontext nennt LGE Zahlen zum Umfang der vom LPD-Konzern über sie selbst bzw. Philips getätigten Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR, um zu zeigen, dass der Umfang der über Philips getätigten Verkäufe 26‑mal größer gewesen sei.

    62

    Die Kommission erwidert, dass der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund von LGE sowie der erste Rechtsmittelgrund von Philips auf der falschen Prämisse beruhten, dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen dem LPD-Konzern und seinen Muttergesellschaften nur von Bedeutung sei, um den Muttergesellschaften die Haftung für den Verstoß des LPD-Konzerns zuzurechnen. Mit dieser Argumentation stellten die Rechtsmittelführerinnen aber eine Tatsachenfeststellung des Gerichts in Frage, ohne eine Verfälschung von Beweisen geltend zu machen. Daher seien diese Rechtsmittelgründe unzulässig.

    63

    Jedenfalls sind diese Rechtsmittelgründe nach Ansicht der Kommission als unbegründet zurückzuweisen, da sie auf einem Fehlverständnis von Rn. 47 des Urteils vom 26. September 2013, EI du Pont de Nemours/Kommission (C‑172/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:601), beruhten. Im Übrigen stehe die im streitigen Beschluss verwendete Methode zur Berechnung der Geldbuße im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs.

    64

    Was insbesondere den dritten Rechtsmittelgrund von LGE betreffe, verletze die Zurechnung der Haftung für die von einer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung an ihre Muttergesellschaft nicht den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen, da die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaft Teil derselben wirtschaftlichen Einheit seien und ein einziges Unternehmen bildeten. Die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung auf der Grundlage des Umsatzes in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung berücksichtige Verkäufe des gesamten betroffenen Unternehmens, das im vorliegenden Fall sowohl aus den Muttergesellschaften, nämlich LGE und Philips, als auch dem Tochterkonzern, nämlich dem LPD-Konzern, bestehe.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    65

    Der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund von LGE sowie der erste Rechtsmittelgrund von Philips sind gemeinsam zu prüfen, da sie sinngemäß dieselbe Frage nach der Berücksichtigung der vom LPD-Konzern getätigten Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR bei der Berechnung der Geldbuße betreffen.

    66

    Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Rechtsmittelführerinnen mit diesen Rechtsmittelgründen dem Gericht im Wesentlichen vorwerfen, wie die sie in ihren Erwiderungen näher erläutert haben, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der oben genannten Verkäufe bei der Berechnung der Geldbuße Rechtsfehler begangen zu haben. Diese Rechtsmittelgründe sollen daher nicht die Stichhaltigkeit der vom Gericht vorgenommenen Tatsachenwürdigung in Frage stellen und sind somit zulässig.

    67

    Ferner belässt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission zwar ein Ermessen hinsichtlich der Festsetzung der Geldbuße, beschränkt dessen Ausübung jedoch durch die Einführung objektiver Kriterien, an die sie sich halten muss. Infolgedessen hat zum einen die Geldbuße, die einem Unternehmen auferlegt werden kann, eine bezifferbare und absolute Obergrenze, so dass der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße für ein konkretes Unternehmen im Voraus bestimmbar ist. Zum anderen ist die Ausübung des Ermessens der Kommission auch durch die Verhaltensregeln begrenzt, die sie sich selbst u. a. in den Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen auferlegt hat (Urteil vom 9. Juli 2015, InnoLux/Kommission, C‑231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    68

    Im streitigen Beschluss hat die Kommission die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen angewandt. Nach Ziff. 13 dieser Leitlinien „verwendet die Kommission [zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße] den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren … Zusammenhang stehen“. In Ziff. 6 dieser Leitlinien heißt es weiter, dass „[d]ie Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit der Dauer [dieses Verstoßes] … eine Formel dar[stellt], die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt“.

    69

    Zwar kann der in Ziff. 13 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verwendete Umsatzbegriff nicht so weit ausgedehnt werden, dass er die von dem betreffenden Unternehmen getätigten Verkäufe umfasst, die nicht vom Anwendungsbereich des zur Last gelegten Kartells erfasst werden. Es würde aber dem mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgten Ziel zuwiderlaufen, wenn bei vertikal integrierten Kartellteilnehmern, nur weil sie die Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, außerhalb des EWR in Endprodukte eingebaut haben, der Anteil am Wert der mit diesen Endprodukten im EWR erzielten Umsätze, der dem Wert der Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, entsprechen konnte, bei der Berechnung der Geldbuße nicht berücksichtigt würde (Urteil vom 9. Juli 2015, InnoLux/Kommission, C‑231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    70

    Vertikal integrierte Unternehmen können aus einer unter Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV getroffenen horizontalen Preisabsprache nämlich nicht nur bei Verkäufen an unabhängige Dritte auf dem Markt des Produkts, auf das sich die Zuwiderhandlung bezog, Nutzen ziehen, sondern auch auf dem Markt, der den Verarbeitungserzeugnissen nachgelagert ist, in deren Zusammensetzung die Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, eingehen, und zwar auf zwei verschiedene Arten. Entweder wälzen diese Unternehmen die Preiserhöhungen der Ausgangsmaterialien, die sich aus dem Gegenstand der Zuwiderhandlung ergeben, auf den Preis der Verarbeitungserzeugnisse ab, oder sie wälzen sie nicht ab, was dann zur Folge hat, dass sie einen Kostenvorteil gegenüber ihren Mitbewerbern erlangen, die sich die gleichen Ausgangsmaterialien auf dem Markt der relevanten Produkte beschaffen (Urteil vom 9. Juli 2015, InnoLux/Kommission, C‑231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    71

    In den angefochtenen Urteilen hat das Gericht die Schlussfolgerung der Kommission bestätigt, dass die Rechtsmittelführerinnen gemeinsam einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten des LPD-Konzerns ausgeübt haben. Aus dieser Schlussfolgerung, die von den Rechtsmittelführerinnen in ihren Rechtsmittelschriften nicht bestritten wurde, ergibt sich aber, dass die Rechtsmittelführerinnen und ihr gemeinsamer Tochterkonzern im oben erwähnten Zeitraum zum selben Unternehmen gehörten und daher eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

    72

    Da der LPD-Konzern auf dem Markt des von der Zuwiderhandlung betroffenen Produkts tätig war, während LGE und Philips auf dem der verarbeiteten Erzeugnisse tätig waren, in deren Zusammensetzung die Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, eingingen, ist festzustellen, dass der LPD-Konzern und seine Muttergesellschaften entgegen dem Vorbringen von Philips sehr wohl ein vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des Urteils vom 9. Juli 2015, InnoLux/Kommission (C‑231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 56 und 57), bildeten.

    73

    Unter diesen Umständen durfte das Gericht in Rn. 170 des angefochtenen Urteils I und in Rn. 164 des angefochtenen Urteils II rechtsfehlerfrei feststellen, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, die von der aus dem LPD-Konzern und seinen Muttergesellschaften bestehenden wirtschaftlichen Einheit getätigten Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR in die Berechnung des Grundbetrags der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße einzubeziehen.

    74

    Dieses Ergebnis wird nicht durch das auf das Urteil vom 26. September 2013, EI du Pont de Nemours/Kommission (C‑172/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:601, Rn. 47), gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Frage gestellt, wonach für den Fall, dass zwei Muttergesellschaften jeweils 50 % an dem gemeinsamen Unternehmen halten, das eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsregeln begangen hat, diese drei Einheiten nur insoweit als Teil derselben wirtschaftlichen Einheit und somit als ein einziges Unternehmen angesehen werden können, als es um die Feststellung der Haftung für die Beteiligung an der Zuwiderhandlung gegen diese Regeln geht und die Kommission anhand einer Reihe tatsächlicher Umstände die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses der zwei Muttergesellschaften auf das gemeinsame Unternehmen nachgewiesen hat.

    75

    Die Rechtsmittelführerinnen haben Rn. 47 des Urteils vom 26. September 2013, EI du Pont de Nemours/Kommission (C‑172/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:601), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass die Kommission aus der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf ein gemeinsames Unternehmen durch zwei Muttergesellschaften nur zur Feststellung der Haftung für die Beteiligung an der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht das Vorliegen einer einzigen Einheit ableiten kann, falsch verstanden und aus dem Zusammenhang gerissen.

    76

    Der Gerichtshof hat diese Aussage getroffen, um auf ein anderes als das im vorliegenden Fall in Rede stehende Vorbringen einzugehen, das in Rn. 36 jenes Urteils zusammengefasst ist und wonach der Umstand, dass zwei voneinander unabhängige Gesellschaften beide einen bestimmenden Einfluss auf ein gemeinsames Unternehmen ausüben, nicht bedeutet, dass sie ein einziges Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellen. Stellt man diese Aussage auf diese Weise wieder in ihren Kontext, ist ersichtlich, dass mit ihr nur darauf hingewiesen werden sollte, dass die Feststellung des Vorliegens eines gemeinsamen Unternehmens, zu der die Kommission in diesem Rahmen veranlasst sein kann, nur hinsichtlich des Wettbewerbsrechts und des von der Zuwiderhandlung betroffenen Marktes gilt.

    77

    Ebenso wenig kann das Vorbringen von LGE durchgreifen, dass die Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, da es sich nicht um Verkäufe von kartellbefangenen CRT gehandelt habe, sondern um Verkäufe von Fernsehgeräten und Computerbildschirmen. Da der LPD-Konzern und seine Muttergesellschaften, also LGE und Philips, eine wirtschaftliche Einheit darstellten und daher als Teil desselben Unternehmens auf den von der Zuwiderhandlung betroffenen Märkten angesehen werden mussten, ist die Geldbuße gemäß Ziff. 13 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen nämlich auf der Grundlage des Wertes der von diesem Unternehmen auf diesen Märkten verkauften kartellbefangenen Waren zu berechnen. Wie das Gericht in Rn. 135 des angefochtenen Urteils I und in Rn. 148 des angefochtenen Urteils II festgestellt hat, sind jedoch in die fraglichen Fernsehgeräte und Computerbildschirme vom LPD-Konzern an seine beiden Muttergesellschaften gelieferte CRT eingebaut worden. Außerdem ergibt sich aus Rn. 137 des angefochtenen Urteils I und Rn. 157 des angefochtenen Urteils II, dass diese Verkäufe nur insoweit berücksichtigt wurden, als ihr Wert dem Wert der in die Fernsehgeräte und Computerbildschirme eingebauten kartellbefangenen CRT entsprechen konnte.

    78

    Ebenso zurückzuweisen ist das in Rn. 57 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Vorbringen von Philips, dass die Annahme, dass ein gemeinsames Unternehmen Teil desselben Unternehmens wie seine Muttergesellschaften sei, letztlich dazu führen würde, dass Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen zwischen diesem und seinen Muttergesellschaften nicht anwendbar wäre, was gegen die Verordnung Nr. 139/2004 verstieße. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 2 Abs. 4 dieser Verordnung hervorgeht, dass, soweit die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das einen Zusammenschluss gemäß Art. 3 dieser Verordnung darstellt, die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen bezweckt oder bewirkt, eine solche Koordinierung nach den Kriterien des Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV beurteilt wird, um festzustellen, ob das Vorhaben mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

    79

    Dass ein Gemeinschaftsunternehmen und seine Muttergesellschaften zur Feststellung einer Zuwiderhandlung auf einem bestimmten Markt als Teil desselben Unternehmens angesehen werden, hindert die beiden Muttergesellschaften aber nicht daran, auf allen anderen Märkten im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung Nr. 139/2004 unabhängig zu bleiben.

    80

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auch der dritte Rechtsmittelgrund von LGE, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Berücksichtigung auch des Umsatzes der von Philips getätigten Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR zur Berechnung der gegen LGE verhängten Geldbuße gebilligt, keinen Erfolg haben kann.

    81

    Folglich sind der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund von LGE ebenso wie der erste Rechtsmittelgrund von Philips zurückzuweisen.

    Zum vierten Rechtsmittelgrund von LGE und zum dritten Rechtsmittelgrund von Philips: Rechtsfehler, Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Unterlassen einer Entscheidung

    Vorbringen der Parteien

    82

    Mit ihrem vierten bzw. fünften Rechtsmittelgrund werfen LGE und Philips dem Gericht im Wesentlichen vor, den sechsten Klagegrund von LGE und die ersten drei Teile des achten Klagegrundes von Philips infolge einer unvollständigen und unzureichend begründeten Prüfung zurückgewiesen zu haben und somit entgegen den Behauptungen dieser zwei Rechtsmittelführerinnen entschieden zu haben, die Kommission sei nicht verpflichtet gewesen, die zwischen SEC und Samsung getätigten Verkäufe als konzerninterne Verkäufe anzusehen und die damit erzielten Einnahmen in die Berechnung der aufgrund der über SEC getätigten Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR gegen Samsung verhängten Geldbuße einzubeziehen.

    83

    Insbesondere werfen LGE und Philips dem Gericht vor, sich – um die Möglichkeit auszuschließen, dass SEC und Samsung ein einziges Unternehmen hätten darstellen können – auf die Prüfung beschränkt zu haben, ob SEC in der Lage gewesen sei, einen bestimmenden Einfluss auf Samsung auszuüben, ohne Nachforschungen darüber anzustellen, ob das Vorliegen eines solchen einheitlichen Unternehmens nicht daraus abgeleitet werden könne, dass diese beiden Gesellschaften der Letztkontrolle derselben natürlichen Personen unterstanden hätten, was sich aus den Beweisen ergebe, die sie vor dem Gericht geltend gemacht hätten. Insoweit verlangten sie keine neue Würdigung dieser Beweise durch den Gerichtshof, sondern werfen dem Gericht eine unvollständige und unzureichend begründete Prüfung dieser Beweise vor.

    84

    Dieser Fehler der Kommission habe sie dazu veranlasst, auf die gegen die Rechtsmittelführerinnen einerseits und gegen Samsung andererseits verhängten Geldbußen zwei verschiedene Methoden anzuwenden, nämlich im Fall der Ersteren die Direktverkäufe verarbeiteter Erzeugnisse im EWR zu berücksichtigen, aber im Fall von Samsung nicht. Das Gericht habe es unterlassen, dieses diskriminierende Verhalten zu ahnden, und dadurch einen Rechtsfehler begangen und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

    85

    Philips fügt hinzu, dass – entgegen den Ausführungen in Rn. 233 des angefochtenen Urteils II – die Rechtsprechung, wonach ein Unternehmen, das durch sein Verhalten gegen Art. 101 AEUV verstoßen habe, nicht deshalb jeder Sanktion entgehen könne, weil gegen einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, mit dessen Situation der Unionsrichter nicht befasst sei, keine Geldbuße verhängt worden sei, im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da Samsung nicht jeder Sanktion entgangen sei, sondern nur eine günstigere Behandlung erfahren habe.

    86

    Die Kommission macht in erster Linie geltend, dass der vierte Rechtsmittelgrund von LGE und der dritte Rechtsmittelgrund von Philips unzulässig seien und ins Leere gingen, da sie zum einen auf eine neue Beweiswürdigung durch den Gerichtshof und zum anderen auf eine angeblich gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung gerichtet seien, aus der die Rechtsmittelführerinnen jedenfalls keinen Nutzen ziehen könnten.

    87

    Hilfsweise weist die Kommission darauf hin, dass sie im streitigen Beschluss nur Verkäufe zwischen Einheiten, von denen die eine einen bestimmenden Einfluss auf die andere ausübe, als konzerninterne Verkäufe angesehen habe. Da sich die Rechtsmittelführerinnen aber nicht auf einen bestimmenden Einfluss von Samsung auf SEC oder umgekehrt berufen hätten, könnten sie dem Gericht auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorwerfen. Die Kommission fügt hinzu, sie könne entscheiden, die Haftung für eine oder mehrere Tochtergesellschaften ihrer Muttergesellschaft aufzuerlegen, und weder die Verordnung Nr. 1/2003 noch die Rechtsprechung legten fest, welche juristische oder natürliche Person sie innerhalb eines Unternehmens für die Zuwiderhandlung haftbar zu machen und durch die Verhängung einer Geldbuße zu sanktionieren habe.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    88

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass soweit LGE und Philips mit ihrem vierten bzw. dritten Rechtsmittelgrund dem Gericht einen Rechtsfehler, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Unterlassen einer Entscheidung vorwerfen, diese Gründe entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht ohne Weiteres als unzulässig zurückgewiesen werden können.

    89

    Sodann ist festzustellen, dass diese Rechtsmittelgründe auf der Prämisse beruhen, dass, wenn die Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht hätten dartun können, dass Samsung und SEC Teil derselben wirtschaftlichen Einheit waren und dass die Kommission folglich rechtswidrig gehandelt hat, das Gericht die gegen sie wegen ihrer Beteiligung an den streitigen Zuwiderhandlungen verhängten Geldbußen hätte herabsetzen müssen, um die Ungleichheit der Behandlung auszugleichen, die sich aus der Nichtberücksichtigung der von Samsung über SEC getätigten Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR bei der Festsetzung der gegen Samsung aufgrund ihrer Beteiligung an denselben Zuwiderhandlungen, wie sie LGE und Philips vorgeworfen werden, ergibt.

    90

    Diese Prämisse ist jedoch falsch.

    91

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung, auf den sich die Rechtsmittelführerinnen berufen, muss nämlich mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (Urteil vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C‑155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 58).

    92

    Da sich die Rechtsmittelführerinnen auf angeblich von der Kommission begangene Rechtsverletzungen bei der Festsetzung der gegen Samsung verhängten Geldbuße zu ihrem Vorteil beriefen, konnten sie sich deshalb jedenfalls nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, um vor dem Gericht die ihnen von der Kommission auferlegten Geldbußen der Höhe nach anzufechten.

    93

    Zwar dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Unternehmen, die an derselben Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV beteiligt waren, bei der Bemessung der Geldbuße nicht durch die Anwendung verschiedener Berechnungsmethoden ungleich behandelt werden (Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    94

    Wie aus den Rn. 135 und 159 des angefochtenen Urteils I und aus den Rn. 148 und 187 des angefochtenen Urteils II hervorgeht, hat die Kommission jedoch im vorliegenden Fall dieselbe Methode auf alle Unternehmen angewandt, indem sie für jedes von ihnen den „ersten tatsächlichen Verkauf“ berücksichtigt und von diesem Kriterium ausgehend drei Kategorien unterschieden hat, nämlich „Direktverkäufe im EWR“, die den CRT entsprechen, die von einer der Adressatinnen des streitigen Beschlusses unmittelbar an Kunden im EWR verkauft wurden, die Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR und die „mittelbaren Verkäufe“, die den CRT entsprechen, die von einer der Adressatinnen des streitigen Beschlusses an Kunden außerhalb des EWR verkauft wurden, die die CRT in die Endprodukte, Fernsehgeräte oder Computerbildschirme, eingebaut und dann im EWR verkauft haben. Nur die Direktverkäufe im EWR und die Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR wurden bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigt. Unter diesen Umständen stellt die Tatsache, dass die Kategorie der Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR nur gegenüber bestimmten Kartellbeteiligten angewandt wurden, nämlich denen, hinsichtlich derer die Kommission nachweisen konnte, dass sie zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehörten, keine Diskriminierung dar, da die Kommission die Anwendbarkeit dieser Kategorie auf die einzelnen Beteiligten auf der Grundlage derselben objektiven Kriterien beurteilt hat.

    95

    Die vorliegenden Rechtssachen unterscheiden sich daher von der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), ergangen ist. In diesem Urteil hat der Gerichtshof nämlich die gegen einen an einer Zuwiderhandlung Beteiligten verhängte Geldbuße herabgesetzt, um die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Kommission, indem sie die von ihr zur Festsetzung der Geldbuße gewählte Methode falsch angewandt hat, eine Geldbuße gegen einen anderen an demselben Kartell Beteiligten verhängt hatte, die das relative Gewicht an der Zuwiderhandlung dieses anderen Beteiligten verringert hat (Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 70 bis 80).

    96

    Was die Rechtsmittelführerinnen der Kommission hingegen mit den oben genannten Klagegründen vor dem Gericht vorgeworfen haben, war nicht, auf sie ein anderes rechtliches Kriterium zur Festsetzung der Geldbuße angewandt zu haben, sondern irrig die Ansicht vertreten zu haben, Samsung sei mit ihren eigenen Tochtergesellschaften in den von der streitigen Zuwiderhandlung betroffenen Märkten ein unabhängiges Unternehmen, und keine größere wirtschaftliche Einheit bestimmt zu haben, die nicht nur Samsung und deren Tochtergesellschaften, sondern auch SEC umfasst, und die die wirtschaftliche Einheit ist, die an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen ist.

    97

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass dem Gericht weder ein Rechtsfehler noch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung deshalb vorgeworfen werden kann, weil es die gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbußen nicht herabgesetzt hat, um die angeblich günstigere Behandlung auszugleichen, die Samsung zugutegekommen sei.

    98

    Was das Vorbringen von Philips betrifft, das Gericht habe einen Teil ihrer Behauptungen letztlich nicht geprüft, nämlich dass die Kommission durch die Nichtberücksichtigung der von Samsung getätigten konzerninternen Verkäufe bei der Berechnung der Geldbuße den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt habe, so dass das Gericht, um eine Gleichbehandlung wiederherzustellen, auch ihre Direktverkäufe durch verarbeitete Erzeugnisse im EWR hätte ausschließen müssen, so läuft dieses ins Leere, da sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass diese Behauptungen auf einer falschen Prämisse beruhten und daher jedenfalls zurückzuweisen waren.

    99

    Daher sind der vierte Rechtsmittelgrund von LGE und der dritte Rechtsmittelgrund von Philips und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

    Kosten

    100

    Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    101

    Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

     

    2.

    Die LG Electronics Inc. und die Koninklijke Philips Electronics NV tragen die Kosten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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