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Document 62015CC0429

Schlussanträge des Generalanwalts Y. Bot vom 29. Juni 2016.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:485

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 29. Juni 2016 ( *1 )

Rechtssache C‑429/15

Evelyn Danqua

gegen

The Minister for Justice and Equality,

Ireland,

Attorney General

(Vorabentscheidungsersuchen des Court of appeal [Berufungsgerichtshof, Irland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Richtlinie 2004/83/EG — Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus — Richtlinie 2005/85/EG — Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft — Nationale Verfahrensvorschrift, nach der die Frist, innerhalb deren nach Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein Antrag auf subsidiären Schutz gestellt werden muss, nur 15 Werktage beträgt — Zulässigkeit — Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten — Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität“

1. 

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Evelyn Danqua, einer ghanaischen Staatsangehörigen, einerseits und dem Minister for Justice and Equality (Minister für Justiz und Gleichberechtigung) ( *2 ), Irland sowie dem Attorney General andererseits über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens, das die irischen Behörden bei der Prüfung des Antrags von Frau Danqua auf subsidiären Schutz befolgten.

2. 

Der subsidiäre Schutz ist ein internationaler Schutz, der sich gemäß Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG ( *3 ) an Drittstaatsangehörige richtet, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge nicht erfüllen, aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringen, dass sie bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich Gefahr laufen würden, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ergänzt der subsidiäre Schutz die Vorschriften über den Flüchtlingsstatus nach dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( *4 ).

3. 

Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, sich neuerlich zu den Verfahrensmodalitäten zu äußern, die für in Irland auf der Grundlage der Richtlinie 2004/83 gestellte Anträge auf subsidiären Schutz gelten. In seinen Urteilen vom 22. November 2012, M. (C‑277/11, EU:C:2012:744) ( *5 ), vom 31. Januar 2013, D. und A. (C‑175/11, EU:C:2013:45) ( *6 ), und vom 8. Mai 2014, N. (C‑604/12, EU:C:2014:302) ( *7 ), hat er sich bereits zu den vielfältigen Facetten dieses Verfahrens im Hinblick auf die fundamentalen Grundsätze des Unionsrechts geäußert wie z. B. das Recht, gehört zu werden, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf oder aber das Recht auf eine gute Verwaltung. Die Vielzahl dieser Vorabentscheidungsersuchen erklärt sich durch die Besonderheiten, die noch jüngst das Verfahren auf Zuerkennung internationalen Schutzes in Irland kennzeichneten ( *8 ). Während nämlich die Mehrheit der Mitgliedstaaten ein einheitliches Verfahren angenommen hat, in dessen Verlauf der vom Betroffenen gestellte Asylantrag im Licht beider Formen internationalen Schutzes geprüft wird, errichtete Irland ursprünglich zwei gesonderte Verfahren zur Prüfung des Asylantrags bzw. des Antrags auf subsidiären Schutz. Der letztgenannte Antrag war dabei erst nach Ablehnung des erstgenannten Antrags möglich.

4. 

So muss nach Regulation 4(1) der European Communities (Eligibility for Protection) Regulations 2006 (Verordnung von 2006 betreffend die Europäischen Gemeinschaften [Schutzfähigkeit]) ( *9 ) das Schreiben, mit dem der Minister nach der Ablehnung des Asylantrags des Betroffenen seine Absicht mitteilt, eine Ausweisungsverfügung („deportation order“) zu erlassen ( *10 ), von der Belehrung für den Betroffenen begleitet werden, dass er innerhalb einer Frist von 15 Werktagen nach dieser Mitteilung die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie eine vorübergehende Genehmigung zum Verbleib im Inland („application for leave to remain“) beantragen kann.

5. 

Auf diese Bestimmung wurde die Ablehnung des Antrags von Frau Danqua auf subsidiären Schutz gestützt, und es ist somit die Vereinbarkeit dieser nationalen Verfahrensvorschrift, nach der ein Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus innerhalb einer Frist von 15 Werktagen nach Mitteilung der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt werden muss, die hier zwischen den Parteien im Hinblick auf die in der Rechtsprechung verankerten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität streitig ist.

6. 

In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich zunächst die Gründe darstellen, weshalb eine Anwendung des Äquivalenzgrundsatzes meiner Meinung nach irrelevant ist in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die zwei Arten von Anträgen betrifft, die beide auf das Unionsrecht gestützt werden und sich nach ihrem Gegenstand und ihren Grundkriterien unterscheiden.

7. 

Dann werde ich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Verfahrensvorschrift im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz prüfen. Zwar hat der Court of appeal (Berufungsgerichtshof, Irland) den Gerichtshof nicht ausdrücklich zu der Vereinbarkeit der betreffenden nationalen Bestimmung im Hinblick auf diesen Grundsatz befragt, doch ich werde erklären, warum diese Prüfung aufgrund der Zusammenarbeit geboten ist, die im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens zwischen dem nationalen Gericht und dem Gerichtshof vorherrschen muss. Anschließend werde ich darstellen, weshalb diese Verfahrensvorschrift meiner Ansicht nach nicht geeignet ist, sicherzustellen, dass Personen, die subsidiären Schutz begehren, effektiven Zugang zu den ihnen mit der Richtlinie 2004/83 verliehenen Rechten haben.

8. 

Infolgedessen werde ich nahelegen, dass das zuständige nationale Gericht beurteilt, ob der Zeitraum, innerhalb dessen der Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gestellt wurde, unter Berücksichtigung aller menschlichen und materiellen Umstände rund um die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz angemessen ist. Zu diesem Zweck, werde ich ausführen, sollte dieses Gericht meiner Meinung nach prüfen, ob der Betroffene in eine Lage versetzt wurde, die es ihm erlaubte, seine Rechte effektiv wahrzunehmen, wenn man namentlich die Umstände berücksichtigt, unter denen ihm bei seinen Bemühungen Beistand geleistet wurde und unter denen ihm die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mitgeteilt wurde.

I – Sachverhalt, innerstaatliches Verfahren und Vorlagefragen

9.

Frau Danqua stellte am 13. April 2010 beim Office of the Refugee Applications Commissioner (Amt des Beauftragten für Flüchtlingsanträge) einen Asylantrag. Sie machte geltend, dass sie bei Rückkehr in ihr Herkunftsland Gefahr laufe, Opfer der Trokosi-Praxis zu werden, einer Form ritueller Sklaverei, die Frauen trifft.

10.

In seinem Bericht vom 16. Juni 2010 gab dieses Amt aufgrund von Zweifeln an der Glaubwürdigkeit dieser Behauptung eine Negativempfehlung zu dem Antrag der Betroffenen ab. Diese Empfehlung wurde vom Refugee Appeals Tribunal (Beschwerdegericht in Flüchtlingssachen) mit Entscheidung vom 13. Januar 2011 bestätigt.

11.

Am 9. Februar 2011 teilte der Minister Frau Danqua zum einen die Ablehnung ihres Asylantrags gemäß Regulation 4(1) der Regulations von 2006 und zum anderen seine Absicht, ihre Ausweisung zu verfügen, gemäß Section 3 des Immigration Act 1999 mit. Diese Mitteilung wurde von einer Belehrung für die Betroffene begleitet, dass sie innerhalb einer Frist von 15 Werktagen nach der Mitteilung einen Antrag auf subsidiären Schutz stellen könne.

12.

Nach der Ablehnung ihres Asylantrags teilte der Refugee Legal Service (Rechtsberatungsstelle für Flüchtlinge, im Folgenden: RLS) der Betroffenen mit, dass ihr kein Beistand im Rahmen von Bemühungen um subsidiären Schutz geleistet werde. Er stellte jedoch in ihrem Namen einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht.

13.

Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass dieser Antrag am 23. September 2013 abgelehnt wurde und der Minister die Ausweisung von Frau Danqua verfügte.

14.

Letztere nahm sodann in privatem Rahmen die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch, der am 8. Oktober 2013 einen Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus einreichte. Mit Schreiben vom 5. November 2013 teilte der Minister der Betroffenen mit, dass ihr Antrag nicht angenommen werden könne, weil er nicht innerhalb der in der Mitteilung vom 9. Februar 2011 bezeichneten Frist von 15 Werktagen gestellt worden sei.

15.

Die Betroffene wandte sich daraufhin vor dem High Court (Oberstes Zivil- und Strafgericht, Irland) gegen diese Entscheidung und machte namentlich einen Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz geltend, da es für die Stellung eines Asylantrags keine vergleichbare Frist gebe.

16.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 wies der High Court (Oberstes Zivil- und Strafgericht) die Klage der Betroffenen ab, weil er befand, dass der Äquivalenzgrundsatz in diesem Fall nicht anwendbar sei, da die Klägerin auf den Vergleich zweier auf das Unionsrecht gestützter Verfahrensvorschriften abziele. Frau Danqua legte daraufhin beim Court of appeal (Berufungsgerichtshof) Berufung gegen dieses Urteil ein.

17.

Der Court of appeal (Berufungsgerichtshof) stellt sich zwar auch die Frage nach der Relevanz des Äquivalenzgrundsatzes in der vorliegenden Sache, ist aber der Auffassung, dass ein Asylantrag ein geeigneter Vergleichsmaßstab sein könne, wenn es darum gehe, die Beachtung dieses Grundsatzes sicherzustellen.

18.

Er führt dazu aus, dass die Mitgliedstaaten, obwohl mit Asylanträgen mehrheitlich nach der Regelung der Richtlinie 2004/83 verfahren werde, zumindest theoretisch immer noch Asyl gemäß ihrem innerstaatlichen Recht gewähren könnten. Insofern könnten Asylanträge teils unter das Unionsrecht und teils unter das innerstaatliche Recht fallen.

19.

Was die Setzung einer Frist wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für die Stellung eines Antrags auf subsidiären Schutz betrifft, hält das vorlegende Gericht diese Frist für durch objektive Erwägungen gerechtfertigt, wenn man die Besonderheiten der irischen Regelung berücksichtige, die zu der für den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Zeit durch zwei gesonderte und aufeinanderfolgende Verfahren gekennzeichnet gewesen sei. Mit der Setzung einer solchen Frist lasse sich insbesondere sicherstellen, dass Anträge auf internationalen Schutz innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet würden.

20.

In diesem Kontext hat der Court of appeal (Berufungsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

II – Vorbemerkungen zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

21.

Die Vorlageentscheidung enthält keine Darstellung des nationalen Rechtsrahmens für die vorliegende Rechtssache, was die Frage nach der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens aufwerfen kann.

22.

Nach ständiger Rechtsprechung schafft Art. 267 AEUV ein Verfahren der engen und direkten Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, aufgrund dessen der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen ( *11 ).

23.

Im Rahmen dieses Dialogs von Gericht zu Gericht und unter gegenseitiger Achtung ihrer jeweiligen Befugnisse nimmt jeder die eigene Verantwortung wahr. Der Gerichtshof muss zwar alles tun, um das vorlegende Gericht bei der ordnungsgemäßen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zu unterstützen, indem er ihm u. a. die weitestgehende Möglichkeit zur Vorlage einräumt ( *12 ), das vorlegende Gericht muss aber seinerseits Rücksicht auf die eigentliche Aufgabe nehmen, die dem Gerichtshof in diesem Bereich zukommt, und sich daher bemühen, ihm alle Informationen und alle Beweise zu liefern, damit er seiner Aufgabe gemäß dem mit Art. 267 AEUV verfolgten Ziel nachkommen kann.

24.

Zu diesem Zweck ist die Darstellung des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens ein grundlegender, wenn nicht gar entscheidender Bestandteil des Vorabentscheidungsersuchens, und ihr Fehlen kann einen Grund für eine offensichtliche Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens darstellen ( *13 ).

25.

Deshalb verlangt der Gerichtshof hinsichtlich des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens der Sache, dass das vorlegende Gericht den maßgeblichen Sachverhalt zumindest kurz darstellt und den Wortlaut der möglicherweise anwendbaren nationalen Vorschriften sowie gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung angibt ( *14 ).

26.

Zum vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ist festzustellen, dass es keine Darstellung des nationalen Rechtsrahmens enthält und der Court of appeal (Berufungsgerichtshof) auch die betreffende innerstaatliche Bestimmung nicht ausdrücklich in Bezug nimmt.

27.

Dennoch denke ich unter Berücksichtigung des Kontexts und des Gegenstands der Vorlage zur Vorabentscheidung nicht, dass diese Lücke es rechtfertigen kann, das Ersuchen für unzulässig zu erklären.

28.

Erstens wird der Wortlaut der in Rede stehenden nationalen Bestimmung aus der Begründung der Vorlageentscheidung verständlich.

29.

Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass „die Anforderungen [in Bezug auf den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens] leichter erfüllt werden können, wenn sich [dieses Ersuchen] in einen Kontext einfügt, der aufgrund einer vorangegangenen Vorlage zur Vorabentscheidung bereits weitgehend bekannt ist“ ( *15 ).

30.

Wie ich aber ausgeführt habe, hat sich der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 22. November 2012, M. (C‑277/11, EU:C:2012:744), vom 31. Januar 2013, D. und A. (C‑175/11, EU:C:2013:45), sowie vom 8. Mai 2014, N. (C‑604/12, EU:C:2014:302), bereits zu den vielfältigen Facetten des Verfahrens auf Zuerkennung internationalen Schutzes in Irland geäußert und wird sich demnächst im Rahmen der derzeit bei ihm anhängigen Rechtssache M (C‑560/14) äußern. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist somit die fünfte Vorlage eines irischen Gerichts zu den Verfahrensmodalitäten für vor den Reformen von 2013 und 2015 ( *16 ) gestellte Anträge auf subsidiären Schutz.

31.

Wie sich aus den vorangegangenen Urteilen des Gerichtshofs ergibt, ist der in Irland geltende rechtliche Rahmen für einen Antrag auf subsidiären Schutz somit bekannt, und die betreffende nationale Bestimmung wird auch in Rn. 15 des Urteils vom 8. Mai 2014, N. (C‑604/12, EU:C:2014:302), ausdrücklich angeführt.

32.

Drittens ist bekannt, dass der Gerichtshof höhere Anforderungen stellt, wenn das Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines Rechtsstreits ergeht, der sich durch eine komplexe Sach- und Rechtslage auszeichnet, wie es bei wettbewerbs- oder vergaberechtlichen Rechtsstreitigkeiten der Fall ist ( *17 ).

33.

Hier ist in der vorliegenden Rechtssache das Verfahren auf Zuerkennung internationalen Schutzes zwar durch mehrere Verfahrensetappen gekennzeichnet, doch die an den Gerichtshof gerichtete Frage bleibt einfach, weil sie sich unter einem ganz konkreten Blickwinkel stellt, denn die erbetene Auslegung betrifft eine Fristbestimmung.

34.

Viertens stelle ich fest, dass es den Parteien des Ausgangsverfahrens und der Europäischen Kommission möglich gewesen ist, anhand der in dem Vorabentscheidungsersuchen enthaltenen Informationen Erklärungen abzugeben.

35.

In Anbetracht all dessen bin ich somit überzeugt, dass der Gerichtshof über alle Informationen verfügt, damit er trotz der Lücken der Vorlageentscheidung seiner Aufgabe gemäß dem Ziel nachkommen kann, das mit Art. 267 AEUV verfolgt wird.

III – Analyse

36.

Das Unionsrecht stellt keine genauen Regeln auf, die die Modalitäten des Antrags auf subsidiären Schutz, insbesondere die Frist, binnen deren er bei der zuständigen nationalen Behörde zu stellen ist, festlegen.

37.

Die Richtlinie 2004/83 beabsichtigt ihrem Inhalt und ihrem Ziel nach nämlich nicht, die Verfahrensregeln für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz vorzuschreiben, und demnach auch nicht, die Verfahrensgarantien festzulegen, die dem Asylbewerber danach gewährt werden müssen ( *18 ). Diese Richtlinie dient nur dazu, zum einen allen Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien in Bezug auf die materiellen Voraussetzungen, die Drittstaatsangehörige für die Inanspruchnahme internationalen Schutzes erfüllen müssen ( *19 ), sowie zum anderen den materiellen Schutzgehalt festzulegen ( *20 ). In diesem Rahmen bestimmt die Richtlinie 2004/83 in Art. 2 Buchst. c und e die Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft bzw. der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden können, sowie in ihrem Kapitel VII die mit diesen Status jeweils verbundenen Rechte.

38.

Die Verfahrensregeln für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz werden ihrerseits in der Richtlinie 2005/85/EG ( *21 ) festgelegt. Nach ihrem Art. 1 legt diese allen Mitgliedstaaten gemeinsame Mindestnormen für die Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft fest. In ihren Kapiteln II und III regelt sie die Verfahrensrechte und -pflichten, die für den Antragsteller und für den Mitgliedstaat bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz gelten.

39.

Nach ihrem Art. 3 ist die Richtlinie 2005/85 aber nur anwendbar, wenn der Mitgliedstaat einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüft oder wenn er ein einheitliches Verfahren eingerichtet hat, in dem er einen Antrag unter dem Aspekt beider Formen internationalen Schutzes – Schutz im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz – prüft.

40.

Die Richtlinie 2005/85 lässt den Mitgliedstaaten somit bei der Regelung der Bedingungen und der Verfahrensmodalitäten für die Prüfung eines Antrag auf subsidiären Schutz völlig freie Hand, wenn sie sich – wie es in Irland zu der Zeit, als sich der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits ereignete, der Fall war – dafür entschieden haben, einen solchen Antrag in einem gegenüber dem Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gesonderten Verfahren zu prüfen.

41.

Diese Verweisung auf die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten findet jedoch seit jeher eine Relativierung in der Pflicht, zum einen die Grundrechte und zum anderen die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu beachten ( *22 ).

42.

Die Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei der Anwendung einer nationalen Regelung nicht danach unterschieden wird, ob ein Begehren auf einen Verstoß gegen Unionsrecht oder auf eine Missachtung innerstaatlichen Rechts gestützt wird. Anders ausgedrückt dürfen die Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten für ein auf das Unionsrecht gestütztes Begehren nicht ungünstiger sein als für ein auf das innerstaatliche Recht gestütztes gleichartiges Begehren ( *23 ).

43.

Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, so erfordert seine Beachtung, dass diese Verfahrensmodalitäten die Ausübung der Rechte, die das Unionsrecht dem Betroffenen verleiht, nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

44.

In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich, weil es bei den vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen genau darum geht, zunächst prüfen, inwieweit die in Rede stehende Verfahrensvorschrift unter dem Blickwinkel des Äquivalenzgrundsatzes geprüft werden kann.

45.

Danach werde ich prüfen, inwieweit diese Verfahrensvorschrift geeignet ist, die volle Wirksamkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen über den subsidiären Schutz sicherzustellen.

46.

Der Court of appeal (Berufungsgerichtshof) hat den Gerichtshof zwar nicht ausdrücklich ersucht, die fragliche Verfahrensvorschrift im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz zu untersuchen, doch bin ich mit der Kommission der Ansicht, dass diese Prüfung geboten ist, um dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. In der mündlichen Verhandlung hat der Minister diese Prüfung für nicht angezeigt gehalten, da zum einen der betreffende Grundsatz im Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht geltend gemacht worden sei und zum anderen eine solche Vorgehensweise der Linie des Gerichtshofs zuwiderlaufe.

47.

Mit dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren soll, wie ausgeführt, ein Verfahren der engen und direkten Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und dem nationalen Gericht geschaffen werden, aufgrund dessen der Gerichtshof aufgerufen ist, dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, die es diesem ermöglicht, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden ( *24 ). Außerdem kommt es dem Gerichtshof nach gefestigter Rechtsprechung zu, alle vom vorlegenden Gericht insoweit benötigten Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, auch wenn auf sie in den Fragen, die es an ihn richtet, kein Bezug genommen wird, wenn das vorlegende Gericht die tatsächlichen und rechtlichen Umstände angegeben hat, die diese Auslegung ermöglichen ( *25 ). Letzteres scheint mir hier der Fall zu sein.

48.

Ich bin daher der Ansicht, dass dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht nur hinsichtlich der Bedeutung des Äquivalenzgrundsatzes, sondern auch in Bezug auf die Tragweite des Effektivitätsgrundsatzes zu geben sind.

A – Zum Äquivalenzgrundsatz

49.

Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob der Äquivalenzgrundsatz dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Verfahrensvorschrift entgegensteht, nach der ein Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus innerhalb einer Frist von 15 Werktagen nach Mitteilung der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt werden muss.

50.

Das vorlegende Gericht weist nämlich darauf hin, dass eine derartige Frist im Rahmen der Stellung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorgesehen sei, obwohl ein solcher Antrag ein geeigneter Vergleichsmaßstab sei, wenn es darum gehe, die Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes sicherzustellen.

51.

Anders als das vorlegende Gericht bin ich der Ansicht, dass eine Anwendung des Äquivalenzgrundsatzes in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden irrelevant ist.

52.

Die Anwendung des Äquivalenzgrundsatzes setzt nämlich voraus, dass ein Vergleich möglich ist zwischen den Verfahrensmodalitäten für ein auf das Unionsrecht gestütztes Begehren einerseits und den Verfahrensmodalitäten für ein auf das innerstaatliche Recht gestütztes gleichartiges Begehren andererseits.

53.

Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.

54.

Erstens geht es bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt um zwei Begehren, die auf das Unionsrecht gestützt werden, nämlich einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.

55.

Die Richtlinien 2004/83 und 2005/85 ( *26 ) tragen zur Errichtung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bei, das gemäß Art. 78 Abs. 1 AEUV der Union erlauben soll, eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz im Einklang mit dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zu entwickeln. Insbesondere umfassen nach Art. 78 Abs. 2 Buchst. a, b, d und f AEUV die in diesem Rahmen erlassenen Maßnahmen nicht nur einen einheitlichen Asylstatus und einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige, sondern auch gemeinsame Verfahren für die Gewährung und den Entzug dieser Status sowie Normen über die Aufnahmebedingungen für Drittstaatsangehörige.

56.

Die Richtlinien 2004/83 und 2005/85 harmonisieren so, wie sich aus ihrem jeweils ersten Erwägungsgrund ergibt, nicht nur die Vorschriften über die Zuerkennung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ( *27 ), sondern auch die insoweit anwendbaren Verfahrensvorschriften.

57.

Den Mitgliedstaaten steht es zwar weiterhin frei, günstigere Normen zu erlassen oder beizubehalten, um zu bestimmen, welche Personen die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes erfüllen und welche Verfahrensvorschriften insoweit anwendbar sind, doch müssen diese Normen immer noch mit diesen Richtlinien vereinbar sein.

58.

Somit werden heutzutage die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen Mitgliedstaat im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems durch die Bestimmungen des Unionsrechts geregelt, ob es sich nun um die Flüchtlingseigenschaft oder um den subsidiären Schutzstatus handelt.

59.

Daher kann der Äquivalenzgrundsatz, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert worden ist, nicht zur Anwendung kommen, denn zu vergleichen wären einerseits die Verfahrensmodalitäten für einen auf das Unionsrecht gestützten Asylantrag und andererseits die Verfahrensmodalitäten für einen ebenfalls auf das Unionsrecht gestützten Antrag auf subsidiären Schutz.

60.

Zweitens stellen ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht, wie von der Rechtsprechung des Gerichtshofs gefordert, gleichartige Begehren dar.

61.

Als Erstes wollte der Unionsgesetzgeber in Ergänzung zum Flüchtlingsstatus gemäß Art. 78 Abs. 2 Buchst. b AEUV eine andere Form internationalen Schutzes einführen, die als „subsidiär“ eingestuft wird und den in Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 genannten spezifischen Voraussetzungen für die Zuerkennung entspricht ( *28 ).

62.

Die Verwendung des Begriffs „subsidiär“ und der Wortlaut von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 enthalten so den eindeutigen Hinweis, dass sich der subsidiäre Schutzstatus an Drittstaatsangehörige richtet, die die spezifischen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen ( *29 ). Mit der Einführung einer subsidiären Schutzform im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem wollte der Unionsgesetzgeber somit nicht zwei gleichartige Formen internationalen Schutzes bieten. Im Übrigen richtete der irische Gesetzgeber für die Prüfung von Asylanträgen bzw. von Anträgen auf subsidiären Schutz zwei gesonderte Verfahren ein, wobei der letztgenannte Antrag erst nach Ablehnung des erstgenannten Antrags möglich war. Die Mitgliedstaaten, die sich für ein einheitliches Verfahren entschieden haben, prüfen einen Antrag auf internationalen Schutz zunächst anhand der Voraussetzungen, die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft festgelegt sind ( *30 ).

63.

Als Zweites bietet der Flüchtlingsstatus weiter gehende Rechte und wirtschaftliche wie soziale Vorteile, als sie aus der Zuerkennung subsidiären Schutzes folgen ( *31 ).

64.

Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. November 2012, M. (C‑277/11, EU:C:2012:744), festgestellt hat, ist die Natur der mit dem Flüchtlingsstatus verbundenen Rechte und der mit dem subsidiären Schutzstatus verbundenen Rechte nämlich unterschiedlich ( *32 ). Die Richtlinie 2004/83 unterscheidet in ihrem Kapitel VII („Inhalt des internationalen Schutzes“) je danach, ob die betroffene Person Flüchtling oder eine Person mit subsidiärem Schutzstatus ist ( *33 ). In Bezug auf Personen mit subsidiärem Schutzstatus erlaubt sie den Mitgliedstaaten, strengere Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln oder die Ausstellung von Reisedokumenten festzulegen ( *34 ). So müssen die Mitgliedstaaten zwar Flüchtlingen einen Aufenthaltstitel für eine Dauer von mindestens drei Jahren erteilen, doch können sie die Mindestdauer dieses Titels auf ein Jahr begrenzen, wenn er einer Person mit subsidiärem Schutzstatus erteilt wird. Die Richtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten auch, den Zugang zu bestimmten wirtschaftlichen und sozialen Rechten wie den Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialhilfeleistungen zu beschränken ( *35 ). So werden, während Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, beschäftigungsbezogene Bildungsangebote zu gleichwertigen Bedingungen wahrnehmen können müssen, wie sie für inländische Staatsangehörige gelten, die Bedingungen, unter denen Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu solchen Maßnahmen Zugang haben können, demgegenüber von den Mitgliedstaaten festgelegt. Genauso müssen die Mitgliedstaaten zwar Personen mit internationalem Schutzstatus die notwendige Sozialhilfe wie nationalen Staatsangehörigen gewähren, doch können sie diese Sozialhilfe für Personen mit subsidiärem Schutzstatus auf Kernleistungen beschränken.

65.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist der Äquivalenzgrundsatz, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs herausgearbeitet wurde, deshalb in einer Situation irrelevant, die zwei Arten von Anträgen betrifft, die beide auf das Unionsrecht gestützt werden und sich nach ihrem Gegenstand und ihren Grundkriterien unterscheiden ( *36 ).

B – Zum Effektivitätsgrundsatz

66.

Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, schlage ich vor, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende innerstaatliche Verfahrensvorschrift unter dem Blickwinkel des Effektivitätsgrundsatzes zu prüfen.

67.

Die Frage ist demnach, ob eine nationale Verfahrensvorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, nach der ein Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus innerhalb einer Frist von 15 Werktagen nach Mitteilung der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt werden muss, geeignet ist, sicherzustellen, dass Personen, die um internationalen Schutz ansuchen, effektiven Zugang zu den Rechten haben, die ihnen nach der Richtlinie 2004/83 verliehen sind.

68.

Es sei daran erinnert, dass nach Regulation 4(1) der Regulations von 2006 das Schreiben, mit dem der Minister nach der Ablehnung des Asylantrags des Betroffenen seine Absicht mitteilt, eine Ausweisungsverfügung zu erlassen, von der Belehrung für den Betroffenen begleitet werden muss, dass er innerhalb einer Frist von 15 Werktagen nach dieser Mitteilung die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie eine vorübergehende Genehmigung zum Verbleib im Inland beantragen kann. Hierfür werden dem besagten Schreiben ein Informationsblatt über den subsidiären Schutz und das Formblatt für die Antragstellung beigefügt. Der Antragsteller wird aufgefordert, außer den persönlichen Daten alle zusätzlichen Unterlagen zu übermitteln sowie im Einzelnen die Gründe aufzuführen, die spezifisch mit den Umständen zu tun haben, auf die er sich für seinen Antrag auf subsidiären Schutz beruft, und dabei insbesondere den ernsthaften Schaden genau darzulegen, den er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erleiden könnte.

69.

Die Kommission vertritt in ihren Erklärungen die Ansicht, dass die in Regulation 4(1) der Regulations von 2006 festgelegte Frist die Wirksamkeit der Rechte des Antragstellers sicherstelle, „sofern der Antrag nicht allein mit der Begründung abgelehnt wird, dass er nach Fristablauf gestellt worden sei, wenn der zuständigen nationalen Behörde … die reelle Gefahr eines Schadens im Fall der Ausweisung nicht verborgen geblieben sein kann und es erwiesenermaßen ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr laufen würde, einem ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie [2004/83] ausgeliefert zu werden“.

70.

Auch wenn ich die Sichtweise teile, dass in einer Streitsache wie der hier vorliegenden die Wahrung der grundlegendsten Rechte desjenigen, der internationalen Schutz beantragt, Vorrang haben muss, denke ich nicht, dass die Beurteilung, die von der zuständigen nationalen Behörde im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob bei der Rückkehr in das Herkunftsland die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 2 Buchst. e und Art. 15 der Richtlinie 2004/83 gegeben ist, in diesem Stadium des Verfahrens anzusiedeln ist. Die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung geht dahin, dass von der zuständigen nationalen Behörde die Prüfung des Antrags in der Sache verlangt wird, bevor sie überhaupt seine Zulässigkeit beurteilt. Dadurch wird die Einhaltung einer gesetzlich festgelegten Frist zur reinen Nebensache. Wird aber eine Frist festgelegt und bildet eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags, so ist sie objektiv anzuwenden, damit Rechtssicherheit und die gerechte Behandlung aller gewährleistet sind.

71.

Deshalb teile ich die Auffassung der Kommission nicht.

72.

In Wirklichkeit reicht meiner Meinung nach diese Frist von 15 Werktagen nicht, um denjenigen, die um subsidiären Schutz ansuchen, die Wirksamkeit der mit der Richtlinie 2004/83 verliehenen Rechte zu gewährleisten.

73.

Der Gerichtshof hat zwar in seinem Urteil vom 8. Mai 2014, N. (C‑604/12, EU:C:2014:302), entschieden, dass im Kontext einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die durch zwei gesonderte Verfahrensetappen gekennzeichnet ist, die Wirksamkeit des Zugangs zum subsidiären Schutzstatus erfordert, dass „die Prüfung des Antrags auf subsidiären Schutz innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird“ ( *37 ).

74.

Eine Frist wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist aber, auch wenn ihre Festlegung offenkundig dazu beiträgt, dass das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu Ende gebracht wird, äußerst kurz.

75.

Zunächst darf nicht vergessen werden, dass die erwartete Entscheidung für denjenigen, der legitimerweise internationalen Schutz sucht, von existenzieller Bedeutung ist. Er befindet sich in einer menschlich und materiell äußerst schwierigen Lage, und man darf deshalb nicht aus den Augen verlieren, dass das Verfahren, das er bei den zuständigen nationalen Behörden anstrengt, es erlauben muss, ihm die Wahrung seiner grundlegendsten Rechte durch die Zuerkennung internationalen Schutzes zu gewährleisten.

76.

Sodann ist den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, denen der Antragsteller – z. B. aufgrund seiner Sprache – begegnen kann, wenn es darum geht, nicht nur die Verfahrensvorschriften zu verstehen, sondern auch seine Rechte und Pflichten zu kennen. Auch wenn es rechtliche Unterstützung geben mag, ist in der vorliegenden Rechtssache festzustellen, dass der RLS es ablehnte, Frau Danqua im Rahmen von Bemühungen um subsidiären Schutz Beistand zu leisten, und stattdessen in ihrem Namen einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht stellte.

77.

Schließlich sind auch die materiellen Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die den ordnungsgemäßen Erhalt der Mitteilung verzögern können. Die Situation einer Person, die internationalen Schutz beantragt und niemand anderes ist als ein einzelner Mensch auf der Suche nach Zuflucht, lässt sich nämlich nicht mit der jedes anderen Bürgers, der im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wohnhaft ist, vergleichen. Wer internationalen Schutz beantragt, wird keine feste Adresse in diesem Hoheitsgebiet und möglicherweise in der Zeit der Prüfung seines Asylantrags keinen festen Aufenthalt haben. Im vorliegenden Fall dauerte die Prüfung des Antrags von Frau Danqua auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zehn Monate. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung erteilten Informationen wohnt Frau Danqua derzeit in einem Gasthaus. Somit ist nicht ausgeschlossen, dass sie in diesem Zeitraum die Adresse gewechselt haben mag, ohne die zuständigen nationalen Behörden darüber zu informieren.

78.

Wenn man dem die psychische Notlage hinzurechnet, in der sich ein Antragsteller befinden kann, dann kann man nicht das Risiko eingehen, dass dieser einzelne Mensch, der auf der Suche nach internationalem Schutz ist, wegen einer zu kurzen Frist an einem Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gehindert wird, obwohl er diesen beanspruchen könnte.

79.

In Anbetracht dieser Gesichtspunkte, die zum einen damit zu tun haben, dass der Schutz, der Personen zu gewähren ist, die in ihrem Herkunftsland einem ernsthaften Schaden ausgeliefert sind, grundlegenden Charakter hat, und zum anderen damit, dass diese Personen im Aufnahmemitgliedstaat mit einer menschlich und materiell schwierigen Lage konfrontiert sind, erlaubt somit meiner Meinung nach eine Frist wie die in Regulation 4(1) der Regulations von 2006 vorgesehene nicht, die Wirksamkeit des Zugangs zum subsidiären Schutzstatus sicherzustellen.

80.

Muss man aber deswegen anstelle des nationalen Gesetzgebers eine Frist festlegen?

81.

Ich denke nicht.

82.

Zum einen fällt die Errichtung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden innerstaatlichen Verfahrensregel, wie in den Nrn. 39 bis 41 der vorliegenden Schlussanträge gesehen, unter die Verfahrensautonomie Irlands.

83.

Zum anderen hätte dies keinen Sinn, da die betreffende Verfahrensvorschrift der Regulation 4(1) der Regulations von 2006 inzwischen nicht mehr in Kraft ist. In der Tat sei daran erinnert, dass Irland infolge der Reform von 2015 das duale System, das in der Vergangenheit noch kennzeichnend für das Verfahren auf Zuerkennung internationalen Schutzes war, zugunsten eines einheitlichen Verfahrens aufgegeben hat, in dem die zuständigen Behörden den vom Betroffenen gestellten Asylantrag im Licht beider Formen internationalen Schutzes prüfen. Demzufolge gibt es eine nationale Verfahrensvorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der die Frist festgelegt wird, innerhalb deren ein Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Anschluss an die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt werden muss, nicht mehr.

84.

Unter diesen Umständen bin ich, wenn es um Anträge auf Zuerkennung internationalen Schutzes geht, die unter der Geltung der alten Regelung gestellt wurden, der Ansicht, dass es Sache des zuständigen nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob der Zeitraum, innerhalb dessen der Antrag auf subsidiären Schutz gestellt wurde, angemessen ist.

85.

Insoweit bin ich der Auffassung, dass dieses Gericht alle menschlichen und materiellen Umstände rund um die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz berücksichtigen muss.

86.

Insbesondere muss es prüfen, ob der Betroffene in eine Lage versetzt wurde, die es ihm erlaubte, seine Rechte wirksam wahrzunehmen, wenn man namentlich die Unterstützung, die er bei seinen Bemühungen in Anspruch nehmen konnte, und insbesondere die rechtliche Unterstützung, die ihm zugutekommen konnte oder die ihm versagt wurde, berücksichtigt.

87.

Das zuständige nationale Gericht muss auch den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem der Betroffene von der Mitteilung, dass sein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde, und von der vom Minister erlassenen Ausweisungsverfügung Kenntnis erlangt hat.

88.

In der vorliegenden Rechtssache bin ich der Ansicht, dass Frau Danqua offenkundig nicht in eine Lage versetzt wurde, in der es ihr möglich war, ihren Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus innerhalb der mit der fraglichen innerstaatlichen Rechtsvorschrift festgelegten Frist zu stellen und damit die ihr mit der Richtlinie 2004/83 zuerkannten Rechte wirksam wahrzunehmen.

89.

Erstens hat der Prozessbevollmächtigte von Frau Danqua in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie Analphabetin sei und dass sie niemals über die Verfahrensmodalitäten unterrichtet worden sei, namentlich die Vorschriften über eine Verlängerung der Frist für die Einreichung eines Antrags auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.

90.

Zweitens lehnte, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, der RLS es ab, Frau Danqua im Rahmen eines solchen Antrags Beistand zu leisten, und stellte stattdessen in ihrem Namen einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht. Erst nach Ablehnung des letztgenannten Antrags und dem Erlass einer Ausweisungsverfügung gegen sie versicherte sich Frau Danqua in privatem Rahmen der Dienste eines Rechtsanwalts, der den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus einreichte.

91.

Drittens ist anzuerkennen, dass das von Frau Danqua zu durchlaufende Verfahren, das durch eine Vielzahl von Etappen und verschiedenen Status gekennzeichnet war, geeignet ist, jeden irrezuführen, der nicht darüber Bescheid weiß. Obwohl nämlich ihr Antrag auf Zuerkennung der „Flüchtlingseigenschaft“ abgelehnt wurde, stellte der RLS – der es ablehnte, Frau Danqua Beistand im Rahmen eines Antrags auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu leisten – in ihrem Namen einen „Antrag auf humanitäres Bleiberecht“. Erst nach Ablehnung dieses Antrags und der „Ausweisungsverfügung“ stellte der neue Rechtsbeistand von Frau Danqua sodann einen „Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus“: so viele verschiedene Status wie anwendbare Verfahrensregeln.

92.

Viertens steht zwar fest, dass Frau Danqua ihren Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus tatsächlich am 8. Oktober 2013, also zwei Jahre und acht Monate nach Mitteilung der Ablehnung ihres Asylantrags, stellte, doch ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass sie den besagten Antrag zehn Werktage nach der Ablehnung ihres Antrags auf humanitäres Bleiberecht am 23. September 2013 stellte.

93.

In Anbetracht all dessen denke ich, dass der Antrag von Frau Danqua gebührend geprüft werden sollte.

94.

Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof deshalb vor, für Recht zu erkennen, dass der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Verfahrensvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der ein Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus innerhalb einer Frist von 15 Werktagen nach Mitteilung der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt werden muss.

95.

Es ist Sache des zuständigen nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob der Zeitraum, innerhalb dessen der Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gestellt wurde, unter Berücksichtigung aller menschlichen und materiellen Umstände rund um die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz angemessen ist. Zu diesem Zweck muss es prüfen, ob der Betroffene in eine Lage versetzt wurde, die es ihm erlaubte, seine Rechte effektiv wahrzunehmen, wenn man namentlich die Umstände berücksichtigt, unter denen ihm bei seinen Bemühungen Beistand geleistet wurde und unter denen ihm die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mitgeteilt wurde.

IV – Ergebnis

96.

Im Licht der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Court of appeal (Berufungsgerichtshof, Irland) wie folgt zu antworten:

Der Effektivitätsgrundsatz ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Verfahrensvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der ein Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus innerhalb einer Frist von 15 Werktagen nach Mitteilung der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt werden muss.

Es ist Sache des zuständigen nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob der Zeitraum, innerhalb dessen der Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gestellt wurde, unter Berücksichtigung aller menschlichen und materiellen Umstände rund um die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz angemessen ist. Zu diesem Zweck muss es prüfen, ob der Betroffene in eine Lage versetzt wurde, die es ihm erlaubte, seine Rechte effektiv wahrzunehmen, wenn man namentlich die Umstände berücksichtigt, unter denen ihm bei seinen Bemühungen Beistand geleistet wurde und unter denen ihm die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mitgeteilt wurde.


( *1 ) Originalsprache: Französisch.

( *2 ) Im Folgenden: Minister.

( *3 ) Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2004, L 304, S. 12, und Berichtigung ABl. 2005, L 204, S. 24).

( *4 ) United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 (1954); das Abkommen trat am 22. April 1954 in Kraft.

( *5 ) In dem Urteil äußerte sich der Gerichtshof zum Umfang des Rechts, gehört zu werden, im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf subsidiären Schutz. Im Anschluss an das Urteil legte der Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) ein neuerliches Vorabentscheidungsersuchen vor, mit dem er den Gerichtshof um Klarstellung ersucht, was die Beachtung des Rechts, gehört zu werden, in einem solchen Verfahren konkret bedeutet. Die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der betreffenden Rechtssache, M (C‑560/14, EU:C:2016:320), wurden am 3. Mai 2016 gestellt; die Sache selbst ist noch beim Gerichtshof anhängig.

( *6 ) In dem Urteil äußerte sich der Gerichtshof zur Bedeutung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Rahmen eines Verfahrens wie des in Irland eingerichteten und zu den Modalitäten der beschleunigten oder vorrangigen Verfahren.

( *7 ) In dem Urteil äußerte sich der Gerichtshof zur Vereinbarkeit der in Irland eingerichteten Verfahrensregel, die die Prüfung eines Antrags auf subsidiären Schutz von der vorherigen Ablehnung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abhängig macht, im Hinblick auf die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes und des Rechts auf eine gute Verwaltung.

( *8 ) In Nr. 11 seiner Schlussanträge in der Rechtssache M (C‑560/14, EU:C:2016:320) stellte Generalanwalt Mengozzi fest, dass das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in Irland Gegenstand zweier Reformen war. Während die erste Reform aus dem Jahr 2013 es bei dem dualen System beließ, wurde dieses Verfahren mit der zweiten Reform aus dem Jahr 2015 durch ein einheitliches Verfahren zur Prüfung beider Formen internationalen Schutzes ersetzt. Dies geschah im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).

( *9 ) Erlassen vom Minister for Justice, Equality and Law Reform (Minister für Justiz, Gleichberechtigung und Rechtsreform) am 9. Oktober 2006 u. a. zur Umsetzung der Richtlinie 2004/83 (im Folgenden: Regulations von 2006).

( *10 ) Section 3(3) des Immigration Act 1999 (Immigrationsgesetz von 1999).

( *11 ) Beschluss vom 8. September 2011, Abdallah (C‑144/11, EU:C:2011:565, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Urteil vom 13. März 2014, FIRIN (C‑107/13, EU:C:2014:151, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( *12 ) Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C‑173/09, EU:C:2010:581, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( *13 ) Vgl. u. a. Beschluss vom 15. April 2011, Debiasi (C‑613/10, EU:C:2011:266), und Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25).

( *14 ) Beschluss vom 13. Dezember 2012, Debiasi (C‑560/11, EU:C:2012:802, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Urteil vom 9. Oktober 2014, Petru (C‑268/13, EU:C:2014:2271, Rn. 22). Vgl. auch Beschluss vom 8. September 2011, Abdallah (C‑144/11, EU:C:2011:565, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung). Siehe Art. 94 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und Nr. 22 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2012, C 338, S. 1).

( *15 ) Beschluss vom 17. Juli 2014, 3D I (C‑107/14, EU:C:2014:2117, Rn. 12).

( *16 ) Siehe Fn. 8 der vorliegenden Schlussanträge.

( *17 ) Vgl. zum Wettbewerbsrecht Beschluss vom 21. November 2012, Fontaine (C‑603/11, EU:C:2012:731, Rn. 15), und zum Vergaberecht Urteil vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 Spezzino u. a. (C‑113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 47 und 48).

( *18 ) Vgl. Urteil vom 22. November 2012, M. (C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 73), und meine Schlussanträge in derselben Rechtssache (C‑277/11, EU:C:2012:253, Nr. 19) sowie Urteil vom 8. Mai 2014, N. (C‑604/12, EU:C:2014:302, Rn. 38), und meine Schlussanträge in derselben Rechtssache (C‑604/12, EU:C:2013:714, Nr. 27).

( *19 ) Siehe Art. 1 der Richtlinie.

( *20 ) Vgl. Urteil vom 22. November 2012, M. (C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 72), und Nr. 19 meiner Schlussanträge in derselben Rechtssache (C‑277/11, EU:C:2012:253).

( *21 ) Richtlinie des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. 2005, L 326, S. 13).

( *22 ) Vgl. u. a. Urteile vom 15. Januar 2013, Križan u. a. (C‑416/10, EU:C:2013:8, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 10. September 2013, G. und R. (C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. ebenso Urteil vom 8. Mai 2014, N. (C‑604/12, EU:C:2014:302, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( *23 ) Urteile vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr (C‑417/13, EU:C:2015:38, Rn. 74), und vom 6. Oktober 2015, Târșia (C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 32).

( *24 ) Beschluss vom 8. September 2011, Abdallah (C‑144/11, EU:C:2011:565, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Urteil vom 13. März 2014, FIRIN (C‑107/13, EU:C:2014:151, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( *25 ) Urteil vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais (C‑152/03, EU:C:2006:123, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( *26 ) Es sei daran erinnert, dass der Erlass dieser Richtlinien auf Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 EG (jetzt Art. 78 AEUV) gestützt wurde.

( *27 ) Vgl. namentlich Erwägungsgründe 6 und 7 der Richtlinie 2004/83, Erwägungsgründe 3 bis 6 der Richtlinie 2005/85, Erwägungsgründe 8 bis 10 sowie 12 und 13 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) und 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32.

( *28 ) Vgl. insoweit Urteil vom 8. Mai 2014, N. (C‑604/12, EU:C:2014:302, Rn. 32 und 33).

( *29 ) Siehe Erwägungsgründe 5 und 24 der genannten Richtlinie.

( *30 ) Ich erinnere daran, dass die Einrichtung eines einheitlichen Verfahrens zwar unter der Geltung der Richtlinie 2005/85 fakultativ war, nunmehr aber nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 obligatorisch ist. Diese Bestimmung sieht jetzt unzweideutig vor: „Bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz stellt die Asylbehörde zuerst fest, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt; ist dies nicht der Fall, wird festgestellt, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“

( *31 ) Die Richtlinie 2013/32 beseitigt die Unterschiede, die im Niveau der Rechte von Flüchtlingen und von Personen mit subsidiärem Schutzstatus bestanden und nicht länger als gerechtfertigt angesehen werden können. Die Änderungen betreffen die Dauer der Aufenthaltstitel, den Zugang zu Sozialhilfeleistungen, zu medizinischer Versorgung und zum Arbeitsmarkt.

( *32 ) Siehe Rn. 92 dieses Urteils.

( *33 ) Dieses Kapitel führt u. a. im Einzelnen die Voraussetzungen auf, unter denen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Aufenthaltstitel sowie Reisedokumente erhalten und Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum haben können.

( *34 ) Siehe Art. 24 und 25 dieser Richtlinie.

( *35 ) Siehe Art. 26 und 28 der Richtlinie 2004/83.

( *36 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr (C‑417/13, EU:C:2015:38, Rn. 73 und 74), zu einer nationalen Verfahrensvorschrift für Rechtsbehelfe zur Geltendmachung von Gehaltsansprüchen.

( *37 ) Rn. 44 und 45 dieses Urteils.

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