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Document 62013CO0141

Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 26. Februar 2015.
Wedl & Hofmann GmbH gegen Reber Holding GmbH & Co. KG.
Kostenfestsetzung.
Rechtssache C-141/13 P-DEP.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:133

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

26. Februar 2015(*)

„Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache C‑141/13 P-DEP

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 3. Oktober 2014,

Wedl & Hofmann GmbH mit Sitz in Mils/Hall in Tirol (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Raubal,

Antragstellerin,

gegen

Reber Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Bad Reichenhall (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spuhler und M. Geitz,

Antragsgegnerin,

erlässt

      DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot sowie der Richter A. Arabadjiev und C. Lycourgos (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1        Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die der Wedl & Hofmann GmbH (im Folgenden: Wedl & Hofmann) im Rahmen der Rechtssache C‑141/13 P entstanden sind.

2        Mit ihrem am 18. März 2013 nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragte die Reber Holding GmbH & Co. KG (im Folgenden: Reber Holding) die Aufhebung des Urteils Reber/HABM – Wedl & Hofmann (Walzer Traum) des Gerichts der Europäischen Union (T‑355/09, EU:T:2013:22), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Juli 2009 (Sache R 623/2008‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Reber Holding und Wedl & Hofmann über die Eintragung der Marke Walzer Traum als Gemeinschaftsmarke abgewiesen hatte.

3        Mit dem Urteil Reber Holding/HABM (C‑141/13 P, EU:C:2014:2089) hat der Gerichtshof das Rechtsmittel zurückgewiesen und der Reber Holding die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt.

4        Da es zwischen Wedl & Hofmann und der Reber Holding zu keiner Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten gekommen ist, hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag gestellt.

 Vorbringen der Parteien

5        Wedl & Hofmann beantragt, die erstattungsfähigen Kosten für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof auf 10 957,84 Euro festzusetzen. Diese Kosten setzen sich wie folgt zusammen:

–        7 084,50 Euro als Anwaltshonorar für die Abfassung der Klagebeantwortung, des Antrags auf Einräumung einer Gegenerwiderung und der Gegenerwiderung sowie für die Verhandlung vor dem Gericht und 590,19 Euro zum einen für Reise- und Aufenthaltskosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht und zum anderen für Porto- und Faxkosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht sowie

–        3 265,80 Euro für die Abfassung der Rechtsmittelbeantwortung vor dem Gerichtshof und 17,35 Euro für Porto- und Faxkosten.

6        Die Antragstellerin hebt hervor, dass ihr Antrag auf Erstattung der Kosten auf der Grundlage des österreichischen Rechtsanwaltstarifgesetzes und der Allgemeinen Honorarkriterien für die österreichischen Rechtsanwälte gestellt worden sei. Außerdem habe sie im Einklang mit diesem Gesetz einen Tarifaufschlag vorgenommen.

7        Im Übrigen seien die Rechtsbehelfe sowie die damit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen und ‑kosten ausschließlich von der Reber Holding verursacht worden. Sämtliche von ihr vorgenommenen verfahrensrechtlichen Schritte seien vom Gericht und vom Gerichtshof aufgetragen bzw. eingeräumt worden und daher zur Rechtsverfolgung erforderlich und notwendig gewesen.

8        Die Reber Holding trägt erstens vor, dass Wedl & Hofmann als Streithelferin überhaupt keine Kostenerstattung beanspruchen könne und dass sie die Kosten gemäß Art. 140 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs selbst zu tragen habe. Die Mitwirkung von Wedl & Hofmann sei weder im Klageverfahren vor dem Gericht noch im Rechtsmittelverfahren erforderlich gewesen, und sie habe keine zusätzlichen Argumente vorgebracht, die nicht vom Beklagten und Rechtsmittelgegner, in diesem Fall dem HABM, berücksichtigt worden wären.

9        Zweitens seien die Kosten weder dem Grunde noch der Höhe nach erstattungsfähig. Die beantragten Kosten seien nämlich nicht notwendig gewesen und überdies unangemessen hoch. Wedl & Hofmann habe nichts zur Notwendigkeit oder Angemessenheit der Kosten vorgetragen.

10      Die Reber Holding bestreitet die Höhe der gemäß dem von der Antragstellerin angewandten Tarifsatz bestimmten Kosten sowie den Tarifsatz als solchen und wirft Wedl & Hofmann vor, keine Angaben dazu gemacht zu haben, auf welche Grundlage sie ihren Kostenerstattungsanspruch stütze und ob der Kostenerstattungsanspruch nach österreichischem Recht in der geltend gemachten Höhe dem Grunde nach überhaupt bestehe. Darüber hinaus müssten, was die von Wedl & Hofmann angesetzten erhöhten Gebührensätze angehe, die Gebühren nicht erhöht werden und dürften erhöhte Gebührensätze nur dann angesetzt werden, wenn ein angemessener Grund dafür bestehe, an dem es im vorliegenden Fall fehle.

11      Darüber hinaus handle es sich um einen Fall von rechtlich durchschnittlicher Komplexität und sei der geltend gemachte Tarifsatz für die Abfassung der Schriftsätze vor dem Gericht und dem Gerichtshof überhöht. Die von Wedl & Hofmann an das Gericht gerichteten Schriftsätze seien einfach und relativ kurz gewesen. Außerdem habe Wedl & Hofmann nicht belegt, dass die Barauslagen, insbesondere für Telefaxe, tatsächlich angefallen seien.

 Würdigung durch den Gerichtshof

 Zum Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin

12      Es ist festzustellen, dass der Reber Holding vom Gerichtshof gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, im Rahmen des Urteils Reber Holding/HABM (EU:C:2014:2089) die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, die sowohl dem HABM als auch Wedl & Hofmann entstanden sind, auferlegt wurden.

13      Auch wenn Art. 140 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs diesem die Möglichkeit gibt, zu entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels genannten seine eigenen Kosten trägt, ist zu beachten, dass der Gerichtshof in der Rechtssache C‑141/13 P von dieser Vorschrift nicht Gebrauch gemacht hat.

14      Daher steht die Argumentation der Reber Holding, dass Wedl & Hofmann gemäß Art. 140 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ihre eigenen Kosten tragen müsse, im Widerspruch zum Wortlaut des Urteils Reber Holding/HABM (EU:C:2014:2089) und greift folglich nicht durch (vgl. Beschluss Schwaaner Fischwaren/Rügen Fisch, C‑582/11 P‑DEP, EU:C:2013:754, Rn. 15).

 Zu den Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht

15      Was die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht angeht, die Wedl & Hofmann entstanden sind, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden wird.

16      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in seinem Urteil Reber/HABM – Wedl & Hofmann (Walzer Traum) (EU:T:2013:22) der Reber Holding die Kosten auferlegt, und dieses Urteil wurde vom Gerichtshof mit dem Urteil Reber Holding/HABM (EU:C:2014:2089) nicht aufgehoben. Daher hat das Gericht zu beurteilen, welche Beträge aufgrund des vor ihm durchgeführten Verfahrens erstattungsfähig sind (vgl. Beschluss CEF und CEF Holdings/Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie, C‑105/04 P‑DEP und C‑113/04 P‑DEP, EU:C:2008:8, Rn. 22).

17      Somit ist festzustellen, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung in Bezug auf das Verfahren vor dem Gericht gemäß Art. 92 der Verfahrensordnung des Gerichts in die Zuständigkeit des Gerichts und nicht in die des Gerichtshofs fällt.

 Zu den Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gerichtshof

18      Wedl & Hofmann beantragt, die erstattungsfähigen Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof auf 3 265,80 Euro als Vergütung für die Rechtsmittelbeantwortung vor dem Gerichtshof und auf 17,35 Euro für Porto- und Faxkosten festzusetzen. Aus dem Antrag geht hervor, dass die Aufwendungen ohne Steuer angegeben sind.

19      Nach Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, gelten als erstattungsfähige Kosten die „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“.

20      Aus diesem Art. 144 Buchst. b folgt, dass erstattungsfähige Kosten nur die Aufwendungen sind, die für das Verfahren entstanden sind und die dafür notwendig waren (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C‑89/85 DEP, EU:C:1995:366, Rn. 14, sowie Comunidad autónoma de La Rioja/Diputación Foral de Vizcaya u. a., C‑465/09 P‑DEP, EU:C:2013:112, Rn. 22).

21      Nach ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (vgl. u. a. Beschlüsse C.A.S./Kommission, C‑204/07 P‑DEP, EU:C:2009:526, Rn. 13, und France Télévisions/TF1, C‑451/10 P‑DEP, EU:C:2012:323, Rn. 19). Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung braucht der Gerichtshof eine nationale Gebührenordnung für Anwälte nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse Emilio Pucci/El Corte Inglés, C‑104/05 P‑DEP, EU:C:2008:1, Rn. 11, und C.A.S./Kommission, EU:C:2009:526, Rn. 13).

22      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (vgl. u. a. Beschlüsse DGV u. a./EWG, 241/78, 242/78 und 246/78 bis 249/78, EU:C:1981:157, Rn. 3, sowie Deoleo/Aceites del Sur-Coosur, C‑498/07 P‑DEP, EU:C:2013:302, Rn. 20).

23      Der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten ist nach diesen Kriterien zu beurteilen.

24      Erstens ist zum Gegenstand und zur Art des Rechtsstreits zu bemerken, dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, das seiner Natur nach auf Rechtsfragen beschränkt ist und keine Tatsachenfeststellung zum Gegenstand hat. Außerdem hatte der Rechtsstreit, der durch den von der Reber Holding gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Walzer Traum eingelegten Widerspruch ausgelöst wurde, bereits vor dem Rechtsmittel zu einer Prüfung durch das HABM und durch das Gericht geführt.

25      Zweitens ist zur Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht festzustellen, dass das in Rede stehende Rechtsmittel wie die Klage vor dem Gericht auf zwei Gründe gestützt war, mit denen erstens ein Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) in Verbindung mit Abs. 3 dieses Artikels und zweitens ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht wurde. Dieses Rechtsmittel warf keine neue oder besonders komplexe Rechtsfrage auf.

26      Drittens steht, was das betroffene wirtschaftliche Interesse anbelangt, fest, dass Wedl & Hofmann aufgrund der Bedeutung von Marken im Handel ein klares Interesse daran hatte, das Urteil Reber/HABM – Wedl & Hofmann (Walzer Traum) (EU:T:2013:22), mit dem die Klage der Reber Holding auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM über die Zurückweisung ihres Widerspruchs gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Walzer Traum abgewiesen worden war, im Rechtsmittelverfahren bestätigt zu sehen.

27      Was schließlich den geleisteten Arbeitsaufwand angeht, erforderte die Abfassung der von Wedl & Hofmann eingereichten Rechtsmittelbeantwortung angesichts der Feststellungen in den Rn. 24 und 25 des vorliegenden Beschlusses keinen besonders bedeutenden Arbeitsaufwand, zumal der Streit von Wedl & Hofmann bereits vor dem Gericht und vor den Instanzen des HABM analysiert worden war. Unter Berücksichtigung des in Rn. 26 des vorliegenden Beschlusses dargelegten wirtschaftlichen Interesses und der von der Reber Holding in ihrem Rechtsmittel vorgetragenen Argumente hat es Wedl & Hofmann jedoch zu Recht für erforderlich gehalten, hier detailliert in der Sache Stellung zu nehmen.

28      Nach alledem und angesichts der in Rn. 22 des vorliegenden Beschlusses genannten Kriterien ist festzustellen, dass der von Wedl & Hofmann für das Anwaltshonorar geforderte Betrag von 3 265,80 Euro, zuzüglich Auslagen in Höhe von 17,35 Euro, nicht überhöht ist. Der Betrag von 3 283,15 Euro kann daher als angemessen und für die Verteidigung der Interessen von Wedl & Hofmann im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens objektiv notwendig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse BSH/Royal Appliance International, C‑448/09 P‑DEP, EU:C:2011:322, Rn. 23, und Norma Lebensmittelfilialbetrieb/Yorma’s, C‑191/11 P‑DEP, EU:C:2012:432, Rn. 23).

29      Daher ist es angemessen, die erstattungsfähigen Kosten für das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑141/13 P auf insgesamt 3 283,15 Euro festzusetzen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Reber Holding GmbH & Co. KG der Wedl & Hofmann GmbH zu erstatten hat, wird auf 3 283,15 Euro festgesetzt.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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