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Document 62013CJ0567
Judgment of the Court (Third Chamber) of 12 February 2015.#Nóra Baczó and János István Vizsnyiczai v Raiffeisen Bank Zrt.#Request for a preliminary ruling from the Fővárosi Törvényszék.#Reference for a preliminary ruling — Consumer protection — Directive 93/13/EEC — Article 7 — Mortgage loan agreement — Arbitration clause — Unfairness — Action by consumer — National procedural rule — Lack of jurisdiction of the court hearing the action by a consumer for a declaration of invalidity of a standard contract to hear the application for a declaration of unfairness of terms in the same contract.#Case C-567/13.
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Februar 2015.
Nóra Baczó und János István Vizsnyiczai gegen Raiffeisen Bank Zrt.
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 7 – Immobiliendarlehensvertrag – Schiedsklausel – Missbräuchlicher Charakter – Verbraucherklage – Nationale Verfahrensvorschrift – Unzuständigkeit des Gerichts, bei dem eine Klage wegen der Unwirksamkeit eines Formularvertrags anhängig ist, für einen Antrag auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die in demselben Vertrag enthalten sind.
Rechtssache C-567/13.
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Februar 2015.
Nóra Baczó und János István Vizsnyiczai gegen Raiffeisen Bank Zrt.
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 7 – Immobiliendarlehensvertrag – Schiedsklausel – Missbräuchlicher Charakter – Verbraucherklage – Nationale Verfahrensvorschrift – Unzuständigkeit des Gerichts, bei dem eine Klage wegen der Unwirksamkeit eines Formularvertrags anhängig ist, für einen Antrag auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die in demselben Vertrag enthalten sind.
Rechtssache C-567/13.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:88
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
12. Februar 2015 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Verbraucherschutz — Richtlinie 93/13/EWG — Art. 7 — Immobiliendarlehensvertrag — Schiedsklausel — Missbräuchlicher Charakter — Verbraucherklage — Nationale Verfahrensvorschrift — Unzuständigkeit des Gerichts, bei dem eine Klage wegen der Unwirksamkeit eines Formularvertrags anhängig ist, für einen Antrag auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die in demselben Vertrag enthalten sind“
In der Rechtssache C‑567/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Törvényszék (Ungarn) mit Entscheidung vom 2. Oktober 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 2013, in dem Verfahren
Nóra Baczó,
János István Vizsnyiczai
gegen
Raiffeisen Bank Zrt
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2014,
unter Berücksichtigung der Erklärungen:
— |
der ungarischen Regierung, vertreten durch M. M. Tátrai und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte, |
— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Talabér‑Ritz und M. van Beek als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens aufgrund einer Klage von Frau Baczó und Herrn Vizsnyiczai gegen die Raiffeisen Bank Zrt auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Immobiliendarlehensvertrags und der darin enthaltenen Schiedsklausel. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
In Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 heißt es: „Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.“ |
4 |
Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: „Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“ |
5 |
Art. 6 Abs. 1 der genannten Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“ |
6 |
In Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 heißt es: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ |
Ungarisches Recht
Materielles Recht
7 |
§ 200 des Gesetzes Nr. IV von 1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch (A Polgári Törvénykönyvről szóló 1959. évi IV. törvény, im Folgenden: Bürgerliches Gesetzbuch) sieht in seiner zum Zeitpunkt des Abschlusses des im Ausgangsverfahren streitigen Vertrags geltenden Fassung vor: „(1) Die Parteien können den Inhalt eines Vertrags frei festlegen. Sie dürfen mit übereinstimmendem Willen von den Vorschriften über Verträge abweichen, wenn eine Rechtsvorschrift die Abweichung nicht untersagt. (2) Ein Vertrag, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt oder unter Umgehung einer Rechtsvorschrift geschlossen wurde, ist nichtig, es sei denn die Rechtsvorschrift knüpft daran eine andere Rechtsfolge. Ein Vertrag ist auch nichtig, wenn er offensichtlich gegen die guten Sitten verstößt.“ |
8 |
Nach § 209 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind „[a]llgemeine Vertragsbedingungen und nicht im Einzelnen ausgehandelte Bedingungen eines Verbrauchervertrags … missbräuchlich, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten der Parteien einseitig und ungerechtfertigt zum Nachteil der Vertragspartei regeln, die die Vertragsbedingungen nicht aufgestellt hat“. |
9 |
§ 209/A Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht vor, dass missbräuchliche Klauseln von der geschädigten Partei angefochten werden können. Dem zweiten Absatz dieses Paragrafen zufolge sind derartige Klauseln nichtig. |
10 |
Nach § 227 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist „[d]er auf eine unmögliche Leistung gerichtete Vertrag … nichtig“. |
11 |
Gemäß § 239/A Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann eine Partei bei Gericht die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags oder einzelner seiner Bestimmungen (teilweise Unwirksamkeit) beantragen, ohne gleichzeitig die Anwendung der Folgen der Unwirksamkeit zu beantragen. |
12 |
Nach § 213 Abs. 1 des Gesetzes Nr. CXII von 1996 über die Kreditinstitute und Finanzunternehmen (A hitelintézetekről és a pénzügyi vállalkozásokról szóló 1996. évi CXII. Törvény, im Folgenden: Gesetz über Kreditinstitute) in seiner zum Zeitpunkt des Abschlusses des im Ausgangsverfahren streitigen Vertrags geltenden Fassung sind Verbraucher- und Wohnungsdarlehensverträge nichtig, wenn sie die in dieser Vorschrift aufgezählten Angaben – zu denen u. a. der Vertragsgegenstand, der effektive Jahreszins oder der Gesamtbetrag der mit dem Vertrag zusammenhängenden Kosten gehören – nicht enthalten. |
Verfahrensrecht
13 |
Nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. III von 1952 über die Zivilprozessordnung (A polgári perrendtartásról szóló 1952. évi III. törvény, im Folgenden: Zivilprozessordnung) ist das Gericht vorbehaltlich abweichender Rechtsvorschriften an die Anträge und die Willenserklärungen der Parteien gebunden. Das Gericht berücksichtigt die Anträge und Erklärungen der Parteien nicht nach ihrer formellen Bezeichnung, sondern nach ihrem Inhalt. |
14 |
Nach § 22 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist das Járásbíróság (Bezirksgericht) bzw. das Kerületi Bíróság (Kreisgericht) für alle Rechtsstreitigkeiten zuständig, für die das Gesetz die Zuständigkeit nicht dem Törvényszék (Gerichtshof) zuweist. |
15 |
Gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. k der Zivilprozessordnung ist der Törvényszék für die Entscheidung in Rechtsstreitigkeiten zuständig, die die Feststellung der Unwirksamkeit missbräuchlicher Vertragsbedingungen (u. a. nach § 209/A des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zum Gegenstand haben. |
16 |
Nach dem Gutachten Nr. 2 vom 28. Juni 2010 des Gemeinsamen Zivilsenats der Kúria (Oberster Gerichtshof) zu bestimmten prozessualen Fragen bei Nichtigkeitsklagen muss ein Gericht die Nichtigkeit von Amts wegen nur dann berücksichtigen, wenn die Nichtigkeit offensichtlich ist und aufgrund der zur Verfügung stehenden Beweismittel als Tatsache eindeutig festgestellt werden kann. |
17 |
Im Gutachten Nr. 2 des Gemeinsamen Zivilsenats der Kúria vom 12. Dezember 2011 zu bestimmten Fragen betreffend die Gültigkeit von Verbraucherverträgen heißt es, dass das örtliche Gericht verpflichtet ist, bei der Sachentscheidung über eine Klage die Missbräuchlichkeit einer Vertragsbedingung oder ‑klausel entweder aufgrund einer Einrede der beklagten Partei oder von Amts wegen zu prüfen. |
18 |
Nach § 24 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist für die Bestimmung des Wertes des Streitgegenstands der Wert der Klageforderung oder des anderen Rechts, die bzw. das mit der Klage geltend gemacht wird, maßgebend. |
19 |
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühren, die in einem erstinstanzlichen streitigen Verfahren zu entrichten sind, ist nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes Nr. XCIII von 1990 über die Gebühren (Az illetékekről szóló 1990. évi XCIII. törvény; im Folgenden: Gebührengesetz) der Wert des Streitgegenstands zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. |
20 |
Allerdings sieht § 39 Abs. 3 des Gebührengesetzes vor: „Lässt sich der Streitwert des Verfahrens nicht nach Abs. 1 bestimmen …, ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühr
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Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
21 |
Am 13. September 2007 schlossen die Kläger des Ausgangsverfahrens, Frau Baczó und Herr Vizsnyiczai, mit der Raiffeisen Bank Zrt, einer Bank ungarischen Rechts, einen Vertrag über ein durch eine Hypothek gesichertes Immobiliendarlehen. Dieser Vertrag enthielt eine Schiedsklausel, wonach für Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag – mit Ausnahme von Streitigkeiten in Bezug auf Geldforderungen – ein Schiedsgericht zuständig sein sollte. |
22 |
Am 26. Februar 2013 erhoben die Kläger beim Pesti Központi Kerületi Bíróság (Zentrales Kreisgericht Pest) Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Vertrags. |
23 |
Sie begründeten ihre Klage unter Hinweis auf § 239/A, § 200 Abs. 2 und § 227 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches damit, dass der von ihnen unterschriebene Immobiliendarlehensvertrag offensichtlich rechtswidrig sei, gegen die guten Sitten verstoße und auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei. Sie machten außerdem geltend, dass bei diesem Vertrag Nichtigkeitsgründe nach § 213 Abs. 1 des Gesetzes über Kreditinstitute vorlägen. |
24 |
Nachdem die Kläger vom Pesti Központi Kerületi Bíróság zu einer Mängelbeseitigung aufgefordert worden waren, beantragten sie außerdem, gemäß der Richtlinie 93/13, § 209 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie dem Gutachten Nr. 2 der Kúria vom 12. Dezember 2011 die Nichtigkeit der in dem genannten Vertrag enthaltenen Schiedsklausel festzustellen. |
25 |
In Anbetracht dieses Antrags und nachdem es den Immobiliendarlehensvertrag als „Formularvertrag“ eingestuft hatte, verwies das Pesti Központi Kerületi Bíróság die Sache mit Beschluss vom 6. Mai 2013 gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. k der Zivilprozessordnung, wonach für Rechtsstreitigkeiten, die die Unwirksamkeit missbräuchlicher Vertragsbedingungen zum Gegenstand haben, der Törvényszék zuständig ist, an den Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtischer Gerichtshof). |
26 |
Die Kläger legten gegen diesen Beschluss Rechtsmittel ein und beantragten, den Beschluss zu ändern und das örtliche Gericht für zuständig zu erklären. Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Kläger bestreiten, dass sie in ihrer Klageschrift die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel ihres Immobiliendarlehensvertrags beantragt hätten und dass ihre Sache in die Zuständigkeit des Fővárosi Törvényszék falle. |
27 |
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass ein Verbraucher nach § 23 Abs. 1 Buchst. k der Zivilprozessordnung die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem Formularvertrag, wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nur vor einem Törvényszék beantragen kann, während derselbe Verbraucher vor dem örtlichen Gericht, wenn er von dem anderen Vertragsteil verklagt wird, eine Einrede mit dem Ziel, die Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel feststellen zu lassen, erheben kann. |
28 |
Je nach Streitwert könne jedoch die Klage eines Verbrauchers auf Feststellung der Unwirksamkeit des Formularvertrags aus anderen Gründen in die Zuständigkeit des örtlichen Gerichts fallen. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wäre es zweckmäßig, wenn das örtliche Gericht auch über den Antrag entscheiden könnte, festzustellen, dass in demselben Vertrag enthaltene missbräuchliche Klauseln unwirksam sind. |
29 |
Schließlich ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass die Verweisung des Rechtsstreits an den Törvényszék für den Verbraucher u. a. deshalb nachteilig sein könne, weil die Regel des § 23 Abs. 1 Buchst. k der Zivilprozessordnung zu höheren Verfahrenskosten führe. Das könnte der Erreichung der mit der Richtlinie 93/13 verfolgten Ziele zuwiderlaufen. |
30 |
Unter diesen Umständen hat der Fővárosi Törvényszék beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
31 |
Aus den Vorlagefragen und der Begründung des vorlegenden Gerichts im Zusammenhang gelesen ergibt sich, dass das vorlegende Gericht eine Entscheidung des Gerichtshofs dazu wünscht, ob eine nationale Verfahrensvorschrift mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 93/13, vereinbar ist. |
32 |
Insoweit ist daran zu erinnern, dass es zwar nicht Sache des Gerichtshofs ist, im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens die Vereinbarkeit nationalen Rechts oder einer nationalen Praxis mit dem Unionsrecht zu beurteilen, dass der Gerichtshof jedoch wiederholt entschieden hat, dass er befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (vgl. Urteil Pannon Gép Centrum, C‑368/09, EU:C:2010:441, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
33 |
Unter diesen Umständen und soweit die Zweifel des vorlegenden Gerichts einen möglichen Nachteil betreffen, der sich aus der Anwendung von § 23 Abs. 1 Buchst. k der Zivilprozessordnung für einen Verbraucher ergibt, der seine Rechte aus der Richtlinie 93/13 geltend macht, ist davon auszugehen, dass es in den Vorlagefragen um die Auslegung dieser Richtlinie, insbesondere ihres Art. 7 Abs. 1, geht. |
Zur Beantwortung der Fragen
34 |
Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegensteht, nach der dem örtlichen Gericht, das für die Entscheidung über die Klage eines Verbrauchers, die die Unwirksamkeit eines Formularvertrags zum Gegenstand hat, zuständig ist, für einen Antrag dieses Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die in demselben Vertrag enthalten sind, die Zuständigkeit fehlt. |
35 |
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 23 Abs. 1 Buchst. k der Zivilprozessordnung Anlass für das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache war, die zu dem Urteil Jőrös (C‑397/11, EU:C:2013:340) geführt hat. |
36 |
In jener Rechtssache hatte das vorlegende Gericht den Gerichtshof u. a. gefragt, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über die Gültigkeit von Klauseln eines Verbrauchervertrags anhängig ist, die Missbräuchlichkeit der betreffenden Klauseln von Amts wegen prüfen und den Vertrag unter Umständen für nichtig erklären darf, auch wenn die Zuständigkeit für die Feststellung der Unwirksamkeit der missbräuchlichen Vertragsklauseln nach der nationalen Regelung einem anderen Rechtsprechungsorgan zugewiesen ist. |
37 |
In Rn. 53 des Urteils Jőrös (EU:C:2013:340) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht, das von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel festgestellt hat, das innerstaatliche Prozessrecht nach Möglichkeit so anzuwenden hat, dass alle Konsequenzen gezogen werden, die sich nach nationalem Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel ergeben, damit es sicher sein kann, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist. |
38 |
Allerdings unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache, die Anlass für das Urteil Jőrös (EU:C:2013:340) war, durch den Umstand, dass sich vorliegend die Frage stellt, ob es einem Verbraucher als Kläger möglich sein muss, selbst – neben der Unwirksamkeit eines in den Geltungsbereich der Richtlinie 93/13 fallenden Vertrags – auch die Missbräuchlichkeit von in diesem Vertrag enthaltenen Klauseln geltend zu machen, obgleich der betreffende Verbraucher wegen einer Zuständigkeitsvorschrift einen solchen Antrag bei einem anderen nationalen Gericht stellen müsste. |
39 |
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass in ihren innerstaatlichen Rechtsordnungen angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird. |
40 |
Hingegen enthält die Richtlinie 93/13 keine ausdrückliche Vorschrift, die das Gericht bestimmt, das für die Entscheidung über Klagen von Verbrauchern auf Feststellung der Unwirksamkeit missbräuchlicher Klauseln dieser Art zuständig sein soll. |
41 |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten jeweils Sache von deren innerstaatlichem Recht, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (Urteil Agrokonsulting‑04, C‑93/12, EU:C:2013:432, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
42 |
Dabei dürfen allerdings nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und die Ausübung der durch die Rechtsordnung der Europäischen Union verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile Impact, C‑268/06, EU:C:2008:223, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, C‑413/12, EU:C:2013:800, Rn. 30). |
43 |
Was erstens den Grundsatz der Gleichwertigkeit betrifft, ist festzustellen, dass die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung Zweifel geäußert hat, ob eine nationale Verfahrensvorschrift wie § 23 Abs. 1 Buchst. k der Zivilprozessordnung, der dem überörtlichen Gericht die ausschließliche Entscheidungszuständigkeit für Klagen von Verbrauchern auf Feststellung der Unwirksamkeit von missbräuchlichen Vertragsklauseln zuweist, mit diesem Grundsatz vereinbar ist. Insoweit vergleicht die Kommission solche Klagen mit Klagen, die von Verbrauchern angestrengt werden, um die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln aus anderen Gründen festzustellen zu lassen, da die letztgenannten Klagen je nach ihrem Streitwert in die Zuständigkeit des örtlichen Gerichts fallen können. |
44 |
Es ist jedoch allein Sache des nationalen Richters, der unmittelbare Kenntnis von den anwendbaren Verfahrensmodalitäten hat, die Gleichartigkeit der betreffenden Rechtsbehelfe unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen (vgl. Urteile Asturcom Telecomunicaciones, C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 50, und Agrokonsulting‑04, EU:C:2013:432, Rn. 39). |
45 |
Unter der Annahme, dass Klagen von Verbrauchern auf Feststellung, dass Vertragsklauseln insbesondere oder ausschließlich aus in der Richtlinie 93/13 genannten Gründen unwirksam sind, einerseits, und Klagen von Verbrauchern auf Feststellung, dass Vertragsklauseln ausschließlich aus vom nationalen Recht vorgesehenen Gründen unwirksam sind, andererseits, einander ähnlich sind, muss geprüft werden, ob die Verfahrensmodalitäten für auf das Unionsrecht gestützte Klagen weniger günstig ausgestaltet sind als die für ausschließlich auf das nationale Recht gestützte Klagen. |
46 |
Insoweit ist die Zuständigkeit der überörtlichen Gerichte für aus dem Unionsrecht abgeleitete Klagen nicht zwangsläufig als Verfahrensmodalität anzusehen, die als „ungünstig“ eingestuft werden kann. Denn die Bestimmung dieser Gerichte, von denen es weniger gibt als die örtlichen Gerichte und die gegenüber diesen höherrangig sind, kann geeignet sein, eine homogenere Rechtsprechung mit einer Spezialisierung auf die die Vorschriften der Richtlinie 93/13 betreffenden Angelegenheiten zu begünstigen. |
47 |
Was die höheren Gerichtskosten betrifft, die dem Kläger möglicherweise vor den überörtlichen Gerichten entstehen, lässt sich aus diesem Umstand allein nicht ableiten, dass die Prüfung eines Rechtsstreits wie dem des Ausgangsverfahrens bei solchen Gerichten den Grundsatz der Gleichwertigkeit beeinträchtigt. Denn bei einer solchen Auslegung würde die Frage, ob die Gewährleistung des Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte der Gewährleistung des Schutzes der dem Einzelnen aus dem nationalen Recht erwachsenden Rechte gleichwertig ist, allein anhand der Kosten beurteilt, und mögliche Vorteile des für Klagen nach dem Unionsrecht vorgesehenen Verfahrens, wie sie in der vorstehenden Randnummer genannt sind, blieben dabei unzulässigerweise außer Betracht. |
48 |
Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass § 23 Abs. 1 Buchst. k der Zivilprozessordnung gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit verstößt. |
49 |
Was zweitens den Effektivitätsgrundsatz angeht, muss – nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs – jede Fallgestaltung, in der sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Instanzen geprüft werden (Urteil Pohotovosť, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 51). |
50 |
Hinsichtlich der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klage geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Umstand, dass dem örtlichen Gericht die Zuständigkeit zugunsten des überörtlichen Gerichts entzogen wird, für klagende Verbraucher zu zusätzlichen Kosten führen kann. |
51 |
Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Verfahrensregeln über die Struktur der innerstaatlichen Rechtswege, die ein allgemeines Interesse der geordneten Rechtspflege und der Vorhersehbarkeit verfolgen, in dem Sinne Vorrang vor Einzelinteressen haben, dass sie nicht entsprechend der besonderen wirtschaftlichen Situation einer Partei geändert werden können (Urteil Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, EU:C:2013:800, Rn. 38). |
52 |
Die Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes setzt jedoch voraus, dass die Organisation der innerstaatlichen Rechtswege die Ausübung der Rechte, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, nicht übermäßig erschwert oder unmöglich macht (Urteil Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, EU:C:2013:800, Rn. 39). |
53 |
Vorliegend ergibt sich erstens aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte, dass nur bei einer bestimmten und nicht sehr häufigen Fallgestaltung die Übertragung der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit an die überörtlichen Gerichte gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. k der Zivilprozessordnung für den klagenden Verbraucher eine höhere Gebührenbelastung mit sich bringen kann. Denn vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht insoweit zu treffenden Feststellungen wäre dies nur der Fall, wenn sich der Streitwert nicht bestimmen ließe; in diesem Fall sieht § 39 Abs. 3 Buchst. b des Gebührengesetzes als Gebühr für eine vor dem überörtlichen Gericht erhobene Klage einen Pauschalbetrag vor. |
54 |
Zweitens geht aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte auch hervor, dass bei Klagen vor einem überörtlichen Gericht, einschließlich von Klagen auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, Rechtsanwaltszwang besteht. |
55 |
Jedoch müssen die Mechanismen berücksichtigt werden, die die nationale Verfahrensordnung zum Ausgleich eventueller finanzieller Schwierigkeiten des Verbrauchers vorsieht (wie z. B. die Gewährung von Prozesskostenhilfe) und die es ermöglichen könnten, die Zusatzkosten auszugleichen, die der Umstand, dass dem örtlichen Gericht zugunsten des überörtlichen Gerichts die Zuständigkeit entzogen wird, mit sich bringt und die sowohl auf die höheren Gebühren als auch auf die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt zurückzuführen sind (vgl. Urteil Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, EU:C:2013:800, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
56 |
Drittens kann nach Ansicht der Kommission die räumliche Entfernung des überörtlichen Gerichts vom Wohnsitz des Verbrauchers für diesen ein Hindernis bei der Ausübung seines Rechts auf einen Rechtsbehelf darstellen. |
57 |
Aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte ergibt sich – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht zu treffenden Feststellungen – jedoch nicht, dass der ordnungsgemäße Ablauf des Prozesses das persönliche Erscheinen des klagenden Verbrauchers in allen Verfahrensstadien erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, EU:C:2013:800, Rn. 41). |
58 |
Viertens schließlich ist zu beachten, dass – worauf die ungarische Regierung in ihren Erklärungen hingewiesen hat – § 23 Abs. 1 Buchst. k der Zivilprozessordnung bezweckt, die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über missbräuchliche Vertragsklauseln den Richtern der überörtlichen Gerichte zu übertragen, die über mehr einschlägige Fachkompetenz verfügen, und somit eine einheitliche Praxis und einen wirksameren Schutz der Verbraucherrechte zu gewährleisten. |
59 |
Demzufolge ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Verfahrensvorschrift nicht entgegensteht, nach der dem örtlichen Gericht, das für die Entscheidung über die Klage eines Verbrauchers, die die Unwirksamkeit eines Formularvertrags zum Gegenstand hat, zuständig ist, für einen Antrag dieses Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die in demselben Vertrag enthalten sind, die Zuständigkeit fehlt – es sei denn, es stellte sich heraus, dass der Umstand, dass dem örtlichen Gericht die Zuständigkeit entzogen wird, zu Verfahrensnachteilen führt, die geeignet sind, die Ausübung der dem Verbraucher durch die Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte übermäßig zu erschweren. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen. |
Kosten
60 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: |
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Verfahrensvorschrift nicht entgegensteht, nach der dem örtlichen Gericht, das für die Entscheidung über die Klage eines Verbrauchers, die die Unwirksamkeit eines Formularvertrags zum Gegenstand hat, zuständig ist, für einen Antrag dieses Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die in demselben Vertrag enthalten sind, die Zuständigkeit fehlt – es sei denn, es stellte sich heraus, dass der Umstand, dass dem örtlichen Gericht die Zuständigkeit entzogen wird, zu Verfahrensnachteilen führt, die geeignet sind, die Ausübung der dem Verbraucher durch die Rechtsordnung der Europäischen Union verliehenen Rechte übermäßig zu erschweren. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.