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Document 62013CC0580

Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón vom 16. April 2015.
Coty Germany GmbH gegen Stadtsparkasse Magdeburg.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 8 Abs. 3 Buchst. e - Verkauf rechtsverletzender Waren - Recht auf Auskunft im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums - Regelung eines Mitgliedstaats, die es den Bankinstituten gestattet, sich zu weigern, einem Antrag auf Auskunftserteilung betreffend ein Bankkonto stattzugeben (Bankgeheimnis).
Rechtssache C-580/13.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:243

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PEDRO CRUZ VILLALÓN

vom 16. April 2015 ( 1 )

Rechtssache C‑580/13

Coty Germany GmbH

gegen

Stadtsparkasse Magdeburg

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])

„Geistiges und gewerbliches Eigentum — Verkauf nachgeahmter Waren — Richtlinie 2004/48/EG — Art. 8 Abs. 1 und 3 Buchst. e — Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts — Regelung eines Mitgliedstaats, die es Bankinstituten erlaubt, ein Ersuchen um Auskunft betreffend den Inhaber eines Bankkontos abzulehnen (Bankgeheimnis) — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 8, Art. 17 Abs. 2, Art. 47 und Art. 52 Abs. 1 — Verhältnismäßigkeit der Einschränkung eines Grundrechts“

1. 

Die vom Bundesgerichtshof vorgelegte Frage gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ( 2 ) in einem bisher noch ungeklärten Bereich fortzuentwickeln. Bisher war der Gerichtshof vor allem mit Streitigkeiten zwischen Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums und Internetnutzern befasst, die durch Urheberrechte geschützte Inhalte aus dem Internet herunterladen oder weiterleiten und deren Daten bei den Internetprovidern angefordert werden, um nach Feststellung ihrer Identität gegen sie vorzugehen ( 3 ). Vorliegend handelt es sich hingegen um ein Bankinstitut, das sich unter Berufung auf das Bankgeheimnis weigert, die Daten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um auf dem Zivilrechtsweg gegen denjenigen vorzugehen, der unter Nutzung der technischen Möglichkeiten des Internets mit nachgeahmten Waren handelt.

2. 

Letztlich geht es in der vorliegenden Rechtssache um die Frage, ob ein Dritter, der an einer behaupteten Verletzung des gewerblichen Schutzrechts nicht beteiligt war, aber „nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte“ (Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48) – im konkreten Fall ein Bankinstitut – sich nach der genannten Richtlinie unter Berufung auf das Bankgeheimnis weigern kann, die Informationen (konkret Namen und Anschrift des Inhabers eines Bankkontos) mitzuteilen, die der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums oder die zur Verteidigung dieses Rechts befugte Person von ihm verlangt ( 4 ).

I – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

3.

Mit der Richtlinie 2004/48 sollen gemäß ihrem zehnten Erwägungsgrund die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz von Rechten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums einander angenähert werden, um für diese Rechte ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau im Binnenmarkt zu gewährleisten. Im achten Erwägungsgrund wird festgestellt, dass „die Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums … das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes [beeinträchtigen] und verhindern, dass die bestehenden Rechte des geistigen Eigentums überall in der Gemeinschaft in demselben Grad geschützt sind. Diese Situation wirkt sich nachteilig auf die Freizügigkeit im Binnenmarkt aus und behindert die Entstehung eines Umfelds, das einen gesunden Wettbewerb begünstigt.“ Gleichzeitig wird im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie darauf hingewiesen, dass „die verstärkte Nutzung des Internet … einen sofortigen globalen Vertrieb von Raubkopien [ermöglicht]“.

4.

Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48 berührt „diese Richtlinie … nicht: a) … die Richtlinie 95/46/EG [des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr]“; dies wird auch im 15. Erwägungsgrund erwähnt.

5.

Art. 3 der Richtlinie 2004/48 lautet:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

(2)   Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.“

6.

In Art. 8 („Recht auf Auskunft“) der Richtlinie 2004/48 heißt es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die

c)

nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte, …

(2)   Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf

a)

die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren;

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die

e)

den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.“

B – Nationales Recht

7.

Mit § 19 („Auskunftsanspruch“) des deutschen Markengesetzes (MarkenG) vom 25. Oktober 1994 mit späteren Änderungen wurden die Bestimmungen von Art. 8 der Richtlinie 2004/48 in das deutsche Markenrecht übernommen. § 19 Abs. 2 MarkenG lautet:

„In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.

rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,

2.

rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,

3.

für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder

4.

nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt …“

8.

§ 383 Abs. 1 Nr. 6 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO, in der Fassung vom 5. Dezember 2005 mit späteren Änderungen) erkennt Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, das Recht auf Zeugnisverweigerung in Betreff der Tatsachen zu, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht.

II – Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

9.

Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der deutschen Gesellschaft Coty Germany GmbH (im Folgenden: Coty Germany), exklusive Lizenznehmerin der Gemeinschaftsmarke „Davidoff Hot Water“, und der Stadtsparkasse Magdeburg (im Folgenden: Sparkasse).

10.

Im Januar 2011 erwarb Coty Germany über eine Internetauktionsplattform einen Parfumflakon der Marke „Davidoff Hot Water“. Den Preis des Produkts zahlte sie auf das vom Verkäufer angegebene Konto bei der Sparkasse ein. Nachdem Coty Germany festgestellt hatte, dass sie ein nachgeahmtes Produkt erworben hatte, forderte sie die Auktionsplattform auf, ihr den Namen des Inhabers des Nutzerkontos mitzuteilen, über das das Parfum verkauft wurde (der Verkauf war unter einem Pseudonym getätigt worden). Die bekannt gegebene Person räumte ein, die Inhaberin des Nutzerkontos auf der Auktionsplattform zu sein, bestritt aber, die Verkäuferin des Produkts zu sein, und weigerte sich unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, weitere Auskünfte zu erteilen. Coty Germany wandte sich daraufhin nach § 19 Abs. 2 MarkenG an die Sparkasse und forderte diese auf, Namen und Anschrift des Inhabers des Bankkontos mitzuteilen, auf das der Kaufpreis der erworbenen nachgeahmten Ware einzuzahlen war. Die Sparkasse weigerte sich unter Berufung auf das Bankgeheimnis, ihr diese Auskünfte zu erteilen. Coty Germany wandte sich daraufhin an das Landgericht Magdeburg (als Gericht erster Instanz), das die Sparkasse antragsgemäß zur Auskunft verurteilte. Die Sparkasse legte beim Oberlandesgericht Naumburg Berufung ein und machte § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (auf den § 19 Abs. 2 MarkenG verweist) geltend, der u. a. das Recht von Bankinstituten schützt, in einem Zivilprozess unter Berufung auf das Bankgeheimnis das Zeugnis zu verweigern. Das Oberlandesgericht gab der Sparkasse Recht. Daraufhin legte Coty Germany beim Bundesgerichtshof Revision ein und beantragte erneut, das Bankinstitut zu verurteilen, ihr die verlangte Auskunft zu erteilen.

11.

Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Bankinstitut in einem Fall wie dem Ausgangsverfahren gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern?

12.

Im vorliegenden Verfahren haben Coty Germany, die Sparkasse, die Europäische Kommission und die deutsche Regierung schriftliche Erklärungen eingereicht.

III – Zusammenfassung der Standpunkte der Beteiligten

13.

Coty Germany vertritt in ihren Erklärungen die Ansicht, Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48 stehe einer nationalen Regelung entgegen, die es einem Bankinstitut gestatte, die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers gegenüber demjenigen, der diese Angaben nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie verlange, unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern. Wer eine Marke verletze, werde demjenigen, der ihm gegenüber eine Dienstleistung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48 erbringe, niemals gestatten, Daten zu seiner Identität (d. h. personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie 95/46) an den Inhaber des verletzten Rechts weiterzuleiten, so dass in derartigen Fällen immer ein Spannungsverhältnis gegeben sei. Es müsse die Möglichkeit zu einer Abwägung der kollidierenden Interessen nach den Umständen des konkreten Einzelfalls bestehen, bei der zu berücksichtigen sei, dass derjenige, der offensichtlich nachgeahmte Ware verkaufe, hinsichtlich seiner Identität nicht schutzwürdig sei.

14.

Die Sparkasse, die in ihren Erklärungen hauptsächlich zur Unzulässigkeit der Vorlagefrage – auf die ich sogleich zurückkommen werde – vorträgt, führt zur Sache aus, dass Coty Germany über eine andere, einfachere Möglichkeit verfüge, um die Identität des mutmaßlichen Verletzers der Marke in Erfahrung zu bringen, nämlich die Einleitung eines Strafverfahrens, das ihr den Zugang zu den von der Staatsanwaltschaft – gegenüber der das Bankgeheimnis nicht geltend gemacht werden könne – ermittelten Informationen ermöglichen würde. Zudem könne ihr Recht auf Zeugnisverweigerung nicht von einer Abwägung der im konkreten Fall kollidierenden Interessen abhängig gemacht werden. Sie betont, dass ein Bankinstitut außerdem zu dem Zeitpunkt, zu dem es entscheiden müsse, ob es die beantragten Auskünfte erteile oder nicht, nicht in der Lage sei, zu beurteilen, ob es sich bei der Verletzung einer Marke um eine offensichtliche Verletzung im Sinne des § 19 Abs. 2 Alt. 1 MarkenG handle.

15.

Die deutsche Regierung vertritt die Auffassung, Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48 sei dahin auszulegen, dass bei der Beantwortung eines nach dieser Vorschrift gestellten Auskunftsverlangens die Umstände des Einzelfalls und die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Erfordernisse in Abwägung der kollidierenden Grundrechte zu berücksichtigen seien. Die Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten (konkret die Richtlinie 95/46) stünden einer Erteilung der begehrten Auskunft unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht von vornherein entgegen. Andererseits finde der von ihr als „Ausnahme“ eingestufte Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48 keine Anwendung. Die nationale Regelung, die es gestatte, die verlangte Auskunft unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern, stelle keine Vorschrift dar, die die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der genannten Vorschrift regle. Es handle sich eher um eine Regelung, die die Vertraulichkeit von Informationsquellen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Buchst. e schütze; dieser Begriff umfasse auch die Vertraulichkeit der Informationen selbst. Allerdings sei die Bestimmung der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie dem nationalen Gericht in jedem Fall ermöglichen müsse, eine Abwägung der kollidierenden Grundrechte vorzunehmen und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

16.

Die Kommission weist in ihren Erklärungen darauf hin, dass Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48 einer nationalen Regelung, die es einem Bankinstitut gestatte, die verlangte Auskunft unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern, nicht entgegenstehe, sofern diese Regelung bestimmte Voraussetzungen erfülle, d. h. konkret, dass sie den Erfordernissen des Grundsatzes der Rechtssicherheit genüge, die Verarbeitung personenbezogener Daten regle und dem nationalen Gericht ermögliche, die im Einzelfall kollidierenden Grundrechte gegeneinander abzuwägen.

IV – Prüfung

A – Zur Zulässigkeit

17.

Vor der Untersuchung des mit der Frage des Bundesgerichtshofs vorgebrachten materiell-rechtlichen Problems ist auf die Frage der Zulässigkeit einzugehen, die die Sparkasse als Beklagte des Ausgangsverfahrens aufgeworfen hat. Die Sparkasse macht – wie nachfolgend im Einzelnen dargestellt – geltend, dass der Rechtsstreit, den das vorlegende Gericht zu entscheiden habe, nicht der Richtlinie 2004/48 unterliege, sondern allein dem nationalen Recht, da das Auskunftsverlangen nicht in einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums (Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Alt. 2 MarkenG) gestellt worden sei, sondern in einem Fall einer „offensichtlichen Rechtsverletzung“ bezüglich der Marke (§ 19 Abs. 2 Alt. 1 MarkenG), der in der Richtlinie nicht vorgesehen sei.

18.

Die Sparkasse ist der Ansicht, Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 schaffe keinen eigenständigen materiell-rechtlichen Anspruch, von Dritten Auskunft zu verlangen, sondern erkenne einen solchen Anspruch nur im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen oder gewerblichen Eigentums – im vorliegenden Fall einer Gemeinschaftsmarke – und als Antwort auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers an. Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um ein vom Markeninhaber (bzw. hier von der Lizenznehmerin) wegen einer Verletzung gegen den Rechtsverletzer eingeleitetes Verfahren, in dessen Zusammenhang die Klägerin von einem Dritten eine bestimmte Auskunft verlange, sondern es werde ein eigenständiger materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht, der nicht von der Richtlinie, sondern ausschließlich vom nationalen Recht geregelt werde.

19.

Meiner Ansicht nach ist dieser Einwand zurückzuweisen. Es erscheint mir nämlich nicht unerheblich, dass die Alternative der „offensichtlichen Rechtsverletzung“ im Jahr 2008 in das Markengesetz eingefügt wurde, auch und gerade mit Blick auf jene Fälle, in denen der Inhaber des verletzten Rechts die Auskunft benötigt, um den Verletzer identifizieren zu können, d. h. Fälle, bei denen es aufgrund der Besonderheiten des deutschen Prozessrechts, nach dem es nicht möglich ist, ein Zivilverfahren gegen unbekannt einzuleiten, noch kein Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums geben kann, weil die Identität der Person, gegen die die Klage zu erheben ist, noch nicht bekannt ist ( 5 ).

20.

Meines Erachtens ist der u. a. in der spanischen Sprachfassung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 verwendete Ausdruck „im Kontext von Verfahren betreffend die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums“ („en el contexto de los procedimientos relativos a una infracción de un derecho de propiedad intelectual“) ( 6 ) weit genug, um Fälle wie diesen zu umfassen, in denen aufgrund des Vorliegens ausreichender Anhaltspunkte dafür, dass ein Recht des geistigen Eigentums verletzt worden ist („offensichtliche Rechtsverletzung“), das Auskunftsverlangen klar darauf abzielt, ein Verfahren wegen Verletzung einer Marke einzuleiten. Insoweit lässt sich feststellen, dass dies „im Zusammenhang“ mit einem Verfahren „wegen“ Verletzung eines Markenrechts steht ( 7 ).

21.

Daher bin ich der Ansicht, dass auch der vorliegende Fall von der genannten Richtlinie erfasst wird und dass das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs zulässig ist.

B – Zur Beantwortung der Frage

22.

Im Hinblick auf die Beantwortung der Frage des Bundesgerichtshofs ist zunächst klarzustellen, dass die wesentliche Grundlage dieser Frage, die ihrem Wortlaut nicht ausdrücklich zu entnehmen ist, in § 19 Abs. 2 MarkenG zu sehen ist. Wie ausgeführt räumt diese Vorschrift einem auf Auskunftserteilung in Anspruch genommenen Dritten ausdrücklich die Möglichkeit ein, diese Auskunft zu verweigern, wenn er in einem laufenden Zivilverfahren gegen den Verletzer nach den §§ 383 bis 385 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt wäre. Im vorliegenden Fall nahm die Sparkasse eben diese Möglichkeit unter Berufung auf das Bankgeheimnis für sich in Anspruch ( 8 ).

23.

Es ist somit zu bestimmen, ob diese im deutschen Recht vorgesehene Möglichkeit, die Auskunft letztlich unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern, das dem Inhaber oder dem Lizenznehmer einer Marke durch Art. 8 der Richtlinie 2004/48 zuerkannte Auskunftsrecht wahrt.

24.

Das Auskunftsrecht nach Art. 8 der Richtlinie 2004/48 ist ein Verfahrensrecht, das, wie dem 21. Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu entnehmen ist, den effektiven Schutz des geistigen Eigentums gewährleisten soll. Sein unmittelbarer Zweck besteht darin, in gewisser Weise das Informationsgefälle zwischen dem mutmaßlichen Verletzer eines Rechts des geistigen Eigentums und dem Inhaber dieses Rechts auszugleichen ( 9 ), einschließlich der damit verbundenen Auswirkungen, die es auf die Effektivität des Rechtsschutzes haben kann, dass dem Rechtsinhaber die Mindestinformationen fehlen, die erforderlich sind, um gegen den mutmaßlichen Verletzer vorzugehen. Das Recht auf Auskunft ist selbstverständlich kein absolutes Recht, und in der Tat sieht Art. 8 selbst die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Einschränkungen für seine Ausübung festlegen. So heißt es, wenn auch das Bankgeheimnis dort nicht ausdrücklich genannt wird, in Abs. 3: „Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die … e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.“ Zum anderen schränkt Art. 2 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 das Recht auf Auskunft nach Art. 8 ein, indem er festlegt, dass diese Richtlinie u. a. die Richtlinie 95/46 „nicht berührt“.

25.

Ausdrücklich bezieht sich das vorlegende Gericht in seiner Vorlagefrage nur auf Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48 als diejenige Vorschrift, die eventuell rechtfertigen könnte, dass das Bankgeheimnis eine Einschränkung oder sogar Ausnahme vom Recht auf Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie darstellt. Die Frage ist somit, ob unter den Umständen des vorliegenden Falles Art. 8 Abs. 3 Buchst e der Richtlinie es einem Bankinstitut gestattet, sich unter Hinweis auf eine nationale Vorschrift, die ihm unter bestimmten Umständen ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt, auf das Bankgeheimnis zu berufen, um eine Auskunft zu verweigern, die in Ausübung des Rechts nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie von ihm verlangt wird.

26.

Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Fokus im vorliegenden Fall auf die zweite Alternative von Art. 8 Abs. 3 Buchst e der Richtlinie zu richten ist, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, während die erste Alternative, die sich auf den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen bezieht, unberücksichtigt gelassen werden kann. Diese Alternative scheint mir im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt zu sein, da es nicht um den Schutz der Identität einer „Informationsquelle“ geht.

27.

Hinsichtlich der genannten zweiten Alternative von Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48 beginne ich meine Überlegung damit, dass die in Rede stehende nationale Vorschrift, wie sie uns das vorlegende Gericht darlegt, meines Erachtens zwei unterschiedliche Wirkungen hat: erstens eine unmittelbare Wirkung, die in der „Vereitelung“ des Auskunftsrechts nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 besteht, und zweitens eine mittelbare Wirkung, nämlich die „Berührung“ des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz und – als mögliche letzte Konsequenz – des Grundrechts auf geistiges Eigentum.

28.

Dabei ist unmittelbar darauf hinzuweisen, dass die erwähnte Vereitelung des Rechts auf Auskunft (sowie mittelbar die Einschränkung der genannten Grundrechte) eine Folge der Erfordernisse des „Bankgeheimnisses“ ist, wie es unter Art. 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO subsumiert wird. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob der Zweck, das Bankgeheimnis zu wahren, unter den Vorbehalt fallen könnte, den Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48 hinsichtlich der Ausübung des in Art. 8 Abs. 1 festgelegten Rechts auf Auskunft vorsieht, soweit dieses Recht „unbeschadet“ insbesondere „anderer gesetzlicher Bestimmungen“ anerkannt wird, „die … die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln“.

29.

Vor diesem Hintergrund könnte man in Frage stellen, ob der genannte Vorbehalt im vorliegenden Fall anwendbar ist, da fraglich ist, ob das „Bankgeheimnis“, wie es im deutschen Recht verankert ist, eine „gesetzliche Bestimmung“ im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48 darstellt, bzw. ob § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO – auf den § 19 Abs. 2 MarkenG verweist – den Zweck hat, die „Verarbeitung personenbezogener Daten“ zu regeln, wie insbesondere die deutsche Regierung in ihren Erklärungen betont ( 10 ).

30.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass in zahlreichen Fällen so wie im vorliegenden bei der Anwendung dieser Vorschrift im Hintergrund die Frage steht, ob dem Gericht bestimmte personenbezogene Daten konkreter Personen mitgeteilt werden müssen ( 11 ). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2004/48 in ihrem Art. 2 Abs. 3 Buchst. a jedenfalls eine Generalklausel enthält, nach der die Bestimmungen der Richtlinie 95/46 über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten sind. Eine Auslegung von Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48 im Licht des in Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten führt mich somit zu der Annahme, dass die in Rede stehende nationale Vorschrift unter Buchst. e von Art. 8 Abs. 3 der genannten Richtlinie fällt.

31.

Nachdem so der Sinn der nationalen Regelung umrissen ist, ist diese meiner Ansicht nach im Rahmen der Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2004/48 zuerst unter dem Aspekt der Gewährleistung der betroffenen Grundrechte zu beurteilen. Hierzu ist in erster Linie festzustellen, dass diese nationale Regelung als „Einschränkung der Ausübung“ der Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und auf geistiges Eigentum im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta wirkt. Das berechtigte Interesse des Bankinstituts, das Bankgeheimnis – als Ausgestaltung der Verschwiegenheitspflicht, die die Beziehung zu ihren Kunden beherrscht – zu wahren, hat nämlich eine Einschränkung von zwei Grundrechten des Inhabers oder Lizenznehmers der Marke (Letzterer als Inhaber bestimmter Vermögensrechte an der Marke) im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta zur Folge, konkret ihres Rechts auf geistiges Eigentum (Art. 17 Abs. 2 der Charta) und ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta ( 12 ), das ein notwendiges Instrument zum Schutz des Ersteren darstellt.

32.

Art. 52 Abs. 1 der Charta erlaubt die Einschränkung der Ausübung von Grundrechten zu zwei verschiedenen Zwecken: Die Einschränkung muss entweder einer von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entsprechen (erste Alternative) oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer (zweite Alternative). Auch wenn es Sache des nationalen Gerichts ist, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgte berechtigte Ziel festzustellen, bewegen wir uns meiner Meinung nach eindeutig im Bereich der zweiten Alternative (obwohl ich nicht ausschließen möchte, dass auch „dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen“ im Sinne der ersten Alternative vorliegen können, die mit einer für das Funktionieren des Wirtschaftssystems in seiner Gesamtheit grundlegenden Tätigkeit der Bankinstitute im Zusammenhang stehen). Vor diesem Hintergrund bin ich der Ansicht, dass die Einschränkung des effektiven Rechtsschutzes und des Rechts auf geistiges Eigentum des Lizenznehmers der Marke durch das Bankgeheimnis – durch das sich das Bankinstitut verpflichtet, keine Daten zur Identität und zu den Bankaktivitäten ihres Kunden ohne dessen Einverständnis mitzuteilen – im Wesentlichen dem Erfordernis entspricht, das (durch Art. 8 der Charta ebenfalls als Grundrecht anerkannte) Recht auf Schutz personenbezogener Kundendaten zu wahren, über die das Bankinstitut verfügt.

33.

Art. 52 Abs. 1 der Charta enthält eine detaillierte Regelung der Voraussetzungen, unter denen die „Einschränkung“ eines Grundrechts rechtmäßig erfolgen kann. Die hier in Rede stehende Grundrechtseinschränkung muss insoweit, um rechtmäßig zu sein, sämtliche von dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, d. h., sie muss gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt der betroffenen Rechte und Freiheiten achten und schließlich geeignet und erforderlich sein, um die verfolgte Zielsetzung zu erreichen, sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

34.

Die Prüfung, ob die in Rede stehende deutsche Regelung den Erfordernissen von Art. 52 Abs. 1 der Charta entspricht, ist Aufgabe des nationalen Gerichts. Ihm obliegt es, mit seiner genaueren Kenntnis der Besonderheiten „eines Falles wie des Ausgangsverfahrens“, auf die das vorlegende Gericht sich bezieht, zu beurteilen, ob im Ergebnis Umstände vorliegen, die eine Einschränkung von Grundrechten aufgrund des Bankgeheimnisses rechtfertigen.

35.

Im Folgenden werde ich unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs zusammenfassend die Hinweise darstellen, die das nationale Gericht bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 1 der Charta benötigt, um beurteilen zu können, inwieweit das berechtigte Interesse des Bankinstituts an der Wahrung des Bankgeheimnisses rechtmäßig das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf desjenigen einschränken kann, der zur Vorbereitung einer gerichtlichen Verteidigung der Rechte aus einer Gemeinschaftsmarke das Recht auf Auskunft geltend macht, das Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 ihm zuerkennt, und inwieweit dieses Interesse als mögliche letzte Konsequenz auch dessen Grundrecht auf geistiges Eigentum einzuschränken vermag.

1. Gesetzmäßigkeit und Wesensgehalt

36.

Art. 52 Abs. 1 der Charta bestimmt, dass die Einschränkung „gesetzlich vorgesehen sein muss“, d. h. dass sie den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit zu beachten hat, so dass eine Einschränkung nur dann zulässig ist, wenn sie auf eine gesetzliche Grundlage des nationalen Rechts gestützt ist, die zugänglich, klar und vorhersehbar sein muss ( 13 ). Allerdings finden wir im vorliegenden Fall die Situation vor, dass, wie das vorlegende Gericht in Rn. 22 seines Vorlagebeschlusses ausführt, „das Bankgeheimnis in Deutschland nicht unmittelbar in einer gesetzlichen Vorschrift verankert [ist], sondern … im deutschen Recht aus der allgemeinen Pflicht der Bank hergeleitet [wird], die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen“. In Deutschland, so fährt der Bundesgerichtshof fort, „ergibt sich [der Schutz des Bankgeheimnisses] aber mittelbar aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, der ein Zeugnisverweigerungsrecht für die dem Bankgeheimnis unterfallenden Tatsachen begründet … zu [denen] regelmäßig auch Name und Anschrift des Kontoinhabers [gehören].“

37.

Wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Scarlet Extended ( 14 ) ausgeführt habe, ist der Begriff „Gesetz“ im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta im „materiellen“ und nicht nur im formellen Sinn zu verstehen, so dass darunter sowohl „geschriebenes Recht“ als auch „ungeschriebenes Recht“ oder auch „Richterrecht“ fallen kann. So kann eine veröffentlichte und somit zugängliche „ständige Rechtsprechung“, der die Instanzgerichte folgen, eine gesetzliche Bestimmung unter bestimmen Umständen vervollständigen und verdeutlichen, so dass diese vorhersehbar gemacht wird.

38.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, inwieweit die Rechtsprechung zu § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Feststellung erlaubt, dass das Bankgeheimnis, obwohl im deutschen Recht in keiner gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich verankert, die in der vorstehenden Nummer dargestellten Erfordernisse des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit (d. h. die Voraussetzungen der Zugänglichkeit, Klarheit und Vorhersehbarkeit) erfüllt und damit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta die Einschränkung der genannten Grundrechte grundsätzlich rechtfertigen kann.

39.

Art. 52 Abs. 1 der Charta bestimmt außerdem, dass die Einschränkung in jedem Fall den „Wesensgehalt“ des oder der betroffenen Grundrechte achten muss. In diesem Punkt ergeben sich die größten Zweifel vor allem hinsichtlich des Rechts von Coty Germany auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes, den die Lizenznehmerin der verletzten Marke verlangt, scheint in Deutschland unter Umständen wie im vorliegenden Fall ausschließlich davon abzuhängen, dass das Bankinstitut, von dem die Auskunft begehrt wird und das vertraglich gegenüber seinen Kunden zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, aus welchem Grund auch immer darauf verzichtet, vom Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO Gebrauch zu machen ( 15 ). Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie ist das Verfahren zur Anwendung des Unionsrechts zwar im jeweiligen nationalen Recht der Mitgliedstaaten zu regeln (so dass grundsätzlich jeder Mitgliedstaat entscheiden kann, in welcher Form er das Recht bestimmter Personen regelt, über ihnen bekannte Tatsachen nicht als Zeugen aussagen zu müssen). Jedoch hat der Beurteilungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis verfügen, seine Grenzen in dem Erfordernis, dass die Wirksamkeit des Schutzes jederzeit gewährleistet sein muss, d. h. dass die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird ( 16 ). Jedenfalls ist offensichtlich, dass der Wesensgehalt dann nicht geachtet würde, wenn die in Rede stehende nationale Regelung zur Folge hätte, dass das Recht möglicher Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums, Rechtsschutz durch die Gerichte zu erlangen, vereitelt würde.

2. Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn

40.

Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta „dürfen Einschränkungen [unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit] nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und … den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen“. Insoweit ist zu prüfen, ob es unter den Umständen des vorliegenden Falles geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, Coty Germany unter Hinweis auf das Bankgeheimnis die Ausübung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu versagen – womit auch ihr Recht auf geistiges Eigentum schutzlos gestellt würde –, um den verfolgten legitimen Zweck zu erreichen, der meiner Ansicht nach wie ausgeführt in der Wahrung des Rechts des mutmaßlichen Verletzers auf Schutz seiner Daten besteht, über die die Bank verfügt, bei der er ein Konto unterhält.

a) Geeignetheit

41.

Als Erstes ist hinsichtlich der ersten Voraussetzung, der Geeignetheit, zu prüfen, ob die Einschränkung der Grundrechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf das geistige Eigentum der Lizenznehmerin der Marke geeignet ist, den verfolgten Zweck zu erreichen, d. h., mit den Worten des Art. 52 Abs. 1 der Charta, ob sie „tatsächlich“ dem Erfordernis – in diesem Fall dem Erfordernis, das Recht des Inhabers des Bankkontos auf Schutz seiner Daten zu wahren – „entspricht“.

b) Erforderlichkeit

42.

Als Zweites – und dies erscheint angesichts der Umstände des vorliegenden Falles von besonderer Bedeutung – ist zu bestimmen, ob die Einschränkung für die Erreichung dieses Zwecks tatsächlich erforderlich ist. Die Einschränkung der Grundrechte von Coty Germany ist nur dann erforderlich, wenn der verfolgte Zweck (Schutz der Kundendaten durch die Bank) nicht auch durch eine Maßnahme erreicht werden kann, die diese Rechte in geringerem Maß einschränkt. Insoweit ist meines Erachtens insbesondere zu prüfen, ob die Daten, die Coty Germany von der Sparkasse verlangt, möglicherweise auf einem anderen Weg oder aus einer anderen Quelle als über das Bankinstitut erlangt werden können ( 17 ). Außerdem ist hier zu prüfen, ob der Vorschlag der Sparkasse in ihren schriftlichen Erklärungen, Coty Germany solle Strafanzeige gegen unbekannt erstatten, um auf diesem Weg den Namen des mutmaßlichen Verletzers zu erfahren, tatsächlich durchführbar ist. Hierfür muss das nationale Gericht bestimmen, inwieweit dieser Rückgriff auf das Strafrecht dem Inhaber oder Lizenznehmer der Marke zumutbar ist und – noch vorab – ob dies im entsprechenden nationalen Recht praktisch möglich ist (und ob dies gegebenenfalls nicht einen nicht hinnehmbaren Missbrauch des Strafrechts für diesem fremde Zwecke darstellen würde).

c) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne

43.

Zuletzt ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu untersuchen, inwieweit die Ziele des Schutzes bestimmter Rechte auf Kosten anderer Grundrechte die damit verbundenen Opfer hinreichend ausgleichen. Das nationale Gericht muss hierbei neben anderen Gesichtspunkten die Art und den Umfang der Auskünfte berücksichtigen, die Coty Germany begehrt und die sich, soweit aus den Akten ersichtlich, offenbar auf das zwingend Notwendige beschränken, um ein gerichtliches Verfahren gegen den mutmaßlichen Verletzer einzuleiten; den Grad des Beweises dafür, dass eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums stattgefunden hat ( 18 ) und dass der Kontoinhaber, dessen Identität offengelegt werden soll, rechtswidrig gehandelt haben könnte ( 19 ), wobei auch zu beurteilen ist, inwieweit derjenige, der mutmaßlich mit nachgeahmter Ware handelt, hinsichtlich seiner Identität schutzwürdig ist, insbesondere weil die Angabe eines zutreffenden Namens und einer zutreffenden Anschrift zu den Pflichten eines jeden redlichen Teilnehmers am geschäftlichen Verkehr zählt, wie Coty Germany in ihren Erklärungen ausführt ( 20 ); das Vorliegen eines erheblichen Schadens, der dem Inhaber der geschützten Marke entstanden ist; die Sicherheiten, die hinsichtlich des Gebrauchs bestehen, den Coty Germany von den ihr letztlich mitgeteilten Daten macht, d. h. dass die Auskünfte ausschließlich dazu verwendet werden, ein Verfahren gegen den mutmaßlich für die Verletzung Verantwortlichen einzuleiten und nicht für andere, diesem Zweck fremde Ziele. In jedem Fall muss das nationale Gericht im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung alle betroffenen Grundrechte berücksichtigen und in der Folge eine Abwägung kollidierender Grundrechte vornehmen ( 21 ).

44.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, deren vorbehaltslose Wirkung darin besteht, dass es einem Bankinstitut gestattet ist, eine von ihm nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie verlangte Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers eines Bankkontos unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern. Eine solche Wirkung ist mit der genannten Vorschrift der Richtlinie nur insoweit vereinbar, als sie das Ergebnis einer vorherigen, dem nationalen Gericht obliegenden Beurteilung ist, durch die die Rechtmäßigkeit der Einschränkung der von der fraglichen nationalen Regelung betroffenen Grundrechte nach Maßgabe des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sichergestellt wird.

V – Ergebnis

45.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundesgerichtshof vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten,

Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, deren vorbehaltslose Wirkung darin besteht, dass es einem Bankinstitut gestattet ist, eine von ihm nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie verlangte Auskunft über Name und Anschrift des Inhabers eines Bankkontos unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern. Eine solche Wirkung ist mit der genannten Vorschrift der Richtlinie nur insoweit vereinbar, als sie das Ergebnis einer vorherigen, dem nationalen Gericht obliegenden Beurteilung ist, durch die die Rechtmäßigkeit der Einschränkung der von der fraglichen nationalen Regelung betroffenen Grundrechte nach Maßgabe des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sichergestellt wird.


( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

( 2 ) ABl. L 157, S. 45. Nach Art. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/48 „umfasst der Begriff ‚Rechte des geistigen Eigentums‘ [im Sinne dieser Richtlinie] auch die gewerblichen Schutzrechte“, so dass ich im Folgenden den Begriff „Rechte des geistigen Eigentums“ in diesem weiten Sinn verwende.

( 3 ) Vgl. die Urteile Promusicae, C‑275/06, EU:C:2008:54, Scarlet Extended, C‑70/10, EU:C:2011:771, Bonnier Audio u. a., C‑461/10, EU:C:2012:219, und UPC Telekabel Wien, C‑314/12, EU:C:2014:192, sowie den Beschluss LSG‑Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, C‑557/07, EU:C:2009:107.

( 4 ) Nach Art. 4 der Richtlinie 2004/48 räumen die Mitgliedstaaten u. a. „allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte [des geistigen Eigentums] befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach den Bestimmungen des anzuwendenden Rechts zulässig ist und mit ihnen in Einklang steht“, das Recht ein, die in Kapitel II der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen.

( 5 ) BT‑Drs. 16/5048, S. 38 und 39, zum Entwurf des deutschen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/48.

( 6 ) Hervorhebung nur hier. Die spanische Fassung ist ebenso wie die italienische („nel contesto dei procedimenti riguardanti la violazione di un diritto di proprietà intelletuale“) und die portugiesische („no contexto dos procedimentos relativos à violação de um direito de propriedade intelectual“) eine wörtliche Übersetzung der englischen Fassung „in the context of proceedings concerning an infringement of an intellectual property right“. In der deutschen Fassung heißt es „im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums“ (Hervorhebung nur hier), während in der französischen Fassung der Ausdruck „dans le cadre“ verwendet wird.

( 7 ) In diesem Sinne äußern sich auch Walter und Goebel im Rahmen der Untersuchung von Art. 8 der Richtlinie 2004/48 in Walter, M., und von Lewinski, S., (Hrsg.) in European Copyright Law: a commentary, Oxford, Oxford University Press, 2010, S. 1263 und 1264: „Paragraph 1 does not read ‚in the course of proceedings concerning an infringement of intellectual property rights‘, but refers to such proceedings in using the formula ‚in the context of‘ such proceedings, thus emphasizing that the information must be provided with respect to infringement proceedings but not necessarily in the course of an infringement proceeding.“ (Hervorhebungen nur hier).

( 8 ) Das Bankgeheimnis ist in Deutschland allgemein als spezifische Verschwiegenheitspflicht anerkannt, die aus der allgemeinen Pflicht der Bankinstitute abgeleitet wird, die Vermögensinteressen ihrer Kunden zu schützen und nicht zu beeinträchtigen. Diese allgemeine Pflicht wird üblicherweise in die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verträge aufgenommen, die die Kunden mit den Bankinstituten abschließen und verpflichtet Letztere, Auskunftsverlangen bezüglich ihrer Kunden ohne Einverständnis des Kontoinhabers abzulehnen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtsparkasse Magdeburg können im Internet unter https://www.sparkasse-magdeburg.de/pdf/vertragsbedingungen/AGB.pdf abgerufen werden. Darin wird ausdrücklich auf das Bankgeheimnis Bezug genommen (Nr. 1 Abs. 1) sowie auf die Voraussetzungen, unter denen das Institut Auskünfte über den Kunden erteilen darf (Nr. 3 Abs. 2). Zum Bankgeheimnis, insbesondere im Verhältnis zum Datenschutz, vgl. insbesondere Kahler, T., „Datenschutz und Bankgeheimnis“, in Kahler, T. und Werner, S., Electronic Banking und Datenschutz – Rechtsfragen und Praxis, Berlin/Heidelberg, Springer, 2008, S. 143 ff. und die dort zitierte Literatur.

( 9 ) McGuire, M.R., „Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des Geistigen Eigentums“, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht – Internationaler Teil, 2005, S. 15, und Haedicke, M., „Informationsbefugnisse des Schutzrechtsinhabers im Spiegel der EG-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“, in A. Ohly u. a. (Hrsg.), Perspektiven des Geistigen Eigentums und Wettbewerbsrechts – Festschrift für Gerhard Schricker zum 70. Geburtstag, München, C. H. Beck 2005, S. 19 und 20.

( 10 ) Siehe Rn. 59 ff. dieser Erklärungen.

( 11 ) Die Mitteilung von Name und Anschrift des Inhabers des Kontos bei der Sparkasse (also des mutmaßlichen Verletzers), die Coty Germany verlangt, wäre, würde sie erfolgen, eine Mitteilung personenbezogener Daten, d. h. von Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (nach der Definition in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46), und zugleich eine „Verarbeitung personenbezogener Daten“ (nach der Definition in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46).

( 12 ) Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta bekräftigt den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes als allgemeinem Rechtsgrundsatz des Unionsrechts, der sich aus der gemeinsamen Verfassungstradition der Mitgliedstaaten ergibt (vgl. Urteile Unibet, C‑432/05, EU:C:2007:163, Rn. 37, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 335, sowie AJD Tuna, C‑221/09, EU:C:2011:153, Rn. 54).

( 13 ) Vgl. hierzu Nr. 53 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Promusicae (C‑275/06, EU:C:2007:454), in der das Urteil Österreichischer Rundfunk (C‑465/00, C‑138/00 und C‑139/01, EU:C:2003:294, Rn. 76 und 77) erwähnt wird.

( 14 ) C‑70/10, EU:C:2011:771, Nr. 99.

( 15 ) Insoweit sei auf die Ausführungen in Nr. 19 der vorliegenden Schlussanträge hingewiesen, wonach es in Deutschland nicht möglich ist, ein Zivilverfahren gegen unbekannt einzuleiten. In den Schlussanträgen der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Hypotečni banka (C‑327/10, EU:C:2011:561) heißt es hierzu: „Würde ein Kläger gegen einen Beklagten, der auch nach Vornahme aller Nachforschungen, welche die Sorgfalt sowie Treu und Glauben gebieten, nicht erreicht werden kann, keine Klage einlegen können, so drohte das Recht des Klägers auf effektiven Rechtsschutz völlig ausgehöhlt zu werden“ (Nr. 131).

( 16 ) Vgl. u. a. Urteile Safalero (C‑13/01, EU:C:2003:447, Rn. 49), Weber’s Wine World u. a. (C‑147/01, EU:C:2003:533, Rn. 103), Wells (C‑201/02, EU:C:2004:12, Rn. 67) und Unibet (C‑432/05, EU:C:2007:163, Rn. 43), sowie die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache N.S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:610, Nrn. 160 und 161). Der Effektivitätsgrundsatz findet jetzt nicht nur im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta Niederschlag, sondern in dem hier interessierenden Bereich auch in Art. 3 der Richtlinie 2004/48.

( 17 ) Insoweit ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass Coty Germany bereits erfolglos versucht hatte, diese Informationen von der Auktionsplattform, über die sie das nachgeahmte Produkt erworben hatte, zu erhalten, ebenso wie von der Person, die die Plattform als Inhaberin des Nutzerkontos, über das der Verkauf stattfand, identifiziert hatte.

( 18 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Bonnier Audio u. a. (C‑461/10, EU:C:2012:219, Rn. 58), in dem der Gerichtshof eine nationale Regelung als aus unionsrechtlicher Sicht hinnehmbar ansah, die für den Erlass einer gerichtlichen Verfügung auf Auskunftserteilung über die beantragten Daten u. a. verlangte, dass für eine Anordnung der Weitergabe der verlangten Daten deutliche Anhaltspunkte für eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlägen, sowie die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache N.S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:611, Rn. 159). Es ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall das vorlegende Gericht in Rn. 2 des Vorlagebeschlusses ausführt, dass „[d]as Parfum … eine auch für einen Laien erkennbare Fälschung [war]“.

( 19 ) Anders als in der Rechtssache Promusicae (C‑275/06, EU:C:2008:54), in der, wie Generalanwältin Kokott in Nr. 115 ihrer Schlussanträge (EU:C:2007:454) ausgeführt hat, „aus dem Umstand, dass unter einer IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt Urheberrechte verletzt wurden, noch nicht abschließend [folgt], dass diese Handlungen auch der Anschlussinhaber vorgenommen hat, dem diese Adresse zu diesem Zeitpunkt zugewiesen war“, wird im vorliegenden Fall meines Erachtens zutreffend davon ausgegangen, dass der Inhaber des Kontos, auf das der Kaufpreis der nachgeahmten Ware eingezahlt wurde, die Person (oder eine der Personen) ist, die aus der Verletzung des Markenrechts wirtschaftlichen Vorteil zieht.

( 20 ) Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits im Urteil L’Oréal u. a. (C‑324/09, EU:C:2011:474, Rn. 142) festgestellt hat: „[I]nsoweit [ist es] zwar erforderlich, den Schutz der personenbezogenen Daten zu beachten, doch muss der Urheber der Verletzung, sofern er im geschäftlichen Verkehr und nicht als Privatmann tätig wird, gleichwohl klar identifizierbar sein“ (Hervorhebung nur hier). Im vorliegenden Fall scheint eindeutig zu sein, dass der Verkäufer des nachgeahmten Parfums „in gewerblichem Ausmaß“ im Sinne der Richtlinie 2004/48 handelte, da aus den Akten hervorgeht, dass die Umsätze des Nutzerkontos der Internetauktionsplattform, von dem aus der Verkauf erfolgte, zwischen Mitte Dezember 2010 und Mitte Januar 2011 mehr als 10000 Euro betragen hatten.

( 21 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile Promusicae (C‑275/06, EU:C:2008:54) und Bonnier Audio u. a. (C‑461/10, EU:C:2012:219), sowie Beschluss LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten (C‑557/07, EU:C:2009:107).

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