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Document 62012CP0579

Stellungnahme der Generalanwältin J. Kokott vom 11. Juni 2013.
Europäische Kommission gegen Guido Strack.
Überprüfung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T‑268/11 P – Öffentlicher Dienst – Entscheidung der Kommission, die Übertragung von bezahltem Jahresurlaub abzulehnen, den ein Beamter während des Bezugszeitraums wegen eines lang andauernden Krankheitsurlaubs nicht in Anspruch nehmen konnte – Art. 1e Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union – Art. 4 des Anhangs V des Statuts – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 7 – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Grundsatz des Sozialrechts der Union – Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Beeinträchtigung der Einheit und der Kohärenz des Unionsrechts.
Rechtssache C‑579/12 RX-II.

Court reports – general ; Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:573

STELLUNGNAHME DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 11. Juni 20131 ( 1 )

Rechtssache C‑579/12 RX‑II

Europäische Kommission

gegen

Guido Strack

„Überprüfung — Öffentlicher Dienst — Beamte — Urlaub — Übertragung wegen Krankheit nicht genommener Tage des Jahresurlaubs — Art. 1e Abs. 2 des Beamtenstatuts — Art. 4 des Anhangs V des Beamtenstatuts — Richtlinie 2003/88/EG — Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Beeinträchtigung der Einheit und der Kohärenz des Unionsrechts“

I – Einleitung

1.

Gelten die auf der Ebene der Europäischen Union anerkannten Mindestvorschriften des Sozialrechts für die Beamten der europäischen Organe in gleicher Weise wie für Arbeitnehmer, die dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegen? Dies ist im Kern die Rechtsfrage, über die der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Überprüfungsverfahrens zu befinden hat.

2.

Diese Frage stellt sich im Zusammenhang mit dem Recht auf bezahlten Jahresurlaub. Jenes Recht, das zunächst durch die Richtlinie 93/104/EG ( 2 ) und dann durch die Richtlinie 2003/88/EG ( 3 ) verwirklicht wurde, gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Sozialrechts der Union und ist nunmehr in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert ( 4 ).

3.

Der vorliegende Fall betrifft die Weigerung der Europäischen Kommission, den von Herrn Strack, einem ehemaligen Beamten dieses Organs, im Jahr 2004 wegen einer lang dauernden Krankheit nicht genommenen Jahresurlaub von 38,5 Tagen auf das Jahr 2005 zu übertragen. Die streitige Entscheidung, die am 15. März 2007 erging, wurde von der Kommission auf eine Bestimmung des Statuts der Beamten der Europäischen Union ( 5 ) gestützt, wonach die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr zwölf Urlaubstage nicht überschreiten darf, wenn die Gründe, aus denen nur ein Teil des Jahresurlaubs genommen werden konnte, nicht auf dienstliche Erfordernisse zurückzuführen sind (Art. 4 Abs. 1 des Anhangs V des Statuts). Da Herr Strack mittlerweile Invalidengeld bezieht, geht es jetzt darum, ob ihm für die nicht genommenen Tage seines Jahresurlaubs von 2004, soweit sie die automatisch auf das Jahr 2005 übertragenen zwölf Tage übersteigen, ein Ausgleich in Geld zusteht (Art. 4 Abs. 2 des Anhangs V des Statuts).

4.

Angesichts der Weigerung der Kommission rief Herr Strack die Unionsgerichte an, wobei er damit im ersten Rechtszug, vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (im Folgenden: Gericht für den öffentlichen Dienst), Erfolg hatte ( 6 ). Das Gericht für den öffentlichen Dienst kam zu dem Ergebnis, dass er auch über die automatisch übertragenen zwölf Tage hinaus einen Anspruch auf Übertragung der von ihm wegen Krankheit nicht genommenen Tage seines Jahresurlaubs habe, da die Kommission verpflichtet sei, die gleichen Mindestvorschriften einzuhalten, wie sie für die dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegenden Arbeitnehmer in der Richtlinie 2003/88 nach ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in seinem Urteil Schultz-Hoff u. a. und der daran anschließenden Rechtsprechung ( 7 ) vorgesehen seien.

5.

Dagegen hob das Gericht der Europäischen Union (im Folgenden: Gericht), bei dem die Kommission Rechtsmittel eingelegt hatte, das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf und entschied in der Sache, die Klage von Herrn Strack abzuweisen ( 8 ). Das Urteil des Gerichts beruht im Wesentlichen auf der These, dass die Richtlinie 2003/88 und die Rechtsprechung Schultz-Hoff auf die Regelung, die für die Beamten der europäischen Organe gelte, nicht übertragbar seien.

6.

Im Urteil Schultz-Hoff u. a. hat der Gerichtshof bekanntlich für Recht erkannt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte ( 9 ). Er hat diese Feststellung in späteren Urteilen im Wesentlichen bestätigt, wenn auch in Details nuanciert ( 10 ).

7.

Auf Vorschlag des Ersten Generalanwalts hat die Überprüfungskammer des Gerichtshofs entschieden, in Bezug auf das Urteil des Gerichts ein Überprüfungsverfahren einzuleiten ( 11 ) (Art. 256 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV, Art. 62 und 62a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 193 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Der Gegenstand der Überprüfung wurde wie folgt festgelegt:

„Die Überprüfung wird sich auf die Fragen erstrecken, ob in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union, der auch ausdrücklich in Art. 31 Abs. 2 der [Charta] verankert und insbesondere Gegenstand der [Richtlinie 2003/88] ist, das Urteil des Gerichts … dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht

Art. 1e Abs. 2 des Statuts … dahin ausgelegt hat, dass er nicht die Vorschriften über die Arbeitszeitgestaltung in der Richtlinie 2003/88 und insbesondere den bezahlten Jahresurlaub erfasse, und

nachfolgend Art. 4 des Anhangs V des Statuts dahin ausgelegt hat, dass er impliziere, dass der Anspruch auf Übertragung des Jahresurlaubs über die in dieser Bestimmung festgelegte Grenze hinaus nur bei einer Verhinderung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beamten in Ausübung seines Dienstes gewährt werden könne.“

8.

Erstmals betrifft ein Überprüfungsverfahren damit materiell-rechtliche Fragen im Zusammenhang mit den auf Unionsebene anerkannten Grundrechten. Weit über die Problematik der Übertragung von Urlaubstagen hinaus, die auf den ersten Blick ein wenig technisch erscheinen mag, sind die Vorgaben, die der Gerichtshof zu diesem Thema machen wird, von fundamentaler Bedeutung für die Entwicklung und die konkrete Umsetzung des gesamten Rechts des europäischen öffentlichen Dienstes.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Die Charta

9.

In Art. 31 Abs. 2 der Charta heißt es: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht … auf bezahlten Jahresurlaub.“

10.

Nach den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte ( 12 ) stützt sich diese Bestimmung auf die Richtlinie 93/104 sowie auf Art. 2 der Europäischen Sozialcharta ( 13 ) und auf Nr. 8 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer ( 14 ).

B – Das Statut

11.

Art. 1e Abs. 2 des Statuts, der zu dessen allgemeinen Vorschriften gehört, lautet:

„Für Beamte im aktiven Dienst gelten Arbeitsbedingungen, bei denen angemessene Gesundheits- und Sicherheitsnormen eingehalten werden, die zumindest den Mindestvorschriften aufgrund von Maßnahmen entsprechen, die in diesen Bereichen nach den Verträgen erlassen wurden.“

12.

In Kapitel 2 („Urlaub“) von Titel IV des Statuts bestimmt Art. 57 Abs. 1:

„Dem Beamten steht entsprechend einer Regelung, die von den Organen der [Union] im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats festzulegen ist, für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von mindestens vierundzwanzig und höchstens dreißig Arbeitstagen zu.“

13.

In Art. 4 des Anhangs V des Statuts ( 15 ), der zu den Bestimmungen gehört, die die Modalitäten der Urlaubsgewährung regeln, heißt es:

„Hat ein Beamter aus Gründen, die nicht auf dienstliche Erfordernisse zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahrs nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr zwölf Urlaubstage nicht überschreiten.

Hat ein Beamter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so erhält er als Ausgleich für jeden nicht in Anspruch genommenen Urlaubstag einen Betrag in Höhe von einem Dreißigstel seiner monatlichen Dienstbezüge im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst.

…“

14.

Ein Rundschreiben der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ der Kommission, das in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 66‑2002 vom 2. August 2002 veröffentlicht wurde, sieht vor:

„Wenn die Zahl der nicht genommenen Urlaubstage höher ist als zwölf, können die Tage, mit denen die zwölf im Statut vorgesehenen Tage überschritten werden, nur dann übertragen werden, wenn festgestellt wird, dass der Beamte sie während des laufenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht hat nehmen können.“

15.

Dieses Rundschreiben wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2004 durch einen Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Urlaubsregelung ( 16 ) ersetzt, die u. a. Folgendes vorsehen:

„[D]ie Übertragung des [zwölf] Tage überschreitenden Jahresurlaubs wird nur genehmigt, wenn nachgewiesen wird, dass der Betreffende den Urlaub während des laufenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen (die ausdrücklich zu belegen sind) nicht nehmen konnte; diese Tage werden nach Verfügung der Personalverwaltungsstelle dem Urlaubsanspruch im folgenden Kalenderjahr hinzugefügt;

eine Übertragung des [zwölf] Tage überschreitenden Jahresurlaubs wird nicht genehmigt, wenn die Urlaubstage aus anderen als dienstlichen Gründen nicht genommen wurden (z. B. aus gesundheitlichen Gründen: Krankheit, Unfall, Nachholen eines Jahresurlaubs infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung während des Jahresurlaubs, Mutterschaftsurlaub, Adoptionsurlaub, Elternurlaub, Urlaub aus familiären Gründen, Urlaub aus persönlichen Gründen, unbezahlter [Urlaub], Beurlaubung zum Wehrdienst);

…“

16.

Aus dem Beschluss Nr. 53A/70 der Verwaltungschefs vom 9. Januar 1970 geht ebenfalls hervor, dass die Übertragung von Urlaub selbst im Fall einer längeren Krankheit auf zwölf Tage begrenzt werden muss.

C – Die Richtlinie 2003/88

17.

Die Richtlinie 2003/88 ersetzt die Richtlinie 93/104, und Bezugnahmen auf Letztere gelten als Bezugnahmen auf Erstere ( 17 ).

18.

Der sechste Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 lautet:

„Hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung ist den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation Rechnung zu tragen; dies betrifft auch die für Nachtarbeit geltenden Grundsätze.“

19.

In Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2003/88 heißt es:

„(1)   Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.

(2)   Gegenstand dieser Richtlinie sind

a)

… der Mindestjahresurlaub …

…“

20.

Art. 7 („Jahresurlaub“) der Richtlinie lautet:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

(2)   Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“

III – Analyse

21.

Im Einklang mit dem von der Überprüfungskammer in ihrer Entscheidung, das Verfahren zu eröffnen ( 18 ), festgelegten Rahmen werde ich in meiner Analyse des zu überprüfenden Urteils im Wesentlichen die Frage behandeln, ob das Gericht dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt hat, dass es Art. 1e Abs. 2 des Beamtenstatuts und Art. 4 seines Anhangs V in Bezug auf die Übertragung des vom Betroffenen wegen lang dauernder Krankheit nicht genommenen Jahresurlaubs falsch ausgelegt hat.

22.

Vorab ist die von der Kommission und vom Rat der Europäischen Union vertretene These zurückzuweisen, dass im vorliegenden Fall keine Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts festgestellt werden könne, da das Gericht keine „übergreifenden Normen“ angewandt habe, sondern Bestimmungen des Statuts, die in anderen Bereichen des Unionsrechts nicht zur Anwendung kämen.

23.

Würde man der These dieser beiden Organe folgen, bestünde die Gefahr, dass dem Überprüfungsverfahren jeder Sinn genommen würde. Mir scheint, dass die Kommission und der Rat verkannt haben, weshalb es dieses Verfahren gibt. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts kann nämlich auch bei Bestimmungen technischer Art, die Teil einer speziellen Regelung sind, entstehen, sofern sie vom Gericht in einer Weise ausgelegt und angewandt werden, die sie in Widerspruch zu der für andere Bereiche des Unionsrechts geltenden Regelung oder zu Grundsätzen des Unionsrechts mit übergreifendem Charakter bringt.

24.

Aus diesem Blickwinkel werde ich zunächst prüfen, ob das zu überprüfende Urteil mit Rechtsfehlern in Bezug auf die Vorschriften des Statuts über den Jahresurlaub behaftet ist (nachfolgend unter A), und mich dann der Frage widmen, ob diese etwaigen Fehler die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigen (nachfolgend unter B).

A – Vom Gericht begangene Rechtsfehler

25.

Die Parteien und die Organe, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind völlig unterschiedlicher Meinung darüber, ob das zu überprüfende Urteil mit Rechtsfehlern in Bezug auf das Recht auf bezahlten Jahresurlaub behaftet ist. Herr Strack trägt vor, das Gericht habe gravierende Rechtsfehler begangen, als es sich geweigert habe, die Vorschriften von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung Schultz-Hoff im Rahmen von Art. 1e Abs. 2 des Statuts und Art. 4 seines Anhangs V anzuwenden. Die Kommission und der Rat vertreten die diametral entgegengesetzte Auffassung und verteidigen, mit im Wesentlichen übereinstimmenden Argumenten, das zu überprüfende Urteil des Gerichts.

1. Zur Auslegung von Art. 1e Abs. 2 des Statuts: Einbeziehung der Mindestvorschriften der Richtlinie 2003/88

26.

Nach Art. 1e Abs. 2 des Statuts gelten für Beamte im aktiven Dienst „Arbeitsbedingungen, bei denen angemessene Gesundheits- und Sicherheitsnormen eingehalten werden, die zumindest den Mindestvorschriften aufgrund von Maßnahmen entsprechen, die in diesen Bereichen nach den Verträgen erlassen wurden“.

27.

Im Gegensatz zum Gericht für den öffentlichen Dienst hat das Gericht, in seiner Eigenschaft als Gericht des zweiten Rechtszugs, diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass sie sich nicht auf die in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 enthaltenen und durch die Rechtsprechung Schultz-Hoff ausgelegten Vorgaben zum bezahlten Jahresurlaub erstrecke ( 19 ).

28.

Damit hat das Gericht eine zu restriktive Auslegung von Art. 1e Abs. 2 des Statuts vorgenommen, die nicht zu überzeugen vermag.

29.

Wie nämlich aus Art. 1 Abs. 1 und der Präambel der Richtlinie 2003/88 ( 20 ) ausdrücklich hervorgeht, enthält sie „Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ bei der Arbeitszeitgestaltung. Der Gegenstand der Richtlinie 2003/88 entspricht somit genau dem Gegenstand von Art. 1e Abs. 2 des Statuts, der ebenfalls – und mit nahezu identischem Wortlaut – von „Mindestvorschriften“ im Bereich der „Gesundheits- und Sicherheitsnormen“ spricht. Angesichts des Wortlauts dieser beiden Bestimmungen lässt sich meines Erachtens nur schwer vertreten, dass Art. 1e Abs. 2 des Statuts nicht auf die Richtlinie 2003/88 Bezug nimmt, mit der u. a. das Recht auf bezahlten Jahresurlaub verwirklicht wird.

30.

Entgegen den Ausführungen des Gerichts ( 21 ) sowie der Kommission und des Rates kann der Anwendungsbereich von Art. 1e Abs. 2 des Statuts nicht allein auf die technischen Mindestnormen im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz beschränkt werden, die in den übrigen Bestimmungen des Statuts keine Regelung finden ( 22 ). Eine solche Auslegung würde verkennen, dass Art. 1e zu den allgemeinen Vorschriften des Statuts gehört, die übergreifend in allen Bereichen des Rechts des europäischen öffentlichen Dienstes Anwendung finden sollen und deshalb nicht restriktiv ausgelegt werden dürfen.

31.

Im Übrigen sprechen die von der Kommission angeführten, aus der Entstehungsgeschichte von Art. 1e des Statuts hergeleiteten Argumente keineswegs für eine restriktive Auslegung dieser Bestimmung. Weder der ursprüngliche Vorschlag der Kommission ( 23 ) noch die vom „Konzertierungsausschuss“ gebilligte Fassung ( 24 ) von Art. 1e enthält nämlich klare und präzise Angaben in dem Sinne, dass sich diese neue Bestimmung nur auf die technischen Normen im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit oder nur auf die nicht in anderen Teilen des Statuts geregelten Bereiche beziehen soll.

32.

Es trifft zu, dass in der deutschen Fassung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission von „Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz“ ( 25 ) die Rede ist. Dieser Zusatz – selbst wenn man ihn als Anhaltspunkt dafür ansehen würde, dass die Mindestvorschriften für die Arbeitszeitgestaltung ausgeschlossen werden sollten – fehlt jedoch in den übrigen von mir konsultierten Sprachfassungen ( 26 ) des Vorschlags der Kommission. Ein solcher Zusatz in nur einer Sprachfassung des Verordnungsvorschlags erscheint mir daher zum Zweck einer zuverlässigen Ermittlung des Willens des seinerzeitigen Gemeinschaftsgesetzgebers irrelevant, zumal die vom Rat erlassene Endfassung von Art. 1e Abs. 2 des Statuts ( 27 ) auch in ihrer deutschen Fassung keine Bezugnahme auf den „Arbeitsplatz“ mehr enthält.

33.

Die Kommission kann sich zur Rechtfertigung einer restriktiven Auslegung von Art. 1e Abs. 2 des Statuts auch nicht auf Art. 31 der Charta stützen. Zwar enthält diese Bestimmung der Charta zwei gesonderte Absätze, von denen nur der erste ausdrücklich die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer betrifft, während im zweiten, der Arbeitszeit und dem bezahlten Urlaub gewidmeten Absatz die Aspekte der Gesundheit und der Sicherheit nicht ausdrücklich erwähnt werden. Gleichwohl berührt auch dieser zweite Absatz die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2003/88 und ihrer Vorgängerin, der Richtlinie 93/104. Art. 31 Abs. 2 der Charta stützt sich nämlich u. a. auf die letztgenannte Richtlinie, wie aus den Erläuterungen zur Charta ( 28 ) klar hervorgeht. Gegenstand der Richtlinie sind aber gerade Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz ( 29 ).

34.

Ebenso wenig überzeugend ist das – vom Gericht im zu überprüfenden Urteil aufgegriffene ( 30 ) – Argument der Kommission, eine „Inkorporierung“ der in der Richtlinie 2003/88 enthaltenen Mindestvorschriften in das Statut würde gegen die in Art. 336 AEUV verankerte Autonomie des Unionsgesetzgebers auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes verstoßen. Wie von Herrn Strack zutreffend ausgeführt, hat der Rat gerade in Ausübung dieser gesetzgeberischen Autonomie in das Statut eine allgemeine Vorschrift eingefügt, und zwar Art. 1e Abs. 2, durch den die Mindestvorschriften für Gesundheitsschutz und Sicherheit – darunter die in der Richtlinie 2003/88 enthaltenen – in das Recht des europäischen öffentlichen Dienstes einbezogen werden.

35.

Die Berücksichtigung der Richtlinie 2003/88 in einer Rechtssache wie der vorliegenden beeinträchtigt daher keineswegs die Autonomie des Gesetzgebers, sondern entspricht dem Wortlaut und dem Geist einer neuen Klausel, deren Einfügung in das Statut er selbst beschlossen hat. Es trifft zwar zu, dass sich die in den Unionsrichtlinien zum Arbeitsrecht enthaltenen Mindestvorschriften in erster Linie an die Mitgliedstaaten richten und nicht ohne Weiteres den Unionsorganen entgegengehalten werden können ( 31 ), doch sind die Vorschriften der Richtlinie 2003/88 über Art. 1e Abs. 2 des Statuts sehr wohl auf den europäischen öffentlichen Dienst anwendbar geworden.

36.

In Anbetracht all dessen bin ich deshalb der Ansicht, dass Art. 1e Abs. 2 des Statuts dahin ausgelegt werden kann und muss, dass er die von der Richtlinie 2003/88 erfassten Vorschriften über die Arbeitszeitgestaltung und insbesondere den bezahlten Jahresurlaub erfasst. Mit seiner gegenteiligen Entscheidung hat das Gericht im zu überprüfenden Urteil einen Rechtsfehler begangen.

2. Zur Auslegung von Art. 4 des Anhangs V des Statuts: Übertragung des wegen Krankheit nicht genommenen Jahresurlaubs

37.

Nach Art. 4 Abs. 1 des Anhangs V des Statuts darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr zwölf Urlaubstage nicht überschreiten, wenn ein Beamter aus Gründen, die nicht auf dienstliche Erfordernisse zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahrs nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen hat.

38.

Im Gegensatz zum Gericht für den öffentlichen Dienst hat das Gericht, in seiner Eigenschaft als Gericht des zweiten Rechtszugs, diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass sie impliziere, dass der Anspruch auf Übertragung des Jahresurlaubs über die Grenze von zwölf Tagen hinaus nur bei einer Verhinderung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beamten in Ausübung seines Dienstes gewährt werden könne. Dies schließt nach Ansicht des Gerichts jede über die im Statut festgelegte Grenze von zwölf Tagen hinausgehende Übertragung von Urlaubstagen aus, wenn diese Urlaubstage wegen einer lang dauernden Krankheit des betreffenden Beamten nicht genommen werden konnten ( 32 ).

39.

Aus den Gründen, die ich nachfolgend darlegen werde, scheint mir diese Auslegung von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs V des Statuts durch das Gericht übermäßig eng zu sein und die Mindestvorschriften über den Jahresurlaub in Art. 7 der Richtlinie 2003/88, betrachtet im Licht der Rechtsprechung Schultz-Hoff, nicht gebührend zu beachten.

40.

Es trifft zu, dass sich die Auslegung des Gerichts, die im Übrigen von der Kommission und vom Rat energisch verteidigt wird, zumindest auf den ersten Blick auf den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs V des Statuts stützen zu können scheint. Der Wortlaut dieser Bestimmung schließt nämlich jede Urlaubsübertragung über die im Statut festgelegte Grenze von zwölf Tagen hinaus aus, es sei denn, eine solche Übertragung lässt sich mit dienstlichen Erfordernissen rechtfertigen; eine Übertragung von Urlaub, der aus anderen Gründen, etwa wegen Krankheit, nicht genommen wurde, scheint daher a priori nur im Umfang der genannten zwölf Tage zulässig zu sein.

41.

Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung hervorgehoben hat, ist jedoch bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden ( 33 ).

42.

Was zunächst den Regelungszusammenhang von Art. 4 des Anhangs V des Statuts angeht, sind die allgemeinen Vorschriften des Statuts und insbesondere dessen Art. 1e Abs. 2 zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt ( 34 ), führt diese Bestimmung zur Anwendbarkeit u. a. der Mindestvorschriften der Richtlinie 2003/88 über die Arbeitszeitgestaltung, einschließlich der Vorschriften über den bezahlten Jahresurlaub (Art. 7 der Richtlinie 2003/88), auf den europäischen öffentlichen Dienst.

43.

Sodann ist hinsichtlich der mit dem Statut verfolgten Ziele hervorzuheben, dass die mit der Verordnung Nr. 723/2004 umgesetzte und am 1. Mai 2004 in Kraft getretene Reform u. a. darauf abzielte, das von 1962 stammende Statut im Bereich der Wahrung der auf Unionsebene anerkannten Grundrechte und ‑prinzipien ( 35 ) und im Bereich des sozialen Schutzes ( 36 ) zu modernisieren. Daraus folgt, dass einem tragenden Grundsatz des Sozialrechts der Union wie dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der namentlich in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankert ist und mit der Richtlinie 2003/88 und der dazu ergangenen Rechtsprechung verwirklicht wird, bei der Auslegung und Anwendung aller Bestimmungen des Statuts besondere Aufmerksamkeit gebührt.

44.

Sowohl die mit dem Statut verfolgten Ziele als auch der Regelungszusammenhang von Art. 4 seines Anhangs V sprechen somit für eine Berücksichtigung der sich aus der Richtlinie 2003/88 und insbesondere deren Art. 7 ergebenden Mindestvorschriften in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung Schultz-Hoff, die durch Art. 1e Abs. 2 in das Statut einbezogen worden sind.

45.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass Art. 4 des Anhangs V des Statuts eine lex specialis enthalte, die Vorrang vor Art. 1e Abs. 2 des Statuts habe. Anders als die Kommission und der Rat wohl geltend machen wollen, hat der Gerichtshof nie entschieden, dass alle in den Anhängen des Statuts enthaltenen Bestimmungen zwangsläufig Vorrang vor dessen allgemeinen Vorschriften haben müssen. Es trifft zwar zu, dass der Gerichtshof den Bestimmungen des Statuts und dessen Anhängen den gleichen Rang beigemessen hat ( 37 ), doch sind die Anhänge nur insoweit als lex specialis eingestuft worden, als mit ihnen spezielle Bestimmungen des Statuts umgesetzt wurden ( 38 ). Dieses Verhältnis besteht aber zwischen Art. 1e Abs. 2 des Statuts und Art. 4 des Anhangs V des Statuts gerade nicht. Zwar wird mit der in Anhang V geregelten „Urlaubsordnung“ Kapitel 2 von Titel IV des Statuts und insbesondere dessen Art. 57 umgesetzt, doch enthält Anhang V keine Maßnahme zur Durchführung von Art. 1e Abs. 2 des Statuts.

46.

Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass Art. 4 des Anhangs V des Statuts speziellere Regeln enthält als Art. 1e Abs. 2 des Statuts, würde dies nichts daran ändern, dass bei der Auslegung und der Anwendung dieser Regeln dem Erfordernis der „praktischen Konkordanz“ beider Statutsbestimmungen Rechnung getragen werden muss.

47.

In Art. 1e Abs. 2 des Statuts wird ein Grundsatz aufgestellt, der in allen durch das Statut geregelten Bereichen zur Anwendung kommen soll. Daraus folgt, dass die von ihm in Bezug genommenen Mindestvorschriften im Bereich der Gesundheit und der Sicherheit – insbesondere die Vorschriften von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung Schultz-Hoff – bei der Auslegung und der Anwendung aller Bestimmungen des Statuts, einschließlich der Bestimmungen seines Anhangs V, gebührend berücksichtigt werden müssen.

48.

Dies gilt umso mehr, als Art. 1e Abs. 2 des Statuts jüngeren Datums ist als Art. 4 des Anhangs V des Statuts, so dass er als lex posterior angesehen werden kann. Die neuen, vor Kurzem durch den Gesetzgeber mittels Art. 1e in das Statut eingefügten Leitlinien dürfen daher bei der Auslegung und der Anwendung von Art. 4 des Anhangs V des Statuts nicht unberücksichtigt bleiben.

49.

Das bedeutet nicht, dass die in Art. 4 Abs. 1 des Anhangs V des Statuts vorgesehene Regel der mangelnden Übertragbarkeit von Ansprüchen auf Jahresurlaub nunmehr ihre praktische Wirksamkeit verlöre. Denn nur im Fall einer lang dauernden Krankheit des betreffenden Beamten erfordern die durch Art. 1e Abs. 2 in das Statut einbezogenen Mindestvorschriften der Richtlinie 2003/88 in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung Schultz-Hoff eine gewisse Lockerung der genannten Regel.

50.

Im Licht von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und der Rechtsprechung Schultz-Hoff (die nach Art. 1e Abs. 2 des Statuts auf den europäischen öffentlichen Dienst anwendbar sind) ist Art. 4 des Anhangs V des Statuts dahin zu verstehen, dass er, wenn eine lang dauernde Krankheit den betreffenden Beamten daran gehindert hat, seine Ansprüche auf Jahresurlaub auszuschöpfen, nicht jede Übertragung von Tagen des Jahresurlaubs verbietet, die die im Statut festgelegte Grenze von zwölf Tagen überschreitet.

51.

Entgegen den Ausführungen des Gerichts im zu überprüfenden Urteil sowie der Kommission und des Rates ist die vorstehend in Nr. 50 dargelegte Auslegung von Art. 4 des Anhangs V des Statuts keine Auslegung contra legem ( 39 ). Meines Erachtens handelt es sich dabei vielmehr um die einzige Auslegung, die nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Regelungszusammenhang von Art. 4 des Anhangs V des Statuts sowie den mit der fraglichen Regelung verfolgten Zielen voll und ganz Rechnung trägt.

52.

Die Problematik der wegen Krankheit nicht ausgeschöpften Urlaubsansprüche kann nur durch eine flexible Auslegung des in Art. 4 Abs. 1 des Anhangs V des Statuts vorgesehenen Übertragungsverbots angegangen werden, will man nicht die Mindestvorschriften, die sich aus Art. 1e Abs. 2 des Statuts in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung Schultz-Hoff ergeben, in ihrem Kern beeinträchtigen:

Entweder vertritt man, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst ( 40 ), die Auffassung, dass Art. 4 des Anhangs V des Statuts die Übertragung wegen Krankheit nicht ausgeschöpfter Urlaubsansprüche überhaupt nicht erfasse,

oder man stellt die durch ein ärztliches Zeugnis ordnungsgemäß nachgewiesene Dienstunfähigkeit den „dienstlichen Erfordernissen“ gleich, die eine Übertragung nicht genommener Urlaubstage rechtfertigen.

53.

Die erste Auslegungsmöglichkeit (siehe oben, Nr. 52 erster Gedankenstrich) beruht auf dem Grundgedanken, dass das Verbot, mehr als zwölf Tage des Jahresurlaubs „aus Gründen, die nicht auf dienstliche Erfordernisse zurückzuführen sind“, auf das folgende Jahr zu übertragen, selbst auslegungsfähig ist. Es wäre denkbar, dieses Verbot restriktiv auszulegen und dahin zu verstehen, dass es lediglich die Zahl der Tage des Jahresurlaubs beschränkt, die aus rein persönlichen, der freien Entscheidung jedes Beamten unterliegenden Gründen – im Gegensatz zu dienstlichen Erfordernissen, über die seine Vorgesetzten bestimmen – übertragen werden können. Krankheit ist aber ein Umstand, der weder von der freien Entscheidung des betreffenden Beamten noch von Entscheidungen seiner Vorgesetzten abhängt.

54.

Die zweite Auslegungsmöglichkeit (siehe oben, Nr. 52 zweiter Gedankenstrich) beruht auf dem Grundgedanken, dass es nicht nur der geltenden Regelung ( 41 ), sondern auch dem dienstlichen Interesse zuwiderlaufen würde, wenn man einen Beamten zwänge, zu arbeiten oder seinen Jahresurlaub zu nehmen, obwohl sein Gesundheitszustand ihn an der Erreichung der Ziele der einen wie der anderen Tätigkeit hindert. Wenn es aber dem dienstlichen Interesse zuwiderläuft, dass ein erkrankter Beamter seinen Jahresurlaub nimmt, kann man ihm die Übertragung seiner wegen Krankheit nicht ausgeschöpften Urlaubsansprüche schwerlich verwehren.

55.

In Anbetracht all dieser Erwägungen bin ich deshalb der Ansicht, dass Art. 4 des Anhangs V des Statuts dahin ausgelegt werden kann und muss, dass er, wenn eine lang dauernde Krankheit den betreffenden Beamten daran gehindert hat, seine Ansprüche auf Jahresurlaub auszuschöpfen, nicht jede Übertragung von Tagen des Jahresurlaubs verbietet, die die im Statut festgelegte Grenze von zwölf Tagen überschreitet. Aufgrund der gegenteiligen Entscheidung des Gerichts ist das zu überprüfende Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet.

3. Zwischenergebnis

56.

Das Gericht hat durch seine Weigerung, die Mindestvorschriften im Bereich des bezahlten Jahresurlaubs, die sich aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88 im Licht der Rechtsprechung Schultz-Hoff ergeben, zu berücksichtigen, einen doppelten Rechtsfehler begangen. Es hat sich nicht nur auf eine falsche Auslegung von Art. 1e Abs. 2 des Statuts gestützt, sondern auch auf ein Fehlverständnis von Art. 4 des Anhangs V des Statuts.

B – Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts

57.

Da das zu überprüfende Urteil mit zwei Rechtsfehlern in Bezug auf die Auslegung und die Anwendung von Art. 1e Abs. 2 des Beamtenstatuts und von Art. 4 des Anhangs V des Statuts behaftet ist, ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit dieses Urteil die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt.

1. Zu den vier vom Gerichtshof zur Feststellung einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts herangezogenen Kriterien

58.

In den beiden bislang ergangenen Überprüfungsurteilen hat sich der Gerichtshof bei seiner Prüfung, ob eine Entscheidung des Gerichts die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigte, auf vier Aspekte konzentriert, wobei er eine Gesamtwürdigung aller dieser Aspekte vornahm:

den Umstand, dass das Gericht von einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen ist ( 42 );

die Tatsache, dass die zu überprüfende Entscheidung ein Präzedenzfall für künftige Streitsachen sein kann ( 43 );

den Umstand, dass den vom Gericht missachteten Grundsätzen große Bedeutung in der Rechtsordnung der Union zukommt ( 44 ), was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn sie durch die Charta gewährleistet werden ( 45 );

die Tatsache, dass die in Rede stehende Rechtsnorm nicht ausschließlich zum Recht des öffentlichen Dienstes gehört, sondern unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet anwendbar ist ( 46 ).

59.

Zwar sind diese vier Erwägungen „weder Mindesterfordernisse noch erschöpfend“ ( 47 ), doch reichen sie aus, um dem Gerichtshof im vorliegenden Fall die Feststellung einer Beeinträchtigung der Einheit und der Kohärenz des Unionsrechts zu ermöglichen; dies werde ich nachfolgend darlegen.

a) Zum ersten und zum zweiten Kriterium

60.

Zunächst ist zu den ersten beiden Kriterien festzustellen, dass das Gericht dadurch von einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen ist, dass es die Erkenntnisse aus dem Urteil Schultz-Hoff u. a. ( 48 ) nicht auf den Fall von Herrn Strack angewandt hat. Das zu überprüfende Urteil schafft damit die Gefahr einer divergierenden Rechtsprechung der Unionsgerichte im Bereich des bezahlten Urlaubs, je nachdem, ob es sich um Arbeitnehmer handelt, die dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegen, oder um Beschäftigte des europäischen öffentlichen Dienstes.

61.

Das zu überprüfende Urteil kann auch ein Präzedenzfall für künftige Streitsachen sein, denn wenn es bestätigt würde, würde es zweifellos zur Leitentscheidung für eine neue Rechtsprechungslinie im Bereich des bezahlten Urlaubs der Beschäftigten des europäischen öffentlichen Dienstes werden.

62.

Die Kommission und der Rat wenden ein, es sei im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nicht Aufgabe des Gerichtshofs, sich zur Berechtigung einer Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichts zu äußern, die von ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelgericht vorgenommen werde. Dieses Argument halte ich aber im vorliegenden Fall nicht für stichhaltig.

63.

Zwar hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es nunmehr allein Sache des Gerichts für den öffentlichen Dienst und des Gerichts ist, die Rechtsprechung im Bereich des öffentlichen Dienstes fortzuentwickeln; zudem kann der bloße Umstand, dass sich der Gerichtshof noch nicht zu einer Rechtsfrage geäußert hat, als solcher nicht genügen, um eine Überprüfung zu rechtfertigen ( 49 ). All dies heißt jedoch nicht, dass der Gerichtshof dem Gericht für den öffentlichen Dienst und dem Gericht „freie Hand“ gelassen hätte, die Rechtsprechung im Bereich des öffentlichen Dienstes nach ihrem Belieben fortzuentwickeln, ohne auf die Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit den übrigen Bereichen des Unionsrechts und insbesondere mit dessen tragenden Grundsätzen Bedacht zu nehmen. Der Gerichtshof hat nämlich hinzugefügt, dass er im Rahmen des Überprüfungsverfahrens befugt bleibt, zu verhindern, dass die Entscheidungen des Gerichts im Bereich des öffentlichen Dienstes die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigen ( 50 ).

b) Zum dritten und zum vierten Kriterium

64.

Hinsichtlich des dritten und des vierten Kriteriums ist hervorzuheben, dass sich die Rechtsfehler des Gerichts, mit denen das zu überprüfende Urteil behaftet ist, nicht auf eine unzulängliche Auslegung und Anwendung von zwei technischen Bestimmungen des Beamtenstatuts, und zwar Art. 1e Abs. 2 des Statuts und Art. 4 seines Anhangs V, sowie einer Richtlinie, und zwar der Richtlinie 2003/88, beschränken. Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der insbesondere durch die Richtlinie 2003/88 verwirklichte Anspruch auf Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf ( 51 ) und der nicht restriktiv ausgelegt werden darf ( 52 ). Seine Bedeutung ist im Übrigen gestiegen, seitdem er in die Charta aufgenommen wurde, die sich insoweit insbesondere auf die Richtlinie 2003/88 (vormals Richtlinie 93/104) stützt ( 53 ).

65.

Es liegt auf der Hand, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht nur zu einem bestimmten Bereich des Unionsrechts gehört; er ist im Gegenteil unabhängig von dem in Rede stehenden Sachgebiet anwendbar. Das Gericht hat somit – anders als die Kommission und der Rat geltend gemacht haben – durch seine Weigerung, die sich aus der Richtlinie 2003/88 in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung Schultz-Hoff ergebenden Mindestvorschriften im Bereich des bezahlten Urlaubs zu berücksichtigen, eine Norm des Unionsrechts von grundlegendem und übergreifendem Charakter außer Acht gelassen.

66.

Es trifft zu, dass das Recht des öffentlichen Dienstes, einschließlich des europäischen öffentlichen Dienstes, einige Besonderheiten aufweist, die Abweichungen vom allgemeinen Arbeits- und Sozialrecht erforderlich machen können ( 54 ). Solche Abweichungen sind jedoch nur zulässig, wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung, der seinerseits ein allgemeiner, in den Art. 20 und 21 der Charta verankerter Grundsatz des Unionsrechts ist, voll und ganz beachtet wird ( 55 ).

67.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt ( 56 ). Überdies sind die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und somit deren Vergleichbarkeit u. a. im Licht von Ziel und Zweck des Rechtsakts, mit dem die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, zu dem der fragliche Rechtsakt gehört ( 57 ).

68.

Folglich kann man sich, um etwaige Abweichungen der für Beamte geltenden Regelung von den für alle Arbeitnehmer geltenden tragenden Grundsätzen des allgemeinen Rechts zu rechtfertigen, nicht lediglich auf eine Gesamtbeurteilung des beruflichen Status eines Beamten einerseits und eines dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegenden Arbeitnehmers andererseits stützen. Jede einzelne Abweichung muss ihre Grundlage in einer spezifischen Besonderheit des beruflichen Status eines Beamten haben.

69.

Gerade im Bereich des bezahlten Urlaubs erscheint mir die Situation der europäischen Beamten aber vergleichbar mit der Situation der dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegenden Arbeitnehmer. Fest steht nämlich, dass der Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen, und dass diese Ziele nicht erreicht werden können, wenn der Betroffene erkrankt ist ( 58 ), unabhängig davon, ob es sich um einen dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegenden Arbeitnehmer oder um einen Beamten handelt und ob sein Arbeitgeber ihm während seiner Krankheit Zahlungen leistet oder nicht. Für mich ist daher kein objektiver Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, einen Beamten in Bezug auf die durch die Rechtsprechung Schultz-Hoff anerkannte Übertragung von Tagen des Jahresurlaubs, die wegen lang dauernder Krankheit nicht genommen wurden, ungünstiger zu behandeln als einen dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegenden Arbeitnehmer.

c) Ergänzende Bemerkungen

70.

Zwar ist die Rechtsprechung Schultz-Hoff nicht über Einwände erhaben, und die Kommission, unterstützt vom Rat, hat es nicht versäumt, diese geltend zu machen. Sie hat insbesondere die Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung eines Systems hervorgehoben, das im Einzelfall die Übertragung nicht ausgeschöpfter Ansprüche auf Jahresurlaub über eine pauschale Zahl automatisch übertragener Tage hinaus ermöglicht. Ferner hat sie auf die wirtschaftlichen Kosten hingewiesen, die durch ein solches System der Übertragung von Urlaubstagen für den Arbeitgeber und – im speziellen Fall der europäischen Organe – für die finanziellen Interessen der Union entstehen können ( 59 ).

71.

Mir erscheint die vorliegende Rechtssache jedoch wenig geeignet, die Richtigkeit der Rechtsprechung Schultz-Hoff in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als die Einwände der Kommission und des Rates nicht auf einer Besonderheit des europäischen öffentlichen Dienstes beruhen. Vielmehr können sich die gleichen praktischen und wirtschaftlichen Probleme auch in Bezug auf die Übertragung von Urlaubstagen der dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegenden Arbeitnehmer stellen. Hinzu kommt, dass die europäischen Organe aufgrund ihrer Größe und ihrer Finanzkraft eher als kleine oder mittlere Privatunternehmen in der Lage sein dürften, sich solchen Problemen zu stellen.

72.

Darüber hinaus finde ich es zumindest erstaunlich, dass die Kommission in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin derart scharfe Kritik an der vom Gerichtshof im Urteil Schultz-Hoff u. a. ( 60 ) gewählten Lösung übt, da gerade sie es war, die dem Gerichtshof diese Lösung nachdrücklich empfohlen hatte, als es um die Auslegung der Richtlinie 2003/88 ging ( 61 ).

73.

Den europäischen Beamten die volle Inanspruchnahme eines bedeutsamen, den dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegenden Arbeitnehmern kraft Unionsrechts zuerkannten sozialrechtlichen Grundsatzes zu verwehren, halte ich für unvereinbar mit dem Erfordernis, die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts zu wahren.

d) Zusammenfassung

74.

Im Licht der vorstehenden Ausführungen scheint mir jedes der vier vom Gerichtshof zur Feststellung einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts herausgearbeiteten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt zu sein.

2. Zur Unterscheidung zwischen „Einheit“ und „Kohärenz“ des Unionsrechts

75.

Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Bestimmungen über das Überprüfungsverfahren und namentlich Art. 256 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV keine Definition der Begriffe „Einheit“ und „Kohärenz“ des Unionsrechts enthalten. Auch die Rechtsprechung hat diese beiden Begriffe bislang nicht klar und präzise voneinander abgegrenzt. Meines Erachtens ist eine Beeinträchtigung der Einheit des Unionsrechts insbesondere dann festzustellen, wenn das Gericht Normen oder Grundsätze des Unionsrechts von besonderer Bedeutung missachtet hat, während von einer Beeinträchtigung der Kohärenz des Unionsrechts eher dann auszugehen ist, wenn das Gericht eine bestehende Rechtsprechung der Unionsgerichte missachtet hat ( 62 ).

76.

Im vorliegenden Fall liegt beides vor, denn das Gericht hat den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wie ihn der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung Schultz-Hoff ausgelegt hat, missachtet. Somit ist festzustellen, dass das zu überprüfende Urteil sowohl die Einheit als auch die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt.

3. Zwischenergebnis

77.

Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass das zu überprüfende Urteil die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt.

IV – Folgen für den Rechtsstreit zwischen Herrn Strack und der Kommission

78.

Theoretisch wäre es zwar denkbar, dass sich der Gerichtshof in geeigneten Fällen darauf beschränkt, eine Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts festzustellen, ohne die fragliche Entscheidung des Gerichts aufzuheben. Art. 62b Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs steht jedoch, wie der Gerichtshof zweimal ausgeführt hat ( 63 ), einer solchen Vorgehensweise entgegen. Die Feststellung einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts verpflichtet den Gerichtshof, die Sache entweder an das Gericht zurückzuverweisen oder selbst den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden.

79.

Im vorliegenden Fall erfordert die Rechtssache weder tatsächliche Feststellungen noch zusätzliche rechtliche Erörterungen, die eine Zurückverweisung an das Gericht rechtfertigen könnten. Um es mit den Worten von Art. 62b Abs. 1 letzter Satz der Satzung des Gerichtshofs auszudrücken, ergibt sich „der Ausgang des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung aus den Tatsachenfeststellungen, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht“.

80.

Unter diesen Umständen obliegt es dem Gerichtshof, selbst den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden. Dies erfordert zum einen eine Entscheidung über das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (nachfolgend unter A) und zum anderen eine Entscheidung über die Kosten (nachfolgend unter B).

A – Zurückweisung des Rechtsmittels der Kommission

81.

Wie oben ausgeführt ( 64 ), hat sich das Gericht auf eine falsche Auslegung von Art. 1e Abs. 2 des Beamtenstatuts und von Art. 4 seines Anhangs V gestützt. Angesichts der Mindestvorschriften, die sich aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung Schultz-Hoff ergeben, erscheint die im ersten Rechtszug vom Gericht für den öffentlichen Dienst gewählte Lösung rechtlich einwandfrei, so dass das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst keinen Erfolg haben kann. Es ist daher zurückzuweisen.

82.

Die Aufhebung der streitigen Entscheidung ( 65 ) durch das Gericht für den öffentlichen Dienst im ersten Rechtszug ( 66 ) wird somit endgültig. Nach Art. 4 Abs. 2 des Anhangs V des Statuts wird es der Kommission obliegen, gemäß dem Antrag von Herrn Strack und unter gebührender Berücksichtigung der Rechtsprechung Schultz-Hoff erneut über den Ausgleich des von Herrn Strack nicht ausgeschöpften Jahresurlaubs für 2004 zu entscheiden.

Ergänzende Bemerkungen

83.

Der Einwand der Kommission, dass der genaue Inhalt des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub bislang unklar sei, greift nicht durch. Zwar sind in der Rechtsprechung noch nicht alle Details geklärt worden, doch hat der Gerichtshof nie einen Zweifel daran gelassen, dass dieser Anspruch einer kategorischen Verweigerung der Übertragung von Ansprüchen auf Jahresurlaub, die wegen lang dauernder Krankheit nicht ausgeschöpft wurden, entgegensteht ( 67 ).

84.

Dies genügt, um den Rechtsstreit zwischen Herrn Strack und der Kommission entscheiden zu können. Die Gefahr einer „unbegrenzten Übertragung von Urlaubstagen“ stellt sich im Übrigen im Fall von Herrn Strack nicht, da er seit 2005 Invalidengeld bezieht und somit den aktiven Dienst in dem Kalenderjahr verlassen hat, das unmittelbar auf das Jahr der Entstehung der streitigen Urlaubsansprüche folgt.

85.

Nebenbei bemerkt steht es dem Unionsgesetzgeber frei, die Richtlinie 2003/88 oder das Beamtenstatut zu ändern. Insbesondere kann eine Begrenzung des Übertragungszeitraums wegen Krankheit nicht genommener Tage des Jahresurlaubs vorgesehen werden ( 68 ), und die Modalitäten der Übertragung von Urlaubsansprüchen können variieren, je nachdem, ob es sich um den jährlichen Mindesturlaub handelt oder nicht ( 69 ).

86.

Eine etwaige Änderung der anwendbaren Vorschriften des Statuts kann jedoch nicht rückwirkend vorgenommen werden, und die neuen Vorschriften müssen die Anstellungsbehörde verpflichten, der Tatsache gebührend Rechnung zu tragen, dass der betreffende Beamte wegen lang dauernder Krankheit an der Ausschöpfung seiner Ansprüche auf Jahresurlaub gehindert war.

87.

Unvereinbar mit dem gegenwärtigen Stand der Mindestvorschriften im Bereich des bezahlten Urlaubs, wie sie sich aus der Richtlinie 2003/88 ergeben, sind jeder kategorische Ausschluss der Übertragung wegen Krankheit nicht genommener Urlaubstage sowie jede pauschale Begrenzung der Zahl von Urlaubstagen – unterhalb des jährlichen Mindesturlaubs –, die im Fall von Krankheit auf das Jahr übertragen werden können, das unmittelbar auf das Jahr der Entstehung der fraglichen Urlaubsansprüche folgt ( 70 ).

B– Kosten

88.

Nach Art. 195 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn die Entscheidung des Gerichts, die Gegenstand der Überprüfung ist, nach Art. 256 Abs. 2 AEUV ergangen ist.

89.

Die Verfahrensordnung enthält zwar keine besonderen Vorschriften über die Kostenverteilung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens, doch sollte dies den Gerichtshof nicht dazu veranlassen, systematisch jeden Beteiligten am Überprüfungsverfahren und jede Partei des Rechtsstreits zur Tragung der eigenen Kosten zu verurteilen. Sicherlich hat er diesen Lösungsweg in seinen ersten beiden Urteilen in Überprüfungsverfahren eingeschlagen ( 71 ). Mir scheint jedoch, dass die Umstände der verschiedenen Rechtssachen, über die der Gerichtshof im Rahmen des Überprüfungsverfahrens zu entscheiden haben kann, eine differenzierte Vorgehensweise im Bereich der Kosten rechtfertigen, bei der auch danach zu unterscheiden wäre, ob die Kosten im Rahmen des Überprüfungsverfahrens (dazu nachfolgend unter 1) oder des Rechtsmittelverfahrens (dazu nachfolgend unter 2) entstanden sind.

1. Zu den im Rahmen des Überprüfungsverfahrens entstandenen Kosten

90.

Was zunächst die den Parteien des Rechtsstreits im Rahmen des Überprüfungsverfahrens entstandenen Kosten angeht, kann ihre Verteilung meines Erachtens nicht völlig losgelöst von den Standpunkten dieser Parteien und vor allem von der Relevanz und dem Erfolg ihres Vorbringens vor dem Gerichtshof vorgenommen werden. Auch wenn der Gerichtshof die Überprüfung nur ausnahmsweise und hauptsächlich im Interesse der Rechtsordnung vornimmt, lässt sich nämlich nicht leugnen, dass das Überprüfungsverfahren gewisse Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten dieser Parteien hat, für die es der Sache nach nur eine Verlängerung ihres vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und dem Gericht geführten Rechtsstreits darstellt (vgl. Art. 62b Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs).

91.

Sollte der Gerichtshof daher im vorliegenden Fall meinen Vorschlägen in Bezug auf die Berücksichtigung der Mindestvorschriften der Richtlinie 2003/88 in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung Schultz-Hoff folgen, wäre die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen, während Herr Strack mit seinen Argumenten durchdringen würde. Unter diesen Umständen wäre es gerecht und billig, die Kommission zu verurteilen, nicht nur ihre eigenen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens entstandenen Kosten zu tragen, sondern auch die Kosten von Herrn Strack. Ich sehe keinen stichhaltigen Grund, Herrn Strack seine eigenen Kosten aufzuerlegen, obwohl es die Kommission war, die beim Gericht das Rechtsmittel eingelegt hat, dessen Behandlung anschließend den Gerichtshof veranlasst hat, das Überprüfungsverfahren einzuleiten. Würden Herrn Strack seine eigenen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens entstandenen Kosten auferlegt, bestünde im Übrigen die Gefahr, dass der wirtschaftliche Nutzen, den er aus dem – etwa ein Monatsgehalt ausmachenden ( 72 ) – Ausgleich seiner verbleibenden Urlaubstage für das Jahr 2004 zöge, erheblich geschmälert würde.

92.

Der Rat, der am Überprüfungsverfahren nicht als Partei des Rechtsstreits teilgenommen hat, sondern als eines der in den Art. 23 und 62a Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs genannten Organe, hat seine eigenen Kosten zu tragen.

2. Zu den im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten

93.

Hinsichtlich der im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten ist Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung entsprechend anzuwenden. Folglich hat die mit ihren Rechtsmittelanträgen unterlegene Kommission ihre eigenen Kosten sowie, im Einklang mit dem von Herrn Strack gestellten Antrag, die ihm im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten zu tragen.

V – Ergebnis

94.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. November 2012, Kommission/Strack (T‑268/11 P), beeinträchtigt die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts.

2.

Das besagte Urteil des Gerichts der Europäischen Union wird aufgehoben.

3.

Das Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 15. März 2011, Strack/Kommission (F‑120/07), wird zurückgewiesen.

4.

Der Rat der Europäischen Union trägt die ihm im Rahmen des Überprüfungsverfahrens entstandenen Kosten. Im Übrigen trägt die Europäische Kommission sowohl die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als auch die Kosten des Überprüfungsverfahrens.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18).

( 3 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).

( 4 ) Urteil vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin (C‑229/11 und C‑230/11, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 5 ) Im Folgenden auch: Beamtenstatut oder Statut.

( 6 ) Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. März 2011, Strack/Kommission (F‑120/07), im Folgenden: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst.

( 7 ) Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179), vom 22. November 2011, KHS (C-214/10, Slg. 2011, I-11757), vom 24. Januar 2012, Dominguez (C‑282/10), vom 3. Mai 2012, Neidel (C‑337/10), und vom 21. Juni 2012, ANGED (C‑78/11), sowie Urteil Heimann und Toltschin (oben in Fn. 4 angeführt), im Folgenden gemeinsam: Rechtsprechung Schultz-Hoff.

( 8 ) Urteil des Gerichts vom 8. November 2012, Kommission/Strack (T‑268/11 P, im Folgenden: zu überprüfendes Urteil).

( 9 ) Oben in Fn. 7 angeführt (Randnr. 49).

( 10 ) Für die hier relevante Frage vgl. insbesondere die oben in Fn. 7 angeführten Urteile KHS und Dominguez.

( 11 ) Entscheidung vom 11. Dezember 2012, Überprüfung Kommission/Strack (C‑579/12 RX).

( 12 ) ABl. 2007, C 303, S. 17 (26).

( 13 ) Unterzeichnet in Turin am 18. Oktober 1961.

( 14 ) Diese Charta wurde auf der Tagung des Europäischen Rates in Straßburg am 9. Dezember 1989 verabschiedet. Sie ist in einem Dokument der Kommission vom 2. Oktober 1989 (KOM[89] 471 endg.) wiedergegeben.

( 15 ) Die deutsche Fassung von Abs. 1 dieses Artikels war Gegenstand einer Berichtigung (ABl. 2007, L 248, S. 26 unten).

( 16 ) K(2004) 1597.

( 17 ) Vgl. Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88.

( 18 ) Angeführt in Nr. 7 und in Fn. 11 der vorliegenden Stellungnahme.

( 19 ) Zu überprüfendes Urteil (insbesondere Randnrn. 52 bis 56).

( 20 ) Vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 1 und 4 der Richtlinie 2003/88.

( 21 ) Zu überprüfendes Urteil (Randnr. 53).

( 22 ) Die Kommission nennt in diesem Zusammenhang folgende Beispiele: Brandschutz, Gefahrstoffe, Belüftung und Ergonomie.

( 23 ) Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, vorgelegt von der Kommission am 24. April 2002 (KOM[2002] 213 endgültig).

( 24 ) Ratsdokument Nr. 12957/03 vom 26. September 2003 mit dem Titel „Billigung der Ergebnisse des Konzertierungsausschusses“ (vgl. insbesondere Nr. 11).

( 25 ) Hervorhebung durch mich.

( 26 ) Spanische, dänische, englische, französische, italienische, niederländische, portugiesische und schwedische Fassung.

( 27 ) Art. 1e Abs. 2 des Statuts in der Fassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1).

( 28 ) Diese in Nr. 10 der vorliegenden Stellungnahme angeführten Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung der Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 52 Abs. 7 der Charta).

( 29 ) Siehe oben, Nr. 29 der vorliegenden Stellungnahme.

( 30 ) Zu überprüfendes Urteil (Randnr. 53 a. E.).

( 31 ) Urteil vom 9. September 2003, Rinke (C-25/02, Slg. 2003, I-8349, Randnr. 24), sowie Urteil des Gerichts vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission (T-325/09 P, Slg. 2011, II-6515, Randnr. 51).

( 32 ) Zu überprüfendes Urteil (insbesondere Randnrn. 54, 64 und 67).

( 33 ) Urteile vom 17. November 1983, Merck (292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12), vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, Slg. 2009, I-10923, Randnr. 41), und vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (C‑17/10, Randnr. 73).

( 34 ) Siehe Nrn. 26 bis 36 der vorliegenden Stellungnahme.

( 35 ) Siehe insbesondere die neuen, durch die Art. 1d, 11a, 12a und 17a in das Statut eingefügten Bestimmungen sowie die Erwägungsgründe 14 und 16 der Verordnung Nr. 723/2004.

( 36 ) Neunter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004.

( 37 ) Urteil vom 24. November 2010, Kommission/Rat (C-40/10, Slg. 2010, I-12043, Randnr. 61).

( 38 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission (C-443/07 P, Slg. 2008, I-10945, Randnr. 105), sowie Kommission/Rat (oben in Fn. 37 angeführt, Randnrn. 61 bis 67).

( 39 ) Die Kommission verweist auf das Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnr. 199), und das Urteil Dominguez (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 25), die jedoch nur die Pflicht betreffen, das nationale Recht im Einklang mit einer Richtlinie auszulegen.

( 40 ) Vgl. in diesem Sinne das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Randnrn. 72 und 74).

( 41 ) Vgl. zum einen Art. 59 des Statuts und zum anderen Art. 3 des Anhangs V des Statuts.

( 42 ) Urteile vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, Slg. 2009, I-12033, Randnr. 63), und vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, Randnr. 51).

( 43 ) Urteile Überprüfung M/EMEA (oben in Fn. 42 angeführt, Randnr. 62) und Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (oben in Fn. 42 angeführt, Randnr. 50).

( 44 ) Urteile Überprüfung M/EMEA (oben in Fn. 42 angeführt, Randnr. 65) und Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (oben in Fn. 42 angeführt, Randnr. 53).

( 45 ) Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (oben in Fn. 42 angeführt, Randnr. 53).

( 46 ) Urteile Überprüfung M/EMEA (oben in Fn. 42 angeführt, Randnr. 64) und Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (oben in Fn. 42 angeführt, Randnr. 52).

( 47 ) In dieser Weise hat Generalanwalt Mengozzi in Nr. 70 seiner Stellungnahme in der Rechtssache Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (oben in Fn. 42 angeführt) die vier vom Gerichtshof entwickelten Kriterien charakterisiert.

( 48 ) Oben in Fn. 7 angeführt.

( 49 ) Entscheidung vom 8. Februar 2011, Überprüfung Kommission/Petrilli (C‑17/11 RX, Slg. 2011, I‑299, Randnr. 4).

( 50 ) Ebd.

( 51 ) Urteile Schultz-Hoff (oben in Fn. 7 angeführt, Randnrn. 22 und 54), KHS (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 23), ANGED (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 16), Dominguez (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 16) sowie Heimann und Toltschin (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 22). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 nicht zu den Bestimmungen gehört, von denen nach Art. 17 der Richtlinie abgewichen werden kann.

( 52 ) Urteile ANGED (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 18) sowie Heimann und Toltschin (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 23).

( 53 ) Siehe Art. 31 Abs. 2 der Charta und die Erläuterungen hierzu (in Nr. 10 der vorliegenden Stellungnahme angeführt) sowie die Urteile KHS (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 37), Neidel (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 40), ANGED (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 17) sowie Heimann und Toltschin (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 22).

( 54 ) Ich denke insbesondere an die Modalitäten der Einstellung eines Beamten und die Bedingungen, unter denen sein Dienstverhältnis beendet wird.

( 55 ) Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a. (C-550/07 P, Slg. 2010, I-8301, Randnr. 54).

( 56 ) Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Randnr. 23), sowie Urteil Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a. (oben in Fn. 55 angeführt, Randnr. 55).

( 57 ) Urteil Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (oben in Fn. 56 angeführt, Randnrn. 25 und 26). Vgl. auch Urteil vom 12. Mai 2011, Luxemburg/Parlament und Rat (C-176/09, Slg. 2011, I-3727, Randnr. 32).

( 58 ) Oben in Fn. 7 angeführte Urteile Schultz-Hoff (Randnr. 25), KHS (Randnr. 31) und ANGED (Randnr. 19).

( 59 ) Vgl. zum letztgenannten Aspekt auch das zu überprüfende Urteil (Randnr. 50 am Ende).

( 60 ) Oben in Fn. 7 angeführt.

( 61 ) Vgl. insbesondere Nr. 40 des Sitzungsberichts in der Rechtssache, in der das Urteil Schultz-Hoff u. a. (oben in Fn. 7 angeführt) ergangen ist.

( 62 ) Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (oben in Fn. 42 angeführt, Randnrn. 54 und 55 sowie Nr. 1 des Tenors). Vgl. auch Nr. 76 der Stellungnahme von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist.

( 63 ) Urteile Überprüfung M/EMEA (oben in Fn. 42 angeführt, Randnrn. 68 und 69) und Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (oben in Fn. 42 angeführt, Randnrn. 56 und 57).

( 64 ) Nrn. 26 bis 56 der vorliegenden Stellungnahme.

( 65 ) Wie bereits ausgeführt, handelt es sich um die Entscheidung der Kommission vom 15. März 2007, mit der der Antrag von Herrn Strack auf Übertragung seiner restlichen Urlaubstage aus dem Jahr 2004 abgelehnt wurde (vgl. Randnr. 20 des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst).

( 66 ) Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Randnr. 79 und Nr. 1 des Tenors).

( 67 ) Urteil Schultz-Hoff u. a. (oben in Fn. 7 angeführt, insbesondere Randnrn. 48 und 49).

( 68 ) Oben in Fn. 7 angeführte Urteile KHS (namentlich Randnrn. 28, 29, 33, 34, 43 und 44) und Neidel (Randnrn. 38 bis 43).

( 69 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Dominguez (oben in Fn. 7 angeführt, Randnrn. 47 bis 50).

( 70 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Schultz-Hoff u. a. (oben in Fn. 7 angeführt, Randnrn. 48, 49 und 52) sowie die in den Fn. 68 und 69 der vorliegenden Stellungnahme angeführte Rechtsprechung.

( 71 ) Urteile Überprüfung M/EMEA (oben in Fn. 42 angeführt, Randnr. 73) und Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (oben in Fn. 42 angeführt, Randnr. 61).

( 72 ) Genauer gesagt handelt es sich um den Ausgleich in Geld von 26,5 der im Jahr 2004 nicht genommenen 38,5 Urlaubstage (die übrigen zwölf Tage wurden automatisch auf das Jahr 2005 übertragen). Dieser Ausgleich ist anhand von Art. 4 Abs. 2 des Anhangs V des Statuts zu berechnen.

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