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Document 62012CJ0565

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. März 2014.
LCL Le Crédit Lyonnais SA gegen Fesih Kalhan.
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance d’Orléans.
Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48/EG – Art. 8 und 23 – Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vor Abschluss des Vertrags – Nationale Vorschrift, die zur Abfrage einer Datenbank verpflichtet – Verwirkung des Anspruchs auf die vertraglich vereinbarten Zinsen im Fall einer Verletzung dieser Verpflichtung – Wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Charakter der Sanktion.
Rechtssache C‑565/12.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:190

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

27. März 2014 ( *1 )

„Verbraucherschutz — Verbraucherkreditverträge — Richtlinie 2008/48/EG — Art. 8 und 23 — Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vor Abschluss des Vertrags — Nationale Vorschrift, die zur Abfrage einer Datenbank verpflichtet — Verwirkung des Anspruchs auf die vertraglich vereinbarten Zinsen im Fall einer Verletzung dieser Verpflichtung — Wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Charakter der Sanktion“

In der Rechtssache C‑565/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal d’instance d’Orléans (Frankreich) mit Entscheidung vom 30. November 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Dezember 2012, in dem Verfahren

LCL Le Crédit Lyonnais SA

gegen

Fesih Kalhan

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter M. Safjan und J. Malenovský sowie der Richterinnen A. Prechal (Berichterstatterin) und K. Jürimäe,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der LCL Le Crédit Lyonnais SA, vertreten durch C. Vexliard, avocate,

der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und S. Menez als Bevollmächtigte,

der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 8 und 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66, und Berichtigungen ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der LCL Le Crédit Lyonnais SA (im Folgenden: LCL) und Herrn Kalhan wegen einer Aufforderung zur Zahlung von Beträgen, die Herr Kalhan auf ein persönliches Darlehen schuldet, das LCL ihm gewährt hatte und in Bezug auf das er in Zahlungsverzug ist.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 7, 9, 26, 28 und 47 der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„(7)

Um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern, muss in einigen Schlüsselbereichen ein harmonisierter gemeinschaftsrechtlicher Rahmen geschaffen werden. …

(9)

Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Gemeinschaft ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen echten Binnenmarkt zu schaffen. Den Mitgliedstaaten sollte es deshalb nicht erlaubt sein, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. …

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Kreditmarkts in ihrem jeweiligen Land geeignete Maßnahmen zur Förderung verantwortungsvoller Verfahren in allen Phasen der Kreditvergabe ergreifen. … Insbesondere auf dem expandierenden Kreditmarkt ist es wichtig, dass Kreditgeber nicht verantwortungslos in der Kreditvergabe tätig werden oder Kredite ohne vorherige Beurteilung der Kreditwürdigkeit vergeben, und die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Kontrollen durchführen, um derartige Verhaltensweisen zu unterbinden[,] und sie sollten die erforderlichen Sanktionsmittel für jene Kreditgeber bestimmen, die sich so verhalten. …

(28)

Zur Bewertung der Kreditsituation des Verbrauchers sollte der Kreditgeber auch die einschlägigen Datenbanken konsultieren; aufgrund der rechtlichen und sachlichen Umstände kann es erforderlich sein, dass sich derartige Konsultationen im Umfang unterscheiden. …

(47)

Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen über die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

4

Art. 8 („Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers“) dieser Richtlinie sieht in Abs. 1 vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor Abschluss des Kreditvertrages der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen bewertet, die er gegebenenfalls beim Verbraucher einholt und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus der in Frage kommenden Datenbank. Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Kreditgeber gesetzlich dazu verpflichten, die Kreditwürdigkeit aufgrund der Abfrage einer entsprechenden Datenbank zu beurteilen, können diese Anforderung beibehalten.“

5

Art. 23 („Sanktionen“) der Richtlinie 2008/48 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

Französisches Recht

6

Das Gesetz Nr. 2010‑737 vom 1. Juli 2010 zur Neuregelung des Verbraucherkredits (JORF vom 2. Juli 2010, S. 12001), mit dem die Richtlinie 2008/48 in innerstaatliches französisches Recht umgesetzt werden sollte, wurde in die Art. L. 311‑1 ff. des Code de la consommation übernommen.

7

Art. L. 311-9 dieses Code bestimmt:

„Vor Abschluss des Kreditvertrags prüft der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers anhand einer ausreichenden Menge an Informationen, einschließlich der Auskünfte, die dieser auf Verlangen des Kreditgebers erteilt. Der Kreditgeber fragt die in Art. L. 333‑4 vorgesehene Datenbank unter den Voraussetzungen ab, die in dem in Art. L. 333‑5 genannten Erlass vorgesehen sind.“

8

Am 26. Oktober 2010 wurde der in Art. L. 333-5 des Code de la consommation vorgesehene Ministerialerlass über die nationale Datenbank über Unregelmäßigkeiten bei der Rückzahlung von Privatkrediten (im Folgenden: nationale Datenbank) erlassen. Dieser Erlass schreibt die Modalitäten vor, nach denen die Kreditgeber die Nachweise der Abfrage der nationalen Datenbank aufbewahren müssen, um sie im Fall eines Rechtsstreits oder einer Prüfung vorzulegen.

9

Art. L. 311-48 Abs. 2 und 3 des Code de la consommation sieht vor:

„Ist der Kreditgeber den Verpflichtungen aus den Art. L. 311‑8 und L. 311‑9 nicht nachgekommen, verwirkt er seinen Zinsanspruch ganz oder zum vom Richter festgelegten Teil. …

Der Kreditnehmer ist nur zur Rückzahlung des Hauptbetrags nach dem vorgesehenen Zeitplan sowie gegebenenfalls zur Zahlung der Zinsen verpflichtet, für die der Anspruch des Kreditgebers nicht verwirkt ist. Die als Zinsen gezahlten Beträge, die ab dem Tag ihrer Zahlung zum gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen sind, werden vom Kreditgeber zurückgezahlt oder auf den noch geschuldeten Kapitalbetrag angerechnet.“

10

Art. L. 313-3 des Code monétaire et financier (Gesetzbuch über das Währungs- und Finanzwesen) bestimmt:

„Im Falle einer Verurteilung zur Zahlung durch eine gerichtliche Entscheidung wird der Satz des gesetzlichen Zinses nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung – sei es auch nur vorläufig – vollstreckbar geworden ist, um fünf Punkte erhöht. …

Gleichwohl kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers unter Berücksichtigung der Situation des Schuldners diesen von der Erhöhung befreien oder die Erhöhung herabsetzen.“

11

Art. 1153 Abs. 1 und 3 des Code civil lautet wie folgt:

„Bei Schulden, die sich auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags beschränken, besteht der Schadensersatz wegen Verzugs bei der Erfüllung stets nur in der Verurteilung zur Zahlung von Zinsen zum gesetzlichen Satz, unbeschadet besonderer Bestimmungen für den Handel und die Bürgschaft.

Dieser Schadensersatz kann verlangt werden, ohne dass der Gläubiger einen Verlust nachzuweisen braucht.

Der Anspruch besteht erst ab dem Tag der Mahnung oder eines anderen gleichwertigen Schriftstücks wie zum Beispiel eines Schreibens, wenn daraus eine hinreichende Zahlungsaufforderung hervorgeht, außer in den Fällen, in denen der Beginn der Verzinsung gesetzlich angeordnet ist.“

12

In Art. 1154 dieses Code heißt es:

„Fällige Zinsen auf den Hauptbetrag können entweder aufgrund einer gerichtlichen Klage oder einer Sondervereinbarung Zinsen bringen, vorausgesetzt, dass es bei der Klage oder der Vereinbarung um Zinsen geht, die mindestens für ein ganzes Jahr geschuldet werden.“

13

Art. 1254 des Code civil bestimmt:

„Der Schuldner einer Schuld, die zu verzinsen ist oder bei der Zinsrückstände bestehen, kann nicht ohne Zustimmung des Gläubigers eine von ihm getätigte Zahlung auf den Hauptbetrag anstatt auf die rückständigen Zinsen oder die Zinsen anrechnen; eine Zahlung, die auf den Hauptbetrag und Zinsen geleistet wird, jedoch nicht vollständig ist, wird zunächst auf die Zinsen angerechnet.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

14

Am 4. Mai 2011 schloss Herr Kalhan mit LCL einen Vertrag über ein persönliches Darlehen in Höhe von 38000 Euro, rückzahlbar in 60 Monatsraten zu je 730,46 Euro zu einem festen jährlichen Sollzinssatz von 5,60 % und einem effektiven Jahreszins von 5,918 %.

15

Da die Rückzahlungen auf dieses Darlehen ab dem 12. Januar 2012 eingestellt wurden, berief sich LCL vor dem Tribunal d’instance d’Orléans auf die sofortige Fälligkeit des Darlehensbetrags.

16

Am 18. Oktober 2012 erhob LCL beim vorlegenden Gericht Klage gegen Herrn Kalhan und beantragte u. a. dessen Verurteilung zur Zahlung von 37611,23 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,918 % pro Jahr ab dem 17. April 2012 sowie die Anordnung der jährlichen Kapitalisierung der Zinsen.

17

Das genannte Gericht griff von Amts wegen den Gesichtspunkt einer eventuellen Verwirkung des Zinsanspruchs auf, die gemäß Art. L. 311‑48 Abs. 2 des Code de la consommation einem Kreditgeber entgegengehalten werden kann, der im Rahmen der in Art. L. 311‑9 dieses Code vorgeschrieben Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers die in Art. L. 333‑4 dieses Code vorgesehene nationale Datenbank nicht abgefragt hat. LCL räumte ein, dass sie nicht nachweisen könne, dass sie diese Datenbank vor Abschluss des Kreditvertrags abgefragt habe.

18

Das vorlegende Gericht führt aus, dass die in Art. L. 311-48 Abs. 2 des Code de la consommation vorgesehene Sanktion der Verwirkung des Zinsanspruchs von der Cour de cassation (Frankreich) so ausgelegt worden sei, dass sie nur die vertraglich vereinbarten Zinsen betreffe, die Zinsen zum gesetzlichen Satz gemäß Art. 1153 des Code civil jedoch weiter geschuldet würden.

19

Gemäß Art. L. 313-3 des Code monétaire et financier werde dieser gesetzliche Zinssatz um fünf Punkte erhöht, wenn der Kreditnehmer seine Schuld nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung vollstreckbar geworden sei, vollständig beglichen habe.

20

Die Zinsen zum gesetzlichen Satz sowie die Erhöhung von fünf Punkten gälten nach der Rechtsprechung der Cour de cassation außerdem kraft Gesetzes, d. h., die so erhöhten Zinsen würden automatisch geschuldet, auch wenn sie nicht eingefordert oder in der gerichtlichen Entscheidung nicht vorgesehen worden seien.

21

Im Übrigen betrage der Satz der vertraglich vereinbarten Zinsen im vorliegenden Fall 5,60 %, während LCL nach der Feststellung der Verwirkung des Anspruchs auf diese Zinsen dafür Zinsen zum gesetzlichen Satz verlangen könne, die sich, wenn sie zwei Monate nach Beginn der Vollstreckbarkeit des Urteils um fünf Punkte erhöht würden, für das Jahr 2012 auf 5,71 % belaufen würden. Die Anwendung der Verwirkung des Zinsanspruchs könne dem Kreditgeber somit einen Vorteil verschaffen.

22

Unter diesen Umständen fragt sich das vorlegende Gericht erstens, ob die Sanktion der Verwirkung des Anspruchs auf die vertraglich vereinbarten Zinsen im Fall eines festgestellten Verstoßes gegen die Verpflichtung des Kreditgebers, zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers die entsprechende nationale Datenbank abzufragen, Wirksamkeit besitzt.

23

Nach den Ausführungen dieses Gerichts könnte diese Sanktion wirksam sein, wenn der Verbraucher die gesamten fälligen Beträge innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung begleiche. Dieser Fall sei in der Praxis jedoch illusorisch, da der Umstand, dass der Kreditgeber gezwungen gewesen sei, zu klagen, im Allgemeinen bedeute, dass die Situation des Verbrauchers es diesem nicht mehr erlaubt habe, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Außerdem könne das mit der Rechtssache befasste Gericht zwar eine Gnadenfrist von höchstens 24 Monaten gewähren, die gesetzlichen Zinsen würden jedoch nach wie vor fällig. Im Übrigen könne man auch der Ansicht sein, dass die vom Kreditgeber begangene Verletzung der Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu dessen exzessiver Verschuldung beigetragen haben könnte.

24

Ferner sehe Art. L. 313-3 des Code monétaire et financier für den Verbraucher die Möglichkeit vor, beim Gericht zu beantragen, ihn von der Erhöhung der Zinsen zum gesetzlichen Satz zu befreien oder diese herabzusetzen. In der Praxis seien die Fälle, in denen ein Verbraucher nach der Verwirkung des Zinsanspruchs von einer solchen Maßnahme habe profitieren können, jedoch extrem selten, u. a. weil der Verbraucher nicht über dieses Recht informiert werde oder weil die entsprechende Vergünstigung nicht im Hinblick auf die Schwere der Verfehlungen des Kreditgebers gewährt werde, sondern allein im Hinblick auf die finanzielle Situation des Verbrauchers.

25

Was zweitens die Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sanktionsregelung betrifft, weist das vorlegende Gericht zunächst darauf hin, dass der Richter zwar die Sanktion der Verwirkung des Zinsanspruchs im Hinblick auf die Schwere der Verletzung der fraglichen Verpflichtung durch den Kreditgeber anpassen könne. Selbst in diesem Fall stünden diesem jedoch noch die Zinsen zum gesetzlichen Satz auf die ausstehenden Beträge zu.

26

Da ferner die Zinsen zum gesetzlichen Satz gemäß Art. 1254 des Code civil aufgrund der Verwirkung des Anspruchs auf die vertraglich vereinbarten Zinsen fällig würden und Zahlungen vorrangig auf die geschuldeten Zinsen angerechnet würden, werde die Rückzahlung des Hauptbetrags zwangsläufig verzögert, so dass neue Zinsen zum gesetzlichen Satz fällig würden.

27

Schließlich werde die Wirkung der genannten Verwirkung auch durch die Kapitalisierung der Zinsen verringert, die der Kreditgeber nach dem in Art. 1154 des Code civil vorgesehenen Zinseszinsgrundsatz beantragen könne.

28

Drittens äußert das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich des abschreckenden Charakters der im Code de la consommation vorgesehenen Regelung über die Verwirkung des Zinsanspruchs. Da die Kreditgeber sogar im Fall der Verwirkung ihres Anspruchs auf die vertraglich vereinbarten Zinsen auf die Fälligkeit von Zinsen zum erhöhten gesetzlichen Zinssatz zählen könnten, bestünde für sie kaum ein Anreiz, ihre Praktiken im Sinne einer strikten Erfüllung der Verpflichtungen zu ändern, die ihnen durch die Richtlinie 2008/48 und die Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten auferlegt würden.

29

Unter diesen Umständen hat das Tribunal d’instance d’Orléans das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht das in Art. 23 der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Erfordernis wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen im Fall von Verstößen gegen die in der Richtlinie genannten Verpflichtungen durch die Kreditgeber dem Bestehen von Vorschriften entgegen, die dem Kreditgeber, gegen den die Sanktion der Verwirkung seines Zinsanspruchs, wie sie die französischen Rechtsvorschriften vorsehen, verhängt wurde, ermöglichen, nach dem Verhängen der Sanktion Zinsen auf die vom Verbraucher noch geschuldeten Beträge zu erlangen, die kraft Gesetzes zu einem gesetzlichen Satz fällig werden, der zwei Monate nach einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung um fünf Punkte erhöht wird?

Zur Vorlagefrage

30

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung einer nationalen Sanktionsregelung entgegensteht, nach der ein Kreditgeber, der seiner vorvertraglichen Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers durch Abfrage einer entsprechenden Datenbank nicht nachgekommen ist, seinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Zinsen verwirkt, jedoch kraft Gesetzes Zinsen zum gesetzlichen Satz verlangen kann, die ab der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung fällig sind, mit der der betreffende Kreditnehmer zur Zahlung der ausstehenden Beträge verurteilt wurde, und außerdem um fünf Punkte erhöht werden, wenn der Kreditnehmer nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Verkündung dieser Entscheidung seine Schuld nicht beglichen hat.

Zur Zulässigkeit

31

Die Europäische Kommission hat in zweifacher Hinsicht Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens.

32

Sie macht erstens geltend, dass mit der im Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Sanktionsregelung Verstöße gegen eine Verpflichtung unterbunden werden sollten, die nicht in der Richtlinie 2008/48, sondern in einer nationalen Regelung über die Verpflichtung des Kreditgebers zur Abfrage einer Datenbank vorgesehen sei, die die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 dieser Richtlinie beibehalten könnten, selbst wenn diese Regelung auch für Verletzungen anderer Verpflichtungen gelte, die sich unmittelbar aus der genannten Richtlinie ergäben. Es sei daher nicht klar, ob eine solche Sanktionsregelung in den Geltungsbereich des Art. 23 dieser Richtlinie falle.

33

Zweitens müsse man sich angesichts der Tatsache, dass der Grundsatz der Anwendung von Zinsen zum gesetzlichen Satz und Erhöhung dieser Zinsen von Gesetzes wegen zu implizieren scheine, dass das nationale Gericht weder von den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften über die Zahlung dieser Beträge abweichen noch diese im Licht des Unionsrechts auslegen könne, fragen, ob die Beantwortung der vom vorlegenden Gericht vorgelegten Frage durch den Gerichtshof sachdienlich sei.

34

Insoweit ist zum einen zur Anwendbarkeit von Art. 23 der Richtlinie 2008/48 auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Sanktionsregelung festzustellen, dass dieser Artikel seinem eigenen Wortlaut nach für „[Sanktionen] für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften“ gilt.

35

Mit der genannten Sanktionsregelung soll auch der Verstoß gegen eine im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2008/48 erlassene innerstaatliche Vorschrift geahndet werden.

36

Mit dieser in Art. L. 311-48 des Code de la consommation enthaltenen Regelung soll nämlich u. a. die Verletzung der in Art. L. 311-9 dieses Code vorgesehenen Verpflichtung des Kreditgebers geahndet werden, die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers durch Abfrage der entsprechenden nationalen Datenbank zu überprüfen. Art. 8 der Richtlinie 2008/48 sieht jedoch ausdrücklich vor, dass eine solche Verpflichtung zur Abfrage beibehalten werden kann. Außerdem findet die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sanktionsregelung im Allgemeinen bei einer Verletzung der Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor Abschluss des Vertrags Anwendung, wie sie im genannten Art. L. 311-9 vorgesehen ist, mit dem Art. 8 dieser Richtlinie umgesetzt werden soll. Im Übrigen ergibt sich aus dem 28. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass eine solche Abfrage durchgeführt wird, wenn die rechtlichen und sachlichen Umstände es erfordern.

37

Was zum anderen die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Sachdienlichkeit der Beantwortung der vorgelegten Frage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Dezember 2013, Fish Legal und Shirley, C‑279/12, Rn. 30).

38

Insoweit ergibt sich aus dem Grundsatz, dass auf einen Betrag, der nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gezahlt wurde, automatisch oder kraft Gesetzes Zinsen zum gesetzlichen Satz angewandt werden und dass diese Zinsen erhöht werden, nicht offensichtlich, dass das vorlegende Gericht nicht in der Lage wäre, die Antwort des Gerichtshofs auf die vorgelegte Frage in sachdienlicher Weise zu berücksichtigen, so insbesondere dadurch, dass es die innerstaatlichen Vorschriften, aus denen sich die Fälligkeit dieses Betrags ergibt, im Licht des Unionsrechts auslegt, falls dies in Anbetracht dieser Antwort erforderlich sein sollte.

39

Die von der Kommission angeführten Zweifel können daher die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens nicht in Frage stellen.

Zur Beantwortung der Vorlagefrage

40

Aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, im Licht des 28. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie gesehen, ergibt sich, dass der Kreditgeber vor dem Abschluss eines Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers bewerten muss. Diese Verpflichtung kann gegebenenfalls die Konsultation der einschlägigen Datenbanken umfassen.

41

In diesem Zusammenhang heißt es im 26. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass es insbesondere auf dem expandierenden Kreditmarkt wichtig ist, dass Kreditgeber nicht verantwortungslos in der Kreditvergabe tätig werden oder Kredite ohne vorherige Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vergeben, und dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Kontrollen durchführen sollten, um derartige Verhaltensweisen zu unterbinden, und die erforderlichen Sanktionsmittel für die Kreditgeber bestimmen sollten, die sich so verhalten.

42

Die vorvertragliche Verpflichtung des Kreditgebers zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers trägt insoweit, als sie den Schutz der Verbraucher vor der Gefahr der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit bezweckt, zur Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2008/48 bei, das, wie sich aus den Erwägungsgründen 7 bis 9 dieser Richtlinie ergibt, darin besteht, in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern.

43

Im Licht dieses Ziels, eine wirksamen Schutz der Verbraucher vor der unverantwortlichen Gewährung von Krediten, die ihre finanziellen Möglichkeiten überschreiten und zu ihrer Zahlungsunfähigkeit führen können, zu gewährleisten, sieht Art. 23 der Richtlinie 2008/48 zum einen vor, dass die Sanktionen für Verstöße gegen die nach Art. 8 dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften über die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vor Abschluss des Vertrags so festgelegt werden, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und zum anderen, dass die Mitgliedstaaten die zur Anwendung dieser Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen. Außerdem ergibt sich aus dem 47. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass die Wahl der betreffenden Sanktionsregelung innerhalb dieser Grenzen den Mitgliedstaaten überlassen bleibt.

44

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der nunmehr in Art. 4 Abs. 3 EUV verankert ist, die Mitgliedstaaten, denen die Wahl der Maßregeln überlassen bleibt, namentlich darauf achten müssen, dass Verstöße gegen das Unionsrecht nach materiellen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen ähneln, die bei nach Art und Schwere gleichartigen Verstößen gegen das nationale Recht gelten, und jedenfalls der Sanktion einen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Charakter verleihen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Rn. 64 und 65, sowie vom 26. September 2013, Texdata Software, C‑418/11, Rn. 50).

45

Der Gerichtshof hat u. a. entschieden, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Urteil Texdata Software, Rn. 51).

46

Im vorliegenden Fall ist die Sanktion für einen Verstoß gegen die in Art. L. 311‑9 des Code de la consommation – mit dem Art. 8 der Richtlinie 2008/48 umgesetzt werden soll – vorgesehene vorvertragliche Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers in Art. L. 311‑48 dieses Code – mit dem Art. 23 der genannten Richtlinie umgesetzt werden soll – vorgesehen, der grundsätzlich die vollständige Verwirkung des Anspruchs des Kreditgebers auf die Zinsen vorsieht.

47

Es stellt sich somit die Frage, ob die Härte dieser Sanktion der Schwere der mit ihr geahndeten Verstöße entspricht und insbesondere ob eine solche Sanktion eine wirklich abschreckende Wirkung aufweist.

48

Das vorlegende Gericht macht insoweit geltend, dass nach der nationalen Rechtsprechung die Sanktion der Verwirkung des Zinsanspruchs nur die vertraglichen Zinsen betrifft, so dass die Kreditgeber von Gesetzes wegen Zinsen zum gesetzlichen Satz verlangen können, die in den allermeisten Fällen, ebenfalls kraft Gesetzes, um fünf Punkte erhöht werden. In Bezug auf das Ausgangsverfahren führt das vorlegende Gericht aus, dass der Zinssatz der vertraglich vereinbarten Zinsen im Jahr 2012 5,60 % betragen habe, während sich die Zinsen zum gesetzlichen Satz um fünf Punkte erhöht auf 5,71 % belaufen hätten. Der Unterschied zwischen diesen Zinssätzen wäre, so das vorlegende Gericht, für das Jahr 2013 noch größer gewesen. Die Anwendung der im nationalen Recht vorgesehenen Sanktion der Verwirkung könne dem Kreditgeber somit einen Vorteil verschaffen.

49

Die Kommission macht hingegen geltend, dass in Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens, in denen der Kreditgeber infolge des Zahlungsverzugs des Kreditnehmers die sofortige Rückzahlung des Kredits verlange, der wirksame und abschreckende Charakter der Sanktion gewährleistet zu sein scheine. Die mit der Abfrage der entsprechenden Datenbanken im Rahmen der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers verbundenen Kosten seien nämlich relativ begrenzt, während die Sanktion der Verwirkung des Anspruchs auf die vertraglich vereinbarten Zinsen ein Risiko mit potenziell hohen wirtschaftlichen Kosten berge. Außerdem könne ein unsorgfältiger Kreditgeber zwar die gesetzlichen Zinsen, gegebenenfalls um fünf Punkte erhöht, verlangen. Anders jedoch als bei einem Kreditgeber, der seiner Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vor Abschluss des Vertrags nachgekommen sei, umfasse die Grundlage, auf die diese Zinsen angewandt würden, weder die vertraglich vereinbarten Zinsen noch die auf diese geschuldeten gesetzlichen Zinsen.

50

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts allein zuständig ist, zur Beurteilung des wirklich abschreckenden Charakters der Sanktion unter den Umständen der bei ihm anhängigen Rechtssache die Beträge, die der Kreditgeber als Vergütung für das Darlehen erhalten hätte, wenn er seiner vorvertraglichen Verpflichtung zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers durch Abfrage einer entsprechenden Datenbank nachgekommen wäre, mit den Beträgen zu vergleichen, die er unter Anwendung der Sanktion für die Verletzung dieser vorvertraglichen Verpflichtung erhalten würde. Bei der Bestimmung der letztgenannten Beträge muss das genannte Gericht sämtliche Gesichtspunkte und insbesondere alle Folgen berücksichtigen, die sich aus seiner Feststellung einer Verletzung der genannten vorvertraglichen Verpflichtung durch den Kreditgeber ergeben können.

51

Sollte das vorlegende Gericht nach dem in der vorstehenden Randnummer genannten Vergleich feststellen, dass in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit die Anwendung der Sanktion der Verwirkung des Anspruchs auf die vertraglich vereinbarten Zinsen dem Kreditgeber einen Vorteil verschaffen kann, da die verwirkten Ansprüche geringer sind als diejenigen, die sich bei Anwendung der Zinsen zum erhöhten gesetzlichen Zinssatz ergeben, hieße dies, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sanktionsregelung offensichtlich nicht gewährleistet, dass die verhängte Sanktion wirklich abschreckende Wirkung hat.

52

Unter Berücksichtigung der in Rn. 43 des vorliegenden Urteils aufgezeigten Bedeutung des Ziels des Verbraucherschutzes, dem die Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers dient, kann zudem in allgemeinerer Weise die Sanktion der Verwirkung des Anspruchs auf die vertraglich vereinbarten Zinsen nicht als wirklich abschreckend angesehen werden, wenn das vorlegende Gericht nach dem in Rn. 50 des vorliegenden Urteils genannten Vergleich in Anbetracht sämtlicher in dieser Randnummer genannten relevanten Umstände feststellen sollte, dass in einem Fall wie dem ihm vorliegenden, in dem der noch geschuldete Hauptbetrag aufgrund des Zahlungsverzugs des Kreditnehmers sofort fällig geworden ist, die an den Kreditgeber infolge der Anwendung dieser Sanktion zu zahlenden Beträge nicht wesentlich geringer sind als diejenigen, die ihm zustünden, wenn er der genannten Verpflichtung nachgekommen wäre.

53

Sollte die Sanktion der Verwirkung des Zinsanspruchs nämlich dadurch, dass die Anwendung von Zinsen zum erhöhten gesetzlichen Zinssatz ihre Wirkungen ausgleichen kann, abgeschwächt oder sogar ganz zunichtegemacht werden, hieße dies zwangsläufig, dass diese Sanktion nicht wirklich abschreckend ist (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 1994, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-382/92, Slg. 1994, I-2435, Rn. 56 bis 58).

54

Für den Fall, dass das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass die Sanktion der Verwirkung des Anspruchs auf die vertraglich vereinbarten Zinsen nicht wirklich abschreckend im Sinne von Art. 23 der Richtlinie 2008/48 ist, ist insoweit darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand von Wortlaut und Zweck der einschlägigen Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (vgl. u. a. Urteil vom 27. Februar 2014, OSA, C‑351/12, Rn. 44).

55

Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 23 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung einer nationalen Sanktionsregelung entgegensteht, nach der ein Kreditgeber, der seiner vorvertraglichen Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers durch Abfrage einer entsprechenden Datenbank nicht nachgekommen ist, seinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Zinsen verwirkt, jedoch kraft Gesetzes Zinsen zum gesetzlichen Satz verlangen kann, die ab der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung fällig sind, mit der der betreffende Kreditnehmer zur Zahlung der ausstehenden Beträge verurteilt wurde, und außerdem um fünf Punkte erhöht werden, wenn der Kreditnehmer nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Verkündung dieser Entscheidung seine Schuld nicht beglichen hat, sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der noch geschuldete Hauptbetrag aufgrund des Zahlungsverzugs des Kreditnehmers sofort fällig geworden ist, die an den Kreditgeber infolge der Anwendung der Sanktion der Verwirkung des Zinsanspruchs tatsächlich zu zahlenden Beträge nicht wesentlich geringer sind als diejenigen, die ihm zustünden, wenn er seiner Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers nachgekommen wäre.

Kosten

56

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Sanktionsregelung entgegensteht, nach der ein Kreditgeber, der seiner vorvertraglichen Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers durch Abfrage einer entsprechenden Datenbank nicht nachgekommen ist, seinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Zinsen verwirkt, jedoch kraft Gesetzes Zinsen zum gesetzlichen Satz verlangen kann, die ab der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung fällig sind, mit der der betreffende Kreditnehmer zur Zahlung der ausstehenden Beträge verurteilt wurde, und außerdem um fünf Punkte erhöht werden, wenn der Kreditnehmer nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Verkündung dieser Entscheidung seine Schuld nicht beglichen hat, sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der noch geschuldete Hauptbetrag aufgrund des Zahlungsverzugs des Kreditnehmers sofort fällig geworden ist, die an den Kreditgeber infolge der Anwendung der Sanktion der Verwirkung des Zinsanspruchs tatsächlich zu zahlenden Beträge nicht wesentlich geringer sind als diejenigen, die ihm zustünden, wenn er seiner Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers nachgekommen wäre.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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