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Document 62011CJ0215

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2012.
    Iwona Szyrocka gegen SiGer Technologie GmbH.
    Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy we Wrocławiu (Polen).
    Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 – Europäisches Mahnverfahren – Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls, der nicht die nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen formellen Voraussetzungen erfüllt – Erschöpfender Charakter der Voraussetzungen, die der Antrag erfüllen muss – Möglichkeit, die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu verlangen.
    Rechtssache C‑215/11.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:794

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

    13. Dezember 2012 ( *1 )

    „Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 — Europäisches Mahnverfahren — Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls, der nicht die nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen formellen Voraussetzungen erfüllt — Erschöpfender Charakter der Voraussetzungen, die der Antrag erfüllen muss — Möglichkeit, die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu verlangen“

    In der Rechtssache C-215/11

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy we Wrocławiu (Polen) mit Entscheidung vom 11. April 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Mai 2011, in dem Verfahren

    Iwona Szyrocka

    gegen

    SiGer Technologie GmbH

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter), E. Levits, J.-J. Kasel und M. Safjan,

    Generalanwalt: P. Mengozzi,

    Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2012,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar, M. Arciszewski und B. Czech als Bevollmächtigte,

    der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

    der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes als Bevollmächtigten,

    der finnischen Regierung, vertreten durch M. Pere als Bevollmächtigte,

    der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ossowski als Bevollmächtigten,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juni 2012

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399, S. 1).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Europäischen Mahnverfahrens, das von Frau Szyrocka, wohnhaft in Polen, gegen die SiGer Technologie GmbH mit Sitz in Deutschland eingeleitet wurde.

    Rechtlicher Rahmen

    Verordnung Nr. 1896/2006

    3

    Die Erwägungsgründe 8, 9, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1896/2006 lauten:

    „(8)

    Der daraus resultierende erschwerte Zugang zu einer effizienten Rechtsprechung bei grenzüberschreitenden Rechtssachen und die Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt aufgrund des unterschiedlichen Funktionierens der verfahrensrechtlichen Instrumente, die den Gläubigern in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, machen eine Gemeinschaftsregelung erforderlich, die für Gläubiger und Schuldner in der gesamten Europäischen Union gleiche Bedingungen gewährleistet.

    (9)

    Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel: die Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und die Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens …

    (10)

    Das durch diese Verordnung geschaffene Verfahren sollte eine zusätzliche und fakultative Alternative für den Antragsteller darstellen, dem es nach wie vor freisteht, sich für die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren zu entscheiden. Durch diese Verordnung sollen mithin die nach nationalem Recht vorgesehenen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen weder ersetzt noch harmonisiert werden.

    (11)

    Der Schriftverkehr zwischen dem Gericht und den Parteien sollte soweit wie möglich mit Hilfe von Formblättern abgewickelt werden, um die Abwicklung der Verfahren zu erleichtern und eine automatisierte Verarbeitung der Daten zu ermöglichen.“

    4

    Im 16. Erwägungsgrund der genannten Verordnung heißt es: „Das Gericht sollte den Antrag, einschließlich der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit und der Bezeichnung der Beweise, auf der Grundlage der im Antragsformular enthaltenen Angaben prüfen. Dies ermöglicht es dem Gericht, schlüssig zu prüfen, ob die Forderung begründet ist, und unter anderem offensichtlich unbegründete Forderungen oder unzulässige Anträge auszuschließen.“

    5

    Nach dem 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1896/2006 besteht das Ziel dieser Verordnung in der „Schaffung eines einheitlichen, zeitsparenden und effizienten Instruments zur Beitreibung unbestrittener Geldforderungen in der Europäischen Union“.

    6

    Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt:

    „Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel:

    a)

    Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,

    …“

    7

    Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

    „Diese Verordnung ist in grenzüberschreitenden Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. …“

    8

    Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt:

    „Eine grenzüberschreitende Rechtssache im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat.“

    9

    Art. 4 dieser Verordnung lautet:

    „Das Europäische Mahnverfahren gilt für die Beitreibung bezifferter Geldforderungen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls fällig sind.“

    10

    Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt:

    „Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung wird die Zuständigkeit nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestimmt …“

    11

    Art. 7 dieser Verordnung sieht vor:

    „(1)   Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung des Formblatts A gemäß Anhang I zu stellen.

    (2)   Der Antrag muss Folgendes beinhalten:

    a)

    die Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls ihrer Vertreter sowie des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird;

    b)

    die Höhe der Forderung einschließlich der Hauptforderung und gegebenenfalls der Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten;

    c)

    bei Geltendmachung von Zinsen de[n] Zinssatz und de[n] Zeitraum, für den Zinsen verlangt werden, es sei denn, gesetzliche Zinsen werden nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats automatisch zur Hauptforderung hinzugerechnet;

    d)

    den Streitgegenstand einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts, der der Hauptforderung und gegebenenfalls der Zinsforderung zugrunde liegt;

    e)

    eine Bezeichnung der Beweise, die zur Begründung der Forderung herangezogen werden;

    f)

    die Gründe für die Zuständigkeit

    und

    g)

    den grenzüberschreitenden Charakter der Rechtssache im Sinne von Artikel 3.

    (3)   In dem Antrag hat der Antragsteller zu erklären, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und anzuerkennen, dass jede vorsätzliche falsche Auskunft angemessene Sanktionen nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats nach sich ziehen kann.

    (4)   Der Antragsteller kann in einer Anlage zu dem Antrag dem Gericht gegenüber erklären, dass er die Überleitung in ein ordentliches Verfahren … für den Fall ablehnt, dass der Antragsgegner Einspruch einlegt. Dies hindert den Antragsteller nicht daran, das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt, in jedem Fall aber vor Erlass des Zahlungsbefehls, hierüber zu informieren.

    (5)   Die Einreichung des Antrags erfolgt in Papierform oder durch andere – auch elektronische – Kommunikationsmittel, die im Ursprungsmitgliedstaat zulässig sind und dem Ursprungsgericht zur Verfügung stehen.

    (6)   Der Antrag ist vom Antragsteller oder gegebenenfalls von seinem Vertreter zu unterzeichnen. …“

    12

    In Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 heißt es:

    „Das Gericht weist den Antrag zurück,

    a)

    wenn die in den Artikeln 2, 3, 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,

    …“

    13

    Art. 12 Abs. 3 dieser Verordnung sieht vor:

    „In dem Europäischen Zahlungsbefehl wird der Antragsgegner davon in Kenntnis gesetzt, dass er

    a)

    entweder den im Zahlungsbefehl aufgeführten Betrag an den Antragsteller zahlen kann,

    …“

    14

    Art. 25 der Verordnung Nr. 1896/2006 lautet:

    „(1)   Die Gerichtsgebühren eines Europäischen Mahnverfahrens und eines ordentlichen Zivilprozesses, der sich an die Einlegung eines Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl in einem Mitgliedstaat anschließt, dürfen insgesamt nicht höher sein als die Gerichtsgebühren eines ordentlichen Zivilprozesses ohne vorausgehendes Europäisches Mahnverfahren in diesem Mitgliedstaat.

    (2)   Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die Gerichtsgebühren die dem Gericht zu entrichtenden Gebühren und Abgaben, deren Höhe nach dem nationalen Recht festgelegt wird.“

    15

    Art. 26 dieser Verordnung bestimmt:

    „Sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.“

    16

    Anhang I der Verordnung Nr. 1896/2006 enthält das Formblatt A („Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“).

    17

    In Nr. 7 der „Anleitung zum Ausfüllen des Antragsformblatts“ in Anhang I dieser Verordnung heißt es:

    „Zinsen Werden Zinsen gefordert, so ist dies für jede … Forderung mit den entsprechenden Codes anzugeben. … Werden Zinsen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gefordert, so ist das letzte Kästchen [bis] leer zu lassen. …“

    18

    Anhang V der Verordnung Nr. 1896/2006 enthält das Formblatt E für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls.

    Polnisches Recht

    19

    Nach Art. 187 § 1 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs (ZVGB) ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Antragsschrift der Streitwert anzugeben, es sei denn, der Streitgegenstand entspricht dem angegebenen Geldbetrag.

    20

    In Art. 130 § 1 ZVGB sind die Folgen der Einreichung eines mit Formfehlern behafteten Antrags geregelt. Nach dieser Vorschrift fordert das Gericht im Allgemeinen den Antragsteller unter Androhung der Zurückweisung des Schriftsatzes zu dessen Berichtigung oder Vervollständigung oder zur Entrichtung der Antragsgebühr binnen Wochenfrist auf.

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    21

    Am 23. Februar 2011 beantragte Frau Szyrocka, wohnhaft in Polen, beim vorlegenden Gericht den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen die SiGer Technologie GmbH mit Sitz in Tangermünde (Deutschland).

    22

    Bei der Prüfung dieses Antrags stellte das vorlegende Gericht fest, dass er einige nach dem polnischen Recht vorgeschriebene formelle Voraussetzungen nicht erfüllte und insbesondere nicht die nach dem polnischen Recht für die Berechnung der Gerichtsgebühren erforderliche Angabe des Streitwerts in polnischer Währung enthielt. Frau Szyrocka hatte, wie sich aus den dem Gerichtshof übermittelten Unterlagen ergibt, die Höhe der Hauptforderung in dem Formblatt für den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in Euro angegeben. Außerdem hatte Frau Szyrocka in diesem Formblatt dem vorlegenden Gericht zufolge angegeben, dass sie für die Zeit von einem bestimmten Datum an bis zur Begleichung der Hauptforderung die Zahlung von Zinsen verlange.

    23

    Der Sąd Okręgowy we Wrocławiu hat unter diesen Umständen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1.

    Ist Art. 7 der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen, dass er

    a)

    sämtliche Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen muss, erschöpfend regelt,

    oder dahin, dass er

    b)

    lediglich die Mindestvoraussetzungen für einen solchen Antrag bestimmt, während sich in Bezug auf die in dieser Vorschrift nicht geregelten Fragen die formellen Voraussetzungen nach den nationalen Rechtsvorschriften richten?

    2.

    Falls die Frage 1 b zu bejahen ist: Ist, wenn der Antrag die formellen Voraussetzungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats nicht erfüllt (z. B., weil keine Kopie des Antrags für die Gegenseite beigefügt oder der Wert des Streitgegenstands nicht angegeben wurde), der Antragsteller im Einklang mit Art. 26 der Verordnung Nr. 1896/2006 oder mit deren Art. 9 zur Vervollständigung des Antrags gemäß den nationalen Rechtsvorschriften aufzufordern?

    3.

    Ist Art. 4 der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen, dass sich die in dieser Vorschrift genannten Merkmale einer Geldforderung, d. h. die Bezifferung sowie die Fälligkeit der Forderung zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls, ausschließlich auf die Hauptforderung beziehen, oder gelten sie auch für die Forderung von Verzugszinsen?

    4.

    Ist Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen, dass im Europäischen Mahnverfahren, wenn das Recht des betroffenen Mitgliedstaats ein automatisches Hinzurechnen von Zinsen nicht vorsieht, neben der Hauptforderung als Zinsen geltend gemacht werden können:

    a)

    sämtliche Zinsen einschließlich der sogenannten offenen Zinsen (gerechnet ab dem genau datierten Fälligkeitstag bis zu einem Zahlungstag unbestimmten Datums, z. B. „ab dem 20. März 2011 bis zum Zahlungstag“);

    b)

    nur die Zinsen ab dem genau datierten Fälligkeitstag bis zur Einreichung des Antrags oder bis zum Erlass des Zahlungsbefehls;

    c)

    ausschließlich die Zinsen ab dem genau datierten Fälligkeitstag bis zur Einreichung des Antrags?

    5.

    Falls die Frage 4 a zu bejahen ist: Wie muss nach der Verordnung Nr. 1896/2006 die Entscheidung zu den Zinsen im Formblatt für den Zahlungsbefehl formuliert werden?

    6.

    Falls die Frage 4 b zu bejahen ist: Wer muss die Höhe des Zinsbetrags angeben, der Antragsteller oder das Gericht von Amts wegen?

    7.

    Falls die Frage 4 c zu bejahen ist: Ist der Antragsteller verpflichtet, im Antrag die Höhe der berechneten Zinsen anzugeben?

    8.

    Muss das Gericht, wenn der Antragsteller die bis zur Einreichung des Antrags verlangten Zinsen nicht berechnet, diese von Amts wegen berechnen, oder muss es stattdessen den Antragsteller nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1896/2006 zur Vervollständigung des Antrags auffordern?

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten Frage

    24

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen ist, dass er die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen muss, erschöpfend regelt, oder ob er nur die Mindestvoraussetzungen für einen solchen Antrag enthält, während sich alle anderen, in dieser Vorschrift nicht geregelten formellen Voraussetzungen nach den nationalen Rechtsvorschriften richten.

    25

    Um diese Frage zu beantworten, ist sowohl auf den Wortlaut von Art. 7 der Verordnung Nr. 1896/2006 als auch auf die Systematik und den Zweck dieser Verordnung abzustellen.

    26

    Zunächst nennt Art. 7 dieser Verordnung mehrere Voraussetzungen in Bezug auf Inhalt und Form eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls. So regelt er u. a. die Voraussetzung der Stellung eines solchen Antrags mit Hilfe eines Formblatts, die Bestandteile dieses Formblatts, die Erklärung des Antragstellers zur Richtigkeit der in dem Antrag gemachten Angaben, die Möglichkeit des Antragstellers, die Überleitung in ein ordentliches Zivilverfahren abzulehnen, sowie die Modalitäten für die Unterzeichnung des genannten Antrags.

    27

    Der Wortlaut dieser Vorschrift enthält nichts, was darauf schließen ließe, dass es den Mitgliedstaaten freistünde, in Bezug auf den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zusätzliche Voraussetzungen vorzuschreiben, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen sind.

    28

    Art. 7 Abs. 2 Buchst. c, 3, 5 und 6 der Verordnung Nr. 1896/2006 ist nämlich klar zu entnehmen, dass diese Vorschrift es ausdrücklich vorsieht, wenn sie die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt, manche spezifischen Aspekte der Anforderungen, denen ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls genügen muss, durch ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu regeln. Demgegenüber enthält sie keinen weiteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Verweis darauf, dass ganz allgemein zusätzliche Voraussetzungen festgelegt werden könnten, die nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind.

    29

    Diese wörtliche Auslegung wird sodann durch die Systematik der Verordnung Nr. 1896/2006 bestätigt. Zum einen ergibt sich aus ihrem 16. Erwägungsgrund, dass das befasste Gericht den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nur auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Angaben prüfen soll. Zum anderen sehen auch die Art. 2 bis 4 und 6 dieser Verordnung, in denen einige Voraussetzungen für den Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls erläutert werden, keine Möglichkeit vor, zusätzliche Voraussetzungen auf der Grundlage des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten vorzuschreiben. Darüber hinaus hat nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung lediglich die Nichterfüllung der in den Art. 2 bis 4, 6 und 7 der Verordnung genannten Voraussetzungen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zur Folge.

    30

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1896/2006, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a ergibt, u. a. eine Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und eine Verringerung der Verfahrenskosten zum Ziel hat. Gemäß ihren Erwägungsgründen 8, 10 und 29 soll sie zwar die nach nationalem Recht vorgesehenen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen weder ersetzen noch harmonisieren, doch führt sie, um das genannte Ziel zu erreichen, ein einheitliches Instrument zur Beitreibung derartiger Geldforderungen ein, das für Gläubiger und Schuldner in der gesamten Union gleiche Bedingungen gewährleistet.

    31

    Dieses Ziel würde aber in Frage gestellt, wenn die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften ganz allgemein weitere Anforderungen vorsehen könnten, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen müsste. Solche Anforderungen hätten nämlich nicht nur zur Folge, dass die Voraussetzungen für einen derartigen Antrag in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich wären, sondern auch, dass die Komplexität, die Dauer und die Kosten des Europäischen Mahnverfahrens zunähmen.

    32

    Demzufolge bietet allein die Auslegung, nach der Art. 7 der Verordnung Nr. 1896/2006 die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen muss, erschöpfend regelt, die Gewähr, dass das Ziel dieser Verordnung gewahrt wird.

    33

    Was konkret die Frage betrifft, ob das nationale Gericht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens den Antragsteller auffordern kann, den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls durch die Angabe des Streitwerts in polnischer Währung zu vervollständigen, damit die Gerichtsgebühren berechnet werden können, so steht es diesem Gericht frei, sich hierfür auf Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 zu stützen, wonach die Höhe der Gerichtsgebühren nach dem nationalen Recht festgelegt wird.

    34

    Da die nationalen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen nicht vereinheitlicht worden sind, ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie vorbehaltlich der in Art. 25 der Verordnung Nr. 1896/2006 genannten Bedingungen Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, die Modalitäten des Verfahrens für die Bestimmung der Höhe der Gerichtsgebühren festzulegen. Diese Modalitäten dürfen allerdings weder ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzprinzip), noch so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35

    Daraus folgt, dass es dem nationalen Gericht grundsätzlich freisteht, sich Informationen über den Streitwert nach den Modalitäten zu beschaffen, die in der für es maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehen sind, sofern die Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Bestimmung der Gerichtsgebühren weder eine übermäßige Verlängerung des Europäischen Mahnverfahrens noch die Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zur Folge haben.

    36

    Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen ist, dass er die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen muss, erschöpfend regelt. Es steht dem nationalen Gericht gemäß Art. 25 dieser Verordnung und vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Bedingungen frei, die Höhe der Gerichtsgebühren nach den Modalitäten zu bestimmen, die in den für es maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, sofern diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen, und sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

    Zur zweiten Frage

    37

    In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

    Zur dritten und zur vierten Frage

    38

    Mit seiner dritten und seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 4 und 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen sind, dass sie es dem Antragsteller verwehren, im Rahmen des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls die Zinsen für die Zeit ab ihrer Fälligkeit bis zur Begleichung der Hauptforderung zu verlangen.

    39

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass Geldforderungen, deren Beitreibung im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens begehrt wird, gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1896/2006 beziffert und fällig sein müssen, während Art. 7 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung vorsieht, dass der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls bei Geltendmachung von Zinsen den Zinssatz und den Zeitraum enthalten muss, für den Zinsen verlangt werden.

    40

    Was zum einen die Frage betrifft, ob im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens verlangte Zinsen im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1896/2006 beziffert und fällig sein müssen, ergibt sich aus der wörtlichen Auslegung dieser Vorschrift insbesondere wegen ihrer allgemeinen Bezugnahme auf „Geldforderungen“, die im Rahmen eines Europäischen Mahnverfahrens geltend gemacht werden können, kein klarer Hinweis.

    41

    Aus dem Kontext dieser Vorschrift, namentlich ihrer Betrachtung in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006, ergibt sich jedoch, dass sich die von ihr vorgesehenen Voraussetzungen der Bezifferung und der Fälligkeit der Forderung nicht auf die Zinsen beziehen.

    42

    Wer den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls beantragt, ist nämlich, wie die Europäische Kommission zutreffend ausführt, nach keiner Vorschrift der Verordnung Nr. 1896/2006 verpflichtet, in seinem Antrag den genauen Betrag der Zinsen anzugeben. Insbesondere schreibt Art. 7 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung für den Fall, dass Zinsen verlangt werden, lediglich vor, dass der Zinssatz und der Zeitraum anzugeben sind, für den Zinsen verlangt werden, was im Übrigen auch in dem Formblatt für den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in Anhang I der genannten Verordnung zum Ausdruck kommt.

    43

    Zum anderen ist, was die Frage angeht, ob Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006 daran hindert, Zinsen für die Zeit ab ihrer Fälligkeit bis zur Begleichung der Hauptforderung zu verlangen, darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift weder vorschreibt, dass im Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls der Zinsbetrag anzugeben ist, noch klarstellt, bis zu welchem Zeitpunkt diese Zinsen verlangt werden können.

    44

    Unter diesen Umständen ist die fragliche Vorschrift insbesondere im Licht des Ziels der Verordnung Nr. 1896/2006 auszulegen, das, wie vorstehend in Randnr. 30 erwähnt, nicht nur in der Schaffung eines einfachen, zeitsparenden und effizienten Mechanismus zur Beitreibung unbestrittener Geldforderungen, sondern auch in einer Verringerung der Kosten eines solchen Verfahrens besteht.

    45

    Eine Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006, die dem Antragsteller die Möglichkeit nähme, die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu verlangen, entspräche diesem Ziel nicht. Wollte man nämlich, wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Zinsforderung auf die Zinsen beschränken, die bei Stellung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls oder bei Erlass eines solchen Zahlungsbefehls fällig waren, könnte der Antragsteller nur dann sämtliche bis zur Begleichung der Hauptforderung geschuldeten Zinsen erhalten, wenn er mehrere aufeinanderfolgende Anträge stellen würde, nämlich einen ersten Antrag zur Erwirkung der Hauptforderung und der fälligen Zinsen, gefolgt von einem Antrag betreffend die übrigen Zinsen für die Zeit von der Stellung des ersten Antrags oder vom Erlass des Zahlungsbefehls bis zur Begleichung der Hauptforderung.

    46

    Somit ist festzustellen, dass eine Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006, die die Möglichkeit ausschließt, die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu verlangen, geeignet wäre, die Dauer und die Komplexität des Europäischen Mahnverfahrens sowie dessen Kosten zu erhöhen.

    47

    Im Übrigen könnte eine solche Auslegung einen Antragsteller davon abhalten, ein Europäisches Mahnverfahren einzuleiten, und ihn veranlassen, stattdessen auf die nationalen Verfahren zurückzugreifen, bei denen er sämtliche Zinsen erhalten kann. Das durch die Verordnung Nr. 1896/2006 geschaffene Verfahren ist zwar, wie es in deren zehntem Erwägungsgrund heißt, nur eine zusätzliche und fakultative Alternative zu den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren, doch ist es für die Gläubiger nur dann eine wirkliche Alternative, wenn sie damit dieselben Rechte geltend machen können wie in den nationalen Verfahren.

    48

    Die Art. 4 und 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006 verwehren es dem Antragsteller daher nicht, im Rahmen eines Europäischen Zahlungsbefehls die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu verlangen.

    49

    Diese Auslegung wird im Übrigen durch das Vorbringen der portugiesischen Regierung und der des Vereinigten Königreichs nicht in Frage gestellt, die sich für eine Auslegung dieser Bestimmungen in dem Sinne aussprechen, dass für die Zeit nach Erlass des Zahlungsbefehls keine Zinsen verlangt werden können.

    50

    Die Tatsache, dass in Nr. 7 der Anleitung zum Ausfüllen des Formblatts für den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in Anhang I der Verordnung Nr. 1896/2006 lediglich die Möglichkeit erwähnt wird, die bis zur Entscheidung des Gerichts über einen solchen Antrag auflaufenden Zinsen zu verlangen, kann es nämlich entgegen dem Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs dem Antragsteller nicht verwehren, Zinsen auch für die Zeit danach zu verlangen. Auch wenn diese Anleitung ohne Zweifel für die Auslegung dieser Verordnung hilfreich sein kann, hat sie, wie der Generalanwalt in Nr. 86 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, lediglich Hinweischarakter, denn sie erfasst nicht erschöpfend alle Fälle, die sich in der Praxis ergeben könnten.

    51

    Ferner ist zu dem von der portugiesischen Regierung auf Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1896/2006 gestützten Argument festzustellen, dass nach dieser Vorschrift der Antragsgegner im Europäischen Zahlungsbefehl von dem Betrag in Kenntnis gesetzt wird, den er an den Antragsteller zu zahlen hat. Dem Antragsgegner wird dieser Betrag aber nicht nur dann zur Kenntnis gebracht, wenn im Europäischen Zahlungsbefehl die endgültigen Beträge der Hauptforderung und der Zinsen angegeben sind, sondern auch dann, wenn in diesem Zahlungsbefehl der Hauptbetrag, der Zinssatz und der Zeitraum, für den diese Zinsen verlangt werden, aufgeführt sind. Außerdem würde eine Auslegung der genannten Bestimmung, die dem Antragsteller keine Möglichkeit bietet, die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu verlangen, aus den in den Randnrn. 44 bis 46 des vorliegenden Urteils genannten Gründen dem Ziel der in Rede stehenden Verordnung zuwiderlaufen.

    52

    Wenn es in dem Recht, das die Rechtsbeziehung zwischen Antragsteller und Antragsgegner regelt, dafür keine Grundlage gibt, bietet im Übrigen die Verordnung Nr. 1896/2006 als solche keine Rechtsgrundlage, um die bis zur Begleichung der Forderung auflaufenden Zinsen zu verlangen. Da die Verordnung Nr. 1896/2006 nämlich lediglich die Verfahrensaspekte des Zahlungsbefehlmechanismus regelt, fallen alle materiell-rechtlichen Fragen, darunter Fragen nach der Art der Zinsen, die im Rahmen dieses Verfahrens verlangt werden können, grundsätzlich unter das Recht, das für die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung gilt, aus der die fragliche Forderung entstanden ist.

    53

    Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass die Art. 4 und 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen sind, dass sie es dem Antragsteller nicht verwehren, im Rahmen des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls die Zinsen für die Zeit ab ihrer Fälligkeit bis zur Begleichung der Hauptforderung zu verlangen.

    Zur fünften Frage

    54

    Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, wie das in Anhang V der Verordnung Nr. 1896/2006 enthaltene Formblatt für den Europäischen Zahlungsbefehl auszufüllen ist, wenn dem Antragsgegner aufgegeben wird, dem Antragsteller die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen.

    55

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das genannte Formblatt eine Zeile „Zinsen (ab …)“ enthält, die sich in drei Spalten mit den Überschriften „Währung“, „Betrag“ und „Datum (Tag/Monat/Jahr)“ gliedert.

    56

    Das Europäische Mahnverfahren soll, wie insoweit dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1896/2006 zu entnehmen ist, so weit wie möglich mit Hilfe von Formblättern abgewickelt werden, um die Abwicklung der Verfahren zu erleichtern und eine automatisierte Verarbeitung der Daten zu ermöglichen.

    57

    Da aber die Formblätter von den typischsten Situationen ausgehen, die sich in der Praxis ergeben können, ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wo das Formblatt für den Europäischen Zahlungsbefehl nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, anzugeben, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen hat, der Inhalt dieses Formblatts den besonderen Umständen der Sache anzupassen, so dass das Gericht eine derartige Entscheidung erlassen kann.

    58

    Das Formblatt für den Europäischen Zahlungsbefehl ist daher so auszufüllen, dass der Antragsgegner zum einen ohne jeden Zweifel die Entscheidung erkennen kann, dass er dem Antragsteller die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen hat, und dass er zum anderen den Zinssatz und den Zeitpunkt, ab dem er Zinsen zahlen soll, klar ausmachen kann. Sofern diese Anforderungen beachtet werden, können die konkreten Einzelheiten für das Ausfüllen des genannten Formblatts vom nationalen Gericht bestimmt werden.

    59

    Dieses kann z. B. im Formblatt für den Europäischen Zahlungsbefehl die Währung in der hierfür vorgesehenen Spalte und den Zinssatz in der Spalte „Betrag“ angeben sowie in der Spalte „Datum (Tag/Monat/Jahr)“ darauf hinweisen, dass der Antragsgegner die Zinsen ab einem bestimmten Zeitpunkt bis zur Begleichung der Hauptforderung zu zahlen hat.

    60

    Demzufolge ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass es dem nationalen Gericht, wenn es dem Antragsgegner aufgibt, dem Antragsteller die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen, freisteht, die konkreten Einzelheiten für das Ausfüllen des in Anhang V der Verordnung Nr. 1896/2006 enthaltenen Formblatts für den Europäischen Zahlungsbefehl zu bestimmen, sofern der Antragsgegner anhand des so ausgefüllten Formblatts zum einen ohne jeden Zweifel die Entscheidung erkennen kann, dass er die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen hat, und er zum anderen den Zinssatz sowie den Zeitpunkt, ab dem er Zinsen zahlen soll, klar ausmachen kann.

    Zur sechsten, zur siebten und zur achten Frage

    61

    Angesichts der Antwort auf die dritte und die vierte Frage brauchen die übrigen Vorlagefragen nicht beantwortet zu werden.

    Kosten

    62

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ist dahin auszulegen, dass er die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen muss, erschöpfend regelt.

    Es steht dem nationalen Gericht gemäß Art. 25 dieser Verordnung und vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Bedingungen frei, die Höhe der Gerichtsgebühren nach den Modalitäten zu bestimmen, die in den für es maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, sofern diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen, und sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

     

    2.

    Die Art. 4 und 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006 sind dahin auszulegen, dass sie es dem Antragsteller nicht verwehren, im Rahmen des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls die Zinsen für die Zeit ab ihrer Fälligkeit bis zur Begleichung der Hauptforderung zu verlangen.

     

    3.

    Wird dem Antragsgegner aufgegeben, dem Antragsteller die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen, steht es dem nationalen Gericht frei, die konkreten Einzelheiten für das Ausfüllen des in Anhang V der Verordnung Nr. 1896/2006 enthaltenen Formblatts für den Europäischen Zahlungsbefehl zu bestimmen, sofern der Antragsgegner anhand des so ausgefüllten Formblatts zum einen ohne jeden Zweifel die Entscheidung erkennen kann, dass er die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen hat, und er zum anderen den Zinssatz sowie den Zeitpunkt, ab dem er Zinsen zahlen soll, klar ausmachen kann.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.

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