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Document 62010CP0149

Stellungnahme der Generalanwältin Kokott vom 7. Juli 2010.
Zoi Chatzi gegen Ypourgos Oikonomikon.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Dioikitiko Efeteio Thessalonikis - Griechenland.
Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Auslegung von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung - Inhaber des Rechts auf Elternurlaub - Elternurlaub bei der Geburt von Zwillingen - Begriff ‚Geburt‘ - Berücksichtigung der Zahl der geborenen Kinder - Grundsatz der Gleichbehandlung.
Rechtssache C-149/10.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 I-08489

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:407

STELLUNGNAHME DER GENERALANWÄLTIN

Juliane Kokott

vom 7. Juli 2010(1)

Rechtssache C‑149/10

Zoi Chatzi

gegen

Ypourgos Oikonomikon

(Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Efeteio Thessalonikis, Griechenland)

„Richtlinie 96/34/EG – Elternurlaub – Dauer des zu gewährenden Elternurlaubs im Fall der Geburt von Zwillingen“





I –    Einleitung

1.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, die mit der Richtlinie 96/34/EG(2) durchgeführt wird.

2.        Zu klären ist der Umfang des Elternurlaubs, den die Mitgliedstaaten im Fall einer Zwillingsgeburt zu gewährleisten haben. Ist für jedes Zwillingskind ein separater Elternurlaub vorzusehen? Oder genügt es den Vorgaben der Rahmenvereinbarung, die Geburt von Zwillingen nicht anders als die Geburt eines Einzelkindes zu behandeln und nur einen Elternurlaub zu gewähren?

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Unionsrecht

3.        Mit der Richtlinie 96/34/EG wird die Rahmenvereinbarung über Elternurlaub durchgeführt, die am 14. Dezember 1995 zwischen den europäischen Sozialpartnern (dem Europäischen Dachverband der Arbeitgeber, UNICE, dem Europäischen Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft, CEEP, und dem Europäischen Gewerkschaftsbund, EGB) geschlossen wurde und der Richtlinie als Anhang beigefügt ist.

4.        Die Rahmenvereinbarung über Elternurlaub zielt darauf ab, Mindestvorschriften für den Elternurlaub festzulegen, weil die europäischen Sozialpartner dies als ein wichtiges Mittel ansehen, Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sowie Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu fördern.(3)

5.        Dabei ist die Rahmenvereinbarung von der Erwägung getragen, dass die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer unter ihrer Nummer 16 die Entwicklung von Maßnahmen fordert, die es Männern und Frauen ermöglichen, ihren beruflichen und familiären Verpflichtungen gleichermaßen nachzukommen.(4)

6.        Paragraf 2 der Rahmenvereinbarung lautet wie folgt:

„1.      Nach dieser Vereinbarung haben erwerbstätige Männer und Frauen nach Maßgabe des Paragrafen 2 Nummer 2 ein individuelles Recht auf Elternurlaub im Fall der Geburt oder Adoption eines Kindes, damit sie sich bis zu einem bestimmten Alter des Kindes – das Alter kann bis zu acht Jahren gehen – für die Dauer von mindestens drei Monaten um dieses Kind kümmern können. Die genauen Bestimmungen sind von den Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartnern festzulegen.

2.      Um Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu fördern, sind die Unterzeichnerparteien der Meinung, dass das in Paragraf 2 Nummer 1 vorgesehene Recht auf Elternurlaub prinzipiell nicht übertragbar sein soll.

3.      Die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Inanspruchnahme des Elternurlaubs werden in den Mitgliedstaaten gesetzlich und/oder tarifvertraglich unter Einhaltung der Mindestanforderungen dieser Vereinbarung geregelt. Die Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartner können insbesondere

a)      entscheiden, ob der Elternurlaub auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis, in Teilen oder in Form von ‚Kreditstunden‘ gewährt wird;

b)      das Recht auf Elternurlaub von einer bestimmten Beschäftigungsdauer und/oder Betriebszugehörigkeit (höchstens ein Jahr) abhängig machen;

c)      die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Inanspruchnahme des Elternurlaubs an die besonderen Umstände der Adoption anpassen;

…“

7.        Paragraf 4 Nummer 1 der Rahmenvereinbarung bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können günstigere Regelungen anwenden oder festlegen, als sie in dieser Vereinbarung vorgesehen sind.“

8.        Hinsichtlich der Auslegung der Rahmenvereinbarung sieht ihr Paragraf 4 Nr. 6 Folgendes vor:

„Unbeschadet der Rolle der Kommission, der einzelstaatlichen Gerichte und des Europäischen Gerichtshofs muss jede Frage, die die Auslegung dieser Vereinbarung auf europäischer Ebene betrifft, zunächst von der Kommission an die Unterzeichnerparteien zur Stellungnahme zurückverwiesen werden.“

B –    Nationales Recht

9.        Die Bestimmungen der Richtlinie 96/34 wurden im griechischen Recht für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst durch Art. 53 („Erleichterungen für Beamte mit familiären Verpflichtungen“) des neuen Gesetzbuchs über das Statut der Beamten der Zivilverwaltung und der Beamten juristischer Personen des öffentlichen Rechts (Gesetz 3528/2007) umgesetzt, in dem es u. a. heißt:

„… (2) Die Arbeitszeit von Beamten, die Eltern sind, verringert sich um zwei Stunden täglich, wenn sie Kinder im Alter von weniger als zwei Jahren haben, und um eine Stunde, wenn sie Kinder im Alter zwischen zwei und vier Jahren haben. Beamte, die Eltern sind, haben Anspruch auf neun Monate bezahlten Elternurlaub, wenn sie sich nicht für die im vorstehenden Unterabsatz genannte Teilzeittätigkeit entscheiden. Für allein stehende, verwitwete oder geschiedene Elternteile oder Elternteile mit einer Invalidität von mindestens 67 % verlängert sich die in Unterabs. 1 genannte Teilzeittätigkeit oder der in Unterabs. 2 genannte Urlaub um sechs Monate bzw. einen Monat. Bei Geburt eines vierten Kindes verlängert sich die Teilzeittätigkeit um weitere zwei Jahre. …“

10.      Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Gewährung von Elternurlaub im Fall von Zwillingsgeburten im innerstaatlichen Recht nicht speziell geregelt ist.

III – Sachverhalt und Ausgangsverfahren

11.      Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Frau Chatzi, ist Beamtin beim Ersten Finanzamt von Thessaloniki. Sie brachte am 21. Mai 2007 Zwillinge zur Welt. Ihr Dienstherr gewährte der Klägerin den im griechischen Recht für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst bei Geburt eines Kindes vorgesehenen neunmonatigen Elternurlaub mit Bezügen ab 20. September 2007.

12.      Am 30. Januar 2009 beantragte Frau Chatzi die Gewährung eines zweiten entsprechenden Elternurlaubs ab 1. März 2009. Sie verwies darauf, dass ihr bei der Geburt von Zwillingen für jedes Zwillingskind jeweils ein Elternurlaubsanspruch zustehen müsste. Dieser Antrag wurde am 14. Mai 2009 abgelehnt. Gegen die ablehnende Entscheidung hat Frau Chatzi vor dem Dioikitiko Efeteio Thessalonikis(5), dem vorlegenden Gericht, Klage erhoben.

13.      Das vorlegende Gericht führt aus, dass das Symvoulio tis Epikrateias(6) die griechische Norm zum Elternurlaub hinsichtlich Geschwisterkindern, die keine Zwillinge sind, so auslege, dass den Eltern für jedes Geschwisterkind ein separater neunmonatiger Elternurlaub zusteht. Hieran anknüpfend hätten zwei Oberverwaltungsgerichte(7) entschieden, dass auch im Fall einer Zwillingsgeburt mangels spezifischer gesetzlicher Regelungen für jedes Zwillingskind ein separater Elternurlaub zu gewähren sei. Der griechische Staatsrat sei dem jedoch nicht gefolgt.

IV – Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

14.      Mit Beschluss vom 17. Februar 2010, eingegangen beim Gerichtshof am 29. März 2010, hat das vorlegende Gericht sein Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:

1.      Kann angenommen werden, dass durch Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub – ausgelegt in Verbindung mit Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über die Rechte des Kindes und unter Berücksichtigung der Erhöhung des durch die Grundrechtecharta eingeführten Niveaus des Schutzes dieser Rechte – parallel auch ein Recht auf Elternurlaub für das Kind geschaffen wird, so dass bei der Geburt von Zwillingen die Gewährung eines einzigen Elternurlaubs einen Verstoß gegen Art. 21 der Grundrechtecharta wegen Diskriminierung aufgrund der Geburt und eine mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbarende Beschränkung der Rechte der Zwillinge begründet?

2.      Bei Verneinung der ersten Frage: Ist der Begriff „Geburt“ in Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub dahin auszulegen, dass für erwerbstätige Eltern ein doppeltes Recht auf Gewährung von Elternurlaub geschaffen wird, das darauf gestützt ist, dass die Zwillingsschwangerschaft mit zwei aufeinanderfolgenden Geburten (der Zwillingskinder) endet, oder dahin, dass der Elternurlaub für eine einzige Geburt gewährt wird, unabhängig von der Zahl der bei dieser Geburt zur Welt gekommenen Kinder, ohne dass im letzteren Fall die Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art. 20 der Grundrechtecharta verletzt wird?

15.      Mit Beschluss vom 12. Mai 2010 hat der Präsident des Gerichthofs dem Antrag des vorlegenden Gerichts auf ein beschleunigtes Verfahren nach Art. 62 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichtshofs stattgegeben. Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die Regierungen Estlands, Griechenlands, Polens, Tschechiens, des Vereinigten Königreichs und die Europäische Kommission schriftliche sowie in der Verhandlung vom 7. Juli 2010 mündliche Erklärungen abgegeben. Darüber hinaus haben die Regierungen Deutschlands und Zyperns schriftliche Erklärungen abgegeben.

V –    Würdigung

A –    Vorbemerkungen

1.      Umfang der Auslegungskompetenz des Gerichtshofs

16.      Vorab sei kurz auf den Umfang der Auslegungskompetenz des Gerichtshofs für die streitgegenständliche Rahmenvereinbarung eingegangen. Die deutsche Regierung betont, dass bei der Auslegung der Rahmenvereinbarung in besonderem Maße auf den Willen der Sozialpartner abzustellen sei, da ansonsten deren Rechte, wie sie in Art. 28 der Charta der Grundrechte und in Art. 155 AEUV anerkannt seien, verletzt würden.

17.      Die Bedeutung der Sozialpartner bei der Auslegung der Rahmenvereinbarung kommt auch in ihrem Paragrafen 4 Nr. 6 zum Ausdruck. Dort heißt es, dass „jede Frage, die die Auslegung dieser Vereinbarung auf europäischer Ebene betrifft, zunächst von der Kommission an die Unterzeichnerparteien zur Stellungnahme zurückverwiesen werden [muss]“.

18.      Hieraus kann jedoch keine Beschränkung der Auslegungskompetenz des Gerichtshofs gefolgert werden, falls eine solche Stellungnahme der Unterzeichner der Rahmenvereinbarung nicht vorliegt.

19.      Dem Gerichtshof obliegt es gemäß Art. 267 AEUV, Richtlinien im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen auszulegen. Die im Annex der Richtlinie 96/34 wiedergegebene Rahmenvereinbarung ist zwar zwischen den Sozialpartnern ausgehandelt, wurde jedoch durch Art. 1 der Richtlinie 96/34 deren integraler Bestandteil und teilt ihre Rechtsnatur.(8) So stellt auch Paragraf 4 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung explizit klar, dass seine Regelung „unbeschadet der Rolle des Europäischen Gerichtshofs“ gilt. Der Umfang der Auslegungskompetenz des Gerichtshofs bezüglich der Rahmenvereinbarung unterscheidet sich somit nicht von seiner umfassenden Kompetenz zur Auslegung sonstiger Richtlinienbestimmungen. Im Übrigen könnte diese Auslegungskompetenz des Gerichtshofs, die aus dem Primärrecht folgt, ohnehin nicht durch eine in einer Richtlinie enthaltene Bestimmung wie Paragraf 4 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung beschränkt werden.

2.      Anwendbarkeit der Richtlinie 96/34 auf Beamte

20.      Außerdem ist vor dem Hintergrund, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens Beamtin ist, einleitend klarzustellen, dass auch Beamte in den personellen Anwendungsbereich der Richtlinie 96/34 und die in ihrem Anhang aufgeführte Rahmenvereinbarung fallen können.

21.      Zwar spricht Paragraf 1 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung davon, dass die Vereinbarung für alle Arbeitnehmer gilt, was Beamte ausschließen könnte. Weder die Richtlinie noch die Rahmenvereinbarung enthalten allerdings Anhaltspunkte dafür, dass ihr Anwendungsbereich auf Arbeitsverträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern des Privatsektors beschränkt wäre, sie gelten somit auch für den öffentlichen Dienst.(9) Auch den Begriff des Arbeitnehmers in Art. 141 EG (jetzt Art. 157 AEUV, gleiches Entgelt für Männer und Frauen) hat der Gerichtshof weit ausgelegt und hierunter auch Beamte gefasst.(10) Er hat sich dabei darauf gestützt, dass der dort kodifizierte Grundsatz des gleichen Entgelts zu den Grundlagen der Gemeinschaft gehört und der öffentliche Dienst daher nicht von seinem Anwendungsbereich ausgenommen werden könne. Ebenso hat der Gerichtshof für die Richtlinien 76/207/EWG(11) und 75/117/EWG(12) entschieden, da diese, wie es dem in ihnen niedergelegten Prinzip der Gleichbehandlung von Frauen und Männern entspricht, allgemeine Bedeutung haben.(13) Da auch die Richtlinie 96/34 die Gleichbehandlung von Frauen und Männern fördern soll(14), sollte auch hier der Begriff des Arbeitnehmers weit verstanden werden und auch Beamte umfassen.

B –    Erste Vorlagefrage

22.      Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung Kindern einen individuellen Anspruch auf Elternurlaub verleiht und damit die Versagung eines zweiten Elternurlaubs im Fall einer Zwillingsgeburt eine Verletzung der Rechte der Zwillingskinder darstellt.

23.      Diese Frage wird zu Recht von allen Verfahrensbeteiligten verneint. Der Wortlaut der Rahmenvereinbarung enthält keinen Anhaltspunkt für einen individuellen Rechtsanspruch des Kindes. Die Rahmenvereinbarung gewährt nur den Eltern ein individuelles Recht auf Elternurlaub. Dies folgt deutlich aus dem Wortlaut des Paragrafen 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung. Denn dort heißt es explizit, dass erwerbstätige Männer und Frauen ein individuelles Recht auf Elternurlaub haben.

24.      Gestützt wird diese grammatikalische Auslegung auch durch teleologische Überlegungen. Sinn und Zweck des Elternurlaubs ist gemäß der Präambel und Paragraf 1 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben erwerbstätiger Eltern zu erleichtern und die Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu fördern. Zu diesem Zweck gewährt die Rahmenvereinbarung erwerbstätigen Eltern ein individuelles Recht auf Elternurlaub und regelt damit das Verhältnis zwischen Eltern und ihren Arbeitgebern. (15) Ein eigener Rechtsanspruch des Kindes auf Elternurlaub ist auch zur Verwirklichung des Zieles der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht erforderlich.

25.      Eine andere Auslegung der Rahmenvereinbarung folgt auch nicht aus Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, auf die das vorlegende Gericht Bezug nimmt. Dieser besagt, dass Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge haben, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Für diesen Anspruch auf Schutz und Fürsorge ist es aber nicht erforderlich, dass Kindern ein eigener Anspruch auf Gewährung von Elternurlaub an ihre Eltern zusteht. Es ist ausreichend, wenn ein solcher Anspruch den Eltern selbst zusteht, die ja schließlich über die Art und Weise der Betreuung der Kinder entscheiden und sich auch entschließen können, die Betreuung und das Wohlergehen der Kinder auf andere Weise als durch die Inanspruchnahme eines Elternurlaubs sicherzustellen.

C –    Zweite Vorlagefrage

26.      Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob nach der Rahmenvereinbarung für jedes Zwillingskind ein eigener Anspruch auf Elternurlaub zu gewähren ist oder es den Vorgaben der Rahmenvereinbarung genügt, die Geburt von Zwillingen nicht anders als die Geburt eines Einzelkindes zu behandeln und nur einen Elternurlaub vorzusehen.

27.      Diese Frage stellt sich entsprechend bei anderen Mehrlingsgeburten (Drillingen, Vierlingen, etc.). Da es im Ausgangsverfahren aber um eine Zwillingsgeburt geht, soll im Folgenden auch von dieser Konstellation ausgegangen werden.

1.      Auslegung des Paragrafen 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung

28.      Gemäß Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung haben erwerbstätige Männer und Frauen ein „individuelles Recht auf Elternurlaub im Fall der Geburt oder Adoption eines Kindes, damit sie sich (…) für die Dauer von mindestens drei Monaten um dieses Kind kümmern können“. Ein ähnlicher Wortlaut findet sich in Art. 33 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Union, der u. a. statuiert, dass „um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, … jeder Mensch … den Anspruch … auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes [hat]“.

29.      Die folgenden Ausführungen zum Verständnis dieser Norm beziehen sich zunächst nur auf die in der Richtlinie vorgesehene Mindestdauer des Elternurlaubs von drei Monaten. Erst in einem zweiten Schritt soll dann geklärt werden, welche Konsequenzen es hat, wenn ein Mitgliedstaat eine längere Dauer des Elternurlaubs vorsieht.

30.      Die Regierungen des Vereinigten Königreichs und Zyperns verweisen zu Recht darauf, dass der Gebrauch des Singulars („Geburt eines Kindes“, „um dieses Kind kümmern“) dafür spricht, dass der Anspruch auf Elternurlaub separat für jedes Kind besteht.(16) Die Rahmenvereinbarung spricht nicht allgemein davon, dass der Elternurlaub „der Kinderbetreuung“ dienen soll, sondern individualisiert den Urlaubsanspruch auf ein bestimmtes Kind, nämlich „dieses Kind“, an dessen Geburt er anknüpft. Dies ist so zu verstehen, dass die Geburt eines jeden Kindes einen gesonderten Anspruch auf einen mindestens dreimonatigen Elternurlaub entstehen lässt.

31.      Der Wortlaut der Rahmenvereinbarung legt daher ein Verständnis nahe, wonach auch bei einer Zwillingsgeburt für jedes Zwillingskind ein separater Anspruch auf Elternurlaub entsteht.

32.      Nicht überzeugend ist die Auffassung anderer Verfahrensbeteiligter, nach welcher der Anspruch auf Elternurlaub nur an die Tatsache der „Geburt“ anknüpfe, unabhängig von der Anzahl der geborenen Kinder. Meiner Ansicht nach lässt sich dieses Verständnis nicht auf den Wortlaut des Paragrafen 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung stützen. Denn es ist dort nicht schlechthin von Elternurlaub nach einer Geburt die Rede, sondern von der Geburt „eines Kindes“ zur Ermöglichung der Versorgung „dieses Kindes“. Der Normtext stellt somit nicht die Geburt, sondern das jeweilige Kind in den Mittelpunkt und geht von dem Grundsatz aus, dass je Kind ein Elternurlaub zu gewähren ist.

33.      Bestätigt wird diese Auslegung, wonach Paragraf 2 Nr. 1 nicht auf die Geburt, unabhängig von der Anzahl der geborenen Kinder, abstellt, sondern auf die geborenen Kinder, durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kommission/Luxemburg.(17) Dort hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Frage der zeitlichen Anwendbarkeit der Elternurlaubs-Richtlinie ausdrücklich klargestellt, dass ein Anspruch auf Elternurlaub auch dann besteht, wenn das Kind bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie geboren wurde. Begründet hat der Gerichtshof dies damit, dass nicht die Geburt und ihr Datum für die Begründung des Anspruchs auf Elternurlaub entscheidend seien, sondern allein das Vorhandensein eines Kindes zum Zeitpunkt der Antragstellung.(18) Wird aber auf das Kind und nicht auf die Geburt abgestellt, erscheint es unzulässig, den Grundsatz aufzustellen, dass je Geburt, unabhängig von der Zahl der geborenen Kinder, nur ein Anspruch auf Elternurlaub entstehe. Vielmehr ist auf die beiden Zwillingskinder abzustellen, was wiederum nahe legt, von zwei separaten Elternurlaubsansprüchen auszugehen.

34.      Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nach seinem Wortlaut für die Geburt jedes Kindes einen separaten Anspruch auf Elternurlaub vorsieht. Dem Wortlaut der Rahmenvereinbarung ist nicht zu entnehmen, dass für Zwillingsgeburten etwas anderes gelten soll.

2.      Teleologische Auslegung

35.      Sinn und Zweck der Rahmenvereinbarung sprechen nicht dafür, die aus dem Wortlaut gewonnene Auslegung einzuschränken.

36.      Ziel der Rahmenvereinbarung ist es, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu stärken, indem den Eltern für einen bestimmten Zeitraum die Möglichkeit gegeben wird, sich selbst um ihre Kinder zu kümmern, ohne hierdurch berufliche Nachteile zu erleiden.(19) Die Eltern sollen sowohl ihren beruflichen als auch ihren familiären Verpflichtungen nachkommen können.(20) Auf diese Weise soll vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung auch die Geburtenquote positiv beeinflusst werden.(21) Zugleich soll durch den Elternurlaub die Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben sowie die Gleichbehandlung der Geschlechter gefördert werden.(22)

37.      Das durch die grammatikalische Auslegung gefundene Ergebnis, wonach je Zwillingskind ein separater Elternurlaubsanspruch besteht, ist in besonderer Weise geeignet, die vorgenannten Ziele der Rahmenvereinbarung zu fördern. Ein separater Elternurlaubsanspruch von drei Monaten je Zwillingskind hilft den durch die Betreuung von Zwillingskindern besonders beanspruchten Eltern am besten, ihre familiären und beruflichen Pflichten zu vereinbaren. Er kann außerdem einen Anreiz für den die Zwillinge betreuenden Elternteil – in der Lebenswirklichkeit auch heute noch meist die Mutter – darstellen, seine Berufstätigkeit nicht angesichts der Herausforderungen durch die Geburt von Zwillingen aufzugeben.

38.      Einige Verfahrensbeteiligte wenden jedoch ein, dass Zwillingskinder gleichzeitig versorgt würden und deshalb dem Sinn und Zweck der Rahmenvereinbarung hinreichend Genüge getan sei, wenn Eltern von Zwillingskindern nur ein Elternurlaub gewährt werde.

39.       Dieser Einwand greift jedoch im Ergebnis nicht durch. Eine Auslegung im Licht des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verbietet es, den Elternurlaub bei Zwillingskindern nur einmal zu gewähren.

40.      Es ist zwar zuzugestehen, dass die Betreuung von Zwillingskindern Synergieeffekte mit sich bringt. Gleichwohl ist der Aufwand, der mit der Betreuung von Zwillingskindern einhergeht, deutlich größer und mit der Betreuung eines Einzelkindes nicht zu vergleichen. Aufgrund ihres identischen Alters haben sie zwar grundsätzlich dieselben Bedürfnisse, aber diese sind zum einen doppelt zu befriedigen und außerdem ist nicht gesagt, dass Zwillinge beispielsweise immer zur selben Zeit Hunger haben oder schlafen. Gewährte man Eltern von Zwillingen nur einen Elternurlaub, wie ihn die Eltern eines Einzelkindes erhalten, würde man sich über diesen Unterschied hinwegsetzen und damit in unzulässiger Weise ungleiche Sachverhalte gleichbehandeln.

41.      Im Folgenden sollen zwei Beispiele illustrieren, dass die Gewährung bloß eines Elternurlaubs für Zwillingskinder dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspräche.

42.      Die Kommission weist zutreffend darauf hin, dass sich nach dem Leitbild der Rahmenvereinbarung der Elternurlaub nicht unmittelbar an den Mutterschutz anschließen muss, sondern auch noch später in Anspruch genommen werden kann. So gibt Paragraf 2 Nr. 1 als zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten den Elternurlaub vorsehen können, das Alter des Kindes von acht Jahren an. Dies hat zur Folge, dass bei in zeitlicher Folge geborenen Geschwisterkindern der Elternurlaub für das Erstgeborene auch erst nach Geburt des zweiten Kindes genommen werden kann.

43.      Auch in dieser Konstellation können die Eltern im Elternurlaub für eines der Kinder aber beide Kinder versorgen, ohne dass die Rahmenvereinbarung eine Grundlage böte, deshalb den Elternurlaub für das zweite Kind entfallen zu lassen. Dementsprechend darf das Argument der gleichzeitigen Versorgungsmöglichkeit auch bei Zwillingen nicht den Anspruch auf nur einen einzigen Elternurlaub beschränken.

44.      Gegen die Gewährung nur eines einzigen Elternurlaubs für Zwillinge spricht auch das folgende Beispiel. Ausgehend vom Leitbild der Rahmenvereinbarung, das einen möglichen Zeitrahmen von acht Jahren zugrunde legt, innerhalb dessen der Elternurlaub genommen werden kann, können sich Eltern von Geschwisterkindern entscheiden, den Elternurlaub für ein Kind in dessen Säuglingsalter zu nehmen und damit diese Entwicklungsphase intensiver mitzuerleben, während sie den Elternurlaub für das zweite Kind zum Beispiel in der Einschulungsphase in Anspruch nehmen, um dem Kind dort besondere Unterstützung zu leisten. Diese Flexibilität wäre Eltern von Zwillingskindern genommen, wenn ihnen für die Zwillingskinder nur ein Elternurlaub gewährt würde. Auch hierin läge eine unzulässige Ungleichbehandlung.

45.      Sofern die griechische Regierung in der mündlichen Verhandlung betont hat, dass bei Zwillingen das Bedürfnis der intensiven Betreuung gleichzeitig ende und daher nur ein Elternurlaub zu gewähren sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach den griechischen Bestimmungen der Elternurlaub innerhalb der ersten vier Lebensjahre genommen werden kann. Auch der griechische Gesetzgeber geht somit von einem weiten zeitlichen Rahmen aus, innerhalb dessen die Eltern den Zeitpunkt des Elternurlaubs festlegen können. Diese Möglichkeit wäre ihnen bei Zwillingen genommen, wenn den Eltern für Zwillingsgeschwister nur ein Elternurlaub gewährt würde.

46.      Im Folgenden ist noch auf einen Einwand der deutschen Regierung einzugehen. Diese verweist darauf, dass erst in der Neufassung der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub(23) eine Regelung für die besondere Situation von behinderten und langzeiterkrankten Kindern aufgenommen wird. Hier sieht Paragraf 3 Nr. 3 vor, dass die Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartner prüfen sollten, ob die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Inanspruchnahme des Rechts auf Elternurlaub an die Bedürfnisse von Eltern von Kindern mit einer Behinderung oder Langzeitkrankheit angepasst werden müssen. Aus der Tatsache, dass in der Neufassung die besondere Situation der Mehrlingsgeburt nicht erwähnt ist, schließt die deutsche Regierung, dass diese Situation weder in der alten, noch in der neuen Fassung der Richtlinie geregelt sei. Sie könne daher allenfalls für die Zukunft durch die Sozialpartner geregelt werden.

47.      Dieses Argument überzeugt mich nicht. Denn genau so gut kann das Schweigen in Bezug auf Mehrlingsgeburten in der neuen Rahmenvereinbarung als Argument dafür angeführt werden, dass die Mehrlingsgeburten unter die allgemeine Regelung des Elternurlaubs in Paragraf 2 Nr. 1 der ursprünglichen Fassung der Rahmenvereinbarung fallen, wie es vorliegend vertreten wird. Dann besteht nämlich gar kein Bedarf nach einer gesonderten Regelung, wofür wiederum das Schweigen der Neufassung der Rahmenvereinbarung 2010 als Beleg angeführt werden könnte.

48.      Einige Verfahrensbeteiligte verweisen darüber hinaus auf einen Vorschlag der Kommission(24) zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG(25) über den Mutterschutz. Diese soll dahin gehend geändert werden, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass u. a. bei einer Mehrlingsgeburt zusätzlicher Mutterschaftsurlaub gewährt wird. Aus der Tatsache, dass hier nur eine Verlängerung und nicht eine Verdoppelung des Urlaubs geplant ist, können jedoch keine Schlüsse für die Auslegung der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub gezogen werden. Denn wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht betont hat, verfolgen beide Richtlinien verschiedene Zwecke. Die Mutterschutz-Richtlinie hat vornehmlich den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau zum Gegenstand(26), während die Elternurlaubs-Richtlinie die Betreuung des Kindes im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf betrifft. Während dem Schutz der körperlichen Verfassung der Frau nach der Geburt von Zwillingen durch eine bloße Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs ausreichend Rechnung getragen sein kann, ist dieses Ergebnis nicht auf die Erfordernisse im Hinblick auf den Elternurlaub übertragbar, der anderen Zielen dient.

49.      Die Verfahrensbeteiligten haben außerdem die Rechtsprechung des Gerichtshofs angesprochen, nach der ein durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaub nicht den Anspruch auf einen anderen gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Urlaub beeinträchtigen kann.(27) Diese Urteile betrafen allerdings jeweils Urlaube, die verschiedenen Zwecken dienten, so beispielsweise in der Rechtssache Merino Gómez den Mutterschafts- und Jahresurlaub.(28) Im vorliegenden Fall stehen sich jedoch nicht verschiedene Urlaubsarten gegenüber. Allerdings könnte man überlegen, ob die hier fraglichen Urlaubsansprüche nicht dennoch verschiedenen Zwecken dienen. Man könnte insofern argumentieren, dass ein Urlaubsanspruch der Betreuung des ersten Zwillingskindes dient und der andere Urlaubsanspruch der Betreuung des zweiten Zwillingskindes. Auch insofern könnten die Ansprüche verschiedene Zwecke verfolgen. Entscheidend wäre, wie weit oder eng der Begriff des „verschiedenen Zwecks“ zu verstehen ist. Ich halte es aber nicht für erforderlich, die Übertragbarkeit der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall abschließend zu klären, da bereits hinreichende Argumente dafür vorliegen, dass Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung so auszulegen ist, dass für jedes Kind, unabhängig davon, ob es ein Zwillings- oder Einzelkind ist, ein Anspruch auf Elternurlaub zu gewähren ist.

50.      Abschließend bleibt noch auf die Befugnis der Mitgliedstaaten einzugehen, den Zeitrahmen, innerhalb dessen der Elternurlaub genommen werden kann, in den Grenzen der von der Rahmenvereinbarung vorgegebenen acht Jahre frei festzulegen. Diese Kompetenz ergibt sich aus Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung. Am Ende dieses Absatzes heißt es in der deutschen Fassung: „Die genauen Bestimmungen sind von den Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartnern festzulegen.“ Auf den ersten Blick wird in der deutschen Fassung nicht klar, worauf sich dieser Zusatz bezieht. Dies erschließt sich jedoch bei einem Blick in andere Sprachfassungen der Rahmenvereinbarung. Diese enthalten im Anschluss an die Lebensaltersgrenze von acht Jahren statt dieses Zusatzes einen Nebensatz, der den Mitgliedstaaten aufgibt, die Altersgrenze für die Inanspruchnahme des Elternurlaubs zu definieren.(29) Die genaue Bestimmung durch die Mitgliedstaaten oder Sozialpartner bezieht sich demnach auf den Zeitrahmen, innerhalb dessen der Elternurlaub in den Grenzen der acht Jahre zu nehmen ist.

51.      Ausgehend von dieser Kompetenz der Mitgliedstaaten zur Festlegung eines konkreten Höchstalters des Kindes für die Inanspruchnahme des Elternurlaubs wäre es vorstellbar, festzulegen, dass der Elternurlaub nur während der drei Monate nach Ende des Mutterschutzurlaubs genommen werden darf. Theoretisch bestünde dann zwar für jedes Zwillingskind ein separater Anspruch, faktisch würde den Eltern aber nur ein Elternurlaub zustehen, da er für beide Zwillingskinder gleichzeitig genommen werden müsste. Bei der Festlegung des Rahmens für die Inanspruchnahme des Elternurlaubs haben die Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartner einen umfassenden Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Festlegung des Zeitpunkts für die Inanspruchnahme des Elternurlaubs. Bei der Ausübung dieses Ermessens haben die Mitgliedstaaten allerdings auch zu berücksichtigen, dass die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung nicht verletzt wird. Die konkrete Ausgestaltung des Zeitrahmens darf also nicht dazu führen, dass die den Eltern zustehenden zwei separaten Elternurlaube von drei Monaten für Zwillingskinder im Ergebnis nicht gewährt werden können.

52.      Als Zwischenergebnis lässt sich daher festhalten, dass nach der Rahmenvereinbarung Eltern von Zwillingskindern zwei separate Ansprüche auf Elternurlaub von mindestens drei Monaten zu gewähren sind.

3.      Über die Mindestanforderung hinausgehende Dauer des Elternurlaubs

53.      Der bisherigen Erörterung lag – wie eingangs klargestellt – die in der Rahmenvereinbarung als Mindestanforderung festgelegte Dauer des Elternurlaubs von drei Monaten zu Grunde.

54.      Zu erörtern bleibt, welche Konsequenzen das vorstehende Auslegungsergebnis hat, wenn ein Mitgliedstaat einen über die Mindestdauer hinausgehenden Elternurlaub gewährt. Die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Elternurlaube variieren in der Dauer stark: So wird im Recht des Vereinigten Königreichs beispielsweise ein Elternurlaub von 13 Wochen gewährt, im griechischen Recht für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst von neun Monaten, in anderen Mitgliedstaaten von drei Jahren (so z. B. in Deutschland, Frankreich, Litauen, Spanien und Tschechien(30)).

55.      Es stellt sich daher die Frage, ob bei Zwillingen auch der im nationalen Recht für ein Einzelkind vorgesehene Elternurlaub zu verdoppeln ist.

56.      Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst die Feststellung, dass die Rahmenvereinbarung nur Mindestanforderungen aufstellt.(31) Die Rahmenvereinbarung verlangt nur, dass ein Mitgliedstaat je Kind einen Elternurlaub von mindestens drei Monaten vorsieht. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat, einen darüber hinausgehenden Elternurlaub zu gewähren, steht ihm dabei ein großer Gestaltungsspielraum zu. Grundsätzlich muss aber auch dieser über die Mindestbedingungen hinausgehende Urlaub zu den gleichen Bedingungen für alle Personen gelten, die in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung kann objektiv gerechtfertigt werden.(32)

57.      Führt ein Mitgliedstaat einen längeren Elternurlaub ein, so erstreckt sich sein Gestaltungsspielraum nicht lediglich auf die Festlegung einer höheren absoluten Dauer des Elternurlaubs je Kind. Vielmehr darf er bei der Gewährung eines längeren Elternurlaubs auch Regelungen für das zeitliche Zusammentreffen der Elternurlaubsansprüche für verschiedene Kinder treffen. Dies folgt bereits aus dem mit der Rahmenvereinbarung verfolgten Sinn und Zweck, der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Insofern kann eine objektive Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung mit Einzelkindgeburten bestehen. Entsprechend hat auch die Regierung des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass bei einem Elternurlaub von längerer Dauer eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein könnte, was primär von den Mitgliedstaaten zu beurteilen sei.

58.      Insbesondere kann bei einem längeren Elternurlaub, wie die estnische und deutsche Regierung zu Recht vorgetragen haben, die mehrfache Gewährung des vollen Elternurlaubs zu einer so langen ununterbrochenen Dauer des Elternurlaubs führen, dass ein solcher Elternurlaub die Erreichung des mit ihm verfolgten Ziels der Rückkehr in das Erwerbsleben nicht mehr fördert, sondern sogar gegenläufige Anreize setzt oder die Rückkehr jedenfalls deutlich erschwert. Insofern betont auch die Nr. 6 der allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung, dass die Maßnahmen zur Vereinbarung von Berufs- und Familienleben sowohl die Bedürfnisse der Unternehmen, als auch die der Arbeitnehmer berücksichtigen sollten.

59.      Außerdem ist es nicht evident, dass die besondere Belastung durch die Betreuung von Zwillingen selbst dann eine Vervielfachung des Elternurlaubs erfordert, wenn dieser bereits bei einem Einzelkind weit länger gewährt wird als die unionsrechtlich gebotene Mindestdauer von drei Monaten. Vielmehr kann dann der Tatsache besondere Bedeutung zukommen, dass mit der Betreuung von Zwillingen Synergieeffekte verbunden sind. Je länger der bereits für ein Kind gewährte Elternurlaub ist, desto mehr fängt er bereits die in der Mindestdauer von drei Monaten kaum auszugleichende Mehrbelastung durch Zwillinge auf.

60.      Festzuhalten ist somit, dass auch dann, wenn ein Mitgliedstaat einen längeren Elternurlaub vorsieht als die in der Rahmenvereinbarung geregelte Mindestdauer von drei Monaten, grundsätzlich den Eltern für jedes Zwillingskind ein Anspruch auf Elternurlaub zusteht. Jedoch gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht eine schematische Verdoppelung des über die Mindestdauer von drei Monaten hinausgehenden Elternurlaubsanspruchs, sondern es können im Hinblick auf die mit der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziele und Zwecke zeitliche Anrechnungsvorschriften gerechtfertigt sein, die den Elternurlaubsanspruch gegenüber einer doppelten Gewährung reduzieren. Die erforderlichen Abwägungen hat der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des mit der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziels der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf vorzunehmen.

61.      Der griechische Gesetzgeber hat eine ausdrückliche Anrechnungsregel für den Fall einer Zwillingsgeburt nicht vorgesehen. Das vorlegende Gericht wird zu prüfen haben, ob es durch Auslegung dem innerstaatlichen Recht eine Anrechnungsregel entnehmen kann, die den aufgezeigten Maßstäben entspricht. Ist dies nicht der Fall, bliebe es bei der aus der Richtlinie folgenden grundsätzlichen Verdoppelung des Elternurlaubs.

VI – Ergebnis

62.      Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Dioikitiko Efeteio Thessalonikis wie folgt zu antworten:

1.      Paragraf 2 Nr. 1 der am 14. Dezember 1995 geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub in der durch die Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 geänderten Fassung enthalten ist, ist nicht dahin auszulegen, dass er Kindern einen individuellen Anspruch auf Elternurlaub verleiht.

2.      Paragraf 2 Nr. 1 der am 14. Dezember 1995 geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub in der durch die Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 geänderten Fassung enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass erwerbstätige Männer und Frauen ein individuelles Recht auf einen Elternurlaub von mindestens drei Monaten für jedes Zwillingskind haben.


1 – Originalsprache: Deutsch.


2 – Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl. L 145, S. 4) in der durch die Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl. L 10, S. 24) geänderten Fassung, im Folgenden: Richtlinie 96/34 oder Elternurlaubs-Richtlinie. Die Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG ist bis 8. März 2012 umzusetzen und ist somit auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie enthält im Übrigen für die Beantwortung der vorliegend aufgeworfenen Fragen auch keine relevanten Änderungen.


3 – Siehe Abs. 1 der Präambel der Rahmenvereinbarung.


4 – Nr. 4 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung.


5 – Oberverwaltungsgericht Thessaloniki.


6 – Staatsrat.


7 – Dioikitiko Efeteio Athinon und Dioikitiko Efeteio Thessalonikis.


8 – Vgl. Urteil vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 58 unter Verweis auf meine Schlussanträge in dieser Rechtssache vom 9. Januar 2008, Nr. 87).


9 – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler (C-212/04 Slg. 2006, I-6057, Randnr. 54 ff.), und vom 7. September 2006, Vassallo (C-180/04, Slg. 2006, I-7251, Randnr. 32).


10 – Vgl. Urteil vom 2. Oktober 1997, Gerster (C‑1/95, Slg. 1997, I‑5253, Randnr. 18).


11 – Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, ABl. L 39, S. 40.


12 – Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, ABl. L 45, S. 19.


13 – Urteil vom 21. Mai 1985, Kommission/Deutschland (248/83, Slg. 1985, 1459, Randnr. 16).


14 – Nrn. 4 und 7 der Allgemeinen Erklärungen der Rahmenvereinbarung und Abs. 1 der Präambel der Rahmenvereinbarung.


15 – Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg (C-519/03, Slg. 2005, I-3067, Randnr. 46).


16 – In der französischen Fassung heißt es entsprechend „naissance d'un enfant / pour pouvoir s'occuper de cet enfant“, im Englischen: „the birth of a child / to enable them to take care of that child“, im Griechischen: „λόγω γέννησης ή υιοθεσίας παιδιού / ώστε να μπορέσουν να ασχοληθούν με το παιδί αυτό“.


17 – Urteil Kommission/Luxemburg (zitiert in Fn. 15).


18 – Urteil Kommission/Luxemburg (zitiert in Fn. 15, Randnr. 47).


19 – Vgl. Paragraf 1 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung.


20 – Nr. 4 der Allgemeinen Erklärungen der Rahmenvereinbarung.


21 – Vgl. Nr. 7 der Allgemeinen Erklärungen der Rahmenvereinbarung.


22 – Nrn. 4 und 7 der Allgemeinen Erklärungen der Rahmenvereinbarung und Abs. 1 der Präambel der Rahmenvereinbarung.


23 – Enthalten im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU (zitiert in Fn. 2).


24 – KOM(2008) 637 endgültig.


25 – Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 348, S. 1, im Folgenden: Mutterschutz-Richtlinie.


26 – Vgl. Urteil Kommission/Luxemburg (zitiert in Fn. 15, Randnr. 32).


27 – Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff (C‑350/06 und C‑520/06, Slg. 2009, I‑179, Randnr. 26), vom 18. März 2004, Merino Gómez (C‑342/01, Slg. 2004, I‑2605, Randnrn. 32 und 33), Kommission/Luxemburg (zitiert in Fn. 15, Randnr. 33), und vom 20. September 2007, Kiiski (C-116/06, Slg. 2007, I-7643, Randnr. 56).


28 – Urteil Merino Gómez (zitiert in Fn. 27).


29 – Vgl. beispielsweise die französische („[…] au moins trois mois jusqu'à un âge déterminé pouvant aller jusqu'à huit ans, à définir par les États membres et/ou les partenaires sociaux.“), englische („[…] for at least three months, until a given age up to 8 years to be defined by Member States and/or management and labour.“) oder griechische Fassung („[…] τουλάχιστον επί τρεις μήνες, μέχρι μιας ορισμένης ηλικίας, η οποία μπορεί να φθάσει μέχρι τα 8 έτη και προσδιορίζεται από τα κράτη μέλη ή/και τους κοινωνικούς εταίρους.“).


30 – In Deutschland für jeden Elternteil bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, in den anderen Mitgliedstaaten für beide Elternteile gemeinsam.


31 – Vgl. nur den 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/34.


32 – Siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 18. Januar 2005 in der Rechtssache Kommission/Luxemburg (C-519/03, Slg. 2005, I-3067, Nr. 49).

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