EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62010CJ0479

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 10. Mai 2011.
Europäische Kommission wegen Königreich Schweden.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 1999/30/EG - Kontrolle der Umweltbelastung - Grenzwerte für die PM10-Konzentrationen in der Luft.
Rechtssache C-479/10.

Sammlung der Rechtsprechung 2011 I-00070*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:287





Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. Mai 2011 – Kommission/Schweden

(Rechtssache C‑479/10)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 1999/30/EG – Kontrolle der Umweltbelastung – Grenzwerte für die PM10-Konzentrationen in der Luft“

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV; Richtlinie 1999/30 des Rates, Art. 5 § 1)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. L 163, S. 41) – Überschreitung der Grenzwerte für PM10-Partikel in der Luft während der Jahre 2005, 2006 und 2007 in den Zonen SW 2 und SW 4 sowie während der Jahre 2005 und 2006 in der Zone SW 5

Tenor

1.

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft verstoßen, dass während der Jahre 2005 bis 2007 in den Zonen SW 2 und SW 4 sowie während der Jahre 2005 und 2006 in der Zone SW 5 die für PM10-Konzentrationen in der Luft geltenden Grenzwerte überschritten wurden.

2.

Das Königreich Schweden trägt die Kosten.

Top