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Document 62009TJ0007

    Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. April 2010.
    Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die einen Teil eines Spannfutters mit drei Rillen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Fehlen einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].
    Rechtssache T-7/09.

    Sammlung der Rechtsprechung 2010 II-00061*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2010:153





    Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. April 2010 – Schunk/HABM (Abbildung eines Teils eines Spannfutters)

    (Rechtssache T-7/09)

    „Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die einen Teil eines Spannfutters mit drei Rillen darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Fehlen einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009)“

    Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 22, 33)

    Gegenstand

    Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Oktober 2008 (Sache R 1109/2007‑1) über die Anmeldung eines Zeichens, das einen Teil eines Spannfutters mit drei Rillen darstellt, als Gemeinschaftsmarke

    Angaben zur Rechtssache

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

    Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik

    Betroffene Gemeinschaftsmarke:

    Marke, die einen Teil eines Spannfutters mit drei Rillen darstellt, für Waren der Klassen 7 und 8 – Anmeldung Nr. 3098894)

    Entscheidung des Prüfers:

    Zurückweisung der Anmeldung

    Entscheidung der Beschwerdekammer:

    Zurückweisung der Beschwerde


    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik trägt die Kosten.

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