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Document 62009CO0029

Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 1. Juli 2009.
Daniela Marinova gegen Université Libre de Bruxelles und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Schiedsklausel.
Rechtssache C-29/09 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-00115*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:414





Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 1. Juli 2009 – Marinova/Université Libre de Bruxelles und Kommission

(Rechtssache C‑29/09 P)

„Rechtsmittel – Vertrag über die Finanzierung eines Forschungsprojekts durch die Gemeinschaft – Schiedsklausel – Klage, die von einer Person erhoben wurde, die nicht Partei dieses Vertrags ist – Unzuständigkeit des Gerichts“

Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 17, 20)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 5. November 2008, Marinova/Kommission und Université Libre de Bruxelles (T‑213/08 und T‑213/08 AJ), mit dem sich das Gericht für die Prüfung der Klage für unzuständig erklärt hat, die Frau Marinova auf der Grundlage einer Schiedsklausel erhoben hatte, die in einem zwischen der Kommission und der Université Libre de Bruxelles (ULB) abgeschlossenen Vertrag über die Finanzierung eines Forschungsprojekts durch die Gemeinschaft enthalten ist – Verpflichtungen aus einem zwischen der Klägerin und der ULB im Rahmen des Forschungsprojekts abgeschlossenen Arbeitsvertrag – Unzuständigkeit des Gerichts

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Marinova trägt ihre eigenen Kosten.

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