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Document 62009CJ0261

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 16. November 2010.
Gaetano Mantello.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht Stuttgart - Deutschland.
Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 3 Nr. 2 - Ne bis in idem - Begriff ‚dieselbe Handlung‘ - Möglichkeit der vollstreckenden Justizbehörde, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen - Rechtskräftige Verurteilung im Ausstellungsmitgliedstaat - Besitz von Betäubungsmitteln - Handel mit Betäubungsmitteln - Kriminelle Vereinigung.
Rechtssache C-261/09.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 I-11477

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:683

Rechtssache C‑261/09

Gaetano Mantello

(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart)

„Vorabentscheidungsersuchen – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 3 Nr. 2 – Ne bis in idem – Begriff ‚dieselbe Handlung‘ – Möglichkeit der vollstreckenden Justizbehörde, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen – Rechtskräftige Verurteilung im Ausstellungsmitgliedstaat – Besitz von Betäubungsmitteln – Handel mit Betäubungsmitteln – Kriminelle Vereinigung“

Leitsätze des Urteils

1.        Europäische Union – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist

(Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, Art. 54; Rahmenbeschluss 2002/584 des Rates, Art. 3 Nr. 2)

2.        Europäische Union – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist

(Rahmenbeschluss 2002/584 des Rates, Art. 3 Nr. 2)

1.        Für die Zwecke der Ausstellung und Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls stellt der Begriff „dieselbe Handlung“ in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar. Im Übrigen enthält Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen den entsprechenden Begriff „dieselbe Tat“. In diesem Rahmen ist dieser Begriff dahin ausgelegt worden, dass er nur auf die tatsächliche Handlung abstellt, unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung oder dem geschützten rechtlichen Interesse, und einen Komplex konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände umfasst. Angesichts der gemeinsamen Zielsetzung von Art. 54 dieses Übereinkommens und Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses, nämlich zu vermeiden, dass eine Person wegen derselben Tat bzw. Handlung erneut strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wird, ist davon auszugehen, dass die Auslegung des genannten Begriffs im Rahmen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen auch für den im Rahmenbeschluss verwendeten Begriff gilt.

(vgl. Randnrn. 39-40, 51 und Tenor)

2.        In einem Fall, in dem die ausstellende Justizbehörde auf ein Informationsersuchen der vollstreckenden Justizbehörde im Sinne des Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten hin gemäß ihrem nationalen Recht und unter Beachtung der Anforderungen, die sich aus dem in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses aufgeführten Begriff „dieselbe Handlung“ ergeben, ausdrücklich festgestellt hat, dass das zuvor im Rahmen ihrer Rechtsordnung erlassene Urteil keine rechtskräftige Verurteilung wegen der in ihrem Haftbefehl bezeichneten Handlungen darstellt und den in diesem Haftbefehl genannten Strafverfolgungsmaßnahmen daher nicht entgegensteht, besteht für die vollstreckende Justizbehörde kein Anlass, wegen dieses Urteils den in diesem Art. 3 Nr. 2 vorgesehenen zwingenden Grund für die Ablehnung der Vollstreckung anzuwenden.

Eine gesuchte Person ist nämlich als wegen derselben Handlung rechtskräftig verurteilt im Sinne des Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 anzusehen, wenn die Strafklage aufgrund eines Strafverfahrens endgültig verbraucht ist oder die Justizbehörden eines Mitgliedstaats eine Entscheidung erlassen haben, mit der der Beschuldigte von dem Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen wird. Ob ein Urteil rechtskräftig im Sinne von Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses ist, bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Urteil erlassen wurde. Daher kann eine Entscheidung, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, der die Strafverfolgung gegen eine Person einleitet, die Strafklage auf nationaler Ebene für eine bestimmte Handlung nicht endgültig verbraucht, grundsätzlich nicht als ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der etwaigen Einleitung oder Fortführung der Strafverfolgung wegen derselben Handlung gegen den Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat der Union angesehen werden. Dies gilt insbesondere, wenn die ausstellende Justizbehörde ausdrücklich mitgeteilt hat, dass der Beschuldigte nach ihrem nationalen Recht wegen der Einzeltat des unerlaubten Drogenbesitzes endgültig verurteilt worden sei, aber dass sich die in ihrem Haftbefehl genannten Verfolgungsmaßnahmen auf andere Handlungen bezögen, nämlich die Straftat der organisierten Kriminalität und weitere Fälle des unerlaubten Besitzes von Drogen zum weiteren Verkauf, die von diesem früheren Urteil nicht erfasst seien, obwohl die Ermittlungsbehörden bereits über bestimmte tatsächliche Informationen zu diesen Handlungen verfügten. Da sich aus der Antwort der ausstellenden Justizbehörde ergibt, dass das erste, von einem nationalen Gericht erlassene Urteil nicht als Entscheidung angesehen werden kann, die die Strafklage hinsichtlich dieser im Haftbefehl bezeichneten Handlungen auf nationaler Ebene endgültig verbraucht hat, hat die vollstreckende Justizbehörde die Konsequenzen aus der Beurteilung zu ziehen, die die ausstellende Justizbehörde in ihrer Antwort getroffen hat.

(vgl. Randnrn. 45-47, 49-51 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

16. November 2010(*)

„Vorabentscheidungsersuchen – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 3 Nr. 2 – Ne bis in idem – Begriff ‚dieselbe Handlung‘ – Möglichkeit der vollstreckenden Justizbehörde, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen – Rechtskräftige Verurteilung im Ausstellungsmitgliedstaat – Besitz von Betäubungsmitteln – Handel mit Betäubungsmitteln – Kriminelle Vereinigung“

In der Rechtssache C‑261/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 35 EU, eingereicht vom Oberlandesgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 29. Juni 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juli 2009, in dem Verfahren über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen

Gaetano Mantello

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und J.-C. Bonichot, der Richter M. Ilešič, J. Malenovský, U. Lõhmus, E. Levits, A. Ó Caoimh, und L. Bay Larsen sowie der Richterinnen C. Toader (Berichterstatterin) und M. Berger,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der deutschen Regierung, vertreten durch S. Unzeitig und J. Möller als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch T. Papadopoulou und G. Karipsiadis als Bevollmächtigte,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigten,

–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. de Ree als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz als Bevollmächtigten,

–        der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk und C. Meyer-Seitz als Bevollmächtigte,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Hathaway als Bevollmächtigten im Beistand von S. Lee, Barrister,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. September 2010

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1, im Folgenden: Rahmenbeschluss) und insbesondere des Grundsatzes ne bis in idem.

2        Es ergeht im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in Deutschland in einem Strafverfahren, das die italienischen Behörden gegen Herrn Mantello und 76 weitere Personen eingeleitet haben, die im Verdacht stehen, in der Region Vittoria (Italien) einen Kokainhandel organisiert zu haben.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 1, 5, 8, 10 und 12 des Rahmenbeschlusses lauten:

„(1)      Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999, insbesondere in Nummer 35 dieser Schlussfolgerungen, sollten im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander die förmlichen Verfahren zur Auslieferung von Personen, die sich nach einer rechtskräftigen Verurteilung der Justiz zu entziehen suchen, abgeschafft und die Verfahren zur Auslieferung von Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtig sind, beschleunigt werden.

(5)      Aus dem der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.

(8)      Entscheidungen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls müssen ausreichender Kontrolle unterliegen; dies bedeutet, dass eine Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die gesuchte Person festgenommen wurde, die Entscheidung zur Übergabe dieser Person treffen muss.

(10)      Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls ist ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Anwendung dieses Mechanismus darf nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 des genannten Vertrags mit den Folgen von Artikel 7 Absatz 2 festgestellt wird.

(12)      Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Keine Bestimmung des vorliegenden Rahmenbeschlusses darf in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es untersagt, die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl besteht, abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Haftbefehl zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.

…“

4        Art. 1 des Rahmenbeschlusses sieht vor:

„(1)      Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)      Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)      Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.“

5        In Art. 2 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses heißt es:

„(1)      Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.

(2) Bei den nachstehenden Straftaten erfolgt, wenn sie im Ausstellungsmitgliedstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, eine Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit:

–        Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

–        illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

…“

6        In Art. 3 („Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist“) des Rahmenbeschlusses heißt es:

„Die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats (nachstehend ‚vollstreckende Justizbehörde‘ genannt) lehnt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ab,

2.      wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsmitgliedstaats nicht mehr vollstreckt werden kann;

…“

7        Art. 15 („Entscheidung über die Übergabe“) des Rahmenbeschlusses bestimmt:

„(1) Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen.

(2) Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Artikel 3 bis 5 und Artikel 8; sie kann eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen, wobei die Frist nach Artikel 17 zu beachten ist.

(3) Die ausstellende Justizbehörde kann der vollstreckenden Justizbehörde jederzeit alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen übermitteln.“

8        Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19) (im Folgenden: SDÜ) lautet:

„Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.“

9        Art. 57 Abs. 1 und 2 SDÜ bestimmt:

„(1)      Ist eine Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wegen einer Straftat angeschuldigt und haben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass die Anschuldigung dieselbe Tat betrifft, derentwegen der Betreffende im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde, so ersuchen sie, sofern sie es für erforderlich halten, die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, um sachdienliche Auskünfte.

(2)      Die erbetenen Auskünfte werden sobald wie möglich erteilt und sind bei der Entscheidung über eine Fortsetzung des Verfahrens zu berücksichtigen.“

10      Aus der Information über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Mai 1999 (ABl. L 114, S. 56), ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland eine Erklärung nach Art. 35 Abs. 2 EU abgegeben hat, durch die sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäß Art. 35 Abs. 3 Buchst. b EU anerkennt.

 Nationales Recht

 Deutsches Recht

11      Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses wurde durch § 83 Nr. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IGR) vom 23. Dezember 1982 in der Fassung des Europäischen Haftbefehlsgesetzes (EuHbG) vom 20. Juli 2006 (BGBl. 2006 I S. 1721) in deutsches Recht umgesetzt. Darin heißt es unter „Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen“:

„Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn

1.      der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.

…“

 Italienisches Recht

12      In den Art. 73 und 74 des Dekrets Nr. 309 des Präsidenten der Republik vom 9. Oktober 1990, Konsolidierte Fassung der Gesetze auf dem Gebiet der Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe, der Vorbeugung und Behandlung der Drogensucht und der Wiedereingliederung (im Folgenden: DPR Nr. 309/90), heißt es:

„Art. 73      ‚Unerlaubte Herstellung, unerlaubter Handel und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen‘

1.      Wer ohne Erlaubnis nach Art. 17 Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe … anbaut, herstellt, erzeugt, aus Rohstoffen gewinnt, raffiniert, verkauft, zum Verkauf oder in sonstiger Weise anbietet, abgibt, verteilt, mit ihnen Handel treibt, sie transportiert, Dritten verschafft, versendet, als Mittelsmann weiterreicht bzw. versendet oder gleich zu welchem Zweck weitergibt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs bis zu 20 Jahren und mit Geldstrafe von 26 000 bis zu 260 000 Euro bestraft.

6.      Wird die Tat von drei oder mehr Personen gemeinschaftlich begangen, so erhöht sich das Strafmaß.

Art. 74          ,Vereinigung, deren Zweck auf den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen gerichtet ist‘

1.      Wer eine kriminelle Vereinigung von drei oder mehr Personen, deren Zweck darauf gerichtet ist, eine Reihe von Straftaten nach Art. 73 zu begehen, fördert, gründet, anführt, organisiert oder finanziert, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 20 Jahren bestraft.

2.      Wer sich an der Vereinigung beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

3.      Das Strafmaß erhöht sich, wenn die Vereinigung zehn … Mitglieder umfasst …

…“

13      Nach Art. 649 der italienischen Strafprozessordnung „[kann] gegen den freigesprochenen oder mit Urteil oder Strafbefehl rechtskräftig verurteilten Angeklagten … wegen derselben Tat nicht neuerlich ein Strafverfahren durchgeführt werden, selbst wenn die Tat wegen der Bezeichnung der strafbaren Handlung, wegen des Grades oder wegen der Umstände anders zu beurteilen ist“.

14      Nach Angaben der italienischen Regierung geht jedoch aus der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) hervor, dass „der Hinderungsgrund des Art. 649 der Strafprozessordnung nicht geltend gemacht werden kann, wenn die bereits rechtskräftig abgeurteilte Tat in Idealkonkurrenz mit anderen Straftaten steht, da die Handlung, die in einem vorangegangenen Strafverfahren bereits abschließend gewürdigt worden ist, als Tatbestandselement noch einmal berücksichtigt und infolge einer neuen oder alternativen Beurteilung unter einen weiter gehenden Straftatbestand subsumiert werden kann“.

 Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

15      Das Tribunale di Catania (Italien) erließ am 7. November 2008 einen Europäischen Haftbefehl (im Folgenden: Haftbefehl) gegen Herrn Mantello, mit dem es beantragte, diesen im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens festzunehmen und den italienischen Behörden zu übergeben. Dem Haftbefehl liegt ein nationaler Haftbefehl dieses Gerichts vom 5. September 2008 gegen Herrn Mantello und 76 Mitbeschuldigte zugrunde.

16      Der Haftbefehl wird auf zwei Straftaten gestützt, die Herrn Mantello zur Last gelegt werden.

17      Zum einen habe er sich in der Zeit von Januar 2004 bis November 2005 in Vittoria, anderen italienischen Orten und in Deutschland mit mindestens zehn weiteren Personen zu einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel des unerlaubten Handels mit Kokain zusammengeschlossen. Dabei habe er nicht nur die Rolle eines Kuriers und Mittelsmanns übernommen, sondern sei auch für die Beschaffung des Kokains und den Handel zuständig gewesen. Die Tat sei nach italienischem Recht gemäß Art. 74 Abs. 1 und 3 des DPR Nr. 309/90 mit Freiheitsstrafe nicht unter 20 Jahren bedroht.

18      Zum anderen habe er in diesem Zeitraum und an diesen Orten einzeln oder gemeinschaftlich handelnd als Mittäter Kokain unerlaubt entgegengenommen, besessen, befördert, verkauft oder an Dritte veräußert. Nach italienischem Recht sei diese Tat mit Freiheitsstrafe von acht bis zu 20 Jahren, die erhöht werden könne, bedroht.

19      Herrn Mantello wird in diesem Zusammenhang strafschärfend zur Last gelegt, dass die Vereinigung an einen Minderjährigen Kokain geliefert habe.

20      Nach den Angaben im nationalen Haftbefehl ermittelten verschiedene italienische Strafverfolgungsbehörden seit Januar 2004 wegen unerlaubten Kokainhandels im Gebiet von Vittoria. Die Ermittlungen bestanden insbesondere in einer umfassenden Telefonüberwachung, die ergab, dass es sich um ein organisiertes Netzwerk mit zwei kriminellen Vereinigungen handelte, was die Anwendung von Art. 74 des DPR Nr. 309/90 zur Folge hatte. Die Überwachung von Telefongesprächen von Herrn Mantello in der Zeit vom 19. Januar bis zum 13. September 2005 bestätigte außerdem dessen Beteiligung an diesem Netzwerk. Er wurde zudem bei verschiedenen Reisen, u. a. am 28. Juli 2005 und am 12. August 2005 von Sizilien (Italien) nach Mailand (Italien) sowie am 12. September 2005 von Sizilien nach Esslingen (Deutschland) und zurück nach Catania, von Ermittlern überwacht.

21      Auf der letztgenannten Reise kaufte Herr Mantello in Esslingen 150 g Kokain. Als er am Abend des 13. September 2005 mit dem Zug am Bahnhof von Catania eintraf, wurde er von der Bahnpolizei festgenommen und durchsucht, wobei zwei Hüllen mit 9,5 und 145,96 g Kokain gefunden wurden, was 599 bis 719 Verkaufsdosen entsprach.

22      Mit Urteil des Tribunale di Catania vom 30. November 2005 wurde Herr Mantello zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, sechs Monaten und 20 Tagen sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 13 000 Euro verurteilt. In der Anklage warf die Staatsanwaltschaft Herrn Mantello vor, er habe am 13. September 2005 unerlaubt insgesamt 155,46 g Kokain zum Weiterverkauf besessen. Das Tribunale di Catania hielt dies für erwiesen. Auf Antrag von Herrn Mantello erging das Urteil im abgekürzten Verfahren, das eine Herabsetzung der Strafe erlaubte. Die Corte d’appello di Catania (Berufungsgericht Catania) bestätigte die Entscheidung des Tribunale di Catania mit Urteil vom 18. April 2006.

23      Später setzte das Tribunale di Catania die Strafe herab, so dass Herr Mantello tatsächlich nur eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten und 20 Tagen verbüßte und eine geringere Geldstrafe zu entrichten hatte.

24      Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart am 3. Dezember 2008 über das Schengener Informationssystem (SIS) Kenntnis von dem Europäischen Haftbefehl erhalten hatte, nahm sie Herrn Mantello am 29. Dezember 2008 in seiner Wohnung fest und ließ ihn dem Richter des Amtsgerichts Stuttgart vorführen. In der Vernehmung widersetzte sich Herr Mantello einer Auslieferung an die ausstellende Justizbehörde und verzichtete nicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ersuchte das Oberlandesgericht Stuttgart die italienischen Stellen mit Schreiben vom 22. Januar 2009 um Überprüfung, ob die Rechtskraft des Urteils vom 30. November 2005 der Auslieferung entgegenstehe.

25      Da das Oberlandesgericht Stuttgart von den italienischen Behörden keine Informationen erhielt, setzte es den Haftbefehl mit Beschluss vom 20. März 2009 außer Vollzug. Wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bestellte es Herrn Mantello außerdem einen Beistand.

26      Am 4. April 2009 erklärte die zuständige Untersuchungsrichterin des Tribunale di Catania als ausstellende Justizbehörde schließlich auf das Informationsbegehren der vollstreckenden Justizbehörde, dass das Urteil vom 30. November 2005 den im Haftbefehl bezeichneten Verfolgungsmaßnahmen nicht entgegenstehe und dass es sich daher nicht um einen Fall von doppelter Strafverfolgung oder des Grundsatzes ne bis in idem handle. Daraufhin beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart beim vorlegenden Gericht, den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen.

27      Das Oberlandesgericht Stuttgart fragt sich jedoch, ob es die Vollstreckung des wegen Straftaten der organisierten Kriminalität ausgestellten Haftbefehls verweigern könne, nachdem die italienischen Ermittlungsbehörden bereits zum Zeitpunkt der Untersuchung, die zur Verurteilung von Herrn Mantello wegen des Besitzes von zum Weiterverkauf bestimmtem Kokain geführt habe, hinreichende Beweise gehabt hätten, um ihn wegen der im Haftbefehl genannten Anschuldigungen, insbesondere wegen bandenmäßigen Rauschgifthandels, anzuklagen und strafrechtlich zu verfolgen. Aus ermittlungstaktischen Gründen – um den Rauschgifthandel aufdecken und die weiteren Beteiligten festnehmen zu können – hätten die Ermittlungsbehörden weder die ihnen vorliegenden Informationen und Beweise an die Untersuchungsrichterin weitergeleitet noch seinerzeit um die Verfolgung dieser Taten ersucht.

28      Nach deutschem Recht sei die nachträgliche Verfolgung eines sogenannten Organisationsdelikts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge grundsätzlich möglich, wenn zuvor nur einzelne Betätigungen des Mitglieds einer solchen Organisation Gegenstand der früheren Anklage und gerichtlichen Untersuchung gewesen seien und der Angeklagte nicht habe darauf vertrauen dürfen, dass durch das frühere Verfahren alle Betätigungsakte für die Vereinigung erfasst worden seien. Das vorlegende Gericht scheint sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht in vollem Umfang anzuschließen. Als dritte, weitere Voraussetzung verlangt es nämlich noch, dass den Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der Aburteilung der Einzeltat nicht habe bekannt sein dürfen, dass noch weitere Einzeltaten und insgesamt ein Organisationsdelikt vorgelegen hätten, was im konkreten Fall auf Seiten der italienischen Ermittlungsbehörden gerade nicht der Fall gewesen sei.

29      Außerdem weise das Ausgangsverfahren keinen transnationalen Bezug auf, soweit die möglicherweise selbe Tat durch eine gerichtliche Entscheidung des Ausstellungsmitgliedstaats selbst und nicht etwa durch die eines anderen Mitgliedstaats abgeurteilt werde. Des Weiteren sei der Begriff „dieselbe Handlung“ bisher noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Gerichtshofs zum Europäischen Haftbefehl gewesen. Fraglich sei insoweit jedoch, ob die Rechtsprechung zum SDÜ auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens zu übertragen sei.

30      Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht Stuttgart das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Beurteilt sich die Frage, ob „dieselbe Handlung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses vorliegt,

a)      nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats,

b)      nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats oder

c)      nach einer autonomen unionsrechtlichen Auslegung des Begriffs „dieselbe Handlung“?

2.      Ist eine unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln „dieselbe Handlung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses wie die Mitgliedschaft in einer Vereinigung mit dem Zweck unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln, sofern die Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der Aburteilung der Einfuhr Informationen und Beweis hatten, wonach der dringende Verdacht einer Mitgliedschaft bestand, es aber aus ermittlungstaktischen Gründen unterließen, dem Gericht die diesbezüglichen Informationen und Beweise zu unterbreiten und deswegen Anklage zu erheben?

31      Auf entsprechenden Antrag des vorlegenden Gerichts, den es in dem Bestreben gestellt hat, das von den italienischen Behörden beantragte Übergabeverfahren nicht hinauszuzögern, hat die hierfür bestimmte Kammer geprüft, ob es erforderlich ist, die vorliegende Rechtssache dem Eilverfahren nach Art. 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen. Mit gemäß Art. 104b § 1 Abs. 4 der Verfahrensordnung getroffener Entscheidung vom 20. Juli 2009 hat die hierfür bestimmte Kammer nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, diesem Antrag nicht stattzugeben.

 Zu den Vorlagefragen

32      Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es die Vollstreckung des Haftbefehls unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage von Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses ablehnen kann.

33      Der ersten Frage, ob der in Art. 3 Nr. 2 enthaltene Begriff „dieselbe Handlung“ einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, ist zu entnehmen, dass das vorlegende Gericht der Auffassung ist, dass es Herrn Mantello übergeben müsse, sofern sich dieser Begriff allein nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats oder dem des Vollstreckungsmitgliedstaats bestimme. Denn zum einen sei nach deutschem Recht die nachträgliche Verfolgung eines Organisationsdelikts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge grundsätzlich möglich, wenn zuvor nur einzelne Betätigungen des Mitglieds einer solchen Organisation Gegenstand der früheren Anklage und gerichtlichen Untersuchung gewesen seien und der Angeklagte nicht habe darauf vertrauen dürfen, dass durch das frühere Verfahren alle Betätigungsakte für die Vereinigung erfasst worden seien. Zum anderen stehe das Urteil des Tribunale di Catania vom 30. November 2005 nach italienischem Recht angesichts der in Randnr. 14 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione und der in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils genannten Informationen, die dem vorlegenden Gericht am 4. April 2009 von der Untersuchungsrichterin des Tribunale di Catania übermittelt worden seien, einer Verfolgung wegen Straftaten wie der im Haftbefehl bezeichneten nicht entgegen.

34      Für den Fall, dass der Begriff „dieselbe Handlung“ in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen ist, möchte das vorlegende Gericht mit der zweiten Frage wissen, ob diese Bestimmung des Rahmenbeschlusses, anders als das deutsche und das italienische Recht in seiner jeweiligen höchstrichterlichen Auslegung in diesen Mitgliedstaaten, die Verfolgung einer Person wegen einer weiter gehenden Anschuldigung als derjenigen, die zu einer rechtskräftigen Aburteilung wegen einer einzelnen Tat geführt hat, nur zulässt, wenn den Strafverfolgungsbehörden bei Erhebung der ersten Anklage, die dieser rechtskräftigen Aburteilung zugrunde lag, nicht bekannt war, dass noch weitere Einzeltaten und insgesamt ein Organisationsdelikt vorlag, was auf Seiten der italienischen Ermittlungsbehörden gerade nicht der Fall war.

35      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das multilaterale System der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden von verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ersetzen soll (Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C‑123/08, Slg. 2009, I‑9621, Randnr. 56).

36      Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses zugrunde liegt, bedeutet nach dessen Art. 1 Abs. 2, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken (Urteil vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov, C‑388/08 PPU, Slg. 2008, I‑8983, Randnr. 51).

37      Sie können die Vollstreckung nämlich nur in den Fällen, in denen diese gemäß Art. 3 des Rahmenbeschlusses abzulehnen ist, und in den in Art. 4 des Rahmenbeschlusses aufgeführten Fällen ablehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Leymann und Pustovarov, Randnr. 51).

38      Insoweit kann der Begriff „dieselbe Handlung“ in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses nicht der Auslegung durch die Justizbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten nach deren nationalem Recht überlassen bleiben. Aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts folgt nämlich, dass dieser Begriff, da die genannte Bestimmung insoweit nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 2008, Kozłowski, C‑66/08, Slg. 2008, I‑6041, Randnrn. 41 und 42). Er stellt daher einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, der als solcher unter den in Titel VII des Protokolls Nr. 36 zum AEUV über die Übergangsbestimmungen festgelegten Bedingungen Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens jedes Gerichts sein kann, das mit einem Rechtsstreit hierüber befasst ist.

39      Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 54 SDÜ den entsprechenden Begriff „dieselbe Tat“ enthält. In diesem Rahmen ist dieser Begriff dahin ausgelegt worden, dass er nur auf die tatsächliche Handlung abstellt, unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung oder dem geschützten rechtlichen Interesse, und einen Komplex konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände umfasst (vgl. Urteile vom 9. März 2006, Van Esbroeck, C‑436/04, Slg. 2006, I‑2333, Randnrn. 27, 32 und 36, und vom 28. September 2006, Van Straaten, C‑150/05, Slg. 2006, I‑9327, Randnrn. 41, 47 und 48).

40      Angesichts der gemeinsamen Zielsetzung von Art. 54 SDÜ und Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses, nämlich zu vermeiden, dass eine Person wegen derselben Tat bzw. Handlung erneut strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wird, ist davon auszugehen, dass die Auslegung des genannten Begriffs im Rahmen des SDÜ auch für den im Rahmenbeschluss verwendeten Begriff gilt.

41      Erlangt die vollstreckende Justizbehörde Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung in einem Mitgliedstaat wegen „derselben Handlung“ wie der in dem ihr vorgelegten Europäischen Haftbefehl bezeichneten, muss sie die Vollstreckung des Haftbefehls gemäß Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses ablehnen, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsmitgliedstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.

42      In seinem Vorabentscheidungsersuchen erklärt das vorlegende Gericht, auf den ersten Blick sei die Annahme naheliegend, dass die dem rechtskräftigen Urteil vom 30. November 2005 zugrunde liegende Handlung von Herrn Mantello, nämlich der Besitz von 155,46 g Kokain am 13. September 2005 in Vittoria, was den Begriff „dieselbe Handlung“ angehe, eine andere Handlung sei als die im Haftbefehl bezeichneten Handlungen, die Herr Mantello zwischen Januar 2004 und November 2005 begangen haben soll, die seine Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als Kurier, Mittelsmann und Zuständiger für die Beschaffung sowie den unerlaubten Drogenbesitz in mehreren italienischen und deutschen Städten beträfen.

43      Daher ist davon auszugehen, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts sich in Wirklichkeit eher auf den Begriff „rechtskräftige Verurteilung“ als den Begriff „dieselbe Handlung“ beziehen. Da die italienischen Ermittler zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom 30. November 2005 über Beweise für zwischen Januar 2004 und November 2005 begangene Straftaten verfügten, mit denen Herrn Mantello Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und unerlaubter Drogenbesitz hätten nachgewiesen werden können, stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, ob dieses Urteil nicht bloß als rechtskräftige Verurteilung wegen der Einzeltat vom 13. September 2005 angesehen werden kann, die den Straftatbestand des unerlaubten Besitzes von Drogen zum Weiterverkauf erfüllt, sondern auch als Verurteilung, die einer späteren Verfolgung wegen der im Haftbefehl bezeichneten Straftaten entgegensteht.

44      Mit anderen Worten stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, ob angesichts des Umstands, dass die Ermittlungsbehörden über Beweise für Handlungen verfügten, die den Tatbestand der im Haftbefehl bezeichneten Straftaten erfüllen, diese Beweise dem Tribunale di Catania aber nicht zur Würdigung unterbreitet haben, als dieses über die Einzeltat vom 13. September 2005 entschieden hat, von einer Entscheidung ausgegangen werden kann, die einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der im Haftbefehl geschilderten Handlungen gleichzusetzen ist.

45      Hierzu ist festzustellen, dass eine gesuchte Person als wegen derselben Handlung rechtskräftig verurteilt im Sinne des Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses anzusehen ist, wenn die Strafklage aufgrund eines Strafverfahrens endgültig verbraucht ist (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge, C‑187/01 und C‑385/01, Slg. 2003, I‑1345, Randnr. 30, und vom 22. Dezember 2008, Turanský, C‑491/07, Slg. 2008, I‑11039, Randnr. 32) oder die Justizbehörden eines Mitgliedstaats eine Entscheidung erlassen haben, mit der der Beschuldigte von dem Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen wird (vgl. entsprechend Urteile Van Straaten, Randnr. 61, und Turanský, Randnr. 33).

46      Ob ein Urteil rechtskräftig im Sinne von Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses ist, bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Urteil erlassen wurde.

47      Daher kann eine Entscheidung, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, der die Strafverfolgung gegen eine Person einleitet, die Strafklage auf nationaler Ebene für eine bestimmte Handlung nicht endgültig verbraucht, grundsätzlich nicht als ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der etwaigen Einleitung oder Fortführung der Strafverfolgung wegen derselben Handlung gegen den Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat der Union angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil Turanský, Randnr. 36).

48      Wie der in Art. 57 SDÜ vorgesehene Rahmen der Zusammenarbeit ermöglicht Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses einer vollstreckenden Justizbehörde, bei der Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung erlassen wurde, Rechtsauskünfte über die genaue Art dieser Entscheidung einzuholen, um festzustellen, ob diese nach dem Recht dieses Mitgliedstaats so geartet ist, dass sie als eine Entscheidung angesehen werden muss, die die Strafklage auf nationaler Ebene endgültig verbraucht (vgl. entsprechend Urteil Turanský, Randnr. 37).

49      Im Ausgangsverfahren hat das vorlegende Gericht gerade von diesem in Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Rahmen der Zusammenarbeit Gebrauch gemacht. Die ausstellende Justizbehörde hat ihm in ihrer Antwort ausdrücklich mitgeteilt, dass der Beschuldigte nach italienischem Recht wegen der Einzeltat des unerlaubten Drogenbesitzes endgültig verurteilt worden sei, aber dass sich die in ihrem Haftbefehl genannten Verfolgungsmaßnahmen auf andere Handlungen bezögen, nämlich die Straftat der organisierten Kriminalität und weitere Fälle des unerlaubten Besitzes von Drogen zum weiteren Verkauf, die von ihrem Urteil vom 30. November 2005 nicht erfasst seien. Aus der Antwort der ausstellenden Justizbehörde ergibt sich somit, dass das erste Urteil des Tribunale di Catania, obwohl die Ermittlungsbehörden über bestimmte tatsächliche Informationen zu diesen Handlungen verfügten, nicht als Entscheidung angesehen werden kann, die die Strafklage hinsichtlich dieser im Haftbefehl bezeichneten Handlungen auf nationaler Ebene endgültig verbraucht hat.

50      In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die ausstellende Justizbehörde auf ein Informationsersuchen der vollstreckenden Justizbehörde im Sinne des Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses hin ausdrücklich festgestellt und erläutert hat, dass ihr früheres Urteil die in ihrem Haftbefehl bezeichneten Handlungen nicht erfasse und den in diesem Haftbefehl genannten Strafverfolgungsmaßnahmen daher nicht entgegenstehe, hat die vollstreckende Justizbehörde folglich die Konsequenzen aus der Beurteilung zu ziehen, die die ausstellende Justizbehörde in ihrer Antwort getroffen hat.

51      Nach alledem ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass für die Zwecke der Ausstellung und Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls der Begriff „dieselbe Handlung“ in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt. In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die ausstellende Justizbehörde auf ein Informationsersuchen der vollstreckenden Justizbehörde im Sinne des Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses hin gemäß ihrem nationalen Recht und unter Beachtung der Anforderungen, die sich aus dem in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses aufgeführten Begriff „dieselbe Handlung“ ergeben, ausdrücklich festgestellt hat, dass das zuvor im Rahmen ihrer Rechtsordnung erlassene Urteil keine rechtskräftige Verurteilung wegen der in ihrem Haftbefehl bezeichneten Handlungen darstellt und den in diesem Haftbefehl genannten Strafverfolgungsmaßnahmen daher nicht entgegensteht, besteht für die vollstreckende Justizbehörde kein Anlass, wegen dieses Urteils den in diesem Art. 3 Nr. 2 vorgesehenen zwingenden Grund für die Ablehnung der Vollstreckung anzuwenden.

 Kosten

52      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Für die Zwecke der Ausstellung und Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls stellt der Begriff „dieselbe Handlung“ in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar.

In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die ausstellende Justizbehörde auf ein Informationsersuchen der vollstreckenden Justizbehörde im Sinne des Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses hin gemäß ihrem nationalen Recht und unter Beachtung der Anforderungen, die sich aus dem in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses aufgeführten Begriff „dieselbe Handlung“ ergeben, ausdrücklich festgestellt hat, dass das zuvor im Rahmen ihrer Rechtsordnung erlassene Urteil keine rechtskräftige Verurteilung wegen der in ihrem Haftbefehl bezeichneten Handlungen darstellt und den in diesem Haftbefehl genannten Strafverfolgungsmaßnahmen daher nicht entgegensteht, besteht für die vollstreckende Justizbehörde kein Anlass, wegen dieses Urteils den in diesem Art. 3 Nr. 2 vorgesehenen zwingenden Grund für die Ablehnung der Vollstreckung anzuwenden.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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