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Document 62008TJ0572

Urteil des Gerichts (Rechtsmittelkammer) vom 18. Juni 2009.
Europäische Kommission gegen Amadou Traore.
Rechtssache T-572/08 P.

Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2009 I-B-1-00039; II-B-1-00223

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2009:209

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

18. Juni 2009

Rechtssache T-572/08 P

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

gegen

Amadou Traore

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Stellenausschreibung – Ernennung auf die Stelle eines Leiters der Delegation der Kommission in Tansania – Einstufung der zu besetzenden Stelle – Grundsatz der Trennung von Besoldungsgruppe und Aufgaben“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. November 2008, Traore/Kommission (F-90/07, Slg. ÖD 2008, I‑A-1-0000 und II-A-1-0000), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung: Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 13. November 2008, Traore/Kommission (F‑90/07), wird aufgehoben, soweit das Gericht die Entscheidung des Direktors für Ressourcen des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid der Kommission vom 12. Dezember 2006, mit der die Bewerbung von Herrn Amadou Traore auf die Stelle eines Leiters der Delegation der Kommission in Tansania abgelehnt wurde, und die Entscheidung, Herrn S. auf diese Stelle zu ernennen, aufgehoben hat. Die von Herrn Traore in der Rechtssache F‑90/07 beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage wird abgewiesen. Herr Traore und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen durch das Verfahren des ersten Rechtszugs und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten. Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, die sich als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beteiligt haben, tragen ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Organisation der Dienststellen – Einstufung einer zu besetzenden Stelle – Leiter einer Delegation der Kommission

(Beamtenstatut, Art. 5)

2.      Beamte – Organisation der Dienststellen – Einstufung einer zu besetzenden Stelle – Verpflichtung, die genaue Besoldungsgruppe in der Stellenausschreibung festzulegen – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 5 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1 und Art. 29; Anhang I)

1.      Auch wenn die Einstufung einer zu besetzenden Stelle im Hinblick auf die Bedeutung der Aufgaben, die mit der betreffenden Funktion verbunden sind, und ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten festzulegen ist, ist die Veröffentlichung einer Stellenausschreibung zur Besetzung der Stelle eines Leiters einer Delegation der Kommission, die vier verschiedene Besoldungsgruppen, nämlich die Besoldungsgruppen A* 9 (jetzt AD 9) bis A* 12 (jetzt AD 12) umfasst, rechtmäßig, denn zum einen ist die Anstellungsbehörde nach dem geltenden rechtlichen Rahmen nicht verpflichtet, bei der Veröffentlichung einer Stellenausschreibung innerhalb dieser Spanne die genaue Besoldungsgruppe der zu besetzenden Stelle zu bestimmen, da sie bei der Ausübung ihres Ermessens davon ausgehen darf, dass dienstliche Gesichtspunkte es – insbesondere, um die Zahl von in Frage kommenden Bewerbern zu erhöhen – erfordern, die Einstufung einer Stelle durch Bezugnahme auf eine Spanne von Besoldungsgruppen festzulegen, und zum anderen stellt die Bezugnahme auf die betreffenden vier Besoldungsgruppen in der Stellenausschreibung die Objektivität des Verfahrens nicht in Frage.

(vgl. Randnrn. 38 und 41)

Verweisung auf: Gericht, 8. Juli 2008, Kommission/Economidis, T‑56/07 P, Slg. ÖD 2008, I-B-1-0000 und II-B-1-0000, Randnrn. 82 bis 86

2.      Art. 29 des Statuts, der drei Möglichkeiten der Besetzung einer Stelle innerhalb eines Organs vorsieht, nämlich die Versetzung, die Ernennung nach Art. 45a des Statuts oder die Beförderung, enthält keine Angabe darüber, dass die Besoldungsgruppe der zu besetzenden Stelle in der Stellenausschreibung festzulegen wäre. Aus dieser Bestimmung kann daher nicht hergeleitet werden, dass es verboten ist, die Einstufung der zu besetzenden Stelle in einer Stellenausschreibung unter Bezugnahme auf eine Spanne von Besoldungsgruppen festzulegen.

Auch Art. 7 Abs. 1 des Statuts, wonach die Anstellungsbehörde Ernennungen „ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten“ vorzunehmen hat, sieht keine Verpflichtung der Anstellungsbehörde vor, in einer Stellenausschreibung die genaue Besoldungsgruppe festzulegen, in der die Stelle besetzt wird.

Im Übrigen stellt das Statut keinen festen Zusammenhang zwischen einem bestimmten Aufgabenbereich und einer bestimmten Besoldungsgruppe her. Anhang I des Statuts, auf den Art. 5 Abs. 4 des Statuts verweist, sieht nämlich für jede Funktionsbezeichnung, die dort beispielhaft aufgeführt ist, verschiedene Besoldungsgruppen vor, die der betreffenden Stelle entsprechen.

Dass die Einstufung der zu besetzenden Stelle im Hinblick auf die Bedeutung der Aufgaben, die mit der betreffenden Funktion verbunden sind, und ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten festzulegen ist, bedeutet daher noch nicht, dass die Anstellungsbehörde die genaue Besoldungsgruppe der zu besetzenden Stelle in der Stellenausschreibung festlegen müsste.

(vgl. Randnrn. 59 bis 62)

Verweisung auf: Economidis/Kommission, Randnr. 80

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