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Document 62008TJ0563

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 22. Juni 2010.
CM Capital Markets Holding, SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CARBON CAPITAL MARKETS - Ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Bildmarke CM Capital Markets - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009).
Rechtssache T-563/08.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 II-02605

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2010:251

Rechtssache T-563/08

CM Capital Markets Holding, SA

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CARBON CAPITAL MARKETS – Ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Bildmarke CM Capital Markets – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Zeichenähnlichkeit – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

Für das relevante Publikum sehr aufmerksamer, gut informierter und mit den englischen Grundbegriffen des Finanzbereichs vertrauter Verbraucher im gesamten Gemeinschaftsgebiet besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke zwischen dem als Gemeinschaftsmarke für „Finanzdienstleistungen; Warenhandel; Dienstleistungen eines Warenmaklers; Finanzierung von Handelswaren; Investitionen in Handelswaren; Dienstleistungen in Bezug auf den Warenhandel; Bereitstellung von Preisinformationen für Handelswaren; Investmentgeschäfte; Investment-Dienstleistungen; Dienstleistungen in Bezug auf den Emissionshandel; Handel mit Optionen; Emissionshandel; Handel mit Anteilspapieren; Aktienhandel; Dienstleistungen eines Warenmaklers; Risikomanagement; Finanzierung von Akquisitionen; Information und Beratung in Bezug auf Emissionshandel“ der Klasse 36 des Nizzaer Abkommens angemeldeten Wortzeichen CARBON CAPITAL MARKETS und dem Bildzeichen CM Capital Markets, das als ältere Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 und als ältere spanische Marke für Dienstleistungen der Klasse 36 eingetragen ist.

Da insbesondere die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen in Klasse 36 des Nizzaer Abkommens dasselbe Dienstleistungsspektrum des Finanzsektors umschließen wie die für die Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen derselben Klasse, sind die in Rede stehenden Dienstleistungen identisch. Dagegen sind die in Rede stehenden Zeichen verschieden. Die in dem von den fraglichen Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck bestehenden bildlichen und begrifflichen Unterschiede reichen nämlich aus, um ihre geringe klangliche Ähnlichkeit zu neutralisieren, zumal die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall sehr aufmerksam und gut informiert sind. Im Hinblick auf die fehlende Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Zeichen besteht trotz der Identität der erfassten Dienstleistungen keine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken.

(vgl. Randnrn. 33-34, 61, 64)







URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

22. Juni 2010(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CARBON CAPITAL MARKETS – Ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Bildmarke CM Capital Markets – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Zeichenähnlichkeit – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

In der Rechtssache T‑563/08

CM Capital Markets Holding, SA mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Villate Consonni und J. Calderón Chavero,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer:

Carbon Capital Markets Ltd mit Sitz in Oxford (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: E. Hardcastle, Solicitor,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. September 2008 (Sache R 15/2008‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der CM Capital Markets Holding, SA und der Carbon Capital Markets Ltd

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 16. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 27. Mai 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 1. Mai 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht der Berichterstatterin gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 9. Juni 2005 meldete die Streithelferin, die Carbon Capital Markets Ltd, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen CARBON CAPITAL MARKETS.

3        Die Anmeldung umfasste folgende Dienstleistungen der Klasse 36 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung: „Finanzdienstleistungen; Warenhandel; Dienstleistungen eines Warenmaklers; Finanzierung von Handelswaren; Investitionen in Handelswaren; Dienstleistungen in Bezug auf den Warenhandel; Bereitstellung von Preisinformationen für Handelswaren; Investmentgeschäfte; Investment-Dienstleistungen; Dienstleistungen in Bezug auf den Emissionshandel; Handel mit Optionen; Emissionshandel; Handel mit Anteilspapieren; Aktienhandel; Dienstleistungen eines Warenmaklers; Risikomanagement; Finanzierung von Akquisitionen; Information und Beratung in Bezug auf Emissionshandel“.

4        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde am 12. Dezember 2005 im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 50/2005 veröffentlicht.

5        Am 10. März 2006 erhob die Klägerin, die CM Capital Markets Holding, SA, nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Dienstleistungen.

6        Der Widerspruch stützte sich auf zwei Eintragungen (im Folgenden: ältere Marken) des nachfolgend wiedergegebenen Bildzeichens mit den Farben Blau und Grau:

Image not found

7        Dieses Zeichen ist Gegenstand

–        erstens der Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 3409281 vom 6. Juli 2005 für die folgenden Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza:

–        Klasse 35: „Kosten-Preis-Analysen; Beratung bei Organisation und Führung von Unternehmen; Hilfe bei der Führung von Industriebetrieben; Unternehmensberatung, Beratung bei der Personalauswahl und beim Personalmanagement; Buchhaltung; Erstellung von Steuererklärungen; statistische Informationen; Marktforschung“;

–        Klasse 36: „Dienstleistungen eines Aktuars; Verwaltung von Finanzmitteln; Forderungs- und Mietinkassobüros; Finanzanalysen; Börsengeschäfte; Ausgabe von Wertpapieren; Erstellung von Steuer- und Finanzschätzungen; Erstellen von Steuergutachten und ‑schätzungen; Dienstleistungen von Investmentfonds und von Holdinggesellschaften; Finanzdienstleistungen, Geld- und Börsengeschäfte; Kapitalanlagen und -investitionen; Wechselkursnotierungen und Börsenkursnotierungen“;

–        Klasse 42: „Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computern; Beratung auf dem Gebiet der Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Studien, Analysen, Ausarbeitung von Projekten bezüglich Software und Datenverarbeitungssysteme; EDV-Beratung, Vermietung von Computern; von Computersoftware; Entwurf und Erstellung von Websites; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Rechtsberatung und -vertretung“;

–        zweitens der spanischen Eintragung Nr. 2381503 vom 5. Oktober 2001 für die folgenden Dienstleistungen der Klasse 36 im Sinne des Abkommens von Nizza: „Finanzdienstleistungen und Geldumtauschdienste“.

8        Der Widerspruch war auf alle von den älteren Marken umfassten Dienstleistungen gestützt.

9        Für diesen Widerspruch wurde der in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) genannte Grund angeführt.

10      Am 30. Oktober 2007 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch im Wesentlichen mit der Feststellung zurück, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Zeichen bestehe.

11      Am 17. Dezember 2007 legte die Klägerin nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

12      Mit Entscheidung vom 26. September 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Insbesondere führte sie in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung aus, dass die von den in Rede stehenden Marken beanspruchten Dienstleistungen zwar „im Wesentlichen dieselben“ seien, diese Marken jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Ausdruck „Capital Markets“ für Dienstleistungen des Finanzsektors generisch sei, der geringen originären Unterscheidungskraft der älteren Marken und der Tatsache, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sehr aufmerksam und gut informiert seien, keinen für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen ihnen hinreichenden Ähnlichkeitsgrad aufwiesen.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

13      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und damit die Eintragung der angemeldeten Marke insgesamt abzulehnen;

–        ihrem Vorbringen stattzugeben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

14      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

15      Die Streithelferin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung zu bestätigen und damit die Eintragung der angemeldeten Marke insgesamt zuzulassen;

–        ihrem Vorbringen stattzugeben;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

16      Die Klägerin stützt sich auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend macht.

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

17      Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Marken bestehe.

18      Erstens seien die von den Marken umfassten Dienstleistungen identisch, wie die Beschwerdekammer festgestellt habe.

19      Zweitens seien die in Rede stehenden Marken „beinahe identisch“.

20      Die drei in der angemeldeten Marke enthaltenen Wörter, nämlich „Carbon“, „Capital“ und „Markets“, und der in den älteren Marken enthaltene Buchstabe „C“ sowie die beiden in ihnen enthaltenen Wörter, nämlich „Capital“ und „Markets“, stellten die dominierenden Bestandteile innerhalb dieser Marken dar. Die Zeichen hätten die beiden Wörter „Capital“ und „Markets“ gemeinsam. Zudem sei der in den älteren Marken enthaltene Buchstabe „C“ der Anfangsbuchstabe des in der angemeldeten Marke vorkommenden Wortes „Carbon“, auf das er auch hinweise. Die fraglichen Marken bezeichneten und schützten nämlich Dienstleistungen in Bezug auf die Kohlendioxidmärkte, die von den in Rede stehenden Unternehmen vermarktet würden.

21      Aus der Entscheidungspraxis des HABM und der Rechtsprechung gehe insoweit hervor, dass der Verbraucher eine komplexe Marke anhand ihres Wortbestandteils und nicht ihres – im vorliegenden Fall zu vernachlässigenden – Bildbestandteils identifiziere und im Gedächtnis behielte, und dass komplexe Marken identisch seien, wenn sie identische Wortbestandteile enthielten. Zum einen sei festzuhalten, dass, wie die Widerspruchsabteilung des HABM in mehreren Fällen festgestellt habe, in denen sie schließlich eine Verwechslungsgefahr angenommen habe, die Wortbestandteile der in Rede stehenden Marken „zu mehr als 70 % übereinstimmten“. Zum anderen reichten die zwischen den fraglichen Marken bestehenden bildlichen Unterschiede nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.

22      Drittens habe die Beschwerdekammer nicht gemäß der Rechtsprechung „der Tatsache hinreichend Beachtung geschenkt, dass in Fällen, in denen die Dienstleistungen identisch [seien], die Grenzlinie und die Unterscheidung zwischen den [fraglichen] Marken klar und unmittelbar sein [müssten]“. Insoweit gehe aus der Rechtsprechung zum einen hervor, dass sich einem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit biete, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, und er sich daher auf das unvollkommene Bild verlassen müsse, das er von ihnen im Gedächtnis behalten habe, und dass ein solcher Verbraucher über keine speziellen technischen Kenntnisse verfüge und auch kein Fachmann sei. Die Beschwerdekammer hätte daher gemäß den Ausführungen des Gerichts in seinem Urteil vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto (Fifties) (T‑104/01, Slg. 2002, II‑4359, Randnr. 50), im vorliegenden Fall feststellen müssen, dass die „Identität zwischen den von den fraglichen Marken umfassten Dienstleistungen notwendig eine Abschwächung der etwaigen Unterschiede zwischen den fraglichen Zeichen [bewirke]“.

23      Viertens sei die Assoziationsgefahr zwischen den in Rede stehenden Marken zu berücksichtigen, da sehr wahrscheinlich sei, dass der mit den älteren Marken und ihrer betrieblichen Herkunft vertraute Verbraucher sie mit der angemeldeten Marke gedanklich in Verbindung bringe.

24      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

25      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 207/2009) sind „ältere Marken“ auch die in einem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

26      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise von den in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Der vorliegende Fall ist im Licht dieser Rechtsprechung zu prüfen.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

28      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Erstens ist im vorliegenden Fall zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig, dass die Beschwerdekammer angesichts der Tatsache, dass es sich bei den älteren Marken um eine Gemeinschaftsmarke und eine spanische Marke handelt, in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass auf die Wahrnehmung der fraglichen Marken durch den Nachfrager der Dienstleistungen im gesamten Gemeinschaftsgebiet abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. März 2007, Brinkmann/HABM – Terra Networks [Terranus], T‑322/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 29 und 30).

30      Zweitens ist die Beschwerdekammer ebenfalls in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise „sehr aufmerksam und gut informiert“ seien, nachdem sie festgestellt hatte, dass „die älteren Marken Dienstleistungen kennzeichnen, die sich an eine spezialisierte Personengruppe – insbesondere Experten, Makler und andere auf den Finanz- und Kapitalmärkten tätige Personen – richten, und [dass] sich die von der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen an dieselben Verkehrskreise richten“.

31      Zwar hat die Klägerin in ihren Schriftsätzen ausdrücklich Bezug auf eine Rechtsprechung genommen, nach der ein Durchschnittsverbraucher über keine speziellen technischen Kenntnisse verfügt und auch kein Fachmann ist, jedoch hat sie nicht ausdrücklich geltend gemacht, dass die Beschwerdekammer bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise einen Beurteilungsfehler begangen hat. Zudem bringt die Klägerin kein Argument oder Beweiselement vor, um darzutun, dass die Nutzer der in Rede stehenden Dienstleistungen, angenommen, dass es sich bei ihnen um Endverbraucher und nicht nur um Fachleute handelt, unter Berücksichtigung der Art der von den in Rede stehenden Marken beanspruchten Finanzdienstleistungen nicht, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, sehr aufmerksam und gut informiert sind. Die Beurteilung der Beschwerdekammer kann daher in dieser Hinsicht nicht in Frage gestellt werden.

32      Drittens ist angesichts der Tatsache, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sehr aufmerksam und gut informiert sind, festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass sie mit den englischen Grundbegriffen des Finanzbereichs vertraut sind, was von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten wird.

33      Nach alledem ist davon auszugehen, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus Verbrauchern auf dem gesamten Gemeinschaftsgebiet zusammensetzen, die sehr aufmerksam, gut informiert und mit den englischen Grundbegriffen des Finanzbereichs vertraut sind.

 Zum Vergleich der Dienstleistungen

34      Die Verfahrensbeteiligten bestreiten nicht, dass die Beschwerdekammer in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass „die fraglichen Dienstleistungen im Wesentlichen dieselben“ sind. Da nämlich insbesondere die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen in Klasse 36 des Nizzaer Abkommens dasselbe Dienstleistungsspektrum des Finanzsektors umschließen wie die für die Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen derselben Klasse, ist zu konstatieren, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. April 2007, House of Donuts/HABM – Panrico [House of donuts], T‑333/04 und T‑334/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

 Zum Zeichenvergleich

35      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, Slg. 2003, II‑4335, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Bei der Prüfung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr bedeutet die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I-4529, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es kann nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, Randnr. 43).

37      Im Übrigen steht der Überprüfung der visuellen Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke nichts entgegen, da beide Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen visuellen Eindruck vermitteln kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2005, Chum/HABM – Star TV [STAR TV], T‑359/02, Slg. 2005, II‑1515, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Erstens ist, was die möglicherweise dominierenden Bestandteile der in Rede stehenden Marken angeht, im vorliegenden Fall festzustellen, dass, während die Klägerin geltend macht, die Wortelemente „Carbon“, „Capital“ und „Markets“ der angemeldeten Marke und „C“, „Capital“ und „Markets“ der älteren Marken seien die dominierenden Bestandteile der fraglichen Zeichen und der Bildbestandteil sowie die Wendung „Emissions Compliance Solutions & Carbon Finance“ seien zu vernachlässigen, die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt hat, sie sehe bestimmte Bestandteile der fraglichen Marken als dominierend an. Vielmehr hat sie in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich ausgeschlossen, dass die Begriffe „Capital“ und „Markets“ im Rahmen des Vergleichs der fraglichen Zeichen einen „entscheidenden Faktor“ darstellen könnten. Hierzu hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begriffe „Capital“ und „Markets“ generische Begriffe auf dem Finanzsektor seien, und dass zudem die angesprochenen Verkehrskreise einen beschreibenden Bestandteil einer komplexen Marke im Allgemeinen nicht als unterscheidungskräftigen und den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck dominierenden Bestandteil ansähen.

39      Was erstens die angemeldete Marke betrifft, ist festzustellen, dass Bestandteilen einer Marke, die für Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, für die die Marke eingetragen ist oder die von der Anmeldung erfasst sind, nur eine geringe bzw. sehr geringe Unterscheidungskraft zuerkannt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. September 2007, Koipe/HABM – Aceites del Sur [La Española], T‑363/04, Slg. 2007, II‑3355, Randnr. 92, und vom 13. Dezember 2007, Cabrera Sánchez/HABM – Industrias Cárnicas Valle [el charcutero artesano], T‑242/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aufgrund ihrer geringen bzw. sehr geringen Unterscheidungskraft werden beschreibende Bestandteile einer Marke nur dann als den von dieser hervorgerufenen Gesamteindruck prägend angesehen, wenn sie geeignet scheinen, sich insbesondere durch ihre Position oder ihre Größe der Wahrnehmung des Publikums aufzudrängen und seinem Gedächtnis einzuprägen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts el charcutero artesano, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. November 2008, Shaker/HABM – Limiñana y Botella [Limoncello della Costiera Amalfitana shaker], T‑7/04, Slg. 2008, II‑3085, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die beschreibenden Bestandteile einer Marke in dem von dieser hervorgerufenen Gesamteindruck notwendigerweise zu vernachlässigen sind. In dieser Hinsicht ist insbesondere zu prüfen, ob andere Bestandteile der Marke allein geeignet sind, deren Bild, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, zu prägen (siehe oben, Randnr. 36).

40      Die angemeldete Marke setzt sich aus den drei Wörtern „Carbon“, „Capital“ und „Markets“ zusammen. Insoweit ist festzustellen, dass der Ausdruck „Capital Markets“ für alle Dienstleistungen beschreibend ist, die von dieser Marke erfasst werden, und dass der Begriff „Carbon“ auf einen Teil dieser Dienstleistungen, wie die mit dem „Emissionshandel“ verbundenen Dienstleistungen, hinweist und von den maßgeblichen Verkehrskreisen, die sehr aufmerksam und gut informiert sind, dahin verstanden wird, dass er sich auf im Zusammenhang mit Kohlendioxidemissionen stehende Finanzdienstleistungen bezieht. Außerdem bildet der Ausdruck „Carbon Capital Markets“ eine zusammenhängende syntaktische Einheit, der vom maßgeblichen Publikum im Sinne von „Kapitalmärkte auf dem Kohlenstoffsektor“ verstanden wird.

41      Daher kann keiner der drei Wortbestandteile der angemeldeten Marke als dominierend oder zu vernachlässigen angesehen werden. Somit ist auf den von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2008, Tomorrow Focus/HABM – Information Builders [Tomorrow Focus], T‑90/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).

42      Zweitens ist zu den älteren Marken festzustellen, dass sie sich, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, zum einen aus einem Bildelement, bestehend aus einem rechteckigen Rahmen, in dem der Großbuchstabe „C“ und eine Wellenlinie, die nach Ansicht der Beschwerdekammer als phantasievoller Buchstabe „M“ wahrgenommen werden kann, untereinander angeordnet sind, und zum anderen dem mit Ausnahme der Initialen in Kleinbuchstaben geschriebenen Ausdruck „Capital Markets“, der zentriert unter diesem Bildbestandteil angeordnet ist, zusammensetzen. Das Wort „Capital“ ist in demselben Grau gestaltet wie der Buchstabe „C“ des Bildbestandteils, während das Wort „Markets“ von derselben blauen Farbe ist wie die Wellenlinie.

43      In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise den Wortbestandteilen einer komplexen Marke eine größere Bedeutung beimessen als den Bildbestandteilen, so dass die älteren Marken durch den Buchstaben „C“ und die Wortbestandteile „Capital“ und „Markets“ dominiert würden.

44      Zum einen ist nämlich in Bezug auf den Bildbestandteil der älteren Marken festzustellen, dass der Buchstabe „C“ oder gegebenenfalls, unter der Annahme, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den phantasievollen Buchstaben „M“ nicht als einfache Wellenlinie wahrnehmen, die Buchstaben „C“ und „M“ eine untrennbare bildliche Einheit mit dem sie umgebenden rechteckigen Rahmen bilden. Der Bildbestandteil in seiner Gesamtheit ist also, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, aufgrund seiner besonderen Gestaltung geeignet, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise in besonderem Maße anzuziehen, und nicht der Buchstabe „C“ bzw. die Buchstaben „C“ und „M“ allein.

45      Zum anderen ist zum Wortbestandteil der älteren Marken festzustellen, dass, wie in der vorstehenden Randnr. 40 in Bezug auf die angemeldete Marke ausgeführt worden ist, der für die von den älteren Marken beanspruchten Dienstleistungen beschreibende Ausdruck „Capital Markets“ den von den älteren Marken hervorgerufenen Gesamteindruck zwar grundsätzlich nicht prägen kann, aber trotzdem einen relevanten Gesichtspunkt für den Vergleich der in Rede stehenden Zeichen darstellt, u. a. weil er innerhalb der älteren Marken optisch einen ebenso großen Platz einnimmt wie das Bildelement.

46      Nach den vorstehenden Ausführungen ist also festzustellen, dass die älteren Marken entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks, der von ihrem Bild- und ihrem Wortbestandteil hervorgerufen wird, von denen keiner als dominierend oder zu vernachlässigen anzusehen ist, in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht mit der angemeldeten Marke zu vergleichen sind.

47      Zweitens ist, was den bildlichen Vergleich der in Rede stehenden Marken angeht, festzustellen, dass diese Marken zwar, wie die Klägerin angemerkt hat, die Wortbestandteile „Capital“ und „Markets“ gemeinsam haben, dass aber ihre bildliche Gestaltung verschieden ist, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat.

48      Während nämlich in der angemeldeten Marke der Begriff „Carbon“ den Begriffen „Capital“ und „Markets“, vorausgeht, ist der Bildbestandteil der älteren Marken unter dem Wortbestandteil „Capital Markets“ platziert, so dass die Wort- und Bildbestandteile der älteren Marken eine Bildgesamtheit formen, die von der der angemeldeten Marke verschieden ist. Außerdem wird der visuelle Unterschied zwischen den fraglichen Marken durch die Tatsache hervorgehoben, dass das Wort „Carbon“ in der angemeldeten Marke und der Buchstabe „C“ oder gegebenenfalls die Buchstaben „C“ und „M“ im Bildbestandteil der älteren Marken am Anfang dieser Zeichen stehen.

49      Folglich ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Marken entgegen dem Vorbringen der Klägerin bei umfassender Beurteilung bildlich nicht ähnlich sind.

50      Drittens hat die Beschwerdekammer, was den klanglichen Vergleich der in Rede stehenden Marken betrifft, in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass diese Marken trotz der Unterschiede, die sich daraus ergäben, dass die älteren Marken als aus einem Phonem und fünf Silben bestehend aufgefasst würden, während die angemeldete Marke sieben Silben habe, aufgrund des in beiden Marken enthaltenen Ausdrucks „Capital Markets“ eine gewisse Ähnlichkeit aufwiesen.

51      Die Klägerin tritt dieser Beurteilung der Beschwerdekammer entgegen und macht geltend, die in Rede stehenden Marken seien „quasi identisch“, da der einzige Unterschied zwischen ihnen sich daraus ergebe, dass die älteren Marken den Buchstaben „C“ enthielten, die angemeldete Marke dagegen das Wort „Carbon“.

52      Zwar sind die fünf Silben des Ausdrucks „Capital Markets“ in den fraglichen Marken identisch und erscheinen in derselben Reihenfolge, jedoch unterscheiden sich die fraglichen Marken dadurch, dass die angemeldete Marke neben den Silben, die die älteren Marken bilden, zwei weitere Silben enthält, nämlich „car“ und „bon“, dass diese beiden Silben einen anderen Klang haben als der Buchstabe „C“ oder gegebenenfalls die Buchstaben „C“ und „M“ in den älteren Marken und dass diese klanglichen Unterschiede bei der Aussprache der in Rede stehenden Marken unmittelbar wahrnehmbar sind.

53      In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, aus der von ihr angeführten Rechtsprechung und der Entscheidungspraxis des HABM gehe hervor, dass komplexe Marken identisch seien, wenn sie identische Wortbestandteile enthielten. Jedenfalls wäre nämlich dieser Grundsatz im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da, wie vorstehend in Randnr. 52 ausgeführt worden ist, ein Teil der Wortbestandteile der in Rede stehenden Marken nicht identisch ist und die fraglichen Wortbestandteile im von diesen Marken hervorgerufenen Gesamteindruck keinesfalls zu vernachlässigen sind.

54      Damit hat die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin keinen Fehler begangen, indem sie festgestellt hat, dass die in Rede stehenden Marken bei umfassender Beurteilung nur eine gewisse klangliche Ähnlichkeit aufwiesen.

55      Viertens hat die Beschwerdekammer in Bezug auf den begrifflichen Vergleich der in Rede stehenden Marken in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass diese unterschiedliche Bedeutungen hätten, da der Buchstabe „C“ in den älteren Marken nicht als Abkürzung des in der angemeldeten Marke enthaltenen Begriffs „Carbon“ angesehen werden könne, sondern vielmehr als Abkürzung des in den älteren Marken enthaltenen Wortes „Capital“, wie auch der phantasievolle Buchstabe „M“ als Abkürzung des Wortes „Markets“ aufgefasst werde.

56      Die Klägerin tritt dieser Beurteilung der Beschwerdekammer entgegen und macht geltend, dass die in Rede stehenden Marken dieselbe Bedeutung hätten, da der Buchstabe „C“ in den älteren Marken dahin verstanden werden müsse, dass er auf den in der angemeldeten Marke ausdrücklich genannten Begriff „Carbon“ Bezug nehme. Der in den älteren Marken enthaltene Buchstabe „C“ weise auf das Wort „Carbon“ hin, da die fraglichen Marken dieselben Dienstleistungen in Bezug auf die Kohlendioxidmärkte schützten, die von den in Rede stehenden Unternehmen vermarktet würden.

57      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die sich aus sehr aufmerksamen, gut informierten und mit den englischen Grundbegriffen des Finanzbereichs vertrauten Verbrauchern zusammensetzen, der Bedeutung der Begriffe „Carbon“ und „Markets“, die für diese Dienstleistungen beschreibend sind und es nicht erlauben, die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Marken festzustellen, nur eine sehr geringe Bedeutung beimessen werden.

58      Außerdem gibt es nicht nur eine sehr große Zahl von Wörtern, die mit dem Buchstaben „C“ beginnen, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, sondern die maßgeblichen Verkehrskreise werden diesen Buchstaben so auffassen, dass er eher auf das Wort „Capital“ als auf das Wort „Carbon“ bezogen ist. In den älteren Marken steht der Buchstabe „C“ nämlich über dem Wort „Capital“, ist in derselben Farbe geschrieben und erscheint in sehr ähnlicher Schriftart und Größe wie dieses Wort, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Buchstaben „C“ als Hinweis auf das Wort „Capital“ wahrnehmen können. Diese Feststellung wird durch den Umstand gestützt, dass, falls die Wellenlinie als phantasievoller Buchstabe „M“ aufgefasst würde, die Buchstaben „C“ und „M“ entweder jeweils als Anfangsbuchstabe der in denselben Farben geschriebenen Wörter „Capital“ bzw. „Markets“ oder, wie das HABM bemerkt hat, als Abkürzung der Firmenbezeichnung der Klägerin aufgefasst werden könnten.

59      Ferner vermag die Tatsache, dass mit den in Rede stehenden Marken identische Dienstleistungen gekennzeichnet werden, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht die Schlussfolgerung in Frage zu stellen (siehe oben, Randnr. 58), dass nicht anzunehmen ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall zwischen dem in den älteren Marken enthaltenen Buchstaben „C“ und dem in der angemeldeten Marke enthaltenen Wort „Carbon“ eine Verbindung herstellen werden.

60      Daher ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die in Rede stehenden Marken auf unterschiedliche Bedeutungen hinweisen, und dass sie bei umfassender Beurteilung in begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich sind.

61      Nach alledem sind, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, die in Rede stehenden Zeichen entgegen dem Vorbringen der Klägerin verschieden. Die in dem von den fraglichen Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck bestehenden bildlichen und begrifflichen Unterschiede reichen nämlich aus, um ihre geringe klangliche Ähnlichkeit zu neutralisieren, zumal die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall sehr aufmerksam und gut informiert sind.

 Zur Verwechslungsgefahr

62      Die Beschwerdekammer hat in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass trotz der Identität der von den fraglichen Marken erfassten Dienstleistungen keine für die Annahme einer Verwechslungsgefahr hinreichende Ähnlichkeit zwischen ihnen vorliege, da der Ausdruck „Capital Markets“ für Dienstleistungen auf dem Finanzsektor beschreibend sei, die maßgeblichen Verkehrskreise sehr aufmerksam und gut informiert seien und die älteren Marken nur eine geringe originäre Unterscheidungskraft aufwiesen.

63      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr verneint zu haben, obwohl nach der Rechtsprechung die Identität zwischen den von den fraglichen Marken erfassten Dienstleistungen notwendig eine Abschwächung der etwaigen Unterschiede zwischen den fraglichen Zeichen bewirke.

64      Hierzu ist im Hinblick auf die fehlende Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Zeichen (siehe oben, Randnr. 61) festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu der Auffassung gelangt ist, dass trotz der Identität der erfassten Dienstleistungen keine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken besteht. Das Fehlen der Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen kann nämlich im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht dadurch kompensiert werden, dass die erfassten Dienstleistungen identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2009, Lee/DE/HABM – Cooperativa italiana di ristorazione [PIAZZA del SOLE], T‑265/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56).

65      Darüber hinaus ist, soweit die Klägerin behauptet, dass zwischen den in Rede stehenden Marken eine Assoziierungsgefahr bestehe, weil ein bereits mit den älteren Marken und deren betrieblicher Herkunft vertrauter Verbraucher diese Marken mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der angemeldeten Marke gedanklich in Verbindung bringen werde, ein solches Vorbringen zurückzuweisen, da, wie vorstehend in Randnr. 61 festgestellt worden ist, die fraglichen Zeichen verschieden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 2008, Torres/HABM – Bodegas Peñalba López [Torre Albéniz], T‑287/06, Slg. 2008, II‑3817, Randnr. 81).

66      Im Licht aller vorstehenden Erwägungen ist der einzige von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

67      Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

68      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die CM Capital Markets Holding, SA trägt die Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Soldevila Fragoso

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Juni 2010.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.

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