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Document 62008FO0042

    Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 18. Februar 2009.
    Luigi Marcuccio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Öffentlicher Dienst - Beamte - Schadensersatzklage - Offensichtliche Unzulässigkeit.
    Rechtssache F-42/08.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2009 I-A-1-00035; II-A-1-00147

    ECLI identifier: ECLI:EU:F:2009:16

    BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer)

    18. Februar 2009

    Rechtssache F-42/08

    Luigi Marcuccio

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Öffentlicher Dienst – Beamte – Schadensersatzklage – Nichteinhaltung einer angemessenen Frist für die Stellung eines Antrags auf Schadensersatz – Offensichtliche Unzulässigkeit“

    Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA auf im Wesentlichen Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens, der dem Kläger daraus entstanden sei, dass die Kommission ihm ein Schreiben an eine Faxnummer gesandt habe, die sie nicht hätte benutzen dürfen

    Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten.

    Leitsätze

    Beamte – Klage – Fristen – An ein Organ gerichteter Schadensersatzantrag – Einhaltung einer angemessenen Frist

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 46; Beamtenstatut, Art. 90)

    Es ist Sache der Beamten oder sonstigen Bediensteten, das Organ binnen einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt ihrer Kenntnis von dem beanstandeten Sachverhalt mit einem Antrag gegenüber der Gemeinschaft auf Ersatz eines Schadens, der ihr angeblich zurechenbar ist, zu befassen. Die Angemessenheit der Frist ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien, zu beurteilen.

    In diesem Zusammenhang ist auch die für Klagen aus außervertraglicher Haftung vorgesehene fünfjährige Ausschlussfrist des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs zum Vergleich heranzuziehen. Die fünfjährige Frist stellt allerdings keine starre und unantastbare Grenze dar, bis zu der jeder Antrag unabhängig davon, wie viel Zeit sich der Antragsteller gelassen hat, um die Verwaltung mit seinem Antrag zu befassen, und von den Umständen des Einzelfalls zulässig wäre.

    (vgl. Randnrn. 19 bis 22)

    Verweisung auf:

    Gericht erster Instanz: 5. Oktober 2004, Eagle u. a./Kommission, T‑144/02, Slg. 2004, II‑3381, Randnrn. 65 und 66

    Gericht für den öffentlichen Dienst: 1. Februar 2007, Tsarnavas/Kommission, F‑125/05, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnrn. 76 und 77

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