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Document 62008CJ0460

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 10. Dezember 2009.
Europäische Kommission gegen Hellenische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 39 EG - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Kapitäne und Erste Offiziere von Schiffen - Verleihung hoheitlicher Befugnisse an Bord - Erfordernis der Staatsangehörigkeit des Flaggenstaats.
Rechtssache C-460/08.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-00216*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:774





Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Dezember 2009 – Kommission/Griechenland

(Rechtssache C‑460/08)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 39 EG – Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung – Kapitäne und Erste Offiziere von Schiffen – Verleihung hoheitlicher Befugnisse an Bord – Erfordernis der Staatsangehörigkeit des Flaggenstaats“

1.                     Freizügigkeit – Ausnahmen – Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung (Art. 39 Abs. 4 EG) (Randnrn. 30-31, 33-34 und Tenor)

2.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (Randnr. 35)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 39 EG – Nationale Rechtsvorschriften, die die Stellen des Kapitäns und der Ersten Offiziere auf griechischen Handelsschiffen und Fischereifahrzeugen griechischen Staatsangehörigen vorbehalten

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG verstoßen, dass sie in ihren Rechtsvorschriften das Erfordernis der griechischen Staatsangehörigkeit für den Zugang zur Beschäftigung als Kapitän oder Erster Offizier auf allen Schiffen unter griechischer Flagge beibehalten hat.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

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