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Document 62008CJ0167

    Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 23. April 2009.
    Draka NK Cables Ltd, AB Sandvik international, VO Sembodja BV und Parc Healthcare International Limited gegen Omnipol Ltd.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Hof van Cassatie - Belgien.
    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 43 Abs. 1 - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen - Begriff der Partei.
    Rechtssache C-167/08.

    Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-03477

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:263

    Parteien
    Entscheidungsgründe
    Tenor

    Parteien

    In der Rechtssache C‑167/08

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hof van Cassatie (Belgien) mit Entscheidung vom 10. April 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 21. April 2008, in dem Verfahren

    Draka NK Cables Ltd,

    AB Sandvik International,

    VO Sembodja BV,

    Parc Healthcare International Ltd

    gegen

    Omnipol Ltd

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ilešič, A. Borg Barthet, E. Levits (Berichterstatter) und J.‑J. Kasel,

    Generalanwalt: P. Mengozzi,

    Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2009,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    – der Draka NK Cables Ltd, der AB Sandvik International, der VO Sembodja BV und der Parc Healthcare International Ltd, vertreten durch P. Lefèbvre, advocaat, A. Hansebout, conseil, und C. Ronse, avocat,

    – der Omnipol Ltd, vertreten durch H. Geinger, H. Verhulst und R. Portocarero, advocaten,

    – der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne als Bevollmächtigten,

    – der slowakischen Regierung, vertreten durch J. Čorba als Bevollmächtigten,

    – der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.‑M. Rouchaud-Joët und R. Troosters als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    Entscheidungsgründe

    1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

    2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einigen Gläubigern der Central Bank of Iraq (im Folgenden: CBI), nämlich der Draka NK Cables Ltd mit Sitz in Finnland, der AB Sandvik International mit Sitz in Schweden, der VO Sembodja BV mit Sitz in den Niederlanden und der Parc Healthcare International Ltd mit Sitz in Irland (im Folgenden zusammen: Klägerinnen), und einem weiteren Gläubiger der CBI, der Omnipol Ltd mit Sitz in der Tschechischen Republik (im Folgenden: Omnipol), wegen einer Entscheidung der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (erstinstanzliches Gericht von Brüssel), mit der die Vollstreckung des Urteils des Gerechtshof te Amsterdam vom 11. Dezember 2003 über Forderungen von Omnipol gegen die CBI zugelassen wurde.

    Rechtlicher Rahmen

    Gemeinschaftsrecht

    3. Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

    „Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.“

    4. Diese Verordnung ersetzt das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderter Text – S. 77), das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Hellenischen Republik (ABl. L 388, S. 1), das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen).

    5. Art. 36 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens sah vor:

    „Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen.“

    6. Art. 40 dieses Übereinkommens bestimmte:

    „(1) Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen

    (2) Das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht hat den Schuldner zu hören. …“

    Nationales Recht

    7. Art. 1166 des belgischen Zivilgesetzbuchs lautet:

    „Jedoch können die Gläubiger alle Rechte und Forderungen ihres Schuldners geltend machen, mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich an die Person gebunden sind.“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

    8. Die Klägerinnen und Omnipol sind von der proportionalen Aufteilung von Geldern betroffen, die der CBI gehören.

    9. Die Höhe der Forderung von Omnipol entspricht der Hälfte aller Forderungen gegen die CBI. Omnipol stützt ihre Forderung auf ein Urteil des Gerechtshof te Amsterdam vom 11. Dezember 2003.

    10. Die Rechtbank van eerste aanleg te Brussel erklärte nach den Art. 38 ff. der Verordnung Nr. 44/2001 die Vollstreckung dieses Urteils für zulässig.

    11. Die Klägerinnen erhoben gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung gemeinschaftlich Klage aus dem Recht eines Dritten nach Art. 1166 des belgischen Zivilgesetzbuchs in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, um die Vollstreckung des Urteils des Gerechtshof te Amsterdam zu verhindern.

    12. Am 14. November 2005 erklärte die Rechtbank van eerste aanleg te Brussel die Klage für unzulässig. Sie war der Ansicht, dass Art. 1166 des belgischen Zivilgesetzbuchs den Gläubigern zwar das Recht gewähre, alle Rechte und Forderungen des Schuldners geltend zu machen, dass die Gläubiger aber nicht als Partei im Sinne von Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 angesehen werden könnten. Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach dieser Verordnung enthalte nämlich ein vollständiges und geschlossenes System von Rechtsbehelfen, das der nationale Gesetzgeber nicht ergänzen dürfe.

    13. Die Klägerinnen erhoben hiergegen Kassationsbeschwerde. Sie machen geltend, dass der Gläubiger, der im Wege einer Klage aus dem Recht eines Dritten die Rechte des Schuldners geltend mache, als Partei im Sinne von Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 anzusehen sei, da der Schuldner im ausländischen Verfahren Partei gewesen sei.

    14. Der Hof van Cassatie stellt fest, dass die Verordnung Nr. 44/2001 bezüglich der Rechtsschutzmöglichkeiten zwar dasselbe Ziel wie das Brüsseler Übereinkommen verfolge, der Wortlaut des Art. 43 Abs. 1 dieser Verordnung jedoch vom Wortlaut der entsprechenden Bestimmung des Übereinkommens abweiche.

    15. Art. 36 des Brüsseler Übereinkommens sah nämlich vor, dass die Partei, gegen die die Vollstreckung beantragt worden war, d. h. der Schuldner, gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung des Urteils einen Rechtsbehelf einlegen konnte, während Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 jeder Partei einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung dieses Urteils eröffnet.

    16. Angesichts dieser Änderung des Wortlauts der Gemeinschaftsvorschriften hält es das vorlegende Gericht nicht für selbstverständlich, dass noch immer von der Auslegung des Art. 36 des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof (vgl. Urteil vom 2. Juli 1985, Deutsche Genossenschaftsbank, 148/84, Slg. 1985, 1981) auszugehen sei, wonach Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckbarerklärung nur von den Parteien des Urteils oder des ausländischen Urteils eingelegt werden könnten, was jeden Rechtsbehelf eines betroffenen Dritten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ausschließe.

    17. Vor diesem Hintergrund hat der Hof van Cassatie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Ist der Gläubiger, der im Namen und für Rechnung seines Schuldners eine Forderung geltend macht, Partei im Sinne von Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, d. h. eine Partei, die gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung einen Rechtsbehelf einlegen kann, auch wenn er in dem Rechtsstreit, in dem ein anderer Gläubiger dieses Schuldners diese Vollstreckbarerklärung beantragt hatte, nicht förmlich als Prozesspartei aufgetreten ist?

    Zur Vorlagefrage

    18. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass ein Gläubiger eines Schuldners gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einen Rechtsbehelf einlegen kann, auch wenn er in dem Rechtsstreit, in dem diese Vollstreckbarerklärung von einem anderen Gläubiger dieses Schuldners beantragt worden war, nicht förmlich als Prozesspartei aufgetreten ist.

    19. Zur Beantwortung dieser Frage ist daran zu erinnern, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C‑103/05, Slg. 2006, I‑6827, Randnr. 29, und vom 2. Oktober 2008, Hasset und Doherty, C‑372/07, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 17).

    20. Da in den Beziehungen der Mitgliedstaaten die Verordnung Nr. 44/2001 nunmehr das Brüsseler Übereinkommen ersetzt, gilt die Auslegung der früheren Bestimmungen durch den Gerichtshof auch für die späteren, soweit die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und die der Verordnung Nr. 44/2001 als gleichwertig angesehen werden können. Außerdem soll nach dem neunzehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und der Verordnung gewahrt werden.

    21. Das nationale Gericht hat festgestellt, dass der Wortlaut des Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 von dem des Art. 36 des Brüsseler Übereinkommens abweicht.

    22. Die Untersuchung des systematischen Aufbaus des Brüsseler Übereinkommens im Verhältnis zu demjenigen der Verordnung Nr. 44/2001 zeigt jedoch, dass der Wortlaut des Art. 43 Abs. 1 der Verordnung nicht mit dem des Art. 36 Abs. 1 des Übereinkommens, sondern mit dem der beiden Art. 36 und Art. 40 des Übereinkommens zusammen zu vergleichen ist.

    23. Aus Art. 36 Abs. 1 zusammen mit Art. 40 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens ergibt sich nämlich, dass entweder der Schuldner oder der Antragsteller, wenn sein Antrag abgelehnt wird, einen Rechtsbehelf einlegen kann. Diese beiden Bestimmungen zeigen, dass jede im Verfahren über die Zulassung der Zwangsvollstreckung aufgetretene Partei die Möglichkeit hat, einen Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung einzulegen, was inhaltlich dem Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, in dem die beiden im Brüsseler Übereinkommen getrennten Bestimmungen somit zusammengefasst worden sind.

    24. Daraus folgt, dass die redaktionelle Änderung in Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 gegenüber dem Brüsseler Übereinkommen zu keiner materiellen Änderung geführt hat und nicht bedeutet, dass die Auslegung des Gerichtshofs in Bezug auf die Artikel des Brüsseler Übereinkommens über die Vollstreckung einer Entscheidung nicht auf die entsprechenden Artikel der Verordnung Nr. 44/2001 angewandt werden kann.

    25. Insoweit hat der Gerichtshof zunächst entschieden, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit in der Gemeinschaftsrechtsordnung und die Ziele des Brüsseler Übereinkommens gemäß Art. 220 EG, auf den es sich stützt, eine in allen Mitgliedstaaten einheitliche Anwendung der vom Gerichtshof im Rahmen dieses Übereinkommens entwickelten rechtlichen Begriffe und Qualifizierungen erfordern (vgl. Urteile vom 14. Juli 1977, Bavaria Fluggesellschaft u. a./Eurocontrol, 9/77 und 10/77, Slg. 1977, 1517, Randnr. 4, und vom 11. August 1995, SISRO, C‑432/93, Slg. 1995, I‑2269, Randnr. 39).

    26. Sodann hat er ausgeführt, dass das Hauptziel des Brüsseler Übereinkommens darin besteht, die Verfahren in dem Mitgliedstaat, in dem die Zwangsvollstreckung beantragt wird, durch ein sehr summarisches, unkompliziertes und schnelles Vollstreckungsverfahren zu vereinfachen, gleichzeitig aber der Partei, gegen die die Vollstreckung betrieben wird, die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 1994, Solo Kleinmotoren, C‑414/92, Slg. 1994, I‑2237, Randnr. 20, und vom 17. Juni 1999, Unibank, C‑260/97, Slg. 1999, I‑3715, Randnr. 14).

    27. Dieses Verfahren stellt ein eigenständiges und geschlossenes System dar, das von den Rechtssystemen der Vertragsstaaten unabhängig ist, auch in Bezug auf die Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. Urteil Deutsche Genossenschaftsbank, Randnrn. 16 und 17). Die dafür geltenden Vorschriften sind eng auszulegen (vgl. Urteil SISRO, Randnrn. 35 und 39). Daraus folgt, dass Art. 36 des Brüsseler Übereinkommens die Rechtsbehelfe ausschließt, die das innerstaatliche Recht betroffenen Dritten gegen eine Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung eröffnet (vgl. Urteile Deutsche Genossenschaftsbank, Randnr. 17, und vom 21. April 1993, Sonntag, C‑172/91, Slg. 1993, I‑1963, Randnr. 33).

    28. Der Umfang des Rechts, das Art. 1166 des belgischen Zivilgesetzbuchs den Klägerinnen gewährt, die nach den Ausführungen der belgischen Regierung in der mündlichen Verhandlung dem Schuldner nicht gleichgestellt werden können, ist daher unerheblich.

    29. Schließlich hat der Gerichtshof daran erinnert, dass das Brüsseler Übereinkommen nur das Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Vollstreckungstitel regelt und die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt lässt, die nach wie vor dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliegt (vgl. Urteil vom 4. Februar 1988, Hoffmann, 145/86, Slg. 1988, 645, Randnr. 27), so dass betroffene Dritte gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Rechtsbehelfe einlegen können, die ihnen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zustehen (vgl. Urteil Deutsche Genossenschaftsbank, Randnr. 18).

    30. Diese Feststellungen gelten in gleicher Weise für die Verordnung Nr. 44/2001. Sie werden durch den achtzehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung untermauert, der die Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckbarerklärung betrifft. Denn nach diesem Erwägungsgrund wird eine solche Möglichkeit ausdrücklich nur dem Schuldner und dem Antragsteller zuerkannt.

    31. Nach alledem ist Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass ein Gläubiger eines Schuldners gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung keinen Rechtsbehelf einlegen kann, wenn er in dem Rechtsstreit, in dem diese Vollstreckbarerklärung von einem anderen Gläubiger dieses Schuldners beantragt worden war, nicht förmlich als Prozesspartei aufgetreten ist.

    Kosten

    32. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

    Tenor

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

    Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Gläubiger eines Schuldners gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung keinen Rechtsbehelf einlegen kann, wenn er in dem Rechtsstreit, in dem diese Vollstreckbarerklärung von einem anderen Gläubiger dieses Schuldners beantragt worden war, nicht förmlich als Prozesspartei aufgetreten ist.

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