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Document 62008CJ0123

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 6. Oktober 2009.
Dominic Wolzenburg.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Rechtbank Amsterdam - Niederlande.
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - Umsetzung in das nationale Recht - Verhaftete Person, die die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Mitgliedstaats besitzt - Nichtvollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch den Vollstreckungsmitgliedstaat bei einem fünfjährigen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet - Art. 12 EG.
Rechtssache C-123/08.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-09621

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:616

Rechtssache C-123/08

Dominic Wolzenburg

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam)

„Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten – Art. 4 Nr. 6 – Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann – Umsetzung in das nationale Recht – Verhaftete Person, die die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Mitgliedstaats besitzt – Nichtvollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch den Vollstreckungsmitgliedstaat bei einem fünfjährigen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet – Art. 12 EG“

Leitsätze des Urteils

1.        Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Gleichbehandlung – Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Verbot – Geltungsbereich

(Art. 12 Abs. 1 EG)

2.        Europäische Union – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann

(Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 16 Abs. 1 und Art. 19; Rahmenbeschluss 2002/584 des Rates, Art. 4 Nr. 6)

3.        Europäische Union – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann

(Art. 12 Abs. 1 EG; Rahmenbeschluss 2002/584 des Rates, Art. 4 Nr. 6)

1.        Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, hat das Recht, sich gegenüber einer nationalen Regelung, die die Voraussetzungen festlegt, unter denen die zuständige Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern kann, auf Art. 12 Abs. 1 EG zu berufen. Die Mitgliedstaaten dürfen nämlich bei der Durchführung eines auf der Grundlage des EU-Vertrags erlassenen Rahmenbeschlusses nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, insbesondere nicht gegen die Vorschriften des EG-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

(vgl. Randnrn. 43, 45, 47, Tenor 1)

2.        Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat im Fall eines Unionsbürgers für die Anwendung des in dieser Vorschrift vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigert werden kann, neben Anforderungen an die Aufenthaltsdauer in diesem Staat keine ergänzenden verwaltungsrechtlichen Anforderungen wie den Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung stellen kann. Art. 16 Abs. 1 und Art. 19 der Richtlinie 2004/38 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sehen nämlich für Unionsbürger, die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufgehalten haben, nur vor, dass auf ihren Antrag hin ein Dokument ausgestellt wird, in dem ihr dauerhafter Aufenthalt bestätigt wird, ohne dass eine solche Formalität vorgeschrieben würde. Ein solches Dokument hat nur deklaratorische Wirkung und Beweisfunktion, kann aber keine konstitutive Bedeutung haben.

(vgl. Randnrn. 51, 53, Tenor 2)

3.        Art. 12 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die zuständige Justizbehörde dieses Staates die Vollstreckung eines gegen einen seiner Staatsangehörigen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigert, während eine solche Verweigerung im Fall eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der ein auf Art. 18 Abs. 1 EG gestütztes Aufenthaltsrecht hat, voraussetzt, dass sich dieser Staatsangehörige rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet dieses Vollstreckungsmitgliedstaats aufgehalten hat.

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses 2002/854 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten zugrunde liegt, bedeutet insoweit nach dessen Art. 1 Abs. 2, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken. Außer den in Art. 3 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fällen, in denen die Vollstreckung abzulehnen ist, können sie die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls nämlich nur in den in Art. 4 des Rahmenbeschlusses aufgezählten Fällen verweigern. Folglich verstärkt ein nationaler Gesetzgeber, der sich entsprechend den ihm durch Art. 4 des Rahmenbeschlusses eröffneten Möglichkeiten dafür entscheidet, die Fälle, in denen seine vollstreckende Justizbehörde die Übergabe einer gesuchten Person verweigern kann, zu begrenzen, nur das mit diesem Rahmenbeschluss im Sinne eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts errichtete System der Übergabe. In diesem Rahmen verfügen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Art. 4 des Rahmenbeschlusses und insbesondere seiner Nr. 6 notwendigerweise über einen bestimmten Wertungsspielraum.

Mit dem fakultativen Ablehnungsgrund in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 wird insbesondere bezweckt, dass der Frage, ob die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe erhöht werden können, besondere Bedeutung beigemessen werden kann. Es ist daher legitim, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat dieses Ziel nur gegenüber Personen verfolgt, die ein bestimmtes Maß an Integration in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats nachgewiesen haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass die bloße Voraussetzung der Staatsbürgerschaft für die eigenen Staatsbürger einerseits und die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren für die Staatsbürger der anderen Mitgliedstaaten andererseits gewährleisten, dass die gesuchte Person hinreichend in den Vollstreckungsmitgliedstaat integriert ist. Diese Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um das Ziel zu erreichen, dass ein bestimmtes Maß an Integration der gesuchten Personen, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, im Vollstreckungsmitgliedstaat gewährleistet ist.

(vgl. Randnrn. 57-58, 61, 67-68, 73-74, Tenor 3)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

6. Oktober 2009(*)

„Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten – Art. 4 Nr. 6 – Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann – Umsetzung in das nationale Recht – Verhaftete Person, die die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Mitgliedstaats besitzt – Nichtvollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch den Vollstreckungsmitgliedstaat bei einem fünfjährigen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet – Art. 12 EG“

In der Rechtssache C‑123/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 35 EU und 234 EG, eingereicht von der Rechtbank Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 28. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 21. März 2008, in dem Verfahren betreffend die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen

Dominic Wolzenburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, K. Lenaerts und M. Ilešič sowie der Richter A. Tizzano, A. Borg Barthet, J. Malenovský, J. Klučka, U. Lõhmus und L. Bay Larsen (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Antrags des vorlegenden Gerichts vom 17. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 21. März 2008, das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 104b der Verfahrensordnung dem Eilverfahren zu unterwerfen,

aufgrund der Entscheidung der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 2. April 2008, das Vorabentscheidungsersuchen nicht dem Eilverfahren zu unterwerfen,

aufgrund des nach Art. 104b § 2 Abs. 5 der Verfahrensordnung durchgeführten schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Wolzenburg, vertreten durch D. Wiersum und J. van der Putte, advocaten,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,

–        der dänischen Regierung, vertreten durch C. Pilgaard Zinglersen als Bevollmächtigten,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Kemper als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und J.‑C. Niollet als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl und T. Fülöp als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz als Bevollmächtigten,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Grünheid und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. März 2009

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) und von Art. 12 EG.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Vollstreckung eines am 13. Juli 2006 von der Staatsanwaltschaft Aachen (im Folgenden: deutsche ausstellende Justizbehörde) gegen Herrn Wolzenburg, einen deutschen Staatsangehörigen, ausgestellten Europäischen Haftbefehls durch die Internationale Rechtshulpkamer der Rechtbank Amsterdam (Internationale Rechtshilfekammer des Bezirksgerichts Amsterdam, im Folgenden: niederländische vollstreckende Justizbehörde).

 Rechtlicher Rahmen

 Titel VI des EU-Vertrags

3        Aus der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Mai 1999 (ABl. L 114, S. 56) veröffentlichten Information über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam geht hervor, dass das Königreich der Niederlande eine Erklärung nach Art. 35 Abs. 2 EU abgegeben hat, mit der es die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen gemäß Art. 35 Abs. 3 Buchst. b EU anerkannt hat.

 Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI

4        Der fünfte Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 lautet:

„Aus dem der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. ... Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.“

5        Im siebten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 wird erläutert:

„Da das Ziel der Ersetzung des auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhenden multilateralen Auslieferungssystems von den Mitgliedstaaten durch einseitiges Vorgehen nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann der Rat gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Maßnahmen erlassen. ...“

6        Im achten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es:

„Entscheidungen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls müssen ausreichender Kontrolle unterliegen; dies bedeutet, dass eine Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die gesuchte Person festgenommen wurde, die Entscheidung zur Übergabe dieser Person treffen muss.“

7        In Art. 1 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 werden der Europäische Haftbefehl und die Verpflichtung zu seiner Vollstreckung wie folgt definiert:

„(1)      Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)      Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.“

8        Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht vor, dass ein Europäischer Haftbefehl im Fall einer Verurteilung zu einer Strafe erlassen werden kann, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.

9        Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nennt drei „Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist“.

10      Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 („Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann“) zählt diese Gründe in sieben Nummern auf. Die Nr. 6 lautet:

„Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern,

6.      wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken“.

11      Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584 („Vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährende Garantien“) lautet:

„Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde kann nach dem Recht dieses Staates an eine der folgenden Bedingungen geknüpft werden:

3.      Ist die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in diesem wohnhaft, so kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.“

12      Art. 11 des Rahmenbeschlusses 2002/584 („Rechte der gesuchten Person“) bestimmt in Abs. 1:

„Wird eine gesuchte Person festgenommen, so unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats entsprechend dessen innerstaatlichem Recht die betreffende Person von dem Europäischen Haftbefehl, von dessen Inhalt sowie davon, dass sie ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde zustimmen kann.“

 Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI

13      Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327, S. 27), der sinngemäß auch für die Vollstreckung von Sanktionen in den in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Fällen gilt, ist nach seinem Art. 29 von den Mitgliedstaaten vor dem 5. Dezember 2011 umzusetzen.

14      Nach Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bezweckt dieser, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt.

15      Art. 4 Abs. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 enthält eine Kann-Bestimmung, nach der die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ein Urteil an den Vollstreckungsmitgliedstaat übermitteln kann, wenn die verurteilte Person im Vollstreckungsstaat lebt und dort seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ihren rechtmäßigen Aufenthalt hat.

 Die Richtlinie 2004/38/EG

16      Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28) legt in ihrem 17. Erwägungsgrund dar:

„Wenn Unionsbürger, die beschlossen haben, sich dauerhaft in dem Aufnahmemitgliedstaat niederzulassen, das Recht auf Daueraufenthalt erhielten, würde dies ihr Gefühl der Unionsbürgerschaft verstärken und entscheidend zum sozialen Zusammenhalt – einem grundlegenden Ziel der Union – beitragen. Es gilt daher, für alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben und gegen die keine Ausweisungsmaßnahme angeordnet wurde, ein Recht auf Daueraufenthalt vorzusehen.“

17      Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. …“

18      Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Auf Antrag stellen die Mitgliedstaaten den zum Daueraufenthalt berechtigten Unionsbürgern nach Überprüfung der Dauer ihres Aufenthalts ein Dokument zur Bescheinigung ihres Daueraufenthalts aus.“

 Nationales Recht

19      Mit Art. 6 des Übergabegesetzes (Overleveringswet) vom 29. April 2004 (Staatsblad 2004, Nr. 195, im Folgenden: OLW) werden Art. 4 Nr. 6 und Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in die niederländische Rechtsordnung umgesetzt.

20      Art. 6 Abs. 1 bis 3 OLW betrifft niederländische Staatsangehörige. Mit Abs. 1 dieses Artikels wird Art. 5 Nr. 3 des genannten Rahmenbeschlusses umgesetzt, und mit den Abs. 2 und 3 dessen Art. 4 Nr. 6. Die beiden letztgenannten Absätze lauten:

„(2)      Die Übergabe eines Niederländers ist nicht zulässig, wenn sie zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe beantragt wird, die gegen ihn durch rechtskräftiges Urteil verhängt worden ist.

(3)      Bei einer ausschließlich auf Abs. 2 gestützten Verweigerung der Übergabe unterrichtet die Staatsanwaltschaft die ausstellende Justizbehörde von der Bereitschaft, die Vollstreckung des Urteils gemäß dem in Art. 11 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 ... vorgesehenen Verfahren oder auf der Grundlage eines anderen anwendbaren Übereinkommens zu übernehmen.“

21      Art. 6 Abs. 5 OLW, der andere Personen als niederländische Staatsangehörige – Angehörige eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats – betrifft, sieht vor:

„Die Abs. 1 bis 4 finden ebenfalls Anwendung auf einen Ausländer mit einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung, sofern er in den Niederlanden wegen der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Taten verfolgt werden kann und sofern zu erwarten ist, dass er sein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden nicht infolge einer gegen ihn verhängten Strafe oder Maßregel verlieren wird.“

22      Aus Art. 8 Buchst. e des Ausländergesetzes (Vreemdelingenwet) vom 23. November 2000 (Staatsblad 2000, Nr. 495, im Folgenden: Vw) geht hervor, dass sich ein Ausländer nur dann rechtmäßig als Gemeinschaftsangehöriger in den Niederlanden aufhält, wenn seinem Aufenthalt eine nach dem EG-Vertrag oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) erlassene Norm zugrunde liegt.

23      Art. 9 Abs. 2 Vw sieht vor, dass der niederländische Justizminister einem Ausländer, der sich nach Art. 8 Buchst. e Vw rechtmäßig aufhält und Gemeinschaftsangehöriger ist, ein Dokument ausstellt, in dem die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bescheinigt wird, wenn er das Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 der Richtlinie 2004/38 erworben hat.

24      Nach Art. 20 Abs. 1 Vw („Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung“) ist für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung der niederländische Justizminister zuständig.

25      Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Vw bestimmt, dass der Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von Art. 20 Vw nur abgelehnt werden kann, wenn sich der Ausländer in den dem Antrag vorangehenden fünf Jahren nicht ununterbrochen rechtmäßig im Sinne von Art. 8 Vw im Inland aufgehalten hat.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

26      Mit im Jahr 2002 ergangenen Urteilen wurde Herr Wolzenburg von zwei deutschen Gerichten wegen mehrerer im Jahr 2001 begangener Straftaten, insbesondere der Einführung von Marihuana nach Deutschland, zu zwei Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt.

27      Mit einem Gesamtstrafenbeschluss vom 27. März 2003 wandelte das Amtsgericht Aachen (Deutschland) diese beiden Strafen in eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten um.

28      Herr Wolzenburg reiste Anfang Juni 2005 in die Niederlande ein. Er hält sich dort in einer Wohnung in Venlo auf, die mit einem auf seinen Namen und den Namen seiner Frau lautenden Mietvertrag angemietet wurde.

29      Mit Beschluss vom 5. Juli 2005 widerrief das Amtsgericht Plettenberg (Deutschland) die im Jahr 2003 ausgesprochene Aussetzung der Gesamtstrafe zur Bewährung, da Herr Wolzenburg gegen die Bewährungsauflagen verstoßen hatte.

30      Am 13. Juli 2006 stellte die deutsche ausstellende Justizbehörde gegen Herrn Wolzenburg einen Europäischen Haftbefehl aus.

31      Am 17. Juli 2006 schrieb sie Herrn Wolzenburg im Schengener Informationssystem (SIS) zum Zweck der Vollstreckung seiner rechtskräftig gewordenen Freiheitsstrafe aus.

32      Am 1. August 2006 wurde Herr Wolzenburg aufgrund dieser Ausschreibung in den Niederlanden vorläufig festgenommen.

33      Am 3. August 2006 übersandte die deutsche ausstellende Justizbehörde der niederländischen vollstreckenden Justizbehörde den am 13. Juli 2006 ausgestellten Europäischen Haftbefehl und ersuchte um die Übergabe von Herrn Wolzenburg zum Zweck der Vollstreckung der Strafe von einem Jahr und neun Monaten, zu der er verurteilt worden war.

34      Am 20. September 2006 meldete sich Herr Wolzenburg bei der niederländischen Einwanderungs- und Naturalisierungsstelle an, um sich in den Niederlanden als Unionsbürger registrieren zu lassen.

35      Bevor er ab September 2008 an einem Ausbildungsprojekt teilnahm, war Herr Wolzenburg in den Niederlanden ab dem letzten Quartal des Jahres 2005 abhängig beschäftigt.

36      Aus den beim Gerichtshof eingereichten Akten geht hervor, dass Herr Wolzenburg seiner Übergabe durch die niederländische vollstreckende Justizbehörde an die deutsche ausstellende Justizbehörde nach dem im OLW vorgesehenen verkürzten Verfahren nicht zugestimmt hat.

37      Das vorlegende Gericht legt dar, dass die Handlungen, die der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls gegen Herrn Wolzenburg zugrunde lägen, nach niederländischem Recht strafbar seien und dass er sein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden wegen der Straftaten, aufgrund deren er in Deutschland verurteilt worden sei, nicht verlieren werde.

38      Außerdem erfülle Herr Wolzenburg nicht die vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in den Niederlanden, da er sich dort noch nicht ununterbrochen über einen Zeitraum von fünf Jahren aufgehalten habe; jedoch entschieden sich die Unionsbürger, die sich nach dem Gemeinschaftsrecht rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhielten, nicht immer dafür, eine solche Genehmigung zu beantragen.

39      Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Amsterdam beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind unter Personen, die sich im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben, auch Personen zu verstehen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsmitgliedstaats, sondern die eines anderen Mitgliedstaats haben und sich aufgrund von Art. 18 Abs. 1 EG rechtmäßig im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhalten, und zwar ungeachtet der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts?

2.      a)     Falls die Frage 1 verneint wird: Sind die in Frage 1 aufgeführten Begriffe so auszulegen, dass sie sich auf Personen beziehen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsmitgliedstaats, sondern die eines anderen Mitgliedstaats haben, und die sich vor ihrer Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls mindestens für eine bestimmte Zeit gemäß Art. 18 Abs. 1 EG rechtmäßig im Vollstreckungsmitgliedstaat aufgehalten haben?

b)      Falls die Frage 2a bejaht wird: Welche Anforderungen sind dann an die rechtmäßige Aufenthaltsdauer zu stellen?

3.      Falls die Frage 2a bejaht wird: Kann der Vollstreckungsmitgliedstaat neben Anforderungen an die rechtmäßige Aufenthaltsdauer noch ergänzende verwaltungsrechtliche Anforderungen, wie den Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung, stellen?

4.      Fällt eine nationale Maßnahme, die die Voraussetzungen festlegt, unter denen die Vollstreckung eines zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls von der Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verweigert werden kann, in den (sachlichen) Geltungsbereich des EG-Vertrags?

5.      Bedeutet unter Berücksichtigung der Tatsache, dass

–      Art. 6 Abs. 2 und 5 OLW eine Regelung enthält, die Personen, die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, jedoch über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für die Niederlande verfügen, niederländischen Staatsangehörigen gleichstellt,

und

–      diese Regelung dazu führt, dass für diese Gruppen von Personen die Übergabe verweigert werden muss, wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ausgestellt worden ist,

Art. 6 Abs. 2 und 5 OLW eine durch Art. 12 EG verbotene Diskriminierung, da die erwähnte Gleichstellung nicht ebenso für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten mit einem Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 18 Abs. 1 EG gilt, die dieses Aufenthaltsrecht nicht als Folge der verhängten rechtskräftigen Freiheitsstrafe verlieren werden, die aber nicht über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für die Niederlande verfügen?

 Zu den Vorlagefragen

40      Einleitend ist erstens daran zu erinnern, dass der Gerichtshof, wie sich aus Randnr. 3 des vorliegenden Urteils ergibt, im vorliegenden Fall nach Art. 35 EU für die Entscheidung über die Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584 zuständig ist.

41      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass dieser Rahmenbeschluss nach seinem Art. 32 auf Ersuchen Anwendung findet, die sich auf Handlungen beziehen, die – wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – vor dem 1. Januar 2004 begangen wurden, sofern der Vollstreckungsmitgliedstaat keine Erklärung dahin gehend abgegeben hat, dass er solche Ersuchen weiterhin nach der bis dahin geltenden Auslieferungsregelung behandeln werde. Das Königreich der Niederlande hat keine solche Erklärung abgegeben.

 Zur vierten Frage

42      Mit seiner vierten Frage, die an erster Stelle zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, das Recht hat, sich gegenüber einer nationalen Regelung wie der OLW, die die Voraussetzungen festlegt, unter denen die zuständige Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern kann, auf Art. 12 Abs. 1 EG zu berufen.

43      Dazu ist festzustellen, dass Art. 12 Abs. 1 EG zwar im Anwendungsbereich des EG-Vertrags unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 aber auf der Grundlage des EU-Vertrags und nicht des EG-Vertrags erlassen wurde.

44      Aus dieser Feststellung darf jedoch nicht abgeleitet werden, dass nationale Vorschriften, die ein Mitgliedstaat zur Durchführung eines Rechtsakts im Bereich des EU-Vertrags erlässt, keinerlei Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht unterliegen.

45      Die Mitgliedstaaten dürfen nämlich bei der Durchführung eines Rahmenbeschlusses nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, insbesondere nicht gegen die Vorschriften des EG-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

46      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Situation einer Person wie die von Herrn Wolzenburg vom Recht der Unionsbürger, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erfasst wird und damit in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fällt. Indem Herr Wolzenburg seinen Wohnsitz in den Niederlanden nahm, hat er sein durch Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger zuerkanntes Recht ausgeübt, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem seiner Staatsangehörigkeit frei zu bewegen und aufzuhalten.

47      Somit ist auf die vierte Frage zu antworten, dass ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, das Recht hat, sich gegenüber einer nationalen Regelung wie der OLW, die die Voraussetzungen festlegt, unter denen die zuständige Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern kann, auf Art. 12 Abs. 1 EG zu berufen.

 Zur dritten Frage

48      Mit seiner dritten Frage, die an zweiter Stelle zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat für die Anwendung des in dieser Vorschrift vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigert werden kann, neben Anforderungen an die Aufenthaltsdauer in diesem Staat ergänzende verwaltungsrechtliche Anforderungen wie den Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung stellen kann.

49      Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 sieht insoweit ausdrücklich vor, dass ein Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht hat, sich dort auf Dauer aufzuhalten.

50      Art. 19 dieser Richtlinie schreibt nicht vor, dass die Unionsbürger, die dieses Recht auf Daueraufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 16 der Richtlinie erworben haben, Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung sein müssen.

51      Die genannten Vorschriften sehen für Unionsbürger, die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufgehalten haben, nur vor, dass auf ihren Antrag hin ein Dokument ausgestellt wird, in dem ihr dauerhafter Aufenthalt bestätigt wird, ohne dass eine solche Formalität vorgeschrieben würde. Ein solches Dokument hat nur deklaratorische Wirkung und Beweisfunktion, kann aber keine konstitutive Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C‑85/96, Slg. 1998, I‑2691, Randnr. 53).

52      Daraus folgt, dass eine ergänzende verwaltungsrechtliche Anforderung wie eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von Art. 21 Vw im Fall eines Unionsbürgers keine Voraussetzung dafür sein darf, dass der in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannte Grund, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigert werden kann, angewandt wird.

53      Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat für die Anwendung des in dieser Vorschrift vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigert werden kann, neben Anforderungen an die Aufenthaltsdauer in diesem Staat keine ergänzenden verwaltungsrechtlichen Anforderungen wie den Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung stellen kann.

 Zur fünften Frage

54      Angesichts der Antwort auf die dritte Frage ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob Art. 12 Abs. 1 EG dahin auszulegen ist, dass er den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats entgegensteht, mit denen die zuständige Justizbehörde dieses Staates in Durchführung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verpflichtet wird, die Vollstreckung eines gegen einen seiner Staatsangehörigen ausgestellten Europäischen Haftbefehls zu verweigern, während eine solche Verweigerung im Fall eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der ein auf Art. 18 Abs. 1 EG gestütztes Aufenthaltsrecht hat, voraussetzt, dass sich die gesuchte Person rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats aufgehalten hat.

55      Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage sind zunächst einige Ausführungen zum System der Übergabe angebracht, das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 und insbesondere seinem Art. 4 Nr. 6 geschaffen wurde.

56      Insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie den Erwägungsgründen 5 und 7 dieses Rahmenbeschlusses ergibt sich, dass dieser das multilaterale System der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden von verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ersetzen soll (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, Kozłowski, C‑66/08, Slg. 2008, I‑6041, Randnr. 31).

57      Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses 2002/854 zugrunde liegt, bedeutet nach dessen Art. 1 Abs. 2, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken. Außer den in Art. 3 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fällen, in denen die Vollstreckung abzulehnen ist, können sie die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls nämlich nur in den in Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses aufgezählten Fällen verweigern (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov, C‑388/08 PPU, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 51).

58      Folglich verstärkt ein nationaler Gesetzgeber, der sich entsprechend den ihm durch Art. 4 des genannten Rahmenbeschlusses eröffneten Möglichkeiten dafür entscheidet, die Fälle, in denen seine vollstreckende Justizbehörde die Übergabe einer gesuchten Person verweigern kann, zu begrenzen, nur das mit diesem Rahmenbeschluss im Sinne eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts errichtete System der Übergabe.

59      Mit der Begrenzung der Fälle, in denen die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern kann, erleichtern solche Rechtsvorschriften nämlich nur die Übergabe gesuchter Personen gemäß dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, bei dem es sich um die mit diesem Rahmenbeschluss eingeführte Grundregel handelt.

60      Im Hinblick auf diese Grundregel zählt Art. 4 des genannten Rahmenbeschlusses die Gründe auf, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann – die es also rechtfertigen können, dass die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls verweigert.

61      Bei der Durchführung des Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 und insbesondere seiner Nr. 6, auf die sich die Vorlageentscheidung bezieht, verfügen die Mitgliedstaaten notwendigerweise über einen bestimmten Wertungsspielraum.

62      Insoweit ist hervorzuheben, dass mit dem fakultativen Ablehnungsgrund in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ebenso wie mit dessen Art. 5 Nr. 3 zwar insbesondere bezweckt wird, dass der Frage, ob die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe erhöht werden können, besondere Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. Urteil Kozłowski, Randnr. 45), dass ein solches Ziel – so wichtig es ist – es aber nicht ausschließen kann, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieses Rahmenbeschlusses die Fälle, in denen die Übergabe einer vom Anwendungsbereich des Art. 4 Nr. 6 erfassten Person verweigert werden kann, im Sinne der in Art. 1 Abs. 2 des genannten Rahmenbeschlusses aufgestellten Grundregel begrenzen.

63      Was sodann die Frage betrifft, ob die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren, wie sie in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstößt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Verbot impliziert, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C‑303/05, Slg. 2007, I‑3633, Randnr. 56).

64      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Übergabe von niederländischen Staatsangehörigen an die ausstellende Justizbehörde zur Vollstreckung einer mit einem rechtskräftig gewordenen Urteil verhängten Freiheitsstrafe verweigert wird, während eine solche Verweigerung bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als des Königreichs der Niederlande voraussetzt, dass sie sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen in den Niederlanden aufgehalten haben. Zu prüfen ist somit, ob die Ungleichbehandlung der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten objektiv gerechtfertigt ist.

65      Die niederländische Regierung trägt dazu vor, dass der nationale Gesetzgeber, nachdem er in der Praxis der Übergabe von Personen, die keine Staatsangehörigen des Königreichs der Niederlande seien, einen großen Einfallsreichtum bei den Argumenten festgestellt habe, mit denen diese eine Verbindung mit der niederländischen Gesellschaft nachzuweisen suchten, mit Art. 6 Abs. 2 und 5 OLW anhand von objektiven Kriterien konkret das Erfordernis habe ausdrücken wollen, dass der Aufenthalt dieser Personen dauerhaft sein müsse.

66      Es sei legitim, dass ein Mitgliedstaat sich mittels des Erfordernisses einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von mindestens fünf Jahren vergewissere, dass die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle nur dann verweigert werde, wenn sie gegen gesuchte Personen ausgestellt worden seien, die eine tatsächliche Zukunftsperspektive in den Niederlanden hätten. Somit sei es legitim, eine tatsächliche Verbindung zwischen der gesuchten Person und der Gesellschaft zu verlangen, in die sie nach der dortigen Vollstreckung der Strafe reintegriert werden wolle.

67      Wie bereits in Randnr. 62 des vorliegenden Urteils dargelegt, wird mit dem fakultativen Ablehnungsgrund in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 insbesondere bezweckt, dass der Frage, ob die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe erhöht werden können, besondere Bedeutung beigemessen werden kann. Es ist daher legitim, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat dieses Ziel nur gegenüber Personen verfolgt, die ein bestimmtes Maß an Integration in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats nachgewiesen haben.

68      Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass die bloße Voraussetzung der Staatsbürgerschaft für die eigenen Staatsbürger einerseits und die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren für die Staatsbürger der anderen Mitgliedstaaten andererseits gewährleisten, dass die gesuchte Person hinreichend in den Vollstreckungsmitgliedstaat integriert ist. Hingegen hat ein Gemeinschaftsbürger, der nicht die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsmitgliedstaats besitzt und sich nicht während eines bestimmten Zeitraums ununterbrochenen im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgehalten hat, im Allgemeinen stärkere Verbindungen mit seinem Herkunftsmitgliedstaat als mit der Gesellschaft des Vollstreckungsmitgliedstaats.

69      Die gemeinschaftsrechtliche Rechtfertigung der in den niederländischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ungleichbehandlung setzt weiter voraus, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgt wird. Sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 18. November 2008, Förster, C‑158/07, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 53).

70      Die Regelung, dass ein Europäischer Haftbefehl nicht gegen einen eigenen Staatsangehörigen vollstreckt wird, erweist sich insoweit als nicht unverhältnismäßig. Ein solcher Staatsangehöriger weist nämlich mit seinem Herkunftsmitgliedstaat eine Verbindung auf, die seine soziale Reintegration gewährleistet, nachdem die Strafe, zu der er verurteilt wurde, dort vollstreckt wurde. Im Übrigen lässt sich die für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten geltende Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren auch insbesondere angesichts der Anforderungen im Hinblick auf das Erfordernis der Integration von Ausländern im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht als unverhältnismäßig ansehen.

71      Wie insbesondere die niederländische und die österreichische Regierung ausgeführt haben, ist diese Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren, wie aus dem 17. Erwägungsgrund und Art. 16 der Richtlinie 2004/38 hervorgeht, gerade als der Zeitraum festgelegt worden, ab dem die Unionsbürger im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ein Recht auf Daueraufenthalt erwerben.

72      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2008/909, auch wenn er im Ausgangsverfahren nicht anwendbar ist, es den Mitgliedstaaten im Kontext seines Art. 4 Abs. 7 Buchst. a ermöglicht, die Übermittlung eines Urteils weiter zu erleichtern, wenn die verurteilte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat lebt und dort seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ihren rechtmäßigen Aufenthalt hat und ihr Recht auf unbefristeten Aufenthalt behalten wird.

73      Somit ist festzustellen, dass die Voraussetzung eines Aufenthalts während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren, wie sie mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften aufgestellt wird, nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das Ziel zu erreichen, dass ein bestimmtes Maß an Integration der gesuchten Personen, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, im Vollstreckungsmitgliedstaat gewährleistet ist.

74      Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 EG dahin auszulegen ist, dass er den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die zuständige Justizbehörde dieses Staates die Vollstreckung eines gegen einen seiner Staatsangehörigen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigert, während eine solche Verweigerung im Fall eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der ein auf Art. 18 Abs. 1 EG gestütztes Aufenthaltsrecht hat, voraussetzt, dass sich dieser Staatsangehörige rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet dieses Vollstreckungsmitgliedstaats aufgehalten hat.

 Zur ersten und zur zweiten Frage

75      Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, wie lange sich Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben müssen, damit sie von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 erfasst werden.

76      Wenn ein Mitgliedstaat Art. 4 Nr. 6 umgesetzt hat, ohne besondere Bedingungen für die Anwendung dieser Vorschrift vorzusehen, hat die vollstreckende Justizbehörde eine Gesamtschau vorzunehmen, um in einem ersten Schritt zu entscheiden, ob die betreffende Person unter Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses fällt. Ein persönlicher Umstand der gesuchten Person wie die Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat kann für sich genommen grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Kozłowski, Randnr. 49).

77      Im Ausgangsverfahren, in dem feststeht, dass der Europäische Haftbefehl nur dann nicht vollstreckt wird, wenn sich die gesuchte Person, die Angehörige eines anderen Mitgliedstaats ist, seit mindestens fünf Jahren im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats aufhält, ist eine Antwort auf diese Vorlagefragen nicht mehr gerechtfertigt, da diese Voraussetzung hinsichtlich der Aufenthaltsdauer darauf beruht, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen ihm mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eingeräumten Wertungsspielraum ausgeübt hat, und mit Art. 12 EG vereinbar ist.

78      Insoweit ergibt sich aus der Antwort auf die fünfte Frage, dass Art. 12 EG es nicht verwehrt, dass im innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats die Voraussetzung aufgestellt wird, dass sich die gesuchten Personen, die Angehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, fünf Jahre lang im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats aufgehalten haben müssen, damit dessen vollstreckende Justizbehörde ihre Übergabe nach Art. 4 Nr. 6 des genannten Rahmenbeschlusses ablehnt.

79      Daher sind die ersten beiden Vorlagefragen nicht zu beantworten.

 Kosten

80      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, hat das Recht, sich gegenüber einer nationalen Regelung wie dem Übergabegesetz (Overleveringswet) vom 29. April 2004, die die Voraussetzungen festlegt, unter denen die zuständige Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern kann, auf Art. 12 Abs. 1 EG zu berufen.

2.      Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat für die Anwendung des in dieser Vorschrift vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigert werden kann, neben Anforderungen an die Aufenthaltsdauer in diesem Staat keine ergänzenden verwaltungsrechtlichen Anforderungen wie den Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung stellen kann.

3.      Art. 12 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die zuständige Justizbehörde dieses Staates die Vollstreckung eines gegen einen seiner Staatsangehörigen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigert, während eine solche Verweigerung im Fall eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der ein auf Art. 18 Abs. 1 EG gestütztes Aufenthaltsrecht hat, voraussetzt, dass sich dieser Staatsangehörige rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet dieses Vollstreckungsmitgliedstaats aufgehalten hat.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.

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