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Document 62007TO0326

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 4. Dezember 2007.
Cheminova A/S und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Zulässigkeit - Fehlende Dringlichkeit.
Rechtssache T-326/07 R.

Sammlung der Rechtsprechung 2007 II-04877

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2007:364

Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache T‑326/07 R

Cheminova A/S mit Sitz in Harboøre (Dänemark),

Cheminova Agro Italia Srl mit Sitz in Rom (Italien),

Cheminova Bulgaria EOOD mit Sitz in Sofia (Bulgarien),

Agrodan SA mit Sitz in Madrid (Spanien),

Lodi SAS mit Sitz in Grand-Fougeray (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem,

Antragstellerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty und L. Parpala als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2007/389/EG der Kommission vom 6. Juni 2007 über die Nichtaufnahme von Malathion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 146, S. 19) bis zum Erlass des Urteils

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe

Rechtlicher Rahmen

1. Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) regelt für die Gemeinschaft insbesondere die Zulassung und den Widerruf der Zulassung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln.

2. Nach dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie müssen die Zulassungsbestimmungen ein hohes Schutzniveau gewährleisten, damit insbesondere die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln verhindert wird, die nicht ausreichend auf ihre Gesundheits-, Grundwasser- und Umweltgefährdung untersucht worden sind. Der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt ist nach diesem Erwägungsgrund gegenüber dem Ziel der Produktionsverbesserung bei der Pflanzenerzeugung vorrangig.

3. Gemäß Art. 2 der Richtlinie sind Pflanzenschutzmittel insbesondere Wirkstoffe, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen zu vernichten. Wirkstoffe sind nach diesem Artikel Stoffe oder Mikroorganismen mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen oder auf Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenerzeugnisse.

4. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen wird, wenn seine Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind.

5. Wirkstoffe, die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind, können unter bestimmten Voraussetzungen eine vorübergehende Ausnahmeregelung erfahren. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie konnte ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie an zulassen, dass in seinem Gebiet Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie, d. h. am 25. Juli 1993, bereits im Handel waren. Die Kommission sollte mit einem Arbeitsprogramm für die schrittweise Prüfung dieser Wirkstoffe beginnen. Später konnte dann entschieden werden, ob der Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden konnte oder nicht. Die Mitgliedstaaten mussten sicherstellen, dass die betreffenden Zulassungen je nachdem erteilt, widerrufen oder geändert würden.

6. Nach diesen Vorschriften hat die Kommission ein Arbeitsprogramm für die schrittweise Prüfung der Wirkstoffe begonnen, in dessen Rahmen interessierte Beteiligte, die die Aufnahme eines solchen Stoffs in Anhang I anstrebten, der Kommission und den Mitgliedstaaten binnen einer bestimmten Frist alle erforderlichen Angaben zu übermitteln hatten.

7. Die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie (ABl. L 366, S. 10) hat ein Bewertungsverfahren für eine erste Gruppe von Wirkstoffen im Hinblick auf ihre etwaige Aufnahme in Anhang I der Richtlinie geschaffen.

8. Die Kommission hat sodann mit der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 vom 28. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (ABl. L 55, S. 25) die Bewertung einer zweiten und dritten Gruppe von Wirkstoffen im Hinblick auf ihre etwaige Aufnahme in Anhang I der Richtlinie vorgesehen.

9. Zu den Wirkstoffen der zweiten Gruppe gehört Malathion – Gegenstand des vorliegenden Verfahrens – als Schädlingsbekämpfungsmittel, das vor allem in der Landwirtschaft zur Bekämpfung verschiedener Insekten bei einer breiten Palette von Agrar- und Gartenpflanzen sowie zur Bekämpfung von Stechmücken, Fliegen und Hausinsekten verwendet wird.

10. Das mit der Verordnung Nr. 451/2000 geschaffene Verfahren begann mit einer Antragstellung gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung, die bis 31. August 2000 vom Erzeuger, der die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie anstrebte, an den in Anhang I der Verordnung bezeichneten Bericht erstattenden Mitgliedstaat, d. h. für Malathion an die Republik Finnland, zu richten war.

11. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 451/2000 hatte jeder Antragsteller dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat eine Zusammenfassung sowie die vollständigen Unterlagen gemäß Art. 6 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung zu übermitteln.

12. Die Frist für die Einreichung dieser Unterlagen sowie maßgeblicher Informationen, die zur Bewertung der Wirkstoffe beitragen konnten, wurde nach den Art. 5 Abs. 4 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 451/2000 in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 703/2001 der Kommission vom 6. April 2001 zur Festlegung der Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln, die auf der zweiten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie zu prüfen sind, und zur Revision der Liste der Berichterstattermitgliedstaaten für diese Wirkstoffe (ABl. L 98, S. 6) auf den 30. April 2002 festgelegt.

13. Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 451/2000 hatte der Bericht erstattende Mitgliedstaat der Kommission binnen sechs Monaten nach Erhalt aller Unterlagen für einen Wirkstoff Bericht über deren Vollständigkeit zu erstatten. Bei einem Wirkstoff, für den die Unterlagen als vollständig anerkannt wurden, führte der Bericht erstattende Mitgliedstaat deren Bewertung durch.

14. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 451/2000 in seiner ursprünglichen Fassung hatte der Bericht erstattende Mitgliedstaat der Kommission so bald wie möglich, spätestens aber zwölf Monate nach Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen, einen Bewertungsbericht zu diesen Unterlagen mit der Empfehlung vorzulegen, den Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen oder nicht aufzunehmen.

15. Die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 451/2000 wurden durch Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission vom 14. August 2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie und zur Änderung der Verordnung Nr. 451/2000 (ABl. L 224, S. 23) dahin geändert, dass eine zusätzliche Verfahrensstufe eingeführt wurde.

16. So hatte der Bericht erstattende Mitgliedstaat zwar weiterhin der Kommission zu empfehlen, den Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen oder nicht aufzunehmen, jedoch einen Entwurf seiner Bewertung der Unterlagen möglichst bald, spätestens aber zwölf Monate nach Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 451/2000). Bei diesem Verfahrensstand konnte der Bericht erstattende Mitgliedstaat, wenn die Vorlage neuer Studien nicht grundsätzlich gebilligt wurde, die Antragsteller auffordern, weitere Daten zu liefern, die zur Klärung der Unterlagen notwendig waren (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 451/2000).

17. Die EFSA musste dann den Entwurf eines Bewertungsberichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats den anderen Mitgliedstaaten zuleiten und konnte eine Anhörung von Sachverständigen vornehmen (Kollegialbewertung). Bei diesem Verfahrensstand wurde die Unterbreitung neuer Studien nicht akzeptiert; der Bericht erstattende Mitgliedstaat konnte die Antragsteller indessen im Einvernehmen mit der EFSA auffordern, innerhalb bestimmter Fristen weitere Aufschlüsse zu erteilen, die nach Auffassung des Bericht erstattenden Mitgliedstaats oder der EFSA zur Klärung der Unterlagen notwendig waren (Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 451/2000).

18. Die EFSA hatte den Entwurf des Bewertungsberichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats zu bewerten und der Kommission binnen eines Jahres nach Erhalt dieses Entwurfs eine Stellungnahme zur Übereinstimmung des Wirkstoffs mit den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie zu übermitteln. Gegebenenfalls konnte die EFSA Stellung zu Optionen beziehen, die als genügend für die Sicherheitsanforderungen angesehen wurden (Art. 8 Abs. 7 der Verordnung Nr. 451/2000).

19. Binnen sechs Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der EFSA hatte die Kommission je nach Lage des Falles eine Entscheidung zur Verweigerung der Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie und zum Widerruf der Zulassung diesen Wirkstoff enthaltender Pflanzenschutzmittel durch die Mitgliedstaaten oder eine Richtlinie zur Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie vorzuschlagen (Art. 8 Abs. 8 der Verordnung Nr. 451/2000).

20. Die Schlussfassung war nach den Vorschriften des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23) in Verbindung mit Art. 19 der Richtlinie und Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1490/2002 im sogenannten „Ausschussverfahren“, d. h. nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, zu verabschieden.

Sachverhalt

21. Die Antragstellerin Cheminova A/S ist eine 1938 gegründete dänische Gesellschaft, deren Tätigkeit in erster Linie in der Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenschutzmitteln besteht. Sie vertreibt ihre Erzeugnisse auf zweierlei Art. Entweder sie verkauft unmittelbar an Kunden auf dem Gemeinschaftsmarkt, wobei sie ihre eigenen nationalen Zulassungen verwendet, oder sie wählt die Vermarktung über Tochtergesellschaften wie die Antragstellerinnen in dieser Rechtssache Cheminova Agro Italia Srl, Cheminova Bulgaria EOOD und Agrodan SA oder über Kunden. Im zweiten Fall können diese Tochtergesellschaften oder Kunden ebenfalls Inhaber nationaler Zulassungen sein. Die Antragstellerinnen verkaufen ihre Erzeugnisse ferner auf Märkten außerhalb der Gemeinschaft, insbesondere in Nordamerika und Afrika. Cheminova A/S, Cheminova Agro Italia, Cheminova Bulgaria und Agrodan (im Folgenden zusammengefasst: die vier Antragstellerinnen Cheminova) gehören zu einem Konzern, dessen Muttergesellschaft Auriga Industries A/S ist, die selbst keine eigene Handelstätigkeit ausübt.

22. Die Antragstellerin Lodi SAS ist eine auf Erzeugung und Vermarktung von Insektiziden spezialisierte französische Gesellschaft. Sie besitzt in Frankreich Zulassungen für das Inverkehrbringen mehrerer Erzeugnisse auf Malathionbasis.

23. Am 24. August 2000 übermittelte Cheminova A/S der Kommission einen Antrag auf Aufnahme von Malathion in Anhang I der Richtlinie. Die Kommission nahm diesen Antrag entgegen und trug die Cheminova A/S in die Liste der „Antragsteller“ ein. Cheminova A/S unterbreitete der Republik Finnland, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, seine zusammenfassende und vollständige Unterlagen und beantragte eine Verwendungsbewertung für vier Anbauarten: Äpfel, Erdbeeren, Luzerne und Zierpflanzen (Treibhauspflanzen). Am 28. Oktober 2002 teilte die Republik Finnland der Kommission die Vollständigkeit der von Cheminova A/S eingereichten Unterlagen mit.

24. Die Republik Finnland nahm die Bewertung von Malathion vor und legte, ohne zuvor von Cheminova A/S ergänzende wissenschaftliche Daten angefordert zu haben, der EFSA am 2. Februar 2004 einen Entwurf ihres Bewertungsberichts zur Kollegialprüfung vor. Dieser Entwurf – der die Aufnahme von Malathion in Anhang I der Richtlinie beschränkt auf eine Verwendung für Zierpflanzen in Treibhäusern vorschlug – wurde von den Mitgliedstaaten und der EFSA kollegial geprüft. Diese Prüfung dauerte vom 2. Februar 2004 bis zum 13. Januar 2006, ohne dass die EFSA oder die Republik Finnland von Cheminova A/S ergänzende wissenschaftliche Aufschlüsse verlangt hätten. In der Zeit vom 4. April bis 24. November 2005 übermittelte Cheminova A/S aus eigener Initiative wissenschaftliche Unterlagen über Malathion an die Republik Finnland und die EFSA.

25. Am 13. Januar 2006 legte die EFSA der Kommission ihre „Schlussfolgerungen aus der Kollegialprüfung der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Malathion“ vor. Anschließend prüften die Mitgliedstaaten und die Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit die Problematik. Am 17. März und 31. Juli 2006 übermittelte Cheminova A/S der Kommission weitere wissenschaftliche Unterlagen über Malathion. Am 29. September 2006 erstellte die Kommission ihren Prüfbericht für Malathion, worin sie vorschlug, Malathion nicht in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen.

26. Schließlich erließ die Kommission aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 6. Juni 2007 die Entscheidung 2007/389/EG über die Nichtaufnahme von Malathion in Anhang I der Richtlinie und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. 146, S. 19; im Folgenden: angefochtene Entscheidung), deren verfügender Teil wie folgt lautet:

„Artikel 1

Malathion wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie … aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a) Zulassungen von malathionhaltigen Pflanzenschutzmitteln bis 6. Dezember 2007 widerrufen werden;

b) ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von malathionhaltigen Pflanzenschutzmitteln gewährt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie … eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 6. Dezember 2008.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.“

27. Die Nichtaufnahme von Malathion als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie wird in der angefochtenen Entscheidung damit begründet, dass bei der Prüfung dieses Wirkstoffs einige bedenkliche Aspekte ermittelt worden seien, nämlich die nicht auszuschließende Gentoxizität des Isomalathion und die Auswirkungen bestimmter toxikologisch relevanter Metaboliten, was anhand der vorliegenden Informationen nicht den Schluss zugelassen habe, dass Malathion die für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie erforderlichen Kriterien erfülle (Erwägungsgrund 5).

28. Die angefochtene Entscheidung legt ferner dar, dass das im technischen Material vorgefundene Isomalathion einer Verunreinigung entspreche, die wesentlich zum Toxizitätsprofil von Malathion beitrage und deren Gentoxizität nicht ausgeschlossen werden könne, so dass eine abschließende Bewertung der Gefahren für Anwender, Arbeiter oder Umstehende nicht möglich sei. Somit habe anhand der verfügbaren Informationen nicht nachgewiesen werden können, dass die voraussichtliche Exposition der Verbraucher infolge der einmaligen bzw. ständigen Aufnahme von essbaren pflanzlichen Erzeugnissen vertretbar sei, da über die Auswirkungen bestimmter toxikologisch relevanter Metaboliten nur unzureichende Informationen vorlägen (Erwägungsgrund 5).

29. Die Kommission stand trotz der von Cheminova A/S (vom 4. April 2005 bis 31. Juli 2006) vorgebrachten Argumente zu Isomalathion und den Metaboliten auf dem Standpunkt, dass die Bedenken nicht ausgeräumt seien. Anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und in den EFSA-Expertensitzungen geprüften Informationen vorgenommen worden seien, habe nicht nachgewiesen werden können, dass davon auszugehen sei, dass Malathion enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen der Richtlinie generell erfüllten (Erwägungsgrund 6).

Verfahren und Anträge der Parteien

30. Mit Klageschrift, die am 30. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

31. Mit besonderem Schriftsatz, der am 5. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem sie beantragen:

– den Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszusetzen;

– alle geeignete einstweilige Anordnungen zu treffen;

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

32. Mit ihrer schriftlichen Stellungnahme, die am 24. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt die Kommission:

– den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen;

– den Antragstellerinnen die Kosten aufzuerlegen.

33. Am 31. Oktober 2007 hat der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter den Parteien einzelne Fragen gestellt, die diese fristgerecht schriftlich beantwortet haben.

Gründe

34. Gemäß Art. 242 EG in Verbindung mit Art. 243 EG zum einen und Art. 225 Abs. 1 EG zum anderen kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der bei ihm angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

35. Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt, dass Anträge auf einstweilige Anordnungen den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen müssen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (fumus boni iuris) . Der Richter des vorläufigen Rechtsschutzes kann somit die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass diese Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig (fumus boni iuris ) und dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens der Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, C‑268/96 P[R], Slg. 1996, I‑4971, Randnr. 30). Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter hat gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vorzunehmen (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C‑445/00 R, Slg. 2001, I‑1461, Randnr. 73, und die dort angeführte Rechtsprechung).

36. Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C‑149/95 P[R], Slg. 1995, I‑2165, Randnr. 23, und vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C‑459/06 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

37. Anhand der Aktenlage und insbesondere der Antworten der Parteien auf die ihnen gestellten Fragen verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter seines Erachtens über alles Erforderliche um über den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

38. Die Kommission hält den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für unzulässig, da er nicht die förmlichen Voraussetzungen des Art. 104 §§ 2 und 3 der Verfahrensordnung erfülle. Er beschränke sich nämlich im Grunde darauf, auf den Wortlaut der sehr umfangreichen Klageschrift zu verweisen, und erlaube es für sich genommen praktisch nicht, die Beanstandungen der angefochtenen Entscheidung zu begreifen. Die mit diesem Antrag vorgebrachten Rügen zur Glaubhaftmachung seiner Begründetheit seien in lediglich neun Punkten dargestellt, während die Klageschrift 88 Punkte enthalte, die sich auf die Nichtigkeitsgründe bezögen. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständiger Richter dürfe indessen keine Gründe berücksichtigen, die nicht im Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz selbst dargelegt worden seien.

39. Zudem sei keine der Antragstellerinnen außer Cheminova A/S im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen, die eine allein an die Mitgliedstaaten gerichtete Maßnahme allgemeiner Geltung sei. Diese anderen Antragstellerinnen seien nur Verkäufer oder Verwender des betreffenden Erzeugnisses. Wie drei Listen in der Anlage zur Stellungnahme der Kommission zu entnehmen sei, gebe es neben diesen Antragstellerinnen weitere zahlreiche Wirtschaftsteilnehmer, die Malathion verwendeten oder berechtigt seien, es zu verkaufen. Folglich sei die Klage und damit der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich dieser Antragstellerinnen für unzulässig zu erklären.

40. Nach Auffassung der Antragstellerinnen ist die Klage gemäß Art. 230 Abs. 4 EG zulässig, da sie gegen eine Handlung mit verbindlichen Rechtswirkungen gerichtet sei, die sie unmittelbar und individuell betreffe. Cheminova A/S als Antragstellerin für Malathion sei im Verfahren zur Hauptsache zweifelsfrei klagebefugt. Wenn es aber um die Feststellung der Zulässigkeit ein- und derselben Klage gehe, die von mehreren Klägern gemeinsam erhoben worden sei, brauche, wenn diese im Hinblick auf einen Kläger zulässig sei, nicht geprüft zu werden, ob die anderen Kläger klagebefugt seien (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. Juli 2007, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T‑31/07 R, Slg. 2007, II‑0000, Randnr. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41. Im Übrigen sei von Cheminova A/S abgesehen jede der übrigen Antragstellerinnen im Verfahren zur Hauptsache klagebefugt, da sie alle nationale Zulassungen für den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln auf Malathionbasis besäßen, die ihnen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilt worden seien. Da in Zukunft kein anderer Wirtschaftsteilnehmer solche Vertriebszulassungen erhalten könne, gehörten diese Antragstellerinnen mithin zu einem geschlossenen Kreis Beteiligter. Alle ihre Zulassungen würden ihnen als unmittelbare Folge der angefochtenen Entscheidung spätestens am 6. Dezember 2007 entzogen.

Würdigung durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter

42. Gemäß Art. 104 § 1 der Verfahrensordnung ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Dies setzt voraus, dass die Klage an die sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz anlehnt, wirksam vom Gericht geprüft werden kann.

43. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu prüfen, um der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorzugreifen, doch kann sich, wenn geltend gemacht wird, dass die Klage, an die sich der Antrag auf einstweilige Anordnung anlehnt, offensichtlich unzulässig sei, die Klärung von Anhaltspunkten als notwendig erweisen, die den vorläufigen Schluss zulassen, dass die Klage zulässig ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000, Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, C‑300/00 P[R], Slg. 2000, I‑8797, Randnr. 34; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Stauner u. a./Parlament und Kommission, T‑236/00 R, Slg. 2001, II‑15, Randnr. 42, und vom 8. August 2002, VVG International u. a./Kommission, T‑155/02 R, Slg. 2002, II‑3239, Randnr. 18).

44. Eine solche Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarisch (Beschluss Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 35).

45. Bei einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann die Zulässigkeit der Klage mithin nur vorläufig beurteilt werden, da es um die Prüfung geht, ob die vom Antragsteller vorgebrachten Gesichtspunkte glaubhaft den Schluss zulassen, dass die Zulässigkeit der Klage nicht ausgeschlossen werden kann. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann diesen Antrag nur für unzulässig erklären, wenn die Zulässigkeit der Klage völlig auszuschließen ist. Es würde nämlich der Entscheidung des Gerichts über die Hauptsache vorgreifen, wenn im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes über die Zulässigkeit entschieden würde, falls diese nicht dem ersten Anschein nach völlig ausgeschlossen ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2001, Petrolessence und SG2R/Kommission, T‑342/00 R, Slg. 2001, II‑67, Randnr. 17, vom 19. Dezember 2001, Government of Gibraltar/Kommission, T‑195/01 R und T‑207/01 R, Slg. 2001, II‑3915, Randnr. 47, und vom 7. Juli 2004, Região autónoma dos Açores/Rat, T‑37/04 R, Slg. 2004, II‑2153, Randnr. 110).

46. Im vorliegenden Fall bestreitet die Kommission die Zulässigkeit der Klage. Mithin ist zu prüfen, ob gleichwohl die Zulässigkeit der Klage als glaubhaft anzusehen ist.

47. Zunächst ist zu beachten, dass die Kommission zwar die Klagebefugnis der Antragstellerinnen außer Cheminova A/S bestreitet, diese Befugnis aber ausdrücklich in Bezug auf Letztere einräumt. Angesichts ihrer Eigenschaft als Antragstellerin für Malathion, die tatsächlich an dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren für die Bewertung eines Wirkstoffs teilgenommen hat und die Verfahrensgarantien der einschlägigen Regelung genießt, kann auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen werden, dass Cheminova A/S durch die angefochtene Entscheidung im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar und individuell betroffen und die von ihr erhobene Klage zulässig ist (Beschluss Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 112).

48. Demnach ist, da es sich um ein und dieselbe Klage handelt, auf den ersten Blick die Klagebefugnis der anderen Anragstellerinnen nicht zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C‑313/90, Slg. 1993, I‑1125, Randnr. 31, und des Gerichts vom 8. Juli 2003, Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, T‑374/00, Slg. 2003, II‑2275, Randnr. 57; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995, AITEC u. a./Kommission, T‑447/93 bis T‑449/93, Slg. 1995, II‑1971, Randnr. 82). Diese Rechtsprechung, die auf Gründen der Prozessökonomie beruht, ergibt sich daraus dass das Gericht, selbst wenn die eine oder andere Antragstellerin nicht klagebefugt wäre, gleichwohl die Begründetheit der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe insgesamt zu prüfen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T‑282/06, Slg. 2007, II‑0000, Randnr. 52).

49. Indessen ist festzustellen, dass die oben in Randnr. 48 angeführte Rechtsprechung zwar gegebenenfalls im Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache zu berücksichtigen ist, jedoch bei der Würdigung der Dringlichkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht herangezogen werden kann.

50. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Dieser hat deshalb den Nachweis zu erbringen, dass er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne selbst einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen für ihn hätte (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Juni 1987, Belgien/Kommission, 124/87 R, Slg. 1987, 2589, Randnr. 23, und vom 8. Mai 1991, Belgien/Kommission, C‑356/90 R, Slg. 1991, I‑2423, Randnrn. 20 und 23).

51. Mithin kann sich nur eine Partei, die befugt ist, die Klage zu erheben, an die sich ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes anlehnt, auf die Dringlichkeit berufen, sofern sie geltend machen kann, dass sie selbst einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde. Ohne eine solche Beschränkung brauchten von einer Gemeinschaftsmaßnahme betroffene Unternehmen, um eine einstweilige Anordnung zu erhalten, sich lediglich zu einer mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Gesamtklage auf Nichtigerklärung zusammen zu schließen, die von Klägern erhoben würde, von denen nur einer die Voraussetzungen des Art. 230 Abs. 4 EG erfüllt, während die anderen lediglich schlüssig darzulegen hätten, dass sie Opfer eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens würden.

52. Im vorliegenden Zusammenhang ist daher zu prüfen, ob die Antragstellerinnen – abgesehen von Cheminova A/S – auf den ersten Blick offensichtlich nicht befugt erscheinen, beim Gericht durch Klage die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu beantragen.

53. Gemäß Art. 230 Abs. 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person gegen Entscheidungen Klage erheben, die obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

54. Zu der Frage, ob die Antragstellerinnen – abgesehen von Cheminova A/S – auf den ersten Blick von der angefochtenen Entscheidung, die sich allein an die Mitgliedstaaten richtet (Art. 4 der angefochtenen Entscheidung), individuell betroffen sind, ist festzustellen, dass diese Entscheidung auf den ersten Blick ein Akt normativer Geltung ist, da sie für objektiv bestimmte Sachverhalte gilt und Rechtswirkungen für Personengruppen auslöst, die allgemein und abstrakt erfasst werden. Die Art. 1 bis 3 der angefochtenen Entscheidung betreffen nämlich einen Wirkstoff, das Malathion, und die Wirtschaftsteilnehmer mit Vertriebszulassungen, die allgemein und abstrakt erfasst werden. Somit sind diese Wirtschaftsteilnehmer nach Maßgabe dieser Bestimmungen und unbeschadet des Vorliegens von Merkmalen, die ihnen eigentümlich sind, auf den ersten Blick durch die angefochtene Entscheidung in gleicher Weise betroffen und in die gleiche Lage versetzt.

55. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Bestimmungen dieses Aktes normativer Geltung unter gewissen Umständen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer dieser Gruppe individuell betreffen können (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C‑358/89, Slg. 1991, I‑2501, Randnr. 13, vom 18. Mai 1994, Codorníu/Rat, C‑309/89, Slg. 1994, I‑1853, Randnr. 19, und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C‑50/00 P, Slg. 2002, I‑6677, Randnr. 36).

56. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine natürliche oder juristische Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von ihr individuell im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, Codorníu/Rat, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 20, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 36, und vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C‑263/02 P, Slg. 2004, I‑3425, Randnr. 45).

57. Hierbei bedeutet der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, dass diese als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines von ihr festgelegten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Beschluss des Gerichtshofs vom 24. Mai 1993, Arnaud u. a./Rat, C‑131/92, Slg. 1993, I‑2573, Randnr. 13; vgl. ebenfalls Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C‑409/96 P, Slg. 1997, I‑7531, Randnr. 37, und Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000, ACAV u. a./Rat, T‑138/98, Slg. 2000, II‑341, Randnr. 64).

58. Im vorliegenden Fall sind die Antragstellerinnen – abgesehen von Cheminova A/S – wohl keineswegs durch bestimmte persönliche Eigenschaften individualisiert, sondern ebenso wie alle anderen Malathion‑Verkäufer oder ‑Nutzer betroffen, die in derselben Lage sind. Die angefochtene Entscheidung enthält kein konkretes Merkmal, das den Schluss zuließe, sie sei unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Antragstellerinnen – abgesehen von Cheminova A/S – erlassen worden. Diese Antragstellerinnen könnten somit nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als von der angefochtenen Entscheidung erfasste Wirtschaftsteilnehmer behaupten, von ihr betroffen zu sein. Dies aber reicht nicht aus, um sie als individuell betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG anzusehen. Keines der von den Antragstellerinnen vorgebrachten gegenteiligen Argumente widerlegt diese Feststellung.

59. Zu dem Umstand, dass die Antragstellerinnen – abgesehen von Cheminova A/S – nationale Vertriebszulassungen für Malathion besitzen, genügt der Hinweis, dass der bloße Besitz solcher Vertriebsrechte, die durch die angefochtene Entscheidung potenziell in Frage gestellt werden, den Inhaber dieses Rechts nicht individualisieren kann, wenn feststeht, dass ebendieses Recht aufgrund eines allgemeinen und abstrakten Rechtssatzes Wirtschaftsteilnehmern zugestanden wird, die objektiv bestimmt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 28. November 2005, EEB u. a./Kommission, T‑94/04, Slg. 2005, II‑4919, Randnrn. 53 bis 55). Die Kommission hat mit drei Listen in der Anlage zu ihrer Stellungnahme belegt, dass es neben den Antragstellerinnen zahlreiche weitere Unternehmen gibt, die ebenfalls Malathion verkaufen und verwenden und somit ebenso wie die Antragstellerinnen über Vertriebsrechte verfügen. Bei der Beantwortung einer Frage des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters haben die Antragstellerinnen nicht bestritten, dass diese von der Kommission genannten Unternehmen auf dem Markt tätig sind.

60. Auf eine Frage dieses Richters haben die Antragstellerinnen ferner Schreiben vorgelegt, die ihnen – abgesehen von Cheminova A/S – Zugang zu Daten der Letzteren gewähren und die Erlangung nationaler Vertriebszulassungen für Malathion erleichtern sollten. Sie vertreten unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat (T‑13/99, Slg. 2002, II‑3305, Randnr. 98) die Auffassung, dass diese Schreiben ihnen besondere Rechte ähnlich dem verschafft hätten, auf das sich die Klägerin nach dem Urteil Codorníu/Rat (oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 21) habe berufen können.

61. Hierzu genügt der Hinweis, dass die betreffenden Schreiben weder bezweckten noch bewirkten, den Empfängerunternehmen die besondere Rechtsstellung einzuräumen, wie sie Cheminova A/S innehatte. Da sie sich darauf beschränkten, die Erteilung nationaler Vertriebszulassungen für Malathion zu erleichtern, geht ihre Bedeutung nicht über diese Zulassungen hinaus. Diese sind aber, wie bereits oben in Randnr. 59 festgestellt, nicht geeignet, die Antragstellerinnen – abgesehen von Cheminova A/S – zu individualisieren. Der Hinweis auf das Urteil Pfizer Animal Health/Kommission (oben in Randnr. 60 angeführt) ist nicht erheblich, da die Klage in dieser Rechtssache nur unter Berücksichtigung einer Reihe von Gesichtspunkten für zulässig erklärt wurde, die zu einer besonderen und die Klägerin kennzeichnenden Verfahrenslage geführt hatten, insbesondere nämlich aufgrund ihrer Eigenschaft als Verantwortliche für die erste Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, Randnrn. 97, 98 und 105). Dies aber ist bei der Verfahrenslage der Antragstellerinnen – abgesehen von Cheminova A/S – nicht der Fall.

62. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die angefochtene Entscheidung je nach Verkäufer oder Nutzer unterschiedliche Wirkungen entfalten könnte, könnte dies nicht als Nachweis dafür dienen, dass die Antragstellerinnen – abgesehen von Cheminova A/S – besondere Eigenschaften aufweisen oder sich in einer tatsächlichen Situation befinden, die sie gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern kennzeichnet, die in den von der Kommission vorgelegten Lis ten aufgeführt sind. Die Antragstellerinnen haben nämlich in ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht dargelegt, inwieweit ihre Vertriebsrechte durch die negativen Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung in besonderer Weise beeinträchtigt würden, und zwar in einer Weise, die sie von jedem anderen Wirtschaftsteilnehmer der betreffenden Gruppe unterscheiden würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 11. September 2007, Fels-Werke u. a./Kommission, T‑28/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63).

63. Schließlich ist auch das Vorbringen, die Antragstellerinnen – abgesehen von Cheminova A/S – gehörten zu einer geschlossenen Gruppe von Unternehmen, die spätestens am 6. Dezember 2007 ihre Vertriebszulassung verlieren müssten, zurückzuweisen. Eine derartige Gruppe kann nämlich die betreffenden Einzelnen bei einem Rechtsakt allgemeiner Geltung nach ständiger Rechtsprechung nur dann individualisieren, wenn das Organ, von dem die angefochtene Entscheidung ausgeht, bei Erlass dieses Aktes verpflichtet war, der besonderen Situation dieser Einzelnen Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat und Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 46, und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1994, Unifruit Hellas/Kommission, T‑489/93, Slg. 1994, II‑1201, Randnr. 25, Beschluss des Gerichts vom 3. Juni 1997, Merck u. a./Kommission, T‑60/96, Slg. 1997, II‑849, Randnr. 58, und Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2001, Andres de Dios u. a./Rat, T‑166/99, Slg. 2001, II‑1857, Randnr. 54). Im vorliegenden Fall hatte die Kommission indessen beim Erlass der angefochtenen Entscheidung keine derartige Verpflichtung.

64. Demnach können die Antragstellerinnen – abgesehen von Cheminova A/S – auf den ersten Blick nicht als von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen angesehen werden. Sie können daher als Begründung für die Dringlichkeit nicht ihre eigene individuelle Stellung anführen. Folglich können sie auch den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit Erfolg stellen.

65. Zum Vorbringen der Kommission, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht die förmlichen Voraussetzungen des Art. 104 §§ 2 und 3 der Verfahrensordnung erfülle, ist zu bemerken, dass nach dieser Vorschrift in einem Antrag auf einstweilige Anordnungen u. a. die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen und dass er mit besonderem Schriftsatz einzureichen ist und den Art. 43 und 44 der Verfahrensordnung entsprechen muss.

66. Hierbei muss nach gefestigter Rechtsprechung bereits der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dem Antragsgegner die Vorbereitung seiner Stellungnahme und dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter die Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, ermöglichen, wobei sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Antragsschrift ergeben müssen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts Stauner u. a./Parlament und Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 34, vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T‑306/01 R, Slg. 2002, II‑2387, Randnr. 52, vom 25. Juni 2003, Schmitt/AER, T‑175/03 R, Slg. ÖD 2003, I‑A‑175 und II‑883, Randnr. 18, und vom 23. Mai 2005, Dimos Ano Liosion u. a./Kommission, T‑85/05 R, Slg. 2005, II‑1721, Randnr. 37).

67. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zwar durchaus als lückenhaft angesehen werden kann, soweit er die für die Glaubhaftmachung vorgetragenen Gründe betrifft, jedoch gleichwohl Aufschlüsse enthält, die dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter deren Prüfung ermöglichen. Dem Antrag lässt sich nämlich entnehmen, dass die Antragstellerinnen im Kern geltend machen, die angefochtene Entscheidung sei insoweit unbegründet, als sie nicht maßgebliche wissenschaftliche Aufgaben berücksichtige, die Cheminova A/S den zuständigen Stellen rechtzeitig unterbreitet habe. Zudem erheben sie den Einwand der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1490/2002, da diese das rückwirkende Eingreifen der EFSA in das bereits laufende Verfahren zur Bewertung von Malathion zugelassen habe.

68. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes den Voraussetzungen des Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung zuwiderläuft. Somit ist dieser Antrag, soweit er Cheminova A/S betrifft, zulässig.

Zur Dringlichkeit

Vorbringen der Parteien

69. Nach Auffassung der Antragstellerinnen ergibt sich die Dringlichkeit des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes daraus, dass die angefochtene Entscheidung ihnen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde. Dieser Schaden bestünde im Verlust ihrer Zulassungen zum Vertrieb von Erzeugnissen auf Malathionbasis spätestens ab 6. Dezember 2007, im Verlust von Kunden und im nicht wiedergutzumachenden Verlust von Marktanteilen zugunsten konkurrierender Unternehmen, die sehr mächtig und bereits auf dem Markt seien. Zudem zerstöre die angefochtene Entscheidung endgültig den Ruf der wichtigsten Erzeugnisse der vier Antragsstellerinnen Cheminova. Und schließlich schade die angefochtene Entscheidung dem Ruf der anderen, älteren Handelsmarken der Antragstellerinnen auf dem Markt.

70. Hinsichtlich der Beweislast verweisen die Antragstellerinnen auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2003, Industrias Químicas del Vallés/Kommission (C‑365/03 P[R], Slg. 2003, I‑12389, Randnr. 6) und vertreten den Standpunkt, sie hätten nur darzutun, dass sie „wahrscheinlich“ einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würden, da sie „kaum in der Lage“ seien, ihren Kunden Ersatzprodukte anzubieten, was für sie in Anbetracht der Wettbewerbsbedingungen auf dem betreffenden Markt zu einem unersetzlichen Verlust von Marktanteilen „führen könnte“. Diese Festlegung des Anforderungsniveaus für die Glaubhaftmachung sei im Beschluss Du Pont de Nemours (France) u. a./Kommission, (oben in Randnr. 40 angeführt), bestätigt worden.

71. Im Übrigen hätten sie nicht darzutun, dass sie wahrscheinlich zahlungsunfähig würden, wenn die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung nicht angeordnet würde, sondern nur, dass sie ohne eine solche Anordnung in eine Lage gerieten, in der möglicherweise ihre „Marktanteile irreversibel geändert würden“ (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 11. April 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T‑392/02 R, Slg. 2003, II‑1825, Randnr. 107, und vom 5. August 2003, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, T‑158/03 R, Slg. 2003, II‑3041, Randnr. 69), oder ihre „Marktstellung“ oder ihr Ruf beschädigt würde (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000, Esedra/Kommission, T‑169/00 R, Slg. 2000, II‑2951, Randnr. 45).

72. Für den vorliegenden Fall weisen die Antragstellerinnen darauf hin, dass Cheminova A/S drei verschiedene Arten von Pflanzenschutzmitteln herstelle: Insektizide, Herbizide und Fungizide. Auf dem Markt für Insektizide vertreibe sie verschiedene Wirkstoffe, darunter insbesondere Malathion, Chlorpyriphos und Dimethoat.

73. Die wichtigsten Märkte in Europa, auf denen Cheminova A/S über ihre Tochtergesellschaften Cheminova Agro Italia und Agrodan Malathion vertreibe, seien Italien und Spanien. Cheminova A/S verkaufe auch Erzeugnisse auf Malathionbasis an Cheminova Bulgaria und an ihre Tochtergesellschaften in Polen und im Vereinigten Königreich. In anderen Staaten der Gemeinschaft verkaufe Cheminova A/S ihre Erzeugnisse unmittelbar an ihre Kunden.

74. Der unmittelbar bevorstehende und nicht wiedergutzumachende Schaden sei dadurch offensichtlich, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der angefochtenen Entscheidung die Zulassungen der vier Antragstellerinnen Cheminova für den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln spätestens am 6. Dezember 2007 widerrufen müssten. Der Widerruf dieser Zulassungen führe zum endgültigen Verlust sämtlicher Marktanteile der Antragstellerinnen und ihrer Kundschaft für Malathion, die für den Gemeinschaftsmarkt für Malathion auf ungefähr [ vertraulich ](1) geschätzt würden.

75. Kein Wirkstoff sei technisch gesehen, was die Substituierbarkeit von Malathion betreffe, mit einem anderen identisch. In Ermangelung einer vollständigen Substituierbarkeit müssten die Kunden der Antragstellerinnen die technischen Merkmale eines Ersatzprodukts berücksichtigen, bevor sie es an Stelle von Malathion wählten. Rechtlich gesehen benötigten die Antragstellerinnen für die Verwendung und den Vertrieb eines Ersatzprodukts eine nationale Zulassung. Da die Erteilung solcher Zulassungen Zeit brauche, sei wahrscheinlich der Markt in der Zwischenzeit von konkurrierenden Unternehmen erobert worden. Die Einführung eines neuen Wirkstoffs durch die Antragstellerinnen benötige ungefähr zehn Jahre Forschungs- und Entwicklungszeit und sei finanziell überaus kostspielig. Kaufmännisch könne von ihnen vernünftigerweise nicht verlangt werden, die Erzeugnisse anderer Hersteller zu vertreiben. Strukturell betrachtet sei der relevante Markt durch sehr intensiven Wettbewerb gekennzeichnet, wobei die Antragstellerinnen starken Wettbewerbern gegenüber stünden, die nicht nur unmittelbare Ersatzprodukte, sondern auch Erzeugnisse für jeden Bedarf bei der Bekämpfung von Schädlingen, Unkraut und Krankheiten anbieten könnten.

76. Für die Konkurrenzerzeugnisse von Malathion legten die Antragstellerinnen eine Aufstellung mit 22 möglichen Ersatzstoffen, darunter Chlorpyrifos und Abamectin, vor, die von großen Unternehmen wie Dow, Bayer, DuPont, Syngenta und BASF vertrieben würden. Diese verfügten zum einen über gut eingeführte Markenprodukte, die dem Bedarf der Kunden entsprächen, denen die Antragstellerinnen keine Erzeugnisse auf Malathionbasis mehr verkaufen dürften, und zum anderen über beträchtliche Finanzmittel für die erforderlichen verkaufsbegleitenden Werbemaßnahmen. Sie könnten den von den vier Antragstellerinnen Cheminova verlorenen Markt erobern und diesen Erwerb konsolidieren.

77. Die Antragstellerinnen beziehen sich in diesem Zusammenhang auf Erklärungen von Kunden der Cheminova A/S, dass die Hauptprodukte, denen sich diese Kunden beim Wegfall von Malathion zuwenden würden, Chlorpyrifos, Phosmet und Dimethoat seien.

78. Hinsichtlich einer etwaigen Rückkehr von Malathion auf den Markt verweisen die Antragstellerinnen auf eine Umfrage bei bestimmten Hauptabnehmern. Die neun Antworten von Kunden mit Sitz in sechs Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bestätigten die Wahrscheinlichkeit eines endgültigen Verlustes von Markanteilen und Kunden.

79. Zu der Möglichkeit der vier Antragstellerinnen Cheminova, den Verlust der Erzeugnisse auf Malathionbasis durch andere Erzeugnisse ihrer Angebotspalette auszugleichen, machen sie geltend, dass eine solche Ersetzung nur bei Chlorpyrifosethyl und Dimethoat möglich sei.

80. Ihre Erzeugnisse auf Chlorpyrifos- und Dimethoatbasis könnten indessen nicht als Ersatzerzeugnisse für Malathionprodukte angesehen werden. Sie verfügten nämlich nicht über die nationalen Zulassungen, die in jedem Mitgliedstaat, in dem sie im Augenblick tätig seien, benötigt würden. Eine Aufstellung zeige in diesem Zusammenhang die fehlende Entsprechung zu Erzeugnissen auf Dimethoat- und Chlorpyrifosbasis in Spanien, ihrem wichtigsten Gemeinschaftsmarkt. Nur [ vertraulich ] % der verlorenen Verwendungen könnten in Spanien theoretisch durch den Verkauf von Ersatzprodukten aus ihrem Warenangebot zurück gewonnen werden. Diese Zahl entspreche [ vertraulich ] % des Malathionumsatzes der Antragstellerin Agrodan.

81. Die Antragstellerinnen bemerken unter Hinweis darauf, dass Malathion auf dem Gemeinschaftsmarkt seit ungefähr 40 Jahren risikolos zum Einsatz gekommen sei, dass die angefochtene Entscheidung ihren allgemeinen Ruf und das Vertrauen in Malathion beeinträchtige. Sie erlitten auf einem für Gesundheits‑ und Umweltfragen besonders empfänglichen Markt einen ernsthaften Schaden mit schwerwiegenden Auswirkungen in Form von Schwierigkeiten nicht nur in den Geschäftsbeziehungen mit den Abnehmern, sondern auch in den Beziehungen zu Personen, die als Aktionäre investiert hätten. Cheminova A/S sei insbesondere Inhaber der seit 1969 eingetragenen Marke Fyfanon®™, die den Hauptteil ihrer Vermarktung von Malathion seit etwa 40 Jahren darstelle. Cheminova A/S sei Inhaber weiterer einschlägiger Malathionmarken, deren Ruf und „good will“ durch die angefochtene Entscheidung völlig vernichtet würden.

82. Die Antragstellerinnen bringen ferner vor, dass Art. 13 der Richtlinie im Fall der Aufnahme von Malathion in Anhang I der Richtlinie Cheminova A/S erlaubt hätte, als Antragstellerin ihren Wettbewerbern und Kunden den Zugang zu den Informationen zu verweigern, die – mit erheblichen Kosten – erworben worden seien, um diese Aufnahme zu erlangen. Normalerweise sei der Zugang dieser Konkurrenten und Kunden zu den genannten Informationen, die für die Erlangung nationaler Zulassungen für das betreffende Pflanzenschutzmittel erforderlich seien, nur als Gegenleistung für eine Zahlung möglich, die so berechnet sei, dass der Antragsteller für die von ihm getragenen Kosten entschädigt werde. Wegen der Nichtaufnahme von Malathion in Anhang I der Richtlinie erleide Cheminova A/S mithin einen Schaden, da ihr die Einnahme aus den Schutzrechten für die Daten versagt bleibe, die sich bei einer solchen Aufnahme ergeben hätte.

83. Zur Schwere des durch die angefochtene Entscheidung verursachten Schadens geben die Antragstellerinnen an, dass der Umsatz der Antragstellerin Cheminova A/S einschließlich des Umsatzes der Antragstellerinnen Cheminova Agro Italia, Cheminova Bulgaria und Agrodan ungefähr [ vertraulich ] % des gesamten Konzernumsatzes für 2006 betrage. Aus dem Bericht von Deloitte & Touche (in der Anlage zum Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes) gehe hervor, dass der Malathionumsatz im Kalenderjahr 2006 sich auf etwa [ vertraulich ] Millionen Euro belaufen habe, was [ vertraulich ] % des Gesamtumsatzes der vier Antragstellerinnen Cheminova ausmache. [V ertraulich ] % dieses Umsatzes seien auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielt worden. Der Gesamtumsatz in den von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Ländern belaufe sich auf etwa [ vertraulich ] Millionen Euro für 2006, was [ vertraulich ] % des Gesamtumsatzes mit Malathion betrage.

84. Die innerhalb der Gemeinschaft erzielten Umsätze gingen wegen des Widerrufs der nationalen Zulassungen verloren. Bei den Umsätzen in Drittländern zeige der Bericht von Deloitte & Touche einen Schaden in mehrfacher Hinsicht auf. So würden bestimmte Drittländer der Gemeinschaftsregelung folgen, so dass die Verweigerung der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie zum Verbot dieses Stoffs in diesen Ländern führe, was auch durch den Bericht von Phillips McDougall (in der Anlage zum Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes) bestätigt werde. Zudem seien gemäß Art. 5 des Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. 2003, L 63, S. 29) die Zeichnerstaaten verpflichtet, Verbote spätestens 90 Tage nach ihrem Inkrafttreten zu notifizieren. Eine solche Notifikation könne zur Aufnahme des Stoffs in Anhang III des Übereinkommens mit der Wirkung führen, dass der Stoff bei Ausfuhr aus der Gemeinschaft einem Verfahren der vorherigen Zustimmung unterworfen werde. Die Kommission habe eine solche Notifikation vorbereitet.

85. Außerdem folge auf eine Entscheidung der Nichtaufnahme wie die angefochtene Entscheidung für den betreffenden Stoff im Allgemeinen die Festlegung neuer Rückstandshöchstwerte (im Folgenden: RHW) in Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs. Solche RHW führten praktisch zum Verbot der Einfuhr außerhalb der Gemeinschaft mit Malathion behandelter Erntegüter oder Erzeugnisse in die Gemeinschaft. Auf jeden Fall rufe die mit dem RHW verbundene Unsicherheit bei Kunden außerhalb der Gemeinschaft Bedenken hervor, was eine E-Mail von Fundecitrus, einem Zusammenschluss von Zitrusfrüchteerzeugern in Brasilien, bestätige. Deloitte & Touche hätten dies bei der Berechnung des Schadens wegen entgangener Malathionumsätze außerhalb der Gemeinschaft berücksichtigt.

86. Deloitte & Touche hätten auch einen entgangenen Gewinn wegen des erwarteten Wachstums im Rahmen des „Raps-Projektes“ errechnet. Da Cheminova A/S nämlich geplant habe, spätestens 2009 Malathion an den Raps-Sektor zu liefern, sei vorauszusehen gewesen, dass das „Raps-Projekt“ den Umsatz und die Gewinne aus Pflanzenschutzmitteln auf Malathionbasis erheblich steigern würde. Deloitte & Touche hätten diesen entgangenen Gewinn auf mehr als [ vertraulich ] Millionen Euro bis 2011 geschätzt.

87. Unter Berücksichtigung aller für die Einschätzung des Schadensumfangs erforderlichen Sachverhaltselemente hätten Deloitte & Touche den Betrag des Gesamtschadens der vier Antragstellerinnen Cheminova infolge der angefochtenen Entscheidung mit ungefähr [ vertraulich ] Millionen Euro bis 2011 veranschlagt.

88. Für die Antragstellerin Lodi machen die Antragstellerinnen geltend, dass sie ebenfalls einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde.

89. Die Kommission steht auf dem Standpunkt, dass der von den Antragstellerinnen behauptete Schaden rein finanzieller Art sei. Ein solcher Schaden könne grundsätzlich nicht als irreparabel gelten, da er später durch einen finanziellen Ausgleich wieder gutgemacht werden könne.

90. Die Kommission räumt, was die Schwere des behaupteten Schadens angeht, ein, dass die angefochtene Entscheidung für die Antragstellerinnen zu Einbußen bei Umsätzen, Einnahmen und Marktanteilen führen werde. Ein Marktanteil sei indessen kein Ziel an sich. Das Unternehmen könne aus ihm nämlich nur Nutzen ziehen, soweit er Gewinne mit sich bringe. Bei der Einschätzung der Schwere des Verlustes eines Marktanteils sei folglich dieser Anteil unter Berücksichtigung des Finanzzuschnitts des gesamten Unternehmens in finanzielle Werte umzusetzen. Im vorliegenden Fall werde nun ein Großteil der Malathionumsätze der vier Antragstellerinnen Cheminova von der angefochtene Entscheidung nicht berührt, da nur [ vertraulich ] % ihrer Malathionumsätze auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielt würden.

91. Der in Frage kommende Schaden belaufe sich für die drei folgenden Jahre nur auf [ vertraulich ] % des Konzernumsatzes von Cheminova. Ein solcher Schaden könne nicht als schwer betrachtet werden. Hierbei sei auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Mai 1990, Cosmos-Tank u. a./Kommission (C‑51/90 R und C‑59/90 R, Slg. 1990, I‑2167) zu verweisen.

92. Zu Unrecht berücksichtigten die Antragstellerinnen bei der Errechnung des Schadens Umsatz‑ und Gewinneinbußen nach 2010. Diese Verluste lägen zu weit in der Zukunft, als dass sie die beantragte einstweilige Anordnung rechtfertigen könnten. Zudem vermischten die Antragstellerinnen den Absatz auf dem Gemeinschaftsmarkt mit demjenigen auf außergemeinschaftlichen Märkten. Die angefochtene Entscheidung entfalte aber ihre Wirkungen nur auf dem Gemeinschaftsmarkt und nicht in Drittländern.

93. Zum vorgetragenen endgültigen Charakter des Schadens vermerkt die Kommission, die Antragstellerinnen hätten nachweisen müssen, dass Hindernisse struktureller oder rechtlicher Art sie daran hinderten, einen beträchtlichen Teil ihrer Marktanteile mit Hilfe insbesondere geeigneter Werbemaßnahmen zurück zu erobern. Ohne dies in irgendeiner Weise darzutun, beschränkten sie sich darauf zu behaupten, dass ihre Konkurrenten hohe Marktanteile hielten. Dieser Umstand sei indessen als solcher kein Hindernis struktureller Art für die Möglichkeit, dass die Antragstellerinnen ihre Marktanteile zurückgewinnen könnten.

94. Ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei überdies bezüglich der Wirkstoffe, die Malathion ersetzen könnten, widersprüchlich. So kämen die beiden von den Antragstellerinnen zur Stützung ihres Standpunktes vorgelegten Berichte zu diametral entgegen gesetzten Ergebnissen. Zudem ließen die Aussagen von Kunden, die belegen sollten, dass eine Rückkehr von Malathion auf den Markt kaum möglich sei, keineswegs die pessimistische Einschätzung zu, wie sie die Antragstellerinnen vortrügen. Eine solche Rückkehr erscheine vielmehr durchaus realistisch.

95. Außerdem hätten die Antragstellerinnen eingeräumt, dass die als möglicher Ersatz für Malathion in Frage kommenden Stoffe dieses nicht vollständig ersetzen könnten. Dies zeige, dass Malathion, wenn es erneut auf den Markt gebracht würde, seinen Marktanteil dank seiner Eigenmerkmale wiedergewinnen könne. Mithin hätten die Antragstellerinnen nicht dargetan, dass es unüberwindliche Hindernisse gebe, die sie daran hindern könnten, einen beträchtlichen Marktanteil wiederzugewinnen.

96. Die Kommission hält daher im vorliegenden Fall die Dringlichkeit nicht für gegeben.

Würdigung durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter

97. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Dringlichkeit daran zu messen, ob nur durch Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung verhindert werden kann, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Das unmittelbare Bevorstehen des Schadens braucht nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden; es genügt, insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, dass sie mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juni 2007, IMS/Kommission, T‑346/06 R, Slg. 2007, II‑0000, Randnrn. 121 und 123 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dem Antragsteller obliegt es jedoch, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C‑335/99 P[R], Slg. 1999, I‑8705, Randnr. 67, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. November 2001, Duales System Deutschland/Kommission, T‑151/01 R, Slg. 2001, II‑3295, Randnr. 188, und vom 25. Juni 2002, B/Kommission, T‑34/02 R, Slg. 2002, II‑2803, Randnr. 86).

98. Nach gefestigter Rechtsprechung kann auch ein finanzieller Schaden nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er üblicherweise Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2001, Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, C‑471/00 P[R], Slg. 2001, I‑2865, Randnr. 113, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juni 2001, Bactria/Kommission, T‑339/00 R, Slg. 2001, II‑1721, Randnr. 94).

99. Eine beantragte einstweilige Anordnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Lage befände, die vor dem Erlass des Urteils seine Existenz gefährden könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. Dezember 2002, Neue Erba Lautex/Kommission, T‑181/02 R, Slg. 2002, II‑5081, Randnr. 84). Da der unmittelbar bevorstehende Wegfall des Marktes tatsächlich einen sowohl nicht wiedergutzumachenden als auch schweren Schaden darstellt, erscheint in einem derartigen Fall der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gerechtfertigt.

100. Wenngleich auch Berücksichtigung gefunden hat, dass in Ermangelung einer solchen Maßnahme sich die Marktanteile des Antragstellers irreversibel verändern würden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, T‑13/99 R, Slg. 1999, II‑1961, Randnr. 138, Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 107, und Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 175), ist festzustellen, dass dieser Fall nur dann der Gefahr des Marktwegfalls gleichzustellen ist und den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung rechtfertigen kann, wenn die irreversible Änderung der Marktanteile ebenfalls einen schwerwiegenden Charakter aufweist. Es reicht daher nicht aus, dass ein möglicherweise nur geringer Marktanteil, irreversibel verloren zu gehen droht; dieser Marktanteil muss vielmehr hinreichend gewichtig sein. Ein Antragsteller, der sich auf den Verlust eines solchen Marktanteils beruft, hat außerdem darzutun, dass die Wiedergewinnung eines beträchtlichen Teils desselben, insbesondere durch geeignete Werbemaßnahmen, wegen Hindernissen struktureller oder rechtlicher Art unmöglich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, oben in Randnr. 98 angeführt, Randnrn. 110 und 111, und Beschluss des Präsidenten des Gericht vom 26. Februar 2007, Sumitomo Chemical Agro Europe/Kommission, T‑416/06 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 59 und 60).

101. Im Licht dieser Erwägungen sind die Gründe zu prüfen, die die Antragstellerinnen geltend machen, um nachzuweisen, dass Cheminova A/S einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet, wenn die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung nicht angeordnet wird. Hierbei ist zu beachten, dass das Vorbringen zu den Antragstellerinnen Lodi, Cheminova Agro Italia, Cheminova Bulgaria und Agrodan von dieser Prüfung auszuschließen ist (vgl. oben, Randnr. 64).

102. Zunächst ist zu prüfen, ob der behauptete Schaden insbesondere im Hinblick auf den Zuschnitt und den Umsatz des Unternehmens sowie auf die Merkmale des Konzerns, dem es angehört, als schwer eingestuft werden kann (vgl. Beschluss Cosmos Tank u. a./Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 26, Beschluss Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnrn. 196 und 203 und die dort angeführte Rechtsprechung).

103. Die Antragstellerinnen führen hierzu aus, dass der durchschnittliche Umsatz des Konzerns, dem Cheminova A/S angehöre, in den drei Jahren 2004, 2005 und 2006 sich auf 5,248 Milliarden Dänenkronen (DKR), d. h. mehr als 700 Millionen Euro, belaufen habe. Die Schwere des Schadens gehe insbesondere daraus hervor, dass der Umsatz mit Malathion im Jahr 2006 sich auf fast [ vertraulich ] Millionen Euro belaufen habe, was „[ vertraulich ] % des Gesamtumsatzes der Antragstellerinnen Cheminova entspricht“. „[V ertraulich ] % dieses Umsatzes“ seien „auf dem Markt der Europäischen Union erzielt worden“.

104. Demnach würde der jährliche Schaden infolge der angefochtenen Entscheidung nach den von den Antragstellerinnen vorgelegten Zahlen auf dem Gemeinschaftsmarkt weniger als 1 % des Konzernumsatzes der Antragstellerinnen betragen.

105. Der Beweiswert der Angaben, auf die dieser Satz von weniger als 1 % sich stützt, wird indessen stark dadurch abgeschwächt, dass die von den Antragstellerinnen vorgelegten Zahlen relativiert werden müssen, und dies aus zwei Gründen.

106. Zum einen sind die im Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes genannten Prozentsätze anhand des Umsatzes der vier Antragstellerinnen Cheminova berechnet worden, während sie anhand des größeren Umsatzes des Konzerns, dem diese angehören, hätten berechnet werden müssen. Zum anderen können, wie bereits festgestellt (oben, Randnrn. 64 und 101), nur die Cheminova A/S betreffenden Werte für den Nachweis der Dringlichkeit Berücksichtigung finden. Die im Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegten Zahlen beziehen sich aber auf die vier Antragstellerinnen Cheminova und ermöglichen nicht die Ermittlung der für Cheminova A/S maßgeblichen Zahlen, obgleich diese bereits im Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätten enthalten sein müssen (vgl. oben, Randnr. 66).

107. Mithin sind die von den Antragstellerinnen gelieferten Zahlen zu dem auf dem Gemeinschaftsmarkt erlittenen Schaden nicht aussagekräftig genug, um die Dringlichkeit für Cheminova A/S zu belegen.

108. Nebenbei würde man bei annähernder Schätzung des jährlichen Schadens, der nur Cheminova A/S allein aufgrund der angefochtenen Entscheidung auf dem Gemeinschaftsmarkt entsteht, zu einer wesentlich geringeren Größenordnung als weniger als 1 % des Umsatzes des Cheminova-Konzerns gelangen.

109. Die Antragstellerinnen machen zwar mit der Begründung, bestimmte Drittländer schlössen sich der Gemeinschaftsregelung an, einen auf die angefochtene Entscheidung zurückzuführenden Rückgang ihrer Umsätze in Staaten, die nicht der Gemeinschaft angehören, geltend, doch wird diese Maßnahme nicht für den Markt der Vereinigten Staaten und Kanadas behauptet, auf dem die Antragstellerinnen nach dem Bericht von Deloitte & Touche [ vertraulich ] % ihrer Erzeugnisse auf Malathionbasis umsetzen. Diesem Bericht zufolge werden die beiden genannten Märkte wahrscheinlich durch die Nichtaufnahme von Malathion in Anhang I der Richtlinie überhaupt nicht berührt. Somit vermindert sich die behauptete negative Auswirkung der angefochtenen Entscheidung auf den Umsatz in Drittländern bereits nach den eigenen Angaben der Antragstellerinnen erheblich.

110. Für die übrigen Drittländer, in denen sie ihrer Behauptung nach Erzeugnisse auf Malathionbasis absetzen, haben die Antragstellerinnen nicht dargetan, dass die beantragte einstweilige Anordnung, falls sie erlassen würde, die Behörden dieser Länder daran hindern würde, den Vertrieb von Malathion in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen. Sie haben somit nicht dargetan, dass die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung geeignet wäre, den Eintritt des behaupteten Schadens zu verhindern. Auf jeden Fall wäre ein solches Vertriebsverbot für Malathion nicht die unmittelbare Folge der angefochtenen Entscheidung, sondern einer Entscheidung der Behörden des jeweiligen Drittlandes in Ausübung ihres freien Ermessens (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 160).

111. Die Berufung der Antragstellerinnen auf Art. 5 des Rotterdamer Übereinkommens (vgl. oben, Randnr. 84) kann ebenfalls rechtens keinen Nachweis dafür liefern, dass die Informations- und Notifikationspflicht der Gemeinschaft nach dieser Vorschrift Cheminova A/S während der Dauer des Verfahrens zur Hauptsache einen vorherseh- und bezifferbaren Schaden in einem bestimmten Drittland verursachen könnte. Zwar haben die Antragstellerinnen darauf hingewiesen, dass Malathion nach der Verordnung (EG) Nr. 1376/2007 der Kommission vom 23. November 2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 307, S. 14) vor Kurzem in Teil 1 des Anhangs I der Verordnung Nr. 304/2003 aufgenommen worden sei, die das Rotterdamer Übereinkommen durchführt, es genügt jedoch die Feststellung, dass diese Aufnahme gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 304/2003 allein zur Folge hat, eine Informationspflicht gegenüber etwaigen Einfuhrländern zu begründen. Somit haben die Antragstellerinnen nicht dargetan, dass die Abläufe des Übereinkommens von Rotterdam unmittelbar und unvermeidlich zu Umsatzeinbußen bei Erzeugnissen auf Malathionbasis auf dem Markt bestimmter Drittstaaten führen würden. Sie haben im Gegenteil auf eine Frage des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters eingeräumt, dass es allein Sache des Drittstaats sei, zu entscheiden, ob die betreffenden Erzeugnisse eingeführt oder nicht eingeführt werden.

112. Die Antragstellerinnen machen weiter geltend, dass auf eine Entscheidung der Nichtaufnahme wie die angefochtene Entscheidung im Allgemeinen die Festlegung neuer RHW für den betreffenden Stoff in Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs folge, was in der Praxis zum Verbot der Einfuhr von Erntegütern oder Erzeugnissen in die Gemeinschaft führe, die außerhalb der Gemeinschaft mit Malathion behandelt worden seien, und bei den Kunden außerhalb der Gemeinschaft Bedenken hervorrufe. Auf eine Frage des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters haben sie erklärt, dass die Verbindung zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Festlegung von RHW in der Beeinträchtigung des Umsatzes von Erzeugnissen auf Malathionbasis in Drittländern bestehe.

113. Bezüglich der behaupteten negativen Auswirkungen neuer RHW auf den Handel mit Drittländern steht fest, dass die Antragstellerinnen [ vertraulich ] % ihrer Erzeugnisse auf Malathionbasis auf den Märkten der Vereinigten Staaten und Kanadas umsetzen. Nach dem Bericht von Deloitte & Touche indessen werden diese beiden Märkte wahrscheinlich durch die RHW-Problematik überhaupt nicht berührt. Für die übrigen Märkte genügt der Hinweis, dass es allein Sache der betroffenen Drittländer sein wird, zu entscheiden, ob Erzeugnisse auf Malathionbasis eingeführt oder nicht eingeführt werden (vgl. oben, Randnrn. 110 und 111).

114. Ebenso würde auf dem Gemeinschaftsmarkt, wenn die angefochtene Entscheidung tatsächlich zur Festlegung neuer RHW für Malathion führen sollte, der etwa aufgrund dieser RHW entstehende Schaden nicht unmittelbar durch die angefochtene Entscheidung verursacht. Das Gemeinschaftsverfahren zur Festlegung der RHW ist nämlich, wie die Antragstellerinnen eingeräumt haben, unabhängig von der Nichtaufnahme von Malathion in Anhang I der Richtlinie. Zudem haben die Antragstellerinnen nicht rechtens dargetan, dass Nichtaufnahme von Malathion in Anhang I der Richtlinie zwangsläufig darauf hinauslaufen müsse, wegen neuer, strengerer RHW die Einfuhren von mit diesem Stoff behandelten Erzeugnissen in die Gemeinschaft zu untersagen. Sie haben insbesondere nicht die Gründe dargelegt, die den Gemeinschaftsgesetzgeber daran hindern könnten, zur Erleichterung des internationalen Handels „Einfuhrtoleranzen“ festzulegen, die die Einfuhr von Lebensmitteln und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, die durch die alten RHW für Malathion berührt werden, zulassen.

115. Demnach ist das Vorbringen der Antragstellerinnen zur RHW-Problematik unerheblich für den Nachweis der Schwere des Schadens, der Cheminova A/S angeblich durch die angefochtene Entscheidung entstehen soll.

116. Soweit die Antragstellerinnen sich auf ein „Raps-Projekt“ beziehen, in dessen Rahmen Cheminova A/S geplant habe, Malathion an den Rapssektor zu liefern, und eine deutliche Erhöhung des Umsatzes und der Gewinne mit ihren Erzeugnissen auf Malathionbasis ins Auge gefasst habe, genügt der Hinweis, dass der in diesem Zusammenhang behauptete entgangene Gewinn auf reinen Erwartungen beruht, da der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen unterzeichneten Liefer- oder Vorvertrag anführt, dessen Gegenstand die Durchführung dieses Projekts durch Cheminova A/S gewesen und dessen Erfüllung durch die angefochtene Entscheidung gefährdet worden wäre. Das „Raps-Projekt“ ist daher noch nicht so weit konkretisiert worden, dass es für Cheminova A/S als Gewissheit betrachtet werden könnte.

117. Der in Verbindung mit dem „Raps-Projekt“ geltend gemachte Schaden ist daher als hypothetisch einzustufen. Ein rein hypothetischer Schaden kann indessen, da er vom Eintritt künftiger und ungewisser Ereignisse abhängt, den Erlass einstweiliger Anordnungen nicht rechtfertigen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts Government of Gibraltar/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 101, und vom 3. Februar 2004, Enviro Tech Europe und Enviro Tech International/Kommission, T‑422/03 R, Slg. 2004, II‑469, Randnr. 65). Folglich kann das Vorbringen der Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang auch die Schwere des angeblich Cheminova A/S durch die angefochtene Entscheidung entstehenden Schadens nicht belegen.

118. Zu dem behaupteten Schaden infolge des Verlusts der Datenschutzrechte, die Art. 13 der Richtlinie verleihen soll, ist festzustellen, dass die Antragstellerinnen diesen Punkt des Schadens aus der Nichtaufnahme von Malathion in Anhang I der Richtlinie in ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht beziffert haben, ohne indessen zu bemerken, dass eine solche Bezifferung nicht möglich sei. Das Vorbringen zum Schutz der Daten ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

119. Demnach kann keinem der Gründe, die vorgetragen wurden, um die Schwere des Schadens von Cheminova A/S nachzuweisen, gefolgt werden.

120. Zudem ist dieser Schaden, der annähernd auf weniger als 1 % des Umsatzes des Cheminova-Konzerns geschätzt wird (vgl. oben, Randnr. 108), noch zu bereinigen, da die Antragstellerinnen eingeräumt haben, dass sie einen Teil ihres Umsatzes von Erzeugnissen auf Malathionbasis durch den Umsatz anderer Erzeugnisse, die sie herstellten oder abzusetzen berechtigt seien, kompensieren könnten, wobei [ vertraulich ] % der verlorenen Verwendungen in Spanien durch den Absatz von Ersatzprodukten aus dem Angebot der Antragstellerinnen wieder hereingeholt werden könnten.

121. Diese Feststellungen lassen den Schluss zu, dass der Schaden von Cheminova A/S infolge der angefochtenen Entscheidung sich auf jeden Fall auf deutlich weniger als 1 % des Umsatzes des Cheminova-Konzerns belaufen würde und mithin nicht als schwer angesehen werden kann, ohne dass es erforderlich wäre, die einzelnen Ersatzprodukte und die vorzunehmenden Abzüge aufzuzeigen, was im Übrigen gar nicht möglich wäre, da Zahlen fehlen, die sich allein auf Cheminova A/S beziehen.

122. Dieser Schluss wird nicht durch eine die gesamten von den Antragstellerinnen vorgebrachten Sachverhaltselemente einbeziehende Würdigung in Frage gestellt, insbesondere nicht dadurch, dass Cheminova A/S 1968 begonnen hat, unter der Marke Fyfanon®™ Malathion herzustellen, 1991 größter Hersteller von Malathion geworden ist, mithin etwa 40 Jahre lang auf dem Malathionmarkt präsent war und Zulassungen für den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln auf Malathionbasis für zahlreiche Verwendungen in zehn Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erhalten hat. Diese historischen Betrachtungen können keine Berücksichtigung finden, da sich ihnen kein bezifferter wirtschaftlicher oder finanzieller Anhaltspunkt für eine Einschätzung des Schadens entnehmen lässt, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte.

123. Überdies haben die Antragstellerinnen rechtens nicht dargetan, dass der vorstehend annähernd eingeschätzte Schaden als nicht wiedergutzumachend angesehen werden kann.

124. Insoweit kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Antragstellerinnen zwar vorbringen, sie liefen Gefahr, die Marktanteile und den Ruf von Malathion in der Gemeinschaft zu verlieren, jedoch nicht rechtens belegen, dass es Cheminova A/S nicht möglich wäre, diesen Ruf und diese verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen, falls die angefochtene Entscheidung am Ende des Verfahrens zur Hauptsache für nichtig erklärt werden sollte. Nach Aktenlage des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verluste nicht wiedergutzumachen wären und Malathion seine frühere Marktposition nicht zurückgewinnen könnte.

125. Zum einen unterstreichen die Antragstellerinnen selbst, dass es technisch nicht möglich sei, einen vollwertigen und fehlerlosen Ersatzstoff für Malathion zu finden. Zum anderen weisen sie darauf hin, dass es einer der Hauptvorteile von Malathion sei, dass es über einen breiten Wirkungsbereich verfüge und zu einem relativ günstigen Preis an den Landwirt verkauft werden könne. Schließlich haben sie ausdrücklich auf die Erklärungen dreier Interessenvertretungen ihrer Kunden in Europa aufmerksam gemacht, die die Bedeutung von Malathion, seine Unverzichtbarkeit in der Palette der chemischen Wirkstoffe zur Bekämpfung von Schadinsekten und zur Verhinderung der Resistenzbildung sowie die abträglichen wirtschaftlichen Folgen der Nichtaufnahme von Malathion in Anhang I der Richtlinie hervorheben.

126. Mithin werden die Qualitäten von Malathion offensichtlich von den Kunden der Antragstellerinnen sehr geschätzt und existiert kein vollwertiges Ersatzprodukt. Auch diese Gesichtspunkte sprechen für die Möglichkeit einer Rückkehr von Malathion auf den Markt für den Fall, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt und diese durch das Urteil für nichtig erklärt wird.

127. Dieser Schluss wird durch die Ergebnisse einer Befragung einiger der wichtigsten Kunden der Antragstellerinnen zu einer möglichen Rückkehr von Malathion auf den Markt nach einer erneuten Zulassung dieses Stoffes bestätigt. Keiner der befragten Kunden hat nämlich jede Möglichkeit einer Rückgewinnung der verlorenen Marktanteile durch Malathion kategorisch ausgeschlossen.

128. Hierbei ist herauszustellen, dass einer der neun Kunden vorbehaltlos die Möglichkeit einer Rückkehr von Malathion auf den Markt eingeräumt hat. Zwar hat ein anderer Kunde erklärt, eine solche Rückkehr dürfte schwierig sein, da der Markt teilweise anderen Erzeugnissen zufallen würde, doch wird der Aussagewert dieser Antwort dadurch abgeschwächt, dass sie von der Antragstellerin Lodi stammt, die schwerlich als objektive Informationsquelle gelten kann, zumal sie auch im Rahmen dieses Verfahrens vorbringt, dass es Malathion nicht möglich sei, seine frühere Position wiederzugewinnen. Ein dritter Kunde hat geantwortet, dass, falls die Ersatzprodukte und Malathion in Bezug auf Wirksamkeit und Preis vergleichbar seien, indessen schwer vorstellbar sei, dass die Landwirte Malathion erneut verwenden würden; er hat aber hinzugefügt, dass er Malathion im Fall seiner Rückkehr auf den Markt wieder vertreiben würde. Die übrigen Kunden haben eine Rückkehr von Malathion auf den Markt unter Voraussetzungen in Betracht gezogen, die sich auf die Wirksamkeit des Erzeugnisses und die Konkurrenzfähigkeit des Preises beziehen.

129. Die Antragstellerinnen haben indessen nicht vorgebracht, dass Malathion weniger wirksam sei als die Ersatzprodukte, denen die aufgrund der angefochtenen Entscheidung verloren gegangenen Marktanteile zufallen würden. Hinsichtlich des Preisniveaus haben die Antragstellerinnen selbst bei einigen ihrer Erzeugnisse auf Malathionbasis eine relativ hohe Gewinnmarge, nämlich [ vertraulich ] %, zugestanden, was ihnen Preissenkungen ermöglichen könnte, um die Wiedereinführung dieser Erzeugnisse auf dem Markt zu unterstützen.

130. Demnach mag zwar die Rückgewin nung der aufgrund der angefochtenen Entscheidung verloren gegangenen Marktanteile durch Malathion wirtschaftlich und finanziell recht kostspielig ausfallen, dies lässt indessen eine solche Marktrückkehr einschließlich der Wiederherstellung des Rufs von Malathion nicht als unmöglich erscheinen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnrn. 161 bis 165).

131. Der Schaden, den Cheminova A/S aufgrund der angefochtenen Entscheidung zu erleiden behauptet, kann daher nicht als nicht wiedergutzumachend angesehen werden; die übrigen im Kontext der Dringlichkeit aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Substituierbarkeit, bedürfen somit keiner weiteren Prüfung.

132. Nach alldem haben die Antragstellerinnen gegenwärtig nicht dargetan, dass Cheminova A/S ohne die beantragte Aussetzung einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde.

133. Demgemäß ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlender Dringlichkeit zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen wäre, ob die anderen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Vollzugs erfüllt sind.

(1) .

(1) – Vertrauliche Angaben unterdrückt.

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 4. Dezember 2007

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