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Document 62007TJ0177

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Juni 2010.
Mediaset SpA gegen Europäische Kommission.
Staatliche Beihilfen - Telekommunikation - Zuschüsse zur Anschaffung von Digitaldecodern - Entscheidung, mit der die Beihilfe für nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Ausschluss von Decodern für den Empfang von Fernsehprogrammen über Satellit - Vorteil - Selektiver Charakter - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Begründungspflicht.
Rechtssache T-177/07.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 II-02341

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2010:233

Rechtssache T‑177/07

Mediaset SpA

gegen

Europäische Kommission

„Staatliche Beihilfen – Telekommunikation – Zuschüsse zur Anschaffung von Digitaldecodern – Entscheidung, mit der die Beihilfe für nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Ausschluss von Decodern für den Empfang von Fernsehprogrammen über Satellit – Vorteil – Selektiver Charakter – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Begründungspflicht“

Leitsätze des Urteils

1.      Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1)

2.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Den Empfängern einer staatlichen Beihilfe gewährter Vorteil

(Art. 87 Abs. 1 EG)

3.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Den Empfängern einer staatlichen Beihilfe gewährter Vorteil – Mittelbare Vorteile – Einbeziehung

(Art. 87 Abs. 1 EG)

4.      Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die unter die Ausnahmeregelung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG fallen können – Voraussetzungen

(Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG)

5.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen – Feststellung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 253 EG)

6.      Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 88 EG gewährte Beihilfe – Mögliches berechtigtes Vertrauen der Empfänger – Rechtssicherheit – Schutz – Voraussetzungen und Grenzen

(Art. 88 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1)

1.      Die Klageschrift, die nach Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts den Streitgegenstand und die Klagegründe enthalten muss, kann in bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf ihr beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch haben die Anlagen nur eine reine Beweis- und Hilfsfunktion. Sie können deshalb nicht der näheren Ausführung eines in der Klageschrift gedrängt dargestellten Klagegrundes unter Nennung in der Klageschrift nicht enthaltener Rügen oder Argumente dienen. Ein Kläger muss in seiner Klageschrift die Rügen genau angeben, über die das Gericht entscheiden soll, und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darlegen, auf denen diese Rügen beruhen.

(vgl. Randnrn. 24-25)

2.      Eine Maßnahme, die in einem staatlichen Zuschuss besteht, der jedem Nutzer von Rundfunkdiensten gewährt wird, der ein Gerät kauft oder mietet, das dazu geeignet ist, digital übertragene Fernsehsignale mit terrestrischer Antenne unverschlüsselt und ohne weitere Kosten für den Nutzer und für den Anbieter dieser Inhalte zu empfangen, stellt einen Vorteil im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG dar, der den digitalen terrestrischen Sendern und Kabelbetreibern gegenüber den Satellitensendern verschafft wird.

Wenn nämlich die Anwendung einer solchen Maßnahme von der Erfüllung mehrerer kumulativer Voraussetzungen abhängig gemacht wird, u. a. von dem Kauf oder der Miete eines zum Empfang digital übertragener Fernsehsignale mittels terrestrischer Antenne geeigneten Geräts, kann sie einem Verbraucher, der sich dazu entschließt, ein Gerät zu kaufen oder zu mieten, das ausschließlich zum Empfang digital übertragener Fernsehsignale über Satellit geeignet ist, offensichtlich nicht zugutekommen. Daher erfüllt eine solche Maßnahme nicht das Erfordernis der technologischen Neutralität, das von der Kommission für Beihilfemaßnahmen auf dem Digitalfernsehmarkt aufgestellt worden ist.

Der Ausbau des Kundenstamms macht einen wesentlichen Teil der kommerziellen Geschäftstätigkeit von Fernsehbetreibern aus. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine solche Beihilfemaßnahme zum einen die Verbraucher dazu animiert, von der Analogtechnik zur terrestrischen Digitaltechnik zu wechseln, und dabei die Kosten verringert, die den digitalen terrestrischen Fernsehsendern entstehen, und zum anderen diesen Fernsehsendern ermöglicht, ihre bereits bestehende Marktposition unter dem Aspekt der Imagepflege und Kundenbindung im Verhältnis zu neuen Wettbewerbern zu konsolidieren.

Dass eine solche Maßnahme für die Verbraucher sehr vorteilhaft ist, da sie den Preis für Decoder mit Zusatzfunktionen auf den Preis für einfache Decoder zurückführt, ändert nichts daran, dass sie für die terrestrischen Rundfunksender und Kabelbetreiber ebenfalls einen Vorteil darstellt.

Ferner ist der Preis des Decoders für den Fernsehzuschauer ein ausschlaggebender Entscheidungsfaktor. Ein unmittelbar den Verbrauchern gewährter Zuschuss führt automatisch zu einer Preissenkung bei Kauf oder Miete eines Geräts, mit dem man digital übertragene Fernsehsignale mit terrestrischer Antenne empfangen kann. Eine solche Preissenkung kann die Entscheidung preisbewusster Verbraucher durchaus beeinflussen.

Zudem hat eine solche Maßnahme selektiven Charakter, obwohl die Satellitensender in ihren Genuss kommen können, wenn sie „hybride“ Decoder, also Decoder, die sowohl terrestrisches als auch Satellitenfernsehen empfangen, anbieten. Stellten die Satellitensender nämlich „hybride“ Decoder zur Verfügung, entstünden ihnen Zusatzkosten, die über den Verkaufspreis an die Verbraucher weitergegeben und bestenfalls durch die den Verbrauchern zugutekommende streitige Maßnahme kompensiert würden. Die Satellitensender wären deshalb gegenüber den terrestrischen Sendern und Kabelbetreibern schlechter gestellt, da diese keinerlei Zusatzkosten über den Verkaufspreis an die von der streitigen Maßnahme begünstigten Verbraucher weitergeben müssten.

(vgl. Randnrn. 56-57, 60, 62, 64-65, 68, 95)

3.      Art. 87 EG untersagt staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, ohne danach zu unterscheiden, ob die aus der Beihilfe entstehenden Vorteile unmittelbar oder mittelbar gewährt werden. So kann ein unmittelbarer Vorteil für bestimmte natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um Unternehmen handeln muss, für andere natürliche oder juristische Personen, die Unternehmen sind, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe darstellen.

Demnach kann ein an die Verbraucher gezahlter Zuschuss als staatliche Beihilfe zugunsten der Marktteilnehmer angesehen werden, die die Gebrauchsgüter und Dienstleistungen anbieten.

(vgl. Randnrn. 75-76)

4.      Um mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG vereinbar zu sein, muss eine Beihilfe eine Zielsetzung von allgemeinem Interesse aufweisen sowie zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen sein.

Hinsichtlich einer Maßnahme, die in einem staatlichen Zuschuss besteht, der jedem Nutzer von Rundfunkdiensten gewährt wird, der ein Gerät kauft oder mietet, das dazu geeignet ist, digital übertragene Fernsehsignale mit terrestrischer Antenne unverschlüsselt und ohne weitere Kosten für den Nutzer und für den Anbieter dieser Inhalte zu empfangen, kann nicht angenommen werden, dass das Ziel von allgemeinem Interesse die Behebung eines Marktversagens ist, das insbesondere auf Koordinierungsproblemen zwischen den Marktteilnehmern beruht, die ein Hindernis für die Entwicklung der digitalen Rundfunkübertragung darstellen.

Wenn nämlich die auf dem Markt bereits aktiven Fernsehsender die Festlegung einer gesetzlich verbindlichen Frist für die Einstellung der Übertragungen per Analogtechnik als ein Faktum anerkennen und dementsprechend mit der Entwicklung neuer Geschäftsstrategien beginnen müssen, sind die Zuschüsse zur Anschaffung von Digitaldecodern nicht erforderlich, um das Problem der Koordinierung zwischen den Marktteilnehmern zu lösen, da dieses bereits durch die Festlegung eines verbindlichen Termins für den Übergang zur digitalen Übertragung gelöst worden ist.

Ist ferner der Anteil des terrestrischen Fernsehens sehr hoch, ist für die Marktteilnehmer die Gefahr, dass die kritische Masse an Zuschauern wegen Koordinierungsproblemen zwischen ihnen nicht zustande kommt, nicht so groß, als dass sie nicht mit diesem Risiko umgehen könnten.

(vgl. Randnrn. 125-126)

5.      Bei der Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe erfordert die Begründungspflicht die Angabe der Gründe, aus denen die Kommission der Ansicht ist, dass die fragliche Maßnahme von Art. 87 Abs. 1 EG erfasst wird. Hinsichtlich des Vorliegens einer Wettbewerbsverzerrung muss die Kommission zwar in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest die Umstände aufführen, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, wenn sie den Nachweis ermöglichen, dass die Beihilfe geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb aktuell oder potenziell zu verfälschen, sie braucht aber die tatsächliche Situation auf den betroffenen Märkten, den Marktanteil der durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen, die Stellung der konkurrierenden Unternehmen und die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten nicht wirtschaftlich zu analysieren. Ferner ist sie bei rechtswidrig gewährten Beihilfen nicht verpflichtet, die tatsächlichen Auswirkungen darzutun, die diese Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt haben. Wäre dies der Fall, würde ein solches Erfordernis darauf hinauslaufen, dass die Mitgliedstaaten, die rechtswidrige Beihilfen zahlen, zulasten derjenigen Staaten begünstigt würden, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden. Insbesondere genügt es, wenn die Kommission dartut, dass die streitige Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, ohne dass es erforderlich wäre, den fraglichen Markt abzugrenzen.

(vgl. Randnrn. 144-146)

6.      Nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 über die Anwendung von Art. 88 EG entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Diese Bestimmung sieht allerdings auch vor, dass die Kommission die Rückforderung der Beihilfe dann nicht verlangt, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. Die von einer Beihilfe begünstigten Unternehmen dürfen jedoch grundsätzlich nur dann auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe vertrauen, wenn sie unter Einhaltung des Verfahrens gewährt wurde. Denn ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer muss regelmäßig in der Lage sein, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde, und zwar auch dann, wenn der beihilfegewährende Staat für die Rechtswidrigkeit des Beihilfebewilligungsbescheids in einem solchen Maße verantwortlich ist, dass seine Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint.

Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit müssen Rechtsvorschriften klar und bestimmt und die unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen voraussehbar sein. Keine Bestimmung verlangt von der Kommission, im Rahmen der Rückzahlung einer mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Es genügt nämlich, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen. Daher ist der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht verletzt, wenn einer der Parameter der in der angefochtenen Entscheidung dargestellten Berechnungsmethode schwer exakt zu bestimmen ist.

(vgl. Randnrn. 170, 173, 179-181)







URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

15. Juni 2010(*)

„Staatliche Beihilfen – Telekommunikation – Zuschüsse zur Anschaffung von Digitaldecodern – Entscheidung, mit der die Beihilfe für nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Ausschluss von Decodern für den Empfang von Fernsehprogrammen über Satellit – Vorteil – Selektiver Charakter – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑177/07

Mediaset SpA mit Sitz in Mailand (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Adamantopoulos, G. Rossi, E. Petritsi und A. Nucara sowie D. O’Keeffe und P. Boyle, Solicitors,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Martenczuk, G. Conte und E. Righini als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Sky Italia Srl mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte F. E. González Díaz und D. Gerard, dann Rechtsanwalt F. E. González Díaz,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/374/EG der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe C 52/2005 (ex NN 88/2005, ex CP 101/2004), die die Italienische Republik mit ihrem Zuschuss zur Anschaffung von Digitaldecodern gewährt hat (ABl. L 147, S. 1),

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) sowie des Richters S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2009

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Art. 4 Abs. 1 der Legge n° 350 – Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (legge finanziaria 2004) (Gesetz Nr. 350 mit Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts, im Folgenden: Haushaltsgesetz 2004) vom 24. Dezember 2003 bestimmte:

„Für das Jahr 2004 wird jedem Nutzer von Rundfunkdiensten, der für das laufende Jahr seiner Rundfunkgebührenpflicht nachgekommen ist und der ein Gerät kauft oder mietet, das dazu geeignet ist, digital übertragene Fernsehsignale mit terrestrischer Antenne unverschlüsselt und ohne weitere Kosten für den Nutzer und für den Anbieter dieser Inhalte zu empfangen (DVB-T/DVB-C) und die damit verbundenen interaktiven Dienste zu nutzen, ein staatlicher Zuschuss von 150 Euro gewährt. Die Gewährung dieses Zuschusses geschieht im Rahmen einer Ausgabenobergrenze von 110 Millionen Euro.“

2        Art. 1 Abs. 211 der Legge n° 311 – Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (legge finanziaria 2005) (Gesetz Nr. 311 mit Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts, im Folgenden: Haushaltsgesetz 2005) vom 30. Dezember 2004 sah die Finanzierung dieser Maßnahme im Rahmen eines Höchstbetrags von ebenfalls 110 Millionen Euro vor, wobei der Zuschuss für den Decoder auf 70 Euro abgesenkt wurde.

3        Seit dem 1. Dezember 2005 ist diese Regelung aufgehoben.

4        In Italien wurde die Umstellung auf die digitale Übertragung von Fernsehsignalen mit der Legge n° 66 – Conversione in legge, con modificazioni, del decreto-legge 23 gennaio 2001, n° 5, recante disposizioni urgenti per il differimento di termini in materia di trasmissioni radiotelevisive analogiche e digitali, nonché per il risanamento di impianti radiotelevisivi (Gesetz Nr. 66 über die Änderung und Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 5 vom 23. Januar 2001 über Dringlichkeitsmaßnahmen für die Fristverlängerung im Bereich der analogen und digitalen Rundfunk- und Fernsehübertragung sowie für die Sanierung von Rundfunk- und Fernsehanlagen in ein Gesetz) vom 20. März 2001 eingeleitet. Das Gesetz sah vor, dass der Übergang zum digitalen Fernsehen bis Dezember 2006 abgeschlossen sein und die analoge Übertragung bis dahin eingestellt werden müsse. Art. 2a Abs. 5 dieses Gesetzes bestimmt dazu:

„Die Übertragung von Fernsehprogrammen und Multimediadiensten über terrestrische Frequenzen darf mit Ablauf des Jahres 2006 nur noch mittels Digitaltechnik erfolgen.“

5        Der für die Abschaltung der analogen Übertragung vorgesehene Termin wurde in der Folge zweimal verschoben, zunächst auf 2008, dann auf den 30. November 2012.

6        Am 11. Mai 2004 legte die Centro Europa 7 Srl bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Beschwerde gegen den Zuschuss ein, den die Italienische Republik gemäß Art. 4 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2004 zur Anschaffung von bestimmten digitalen terrestrischen Decodern gewährte. Mit Schreiben vom 10. Februar 2005 legte Centro Europa 7 der Kommission weitere Informationen vor, wobei sie erklärte, dass die italienische Regierung die Finanzierung der streitigen Maßnahme in Art. 1 Abs. 211 des Haushaltsgesetzes 2005 vorgesehen habe.

7        Am 3. Mai 2005 legte auch die Sky Italia Srl gegen dieselben Bestimmungen der Haushaltsgesetze 2004 und 2005 Beschwerde ein.

8        Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 teilte die Kommission der Italienischen Republik ihre Entscheidung mit, bezüglich Art. 4 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2004 und Art. 1 Abs. 211 des Haushaltsgesetzes 2005 (im Folgenden für beide zusammen: streitige Maßnahme) das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (ABl. 2006, C 118, S. 10, im Folgenden: Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens). In dieser Entscheidung forderte die Kommission die Betroffenen auf, sich zu dieser Maßnahme zu äußern.

9        Am 24. Januar 2007 erließ die Kommission die Entscheidung 2007/374/EG über die staatliche Beihilfe C 52/2005 (ex NN 88/2005, ex CP 101/2004), die die Italienische Republik mit ihrem Zuschuss zur Anschaffung von Digitaldecodern gewährt hat (ABl. L 147, S. 1, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

10      Die Kommission stellte zunächst fest, dass die streitige Maßnahme, indem sie vorsehe, dass die Italienische Republik einen Zuschuss zur Anschaffung bestimmter digitaler terrestrischer Decoder in den Jahren 2004 und 2005 gewähre, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG zugunsten der digitalen terrestrischen Sender, die Bezahlfernsehen, u. a. Pay-per-view-Dienste, anböten, sowie der Kabelbetreiber, die digitales Bezahlfernsehen anböten, darstelle.

11      Sodann vertrat die Kommission die Auffassung, dass keine der Ausnahmen des Art. 87 Abs. 3 EG auf die streitige Maßnahme anwendbar sei. Sie schloss insbesondere eine Anwendung der Ausnahme nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG aus und begründete dies damit, dass, auch wenn der Übergang von der analogen zur digitalen Fernsehbildübertragung ein Ziel von gemeinsamem Interesse sei, die streitige Maßnahme nicht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehe und nicht zur Vermeidung unnötiger Wettbewerbsverzerrungen geeignet sei. Sie stützte diese Schlussfolgerung insbesondere darauf, dass die streitige Maßnahme nicht technologisch neutral sei, da sie nicht für digitale Satellitendecoder gelte. Hingegen war die Kommission der Meinung, dass die Ausnahme des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG, sofern man die Maßnahme als eine Beihilfe zugunsten der Decoderhersteller einstufen würde, eingreifen könnte. Zum einen bewirke sie nämlich eine Förderung der technologischen Entwicklung in Form von leistungsfähigeren Decodern, die mit allen Herstellern zugänglichen Standards ausgerüstet seien, zum anderen könnten alle Hersteller, die diese Art von Decoder anböten, selbst Hersteller aus anderen Mitgliedstaaten, von der Finanzierung profitieren, und schließlich sei die durch die streitige Maßnahme hervorgerufene Nachfragesteigerung eine unvermeidliche Folge jeder öffentlichen Maßnahme zugunsten des Übergangs zum Digitalfernsehen, auch der technologisch neutralsten.

12      Die Kommission ordnete deshalb die Rückforderung der auf der Grundlage der streitigen Maßnahme ausgezahlten Beihilfen an, die sie für nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte und die ihrer Meinung nach rechtswidrig gewährt worden waren. Für die Berechnung des Beihilfebetrags gab die Kommission einige Hinweise.

13      Der Tenor der angefochtenen Entscheidung lautet:

„Artikel 1

Die Regelung, die die Italienische Republik rechtswidrig zugunsten der terrestrischen digitalen Sender, die Bezahlfernsehdienste anbieten, und der Kabelsender, die Bezahlfernsehdienste anbieten, durchgeführt hat, stellt eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist.

Artikel 2

(1)      Die Italienische Republik ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfe von den Begünstigten.

(2)      Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese den unverzüglichen und wirksamen Vollzug dieser Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

(3)      Die Zinsen auf die zurückzufordernden Beträge im Sinne von Absatz 2 sind gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von [Art. 88 EG] [ABl. L 140, S. 1] zu berechnen.

Artikel 3

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Diese Angaben sind unter Verwendung des Fragebogens im Anhang zu übermitteln.

Ferner legt Italien innerhalb derselben Frist sämtliche Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren zur Rückforderung der rechtswidrig gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen gegenüber den Begünstigten eingeleitet wurde.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.“

14      Mit der Entscheidung K (2006) 6630 endg. vom 24. Januar 2007 erklärte die Kommission die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, die die Italienische Republik auf der Grundlage der Legge n° 266 – Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (legge finanziaria 2006) (Gesetz Nr. 266 mit Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts, im Folgenden: Haushaltsgesetz 2006) vom 23. Dezember 2005 für die Anschaffung von Digitaldecodern mit offenen Schnittstellen zur Anwendungsprogrammierung im Jahr 2006 gewährt hatte (im Folgenden: Entscheidung für 2006). Im Gegensatz zur angefochtenen Entscheidung wurden die Zuschüsse, um die es in der Entscheidung für 2006 ging, als „technologisch neutral“ bewertet, weil sie für Decoder aller digitalen Plattformen (terrestrisch, Kabel und Satellit) gewährt werden konnten, sofern sie interaktiv und interoperabel waren, es sich also um „offene“ statt sogenannte „proprietäre“ Decoder handelte.

 Verfahren und Anträge der Parteien

15      Mit Klageschrift, die am 23. Mai 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin, die Mediaset SpA, die digitale terrestrische Programme anbietet, gegen die angefochtene Entscheidung Klage erhoben.

16      Mit am 5. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat Sky Italia die Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Mit Beschluss vom 10. Januar 2008 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben.

17      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

18      Die Kommission beantragt mit Unterstützung von Sky Italia,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zur Zulässigkeit der Anlage A.8 zur Klageschrift

 Vorbringen der Parteien

19      Die Kommission trägt mit Unterstützung von Sky Italia vor, dass Anlage A.8 zur Klageschrift („Der italienische Rundfunksektor: kurze Zusammenfassung des historischen Kontexts, der Rechtslage und des Marktumfelds“, im Folgenden: Anlage A.8) und jeder Verweis darauf für unzulässig zu erklären seien und ihr Inhalt nicht vom Gericht berücksichtigt werden dürfe. Anlage A.8 enthalte nämlich eine Reihe von Argumenten sowie tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen, die nicht in der Klageschrift zu finden seien. Somit widersprächen diese Anlage und die Verweise in der Klageschrift hierauf dem Erfordernis aus Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, dass die Klageschrift selbst den Streitgegenstand und die Klagegründe enthalten müsse.

20      Die Klägerin entgegnet, dass alle für ihre Klage geltend gemachten Gründe von ihr in vollem Umfang in der Klageschrift dargelegt worden seien, so dass die Rüge der Kommission, Anlage A.8 und die Verweise hierauf seien unzulässig, unerheblich und unbegründet sei.

 Würdigung durch das Gericht

21      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in der Klageschrift an fünf Stellen auf die Anlage A.8 verwiesen wird, und zwar in den Nrn. 11 und 109 sowie in den Fn. 57, 94 und 115.

22      Der erste Verweis auf Anlage A.8 in Nr. 11 der Klageschrift befindet sich im einleitenden Absatz des zweiten Titels („Sachverhalt“), der dem dritten Titel („Nichtigkeitsgründe“) vorausgeht. Er dient dazu, dem Gericht eine Darstellung der Rechtslage und des Marktumfelds an die Hand zu geben, vor deren Hintergrund die streitige Maßnahme untersucht werden soll.

23      Daher kann die Kommission diesen ersten Verweis der Klägerin auf Anlage A.8 nicht rügen.

24      In Bezug auf die letzten vier Verweise unter dem Titel „Nichtigkeitsgründe“ ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Klageschrift in bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf ihr beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden kann, die Anlagen aber eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion haben (Urteil des Gerichts vom 7. November 1997, Cipeke/Kommission, T‑84/96, Slg. 1997, II‑2081, Randnr. 34). Die Anlagen können deshalb nicht der näheren Ausführung eines in der Klageschrift gedrängt dargestellten Klagegrundes unter Nennung in der Klageschrift nicht enthaltener Rügen oder Argumente dienen. Die Klägerin muss in ihrer Klageschrift die Rügen genau angeben, über die das Gericht entscheiden soll, und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darlegen, auf denen diese Rügen beruhen (Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1992, Kommission/Dänemark, C‑52/90, Slg. 1992, I‑2187, Randnr. 17; Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, Slg. 1993, II‑523, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T‑340/03, Slg. 2007, II‑107, Randnr. 167).

25      Wie im vorliegenden Fall aus den Schriftsätzen der Klägerin hervorgeht, sollen die letzten vier Verweise die zur Fundierung der Klagegründe vorgetragenen Argumente illustrieren.

26      So soll Fn. 57 die Aussage illustrieren, dass „[d]ie Pflicht zum Übergang auf Digitaltechnik … für die terrestrischen Rundfunksender und die Klägerin eine Belastung [mit sich bringt], die den Sendern, die andere Übertragungsplattformen betreiben, nicht auferlegt werden“.

27      Ebenso soll Fn. 94 die Aussage illustrieren, dass „[d]er Zuschuss … die Kosten für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen [ausgleichen sollte], die speziell nur für die terrestrische Plattform galten“.

28      Zudem wird bei dem Verweis in Nr. 109 der Klageschrift ausdrücklich festgestellt, dass sich „[a]us [Anlage A.8] ergibt …, dass analoge Sender keinerlei Privilegien genossen haben, weder in Bezug auf die Frequenzen noch in Bezug auf den Markt“.

29      Schließlich soll Fn. 115 die Aussage illustrieren, dass „[d]ie [streitige] Maßnahme … verhältnismäßig [ist], weil sie auf die Zusatzkosten der Interoperabilität und Interaktivität sowie auf die Kosten beschränkt ist, die der Klägerin eigens dadurch entstanden sind, dass sie die nur ihr gesetzlich auferlegten Pflichten erfüllt hat“.

30      Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die letzten vier Verweise auf Anlage A.8 entgegen der Auffassung der Kommission dazu dienen, das Vorbringen der Klägerin in ihren Schriftsätzen zu stützen. Die Klägerin hat außerdem in ihren Schriftsätzen keinen Klagegrund und kein Argument nur gedrängt dargestellt, um sie dann in Anlage A.8 näher auszuführen.

31      Folglich macht die Kommission zu Unrecht geltend, dass Anlage A.8 als unzulässig anzusehen und vom Gericht nicht zu berücksichtigen sei. Die Rüge der Kommission ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur Zulässigkeit der nicht in die Verfahrenssprache übersetzten Anlagen zur Klageschrift

 Vorbringen der Parteien

32      Die Kommission bemängelt, dass mehrere Anlagen zur Klageschrift, nämlich die Anlagen A.1, A.2, A.3, A.4, A.7, A.11, A.12 und A.13, von der Klägerin nur auf Italienisch vorgelegt worden seien, obwohl ihnen nach Art. 35 § 3 der Verfahrensordnung eine Übersetzung in der Verfahrenssprache beizugeben gewesen wäre.

33      Die Klägerin entgegnet, dass sie die betreffenden Anlagen zur Klageschrift auf Verlangen des Gerichts gemäß Art. 35 der Verfahrensordnung in der Verfahrenssprache vorlegen werde.

 Würdigung durch das Gericht

34      Art. 35 § 3 Abs. 1 bis 3 der Verfahrensordnung bestimmt:

„Die Verfahrenssprache ist insbesondere bei den mündlichen Ausführungen und in den Schriftsätzen der Parteien einschließlich aller Anlagen sowie in den Protokollen und Entscheidungen des Gerichts anzuwenden.

Urkunden, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in der Verfahrenssprache beizugeben.

Bei umfangreichen Urkunden kann die vorgelegte Übersetzung auf Auszüge beschränkt werden. Das Gericht kann jedoch jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine ausführliche oder vollständige Übersetzung verlangen.“

35      Ferner sieht Art. 7 Abs. 5 Unterabs. 2 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts (ABl. 2007, L 232, S. 1) vor:

„Liegt Anlagen zu einem Schriftsatz oder sonstigen Schriftstück keine Übersetzung in die Verfahrenssprache bei, fordert der Kanzler die betreffende Partei auf, diesen Mangel zu beheben, wenn diese Übersetzung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich erscheint.“

36      Im vorliegenden Fall hat die Kommission nicht ausdrücklich beantragt, die Klägerin aufzufordern, die Übersetzung der Anlagen A.1, A.2, A.3, A.4, A.7, A.11, A.12 und A.13 in der Verfahrenssprache beizubringen. Sie hat lediglich in einem Einschub in Fn. 15 der Klagebeantwortung darauf hingewiesen, dass diese Anlagen von der Klägerin nur in Italienisch ohne Übersetzung in die Verfahrenssprache vorgelegt worden seien.

37      Entgegen der Auffassung der Kommission hat der Kanzler, wenn es an einem entsprechenden Antrag einer Partei fehlt, nach dem Zweck der Bestimmungen der Verfahrensordnung und der Dienstanweisung für den Kanzler nur dann eine Übersetzung in der Verfahrenssprache anzufordern, wenn sie für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 2002, Puente Martín/Kommission, T‑29/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑157 und II‑833, Randnr. 40).

38      Da es im vorliegenden Fall an einem entsprechenden Antrag der Parteien fehlt, hat es das Gericht aus den nachfolgend dargestellten Gründen nicht für erforderlich gehalten, eine Übersetzung der Anlagen A.1, A.2, A.3, A.4, A.7, A.11, A.12 und A.13 in der Verfahrenssprache anzufordern. Erstens wurden die Anlagen A.1 bis A.4 aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Identifizierung der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten vorgelegt. Zweitens handelt es sich bei der Anlage A.7 um eine Kopie des Rechtsakts, der Gegenstand der vorliegenden Nichtigkeitsklage ist. Dieser wurde in alle Amtssprachen der Union einschließlich der Verfahrenssprache in der vorliegenden Rechtssache übersetzt und nach Erhebung der vorliegenden Klage im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Drittens sind in den Anlagen A.11, A.12 und A.13 die einschlägigen nationalen Vorschriften wiedergegeben, die in den Erwägungsgründen 7, 6 und 10 der angefochtenen Entscheidung erwähnt bzw. sogar ausführlich wiedergegeben werden, so dass anzunehmen ist, dass der Autor der angefochtenen Entscheidung ihren Inhalt verstehen kann.

39      Demnach beanstandet die Kommission zu Unrecht, dass die Klägerin keine Übersetzung der Anlagen A.1, A.2, A.3, A.4, A.7, A.11, A.12 und A.13 in der Verfahrenssprache vorgelegt hat.

 Zu den Klagegründen

40      In der Klageschrift führt die Klägerin für ihre Klage vier Gründe an, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG, zweitens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen offensichtlichen Rechtsfehler bei der Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme anhand von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG, drittens einen Verstoß gegen Art. 253 EG sowie viertens einen Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) sowie die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

41      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen Klagegrund vorgetragen, den sie im Wesentlichen darauf stützt, dass die Kommission bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Art. 4 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2004 einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

42      Zunächst ist die Zulässigkeit dieses Klagegrundes und anschließend die Begründetheit der vier in der Klageschrift vorgetragenen Klagegründe zu prüfen.

 Zur Zulässigkeit des Klagegrundes eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Art. 4 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2004

 Vorbringen der Parteien

43      Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestritten, dass die digitalen Satellitensender nach Art. 4 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2004 von der streitigen Maßnahme ausgeschlossen seien. Auf Nachfrage des Gerichts, in welchem Stadium des schriftlichen Verfahrens sie diese Rüge erhoben habe, hat sie auf die Nrn. 69 ff. und 76 der Erwiderung verwiesen.

44      Auf die Aufforderung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, sich zu diesem Vorbringen der Klägerin zu äußern, haben die Kommission und Sky Italia erklärt, dass es sich dabei um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen handele.

 Würdigung durch das Gericht

45      Nach Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten; neue Angriffs- und Verteidigungsmittel können im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

46      Wie sich aus den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergibt, hat sie den vorliegenden Klagegrund nicht in der Klageschrift, sondern in der Erwiderung vorgetragen. Die Klägerin behauptet auch nicht, dass dieser Klagegrund auf rechtliche und tatsächliche Gründe gestützt sei, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien.

47      Daher ist gemäß den vorstehend in Randnr. 45 angeführten Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts der Klagegrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Art. 4 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2004 als unzulässig zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG

48      Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe dadurch gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie die streitige Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingeordnet habe. Der Klagegrund besteht aus vier Teilen, von denen der erste den Begriff des mittelbar Begünstigten, der zweite das Fehlen eines wirtschaftlichen Vorteils, der dritte die mangelnde Selektivität der streitigen Maßnahme und der vierte schließlich das Fehlen einer Wettbewerbsverzerrung betrifft.

 Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: kein wirtschaftlicher Vorteil

–       Vorbringen der Parteien

49      Die Klägerin trägt als Erstes vor, dass ihr durch die streitige Maßnahme kein wirtschaftlicher Vorteil wie die Erschließung eines neuen Geschäftsfelds entstanden sei. Die Kommission nehme in der angefochtenen Entscheidung ohne jeden Beweis zu Unrecht an, dass diese Maßnahme die Sender in die Lage versetzt habe, die Kosten für die Subventionierung von Decodern einzusparen, eine Geschäftsstrategie, die sie unzutreffend als auf dem Markt weit verbreitet angesehen habe. Diese Annahme treffe nur auf Anbieter von Abonnementfernsehen zu, und zwar wegen der stabilen Vertragsbeziehungen, die diese mit ihren Abonnenten aufbauten. Die digitalen terrestrischen Fernsehsender hätten mangels einer solchen stabilen Vertragsbeziehung kein Interesse an der Subventionierung der Anschaffung von interoperablen Decodern. Sie liefen nämlich sonst Gefahr, sich dem Phänomen des Trittbrettfahrens auszusetzen, weil ihre Wettbewerber dann ebenso von dem Zuschuss profitieren würden. Die streitige Maßnahme habe vielmehr den Verbrauchern genutzt, die Decoder mit offener Technologie hätten erwerben können.

50      Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass die streitige Maßnahme ihr keinen Vorteil im Sinne einer besseren Durchdringung des Marktes für Bezahlfernsehen oder des Aufbaus eines Zuschauerstamms verschafft habe. Die streitige Maßnahme habe ihr nicht ermöglicht, einen Zuschauerstamm für das Bezahlfernsehen aufzubauen oder zu geringen Kosten auf den Markt für Bezahlfernsehen vorzustoßen. Erstens werde die Präferenz der Verbraucher durch die Qualität und die Merkmale der gesendeten Programme und nicht durch den Preis des Decoders bestimmt. Zweitens habe die streitige Maßnahme allen – sogar den potenziellen – digitalen terrestrischen Sendern genutzt. Drittens werde durch die streitige Maßnahme sichergestellt und gewährleistet, dass das Modell des allen zugänglichen kostenlosen analogen Fernsehens mit Vollprogramm beim Übergang zum Digitalfernsehen erhalten bleibe.

51      Ferner habe die Kommission die Investitionen der Klägerin für die Digitalisierung und die Einführung des Bezahlfernsehens außer Acht gelassen. Auch hätten die von der Kommission erwähnten Vorteile jedem digitalen terrestrischen Bezahlfernsehsender und insbesondere zukünftigen neuen Wettbewerbern auf dem Markt zugutekommen können. Diese Wirkung sei bei jeder – auch der technologisch neutralsten – Maßnahme zugunsten des digitalen Fernsehens gegeben.

52      Als Drittes vertritt die Klägerin die Auffassung, dass der Zuschuss den Mehrkosten für die interoperablen und interaktiven Decoder entspreche, was die Kommission im 85. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung im Übrigen eingeräumt habe.

53      Das Vorbringen von Sky Italia zu den Vorteilen, die der Klägerin entstanden seien, nämlich dem „risikolosen“ Zugang zu einem neuen Markt, der geschäftlichen Unterstützung durch die öffentlichen Stellen und dem Zugang zu günstigem Kapital, sei für unzulässig zu erklären oder jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

54      Nach Ansicht der Kommission und von Sky Italia ist dieser Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Würdigung durch das Gericht

55      Um eine Entscheidung über die Begründetheit des zweiten Teils sowie der drei weiteren Teile des ersten Klagegrundes treffen zu können, ist zunächst die Tragweite von Art. 4 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2004 und Art. 1 Abs. 211 des Haushaltsgesetzes 2005 zu prüfen, um festzustellen, ob die streitige Maßnahme sowohl der digitalen terrestrischen Plattform als auch der digitalen Satellitenplattform zugutekommen konnte.

56      Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2004 war jedem Nutzer von Rundfunkdiensten, der für das laufende Jahr seiner Rundfunkgebührenpflicht nachgekommen war und der ein Gerät kaufte oder mietete, das dazu geeignet war, digital übertragene Fernsehsignale mit terrestrischer Antenne unverschlüsselt und ohne weitere Kosten für den Nutzer und für den Anbieter dieser Inhalte zu empfangen und die damit verbundenen interaktiven Dienste zu nutzen, ein staatlicher Zuschuss von 150 Euro (durch das Haushaltsgesetz 2005 auf 70 Euro herabgesetzt) zu gewähren.

57      Wie die Kommission im siebten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, wurde nach diesen Bestimmungen die Anwendung der streitigen Maßnahme von der Erfüllung mehrerer kumulativer Voraussetzungen abhängig gemacht, u. a. von dem Kauf oder der Miete eines zum Empfang digital übertragener Fernsehsignale mittels terrestrischer Antenne geeigneten Geräts.

58      Die Klägerin hat der Kommission in Nr. 122 der Klageschrift überdies ausdrücklich vorgeworfen, zwei Entscheidungen erlassen zu haben, nämlich die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung für 2006, die einander hinsichtlich der Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme bzw. der im Haushaltsgesetz 2006 enthaltenen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt widersprächen, obwohl sie unter im Wesentlichen vergleichbaren tatsächlichen Bedingungen ergangen seien. Die Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit, die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung gezogen worden sei, sei nämlich später in der Entscheidung für 2006 nur deshalb anders ausgefallen, weil der italienische Gesetzgeber zwischenzeitlich Formulierungen eingeführt habe, die speziell die Satellitensender hätten einschließen sollen.

59      Demnach bestreitet die Klägerin ausweislich der Nr. 122 der Klageschrift nicht, dass es der Gesetzgeber bei Erlass des Haushaltsgesetzes 2006 letztlich für notwendig erachtet hat, die Satellitensender ausdrücklich in die Vorschriften einzubeziehen, in denen der Anwendungsbereich der streitigen Maßnahme bestimmt wird.

60      Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die streitige Maßnahme allem Anschein nach einem Verbraucher, der sich dazu entschloss, ein Gerät zu kaufen oder zu mieten, das ausschließlich zum Empfang digital übertragener Fernsehsignale über Satellit geeignet war, nicht zugutekommen konnte. Daher erfüllte diese Maßnahme nicht das Erfordernis der technologischen Neutralität, das von der Kommission für Beihilfemaßnahmen auf dem Digitalfernsehmarkt aufgestellt worden ist.

61      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Frage, ob die Sender die Anschaffung von Decodern ohne die streitige Maßnahme zwangsläufig finanziert hätten, für die Einordnung dieser Maßnahme als staatliche Beihilfe unerheblich.

62      Dafür kommt es nämlich darauf an, ob die Subventionierung der Decoder den terrestrischen Rundfunksendern wie der Klägerin einen Vorteil verschafft hat. Die Kommission hat in den Erwägungsgründen 82 bis 95 der angefochtenen Entscheidung eingehend und umfassend erläutert, warum die streitige Beihilfemaßnahme ihrer Meinung nach einen wirtschaftlichen Vorteil für die terrestrischen Sender darstellte. Sie hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass der Ausbau des Kundenstamms einen wesentlichen Teil der kommerziellen Geschäftstätigkeit von Fernsehbetreibern ausmache. Sie hat auch die Gründe dargelegt, aus denen sie – zu Recht – zu der Auffassung gelangt ist, dass die streitige Beihilfemaßnahme zum einen die Verbraucher dazu animiert habe, von der Analogtechnik zur terrestrischen Digitaltechnik zu wechseln, und dabei die Kosten verringert habe, die den digitalen terrestrischen Fernsehsendern entstanden seien, und zum anderen diesen Fernsehsendern ermöglicht habe, ihre bereits bestehende Marktposition unter dem Aspekt der Imagepflege und Kundenbindung im Verhältnis zu neuen Wettbewerbern zu konsolidieren.

63      Aus demselben Grund ist das Argument der Klägerin, die digitalen terrestrischen Fernsehsender hätten kein Interesse an der Subventionierung von Decodern gehabt, weil sie sonst Gefahr gelaufen wären, sich dem Phänomen des Trittbrettfahrens auszusetzen, da ihre Wettbewerber dann ebenso vom Zuschuss profitiert hätten, zurückzuweisen. Dass die Klägerin den aus dem Zuschuss erwachsenden Vorteil mit anderen Sendern teilt, nimmt der streitigen Maßnahme jedenfalls nicht ihren Vorteilscharakter in Bezug auf die Klägerin.

64      Auch dass die streitige Maßnahme für die Verbraucher sehr vorteilhaft ist, da sie den Preis für Decoder mit Zusatzfunktionen auf den Preis für einfache Decoder zurückführt, ändert nichts daran, dass sie für die terrestrischen Rundfunksender und Kabelbetreiber ebenfalls einen Vorteil darstellt.

65      Zu dem Argument, die Entscheidung der Fernsehzuschauer werde durch die Merkmale der gesendeten Programme und nicht durch den Preis des Decoders bestimmt, ist festzustellen, dass diese Merkmale zwar die Entscheidung des Fernsehzuschauers beeinflussen können, der Preis des Decoders aber ein ausschlaggebender Entscheidungsfaktor ist. Im vorliegenden Fall führte der unmittelbar den Verbrauchern gewährte Zuschuss automatisch zu einer Preissenkung bei Kauf oder Miete eines Geräts, mit dem man digital übertragene Fernsehsignale mit terrestrischer Antenne empfangen kann. Eine solche Preissenkung kann die Entscheidung preisbewusster Verbraucher durchaus beeinflussen.

66      Zu dem Argument, die streitige Maßnahme gewährleiste beim Übergang zum digitalen Fernsehen den Erhalt des Modells des kostenlosen Fernsehens mit Vollprogramm, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand nicht die Einordnung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG in Frage stellen kann. Ein solcher Umstand könnte höchstens bei der Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt im Rahmen von Art. 87 Abs. 3 EG als ein Aspekt zu berücksichtigen sein.

67      Aus demselben Grund ist das Argument der Klägerin, dass der Zuschuss geboten gewesen sei, da sie unter normalen Geschäftsbedingungen die Zusatzkosten für die Anschaffung von interoperablen Decodern nicht freiwillig übernehmen würde, zurückzuweisen.

68      Ohne dass über die Zulässigkeit und Begründetheit des Vorbringens von Sky Italia zu entscheiden wäre, hat die Kommission nach alledem zu Recht befunden, dass die streitige Maßnahme den digitalen terrestrischen Sendern und Kabelbetreibern, zu denen die Klägerin gehört, ermöglicht habe, gegenüber den Satellitensendern einen Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG zu erlangen, so dass der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Begriff des mittelbar Begünstigten

–       Vorbringen der Parteien

69      Die Klägerin macht geltend, die Kommission sei zu Unrecht mit Verweis auf die Urteile des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C‑156/98, Slg. 2000, I‑6857), und vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission (C‑382/99, Slg. 2002, I‑5163), davon ausgegangen, dass die streitige Maßnahme, deren unmittelbare Begünstigte die Endkunden seien, bestimmten Betreibern mittelbar einen Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG verschaffe.

70      Als Erstes trägt die Klägerin vor, dass diese beiden Urteile im vorliegenden Fall irrelevant seien. Mittelbar Begünstigte müssten anders behandelt werden, wenn der unmittelbare Vorteil einzelnen Verbrauchern statt Unternehmen entstehe. Da die unmittelbaren und primären Begünstigten der streitigen Maßnahme keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgingen, sei diese Maßnahme von vornherein vom Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 1 EG ausgenommen.

71      Als Zweites vertritt die Klägerin die Auffassung, dass nicht klar sei, warum die Kommission willkürlich entschieden habe, den Begriff der mittelbar Begünstigten auf digitale terrestrische Sender und Kabelbetreiber, die Bezahlfernsehen anböten, einzuschränken. Insbesondere könnten auch terrestrische Digitalsender und Kabelbetreiber allgemein mittelbar von der streitigen Maßnahme profitieren. Zudem habe die Kommission die Decoderhersteller willkürlich vom Kreis der Begünstigten der streitigen Maßnahme ausgeschlossen.

72      In der Erwiderung führt die Klägerin weiter aus, sie ziehe nicht in Zweifel, dass eine staatliche Beihilfe mittelbar Begünstigte haben könne, wende sich aber dagegen, wie der Begriff des mittelbar Begünstigten in der angefochtenen Entscheidung angewandt worden sei.

73      Die Kommission macht erstens gelten, dass Art. 87 Abs. 1 EG keine Anforderungen an die Art und Weise der Beihilfengewährung stelle. Zweitens wäre Art. 87 Abs. 2 Buchst. a EG vollkommen überflüssig, wenn in erster Linie Verbrauchern gewährte Beihilfen, wie die Klägerin behaupte, nie als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG angesehen werden könnten. Drittens stehe der Ansicht der Klägerin das Urteil Niederlande/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, entgegen, in dem bestätigt werde, dass sowohl der unmittelbar als auch der mittelbar Begünstigte als Begünstigter einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG angesehen werden könne. Folgte man viertens der Argumentation der Klägerin, Verbrauchern gewährte Beihilfen könnten nie staatliche Beihilfen sein, könnten die Beihilferegelungen einfach umgangen werden, indem Zuschüsse an Verbraucher an die Bedingung geknüpft würden, dass spezielle Waren oder Dienstleistungen zu kaufen seien. Fünftens widerspricht die Kommission der Behauptung der Klägerin, sie habe willkürlich entschieden, den Begriff der mittelbar Begünstigten auf terrestrische Sender und Kabelbetreiber, die Bezahlfernsehen anböten, einzuschränken.

–       Würdigung durch das Gericht

74      Die Parteien stimmen darin überein, dass die streitige Maßnahme nicht unmittelbar den am Digitalfernsehmarkt Beteiligten wie der Klägerin zugutegekommen ist.

75      Jedoch ist zu beachten, dass Art. 87 EG staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art untersagt, ohne danach zu unterscheiden, ob die aus der Beihilfe entstehenden Vorteile unmittelbar oder mittelbar gewährt werden. So hat die Rechtsprechung anerkannt, dass ein unmittelbarer Vorteil für bestimmte natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um Unternehmen handeln muss, für andere natürliche oder juristische Personen, die Unternehmen sind, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe darstellen kann (Urteil des Gerichts vom 4. März 2009, Italien/Kommission, T‑424/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 108).

76      Der These der Klägerin, ein an Verbraucher gezahlter Zuschuss könne nicht als staatliche Beihilfe zugunsten der Marktteilnehmer angesehen werden, die die Gebrauchsgüter und Dienstleistungen anböten, widerspricht auch Art. 87 Abs. 2 Buchst. a EG, wonach Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden. Denn wie die Kommission geltend macht, wäre diese Bestimmung überflüssig, wenn der These der Klägerin zu folgen wäre.

77      Schließlich geht die Rüge der Klägerin, es sei nicht klar, warum die Kommission den Begriff der mittelbar Begünstigten auf digitale terrestrische Sender und Kabelbetreiber, die Bezahlfernsehen anböten, eingeschränkt habe, ins Leere. Ginge man nämlich mit der Klägerin davon aus, dass die Kommission zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass alle digitalen terrestrischen Sender und Kabelbetreiber von der streitigen Maßnahme mittelbar begünstigt sein könnten, änderte das nichts daran, dass die Satellitensender, wie vorstehend in den Randnrn. 55 bis 60 ausgeführt, nicht von der streitigen Maßnahme profitieren konnten.

78      Aus demselben Grund geht die Rüge ins Leere, die Kommission habe die Decoderhersteller willkürlich vom Kreis der durch die streitige Maßnahme Begünstigten ausgeschlossen.

79      Demnach hat die Kommission die Klägerin zutreffend als durch die streitige Maßnahme mittelbar Begünstigte eingeordnet. Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: keine Selektivität der streitigen Maßnahme

–       Vorbringen der Parteien

80      Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie die streitige Maßnahme wegen ihres angeblich diskriminierenden Charakters als selektiv angesehen habe. Die Kommission habe nämlich den Begriff der Selektivität mit der behaupteten Diskriminierung verwechselt, so dass sie nicht ordnungsgemäß nachgewiesen habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt gewesen sei.

81      Die Kommission entgegnet, dass es für diese Behauptung der Klägerin keinen Beweis gebe. Die Selektivität des Vorteils, den die streitige Maßnahme den digitalen terrestrischen Sendern und Kabelbetreibern mit Bezahlfernsehangebot verschaffe, zeige sich daran, dass er keinem anderen Unternehmen und insbesondere nicht den Satellitensendern zugutekomme. Dem dritten Teil des ersten Klagegrundes fehle daher ebenfalls die Grundlage.

–       Würdigung durch das Gericht

82      Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf die Aufforderung des Gerichts, ihr Vorbringen zum dritten Teil des ersten Klagegrundes zu erläutern, ausgeführt, dass die Diskriminierung im Gegensatz zur Selektivität, die einen wesentlichen Gesichtspunkt bei der Einordnung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstelle, in dieser Vorschrift nicht erwähnt werde. Die Klägerin hat hinzugefügt, die Kommission verwechsele Diskriminierung und Selektivität, und wenn sie einräume, dass eine Diskriminierung vorliege, sei sie technologisch nicht neutral.

83      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Nach der Rechtsprechung müssen die betreffenden Angaben so klar und genau sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, über die Klage entscheiden kann (Urteile des Gerichts vom 18. September 1996, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑387/94, Slg. 1996, II‑961, Randnr. 106, und vom 29. Januar 1998, Dubois et Fils/Rat und Kommission, T‑113/96, Slg. 1998, II‑125, Randnr. 29). Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit eines Arguments erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen das Argument beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 25. Juli 2000, RJB Mining/Kommission, T‑110/98, Slg. 2000, II‑2971, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 10. April 2003, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, T‑195/00, Slg. 2003, II‑1677, Randnr. 26).

84      Im vorliegenden Fall erfüllt das Vorbringen der Klägerin zum dritten Teil des ersten Klagegrundes in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung nicht die in Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung aufgestellten Voraussetzungen der Klarheit und Genauigkeit. Die Klägerin hat nämlich zu keinem Zeitpunkt erläutert, inwiefern die Tatsache, dass eine Beihilfe diskriminierend ist, weil sie, wie das Gericht für die streitige Maßnahme vorstehend in den Randnrn. 57 und 60 festgestellt hat, nur einigen Kategorien von Unternehmen zugutekommt, der Annahme entgegensteht, dass sie im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG selektiv ist.

85      Der dritte Teil des ersten Klagegrundes ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil des ersten Klagegrundes: keine Wettbewerbsverzerrung

–       Vorbringen der Parteien

86      Als Erstes trägt die Klägerin vor, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie zu dem Schluss gekommen sei, dass die streitige Maßnahme den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt in unzulässiger Weise verfälsche.

87      Die Klägerin macht erstens geltend, dass jeder Satellitensender, auch Sky Italia, gleichermaßen von dem Zuschuss hätte profitieren können, wenn er „hybride“ Decoder, also Decoder, die sowohl terrestrisches als auch Satellitenfernsehen empfangen könnten, angeboten hätte. Der Zuschuss hätte dann die Zusatzkosten für die Implementierung der für den Empfang von terrestrischem Fernsehen erforderlichen Technik gedeckt. Dass die Marktleistungen von Sky Italia herausragend geblieben seien, zeige jedenfalls, dass die Subventionen deren Lage nicht grundlegend beeinträchtigt hätten.

88      Zweitens sei bei der Beurteilung, ob es an einer Wettbewerbsverzerrung fehle, zu berücksichtigen, dass der Mehrwertsteuersatz für Satellitenplattformen vorteilhafter sei als für terrestrische Sendeplattformen. Daher diene die streitige Maßnahme dem Ausgleich des wirtschaftlichen Vorteils, den die Satellitenplattformen durch die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes genössen. Zur Untermauerung dieses Arguments verweist die Klägerin auf zwei Beschwerden bei der Kommission vom 13. März 2007, die sich auf einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht bzw. auf eine staatliche Beihilfe bezogen hätten. Die Klägerin beantragt, die von Sky Italia erhobene Einrede der Unzulässigkeit in Bezug auf das Vorbringen zum Steuervorteil der Satellitensender als unzulässig zurückzuweisen, da die Kommission, deren Anträge Sky Italia unterstütze, diese Einrede selbst nicht erhoben habe.

89      Drittens habe die streitige Maßnahme durch die in ihr vorgesehenen Wettbewerbsbeschränkungen für die Satellitenplattform im Gegenteil zur Förderung des Wettbewerbs beigetragen. Sie ermögliche den Verbrauchern außerdem, zum gleichen Preis in den Genuss von Decodern zu kommen, die Zugang zu einem viel größeren Angebot gewährten. Schließlich sei der Ausschluss proprietärer Technologien dem Ziel von gemeinsamem Interesse, offene Standards zu bevorzugen, immanent und verfälsche nicht den Wettbewerb. Die einzige Wettbewerbsverzerrung zwischen der terrestrischen und der Satellitenplattform sei die zum Nachteil der terrestrischen Fernsehsender, die sich aus der Entscheidung von Sky Italia ergebe, Dritten den Zugang zu ihrer Verschlüsselungstechnik zu verweigern.

90      Viertens wirft die Klägerin der Kommission vor, zwei Entscheidungen erlassen zu haben, nämlich die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung für 2006, die sich hinsichtlich der Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme bzw. der im Haushaltsgesetz 2006 enthaltenen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt widersprächen, obwohl sie unter im Wesentlichen vergleichbaren tatsächlichen Bedingungen ergangen seien. Die Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit, die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung gezogen worden sei, sei nämlich nur deshalb später in der Entscheidung für 2006 anders ausgefallen, weil der italienische Gesetzgeber zwischenzeitlich Formulierungen eingeführt habe, die speziell die Satellitensender hätten einschließen sollen.

91      In der Erwiderung wirft die Klägerin der Kommission unter Berufung auf die Entscheidung der Kommission K (2007) 4286 endg. vom 25. September 2007 über eine Beihilfe (N 103/2007) zum Erwerb von Digitaldecodern und zur Anpassung der Antennen in der Provincia de Soria (im Folgenden: Entscheidung Soria) fünftens vor, die angefochtene Entscheidung willkürlich erlassen zu haben. In Nr. 16 der Entscheidung Soria habe die Kommission nämlich die betreffende Maßnahme mit der Begründung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, dass die technologische Neutralität gewahrt sei, da „die subventionierten Decoder … nicht nur den Empfang von terrestrischem Digitalfernsehen (DVB-T), sondern auch die Übertragung per Kabel, Satellit und/oder IPTV unterstützen [können]“. Die in der Entscheidung Soria fragliche Maßnahme habe vorgesehen, dass sie nur Anwendung finde, wenn die DVB-T‑Decoder interaktiv und interoperabel seien, so dass sie wie im vorliegenden Fall auch die Signale der anderen Plattformen empfangen könnten.

92      Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass die streitige Maßnahme nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung von Digitalsendern verletze. Die unterschiedliche Behandlung der Digitalplattformen sei nämlich dadurch gerechtfertigt, dass sie sich in einer unterschiedlichen Lage befänden. Jedenfalls wäre eine etwaige Verletzung dieses Grundsatzes angesichts der damaligen tatsächlichen Marktgegebenheiten und der gewollten Förderung offener Standards objektiv gerechtfertigt. Die Satellitenplattform sei deshalb nicht ausdrücklich aufgenommen worden, weil es kein auf offenen Standards basierendes Satellitenangebot gegeben habe und es auch nicht sehr wahrscheinlich gewesen sei, dass es innerhalb der kurzen Anwendungsdauer der Maßnahme eines geben würde. Der Markt für Satellitenfernsehen sei zudem von der Präsenz eines De-facto-Monopolisten – Sky Italia – geprägt gewesen, der in der Lage gewesen sei, den Marktzugang zu verhindern. Schließlich habe sich Sky Italia nach der Änderung durch das Haushaltsgesetz 2006, die bewirkt habe, dass alle interoperablen Decoder hätten subventioniert werden können, nicht für zuschussfähige Decoder entschieden.

93      Als Drittes wirft die Klägerin der Kommission vor, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen zu haben, weil aus der angefochtenen Entscheidung nicht klar hervorgehe, ob das Problem, das zur Unvereinbarkeit der Maßnahme geführt habe, mit der technischen Neutralität oder mit dem angeblich zu geringeren Kosten erfolgten Marktzugang der Klägerin im Zusammenhang gestanden habe. Zur Stützung dieses Arguments verweist die Klägerin auf ihr Vorbringen zum vierten Klagegrund.

94      Die Kommission trägt mit Unterstützung von Sky Italia erstens vor, dass die Klägerin keinen Beweis für den gerügten offensichtlichen Beurteilungsfehler liefere, den sie durch ihre Schlussfolgerung, dass die streitige Maßnahme den Wettbewerb verfälsche, indem sie die digitalen terrestrischen Sender bevorzuge, begangen haben solle. Zweitens nehme die Klägerin zu Unrecht an, dass die unterschiedliche Behandlung der einzelnen Digitalplattformen durch ihre unterschiedliche Lage gerechtfertigt sei. Auch irre die Klägerin darin, dass es zu dem Zeitpunkt, zu dem die streitige Maßnahme erlassen worden sei, kein Satellitenangebot auf der Grundlage eines offenen Standards gegeben habe. Drittens habe sie die streitige Maßnahme in der angefochtenen Entscheidung für unzulässig erklärt, weil die Maßnahme den Grundsatz der Technologieneutralität nicht beachte. Folglich habe sie ihre ständig vertretene Auffassung bestätigt, dass die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen zur Förderung der Digitalisierung mit dem Gemeinsamen Markt voraussetze, dass der Grundsatz der Technologieneutralität gewahrt werde.

–       Würdigung durch das Gericht

95      Erstens ist zu dem Argument, Sky Italia hätte in den Genuss der streitigen Maßnahme kommen können, wenn sie „hybride“ Decoder angeboten hätte, festzustellen, dass ein solches Argument die Selektivität der Maßnahme unterstreicht. Stellten die Satellitensender wie Sky Italia nämlich „hybride“ Decoder zur Verfügung, entstünden ihnen Zusatzkosten, die über den Verkaufspreis an die Verbraucher weitergegeben und bestenfalls durch die den Verbrauchern zugutekommende streitige Maßnahme kompensiert würden. Die Satellitensender wären deshalb gegenüber den terrestrischen Sendern und Kabelbetreibern schlechter gestellt, da diese keinerlei Zusatzkosten über den Verkaufspreis an die von der streitigen Maßnahme begünstigten Verbraucher weitergeben müssten. Das Argument ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

96      Dass Sky Italia nach den Änderungen, die in das Haushaltsgesetz 2006 eingefügt wurden, um eine Subventionierung aller interoperablen Decoder zu ermöglichen, die Decoder mit proprietärer Technologie nicht zugunsten von zuschussfähigen Decodern aufgegeben hat, ist zudem unerheblich. Wie die Kommission im 110. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Strategie handelt, die von zahlreichen Faktoren abhängen kann, z. B. den bereits zuvor vorgenommenen Investitionen und dem Entschluss, erst die Entscheidung der Kommission bezüglich der Vereinbarkeit der neuen Maßnahme mit dem Wettbewerbsrecht abzuwarten.

97      Was zweitens das Argument angeht, der auf die Satellitenplattform ausgeübte Wettbewerbsdruck habe den Wettbewerb gefördert, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin durch die Überlegung, die hinter diesem Argument steht, anerkennt, dass zwischen der terrestrischen und der Satellitenplattform Wettbewerb herrscht und dieser Wettbewerb durch die streitige Maßnahme beeinträchtigt wird.

98      Zudem ist das Vorbringen der Klägerin zu den verschiedenen Umständen, die ihrer Ansicht nach den Wettbewerb zugunsten der Satellitenplattform verfälschen, für die Beurteilung, ob die streitige Maßnahme selbst den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt verfälscht oder zu verfälschen droht, unerheblich.

99      Drittens trifft die Behauptung der Klägerin, dass die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung für 2006 unter vergleichbaren Umständen ergangen seien, offenkundig nicht zu. Wie vorstehend in den Randnrn. 57 und 60 ausgeführt, waren Satellitendecoder von der streitigen Maßnahme ausgeschlossen. Das Haushaltsgesetz 2006 fand hingegen, wie sich aus Nr. 122 der Klageschrift ergibt, auch auf Satellitendecoder Anwendung.

100    Viertens kann das auf die Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung im Verhältnis zur Entscheidung Soria gestützte Argument, dass die Anwendungsbedingungen für die in jener Entscheidung fragliche Maßnahme dieselben gewesen seien wie bei der streitigen Maßnahme, nicht durchgreifen.

101    Zwar ist es möglich, dass die Wortwahl der Kommission in Nr. 16 der Entscheidung Soria, wie sie vorstehend in Randnr. 91 wiedergegeben worden ist, die Klägerin hinsichtlich des Anwendungsbereichs der in jener Entscheidung fraglichen Maßnahme fehlgeleitet hat.

102    Es ist jedoch festzustellen, dass, wie die Kommission geltend macht, sowohl die Ausführungen in Nr. 58 der Entscheidung Soria als auch der Wortlaut des Schreibens, das der Gegenerwiderung als Anlage beigefügt ist, jegliche Zweifel in dieser Hinsicht auszuräumen vermögen.

103    Wie aus Nr. 58 der Entscheidung Soria ersichtlich ist, hat die Kommission nämlich ausdrücklich festgestellt, dass die in jener Entscheidung fragliche Maßnahme den Verbrauchern erlaube, jede Art von Decoder mit Hilfe eines Zuschusses zu erwerben, der unabhängig von der technologischen Plattform sei, für die sich der Verbraucher entscheide (terrestrisch, Kabel, Satellit oder Breitbandinternet). Sie hat deshalb ausdrücklich die Schlussfolgerung gezogen, dass die Maßnahme den Grundsatz der Technologieneutralität einhalte.

104    Wie die Kommission ferner geltend macht, ohne dass dies von der Klägerin bestritten würde, hat die Kommission vor Erlass der Entscheidung Soria überprüft, ob die betreffende Maßnahme das Kriterium der Technologieneutralität einhielt. So ergibt sich aus dem Schreiben, das der Gegenerwiderung als Anlage beigefügt ist, dass die spanischen Behörden auf Nachfrage der Kommission mit Schreiben vom 23. Juli 2007 ausdrücklich bestätigt haben, dass die Art der Übertragung kein Kriterium für die Gewährung des Zuschusses sei, so dass es möglich sei, „Decoder zu subventionieren, die zum Empfang von terrestrischem Digitalfernsehen, Kabel- oder Satellitensignalen dienen …“.

105    Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass die Maßnahme, um die es in der Entscheidung Soria ging, im Gegensatz zur streitigen Maßnahme allen Übertragungstechniken des digitalen Fernsehens zugutekommen konnte. Da somit die Sachverhalte der beiden Entscheidungen offensichtlich unterschiedlich sind, kann sich die Klägerin nicht auf einen Vergleich der von der Kommission in diesen Entscheidungen gezogenen Schlussfolgerungen berufen, um auf die Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung zu schließen. Daher ist das auf die Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung im Verhältnis zur Entscheidung Soria gestützte Argument als unbegründet zurückzuweisen.

106    Fünftens ist zu dem Argument, der Grundsatz der Gleichbehandlung der Digitalsender werde nicht verletzt bzw. eine eventuelle Verletzung wäre jedenfalls objektiv gerechtfertigt, Folgendes auszuführen.

107    Zum einen ist zum Vorbringen der Klägerin, die Satellitenplattform sei deshalb nicht ausdrücklich in den Anwendungsbereich der streitigen Maßnahme aufgenommen worden, weil es kein auf offenen Standards basierendes Angebot dieser Art gegeben habe und es auch nicht sehr wahrscheinlich gewesen sei, dass es innerhalb der kurzen Anwendungsdauer der Maßnahme eines geben würde, darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie sie im 164. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausführt, insoweit von der Klägerin unbestritten festgestellt hat, dass Sky Italia erst im Laufe des Jahres 2004 und bis in die ersten Monate von 2005 hinein mit der Umstellung auf eine Technologie mit „geschlossenem“ Standard begonnen habe. Die Kommission hat deshalb im selben Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung folgerichtig daraus geschlossen, dass Sky Italia möglicherweise eine andere Wahl getroffen hätte, wenn die streitige Maßnahme auch den Satellitenplattformen offengestanden hätte.

108    Zum anderen ist die Aussage der Klägerin, dass der Markt für Satellitenfernsehen von der Präsenz eines De-facto-Monopolisten, nämlich Sky Italia, geprägt gewesen sei, der in der Lage gewesen sei, den Marktzugang zu verhindern, für die Beurteilung, ob die streitige Maßnahme selbst den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt verfälscht oder zu verfälschen droht, ohne Bedeutung.

109    Sechstens ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung, dass das Argument der Klägerin, die Kommission habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, offensichtlich jeglicher Grundlage entbehrt. Aus der angefochtenen Entscheidung, insbesondere den Erwägungsgründen 104, 135 und 140, geht nämlich ausdrücklich hervor, dass die Unvereinbarkeit der streitigen Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verletzung des Grundsatzes der Technologieneutralität steht. Darüber hinaus geht aus dem 36. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervor, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, dass die Kommission in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Zweifel daran geäußert hat, dass der Grundsatz der Technologieneutralität durch die streitige Maßnahme nicht verletzt werde.

110    Mithin ist der vierte Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

111    Angesichts der in den vorstehenden Randnrn. 68, 79, 85 und 110 gezogenen Schlussfolgerungen ist der erste Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und offensichtlicher Rechtsfehler bei der Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG

 Zur Zulässigkeit der in den Nrn. 93 bis 96 der Klageschrift dargelegten Argumente

–       Vorbringen der Parteien

112    Die Kommission hält mit Unterstützung von Sky Italia das Vorbringen der Klägerin in den Nrn. 93 bis 96 der Klageschrift für unklar. Die Klägerin begnüge sich nämlich damit, allgemein auf ihre Ausführungen zum Fehlen einer Beihilfe zu verweisen. Zudem betreffe die Auflistung der Faktoren, die die Kommission nach Ansicht der Klägerin nicht berücksichtigt habe, die Frage des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe und nicht die Frage der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Ferner erläutere die Klägerin die aufgezählten Faktoren nicht und auch nicht, inwiefern sie einen Bezug zur Prüfung anhand von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG aufwiesen. Deshalb sei ihr Vorbringen in den Nrn. 93 bis 96 der Klageschrift als unzulässig zurückzuweisen.

113    Die Klägerin erwidert, dass die Prüfung des Vorliegens einer Beihilfe und die Prüfung ihrer Vereinbarkeit zwar unterschiedlich, aber formal verknüpft seien. Folglich stützten die Argumente zur Frage der Beihilfe die Nichtigkeitsgründe betreffend die Vereinbarkeit, ohne dass ihre Zulässigkeit beeinträchtigt wäre.

–       Würdigung durch das Gericht

114    Als Erstes ist festzustellen, dass die Klägerin in den Nrn. 93 bis 96 der Klageschrift vorträgt, die Kommission habe bei der Anwendung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Hierbei verweist sie auf ihre Ausführungen zum Fehlen einer Beihilfe. Des Weiteren macht sie geltend, dass die Kommission den wirtschaftlichen Kontext der streitigen Maßnahme in der angefochtenen Entscheidung nicht geprüft habe. Die Kommission habe erstens nicht festgestellt, dass die streitige Maßnahme Subventionen zur Förderung einer von der Union unterstützten Technologie vorgesehen habe, nämlich einer offenen Technologie, die Interoperabilität und Interaktivität zulasse, zweitens, dass die Subventionen den durch diese Technologie verursachten Zusatzkosten entsprochen hätten, drittens, dass die Subventionen den Empfehlungen der Union entsprochen hätten, und viertens, dass die Subventionen keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hätten. Schließlich habe die Kommission außer Acht gelassen, dass die eigentliche Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt die Folge der für geschlossene Standards freundlichen Politik, des Unterschieds zwischen offenen und geschlossenen Standards und der Tatsache gewesen sei, dass die Subventionen die Kosten für die Erfüllung von gesetzlich auferlegten Pflichten ausgeglichen hätten.

115    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen in den Nrn. 93 bis 96 der Klageschrift unter der Überschrift 3.2 Buchst. a („Die Beklagte hat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen“) keineswegs Argumente für den zweiten Klagegrund darstellen, sondern dazu dienen, die für die drei Teile des zweiten Klagegrundes vorgebrachten Argumente unter der Überschrift 3.2 Buchst. b („Die Beklagte hat die Grenzen ihres Ermessens überschritten und einen offensichtlichen Fehler bei der Tatsachenwürdigung und bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen, indem sie zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die [streitige] Maßnahme nicht mit Art. 87 Abs. 3 Buchst. c vereinbar sei“) einleiten sollen.

116    So erläutert die Klägerin in Nr. 96 der Klageschrift, die der Überschrift 3.2 Buchst. b vorausgeht, dass die Kommission, indem sie keine ordnungsgemäße Prüfung des wirtschaftlichen Kontextes vorgenommen habe, einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der streitigen Maßnahme und damit bei der Schlussfolgerung begangen habe, dass diese Maßnahme nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

117    Daher ist der von der Kommission geltend gemachte Unzulässigkeitsgrund bezüglich des Vorbringens in den Nrn. 93 bis 96 der Klageschrift als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: fehlerhafter Schluss, dass die streitige Maßnahme das Marktversagen nicht behebe

–       Vorbringen der Parteien

118    Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission aus den folgenden vier Gründen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und den betroffenen Markt unzureichend untersucht, indem sie zu dem Schluss gelangt sei, dass die streitige Maßnahme nicht mit Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG vereinbar sei.

119    Die Klägerin wendet sich erstens gegen die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung, dass die streitige Maßnahme wegen der Festlegung eines verbindlichen Termins für den Übergang zur digitalen Übertragung nicht erforderlich gewesen sei. Diese Feststellung widerspreche nicht nur der Position der Kommission in ihren früheren Entscheidungen zum digitalen terrestrischen Fernsehen, sondern zeige auch, dass die Kommission das Marktversagen aufgrund von Koordinierungsproblemen zwischen den Marktteilnehmern verkannt habe.

120    Zweitens habe die streitige Maßnahme einen Ausgleich für die Kosten der Digitalisierung geschaffen, die den Verbrauchern für den Kauf eines interoperablen und interaktiven Decoders mit offener Technologie entstanden seien.

121    Drittens habe die angefochtene Entscheidung das Vorliegen externer Auswirkungen nicht als Marktversagen anerkannt. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung willkürlich und ohne jede objektive Rechtfertigung den Schluss gezogen, dass es für die terrestrischen Sender normal sei, Decoder mit offener Technologie zu subventionieren und damit die Kosten des Trittbrettfahrens zu tragen. Die Klägerin habe aber keinerlei Interesse daran gehabt, die Decoder zugunsten von Wettbewerbern zu subventionieren, da es für sie ein Leichtes gewesen sei, weiterhin auf dem analogen Markt Gewinn zu erzielen.

122    Die Kommission habe außerdem nicht berücksichtigt, dass die streitige Maßnahme den Wettbewerb nicht verfälscht habe, sondern vielmehr die Nutzung offener Standards und die Interaktivität gemäß den Empfehlungen der Union vorangetrieben habe. Unter Verweis auf Anlage A.8 fügt die Klägerin hinzu, dass die Kommission den Regelungszusammenhang und die Marktentwicklung nicht verstanden habe. Schließlich habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auch die Kosten außer Acht gelassen, die durch die noch immer bestehenden regulatorischen Unsicherheiten in Bezug auf die Frequenzvergabe entstünden. Auch sei die Behauptung der Kommission im 157. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass die Konzessionen für das analoge Fernsehen ohne Ausschreibung und ohne Befristung vergeben worden seien, falsch.

123    Viertens wirft die Klägerin der Kommission vor, nicht in der Lage gewesen zu sein, darzulegen, warum die streitige Maßnahme nicht innovationsfördernd gewesen sei, obwohl sie einräume, dass die Maßnahme eine Preissenkung für interaktive Decoder auf das Niveau von einfachen Decodern ermöglicht habe.

124    Die Kommission entgegnet, dass die Argumentation der Klägerin offensichtlich irrig sei und auf einer „verzerrten“ Auslegung der angefochtenen Entscheidung beruhe. Die Kommission habe ausdrücklich eingeräumt, dass die streitige Maßnahme auf ein Ziel von gemeinsamem Interesse – den Übergang zum digitalen Fernsehen und in diesem Zusammenhang zu offenen und interaktiven Standards – habe gerichtet sein können. Auch sei nicht kategorisch ausgeschlossen worden, dass die streitige Maßnahme bestimmten Arten von Marktversagen habe entgegenwirken können. Jedoch habe keine dieser Erwägungen einen Ausschluss der Satellitenplattform vom Anwendungsbereich des Zuschusses zu rechtfertigen vermocht.

–       Würdigung durch das Gericht

125    Als Erstes ist festzustellen, dass die Klägerin, indem sie die Auffassung der Kommission in Frage stellt, die Zuschüsse zur Anschaffung von Digitaldecodern seien nicht erforderlich gewesen, um das Problem der Koordinierung zwischen den Marktteilnehmern zu lösen, da dieses bereits durch die Festlegung eines verbindlichen Termins für den Übergang zur digitalen Übertragung gelöst gewesen sei, einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG geltend macht. Um mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG vereinbar zu sein, muss eine Beihilfe eine Zielsetzung von allgemeinem Interesse aufweisen sowie zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen sein. Das mit der streitigen Maßnahme verfolgte Ziel von allgemeinem Interesse soll die Behebung eines Marktversagens sein, das insbesondere auf Koordinierungsproblemen zwischen den Marktteilnehmern beruhe, die ein Hindernis für die Entwicklung der digitalen Rundfunkübertragung darstellten. Ohne dass es erforderlich wäre, zu prüfen, ob die Kommission, wie die Klägerin vorträgt, in der angefochtenen Entscheidung einen anderen Standpunkt als in ihren früheren Entscheidungen zum digitalen terrestrischen Fernsehen eingenommen hat, ist das Gericht der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Verbindlichkeit des festgesetzten Termins für den Übergang zur digitalen Übertragung geeignet ist, das Problem der Koordinierung zwischen den Marktteilnehmern zu lösen, so dass der Zuschuss zur Anschaffung von Digitaldecodern nicht erforderlich war.

126    Wie die Kommission im 146. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausführt, mussten die auf dem Markt bereits aktiven Fernsehsender nämlich die Festlegung einer gesetzlich verbindlichen Frist für die Einstellung der Übertragungen per Analogtechnik als ein Faktum anerkennen und dementsprechend mit der Entwicklung neuer Geschäftsstrategien beginnen. Wie im 147. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erläutert, war jedenfalls angesichts der Größe des Anteils des terrestrischen Fernsehens in Italien die Gefahr, dass die kritische Masse an Zuschauern wegen Koordinierungsproblemen zwischen den Marktteilnehmern nicht zustande kommt, nicht so groß, als dass die Marktteilnehmer nicht mit diesem Risiko hätten umgehen können. Das Argument der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

127    Als Zweites ist zu dem Argument, die streitige Maßnahme stelle einen Ausgleich für die Verbraucher dar, festzustellen, dass es, wie die Kommission im 148. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgehoben hat, zwar die Gewährung der Beihilfe an die Verbraucher rechtfertigt, nicht aber die Diskriminierung zwischen den verschiedenen Plattformen, da es nicht erforderlich ist, die Verbraucher auf eine bestimmte digitale Plattform festzulegen, wie dies mit der streitigen Maßnahme geschieht.

128    Als Drittes ist die Behauptung der Klägerin, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen externer Auswirkungen nicht als Marktversagen anerkannt, nicht zutreffend. Im 160. Erwägungsgrund räumt die Kommission nämlich ausdrücklich ein, dass der Übergang zur Digitaltechnik mit externen Auswirkungen und möglicherweise auch mit dem Phänomen des Trittbrettfahrens verbunden sein könne. Damit lässt sich aber, wie die Kommission dort weiter ausführt, nicht die Tatsache rechtfertigen, dass die streitige Maßnahme selektiv für das terrestrische Fernsehen bestimmt und die Satellitenplattform davon ausgeschlossen war. Das Argument ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

129    Als Viertes ist das Argument der Klägerin, die Kommission sei nicht in der Lage gewesen, darzulegen, dass die streitige Maßnahme nicht innovationsfördernd gewesen sei, aus denselben Gründen zurückzuweisen. Die Kommission hat zwar im 162. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich anerkannt, dass die streitige Maßnahme eine Anpassung der Preise für die interaktiven Decoder an die der einfacheren Modelle, die nicht für interaktive Dienste geeignet seien, bewirkt habe. Wie sich aus den vorstehenden Randnrn. 57 und 60 ergibt, kann dies aber, obwohl die streitige Maßnahme über die Nutzung interaktiver und interoperabler Decoder innovationsfördernd wirkt, nicht rechtfertigen, dass die Satellitenplattform von der streitigen Maßnahme ausgeschlossen wird.

130    Nach dem Vorstehenden ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: fehlerhafter Schluss, dass die streitige Maßnahme für die Behebung des Marktversagens weder erforderlich noch angemessen gewesen sei

–       Vorbringen der Parteien

131    Die Klägerin rügt, der Kommission sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die streitige Maßnahme für die Behebung des Marktversagens weder erforderlich noch angemessen gewesen sei. Was insbesondere die Angemessenheit der Maßnahme angehe, habe sich diese zum einen auf die Zusatzkosten der Interoperabilität und Interaktivität sowie auf die Kosten beschränkt, die speziell ihr für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen entstanden seien, und zum anderen sei die Maßnahme bis zum 1. Dezember 2005 befristet gewesen.

132    Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, weil es den Grundsatz der Technologieneutralität außer Acht lasse.

–       Würdigung durch das Gericht

133    Selbst wenn das Vorbringen der Klägerin, die streitige Maßnahme sei für die Behebung des Marktversagens erforderlich und angemessen gewesen, zutreffen sollte, könnte dies den Ausschluss der Satellitensender von der streitigen Maßnahme nicht rechtfertigen.

134    Da die Kommission die Beihilfe gerade wegen der fehlenden Technologieneutralität für nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gehalten hat, ist das Vorbringen der Klägerin zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

135    Nach alledem ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 253 EG

 Vorbringen der Parteien

136    Nach Auffassung der Klägerin ist die angefochtene Entscheidung sowohl hinsichtlich des Vorliegens einer Beihilfe als auch in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht ausreichend begründet und verstößt daher gegen Art. 253 EG.

137    Hinsichtlich des Vorliegens einer Beihilfe wirft die Klägerin der Kommission insbesondere vor, die eigentliche Quelle der Wettbewerbsverzerrung bzw. der Gefahr der Wettbewerbsverzerrung auf dem Gemeinsamen Markt nicht dargelegt zu haben. Die Kommission habe nämlich zum einen anfangs weder den betroffenen Markt noch die Situation dieses Marktes dargestellt. Zum anderen habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht geprüft, ob die Wettbewerbsverzerrung tatsächlich vorgelegen oder nur gedroht habe. Die Kommission habe überdies nicht begründet, warum sie die Decoderhersteller aus dem Kreis der durch die streitige Maßnahme Begünstigten ausgeschlossen habe. Schließlich bleibe sie vor allem eine hinreichende Begründung für den angeblichen Aufbau eines Zuschauerstamms und die angebliche Durchdringung des Marktes für Bezahlfernsehen zu geringeren Kosten schuldig.

138    In Bezug auf die Prüfung der eventuellen Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt werde in der angefochtenen Entscheidung nicht ausgeführt, ob das Problem darin liegen solle, dass das Kriterium der Technologieneutralität nicht erfüllt gewesen sei, oder in der angeblichen Durchdringung des Bezahlfernsehmarkts zu geringeren Kosten.

139    Die Kommission trägt mit Unterstützung von Sky Italia vor, dass ihre Entscheidung ausreichend begründet sei und den Anforderungen des Art. 253 EG genüge.

 Würdigung durch das Gericht

140    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 253 EG vom Klagegrund des offensichtlichen Beurteilungsfehlers zu unterscheiden ist. Während Ersterer, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, den Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften enthält und einen Gesichtspunkt darstellt, den der Richter von Amts wegen prüfen muss, wird mit Letzterem, der die materielle Rechtmäßigkeit einer Entscheidung betrifft, die Verletzung einer bei der Durchführung des Vertrags anzuwendenden Rechtsnorm gerügt; er darf vom Richter nur geprüft werden, wenn sich der Kläger auf ihn beruft. Die Begründungspflicht ist daher eine von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheidende Frage (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 67).

141    Zweitens muss die Begründung nach ständiger Rechtsprechung die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Maßnahme erkennen können, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und dass der Richter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann (Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 63; Urteile des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T‑228/99 und T‑233/99, Slg. 2003, II‑435, Randnr. 278, und vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T‑109/01, Slg. 2004, II‑127, Randnr. 119).

142    In der Begründung brauchen zudem nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Aspekte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C‑17/99, Slg. 2001, I‑2481, Randnr. 36; Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, T‑298/97, T‑312/97, T‑313/97, T‑315/97, T‑600/97 bis T‑607/97, T‑1/98, T‑3/98 bis T‑6/98 und T‑23/98, Slg. 2000, II‑2319, Randnr. 175, sowie Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 279).

143    Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T‑459/93, Slg. 1995, II‑1675, Randnr. 31, sowie Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 280). So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Kommission nicht zu den Gesichtspunkten Stellung zu nehmen braucht, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 64).

144    Drittens erfordert die Begründungspflicht bei der Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe die Angabe der Gründe, aus denen die Kommission der Ansicht ist, dass die streitige Maßnahme von Art. 87 Abs. 1 EG erfasst wird (Urteil Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 281).

145    Was viertens das Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Gemeinsamen Markt betrifft, ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung die Kommission zwar in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest die Umstände aufführen muss, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, wenn sie den Nachweis ermöglichen, dass die Beihilfe geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb aktuell oder potenziell zu verfälschen, dass sie aber nicht die tatsächliche Situation auf den betroffenen Märkten, den Marktanteil der durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen, die Stellung der konkurrierenden Unternehmen und die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten wirtschaftlich zu analysieren braucht. Ferner ist sie bei rechtswidrig gewährten Beihilfen nicht verpflichtet, die tatsächlichen Auswirkungen darzutun, die diese Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt haben. Wäre dies der Fall, würde ein solches Erfordernis darauf hinauslaufen, dass die Mitgliedstaaten, die rechtswidrige Beihilfen zahlen, zulasten derjenigen Staaten begünstigt würden, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T‑55/99, Slg. 2000, II‑3207, Randnrn. 100, 102 und 103, vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T‑152/99, Slg. 2002, II‑3049, Randnr. 225, und vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T‑198/01, Slg. 2004, II‑2717, Randnr. 215).

146    Insbesondere genügt es, wenn die Kommission dartut, dass die streitige Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, ohne dass es erforderlich wäre, den fraglichen Markt abzugrenzen (vgl. Urteile des Gerichts vom 6. September 2006, Italien und Wam/Kommission, T‑304/04 und T‑316/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64, und vom 11. Februar 2009, Iride und Iride Energia/Kommission, T‑25/07, Slg. 2009, II‑245, Randnr. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

147    Anhand dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet hat.

148    Was als Erstes das Argument angeht, die angefochtene Entscheidung sei hinsichtlich der Darlegung einer Wettbewerbsverzerrung oder einer drohenden Wettbewerbsverzerrung unzureichend begründet, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 102 bis 114 der angefochtenen Entscheidung die Auswirkungen der streitigen Maßnahme auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten prüft.

149    Erstens ist zu den Auswirkungen der streitigen Maßnahme auf den Wettbewerb festzustellen, dass die Kommission sie in den Erwägungsgründen 102 bis 111 der angefochtenen Entscheidung mit Blick auf die Sender geprüft hat. So hat sie im 105. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung klargestellt, dass sie ihre in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vertretene Ansicht, der den Sendern und Betreibern terrestrischer Netze entstandene Vorteil sei zulasten der Sender gegangen, die andere Plattformen verwendeten, aufrechterhalten wolle.

150    Um ihren Standpunkt zu diesem Punkt zu stützen und damit entsprechend Art. 87 Abs. 1 EG darzulegen, dass die streitige Maßnahme den Wettbewerb durch die Gewährung eines selektiven Vorteils zu verfälschen droht, hat die Kommission im 106. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass ein gewisses Maß an Substituierbarkeit zwischen dem Angebot an digitalem terrestrischem Bezahlfernsehen und dem per Satellit angebotenen Bezahlfernsehen gegeben sei. Unter diesen Umständen werde, wenn die „digitale terrestrische Plattform erst einmal erfolgreich Bezahlfernsehangebote auf den Markt bringt und diese sich konsolidieren – auch dank des Zuschusses für die Decoder – … sie auch in Konkurrenz zu den auf anderen Plattformen angebotenen Analogdiensten treten können“.

151    Im Übrigen war die Kommission im 107. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung darauf bedacht, diese Schlussfolgerung durch in anderen Mitgliedstaaten feststellbare Entwicklungen zu untermauern.

152    Im 109. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat sie außerdem darauf verwiesen, dass die Autorità garante della concorrenza e del mercato (Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde) selbst davon ausgegangen sei, dass die Sender, die unterschiedliche Plattformen verwendeten, als potenzielle Konkurrenten auf dem italienischen Markt für Bezahlfernsehen betrachtet werden könnten.

153    Ferner hat die Kommission im 111. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung eine Studie angeführt, die indirekt bestätige, dass ein Zugang zum Markt für Bezahlfernsehen zu geringeren Kosten zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führe, und ausgeführt, dass die von Sky Italia vorgelegten Zahlen die Vermutung bestätigten, dass innerhalb des Marktes für Bezahlfernsehen ein gewisses Maß an Wettbewerb existiere.

154    Schließlich hat die Kommission im 108. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung insbesondere betont, dass die streitige Maßnahme in einer kritischen Phase erlassen worden sei, nämlich zu einem Zeitpunkt, zu dem sich viele Zuschauer des terrestrischen Analogfernsehens mit dem Übergang zum digitalen Fernsehen hätten befassen und sich hätten entscheiden müssen, ob sie in ein Gerät zum Empfang von terrestrisch übertragenen oder von per Satellit übertragenen Sendungen investieren sollten.

155    Aus dem Vorstehenden ist ersichtlich, dass die Kommission ihre Begründungspflicht hinsichtlich der Auswirkungen der streitigen Maßnahme auf den Wettbewerb nicht verletzt hat.

156    Zweitens ergibt sich in Bezug auf die Auswirkungen der streitigen Maßnahme auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus den Erwägungsgründen 113 und 114 der angefochtenen Entscheidung, dass nach Meinung der Kommission die Märkte für Rundfunk- und Netzdienste für den internationalen Wettbewerb geöffnet sind und dass, wenn bestimmte Netzbetreiber oder Sender selektiv begünstigt würden, der Wettbewerb zulasten der Wirtschaftsakteure verfälscht wird, die aus anderen Mitgliedstaaten kommen könnten. Die Kommission hat deshalb daraus geschlossen, dass die streitige Maßnahme den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige.

157    Vor dem Hintergrund der vorstehend in den Randnrn. 145 und 146 angeführten Rechtsprechung hat die Kommission die angefochtene Entscheidung bezüglich der Frage, ob die streitige Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, ordnungsgemäß begründet.

158    Selbst wenn man unterstellt, dass sich die Klägerin allgemeiner auf einen Verstoß der Kommission gegen Art. 253 EG wegen der Einordnung der streitigen Maßnahme in der angefochtenen Entscheidung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG berufen wollte, so ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung geprüft hat. Sie hat nämlich erstens im 80. Erwägungsgrund geprüft, ob die streitige Maßnahme aus staatlichen Mitteln bestritten wurde, zweitens in den Erwägungsgründen 81 bis 101, ob die streitige Maßnahme den Begünstigten einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat, drittens in den Erwägungsgründen 102 bis 112, ob die streitige Maßnahme den Wettbewerb verfälscht hat oder zu verfälschen drohte, und schließlich viertens in den Erwägungsgründen 113 und 114, ob die streitige Maßnahme geeignet war, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

159    Als Zweites wirft die Klägerin der Kommission vor, in der angefochtenen Entscheidung nicht näher erläutert zu haben, ob sie die streitige Maßnahme für nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt habe, weil aus ihrer Sicht das Kriterium der Technologieneutralität nicht erfüllt gewesen sei oder weil zu geringeren Kosten auf den Bezahlfernsehmarkt vorgestoßen worden sei. Hierzu genügt der Hinweis, dass, wie vorstehend in Randnr. 109 bereits festgestellt, aus der angefochtenen Entscheidung, insbesondere den Erwägungsgründen 104, 135 und 140, ausdrücklich hervorgeht, dass die Unvereinbarkeit der streitigen Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verstoß gegen den Grundsatz der Technologieneutralität steht und die Kommission in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit des Verstoßes gegen den Grundsatz der Technologieneutralität durch die streitige Maßnahme geäußert hat. Folglich ist auch das vorliegende Argument als unbegründet zurückzuweisen.

160    Als Drittes ist festzustellen, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung auch hinsichtlich der Lage der Decoderhersteller rechtlich hinreichend begründet hat. Die Kommission hat nämlich zum Vorliegen einer Beihilfe in den Erwägungsgründen 120 bis 123 der angefochtenen Entscheidung nach einem Hinweis auf ihre Zweifel bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt, dass man nicht vollständig ausschließen könne, dass auf der Ebene der Decoderhersteller eine Wettbewerbsverzerrung eingetreten sein könnte. Jedoch sei die streitige Maßnahme bezogen auf die Hersteller jedenfalls mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Im 168. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission dazu ausgeführt, dass die streitige Maßnahme als zur Erreichung eines Ziels von allgemeinem Interesse erforderlich und angemessen anzusehen sei, da alle Hersteller von Decodern in ihren Genuss kommen könnten, selbst Hersteller aus anderen Mitgliedstaaten.

161    Demnach hat die Kommission die angefochtene Entscheidung hinsichtlich ihrer Auffassung, dass die streitige Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt und mit dem EG‑Vertrag nicht vereinbar ist, ordnungsgemäß begründet.

162    Nach alledem steht die angefochtene Entscheidung mit den Anforderungen des Art. 253 EG im Einklang. Daher ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 und gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

 Vorbringen der Parteien

163    Nach Ansicht der Klägerin verletzt die angefochtene Entscheidung Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999, der vorsehe, dass die Kommission keine Rückforderung der Beihilfe verlange, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.

164    Als Erstes rügt die Klägerin, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da außergewöhnliche Umstände die Klägerin zu der Annahme veranlasst hätten, dass die streitige Maßnahme keine staatliche Beihilfe sei.

165    Erstens habe sie legitimerweise angenommen, dass die streitige Maßnahme in Übereinstimmung mit der Digitalisierungspolitik der Kommission erfolge, da die Kommission in Abschnitt 3.4.2 ihrer Mitteilung KOM(2004) 541 endg. vom 30. Juli 2004 zur Interoperabilität digitaler interaktiver Fernsehdienste (im Folgenden: Mitteilung) ausgeführt habe, dass direkte Beihilfen an Verbraucher eine Maßnahme seien, mit der die Mitgliedstaaten einen Anreiz zum Kauf von interaktiven und interoperablen Decodern schaffen könnten, zumal in dieser Mitteilung ausdrücklich auf die italienischen Zuschüsse Bezug genommen werde.

166    Da zweitens der Begriff der mittelbar Begünstigten einer staatlichen Beihilfe in der Rechtsprechung noch nicht klar definiert gewesen sei, habe man nicht davon ausgehen können, dass ein sorgfältiger Marktteilnehmer annehme, dass eine an die Verbraucher gerichtete Beihilfe ihn nicht nur zum mittelbar Begünstigten dieser Beihilfe mache, sondern sogar unter Ausschluss jedes anderen potenziellen mittelbar Begünstigten zum allein von ihr Begünstigten. Alle anderen potenziellen Begünstigten hätten nach Ansicht der Klägerin ebenfalls als mittelbar Begünstigte angesehen werden müssen, und zwar mit allen Konsequenzen für die Rückforderung.

167    Die Klägerin rügt als Zweites einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch die angefochtene Entscheidung, da die in den Erwägungsgründen 191 bis 205 der angefochtenen Entscheidung vorgeschlagene Methode zur Berechnung des Rückforderungsbetrags der Beihilfe weder effizient noch transparent oder angemessen sei. Erstens sei einer der Parameter dieser Methode, nämlich wie viele zusätzliche Zuschauer sich allein durch den Erlass der streitigen Maßnahme dem Bezahlfernsehangebot zugewandt hätten, schwierig oder sogar unmöglich zu bestimmen. Der Kommission sei der Nachweis nicht gelungen, dass Kunden subventionierte Decoder gekauft hätten, um Zugang zu den Bezahlfernsehdiensten zu bekommen. Zweitens sei die Festsetzung des Beihilfebetrags und der Zinsen hieraus äußerst schwierig. Die Kommission hätte das hierfür vorgeschlagene Modell wenigstens prüfen und vielleicht sogar mit anderen möglichen Modellen vergleichen müssen, insbesondere deshalb, weil keiner der am Verfahren Beteiligten in der Lage gewesen sei, die angebliche Beihilfe in irgendeiner Weise zu quantifizieren.

168    Die Kommission trägt mit Unterstützung von Sky Italia vor, dass das Vorbringen der Klägerin zur Methode für die Festsetzung des Beihilfebetrags eher die Umsetzung als die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffe. Deshalb sei es als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen seien die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit in der angefochtenen Entscheidung gewahrt. Folglich habe die Kommission gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 die Rückforderung der streitigen Beihilfemaßnahme anordnen müssen.

 Würdigung durch das Gericht

169    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung einer rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist. Die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient nämlich der Wiederherstellung der früheren Lage (vgl. Urteil des Gerichts vom 5. August 2003, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, T‑116/01 und T‑118/01, Slg. 2003, II‑2957, Randnr. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass der Empfänger den Vorteil, den er gegenüber seinen Konkurrenten tatsächlich besessen hat, verliert (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C‑310/99, Slg. 2002, I‑2289, Randnr. 99, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C‑277/00, Slg. 2004, I‑3925, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

170    Sodann ist zu beachten, dass die Kommission nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Diese Bestimmung sieht allerdings auch vor, dass die Kommission die Rückforderung der Beihilfe dann nicht verlangt, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.

171    In der vorliegenden Rechtssache vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Beihilfenrückforderung weder mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes noch mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang stehe.

172    Als Erstes ist zum gerügten Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung auf den Vertrauensschutz, der eines der Grundprinzipien der Gemeinschaft darstellt, jeder berufen kann, bei dem die Verwaltung durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (Urteil des Gerichts vom 21. Juli 1998, Mellett/Gerichtshof, T‑66/96 und T‑221/97, Slg. ÖD 1998, I‑A-449 und II‑1305, Randnrn. 104 und 107). Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine klaren Zusicherungen gegeben hat (Urteile des Gerichts vom 18. Januar 2000, Mehibas Dordtselaan/Kommission, T‑290/97, Slg. 2000, II‑15, Randnr. 59, und vom 19. März 2003, Innova Privat-Akademie/Kommission, T‑273/01, Slg. 2003, II‑1093, Randnr. 26).

173    Im Beihilfenrecht dürfen nach ständiger Rechtsprechung die von einer Beihilfe begünstigten Unternehmen, da die Überwachung der Beihilfen durch die Kommission in Art. 88 EG zwingend vorgeschrieben ist, grundsätzlich nur dann auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe vertrauen, wenn sie unter Einhaltung des Verfahrens gewährt wurde. Denn ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer muss regelmäßig in der Lage sein, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde, und zwar auch dann, wenn der betreffende Staat für die Rechtswidrigkeit des Beihilfebewilligungsbescheids in einem solchen Maße verantwortlich ist, dass seine Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Italien und Brandt Italia/Kommission, T‑239/04 und T‑323/04, Slg. 2007, II‑3265, Randnr. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung).

174    Die Klägerin macht jedoch geltend, dass im vorliegenden Fall zwei außergewöhnliche Umstände ihr berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der streitigen Maßnahme begründet hätten.

175    Erstens werde in Abschnitt 3.4.2 der Mitteilung ausdrücklich auf die streitige Maßnahme Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten den Verbrauchern Beihilfen anbieten könnten.

176    Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich jedoch bei der Bezugnahme in Abschnitt 3.4.2 der Mitteilung nicht um eine Zusicherung der Rechtmäßigkeit der streitigen Maßnahme von Seiten der Kommission. Da diese dort ausdrücklich feststellt, dass „[s]olche Beihilfen zum Kauf … technologisch neutral sein, den Regeln für staatliche Beihilfen entsprechen und gemeldet werden [müssen]“, konnte die Mitteilung bei einem sorgfältig handelnden Wirtschaftsteilnehmer im Gegenteil keine begründeten Erwartungen in die Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit den Regelungen für staatliche Beihilfen wecken. Ein sorgfältig handelnder Wirtschaftsteilnehmer hätte nämlich nicht nur erkennen müssen, dass die streitige Maßnahme nicht technologisch neutral war, sondern auch, dass sie weder der Kommission gemeldet noch genehmigt war.

177    Zweitens ist auch das Argument der Klägerin zurückzuweisen, dass die mittelbare Gewährung der Beihilfe ebenfalls einen außergewöhnlichen Umstand darstelle, der ein berechtigtes Vertrauen habe schaffen können. Wie jeder sorgfältig handelnde Wirtschaftsteilnehmer hätte die Klägerin nämlich wissen müssen, dass die mittelbare Gewährung einer Beihilfe keinen Einfluss auf ihre Rückforderung hat. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind Beihilfen an Verbraucher, wie sich aus Art. 87 Abs. 2 Buchst. a EG ergibt, übliche Beihilfearten, die wie alle anderen Arten von Beihilfen angemeldet und genehmigt werden müssen und deren potenzielle Begünstigte mittelbar begünstigt sind.

178    Das Argument, es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

179    Als Zweites ist zum gerügten Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit darauf hinzuweisen, dass nach diesem Grundsatz Rechtsvorschriften klar und bestimmt und die unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen voraussehbar sein müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, Irland/Kommission, C‑199/03, Slg. 2005, I‑8027, Randnr. 69).

180    Nach Ansicht der Klägerin wurde gegen diesen Grundsatz verstoßen, weil erstens einer der Parameter der in der angefochtenen Entscheidung dargestellten Berechnungsmethode, nämlich wie viele zusätzliche Zuschauer sich aufgrund der streitigen Maßnahme dem Bezahlfernsehangebot zugewandt hätten, schwierig oder sogar unmöglich zu bestimmen sei und zweitens die Festsetzung des Beihilfebetrags und der Zinsen äußerst schwierig sei.

181    Jedoch ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung keine Bestimmung von der Kommission verlangt, bei der Anordnung der Rückzahlung einer mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Es genügt nämlich, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C‑415/03, Slg. 2005, I‑3875, Randnr. 39, vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich, C‑441/06, Slg. 2007, I‑8887, Randnr. 29, und vom 14. Februar 2008, Kommission/Griechenland, C‑419/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).

182    Zudem ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung, wenn es an einer einschlägigen Regelung fehlt, die Rückforderung einer Beihilfe, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden ist, nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten vorzunehmen. Über Streitigkeiten, die die Durchführung der Rückforderung betreffen, entscheidet ausschließlich das nationale Gericht (vgl. Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, T‑354/99, Slg. 2006, II‑1475, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

183    Schließlich fügt sich die Pflicht eines Mitgliedstaats, den genauen Betrag der zurückzufordernden Beihilfen zu berechnen, in den größeren Rahmen der gegenseitigen Verpflichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten zur loyalen Zusammenarbeit bei der Durchführung der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen ein (Urteil Niederlande/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 91).

184    Aus der vorstehend in den Randnrn. 181 bis 183 angeführten Rechtsprechung folgt, dass es Sache des eventuell angerufenen nationalen Gerichts sein wird – gegebenenfalls nach Anrufung des Gerichtshofs im Wege der Vorabentscheidung – über den Betrag der staatlichen Beihilfe zu entscheiden, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat.

185    Daher ist das Argument der Klägerin, es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vor, als unbegründet zurückzuweisen.

186    Aus den vorstehend in den Randnrn. 178 und 185 gezogenen Schlussfolgerungen ergibt sich, dass der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

187    Da keiner der vorgebrachten Klagegründe begründet ist, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

188    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Kommission und von Sky Italia die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Mediaset SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und der Sky Italia Srl.

Pelikánová

Jürimäe

Soldevila Fragoso

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juni 2010.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Zur Zulässigkeit der Anlage A.8 zur Klageschrift

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zur Zulässigkeit der nicht in die Verfahrenssprache übersetzten Anlagen zur Klageschrift

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zu den Klagegründen

Zur Zulässigkeit des Klagegrundes eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Art. 4 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2004

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG

Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: kein wirtschaftlicher Vorteil

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Begriff des mittelbar Begünstigten

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: keine Selektivität der streitigen Maßnahme

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum vierten Teil des ersten Klagegrundes: keine Wettbewerbsverzerrung

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und offensichtlicher Rechtsfehler bei der Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG

Zur Zulässigkeit der in den Nrn. 93 bis 96 der Klageschrift dargelegten Argumente

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: fehlerhafter Schluss, dass die streitige Maßnahme das Marktversagen nicht behebe

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: fehlerhafter Schluss, dass die streitige Maßnahme für die Behebung des Marktversagens weder erforderlich noch angemessen gewesen sei

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 253 EG

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 und gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.

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