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Document 62007TJ0111

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. Juli 2010.
Agrofert Holding a.s. gegen Europäische Kommission.
Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente eines Verfahrens in Bezug auf einen Unternehmenszusammenschluss - Verweigerung des Zugangs.
Rechtssache T-111/07.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 II-00128*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2010:285





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. Juli 2010 – Agrofert Holding/Kommission

(Rechtssache T-111/07)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente zu einem Verfahren betreffend einen Unternehmenszusammenschluss – Verweigerung des Zugangs“

Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001– Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 Gedankenstriche 1-3, Abs. 3 und Abs. 6) (vgl. Randnrn. 58-61, 64, 76-77, 79-80, 89, 94-99, 101-104, 110-116, 124-129, 131-132, 141-142, 144)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. August 2006, mit der der Klägerin der Zugang zu den Dokumenten des Notifizierungsverfahrens und des Voranmeldungsverfahrens der Übernahme von Unipetrol durch die Polski Koncern Naftowy Orlen SA (COMP/M.3543) verweigert wurde, und der Entscheidung D (2007) 1360 der Kommission vom 13. Februar 2007, mit der diese Weigerung bestätigt wurde

Tenor

1.

Die Anträge auf Nichtigerklärung der Antwort der Europäischen Kommission vom 2. August 2006 sowie darauf, dass das Gericht der Kommission aufgeben möge, die angeforderten Dokumente zu übermitteln, sind unzulässig.

2.

Die Entscheidung D (2007) 1360 der Kommission vom 13. Februar 2007, mit der der Zugang zu den Dokumenten, die in der den Zusammenschluss der Polski Koncern Naftowy Orlen SA mit Unipetrol betreffenden Sache COMP/M.3543 zwischen der Kommission und den Anmeldern und zwischen der Kommission und Dritten ausgetauscht wurden, sowie der Zugang zu den in dieser Sache erstellten internen Dokumenten und Rechtsgutachten verweigert wurde, wird für nichtig erklärt.

3.

Die Kommission trägt die Kosten.

4.

Das Königreich Schweden, die Republik Finnland, das Königreich Dänemark und Polski Koncern Naftowy Orlen tragen ihre eigenen Kosten.

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