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Document 62007TJ0107

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Rechtsmittelkammer) vom 12. März 2008.
    Francisco Rossi Ferreras gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte.
    Rechtssache T-107/07 P.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2008 I-B-1-00005; II-B-1-00031

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2008:71

    URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

    12. März 2008

    Rechtssache T-107/07 P

    Francisco Rossi Ferreras

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren 2003 – Würdigung des Sachverhalts – Beweislast und Beweisführung – Unzulässiges Rechtsmittel – Unbegründetes Rechtsmittel“

    Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 1. Februar 2007, Rossi Ferreras/Kommission (F-42/05, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000), wegen Aufhebung dieses Urteils

    Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Francisco Rossi Ferreras trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

    Leitsätze

    Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorgebrachten Gründe und Argumente – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Gericht – Ausschluss außer bei Verfälschung – Beweislast und Beweisführung

    (Art. 225a EG; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1)

    Aus Art. 225a EG und Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag spezifisch stützen, genau bezeichnen muss.

    Dieser Anforderung entspricht nicht ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorgebrachten Gründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich von diesem Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben.

    Das Rechtsmittel kann nur auf Gründe gestützt werden, mit denen die Verletzung von Rechtsvorschriften gerügt wird, nicht aber solche, die die Würdigung von Tatsachen betreffen. Für die Feststellung des Sachverhalts und für dessen Würdigung ist allein das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig, sofern sich nicht aus den Verfahrensakten ergibt, dass seine Feststellungen inhaltlich falsch sind. Die Würdigung des Sachverhalts stellt somit, sofern die diesem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Überprüfung durch das Gericht unterliegt. Eine solche Verfälschung muss, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung erforderlich wäre, aus den Akten offensichtlich sein.

    Allerdings fällt die Frage, ob die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten wurden, unter die Befugnis des Rechtsmittelgerichts zur Überprüfung der Tatsachenfeststellungen des Gerichts des ersten Rechtszugs. Deshalb ist ein Rechtsmittelgrund zulässig, der darauf gestützt wird, dass das Gericht des ersten Rechtszugs eine Rüge zurückgewiesen habe, ohne zuvor die Gegenpartei zur Vorlage der Informationen aufzufordern, die die Begründetheit dieser Rüge belegen könnten.

    Bei der Prüfung der Begründetheit eines solchen Rechtsmittelgrundes ist zu berücksichtigen, dass allein das Gericht des ersten Rechtszugs darüber zu befinden hat, ob die Informationen, über die es in einer bei ihm anhängigen Rechtssache verfügt, der Ergänzung bedürfen. Außerdem genügt es, um das Rechtsmittelgericht von der Wahrheit einer Parteibehauptung zu überzeugen oder es zumindest unmittelbar zur Suche nach Beweisen zu veranlassen, nicht, bestimmte Tatsachen für diese Behauptung anzuführen; vielmehr müssen hinreichend aussagekräftige, objektive und übereinstimmende Indizien dafür vorgetragen werden, dass diese Tatsachen wahr sind oder ihr Vorliegen wahrscheinlich ist. Unter diesen Umständen muss sich die Beteiligung des Richters an der Suche nach Beweisen zugunsten eines Klägers auf Ausnahmefälle beschränken, in denen der Kläger, um sein Vorbringen zu belegen, insbesondere bestimmte Beweise benötigt, die im Besitz des Beklagten sind und bei deren Beschaffung er auf Schwierigkeiten oder gar eine Verweigerungshaltung des Beklagten stößt.

    (vgl. Randnrn. 26 bis 31 und 36 bis 39)

    Verweisung auf: Gerichtshof, 17. September 1996, San Marco/Kommission, C‑19/95 P, Slg. 1996, I‑4435, Randnr. 37; Gerichtshof, 28. Mai 1998, New Holland Ford/Kommission, C‑8/95 P, Slg. 1998, I‑3175, Randnrn. 23 und 25; Gerichtshof, 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 93; Gerichtshof, 6. März 2001, Connolly/Kommission, C‑274/99 P, Slg. 2001, I‑1611, Randnr. 113; Gerichtshof, 10. Juli 2001, Ismeri Europa/Rechnungshof, C‑315/99 P, Slg. 2001, I‑5281, Randnr. 19; Gerichtshof, 6. April 2006, General Motors/Kommission, C‑551/03 P, Slg. 2006, I‑3173, Randnr. 54; Gerichtshof, 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C‑167/04 P, Slg. 2006, I‑8935, Randnr. 108; Gerichtshof, 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C‑403/04 P und C‑405/04 P, Slg. 2007, I‑729, Randnr. 39; Gericht, 25. September 2002, Ajour u. a./Kommission, T‑201/00 und T‑384/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑167 und II‑885, Randnr. 75; Gericht 12. Juli 2007, Beau/Kommission, T‑252/06 P, Slg. ÖD 2007, I-B-1-0000 und II‑B-1-0000, Randnrn. 45 bis 47

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