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Document 62007TJ0102

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 3. März 2010.
Freistaat Sachsen (Deutschland) (T-102/07), MB Immobilien Verwaltungs GmbH und MB System GmbH & Co. KG (T-120/07) gegen Europäische Kommission.
Staatliche Beihilfen - Von Deutschland gewährte Beihilfe in Form der Übernahme einer Beteiligung und von Kreditbürgschaften - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung - Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten - Leitlinien für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Höhe der Beihilfe - Begründungspflicht.
Verbundene Rechtssachen T-102/07 und T-120/07.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 II-00585

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2010:62

Verbundene Rechtssachen T‑102/07 und T‑120/07

Freistaat Sachsen (Deutschland) u. a.

gegen

Europäische Kommission

„Staatliche Beihilfen – Von Deutschland gewährte Beihilfe in Form der Übernahme einer Beteiligung und von Kreditbürgschaften – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung – Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten – Leitlinien für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten – Höhe der Beihilfe – Begründungspflicht“

Leitsätze des Urteils

1.      Staatliche Beihilfen – Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung – Individuelle Beihilfe, die als in den Rahmen der Genehmigung fallend dargestellt wird – Prüfung durch die Kommission

(Art. 87 EG und 88 EG)

2.      Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen

(Art. 87 Abs. 1 und 3 EG und 88 Abs. 3 EG; Mitteilung 1999/C 288/02 der Kommission, Randnr. 3)

3.      Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Mitteilung der Kommission betreffend den Rahmen für staatliche Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten

(Mitteilung 1999/C 288/02 der Kommission, Randnrn. 4 bis 6)

4.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen – Berechnung der Höhe der Beihilfe für ein Unternehmen in Schwierigkeiten

(Art. 87 EG und 253 EG; Mitteilung 97/C 273/03 der Kommission)

1.      Die Kommission kann, wenn sie es mit einer individuellen Beihilfe zu tun hat, von der behauptet wird, sie sei aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt worden, die Beihilfe nicht ohne Weiteres unmittelbar am Vertrag messen. Sie darf zunächst – bevor sie ein Verfahren eröffnet – nur prüfen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung gestellten Bedingungen erfüllt. Andernfalls könnte die Kommission bei der Überprüfung jeder individuellen Beihilfe ihre Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung, die bereits eine Prüfung anhand von Art. 87 EG voraussetzt, rückgängig machen. Eine Beihilfe, die eine strikte und vorhersehbare Umsetzung der Bedingungen darstellt, die in der Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen Regelung festgelegt sind, ist daher als bestehende Beihilfe anzusehen, die weder der Kommission mitzuteilen noch anhand des Art. 87 EG zu prüfen ist.

Eine Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit der betreffenden Regelung gehört zu ihrer Pflicht, für die Anwendung der Art. 87 EG und 88 EG Sorge zu tragen. Daher überschreitet die Kommission mit der Prüfung, ob eine Beihilfe mit dieser Regelung vereinbar ist, nicht ihre Kompetenzen. Folglich kann die Beurteilung der Kommission nicht durch die Beurteilung der nationalen Behörden, die die Beihilfe gewährt haben, beschränkt werden.

(vgl. Randnrn. 59-60, 62, 136)

2.      Aus Randnr. 3 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die die Kommission zur Ausübung des weiten Ermessens, über das sie bei der Anwendung des Art. 87 Abs. 3 EG verfügt, erlassen konnte und die für sie verbindlich sind, geht hervor, dass „[s]taatliche Beihilfen zur Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten vor dem Konkurs und zur Erleichterung ihrer Umstrukturierung … nur unter bestimmten Umständen als gerechtfertigt betrachtet werden [können]“. Aus diesem Grund sehen die Leitlinien für Darlehen oder Bürgschaften, die der Staat einem Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten gewährt, eine Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung bei der Kommission vor.

Im Rahmen einer genehmigten Regelung für Regionalbeihilfen kann keine spezifische Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ zugrunde gelegt werden. Die Annahme, dass es nebeneinander unterschiedliche Definitionen des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gebe, könnte nämlich zu einer Situation führen, in der einem Unternehmen, das sich nach den genannten Leitlinien in Schwierigkeiten befindet, dennoch eine staatliche Beihilfe gewährt werden könnte, ohne dass diese anzumelden wäre und ohne Beachtung dieser Leitlinien. Eine solche Situation widerspräche jedoch der Systematik der Art. 87 Abs. 1 und 3 EG und 88 Abs. 3 EG, wie sie in diesen Leitlinien dargelegt ist.

(vgl. Randnrn. 74, 76)

3.      In Randnr. 4 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten heißt es lediglich allgemein, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste zu beenden, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben würden, wenn der Staat nicht eingreift. Im Übrigen gilt zwar nach den Randnrn. 5 und 6 dieser Leitlinien ein Unternehmen „insbesondere“ dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn ein wesentlicher Teil des Gesellschaftskapitals verschwunden ist, doch kann auch durch andere – wie die in Randnr. 6 aufgezählten – Indizien dargetan werden, dass es im Sinne dieser Leitlinien in finanziellen Schwierigkeiten ist, auch wenn kein erheblicher Teil seines Gesellschaftskapitals verschwunden ist.

So ist ein erheblicher Rückgang des Gesellschaftskapitals ein sehr schwerwiegender Faktor, der darauf hindeutet, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet. Zudem gibt es eine Reihe – in Randnr. 6 der Leitlinien nicht erschöpfend aufgezählter – wirtschaftlicher Faktoren, mit denen das Vorliegen einer solchen Situation ebenfalls nachgewiesen werden kann, auch wenn kein erheblicher Teil des Gesellschaftskapitals verschwunden ist oder keine Insolvenz im Sinne von Randnr. 5 der Leitlinien vorliegt.

(vgl. Randnrn. 103-105, 133, 135)

4.      Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext ab, in dem er erlassen wurde. Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und dass der Richter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Aspekte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt.

Eine Entscheidung der Kommission, in der das Vorliegen einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe festgestellt wird, ohne dass in ihr bei der Berechnung der Höhe der Beihilfe für ein Unternehmen in Schwierigkeiten irgendein Hinweis auf die Praxis der Finanzmärkte hinsichtlich der Kumulierung von Risiken (Unternehmen in Schwierigkeiten, Mangel an Sicherheiten usw.) gegeben wird, ist jedoch für nichtig zu erklären, wenn nicht klar wird, wie die von der Kommission festgesetzten Aufschläge mit der jeweiligen Situation der betroffenen Unternehmen zusammenhängen, und es zumindest den Anschein hat, als wären die Aufschläge nach dem Zufallsprinzip festgesetzt worden, während die Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze keine Aussage zu dieser Kumulierung von Risiken enthält. Die Kommission hätte die Anwendung der Risikoprämien sowie deren Höhe anhand einer Analyse der Marktpraxis erläutern müssen, damit die betroffenen Unternehmen die Angemessenheit der festgesetzten Aufschläge hätten in Frage stellen und das Gericht ihre Rechtmäßigkeit hätte kontrollieren können.

(vgl. Randnrn. 180, 217-218)







URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

3. März 2010(*)

„Staatliche Beihilfen – Von Deutschland gewährte Beihilfe in Form der Übernahme einer Beteiligung und von Kreditbürgschaften – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung – Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten – Leitlinien für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten – Höhe der Beihilfe – Begründungspflicht“

In den verbundenen Rechtssachen T‑102/07 und T‑120/07

Freistaat Sachsen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte C. von Donat und G. Quardt,

Kläger in der Rechtssache T‑102/07,

MB Immobilien Verwaltungs GmbH mit Sitz in Neukirch (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt G. Brüggen, dann Rechtsanwälte A. Seidl, K. Lengert und W. T. Sommer,

MB System GmbH & Co. KG mit Sitz in Nordhausen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Brüggen,

Klägerinnen in der Rechtssache T‑120/07,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch K. Gross und T. Scharf als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/492/EG der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe Nr. C 38/2005 (ex NN 52/2004) Deutschlands an die Biria-Gruppe (ABl. L 183, S. 27)

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters K. O’Higgins,

Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2009

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits

1.     Gemeinschaftsrecht

1        Art. 87 EG bestimmt:

„(1)      Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(3)      Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:

a)      Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;

c)      Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

…“

2        Die Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 1999, C 288, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 1999) sehen in Ziff. 2 Folgendes vor:

„2.1. Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten

(4)      Es gibt keine gemeinschaftliche Bestimmung des Begriffs ‚Unternehmen in Schwierigkeiten‘. Gleichwohl geht die Kommission davon aus, dass sich ein Unternehmen im Sinne dieser Leitlinien in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste zu beenden, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift.

(5)      Als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne dieser Leitlinien gilt, unabhängig von der Größe, insbesondere ein Unternehmen, wenn

a)      bei Gesellschaften, bei denen die Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist …, mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist … und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorenging;

b)      bei Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung … mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verlorenging;

c)      unabhängig von der Unternehmensform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kollektivverfahrens wegen Insolvenz erfüllt sind.

(6)      Zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten gehören zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. Schlimmstenfalls ist das Unternehmen bereits insolvent oder befindet sich wegen Zahlungsunfähigkeit in einem Kollektivverfahren nach innerstaatlichem Recht. Die vorliegenden Leitlinien finden dann auf Beihilfen Anwendung, die im Rahmen eines solchen Verfahrens gewährt werden, das den Fortbestand des Unternehmens sichert. Eine Umstrukturierungsbeihilfe kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn das Unternehmen nachweislich nicht in der Lage ist, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Eigentümer/Anteilseigner oder Gläubiger zu sanieren.

…“

3        In Bezug auf Beihilferegelungen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sieht Ziff. 4 der Leitlinien von 1999 vor:

„4.1. Allgemeine Grundsätze

(64)      Die Kommission wird künftig Beihilferegelungen zur Rettung und/oder Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nur zugunsten [von KMU] im Sinne der Gemeinschaftsdefinition genehmigen. Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen finden die [Ziffern] 2 und 3 auf die Beurteilung der Vereinbarkeit solcher Regelungen Anwendung. Jede im Rahmen einer Regelung gewährte Beihilfe, die eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, muss einzeln notifiziert und von der Kommission im Voraus genehmigt werden.

4.2. Förderungswürdigkeit

(65)      Im Rahmen der künftig zulässigen Beihilferegelungen können – soweit sektorale Bestimmungen nichts anderes vorsehen – von der Einzelnotifizierung nur Beihilfen zugunsten [von KMU] freigestellt werden, die mindestens eines der drei in Randnummer 5 genannten Kriterien erfüllen. Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die keinem der drei Kriterien genügen, sind bei der Kommission einzeln anzumelden, damit diese beurteilen kann, ob es sich tatsächlich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt.

…“

4        Ziff. 6 der Leitlinien von 1999 bezieht sich auf zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Art. 88 Abs. 1 EG. Zur Anpassung der Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilferegelungen heißt es dort:

„(94) Die Mitgliedstaaten müssen ihre bestehenden Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilferegelungen, die nach dem 30. Juni 2000 in Kraft sein werden, an die vorliegenden Leitlinien und insbesondere die Bestimmungen von [Ziffer] 4 anpassen.

(95)      Damit die Kommission kontrollieren kann, ob diese Anpassungen vorgenommen wurden, übermitteln die Mitgliedstaaten ihr vor dem 31. Dezember 1999 ein Verzeichnis aller dieser Regelungen. Anschließend und in jedem Fall vor dem 30. Juni 2000 müssen sie der Kommission hinreichende Angaben machen, damit diese nachprüfen kann, ob die Regelungen entsprechend den vorliegenden Leitlinien geändert wurden.“

2.     Genehmigte Beihilferegelung

5        Die Bürgschaftsrichtlinien des Freistaats Sachsen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft sehen zwei Bürgschaftsvarianten vor, zum einen Bürgschaften als Betriebs- und Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung (im Folgenden: Variante Regionalbeihilfen) und zum anderen Bürgschaften als Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (im Folgenden: Variante Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen). Die Kommission hat diese Richtlinien des Freistaats Sachsen mit Entscheidung SG (93) D/9273 vom 7. Juni 1993 betreffend die staatliche Beihilfe Nr. N 73/93 genehmigt. Es handelt sich also um eine genehmigte Beihilferegelung (im Folgenden: genehmigte Beihilferegelung). In der genannten Entscheidung vom 7. Juni 1993 stellt die Kommission klar, dass Bürgschaften zugunsten von Unternehmen, von denen der Bürge wisse oder als sorgfältiger Kaufmann wissen sollte, dass sie sich in Schwierigkeiten befänden, eine Beihilfe darstellten, die nicht von der fraglichen Entscheidung abgedeckt sei und der Kommission einzeln notifiziert werden sollte.

6        Die genehmigte Beihilferegelung wurde an die Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von Staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer Fassung von 1994 (ABl. 1994, C 368, S. 12, im Folgenden: Leitlinien von 1994) angepasst. So hat die Kommission am 13. März 1996 die Entscheidung 96/475/EG betreffend die Vereinbarkeit der staatlichen Bürgschaften für Umstrukturierungsmaßnahmen (einschließlich Sanierungs- und Konsolidierungsvorhaben) von großen Unternehmen in Schwierigkeiten im Rahmen der Bürgschaftsregelungen der Länder Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bayern, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Sachsen mit dem Gemeinsamen Markt (ABl. L 194, S. 25) erlassen, mit der festgestellt wird, dass die Gewährung von Bürgschaften für Umstrukturierungsmaßnahmen für große Unternehmen in Schwierigkeiten im Rahmen einer Bürgschaftsregelung wie der des Freistaats Sachsen der Kommission im Einzelfall zu notifizieren sei. Für die Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ verweist diese Entscheidung auf die Kriterien in den Leitlinien von 1994. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1996 bestätigte die deutsche Regierung, dass der Freistaat Sachsen diese Entscheidung ordnungsgemäß umgesetzt habe.

7        Da sie die Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ für vage hielten, sahen die deutschen Behörden und die Kommission eine Operationalisierung des Begriffs zur Anwendung des Bürgschaftsprogramms der deutschen Bundesländer als notwendig an. Diese Operationalisierung war Gegenstand eines Schreibens der Kommission vom 2. März 1998.

8        In diesem Schreiben schlug die Kommission zweckdienliche Maßnahmen für die Anwendung der Bürgschaftsrichtlinien der deutschen Bundesländer, darunter die genehmigte Beihilferegelung, und insbesondere folgende Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ vor (im Folgenden: zweckdienliche Maßnahme E 16/94):

„Ein Unternehmen ist für die Zwecke der genannten Bürgschaftsregelungen als in Schwierigkeiten befindlich anzusehen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

–        das betroffene Unternehmen [ist] zahlungsunfähig bzw. überschuldet im Sinne der [Konkursordnung] bzw. [des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung] …

–        mehr als die Hälfte des buchmäßigen Eigenkapitals bei Personengesellschaften bzw. bei Kapitalgesellschaften mehr als die Hälfte des Grund-/Stammkapitals [ist] verlustbedingt aufgezehrt worden … im Sinne der § 92 AktG und § 49 GmbHG, und 25 % dieses Kapitals [sind] innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des Bürgschaftsantrages aufgezehrt worden …

Darüber hinaus ist bei der Anwendung dieser Begriffsbestimmung aufgrund des Haushaltsrechts [Folgendes] zu beachten und vom Bürgen in jedem Einzelfall zu prüfen …:

–        Bürgschaften können – generell – nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme des Bürgen gerechnet werden muss (§ 39 VV‑BHO und entsprechende Bestimmungen der Landeshaushaltsordnungen); daraus folgt, dass Bürgschaften an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der oben genannten Kriterien nur dann vergeben werden können, wenn der Bürge aufgrund eines Gutachtens eines (unabhängigen) Wirtschaftsprüfers unter Einbeziehung des verbürgten Darlehens für das begünstigte Unternehmen eine positive Fortführungsprognose feststellt.

–        Bei der Bürgschaftsvergabe ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die anderweitige Finanzierung des Vorhabens am Kapitalmarkt nicht möglich ist[.]“

9        Die Bundesrepublik Deutschland bestätigte mit Schreiben vom 29. Juni 1998, dass diese Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ angewandt werde.

10      Außerdem führte die Kommission in einem Schreiben an die Bundesrepublik Deutschland vom 11. November 1998 in Bezug auf den Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten Folgendes aus:

„Bezüglich der noch nicht endgültig abgeschlossenen Punkte, insbesondere der Frage der Definition der Unternehmen in Schwierigkeiten und der Anwendung der ‚de minimis‘-Regel auf Bürgschaften für Unternehmen, die sich nicht in Schwierigkeiten befinden, schlägt die Kommission vor, die Verabschiedung der Änderung der Leitlinien für Rettungs‑ und Umstrukturierungsbeihilfen abzuwarten. Anschließend an diese Entscheidung werden, soweit eine Anpassung an diese Leitlinien erforderlich ist, die noch offenen Punkte angepasst.“

11      Die genehmigte Beihilferegelung wurde sodann an die Leitlinien von 1999 angepasst. Gemäß den in Ziff. 6 dieser Leitlinien genannten zweckdienlichen Maßnahmen (siehe oben, Randnr. 4) übermittelte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission mit Schreiben vom 1. Dezember 1999 ein Verzeichnis der Beihilferegelungen, die nach dem 30. Juni 2000 in Kraft waren und somit an die genannten zweckdienlichen Maßnahmen anzupassen waren (im Folgenden: Schreiben vom 1. Dezember 1999). In diesem Verzeichnis war die genehmigte Beihilferegelung aufgeführt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2000 (im Folgenden: Schreiben vom 20. Januar 2000) stimmte die Bundesrepublik Deutschland diesen zweckdienlichen Maßnahmen zu. Zudem übermittelte sie der Kommission gemäß Randnr. 95 der Leitlinien von 1999 auch hierzu verschiedene Dokumente (Schreiben vom 30. Juni 2000, 11. Dezember 2000 und 26. März 2001), aus denen die Anpassung der bestehenden deutschen Beihilferegelungen an diese zweckdienlichen Maßnahmen hervorgeht.

12      In diesem Zusammenhang legte die Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 30. Juni 2000 (im Folgenden: Schreiben vom 30. Juni 2000) auch ein Prüfraster für staatliche Bürgschaften aus den Bürgschaftsrichtlinien des Bundes und der Länder (im Folgenden: Prüfraster) vor.

3.     Fragliche Unternehmen

13      Die Biria-Gruppe war auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Fahrrädern tätig.

14      Die erste Klägerin in der Rechtssache T‑120/07, die MB Immobilien Verwaltungs GmbH (im Folgenden: MB Immobilien), ist Rechtsnachfolgerin der Biria AG (neu), der ehemaligen Muttergesellschaft der Biria-Gruppe.

15      Die Biria AG (neu) ging 2003 aus der Verschmelzung der Biria AG (alt) mit der Sachsen Zweirad GmbH hervor und wurde zunächst in Biria GmbH und dann in Biria AG (neu) umfirmiert. Alleingesellschafter der Biria AG (neu) war Herr Mehdi Biria.

16      Die zweite Klägerin in der Rechtssache T‑120/07, die MB System GmbH & Co. KG, ist Rechtsnachfolgerin der Bike Systems GmbH & Co., Thüringer Zweiradwerk KG (im Folgenden: Bike Systems), die eines der wichtigsten Unternehmen der Biria Gruppe war. MB System produzierte ausschließlich Fahrräder, während ein anderes Unternehmen der Gruppe für den Vertrieb der Fahrräder verantwortlich war.

4.     Fragliche Maßnahmen

17      Zwischen März 2001 und Dezember 2003 erhielt die Biria-Gruppe drei finanzielle Zuwendungen.

18      Erstens brachte im März 2001 die gbb Beteiligungs AG (im Folgenden: gbb), eine Tochtergesellschaft der Deutschen Ausgleichsbank (Bank des Bundes zur Förderung der deutschen Wirtschaft im öffentlichen Interesse), bei Bike Systems eine stille Einlage in Höhe von 2 070 732 Euro mit einer Laufzeit bis Ende 2010 ein (im Folgenden: Maßnahme 1).

19      Zweitens gewährte der Freistaat Sachsen am 23. März 2003 nach der genehmigten Beihilferegelung eine 80%ige Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 5,6 Mio. Euro zugunsten von Sachsen Zweirad mit einer ursprünglichen Laufzeit bis Ende 2008 (im Folgenden: Maßnahme 2). Diese Bürgschaft wurde am 5. Januar 2004 zurückgegeben und durch eine Bürgschaft zugunsten der Biria GmbH (siehe folgende Randnr. 20) ersetzt.

20      Drittens gewährte der Freistaat Sachsen am 9. Dezember 2003 ebenfalls nach der genehmigten Beihilferegelung mit Wirkung ab dem 5. Januar 2004 eine 80%ige Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 24 875 000 Euro zugunsten der Biria GmbH (im Folgenden: Maßnahme 3) unter der Voraussetzung der Rückgabe der Sachsen Zweirad im Rahmen von Maßnahme 2 gewährten Bürgschaft.

5.     Verwaltungsverfahren

21      In den Monaten Juli und August 2003 wurde die Kommission mit Beschwerden befasst, die eine der Biria-Gruppe gewährte Bürgschaft und öffentliche Beteiligungen an den Unternehmen der Gruppe betrafen.

22      Mit Schreiben vom 9. September 2003 bat die Kommission die Bundesrepublik Deutschland um Auskünfte, die diese erteilte.

23      Am 18. Oktober 2004 erließ die Kommission eine an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Anordnung zur Auskunftserteilung, da sie Zweifel hatte, ob die Beihilfemaßnahmen zugunsten der Biria-Gruppe den Regelungen entsprachen, auf deren Grundlage sie angeblich gewährt worden waren. In Beantwortung dieser Anordnung übermittelte die Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 31. Januar 2005 weitere Angaben (im Folgenden: Schreiben vom 31. Januar 2005). Mit diesem Schreiben teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission mit, dass die Maßnahme 3 ebenfalls auf der Grundlage der genehmigten Beihilferegelung gewährt worden sei.

24      Am 20. Oktober 2005 leitete die Kommission wegen dreier vermutlicher staatlicher Beihilfen das förmliche Prüfverfahren ein. In demselben Beschluss stellte sie fest, dass mehrere andere angeblich rechtswidrige Maßnahmen entweder keine staatliche Beihilfe seien oder im Einklang mit der genehmigten Beihilferegelung gewährt worden seien. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 5. Januar 2006 (ABl. C 2, S. 14) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu den möglichen Beihilfemaßnahmen zu äußern. Mehrere Beschwerdeführer übermittelten Stellungnahmen, die mit Schreiben vom 6. Februar und 2. März 2006 der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt wurden und von dieser mit Schreiben vom 5. April und 12. Mai 2006 beantwortet wurden.

25      Die Bundesrepublik Deutschland nahm mit Schreiben vom 23. Januar 2006 (im Folgenden: Schreiben vom 23. Januar 2006) zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Stellung.

26      Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 forderte die Kommission ergänzende Auskünfte an, die die Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 5. April 2006 erteilte. Die Kommission richtete am 19. Juli 2006 ein weiteres Auskunftsersuchen an die Bundesrepublik Deutschland, das mit Schreiben vom 25. September 2006 beantwortet wurde.

6.     Angefochtene Entscheidung

27      Am 24. Januar 2007 erließ die Kommission die Entscheidung 2007/492/EG über die Staatliche Beihilfe C 38/2005 (ex NN 52/2004) Deutschlands an die Biria-Gruppe (ABl. L 183, S. 27, im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Deren verfügender Teil lautet:

„Artikel 1

Die staatliche Beihilfe [der Bundesrepublik Deutschland] zugunsten von [Bike Systems], [Sachsen Zweirad] und Biria GmbH (heute Biria AG) ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Beihilfe umfasste folgende Maßnahmen:

a)      Maßnahme 1: eine stille Einlage in der [Bike Systems] in Höhe von 2 070 732 [Euro]. Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 1 000 Basispunkten und der Vergütung der stillen Einlage (Festsatz plus 50 % der variablen Vergütung).

b)      Maßnahme 2: eine Bürgschaft in Höhe von 4 480 000 [Euro] zugunsten der [Sachsen Zweirad]. Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 800 Basispunkten und dem Zins, zu dem das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde.

c)      Maßnahme 3: eine Bürgschaft in Höhe von 19 900 000 [Euro] zugunsten der Biria GmbH (jetzt Biria AG). Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 700 Basispunkten und dem Zins, zu dem das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde.

Artikel 2

1.      [Die Bundesrepublik] Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von der Empfängerin zurückzufordern.

2.      Die stille Einlage und die Bürgschaft für die Biria GmbH (jetzt Biria AG) sind binnen zwei Monaten ab Bekanntgabe dieser Entscheidung zu beenden.

…“

28      Die angefochtene Entscheidung ist im Wesentlichen auf folgende Gründe gestützt. In Bezug auf Maßnahme 1 ist die Kommission der Ansicht, dass die Beteiligung von gbb dem Staat zuzuordnen sei und Bike Systems begünstige, da sie die Beteiligung auf dem Markt nicht zu denselben Bedingungen hätte erhalten können. Auf der Grundlage von Punkt 3.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 [EG] und 88 [EG] auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. 2000, C 71, S. 14) sei sie davon ausgegangen, dass diese Beteiligung zu 100 % als Beihilfeelement anzusehen sei, da Bike Systems beim Einbringen der Einlage in Schwierigkeiten und das damit verbundene Risiko hoch gewesen sei, so dass kein marktwirtschaftlich handelnder Anleger diese Einlage vorgenommen hätte. In Bezug auf die Maßnahmen 2 und 3 ist die Kommission der Ansicht, dass es sich bei den Empfängern um große Unternehmen handele, die zum Zeitpunkt, als die jeweiligen Bürgschaften gewährt worden seien, nach den Kriterien der Leitlinien von 1999 – insbesondere denen der Randnr. 6 – in Schwierigkeiten gewesen seien. Diese Bürgschaften seien daher nicht von der genehmigten Beihilferegelung gedeckt gewesen, sondern hätten bei der Kommission einzeln angemeldet werden müssen. Außerdem führt die Kommission in Bezug auf die Maßnahmen 1, 2 und 3 aus, dass keine der in Art. 87 Abs. 2 und 3 EG genannten Ausnahmen anwendbar sei und dass insbesondere keine Informationen dafür vorgelegt worden seien, dass die fraglichen Maßnahmen wie in den Leitlinien von 1999 vorgesehen durch einen Umstrukturierungsplan flankiert worden seien. In Bezug auf die Maßnahmen 2 und 3 weist die Kommission ferner darauf hin, dass bei der Bereitstellung der beiden fraglichen Bürgschaften der Grundsatz der einmaligen Beihilfe nicht eingehalten worden sei, da Sachsen Zweirad im April 1996 und im März 1998 eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten habe und seit dem Abschluss der Umstrukturierungsphase weniger als zehn Jahre vergangen seien und keine außergewöhnlichen Umstände vorgelegen hätten. Somit seien die Leitlinien von 1999 nicht eingehalten worden.

 Verfahren und Anträge der Parteien

29      Mit Klageschriften, die am 5. und 16. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und als Rechtssachen T‑102/07 und T‑120/07 eingetragen worden sind, haben der Freistaat Sachsen sowie MB Immobilien und MB System die vorliegenden Klagen erhoben.

30      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 13. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat MB Immobilien einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gestellt. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2007 hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

31      Mit Beschluss vom 24. November 2008 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T‑102/07 und T‑120/07 nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

32      In der Rechtssache T‑102/07 beantragt der Freistaat Sachsen,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Maßnahmen 2 und 3 betroffen sind;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

33      In der Rechtssache T‑120/07 beantragen MB Immobilien und MB System,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

34      In der Rechtssache T‑102/07 beantragt die Kommission,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Freistaat Sachsen die Kosten aufzuerlegen.

35      In der Rechtssache T‑120/07 beantragt die Kommission,

–        die Klage abzuweisen;

–        MB Immobilien und MB System die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

36      Die Klage in der Rechtssache T‑102/07 umfasst drei Klagegründe. Der erste betrifft einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen fehlerhafter Auslegung der genehmigten Beihilferegelung. Er besteht aus drei Teilen. Erstens beanstandet der Freistaat Sachsen, dass die zweckdienliche Maßnahme E 16/94 nicht angewandt worden sei. Zweitens sei die Begründung fehlerhaft. Drittens seien die betroffenen Unternehmen keine Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der genehmigten Beihilferegelung. Der zweite Klagegrund betrifft eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung in Bezug auf die Schwierigkeiten der fraglichen Unternehmen. Er besteht aus zwei Teilen. Erstens stehe die angefochtene Entscheidung in Widerspruch zur Verwaltungspraxis der Kommission. Zweitens seien die Kriterien der Randnr. 6 der Leitlinien von 1999 fehlerhaft beurteilt worden. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Begründungsfehler hinsichtlich der Höhe des Beihilfeelements gerügt.

37      Die Klage in der Rechtssache T‑120/07 umfasst ebenfalls drei Klagegründe. Der erste betrifft einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen fehlerhafter Auslegung der genehmigten Beihilferegelung. Der zweite Klagegrund betrifft eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung in Bezug auf die Schwierigkeiten der fraglichen Unternehmen. Mit dem dritten Klagegrund wird eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Er besteht aus vier Teilen. Erstens sei die Kommission von den Leitlinien von 1999 abgewichen, ohne dies zu begründen. Zweitens fehle eine Begründung auf der Grundlage der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94. Drittens habe die Kommission ihre Entscheidung, von der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94 abzuweichen, nicht begründet. Viertens beanstanden die Klägerinnen erhebliche Begründungsmängel bei der Feststellung der zurückzufordernden Beihilfewerte.

38      Das Klagevorbringen des Freistaats Sachsen in der Rechtssache T‑102/07 und das von MB Immobilien und MB System in der Rechtssache T‑120/07 überschneiden sich weitgehend, auch wenn die Rügen des Freistaats Sachsen nur die Maßnahmen 2 und 3 betreffen, während sich die Rügen von MB Immobilien und MB System auch auf die Maßnahme 1 beziehen. Ihre Rügen betreffen im Wesentlichen erstens – in Bezug auf die Maßnahmen 2 und 3 – einen Verstoß gegen die genehmigte Beihilferegelung, da nicht die in der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94 enthaltene enge Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“, sondern die in den Leitlinien von 1999 enthaltene Definition und insbesondere die in deren Randnr. 6 genannten Symptome angewandt worden seien. Zweitens seien der Kommission bei der Einstufung der begünstigten Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen. Drittens sei die Begründungspflicht verletzt worden. Im Folgenden werden die Rügen der Kläger in dieser Reihenfolge behandelt.

1.     Zu den Rügen betreffend die Nichtanwendung der in der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94 enthaltenen Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“

 Vorbringen der Parteien

39      Die Kläger bestreiten nicht, dass Unternehmen in Schwierigkeiten von der Variante Regionalbeihilfen der genehmigten Beihilferegelung ausgenommen seien. Sie machen jedoch im Wesentlichen geltend, dass die Kommission ihre Beurteilung, dass sich die durch die Maßnahmen 2 und 3 begünstigten Unternehmen in Schwierigkeiten befänden, auf die Kriterien der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94 und nicht die der Randnrn. 4 bis 6 der Leitlinien von 1999, die weiter seien, hätte stützen müssen.

40      Der Freistaat Sachsen trägt vor, die Kommission sei nach der Rechtsprechung verpflichtet gewesen, die Maßnahmen 2 und 3 anhand der Bedingungen der genehmigten Beihilferegelung zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, Italien/Kommission, C‑47/91, Slg. 1994, I‑4635). In der angefochtenen Entscheidung sei sie jedoch nicht aufgrund der sich aus der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94 ergebenden Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“, sondern aufgrund der in Randnr. 6 der Leitlinien von 1999 genannten Kriterien zu dem Ergebnis gekommen, dass die Maßnahmen 2 und 3 nicht mit der genehmigten Beihilferegelung vereinbar seien. So habe die Kommission das Ausmaß des Ermessens, das ihr im Rahmen der Anwendung einer von ihr vorher genehmigten Beihilferegelung im Einzelfall zustehe, überschätzt.

41      Die genehmigte Beihilferegelung weise zwei Varianten auf, nämlich zum einen die Variante Regionalbeihilfen und zum anderen die Variante Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. Die Maßnahmen 2 und 3 seien im Rahmen der Variante Regionalbeihilfen bewilligt worden, so dass die Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wie sie sich aus der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94 ergebe, anzuwenden gewesen sei.

42      Der Freistaat Sachsen stützt diese Argumentation erstens auf die Würdigung des Sachverhalts und den Schriftwechsel im Vorfeld der Leitlinien von 1999.

43      So sei der Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ zunächst in der Entscheidung SG (93) D/9273 definiert worden als Unternehmen, von denen der Bürge weiß oder als sorgfältiger Kaufmann wissen sollte, dass sie sich in Schwierigkeiten befinden.

44      Die Kommission habe in der Entscheidung 96/475 in Bezug auf Bürgschaften für Umstrukturierungsmaßnahmen von großen Unternehmen in Schwierigkeiten im Rahmen der Bürgschaftsregelungen mehrerer deutscher Bundesländer, darunter der Freistaat Sachsen, entschieden, dass die Gewährung solcher Bürgschaften im Einzelfall zu notifizieren sei. Daraus ergebe sich, dass in der Variante Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen der genehmigten Beihilferegelung Bürgschaften nur noch an KMU in Schwierigkeiten hätten vergeben werden können. Die Variante Regionalbeihilfen der genehmigten Beihilferegelung sei nicht berührt worden, was durch das Schreiben vom 19. Dezember 1996 bestätigt werde (siehe oben, Randnr. 6).

45      Außerdem gehe aus dem Schriftwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission, etwa dem Schreiben vom 2. März 1998 (siehe oben, Randnr. 7), hervor, dass es in mehreren Bundesländern sowie auf Bundesebene ähnliche Bürgschaftsprogramme gegeben habe. Wegen der Bedeutung des Regionalförderinstruments sei es erforderlich gewesen, für „gesunde Unternehmen“ eine operationell handhabbare Abgrenzung zu finden. Diese Suche sei Gegenstand mehrerer Gespräche und eines Schriftwechsels zwischen der Kommission und der Bundesregierung über einen längeren Zeitraum gewesen, der erst durch die von der Kommission in der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94 vorgeschlagene Definition habe abgeschlossen werden können.

46      Durch die zweckdienliche Maßnahme E 16/94 sei der Ausschluss der Unternehmen in Schwierigkeiten von den Regionalbeihilfen neu definiert worden. Seither seien von der Gewährung der Regionalbeihilfe zum einen Unternehmen ausgeschlossen, die eindeutige Kriterien erfüllten, die später auch in Randnr. 5 der Leitlinien von 1999 aufgenommen worden seien, und zum anderen Unternehmen, bei denen eine Inanspruchnahme der Bürgschaft drohe. Diese Definition sei seither nicht geändert worden.

47      Überdies habe die Kommission in ihrem Schreiben vom 11. November 1998 (siehe oben, Randnr. 10) darauf hingewiesen, dass die Frage der Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten noch nicht endgültig geklärt sei, dass aber im Interesse der Rechtssicherheit die Kriterien der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94 anzuwenden seien.

48      Zweitens macht der Freistaat Sachsen geltend, dass aus dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission nach den Leitlinien von 1999 geführten Schriftwechsel keine Änderung hinsichtlich der Anwendung der in der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94 enthaltenen Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ auf die Variante Regionalbeihilfen der genehmigten Beihilferegelung hervorgehe.

49      Das Schreiben vom 1. Dezember 1999 beziehe sich ausschließlich auf Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Dasselbe gelte für das Schreiben vom 20. Januar 2000, in dem die Bundesrepublik Deutschland den in Ziff. 6 der Leitlinien von 1999 vorgesehenen zweckdienlichen Maßnahmen zugestimmt habe, weil auch diese nur Regelungen für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen betroffen hätten. Ferner gehe aus diesem Schreiben hervor, dass für KMU in Schwierigkeiten die in Randnr. 5 der Leitlinien von 1999 enthaltene Definition anzuwenden sei.

50      Auch die mit Schreiben vom 30. Juni 2000 übersandten Unterlagen beträfen ausschließlich Regelungen für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. Das Prüfraster fasse in seinem Punkt 3.5 die Programme oder Programmvarianten mit regionaler Zielsetzung zusammen. Dagegen regele Punkt 4 ausschließlich Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. Dies gelte auch für die späteren Änderungen von Punkt 4, die Gegenstand des weiteren Schriftwechsels zwischen der Kommission und der Bundesregierung seien.

51      Drittens beruhe die Anwendung der beiden leicht unterschiedlichen Definitionen für Unternehmen in Schwierigkeiten im Rahmen der beiden Varianten Regionalbeihilfen und Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen der genehmigten Beihilferegelung auf den unterschiedlichen Zielsetzungen dieser Varianten.

52      Im Rahmen der Variante Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen solle sichergestellt werden, dass nur KMU, die die objektiven und einfach überprüfbaren Kriterien der Randnr. 5 der Leitlinien von 1999 erfüllten, Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erhalten könnten. Im Fall der Variante Regionalbeihilfen könnten Unternehmen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erhalten, wenn sie nicht im Sinne der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94, d. h. nach eindeutig definierten Kriterien, die denen der Randnr. 5 der Leitlinien von 1999 entsprächen, in Schwierigkeiten seien oder wenn es unwahrscheinlich sei, dass die Bürgschaft in Anspruch genommen werde.

53      Schließlich seien die in Randnr. 6 der Leitlinien von 1999 genannten Symptome für Schwierigkeiten eines Unternehmens zu ungenau, um von den Mitgliedstaaten als Kriterien für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer beabsichtigten Beihilfemaßnahme mit einer bestehenden Regelung verwendet werden zu können.

54      MB Immobilien und MB System tragen vor, die Kommission hätte die Maßnahmen 2 und 3 anhand der Bedingungen der genehmigten Beihilferegelung prüfen müssen, und verweisen hierzu auf die zweckdienliche Maßnahme E 16/94. Deren Bedingungen seien enger gefasst als die der Leitlinien von 1999. Anstelle der Symptome im Sinne dieser Leitlinien komme im vorliegenden Fall der Haushaltsmaßstab der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94 zur Anwendung. Nach diesem Maßstab dürften Bürgschaften nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Inanspruchnahme des Bürgen gerechnet werden müsse. Die Bundesrepublik Deutschland habe diese Definition bestätigt, und sowohl der Freistaat Sachsen als auch die Beihilfeempfänger hätten darauf vertrauen können müssen, dass die genehmigte Beihilferegelung als spezielle Regelung angewandt werde.

55      Die Anpassung der genehmigten Beihilferegelung an die Leitlinien von 1999 betreffe allein die Variante Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. Die Kommission habe vorgeschlagen, alle Bürgschaftsgewährungen unabhängig von ihrer Zielsetzung zu notifizieren, verschweige aber, dass die Bundesrepublik Deutschland diesen Vorschlag abgelehnt habe. Diese Frage sei noch nicht abschließend geklärt.

56      Die Bürgschaften für Rettungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der genehmigten Beihilferegelung seien auf KMU begrenzt gewesen. Für Betriebs- und Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung im Sinne der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94 müssten die strengen Kriterien nach Randnr. 5 der Leitlinien von 1999 durch eine budgetäre Doppelvoraussetzung ergänzt werden, wonach keine Bürgschaft vergeben werden dürfe, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit deren Inanspruchnahme gerechnet werden müsse, und wonach Bürgschaften daher nur dann an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden dürften, wenn der Bürge aufgrund des Gutachtens eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers unter Einbeziehung des verbürgten Darlehens für das begünstigte Unternehmen eine positive Fortführungsprognose feststelle. Im Übrigen habe die Bundesrepublik Deutschland die Notifizierungspflicht für Großunternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Entscheidung 96/475 für beide Varianten nur für die Länder Baden-Württemberg und Hamburg akzeptiert. In Bezug auf die Variante Regionalbeihilfen sei die genehmigte Beihilferegelung also gar nicht von der Entscheidung 96/475 betroffen. Folglich sei der oben genannte budgetäre Maßstab das Kriterium für die Prüfung der Zulässigkeit solcher Bürgschaften geblieben und nicht durch die Symptome der Leitlinien von 1999 ersetzt worden.

57      Nach Auffassung der Kommission sind diese Rügen zurückzuweisen. Die zweckdienliche Maßnahme E 16/94 sei nicht anwendbar, und sie habe in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Kriterien der Randnrn. 4 bis 6 der Leitlinien von 1999 herangezogen.

 Würdigung durch das Gericht

58      Die Kläger bestreiten nicht, dass Unternehmen in Schwierigkeiten von der Variante Regionalbeihilfen der genehmigten Beihilferegelung ausgeschlossen sind. Sie machen jedoch geltend, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Maßnahmen 2 und 3 nicht auf die Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wie sie sich aus den Randnrn. 4 bis 6 der Leitlinien von 1999 ergibt, hätte stützen dürfen, um demzufolge die betroffenen Unternehmen von der Anwendung der Variante Regionalbeihilfen auszuschließen, sondern dass sie die Definition nach der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94, die enger sei, hätte heranziehen müssen. Die Bundesrepublik Deutschland habe nämlich dieser nach Ansicht der Kläger weiteren Definition der Leitlinien von 1999 für die Variante Regionalbeihilfen der genehmigten Beihilferegelung nicht zugestimmt. Im Übrigen seien die in Randnr. 6 der Leitlinien von 1999 angeführten Symptome zu ungenau, um den Mitgliedstaaten die Beurteilung zu ermöglichen, ob finanzielle Maßnahmen mit einer genehmigten Beihilferegelung vereinbar seien.

59      Hinsichtlich des Ermessens der Kommission ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn sie es mit einer individuellen Beihilfe zu tun hat, von der behauptet wird, sie sei aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt worden, diese Gewährung nicht ohne Weiteres unmittelbar am Vertrag messen kann. Sie darf zunächst – bevor sie ein Verfahren eröffnet – nur prüfen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung gestellten Bedingungen erfüllt. Andernfalls könnte die Kommission bei der Überprüfung jeder individuellen Beihilfe ihre Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung, die bereits eine Prüfung anhand von Art. 87 EG voraussetzt, rückgängig machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 24).

60      Eine Beihilfe, die eine strikte und vorhersehbare Umsetzung der Bedingungen darstellt, die in der Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen Regelung festgelegt sind, ist daher als bestehende Beihilfe anzusehen, die weder der Kommission mitzuteilen noch anhand des Art. 87 EG zu prüfen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, ARAP u. a./Kommission, C‑321/99 P, Slg. 2002, I‑4287, Randnr. 83, und Urteil des Gerichts vom 18. November 2004, Ferriere Nord/Kommission, T‑176/01, Slg. 2004, II‑3931, Randnr. 51).

61      Hingegen stellen Maßnahmen, die nicht von den herangezogenen allgemeinen Regelungen gedeckt sind, neue Beihilfen dar, die der Kommission zur Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt vorzulegen sind. Denn nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) „teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit“.

62      Zudem gehört eine Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit der betreffenden Regelung zu ihrer Pflicht, für die Anwendung der Art. 87 EG und 88 EG Sorge zu tragen. Daher überschreitet die Kommission mit der Prüfung, ob eine Beihilfe mit dieser Regelung vereinbar ist, nicht ihre Kompetenzen. Folglich kann die Beurteilung der Kommission nicht durch die Beurteilung der nationalen Behörden, die die Beihilfe gewährt haben, beschränkt werden.

63      Zu dem Vorbringen, die Bundesrepublik Deutschland habe der Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wie sie aus den Randnrn. 4 bis 6 der Leitlinien von 1999 hervorgeht, für die Variante Regionalbeihilfen der genehmigten Beihilferegelung nicht zugestimmt, ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999, dass die Kommission für die Überprüfung bestehender Beihilferegelungen in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 88 Abs. 1 EG bei diesem alle erforderlichen Auskünfte einholt. Gelangt die Kommission aufgrund der übermittelten Auskünfte zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat als zweckdienliche Maßnahmen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 659/1999 die Änderung oder Abschaffung der bestehenden Beihilferegelung vor.

64      Insoweit heißt es in Art. 19 der Verordnung Nr. 659/1999: „Wenn der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen zustimmt und die Kommission hiervon in Kenntnis setzt, hält die Kommission dies fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hiervon. Der Mitgliedstaat ist aufgrund seiner Zustimmung verpflichtet, die zweckdienlichen Maßnahmen durchzuführen.“

65      Im vorliegenden Fall hat die Bundesrepublik Deutschland der Kommission gemäß den in den Leitlinien von 1999 genannten zweckdienlichen Maßnahmen (siehe oben, Randnr. 4) mit Schreiben vom 1. Dezember 1999 ein Verzeichnis der Beihilferegelungen übermittelt, die nach dem 30. Juni 2000 in Kraft waren und somit diesem Schreiben zufolge an die zweckdienlichen Maßnahmen angepasst werden mussten. Die genehmigte Beihilferegelung ist in diesem Verzeichnis aufgeführt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2000 stimmte die Bundesrepublik Deutschland den in Ziff. 6 der Leitlinien von 1999 vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zu.

66      Die Kläger sind jedoch der Auffassung, die Bundesrepublik Deutschland habe den zweckdienlichen Maßnahmen lediglich für Regelungen für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und somit nur für die Variante Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen der genehmigten Beihilferegelung zugestimmt. Folglich sei für die Variante Regionalbeihilfen der genehmigten Beihilferegelung die in der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94 enthaltene Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ weiter anzuwenden.

67      Dem ist nicht zu folgen.

68      Die Kommission weist nämlich zu Recht darauf hin, dass in den zu den Akten gereichten Schreiben der Bundesrepublik Deutschland nicht nach den verschiedenen Varianten der genehmigten Beihilferegelung unterschieden wird. Diese wird insbesondere im Schreiben vom 1. Dezember 1999 ohne nähere Angabe erwähnt. Auch das Schreiben vom 20. Januar 2000 ist allgemein gehalten. Es ist also nicht nachgewiesen, dass die Variante Regionalbeihilfen der genehmigten Beihilferegelung von der Anwendung der Leitlinien von 1999 ausdrücklich ausgenommen wurde.

69      Im Übrigen wird in dem Prüfraster, das nach dem Schreiben vom 30. Juni 2000 Teil der deutschen Bürgschaftsregelungen ist und für diesen Bereich die zweckdienlichen Maßnahmen umsetzt, u. a. in seiner Ziff. 4.1 ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Einzelnotifizierung im Fall von Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Großunternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien von 1999 verwiesen. Aus Ziff. 4.1 des Prüfrasters ergibt sich somit, dass die Bundesrepublik Deutschland zugestimmt hat, dass Bürgschaften, die sich als Beihilfe zur Rettung und Umstrukturierung einordnen lassen (mit Ausnahme von Bürgschaften, die im Rahmen einer Beihilferegelung für KMU vergeben werden und mindestens einem der drei in Randnr. 5 der Leitlinien von 1999 genannten Kriterien genügen, siehe unten, Randnr. 78), nach den Leitlinien von 1999 der Kommission einzeln zu notifizieren sind.

70      In den fraglichen Schreiben wird zwar, wie der Freistaat Sachsen ausführt, in bestimmter Hinsicht ausdrücklich auf „Regelungen für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen“ Bezug genommen. So heißt es z. B. in dem Schreiben vom 1. Dezember 1999, dass „alle bestehenden Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilferegelungen“, die nach dem 30. Juni 2000 in Kraft sein werden, an die Leitlinien von 1999 angepasst werden. Dasselbe gilt für das Prüfraster. Dies steht mit dem Wortlaut von Ziff. 6.3 der Leitlinien von 1999 völlig in Einklang, der die Anpassung der „bestehenden Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilferegelungen an die vorliegenden Leitlinien“ verlangt.

71      Anders als vom Freistaat Sachsen behauptet, ergibt sich jedoch aus diesen Bezugnahmen auf „Regelungen für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen“ noch nicht, dass die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu den zweckdienlichen Maßnahmen auf die Variante Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nach der genehmigten Beihilferegelung beschränkt gewesen wäre.

72      Selbst wenn sich diese Zustimmung zu den zweckdienlichen Maßnahmen nach den Leitlinien von 1999 allein auf die bestehenden Regelungen für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen bezogen hätte, bedeutete dies nämlich noch nicht, dass der Freistaat Sachsen die Leitlinien von 1999 außer Betracht lassen konnte, als er nach deren Inkrafttreten am 9. Oktober 1999 und nachdem die Bundesrepublik Deutschland den damit verbundenen zweckdienlichen Maßnahmen zugestimmt hatte, Unternehmen, die sich möglicherweise in Schwierigkeiten befanden, finanzielle Vorteile gewährte. Dies gilt sogar dann, wenn diese Vorteile von vornherein unter die Bedingungen einer bestehenden Regelung für Regionalbeihilfen fielen, die sich auf ein Gebiet bezieht, das, wie in Randnr. 10 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, ein Fördergebiet im Sinne von Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG ist.

73      Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Vorbehalt des Art. 87 Abs. 3 Buchst. a und c EG betreffend Regionalbeihilfen, wenn es um Rettungsbeihilfen geht, einen wirklichen Umstrukturierungsplan voraussetzt, damit die positiven Wirkungen der Beihilfe für die regionale Entwicklung dauerhaft sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C‑305/89, Slg. 1991, I‑1603, Randnr. 36) und die Auswirkungen einer Wettbewerbsverzerrung ausgeglichen werden können.

74      Auch geht aus Randnr. 3 der Leitlinien von 1999, die die Kommission zur Ausübung des weiten Ermessens, über das sie bei der Anwendung des Art. 87 Abs. 3 EG verfügt, erlassen konnte und die für sie verbindlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T‑171/02, Slg. 2005, II‑2123, Randnrn. 94 und 95 und die dort angeführte Rechtsprechung), hervor, dass „[s]taatliche Beihilfen zur Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten vor dem Konkurs und zur Erleichterung ihrer Umstrukturierung … nur unter bestimmten Umständen als gerechtfertigt betrachtet werden [können]“. Aus diesem Grund sehen die Leitlinien von 1999, insbesondere deren Randnr. 17, für Darlehen oder Bürgschaften, die der Staat einem Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten gewährt, eine Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung bei der Kommission vor, und diese hat im Rahmen der Prüfung dieser Anmeldung nach den Randnrn. 19 und 20 der Leitlinien von 1999 den in Art. 87 Abs. 3 Buchst. a und c EG genannten regionalen Erwägungen Rechnung zu tragen.

75      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland zum maßgeblichen Zeitpunkt vor der Gewährung einer Beihilfe an ein Großunternehmen, das sich in einer jedenfalls problematischen Lage befand – was bei der Biria-Gruppe unbestreitbar der Fall war –, zuerst hätte prüfen müssen, ob es sich nach den Kriterien der Randnrn. 4 bis 6 der Leitlinien von 1999 um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte. Gegebenenfalls hätte für die fragliche Beihilfe eine Verpflichtung zur Einzelanmeldung bestanden.

76      Weiter ergibt sich daraus, dass das Vorbringen der Kläger, es gebe eine spezifische Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ für die Variante Regionalbeihilfen der genehmigten Beihilferegelung, zurückzuweisen ist. Die Annahme, dass es nebeneinander unterschiedliche Definitionen des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gebe, könnte nämlich zu einer Situation führen, in der einem Unternehmen, das sich nach den Leitlinien von 1999 in Schwierigkeiten befindet, dennoch eine staatliche Beihilfe gewährt werden könnte, ohne dass diese anzumelden wäre und ohne Beachtung der Leitlinien von 1999. Eine solche Situation widerspräche jedoch der Systematik der Art. 87 Abs. 1 und 3 EG und 88 Abs. 3 EG, wie sie in den Leitlinien von 1999 dargelegt ist (siehe oben, Randnr. 74).

77      Was sodann das Vorbringen der Kläger angeht, die in Randnr. 6 der Leitlinien von 1999 genannten Symptome seien zu ungenau, um von einem Mitgliedstaat bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer beabsichtigten Beihilfemaßnahme mit einer bestehenden Regelung genutzt werden zu können, ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, der Mitgliedstaat bei Zweifeln, wie die Situation eines begünstigten Unternehmens einzuordnen ist, die fragliche Maßnahme anzumelden hat.

78      Im Übrigen ist, soweit das Vorbringen der Kläger auf einen Vergleich zwischen den Kriterien der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94 und den Kriterien der Randnr. 5 der Leitlinien von 1999 sowie darauf gestützt ist, dass in bestimmten zwischen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland nach Erlass der Leitlinien von 1999 gewechselten Schreiben allein die Kriterien nach deren Randnr. 5 erwähnt worden seien, festzustellen, dass aus dem Wortlaut der Leitlinien von 1999 und insbesondere ihrer Ziff. 4 (siehe oben, Randnr. 3) eindeutig hervorgeht, dass für Unternehmen in Schwierigkeiten nur noch Beihilferegelungen zugunsten von KMU genehmigt werden. Weiter geht daraus hervor, dass für die Beurteilung, ob sich solche Unternehmen in Schwierigkeiten befinden, von vornherein nur die strengen Kriterien der Randnr. 5 der Leitlinien von 1999 maßgeblich sind. Soweit diese strengen Kriterien nicht anwendbar sind, ist eine Einzelanmeldung erforderlich. So mag zwar in den zwischen der Kommission und Bundesrepublik Deutschland nach Erlass der Leitlinien von 1999 gewechselten Schreiben erörtert worden sein, wie der Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ in Randnr. 5 der Leitlinien von 1999 zu definieren sei, um zu bestimmen, in welchem Rahmen Beihilferegelungen noch als genehmigt angesehen werden können, doch lässt sich daraus nicht, wie die Kläger dies zu tun scheinen, ableiten, dass die Bundesrepublik Deutschland nur dieser Definition zugestimmt bzw. es ausgeschlossen habe, außerhalb des spezifischen Kontexts der Regelungen für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für KMU die Unternehmensdefinition in Randnr. 6 der Leitlinien von 1999 heranzuziehen.

79      Schließlich ist noch klarzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland, wie dies von der Kommission vorgetragen wird und aus dem Schreiben vom 23. Januar 2006 hervorgeht, der Ansicht war, dass die Maßnahmen 2 und 3 nach Randnr. 6 der Leitlinien von 1999 zu beurteilen seien. Überdies geht weder aus der angefochtenen Entscheidung noch aus den Akten hervor, dass sich die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf die zweckdienliche Maßnahme E 16/94 berufen hätte, und die Kläger bestreiten dies im Übrigen auch nicht.

80      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der gesamte Schriftverkehr zwischen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland aus der Zeit vor 1999 nicht zu berücksichtigen ist. Nicht zu berücksichtigen ist außerdem die in der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94 enthaltene, angeblich engere Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“, da sie für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich ist.

81      Die Kommission hat folglich weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen die genehmigte Beihilferegelung verstoßen, indem sie die Situation der in der angefochtenen Entscheidung betroffenen Unternehmen anhand der Kriterien der Leitlinien von 1999 einschließlich deren Randnr. 6 und nicht der Kriterien der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94 würdigte.

82      Die in den Rechtssachen T‑102/07 und T‑120/07 vorgetragenen Rügen, dass insoweit gegen die genehmigte Beihilferegelung verstoßen worden sei, sind daher zurückzuweisen.

2.     Zu den Rügen betreffend die Einstufung der begünstigten Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten

83      Erstens machen MB Immobilien und MB System geltend, dass sich das durch die Maßnahme 1 begünstigte Unternehmen, Bike Systems, im März 2001 nicht in Schwierigkeiten befunden habe. Da die genehmigte Beihilferegelung staatliche Bürgschaften betrifft und Maßnahme 1 eine stille Beteiligung ist, die außerhalb dieses Rahmens gewährt wurde, bestreiten MB Immobilien und MB System insoweit nicht die Anwendbarkeit der in den Leitlinien von 1999 enthaltenen Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“.

84      Zweitens machen sowohl der Freistaat Sachsen als auch MB Immobilien geltend, dass sich die durch die Maßnahmen 2 und 3 begünstigten Unternehmen, Sachsen Zweirad und die Biria GmbH, nicht im Sinne der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94 in Schwierigkeiten befunden hätten, als die Bürgschaften gewährt worden seien. Insoweit ergibt sich aus der oben vorgenommenen Würdigung, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung auf die in den Leitlinien von 1999 enthaltene Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ stützen durfte. Folglich gehen die Rügen, mit denen geltend gemacht wird, dass sich die begünstigten Unternehmen nach den Kriterien der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94 nicht in Schwierigkeiten befunden hätten, ins Leere und sind zurückzuweisen.

85      Drittens macht der Freistaat Sachsen geltend, dass Sachsen Zweirad und die Biria GmbH im März 2003 bzw. im Dezember 2003 auch nach den Kriterien der Leitlinien von 1999 keine Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen seien.

86      Im Übrigen machen MB Immobilien und MB System noch hilfsweise geltend, dass, selbst wenn die Leitlinien von 1999 angewandt würden, anzunehmen sei, dass Sachsen Zweirad und die Biria GmbH sich nicht in Schwierigkeiten befunden hätten. Diese Rüge ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen wegen Verstoßes gegen Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung, wonach die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2005, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T‑294/04, Slg. 2005, II‑2719, Randnr. 23).

87      Die Prüfung, ob der Kommission bei der Anwendung der Kriterien der Leitlinien von 1999 auf die Situation von Sachsen Zweirad und der Biria GmbH Beurteilungsfehler unterlaufen sind, ist folglich auf das Vorbringen des Freistaats Sachsen hierzu beschränkt.

88      Somit wird im Folgenden auf der Grundlage der Leitlinien von 1999 geprüft, ob die Kommission mit der Annahme, dass zum einen Bike Systems sich im März 2001 in Schwierigkeiten befunden habe, und zum anderen Sachsen Zweirad und die Biria GmbH sich im März 2003 bzw. Dezember 2003 in Schwierigkeiten befunden hätten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

 Zur Frage, ob Bike Systems im März 2001 ein Unternehmen in Schwierigkeiten war

 Vorbringen der Parteien

89      MB Immobilien und MB System machen erstens geltend, dass es sich bei den in Randnr. 61 der angefochtenen Entscheidung genannten Gründen für die Annahme, dass Bike Systems ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei, weder um Kriterien noch um Symptome im Sinne der Leitlinien von 1999 handele und dass sie lückenhaft seien. Die Kommission habe selbst festgestellt, dass Bike Systems nicht insolvent sei, habe aber keine Feststellungen zu den Bilanzen der begünstigten Unternehmen und damit zu den Kriterien dieser Leitlinien getroffen. Darüber hinaus könne aus einer begrenzten betrieblichen Umstrukturierung nicht automatisch gefolgert werden, dass die Zukunftsaussichten eines Unternehmens ungewiss seien; hierzu hätte es weiter gehender Feststellungen bedurft. Außerdem habe die Kommission nicht hinreichend berücksichtigt, dass Bike Systems von einem gesunden Unternehmen übernommen worden sei. Da es aufgrund des Insolvenzplans zu einem Eigentümerwechsel gekommen sei, hätte die Kommission nämlich die wirtschaftliche Kraft des Erwerbers würdigen müssen, um eine schlüssige Aussage zu den Zukunftsaussichten des Unternehmens machen zu können. Die Verluste oder das negative Eigenkapital könnten zwar, wie die Kriterien der Leitlinien von 1999 belegten, ein Unternehmen in Schwierigkeiten indizieren, müssten dies aber nicht.

90      Zweitens sei die Kommission nicht auf eine harte Patronatserklärung der Biria GmbH vom 6. März 2001 (im Folgenden: Patronatserklärung) eingegangen, obwohl die Bundesrepublik Deutschland in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2005 auf dieses Schriftstück hingewiesen habe. Die Kommission hätte würdigen müssen, dass die Biria GmbH gbb für die Verpflichtungen aus dem Vertrag über die stille Beteiligung gehaftet habe und gbb also bei Ausfall ein Unternehmen zur Verfügung gestanden habe, das kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei. Die Kommission habe im Übrigen eingeräumt, dass sie die von der Biria GmbH zugunsten von Bike Systems abgegebene Patronatserklärung nicht geprüft habe, obwohl ihr dieser Sachverhalt bekannt gewesen sei. Zwischen den harten und den weichen Patronatserklärungen müsse differenziert werden. Im Rahmen einer harten Patronatserklärung hafte der Patron nicht nur nach dem Hauptschuldner, sondern neben ihm als Gesamtschuldner.

91      Dieser Vortrag werde nicht dadurch entkräftet, dass die deutsche Regierung in dem Schreiben vom 23. Januar 2006 ausgeführt habe, dass sie den Ausführungen der Kommission zustimme, nach denen eine stille Beteiligung mit einem Nachrangdarlehen vergleichbar sei, das das Risiko eines herkömmlichen Bankdarlehens für eine Investition aufgrund fehlender Sicherheiten übersteige, und dass daher die für eine solche stille Beteiligung zu zahlende Vergütung deutlich über dem zum Zeitpunkt der Zusage gültigen EU-Referenzsatz liegen müsse. Wenn die Kommission feststelle, dass sie wegen dieser abstrakten Aussage keine Veranlassung habe, dem Sachverhalt der harten Patronatserklärung weiter nachzugehen und hierzu sachdienliche Fragen zu stellen, ignoriere sie, dass ihr dieser Sachverhalt bekannt gewesen sei und für sie mithin eine Ermittlungspflicht oder zumindest die Verpflichtung bestanden habe, dem Mitgliedstaat entsprechende Fragen zu stellen.

92      Drittens habe die Kommission nicht den ihr bekannten Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2002 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2002 von Bike Systems (im Folgenden: Prüfbericht über den Jahresabschluss 2002 von Bike Systems) berücksichtigt, in dem es heiße, dass bei der „Bilanzierung und Bewertung der Vermögensgegenstände in der Bilanz zum 31.12.2002 von einer positiven Fortbestandsprognose ausgegangen“ werde. Die Bonität des Erwerbers werde von der Kommission mit keinem Wort erwähnt. Zudem bestreiten MB Immobilien und MB Systems die Ausführung der Kommission, dass der Prüfbericht über den Jahresabschluss 2002 von Bike Systems keine Relevanz für Entscheidungen des Jahres 2001 habe. Gleichwohl habe sie dieses Argumentationsmuster der Ex-post-Betrachtung selbst eingesetzt.

93      Viertens beträfen die Ausführungen der Kommission die Zeit nach der angefochtenen Entscheidung und könnten diese nicht begründen.

94      Die Kommission tritt dem Vorbringen von MB Immobilien und MB System entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

95      Zunächst ist festzustellen, dass aus der Klageschrift in der Rechtssache T‑120/07 hervorgeht, dass die von MB Immobilien und MB System im Rahmen des zweiten Klagegrundes vorgetragenen Rügen zum einen die Einstufung von Bike Systems als Unternehmen in Schwierigkeiten und zum anderen die Bestimmung des Beihilfeelements, insbesondere die Höhe des von der Kommission angewandten Aufschlags, betreffen.

96      Zur Bestimmung des Beihilfeelements der Maßnahme 1 ist festzustellen, dass der zweite Klagegrund keine Ausführungen zu der von MB Immobilien und MB System im Rahmen dieses Klagegrundes in der Rechtssache T‑120/07 vorgetragenen Rüge enthält, die Kommission habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass eine 600 Basispunkte über dem Referenzzinssatz liegende Vergütung dem von einem Unternehmen in Schwierigkeiten ausgehenden erhöhten Risiko gerecht werde. Diese Rüge ist daher nach der oben in Randnr. 86 angeführten Rechtsprechung für unzulässig zu erklären. Das im dritten Klagegrund der Klageschrift in der Rechtssache T‑120/07 enthaltene Vorbringen zur Bestimmung des Beihilfeelements in Bezug auf den Marktreferenzzinssatz wird nachstehend im Rahmen der die Begründung der angefochtenen Entscheidung betreffenden Rügen behandelt.

97      Was den zweiten Klagegrund in der Rechtssache T‑120/07 und etwaige Beurteilungsfehler angeht, ist daher lediglich zu prüfen, ob die Kommission mit der Annahme, dass Bike Systems bei der Gewährung der Maßnahme 1 nach den Kriterien der Leitlinien von 1999 ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei, einen Beurteilungsfehler begangen hat.

98      Vorab ist daran zu erinnern, dass die Prüfung, die die Kommission vorzunehmen hat, die Berücksichtigung und Würdigung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen und Gegebenheiten umfasst. Da der Richter seine Würdigung der komplexen wirtschaftlichen Tatsachen und Gegebenheiten nicht an die Stelle der Würdigung der Kommission setzen kann, muss sich die Nachprüfung durch das Gericht demnach auf die Einhaltung der Vorschriften über das Verfahren und die Begründung, die Richtigkeit der Tatsachen und darauf beschränken, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, T‑111/01 und T‑133/01, Slg. 2005, II‑1579, Randnr. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99      Zur Situation von Bike Systems im März 2001 hat die Kommission in Randnr. 61 der angefochtenen Entscheidung Folgendes ausgeführt:

„… Bike Systems [war] gerade erst durch einen Insolvenzplan aus der Insolvenz herausgeführt worden. Seine Zukunftsaussichten waren ungewiss, da es nur zu einer begrenzten betrieblichen Umstrukturierung gekommen war. Nach der Jahresbilanz 2001 erwirtschaftete das Unternehmen in jenem Jahr immer noch Verluste. Das Eigenkapital war weiterhin negativ, obwohl dies aufgrund stiller Reserven keine Insolvenz auslöste. Bike Systems muss demnach zum damaligen Zeitpunkt als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden.“

100    Die Beurteilung der Situation von Bike Systems ist also auf das Vorliegen eines Insolvenzplans, die Begrenztheit ihrer betrieblichen Umstrukturierung und daraus resultierend ihre ungewissen Zukunftsaussichten, die in der Jahresbilanz 2001 ausgewiesenen Verluste und das negative Eigenkapital gestützt.

101    Als Erstes machen MB Immobilien und MB System geltend, dass diese Faktoren nicht in den Leitlinien von 1999 aufgeführt seien und den Schluss der Kommission, dass Bike Systems ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei, nicht rechtlich hinreichend untermauerten.

102    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

103    Zum Beurteilungsrahmen der Leitlinien von 1999 heißt es nämlich in deren Randnr. 4 lediglich allgemein, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste zu beenden, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben würden, wenn der Staat nicht eingreift.

104    Im Übrigen gilt zwar nach den Randnrn. 5 und 6 der Leitlinien von 1999 ein Unternehmen „insbesondere“ dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn ein wesentlicher Teil des Gesellschaftskapitals verschwunden ist, doch kann auch durch andere – wie die in Randnr. 6 aufgezählten – Indizien dargetan werden, dass es im Sinne der Leitlinien von 1999 in finanziellen Schwierigkeiten ist, auch wenn kein erheblicher Teil seines Gesellschaftskapitals verschwunden ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, Slg. 2005, II‑2197, Randnr. 185).

105    Aus diesem Urteil lässt sich zum einen herleiten, dass ein erheblicher Rückgang des Gesellschaftskapitals ein sehr schwerwiegender Faktor ist, der darauf hindeutet, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, und zum anderen, dass es eine Reihe wirtschaftlicher Faktoren gibt, die in Randnr. 6 der Leitlinien von 1999 nicht erschöpfend aufgezählt sind (vgl. die Verwendung des Wortes „wie“ im Urteil Corsica Ferries France/Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnr. 185) und mit denen das Vorliegen einer solchen Situation ebenfalls nachgewiesen werden kann, auch wenn kein erheblicher Teil des Gesellschaftskapitals verschwunden ist oder keine Insolvenz im Sinne von Randnr. 5 der Leitlinien von 1999 vorliegt.

106    Im vorliegenden Fall wird in der angefochtenen Entscheidung darauf verwiesen, dass das Eigenkapital negativ gewesen sei, was entgegen der Auffassung von MB Immobilien und MB System unabhängig von den spezifischen Umständen der Randnr. 5 der Leitlinien von 1999 als erheblicher Indikator dafür angesehen werden kann, dass sich ein Unternehmen in einer schwierigen finanziellen Lage befindet.

107    In der angefochtenen Entscheidung werden noch weitere Indizien genannt, u. a. dass im Jahr der Maßnahme 1 immer noch Verluste erwirtschaftet wurden. Auch wenn dieser Faktor in der nicht abschließenden Aufzählung von Symptomen der Randnr. 6 nicht genannt ist – dort ist von zunehmenden Verlusten die Rede –, lässt sich seine Erheblichkeit im Rahmen der Analyse der finanziellen Lage eines Unternehmens nicht leugnen, zumal er sich auf die Situation vor oder bei der Gewährung der Beihilfe bezieht, was MB Immobilien und MB System nicht bestreiten.

108    Zum Vorliegen eines Insolvenzplans geht aus den von MB System und der Kommission auf schriftliche Fragen des Gerichts in der Rechtssache T‑120/07 gegebenen Erläuterungen hervor, dass das Insolvenzplanverfahren im deutschen Recht der Sanierung eines insolventen Unternehmens zu einem Zeitpunkt dient, in dem ein Konkurs noch abgewendet werden kann; Voraussetzung ist die Vorlage eines Insolvenzplans.

109    Insoweit ist daran zu erinnern, dass Randnr. 5 Buchst. c der Leitlinien von 1999 als Indikator dafür, dass ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, auf den Umstand verweist, dass „die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kollektivverfahrens wegen Insolvenz erfüllt sind“. Die Situation von Bike Systems im März 2001 entspricht zwar nicht dem in dieser Randnr. 5 Buchst. c beschriebenen Tatbestand, da sie aus dem Insolvenzverfahren herausgeführt worden war. Die Kommission war jedoch, wie sie in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass, auch wenn Bike Systems dank des Insolvenzplans aus einer Insolvenzsituation habe herausgeführt werden können, ihre Stellung insbesondere wegen der Begrenztheit ihrer Umstrukturierung weiter geschwächt gewesen sei; dies sei als Symptom eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach Randnr. 6 der Leitlinien von 1999 berücksichtigt worden.

110    Was sodann den Umfang dieser Umstrukturierung angeht, räumt MB System ein, dass die Umstrukturierung von Bike Systems ursprünglich insofern begrenzt gewesen sei, als das Unternehmen, um ihm die Fortführung seiner Geschäfte zu ermöglichen, schnellstmöglich aus dem Insolvenzverfahren habe herausgeführt werden müssen und es daher im Wesentlichen um die Schuldenbereinigung gegangen sei. Die Kommission hätte jedoch berücksichtigen müssen, dass ein Unternehmen, das aus einem Insolvenzverfahren herausgekommen sei, sich in einer ähnlichen Stellung befinde wie ein neues Unternehmen, da es keine Schulden mehr habe. Zudem hätten die Gläubiger auf die Sanierung von Bike Systems gesetzt, da sie den Insolvenzplan bestätigt hätten. Die Biria-Gruppe sei der zweitstärkste Marktteilnehmer, so dass Bike Systems nach der Übernahme durch sie ganz andere wirtschaftliche Aussichten habe.

111    Trotz der von MB Immobilien und MB System angeführten Faktoren ist festzustellen, dass das Insolvenzverfahren betreffend Bike Systems erst im Dezember 2000 abgeschlossen wurde, d. h. nur drei Monate vor der Gewährung der Maßnahme 1. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich im Wesentlichen um eine Umstrukturierung der Verbindlichkeiten ohne größere betriebliche Veränderungen handelte, konnte die Kommission, ohne damit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, zu dem Schluss gelangen, dass die Stellung von Bike Systems im März 2001 weiterhin geschwächt und ihre Zukunftsaussichten ungewiss seien, und dies trotz des Vertrauens, das die Banken in diese Zukunftsaussichten setzen mochten.

112    Zur behaupteten Nichtberücksichtigung der Situation des gesunden Erwerbers von Bike Systems – diese Rüge bezieht sich, wie sich aus einer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts ergibt, auf die Eingliederung von Bike Systems in die Biria-Gruppe während der Umstrukturierung – ist festzustellen, dass MB Immobilien und MB System ihr Vorbringen kaum substantiieren und insbesondere nicht erläutern, welche im Verwaltungsverfahren konkret vorgetragenen Punkte die Kommission nicht berücksichtigt habe. Der in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts gegebene Hinweis auf die Marktstellung der Biria-Gruppe kann insoweit nicht genügen, so dass die Rüge nach der oben in Randnr. 86 angeführten Rechtsprechung für unzulässig zu erklären ist. Jedenfalls war, wie von der Kommission vorgetragen, Bike Systems die Schuldnerin der in Maßnahme 1 genannten Vergütung und nicht der Erwerber, und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Erwerber seine Tochtergesellschaft bei der Tilgung einer solchen Verbindlichkeit unterstützen wird.

113    Als Zweites machen MB Immobilien und MB System geltend, dass die Kommission die Patronatserklärung hätte prüfen müssen.

114    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der betreffende Mitgliedstaat, um seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission nachzukommen, alle Angaben zu machen hat, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T‑17/03, Slg. 2006, II‑1139, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115    Nach ständiger Rechtsprechung ist außerdem die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, wie sie bei Erlass des Aktes bestand. Insbesondere sind die Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die sie bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (vgl. Urteil Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116    Hat die Kommission den Betroffenen Gelegenheit zu einer sachdienlichen Stellungnahme geboten, kann ihr nicht vorgeworfen werden, Tatsachen nicht berücksichtigt zu haben, die ihr im Verwaltungsverfahren hätten mitgeteilt werden können, aber nicht vorgetragen wurden, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Tatsachen ihr hätten mitgeteilt werden können (vgl. Urteil Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117    Im vorliegenden Fall wurde die Patronatserklärung der Kommission nicht während des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Ihr Vorhandensein war jedoch von der Bundesrepublik Deutschland im Schreiben vom 31. Januar 2005 mit folgenden Worten erwähnt worden:

„Durch die strategische Allianz der Biria-Gruppe (u. a. Einkaufsverbund und Materiallieferungen) konnte von den positiven Zukunftsaussichten und einer erfolgreichen Umstrukturierung von Bike Systems ausgegangen werden. Mit einer im Rahmen der Auszahlung [der stillen Beteiligung] von der [Sachsen Zweirad] und der Biria GmbH geforderten harten Patronatserklärung sollte sichergestellt werden, dass diese die weitere Entwicklung von Bike Systems aktiv begleiten werden.“

118    Hierzu ist festzustellen, dass, wie die Kommission geltend macht, der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland in einem einzigen Satz mitteilte, dass im Rahmen der Umfinanzierung der betreffenden Gesellschaft von der Muttergesellschaft fortwährender Beistand zugesichert worden sei, nicht automatisch – ohne weitere Belege, z. B. zur finanziellen Lage desjenigen, von dem die Patronatserklärung stammt, zum Zeitpunkt der Maßnahme 1 – bedeuten konnte, dass Bike Systems zukünftig anders zu bewerten gewesen wäre oder sich ihre Zukunftsaussichten dadurch geändert hätten. Jedenfalls hätte der Kommission, um die Verbindlichkeit der Patronatserklärung bewerten zu können, diese im Original vorliegen müssen.

119    Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kommission unter den dargelegten Umständen des vorliegenden Falles und nach der oben in den Randnrn. 114 bis 116 angeführten Rechtsprechung nicht verpflichtet war, von der Bundesrepublik Deutschland Erläuterungen über die Auswirkungen der Patronatserklärung auf die finanzielle Lage von Bike Systems einzuholen. Folglich hat die Kommission keinen Rechtsverstoß begangen, indem sie dem in dem Schreiben vom 31. Januar 2005 enthaltenen Hinweis auf die Patronatserklärung nicht nachgegangen ist.

120    Als Drittes ist, was die Nichtberücksichtigung des Prüfberichts über den Jahresabschluss 2002 von Bike Systems in der angefochtenen Entscheidung angeht, offensichtlich, dass die finanzielle Lage von Bike Systems im Jahr 2002 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der im März 2001 getroffenen Maßnahme 1 unerheblich ist. Insoweit geht aus der Rechtsprechung klar hervor, dass die Frage, ob eine Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt, anhand der Situation zu dem Zeitpunkt zu prüfen ist, zu dem die Maßnahme getroffen wurde. Würde die Kommission spätere Ereignisse berücksichtigen, so würde sie nämlich die Mitgliedstaaten begünstigen, die ihre Pflicht verletzen, die von ihnen geplanten Beihilfen im Planungsstadium zu notifizieren (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T‑152/99, Slg. 2002, II‑3049, Randnr. 53).

121    Als Viertes sind die Bezugnahmen der Kommission auf die Situation von Bike Systems in den Jahren 2002 und 2003 und die Umstände, unter denen die Maßnahme 1 im Jahr 2005 abgeschlossen wurde, aus denselben Gründen wie den in vorstehender Randnr. 120 genannten für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung unerheblich.

122    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die in Randnr. 61 der angefochtenen Entscheidung genannten Faktoren mit den Leitlinien von 1999 in Einklang stehen und dass die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich Bike Systems im März 2001 in Schwierigkeiten befunden habe.

 Zur Frage, ob Sachsen Zweirad und die Biria GmbH im März 2003 bzw. Dezember 2003 Unternehmen in Schwierigkeiten waren

123    Der Freistaat Sachsen führt zum einen allgemeine Argumente im Zusammenhang mit dem Beurteilungsrahmen der Situation der durch die Maßnahmen 2 und 3 begünstigten Unternehmen an und rügt zum anderen offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Anwendung dieses Rahmens auf diese Unternehmen.

 Zum Beurteilungsrahmen der Situation der durch die Maßnahmen 2 und 3 begünstigten Unternehmen

–       Vorbringen der Parteien

124    Der Freistaat Sachsen macht geltend, die Kommission beschränke sich darauf, in den Randnrn. 66 bis 78 der angefochtenen Entscheidung einige Symptome aufzuzählen, die bei Unternehmen in Schwierigkeiten typischerweise vorlägen und beziehe sich dabei auf Randnr. 6 der Leitlinien von 1999, in der der Kreis der durch Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen förderfähigen Unternehmen auf Unternehmen ausgeweitet werde, die den in Randnr. 5 der Leitlinien genannten Kriterien nicht genügten. Die Unternehmen in Schwierigkeiten, die ohne einen staatlichen Eingriff insolvent würden, wiesen im Regelfall die in Randnr. 6 der Leitlinien genannten Symptome – oder zumindest einige davon – auf. Allerdings reiche das Vorliegen einiger dieser Symptome nicht aus, um festzustellen, dass sich ein Unternehmen in solchen Schwierigkeiten befinde, dass es ohne staatliche Hilfe aus dem Markt ausscheiden müsste.

125    Sonst folge die Kommission einer entgegengesetzten Entscheidungspraxis. Bei Unternehmen, die nicht die Kriterien gemäß Randnr. 5 der Leitlinien von 1999 erfüllten, lasse sie es in ihren jüngeren Entscheidungen nicht ausreichen, dass einige Symptome festgestellt würden.

126    Zudem überschätze die Kommission den Umfang des ihr zustehenden Ermessens. Die Kommission könne nicht ihre Einschätzung an die Stelle der Beurteilung der beihilfegewährenden Stelle setzen, denn durch die Genehmigung der Beihilferegelung habe die Kommission dem Mitgliedstaat einen gewissen Beurteilungsspielraum eingeräumt. Ihr obliege dann gemäß Art. 88 Abs. 1 EG nur noch die fortlaufende Kontrolle der Anwendung der Beihilferegelung. Die von der Kommission zu überprüfende Beurteilung, die eine Behörde oder Institution des Mitgliedstaats bei der Beihilfegewährung vorgenommen habe, müsse daher zum Zeitpunkt der Entscheidung (nicht vor dem Hintergrund des der Kommission später bei der Überprüfung zur Verfügung stehenden Wissens) offensichtlich fehlerhaft gewesen sein, damit die Wirkung der Beihilferegelung nicht zur Anwendung komme.

127    Der Spielraum für die Beurteilung, ob ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden könne, sei im Rahmen von Regionalbeihilferegelungen enger als bei Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. Bei Letzteren entstehe die wettbewerbsverzerrende Wirkung dadurch, dass das Unternehmen in Schwierigkeiten gegenüber anderen Unternehmen bevorzugt werde. Bei Regionalbeihilfen hingegen werde das Unternehmen in Schwierigkeiten gegenüber anderen Unternehmen, die für dasselbe Vorhaben Regionalfördermittel erhielten, benachteiligt.

128    In diesem Kontext seien auch die Kriterien der Randnrn. 5 und 6 der Leitlinien von 1999 differenziert zu sehen. Während die Kriterien der Randnr. 5 überprüfbar seien, handele es sich bei den in Randnr. 6 aufgezählten Symptomen um solche, die sowohl bei Unternehmen in Schwierigkeiten als auch bei Unternehmen aufträten, die nicht in Schwierigkeiten seien. Daher könne bei einem Unternehmen, das nur einzelne der Symptome aufweise, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beurteilung der beihilfegewährenden Stelle, dass das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten sei, offensichtlich fehlerhaft sei. Da aber bei beiden Unternehmen zur fraglichen Zeit die Kriterien der Randnr. 5 und auch die meisten Symptome der Randnr. 6 nicht vorgelegen hätten, könne die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung, dass gewisse Symptome vorlägen, nicht ausreichen, um nachträglich die Nichtanwendung einer genehmigten Beihilferegelung zu begründen.

129    Die Aussage der Kommission, dass das Gericht in seinem Urteil Corsica Ferries France/Kommission (oben in Randnr. 104 angeführt) bereits das Vorliegen von zwei Indizien, nämlich die Höhe der Verluste und der Schulden, für ausreichend gehalten habe, um von einem Unternehmen in Schwierigkeiten auszugehen, sei irreführend, da dem Rechtsstreit eine Entscheidung zugrunde gelegen habe, in der die Kommission auch das Vorliegen eines Kriteriums der Randnr. 5 der Leitlinien von 1999 festgestellt habe. Zudem hätten die beiden genannten Symptome bei Sachsen Zweirad im März 2003 und bei der Biria GmbH im Dezember 2003 gerade nicht vorgelegen.

130    Überdies habe die Kommission die in Randnr. 6 der Leitlinien von 1999 aufgezählten Symptome fehlerhaft bewertet. Die Bundesrepublik Deutschland habe in ihrer Stellungnahme zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine tabellarische Übersicht übersandt, aus der hervorgehe, dass diese Symptome nicht vorgelegen hätten. Diese Übersicht gehe in erster Linie auf die Situation von Sachsen Zweirad ein, da diese 2001 und 2002 einen Verlust ausgewiesen habe, während sie nach Übernahme der Biria AG (alt) 2003 (als Biria GmbH) bereits wieder Gewinne geschrieben habe. Die Symptome gemäß Randnr. 6 der Leitlinien stellten auf eine sich verschärfende Entwicklung ab („zunehmende Verluste“, „wachsende Lagerbestände“, „verminderter Cashflow“, „zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung“, „Abnahme oder Verlust des Reinvermögens“). Die von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegte Übersicht zeige, dass die Situation sich im Jahr 2003 entspannt und keines der Symptome (mehr) vorgelegen habe. Die Frage der Tendenz der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage sei ausschlaggebend für die Beurteilung des Unternehmens anhand der Symptome gemäß Randnr. 6 der Leitlinien von 1999. Ein solventes Unternehmen, das noch über mehr als die Hälfte seines Eigenkapitals verfüge oder das in den letzten zwölf Monaten weniger als ein Viertel seines Eigenkapitals verloren habe, erfülle nicht das Kriterium eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach Randnr. 5 der Leitlinien. Der Verlust an Eigenkapital könne daher, wenn die in Randnr. 5 der Leitlinien aufgeführten Schwellenwerte nicht erreicht würden, nicht als Symptom „Verlust“ im Sinne der Randnr. 6 der Leitlinien von 1999 ausreichen, um das Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten zu qualifizieren. Vielmehr müsse auch eine eindeutige Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage hinzukommen. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung nicht gewürdigt, dass sich die wirtschaftliche Lage bei den betroffenen Unternehmen seit 2001 tatsächlich verbessert habe.

131    Zu den Ausführungen der Kommission, dass die eigentliche Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien von 1999 in deren Randnr. 4 enthalten sei, genüge die Feststellung, dass sie diese Definition in der angefochtenen Entscheidung nicht angewandt habe. Ferner dürfe dieses Kriterium nicht darauf verkürzt werden, dass ein Unternehmen bereits als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werde, wenn es nicht in der Lage sei, für seine Vorhaben eine Eigen- oder Fremdfinanzierung darzustellen, die notwendig sei, um seine wirtschaftliche Lage zu verbessern. Dies gehe u. a. aus dem Dokument SEC(2005) 795 der Kommission mit dem Titel „Aktionsplan staatliche Beihilfen – weniger und besser ausgerichtete Beihilfen – Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005–2009“ (im Folgenden: Aktionsplan) hervor, wonach eine solche Situation auch auf ein Marktversagen zurückzuführen sein könne. Die Variante Regionalbeihilfen der Beihilferichtlinie des Freistaats Sachsen könne nur angewandt werden, wenn keine andere Finanzierung des Vorhabens zustande komme; dies gelte auch für Unternehmen, die nicht in Schwierigkeiten seien. Die Erfahrung mit der Anwendung dieses Regionalförderinstruments seit 1993 habe gezeigt, dass auch Unternehmen, die keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten hätten, für die Verwirklichung ihrer Vorhaben eine Bürgschaft des Landes benötigten. Dies gelte beispielsweise auch dann, wenn die bisherige Hausbank ihr Portfolio umstrukturiere und sich aus der Finanzierung zurückziehe.

132    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Freistaats Sachsen entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

133    Aus den Erwägungen in den vorstehenden Randnrn. 103 bis 105 geht hervor, dass Randnr. 6 der Leitlinien von 1999 eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren enthält, anhand deren nachgewiesen werden kann, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, auch wenn es an einem starken Rückgang des Gesellschaftskapitals oder einem Insolvenzverfahren fehlt, also an Umständen, wie sie in Randnr. 5 der Leitlinien von 1999 vorgesehen sind und bei deren Vorliegen nach dieser Randnr. 5 ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt. Entgegen dem Vorbringen des Freistaats Sachsen ist es daher im Rahmen der Leitlinien von 1999 durchaus möglich, auf der Grundlage einiger in Randnr. 6 genannter Symptome oder sogar sonstiger Indizien zu befinden, dass ein Unternehmen in solchen Schwierigkeiten ist, dass ohne ein Eingreifen des Staates sein Überleben gefährdet ist.

134    Im Übrigen ist zu den Parallelen, die der Freistaat Sachsen zu anderen Beihilfeverfahren ziehen will, daran zu erinnern, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der die Kommission feststellt, dass eine neue Beihilfe die Tatbestandsmerkmale der Ausnahmebestimmung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG nicht verwirklicht, allein im Rahmen dieser Bestimmung zu prüfen ist, und nicht im Hinblick auf eine frühere Entscheidungspraxis der Kommission, ihr tatsächliches Bestehen unterstellt (Urteil Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 177). Vergleiche mit anderen Beihilfeverfahren sind daher irrelevant für die Feststellung, ob eine Mindestanzahl an Kriterien im Sinne von Randnr. 6 der Leitlinien von 1999 erfüllt sein muss, je nachdem, ob eine Beeinträchtigung des Eigenkapitals im Sinne von Randnr. 5 gegeben ist oder nicht.

135    Zum Hinweis des Freistaats Sachsen auf das Urteil Corsica Ferries France/Kommission (oben in Randnr. 104 angeführt) ist festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 191 dieses Urteils die Höhe der Verluste und der Schulden des betroffenen Unternehmens als Kriterien angesehen hat, die für sich allein zum Nachweis dafür geeignet sind, dass es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt. Daraus lässt sich somit nicht herleiten, dass es eine Mindestanzahl an Kriterien gebe, die erfüllt sein müssten, um ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten einzuordnen, denn die Würdigung des Gerichts bezog sich insoweit spezifisch auf den Sachverhalt und das Vorbringen in dieser Rechtssache. Jedoch ergibt sich daraus, dass nicht alle in Randnr. 6 der Leitlinien von 1999 aufgezählten Kriterien erfüllt sein müssen, damit ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien von 1999 gilt.

136    Zudem ist hinsichtlich des Vorbringens des Freistaats Sachsen, der Beurteilungsspielraum der Kommission sei je nach dem Kontext einer genehmigten Beihilferegelung unterschiedlich, in der vorstehenden Randnr. 62 festgestellt worden, dass die Kommission mit der Prüfung, ob eine Beihilfe mit einer Beihilferegelung vereinbar ist, nicht ihre Kompetenzen überschreitet. Da Unternehmen in Schwierigkeiten von der Variante Regionalbeihilfen der genehmigten Beihilferegelung ausgenommen sind und sich nach den Leitlinien von 1999 definieren, wie dies aus der in den vorstehenden Randnrn. 58 bis 81 vorgenommenen rechtlichen Würdigung hervorgeht, durfte die Kommission prüfen, ob die Leitlinien von 1999 im vorliegenden Fall zutreffend herangezogen worden waren. Das Vorbringen, bei Regionalbeihilfen sei der Beurteilungsspielraum der Kommission enger als bei Umstrukturierungsbeihilfen, ist aus denselben Gründen zurückzuweisen.

137    Sodann ergibt sich in Bezug auf das Vorbringen des Freistaats Sachsen, bei Nichtvorliegen einer Situation des Verlusts der Eigenmittel, wie sie in Randnr. 5 der Leitlinien von 1999 beschrieben sei, müsse anhand der Symptome der Randnr. 6 eine negative Tendenz nachgewiesen werden, aus der Rechtsprechung, dass die Bedeutung, die den Tendenzindikatoren in den Leitlinien beigelegt wird, andere Arten von Indikatoren nicht unbedingt belanglos gemacht hat. Solche Indikatoren könnten aber nur dann als zweckmäßig angesehen werden, wenn sie die Feststellung echter, erwiesener Schwierigkeiten ermöglichen (vgl. in diesem Sinne und in diesem Zusammenhang Urteil Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 111). Folglich sind Indikatoren für eine negative Tendenz zwar besonders relevant für die Feststellung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, doch lässt sich aus der Formulierung der Symptome der Randnr. 6 der Leitlinien von 1999 keine Verpflichtung der Kommission herleiten, eine negative Tendenz nachzuweisen, sofern sie rechtlich hinreichend dartut, dass es sich um eine Gesellschaft handelt, deren Überleben ohne Eingriff des Staates gefährdet wäre.

138    Was schließlich den Aktionsplan angeht, auf den der Freistaat Sachsen hinweist, wird darin empfohlen, im Bereich der staatlichen Beihilfen verstärkt einen wirtschaftlichen Ansatz zu verfolgen, und auf die zentrale Bedeutung hingewiesen, die insoweit einer Analyse des Marktversagens zukomme, in dem mögliche Gründe dafür lägen, weshalb der Markt die angestrebten Ziele von gemeinsamem Interesse nicht zulasse (Randnrn. 22 und 23 des Aktionsplans). Diese Aussagen sind sehr allgemein gehalten und ohne jeden Bezug zur Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“. Sie bestätigen in keiner Weise die Auffassung des Freistaats Sachsen, die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass Liquiditätsprobleme eines Unternehmens auf bestimmten wirtschaftlichen Faktoren beruhen könnten, die nicht von Dauer seien, wie z. B. einer Wachstumsphase. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

139    Folglich ist das Vorbringen des Freistaats Sachsen zu dem allgemeinen Rahmen, den die Kommission für die Beurteilung herangezogen hat, ob die in Rede stehenden begünstigten Unternehmen in Schwierigkeiten waren, insgesamt zurückzuweisen.

 Zur Beurteilung der Situation von Sachsen Zweirad

–       Vorbringen der Parteien

140    Der Freistaat Sachsen trägt vor, die Ergebnisentwicklung von Sachsen Zweirad habe im März 2003 keine zunehmenden Verluste gezeigt. Das Unternehmen habe zwar in den Jahren 2001 und 2002 Verluste ausgewiesen, doch seien diese bereits von 2001 bis 2002 von 1,274 Mio. Euro auf 733 000 Euro zurückgegangen. Für 2003 sei bereits zum Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung ein positives Jahresergebnis erwartet worden. Im Übrigen seien die Gewinne der Jahre zuvor durch die Verluste nicht aufgebraucht worden. Sachsen Zweirad habe unverändert ein positives Eigenkapital ausgewiesen. Außerdem sei der Umsatz aufgrund der Kaufzurückhaltung in Deutschland wegen der anhaltend schlechten Konjunktur von 2001 bis 2002 um 13,8 % auf 51 Mio. Euro zurückgegangen. Für 2003 sei wieder mit einer Umsatzsteigerung gerechnet und diese Planung sei als realistisch eingeschätzt worden, weil es zum einen aufgrund der vorangegangenen Kaufzurückhaltung Nachholbedarf gegeben habe und zum anderen bereits vor Jahresbeginn feste Bestellungen der zehn größten Kunden der Sachsen Zweirad für ein Umsatzvolumen von über 30 Mio. Euro vorgelegen hätten. Der Umsatzrückgang sei daher nicht nachhaltig gewesen. Die Kommission habe die beiden oben genannten Symptome zwar festgestellt, ohne aber auf ihre Ursachen einzugehen und ihre Auswirkungen auf die Unternehmensentwicklung zu untersuchen. Ohne eine derartige Prüfung hätten die Symptome aber keine Aussagekraft für die Frage, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei.

141    Die Kommission spreche ferner von Liquiditätsproblemen, doch könnten diese nicht mit Zahlungsschwierigkeiten gleichgesetzt werden. Sie führe selbst aus, dass die Fremdfinanzierung für das Wachstum des Unternehmens und den damit verbundenen Aufbau des Umlaufvermögens benötigt werde. Ein Unternehmen könne nicht aufgrund der Schwierigkeiten, am Markt eine kostengünstige Wachstumsfinanzierung zu erhalten, als Unternehmen in Schwierigkeiten qualifiziert werden. Dies gelte auch für die im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2002 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2002 von Sachsen Zweirad (im Folgenden: Prüfbericht über den Jahresabschluss 2002 von Sachsen Zweirad) angesprochene Notwendigkeit, die Finanzierung insgesamt umzustrukturieren, um das Unternehmen kostenmäßig zu entlasten und eine langfristigere Planungssicherheit zu erreichen. Die kurzen Restlaufzeiten der Kredite seien zunächst ein Kostenrisiko und nicht unmittelbar ein Beleg für existenzielle Schwierigkeiten. Außerdem habe sich die Zinsbelastung von Sachsen Zweirad rückläufig entwickelt (von 2,0 Mio. Euro im Jahr 2001 zu 1,8 Mio. Euro im Jahr 2002), so dass bei Bürgschaftsgewährung Zahlungsschwierigkeiten aufgrund dieser Zinsbelastung nicht zu erwarten gewesen seien.

142    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Freistaats Sachsen entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

143    Vorab ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung von Art. 87 Abs. 3 EG über ein weites Ermessen verfügt. Da der Richter seine Würdigung der komplexen wirtschaftlichen Tatsachen und Gegebenheiten nicht an die Stelle der Würdigung der Kommission setzen darf, muss sich die Kontrolle durch das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T‑68/03, Slg. 2007, II‑2911, Randnr. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

144    Im vorliegenden Fall heißt es in der angefochtenen Entscheidung zur Maßnahme 2 und zur Situation von Sachsen Zweirad im März 2003:

„(66) Nach Auffassung [der Bundesrepublik Deutschland] wies [Sachsen Zweirad] keines der für ein Unternehmen in Schwierigkeiten typischen Merkmale im Sinne der [Leitlinien von 1999] auf … Die Kommission weist darauf hin, dass die in [Randnr.] 6 der [Leitlinien von 1999] aufgeführten typischen Symptome eines Unternehmens in Schwierigkeiten lediglich Anhaltspunkte dafür bieten sollen, wann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten betrachtet werden kann, nicht jedoch als Bedingungen aufzufassen sind, die kumulativ erfüllt sein müssen. [Sachsen Zweirad] verzeichnete 2001 beim Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Verluste in Höhe von 1 274 000 [Euro] und 2002 in Höhe von 733 000 [Euro]. Die Verluste wurden von der Muttergesellschaft Biria entsprechend dem Ergebnisabführungsvertrag übernommen. Der Umsatz ging im Jahr 2002 gegenüber 2001 zurück.

(67)      Dem [Prüfbericht über den Jahresabschluss 2002 von Sachsen Zweirad] zufolge sah sich [Sachsen Zweirad] auch mit Liquiditätsproblemen konfrontiert. So heißt es [in diesem Prüfbericht] ausdrücklich, die Liquiditätslage [von Sachsen Zweirad] sei aufgrund der hohen Aufwendungen für die Vorfinanzierung der Warenbestands und des Wachstums innerhalb der Gruppe angespannt gewesen. Nach dem [Prüfbericht] konnte das Überleben des Unternehmens nur gesichert werden, wenn die Banken bereit waren, die bestehenden Kreditlinien aufrechtzuerhalten oder umzustrukturieren.

(68)      Die Gefahr, dass die privaten Geldinstitute ihre Kredite nicht verlängern, hat nach Auffassung [der Bundesrepublik Deutschland] nie bestanden. Das ändert aber nichts an der Feststellung, dass die Liquiditätslage des Unternehmens angespannt war. Laut [Prüfbericht über den Jahresabschluss 2002 von Sachsen Zweirad] hatten die meisten Kredite eine Restlaufzeit von weniger als fünf Jahren, was für die Finanzierung der Geschäftstätigkeit keineswegs optimal ist und die Risiken für das Unternehmen erhöht. Die Kurzfristigkeit der Kredite führte überdies zu hohen (wenn auch 2002 gegenüber 2001 leicht rückläufigen) Zinszahlungen, welche die Liquidität des Unternehmens weiter belasteten.“

145    Aus dieser Passage der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Kommission ihr Ergebnis, dass Sachsen Zweirad im März 2003 in Schwierigkeiten war, auf folgende Faktoren stützte: erstens das Vorliegen von Verlusten, auch wenn diese rückläufig gewesen seien, in den Jahren 2001 und 2002, zweitens einen Umsatzrückgang im Jahr 2002 gegenüber 2001, und drittens das Vorliegen ernsthafter Liquiditätsprobleme, die im Prüfbericht über den Jahresabschluss 2002 von Sachsen Zweirad erwähnt und durch ein Überwiegen der kurzfristigen Kredite mit hohem Zinssatz noch verschärft worden seien.

146    Zunächst ist, was den Umsatzrückgang angeht, festzustellen, dass dieses Kriterium in Randnr. 6 der Leitlinien von 1999 aufgeführt ist. Dieses Kriterium ist zwar für sich allein kein starkes Indiz für existenzielle Schwierigkeiten eines Unternehmens, wenn nur zwei aufeinanderfolgende Jahre betrachtet werden, doch hat die Kommission auch weitere Kriterien geprüft, um die finanzielle Lage von Sachsen Zweirad zu beurteilen.

147    Zu den Verlusten ist festzustellen, dass in Randnr. 6 der Leitlinien von 1999 zunehmende Verluste angeführt sind. Dies kann jedoch die Kommission nicht daran hindern, Verluste, die über mehrere aufeinanderfolgende Jahre hinweg verzeichnet werden, auch wenn sie nicht zunehmen, als Symptom für finanzielle Schwierigkeiten zu berücksichtigen. Zudem erscheint es bei der Gewährung einer Beihilfemaßnahme im ersten Quartal des Jahres 2003 durchaus angebracht, die von dem begünstigten Unternehmen in den beiden vorangegangenen Jahren erzielten finanziellen Ergebnisse zu berücksichtigen.

148    Darüber hinaus ist zu der in der Anlage der Klageschrift enthaltenen Tabelle, in der auf der Basis einer Zwischenbilanz zum 31. Mai 2003 ein Gewinn von 1,7 Mio. Euro verzeichnet ist, den nicht berücksichtigt zu haben der Freistaat Sachsen der Kommission vorwirft, festzustellen, dass, wie die Kommission ausführt, eine Entspannung der Lage des begünstigten Unternehmens im Lauf des Jahres, in dem die Maßnahme 2 gewährt wurde, auf die Beurteilung seiner Lage zum Zeitpunkt der Gewährung keinen Einfluss haben kann, insbesondere weil nicht auszuschließen ist, dass die Bürgschaft zu dieser Entwicklung beitrug. Wie oben ausgeführt, geht insoweit aus der Rechtsprechung hervor, dass die Frage, ob eine Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt, anhand der Situation zu dem Zeitpunkt zu prüfen ist, zu dem die Maßnahme getroffen wurde. Würde die Kommission spätere Ereignisse berücksichtigen, würde sie die Mitgliedstaaten begünstigen, die ihre Pflicht verletzen, die von ihnen geplanten Beihilfen im Planungsstadium zu notifizieren (Urteil HAMSA/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 53).

149    Was sodann die Liquiditätsprobleme angeht, sind diese in Randnr. 6 der Leitlinien von 1999 nicht ausdrücklich genannt, wiewohl dort als Symptom für finanzielle Schwierigkeiten ein verminderter Cashflow angeführt ist.

150    Es ist jedoch festzustellen, dass die Liquiditätslage in dem Prüfbericht über den Jahresabschluss 2002 von Sachsen Zweirad, auf den die Kommission ihre Beurteilung stützte, eindeutig als bedenklich beschrieben ist. In diesem Bericht heißt es insbesondere:

„Der gegenüber dem Jahr 2001 … nochmals verschlechterten Ertragslage hat die Berichtsgesellschaft versucht, mit Kosteneinsparungen entgegenzuwirken, die absolut betrachtet insbesondere in den Bereichen der Lohn- und Gehaltsaufwendungen sowie der sonstigen betrieblichen Kosten umgesetzt werden konnten. Dennoch waren diese Maßnahmen nicht ausreichend, das negative Ergebnis des Berichtsjahres zu verhindern. …

Risiken sieht die Geschäftsleitung [von Sachsen Zweirad] in erster Linie – wie bereits im Vorjahr 2001 – in dem ausgeweiteten Unternehmensverbund der Muttergesellschaft Biria AG, der auch in 2002 zu einem entsprechend hohen Finanzierungsbedarf geführt hat. Insbesondere in den Wintermonaten konnte die bestehende Liquiditätskrise lediglich durch ein mit den finanzierenden Banken erarbeitetes Konzept behoben werden, nachdem die bereits genehmigte, jedoch noch unter dem Vorbehalt der Vorlage einer entsprechenden Unbedenklichkeitserklärung durch die [Kommission] stehende Bundes‑ und Landesbürgschaft firmenseitig storniert wurde. Somit ist die Existenz [von Sachsen Zweirad] derzeit von der Aufrechterhaltung der aktuellen Kredite durch die Banken abhängig, zumal außerdem umfangreiche Sicherheiten von [Sachsen Zweirad] für die Darlehen der gesamten Biria-Gruppe gestellt wurden. Aufgrund der hohen kurzfristigen Finanzierungslinien besteht darüber hinaus das Risiko von Zinssatzänderungen, die das Unternehmen entsprechend in seinem Bestand gefährden können.

Aufgrund der hohen Aufwendungen für die Vorfinanzierung des Warenbestands und aufgrund des Wachstums innerhalb der Gruppe ist die Liquiditätslage des Unternehmens weiterhin so angespannt, dass seine Existenz nur gesichert werden kann, wenn die Banken die derzeitigen Kreditlinien beibehalten bzw. im Hinblick auf die stornierte Bundes-/Länder-Ausfallbürgschaft entsprechend neu strukturieren und erweitern.

… Die kurzfristige Natur der Finanzierungslinien beinhaltet darüber hinaus entsprechende Zinssatzänderungsrisiken, die den Bestand des Unternehmens gefährden können. …“

151    Aus diesem Zitat folgt, dass Sachsen Zweirad sich in einer schwierigen finanziellen Lage befand und sich umstrukturierte. Insbesondere im Hinblick auf die hohen kurzfristigen Finanzierungslinien, die Zinssatzänderungen unterliegen, durfte die Kommission die im Prüfbericht über den Jahresabschluss 2002 von Sachsen Zweirad beschriebene Liquiditätslage als Indiz für eine schwierige finanzielle Lage ansehen, die ohne ein Eingreifen des Staates die Überlebensfähigkeit des Unternehmens beeinträchtigte, da ein Unternehmen ohne ausreichende Liquidität seine Verbindlichkeiten kurz- oder mittelfristig nicht bedienen kann.

152    In Bezug auf das Vorbringen, die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass die angespannte Liquiditätslage durch die Finanzierung des Wachstums von Sachsen Zweirad verursacht worden sei und daher also nicht unbedingt einen Indikator für Schwierigkeiten darstelle, ist festzustellen, dass zwar in der Tat im Prüfbericht über den Jahresabschluss 2002 von Sachsen Zweirad eine Vorfinanzierung des Warenbestands und des Wachstums innerhalb der Gruppe angeführt ist. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie sich auf die insoweit in diesem Prüfbericht zum Ausdruck gebrachte Besorgnis stützte, denn in diesem wurde der Kontext des Wachstums offensichtlich berücksichtigt und die Situation dennoch als nach wie vor angespannt bezeichnet.

153    Zum Vorbringen des Freistaats Sachsen, die Kommission hätte die konjunkturelle Lage und den hohen Eingang an festen Bestellungen zum Ende des Jahres 2002 berücksichtigen müssen, hat die Kommission auf eine schriftliche Frage des Gerichts darauf hingewiesen, dass diese Informationen nicht im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, sondern erstmals in der Klageschrift erwähnt worden seien. Zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung befragt, hat der Freistaat Sachsen diese Behauptungen weder bestreiten noch angeben können, anhand welcher Schriftstücke diese Informationen im Verwaltungsverfahren mitgeteilt worden seien; er hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Abschwächung der Konjunktur im Jahr 2002 ein allgemein bekanntes Problem sei.

154    Unter diesen Umständen hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie diese Faktoren außer Betracht ließ, als sie befand, dass Sachsen Zweirad in einer prekären wirtschaftlichen und finanziellen Lage sei. Nach der oben in Randnr. 115 angeführten Rechtsprechung sind nämlich die Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die sie bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte.

155    Was schließlich die behauptete Nichtberücksichtigung des leichten Rückgangs der Zinslast von 2 Mio. Euro im Jahr 2001 auf 1,8 Mio. Euro im Jahr 2002 angeht, hat die Kommission auf eine schriftliche Frage des Gerichts ausgeführt, aus Randnr. 68 der angefochtenen Entscheidung gehe hervor, dass sie diesen Umstand berücksichtigt habe, jedoch müsse sie bei der Beurteilung, ob sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befinde, das Gesamtbild betrachten. Auch bei Berücksichtigung des leichten Rückgangs der Zinslast sei Sachsen Zweirad aufgrund der vorangegangenen erheblichen Verluste und der andauernden Liquiditätsprobleme als ein Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen.

156    Hierzu ist festzustellen, dass in Randnr. 68 der angefochtenen Entscheidung tatsächlich ein Rückgang der Zinszahlungen von 2001 bis 2002 erwähnt ist. Angesichts der eindeutig negativen Beurteilung der Liquiditätslage von Sachsen Zweirad in dem oben genannten Prüfbericht über den Jahresabschluss 2002 von Sachsen Zweirad sieht das Gericht keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler in dem Befund der Kommission, dass dieser Sonderfaktor nicht geeignet sei, ihre Gesamtbeurteilung der Situation dieses Unternehmens zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 2 entscheidend zu beeinflussen.

157    Folglich hat der Freistaat Sachsen nicht dargetan, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie ihr Ergebnis, dass Sachsen Zweirad im März 2003 in Schwierigkeiten gewesen sei, auf die genannten Faktoren gestützt hat.

 Zur Beurteilung der Situation der Biria GmbH

–       Vorbringen der Parteien

158    Der Freistaat Sachsen macht geltend, die Kommission stelle in Randnr. 72 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die Biria GmbH (neu) die Schwierigkeiten der Biria AG (alt) und von Sachsen Zweirad übernommen habe, dass diese Feststellung aber keinen Aussagewert für die Frage habe, ob sich das neu strukturierte Unternehmen in Schwierigkeiten befinde. Sachsen Zweirad sei zuvor kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen, so dass die Übernahme von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten der Biria AG durch die Biria GmbH nicht zwangsläufig zu einem Unternehmen in Schwierigkeiten führe, was schon anhand der Tatsache deutlich werde, dass die Bilanzsumme von 24 Mio. Euro am 31. Dezember 2002 auf über 34 Mio. Euro am 31. Dezember 2003 gestiegen sei, während die Verbindlichkeiten nur von 22 Mio. Euro auf 26 Mio. Euro gestiegen seien. Es sei ausschließlich auf die Finanzkennzahlen des neu strukturierten Unternehmens abzustellen; nach diesen sei das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten gewesen.

159    Außerdem verweise die Kommission auf gravierende Liquiditätsprobleme bei der Biria GmbH, lasse dabei aber unberücksichtigt, dass diese nicht zur Zahlungsunfähigkeit oder auch nur zu Zahlungsstockungen geführt hätten. Sie habe ferner nicht berücksichtigt, dass es sich um Probleme bei der Wachstumsfinanzierung handele und nicht um Zahlungsschwierigkeiten, die aus einem nicht tragfähigen Verhältnis von Umsatz und Aufwand herrührten.

160    Auch die Schlussfolgerung, die die Kommission in Randnr. 77 der angefochtenen Entscheidung aus dem Rückzug des Bankenpools ziehe, sei nicht zwingend. Der Bankenpool sei von der D Bank geführt worden, die erst 2001 aus der Fusion von zwei anderen Banken hervorgegangen und deren Ausrichtung nach Pressemeldungen noch immer Gegenstand von Diskussionen sei. Die seit mehreren Jahren geplante Fusion mit der W Bank sei deswegen noch immer nicht zustande gekommen. Auf Nachfrage des Mandatars des Bürgen habe die D Bank den Rückzug des Bankenpools im November 2003 mit strategischen Gesichtspunkten erklärt, wie dies aus einem der Klageschrift beigefügten Schreiben hervorgehe. Diese Erklärung sei vor dem Hintergrund der anhaltenden internen Diskussion, ob die D Bank überhaupt national ausgerichtete Geschäftskunden in Konkurrenz zu den mit ihr verbundenen Volksbanken und Raiffeisenbanken betreuen solle, nicht unplausibel. Die Wertberichtigung der Forderungen sei im Rahmen einer bankinternen Umstrukturierung erfolgt, und der Ertrag aus dem Ablösebetrag könne mit Hilfe einer steuerlichen Gestaltung so optimiert werden, dass kein oder nahezu kein tatsächlicher Verlust entstehe. Die beiden übrigen Banken hätten sich dem Rückzug der D Bank angeschlossen, da sie beide nicht die Rolle des Konsortialführers hätten übernehmen wollen. Diese Entscheidung sei nicht ungewöhnlich und könne nicht als Beweis für ein besonders hohes Ausfallrisiko herhalten. Die Schlussfolgerung, dass das Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten qualifiziert werden müsse, sei daher unzulässig.

161    Nach Ansicht des Freistaats Sachsen folgt daraus, dass eine genauere Untersuchung der von der Kommission aufgezählten Symptome sie zu dem Ergebnis hätte führen müssen, dass die Unternehmen, selbst wenn sie zweifellos eine risikoreiche Geschäftsstrategie verfolgt hätten und für diesen Zweck unterkapitalisiert gewesen seien, zum Zeitpunkt der Maßnahme 3 nicht in Schwierigkeiten gewesen seien, die eine Fortführung des Geschäftsbetriebs ohne staatliche Hilfe unwahrscheinlich gemacht hätten. Die vom Freistaat Sachsen mandatierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei bei beiden Unternehmen zu dem Ergebnis gekommen, dass das Risiko einer Inanspruchnahme so gering sei, dass die Bürgschaftsgewährung vertretbar sei.

162    Schließlich sei das Argument der Kommission zurückzuweisen, dass es auf die Ursache von Liquiditätsproblemen bei der Prüfung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei, nicht ankomme. Das Urteil Corsica Ferries France/Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, auf das sich die Kommission als Beleg dafür stütze, dass das Führen eines Preiskriegs keineswegs unvereinbar mit dem Vorliegen von Schwierigkeiten sei, könne nicht auf die angefochtene Entscheidung übertragen werden, weil Liquiditätsprobleme nicht mit Verlusten gleichgesetzt werden könnten. Gerade bei der Wachstumsfinanzierung träten regelmäßig Liquiditätsprobleme auf, da der Aufbau des Anlage- und Umlaufvermögens finanziert werden müsse, doch führe dieser Aufbau nicht zu Verlusten. Eine angespannte Liquidität sei daher kein Beweis dafür, dass ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden müsse.

163    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Freistaats Sachsen entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

164    In der angefochtenen Entscheidung heißt es zur Maßnahme 3 und zur Situation der Biria GmbH im Dezember 2003:

„(70) Die Biria GmbH (heute Biria AG) wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 durch Verschmelzung der Biria AG (alt) mit dem Tochterunternehmen [Sachsen Zweirad] gegründet.

(71)      Nach Auffassung [der Bundesrepublik Deutschland] muss die Biria GmbH (heute Biria AG) klar von der Biria AG (alt) und [Sachsen Zweirad] unterschieden werden, da durch die Verschmelzung ein neues Unternehmen entstanden sei. Daher müsse [die] Frage, ob sich dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Bürgschaft am 9. Dezember [2003] in Schwierigkeiten befand, anhand der Eröffnungsbilanz des neu verschmolzenen Unternehmens beurteilt werden. Die Eröffnungsbilanz zeige, dass … die Biria GmbH nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden könne.

(72)      Die Kommission stimmt dieser Argumentation nicht zu. Das neu verschmolzene Unternehmen Biria GmbH kann nicht getrennt von der früheren Biria AG und [Sachsen Zweirad] gesehen werden, weil es durch Verschmelzung beider Unternehmen entstanden ist. Andernfalls wäre es leicht, die Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten durch die Fusion von Wirtschaftssubjekten oder Gründung neuer Unternehmen zu umgehen. Die ehemalige Biria AG verzeichnete 2002 ebenfalls Verluste und hatte genauso Liquiditätsprobleme wie [Sachsen Zweirad]. Biria GmbH übernahm alle Schulden und Verpflichtungen der Biria AG (alt) und [von Sachsen Zweirad]. Biria GmbH besitzt außerdem dieselben Vermögensgegenstände und führt die gleiche Geschäftstätigkeit aus wie Biria AG (alt) und [Sachsen Zweirad]. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Biria GmbH die Schwierigkeiten der Biria AG (alt) und [von Sachsen Zweirad] übernommen hat.

(73)      [Sachsen Zweirad] hat laut [der Bundesrepublik Deutschland] bei dem Zusammenschluss wirtschaftlich dominiert. [Sachsen Zweirad] sei nicht in Schwierigkeiten gewesen, weswegen nicht automatisch anzunehmen sei, dass sich die neue Biria AG in Schwierigkeiten befunden habe. Entgegen dem deutschen Vorbringen ist die Kommission sehr wohl der Ansicht, dass sich [Sachsen Zweirad] in Schwierigkeiten befand. Die neue Biria GmbH hat folglich auch die Schwierigkeiten von [Sachsen Zweirad] ‚geerbt‘.

(74)      Dem Geschäftsbericht 2003 zufolge wurde die Umstrukturierung und Reorganisation der Biria-Gruppe 2003 fortgesetzt. Dieser Prozess hatte bereits 2002 begonnen und schloss eine Neuordnung der Finanzierung der Gruppe ein. Auf Grundlage der Bürgschaft des Freistaats Sachsen für das Darlehen über 24,875 Mio. [Euro] erarbeitete die Biria-Gruppe ein neues Konzept für die mittelfristige Finanzierung ihrer Aktivitäten. Das neue Finanzierungskonzept sah auch eine signifikante Anpassung der Zinssätze und somit eine Verringerung der hohen Zinslast vor.

(75)      Gleichzeitig wurde der Bankenpool reorganisiert: Drei Banken erklärten sich bereit, auf Forderungen in Höhe von 8 567 000 [Euro] – das scheinen deutlich mehr als 50 % ihrer Forderungen gewesen zu sein – im Gegenzug für eine unverzügliche Begleichung der verbleibenden Forderungen zu verzichten. Folglich besteht das Darlehen, das durch die 80%ige Bürgschaft von Maßnahme 3 gedeckt ist, aus 8 Mio. [Euro] Betriebsmitteltilgungsdarlehen, 7,45 Mio. [Euro] Kontokorrentlinie und einem Betrag von 9,425 Mio. [Euro] Saisonfinanzierungslinie.

(76)      Die Biria GmbH (heute Biria AG) hatte also zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft gravierende Liquiditätsprobleme und war demnach ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Diese Beurteilung wird dadurch untermauert, dass sich drei Banken aus der Finanzierung der Aktivitäten von Biria zurückzogen und sogar bereit waren, auf einen Großteil ihrer Forderungen zu verzichten, wenn die Restforderungen unverzüglich eingelöst werden. Dies zeigt, dass die Banken ernste Zweifel daran hatten, dass Biria seine Schulden bedienen kann und als rentables Unternehmen anzusehen ist.

(77)      [Die Bundesrepublik Deutschland] hält dem entgegen, dass die Banken sich lediglich wegen einer Umorientierung ihrer Geschäftsstrategie aus der Finanzierung zurückgezogen hätten. Die Kommission stellt fest, dass die Banken auf wahrscheinlich rund 50 % der ausstehenden Forderungen verzichtet haben. Dies ist selbst im Falle eines Rückzugs der Banken aufgrund einer geschäftsstrategischen Neuausrichtung ein Zeichen dafür, dass die Kreditinstitute einen vollständigen Rückfluss der Darlehen für sehr unwahrscheinlich hielten.“

165    Aus dieser Passage der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Kommission ihr Ergebnis, dass die Biria GmbH im Dezember 2003 in Schwierigkeiten war, auf folgende Faktoren stützte: erstens den Umstand, dass die Biria GmbH die finanziellen Schwierigkeiten der beiden Unternehmen, aus denen sie hervorgegangen ist, übernommen habe, zweitens gravierende Liquiditätsprobleme im Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 3, und drittens den Rückzug der drei Banken, bei dem diese auf einen großen Teil ihrer Forderungen verzichtet hätten.

166    Was zunächst das „Erbe“ der Biria GmbH angeht, bestreitet der Freistaat Sachsen, dass Sachsen Zweirad sich in Schwierigkeiten befand. Wie aus den vorstehenden Erwägungen (siehe oben, Randnrn. 144 bis 157) hervorgeht, ist jedoch nicht nachgewiesen worden, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie zum gegenteiligen Ergebnis gelangte. Zudem ergibt sich aus Randnr. 72 der angefochtenen Entscheidung, dass die Biria AG (alt) im Jahr 2002 ebenfalls Verluste verzeichnete und ebenfalls Liquiditätsprobleme hatte, was vom Freistaat Sachsen nicht bestritten wird.

167    Nach Ansicht des Freistaats Sachsen hätte die Kommission ausschließlich auf die Bilanz der neuen Biria GmbH abstellen und deren Finanzkennzahlen analysieren müssen, statt abstrakte Schlüsse zu ziehen, dass die Verschmelzung von zwei Unternehmen in Schwierigkeiten automatisch zu einem neuen, ebenfalls in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen führe.

168    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie neben den die wirtschaftliche und finanzielle Lage der neuen Biria GmbH betreffenden Faktoren auch die Situation der beiden in dieser aufgegangenen Unternehmen berücksichtigte, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Wie in Randnr. 72 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt und von der Kommission vor dem Gericht hervorgehoben, darf nicht zugelassen werden, dass Unternehmen einer Verpflichtung zur Anmeldung oder zur Vorlage eines Umstrukturierungsplans durch bloße Fusion wirtschaftlicher Einheiten oder Gründung neuer Unternehmen entgehen.

169    Überdies ergibt sich, was zunächst die Bezugnahmen des Freistaats Sachsen auf verschiedene Finanzdaten des Geschäftsjahrs 2003 – u. a. auf die Bilanzsumme und das Betriebsergebnis der Biria GmbH zum 31. Dezember 2003 – angeht, aus der in der vorstehenden Randnr. 120 angeführten Rechtsprechung, dass die Frage, ob eine Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt, anhand der Situation zu dem Zeitpunkt zu prüfen ist, zu dem die Maßnahme getroffen wurde. Der Kommission kann daher nicht vorgeworfen werden, Daten nicht berücksichtigt zu haben, die sich auf die Situation des betreffenden Unternehmens zum 31. Dezember 2003 beziehen, da dieses Datum nach dem der Gewährung der Beihilfe liegt. Wie nämlich die Kommission ausgeführt hat, lagen diese Daten bei der Gewährung der Beihilfe nicht vor. Die Kommission durfte sich also insoweit auf Daten des Geschäftsjahrs 2002 beziehen. Folglich geht das Vorbringen des Freistaats Sachsen in Bezug auf u. a. die Bilanz zum 31. Dezember 2003 und das positive Ergebnis aus dem gewöhnlichen Betrieb der Biria GmbH im Jahr 2003 ins Leere.

170    Zu dem Vorbringen des Freistaats Sachsen, abgesehen von der Bilanz der neuen Gesellschaft zum 31. Dezember 2003 und dem Betriebsergebnis 2003 hätten die Zwischenergebnisse sowie die Zwischenbilanz vom 31. Mai 2003 berücksichtigt werden müssen, hebt die Kommission zu Recht hervor, dass nicht bestimmt werden kann, in welchem Umfang der positiven Entwicklung des Betriebsergebnisses im Jahr 2003 die Gewährung der Maßnahme 2 an Sachsen Zweirad im März 2003 zugutekam, das Unternehmen, das in der Biria GmbH aufging. Unter diesen Umständen reichen die wenigen abstrakten Bezugnahmen des Freistaats Sachsen auf die Zwischenergebnisse des Jahres 2003 nicht aus, um darzutun, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie ihre Beurteilung der finanziellen Lage der Biria GmbH nicht auf diese Zwischenergebnisse stützte.

171    Im Übrigen verweist die Kommission zu der angespannten Liquiditätslage der Biria GmbH auf den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2002 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2002 dieser Gesellschaft, in dem es heißt:

„Die Liquiditätslage des Unternehmens hat sich in 2002 zugespitzt und ist auch weiterhin so angespannt, dass ein Fortbestehen der Biria AG nur gesichert werden kann, wenn die Banken die derzeitigen Kreditlinien beibehalten bzw. im Hinblick auf die stornierten Bundes-/Länder-Ausfallbürgschaften entsprechend neu strukturieren und erweitern. …

Die Gesellschaft ist bilanziell überschuldet. Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt jedoch nach Beurteilung der Geschäftsleitung nicht vor, da stille Reserven in der Beteiligung an [Sachsen-Zweirad], eine Rangrücktrittserklärung des Gesellschafters sowie ein Firmenwert der Biria AG das bilanzielle Minuskapital ausgleichen.“

172    Insoweit ist bereits festgestellt worden, dass eine angespannte Liquiditätslage einen relevanten Indikator im Sinne der Leitlinien von 1999 darstellen kann. Im Übrigen hat die Kommission in diesem Zusammenhang, ohne dass der Freistaat Sachsen widersprochen hätte, darauf hingewiesen, dass die durch die Maßnahme 3 gesicherten Darlehen nicht Investitionszwecken gedient, sondern aus einer Kontokorrentlinie und einer Saisonfinanzierungslinie bestanden hätten, was auch aus Randnr. 75 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht. Das Vorbringen des Freistaats Sachsen, dass die Liquiditätslage nicht zur Insolvenz geführt habe, ist daher nicht stichhaltig, da die Leitlinien eine schwierige Situation unabhängig von diesem spezifischen rechtlichen Kontext anerkennen. Was das Vorbringen des Freistaats Sachsen angeht, die Liquiditätslage der Biria GmbH hätte in Bezug zu einem Kontext des Wachstums des Unternehmens gewürdigt werden müssen, ist festzustellen, dass dieser Umstand allein die Kommission noch nicht dazu berechtigt, die Liquiditätsprobleme eines Unternehmens außer Betracht zu lassen; es handelt sich vielmehr um eine Gesamtbeurteilung der Situation.

173    Zum Rückzug der Banken schließlich ist festzustellen, dass das Schreiben der D Bank, das der Klageschrift in der Rechtssache T‑102/07 beiliegt, keinen schlüssigen Beweis dafür darstellt, dass dem fraglichen Vorgang zur Gänze interne strategische Überlegungen der Banken zugrunde liegen. Denn wenn in diesem Schreiben auch ausgeführt wird, strategische Gesichtspunkte seien Grundlage dafür gewesen, im Februar 2003 Verhandlungen mit den Kreditnehmern über eine Ablösung der Kreditforderungen aufzunehmen, so stellt dies doch nicht die Beurteilung in der angefochtenen Entscheidung in Frage, dass der Verzicht auf 50 % der Kreditforderungen gegen unverzügliche Begleichung der Restforderungen außergewöhnlich ist. Die Kommission hat daher keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie den Rückzug und den Verzicht der Banken als Indiz für fehlendes Vertrauen in die Fähigkeit der Biria GmbH wertete, ihre Darlehen ganz zu tilgen.

174    Nach alledem geht aus dem Vorbringen des Freistaats Sachsen nicht hervor, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler begangen hätte, indem sie zu dem Ergebnis gelangte, dass auch die Biria GmbH im Zeitpunkt des Sachverhalts in Schwierigkeiten gewesen sei.

175    Folglich sind sämtliche Rügen der Kläger, mit denen offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Einordnung der begünstigten Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten geltend gemacht werden, zurückzuweisen.

3.     Zu den Rügen von Begründungsmängeln

176    Die Kläger rügen, dass die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet sei, weil die Kommission nicht den Grund nenne, aus dem die Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94 nicht herangezogen worden sei, und nicht darlege, warum sie von der Definition dieses Begriffs in den Leitlinien von 1999 abgewichen sei. Zudem sei bei den Maßnahmen 1 bis 3 die Bestimmung der Beihilfeelemente unzureichend begründet.

 Zum Begründungsmangel bezüglich der Nichtanwendung der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94 und der Abweichung von den Leitlinien von 1999

 Vorbringen der Parteien

177    Der Freistaat Sachsen trägt vor, selbst wenn die betroffenen Unternehmen nach den in der genehmigten Beihilferegelung festgelegten Kriterien in Schwierigkeiten gewesen sein sollten, habe die Kommission dies in der Begründung der Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht. Sie habe auch nicht begründet, warum sie von den in der genehmigten Beihilferegelung festgelegten Kriterien abgewichen sei. Die Kommission führe in der angefochtenen Entscheidung nicht aus, warum sie die Kriterien aus Randnr. 5 der Leitlinien von 1999 nicht anwende, wo sie doch, wenn diese Kriterien nicht erfüllt seien, in anderen Verfahren regelmäßig bezweifle, dass ein betroffenes Unternehmen in Schwierigkeiten sei. Berücksichtige man das sich daraus ergebende Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen den Randnrn. 5 und 6 der Leitlinien von 1999, hätte die Kommission begründen müssen, warum sie die Kriterien der Randnr. 5 nicht angewandt habe.

178    MB Immobilien und MB System machen in Bezug auf die Abweichung von den Leitlinien von 1999 geltend, dass die angefochtene Entscheidung drei Begründungsfehler enthalte. Erstens sei in ihr nicht erklärt, warum die Kommission von der Prüfung der Kriterien und Symptome dieser Leitlinien abgewichen sei. Zweitens, falls die Kommission auf der Grundlage der von ihr selbst gegebenen Abgrenzung zwischen gesunden Unternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Beihilfeempfänger als Unternehmen in Schwierigkeiten zu qualifizieren seien, fehle es hierzu an Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Drittens hätte die Kommission begründen müssen, warum sie in Bezug auf die Maßnahmen 2 und 3 von den Voraussetzungen der genehmigten Beihilferegelung abgewichen sei.

179    Die Kommission weist das Vorbringen der Kläger zurück.

 Würdigung durch das Gericht

180    Nach ständiger Rechtsprechung hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext ab, in dem er erlassen wurde. Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und dass der Richter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Aspekte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil Corsica Ferries France/Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnrn. 62 bis 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

181    Im vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, dass sich die Bundesrepublik Deutschland im Verwaltungsverfahren auf die zweckdienliche Maßnahme E 16/94 berufen hätte. Die Kommission hat vor dem Gericht bestätigt, dass die zweckdienliche Maßnahme E 16/94 im Verwaltungsverfahren nicht angeführt worden sei, und die Kläger haben dem nicht widersprochen. Im Übrigen ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist und dass sich die Kommission insoweit auf die Leitlinien von 1999 stützen durfte. Unter diesen Umständen sind die Rügen eines Begründungsmangels der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Nichtanwendung der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94 für unbegründet zu erklären, weil nicht auf eine Verpflichtung der Kommission erkannt werden kann, zu begründen, warum sie sich nicht auf Regelungen gestützt hat, die nicht anwendbar sind und nicht geltend gemacht wurden.

182    Als unbegründet zurückzuweisen sind ferner die Rügen eines Begründungsmangels in Bezug auf die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung der Leitlinien von 1999. Die Kommission hat nämlich in Randnr. 66 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass nach ihrer Ansicht „die in [Randnr.] 6 der [Leitlinien von 1999] aufgeführten typischen Symptome eines Unternehmens in Schwierigkeiten lediglich Anhaltspunkte dafür bieten sollen, wann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten betrachtet werden kann, nicht jedoch als Bedingungen aufzufassen sind, die kumulativ erfüllt sein müssen“. Ihr Standpunkt ist insoweit also klar. Im Übrigen ist in der angefochtenen Entscheidung, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ausgeführt, welche wirtschaftlichen Kriterien die Kommission bei der Beurteilung der finanziellen Lage der in Rede stehenden begünstigten Unternehmen berücksichtigt hat. Diese Begründung reicht aus, um es den Parteien zu ermöglichen, zu erkennen, auf welchen Gründen die angefochtene Entscheidung beruht, und dem Gericht, über deren Rechtmäßigkeit zu entscheiden.

 Zum Begründungsmangel bezüglich der Bestimmung des Beihilfeelements

 Vorbringen der Parteien

183    Der Freistaat Sachsen hält es für nicht nachvollziehbar, wie die Kommission die Zinshöhe berechnet habe, bei der die Kredite nach ihrer Ansicht den Marktkonditionen entsprochen und somit als beihilfefrei gegolten hätten. Die Kommission habe sich damit begnügt, auf ihre Mitteilung 97/C 273/03 über die Methode der Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. 1997, C 273, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über die Referenzsätze) zu verweisen. Der bloße Hinweis auf eine frühere Veröffentlichung reiche jedoch nicht aus, um die Marktüblichkeit eines Aufschlags von 400 Basispunkten zu begründen. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum die Kommission für die Maßnahmen 2 und 3 jeweils zwei Aufschläge ansetze (Randnr. 93 der angefochtenen Entscheidung). Die beiden in der Mitteilung genannten Beispiele (Unternehmen in Schwierigkeiten, Mangel an Sicherheiten) bezögen sich auf das Ausfallrisiko, so dass eine Kumulierung nicht gerechtfertigt erscheine.

184    Die Kommission habe jedenfalls keinen nachvollziehbaren Bezug zu marktüblichen Konditionen hergestellt. Es erscheine auch wenig plausibel, dass der Markt mit festen Zinsaufschlägen auf einen angeblichen Mangel an Sicherheiten reagiere, der in keinem Verhältnis zum geltenden Zinsniveau stehe. Es müsse wohl eher davon ausgegangen werden, dass die Kreditwirtschaft bei einem niedrigen Zinsniveau einen verhältnismäßig niedrigen Aufschlag und bei einem hohen Zinsniveau einen verhältnismäßig hohen Aufschlag erhebe.

185    Der Freistaat Sachsen macht weiter geltend, die Kommission unterstelle in Randnr. 92 der angefochtenen Entscheidung, dass die bereitgestellten Sicherheiten von geringem wirtschaftlichem Wert gewesen seien, begründe dies jedoch nicht. Ausweislich des Jahresabschlusses von 2003 seien die Bankdarlehen nicht nur durch Grundschulden, sondern auch durch Sicherungsübereignung des Anlage- und des Umlaufvermögens gesichert, die mit 5,8 Mio. Euro und 28,3 Mio. Euro bilanziert worden seien. Die Kommission habe somit nicht oder zumindest nicht ohne weitere Begründung von einem geringen wirtschaftlichen Wert der Sicherheiten ausgehen dürfen.

186    Schließlich macht der Freistaat Sachsen zu dem von der Kommission im Verfahren vor dem Gericht vorgebrachten Hinweis auf eine Studie einer Wirtschaftsprüferkanzlei vom 26. Oktober 2004 über die Anpassung der auf die staatlichen Beihilfen in der EU anwendbaren Referenzzinssätze (im Folgenden: Studie) geltend, diese Studie sei nicht in das Verfahren eingeführt und in der angefochtenen Entscheidung auch nicht erwähnt worden, so dass insoweit die Erfordernisse an eine Entscheidungsbegründung nicht beachtet worden seien. Die Kommission habe im Vorfeld der Entscheidung auch keine Mitteilung verfasst, aus der hervorgehe, dass sie sich die Studie im Hinblick auf zukünftige Entscheidungen zu eigen mache.

187    MB Immobilien und MB System machen in Bezug auf die Maßnahme 1 geltend, dass die Kommission nicht begründe, warum die Vergütung für eine stille Einlage, die schon 600 Basispunkte über dem damals maßgeblichen Referenzzinssatz gelegen habe, die von Unternehmen in Schwierigkeiten ausgehende höhere Risikoposition nicht mit umfassen solle. Die Kommission habe außerdem auf die Mitteilung über die Referenzsätze verwiesen, weil sie keine Marktkonditionen erhoben oder festgestellt habe.

188    Für die Berechnung des Beihilfeelements der Maßnahme 1 gebe die Kommission keine schlüssige Begründung. Sie ermittle das Beihilfeelement aus der Differenz zwischen der Vergütung, die Bike Systems auf dem freien Markt hätte zahlen müssen, und der tatsächlich gezahlten Vergütung. Für die Höhe des Zinses berufe sich die Kommission auf ihre Mitteilung über die Referenzsätze (Randnr. 86 der angefochtenen Entscheidung), aber eine bloße Bezugnahme und die Wiederholung von nicht begründeten Annahmen – Unternehmen in Schwierigkeiten – könnten die erforderliche Begründung nicht ersetzen. Dies gelte nicht nur dem Grunde nach, sondern vor allem in Bezug auf die Höhe der Beihilfe, und zwar umso mehr, als die Kommission sich mit der genannten Mitteilung in Bezug auf die Anzahl der Basispunkte einen Spielraum offengelassen habe.

189    Es sei willkürlich, wenn für verschiedene Risiken jeweils 400 Basispunkte angesetzt und diese dann addiert würden, ohne dass dies dem Grunde und der Höhe nach begründet werde. Aus dem Wortlaut der Mitteilung ergebe sich nämlich nicht, dass die Kommission sich vorbehalten habe, beim Zusammentreffen mehrerer Risikofälle jeweils bis zu 400 Basispunkte aufzuschlagen. Insbesondere deshalb hätte es einer eingehenden Begründung der Kommission zu den von ihr festgesetzten 1 000 Basispunkten bedurft, und zwar ebenfalls dem Grunde und der Höhe nach.

190    Zu der Behauptung, die Maßnahme 1 sei ein besonders risikoreiches Darlehen gewesen, führen MB Immobilien und MB System aus, dass die daraus von der Kommission abgeleitete Kumulation verschiedener Risiken in Wirklichkeit dasselbe Risiko, nämlich das Ausfallrisiko, betreffe. Dies werde in folgendem Kontext deutlich. Wenn ein Unternehmen genügend Sicherheiten gestellt habe, komme es auf die Frage, ob ein Darlehen nachrangig sei, überhaupt nicht an. Nichts anderes könne gelten, wenn die behaupteten mangelhaften Sicherheiten bereits mit einem Aufschlag versehen worden seien. Gleichwohl wolle die Kommission hierfür 400 und 200, also zusammen 600 Basispunkte für denselben Sachverhalt, also wegen fehlender ausreichender Sicherheiten, ansetzen. Dieses Vorgehen sei folglich widersprüchlich.

191    MB Immobilien und MB System ergänzen, dass weder in der Mitteilung über die Referenzsätze noch in der angefochtenen Entscheidung begründet werde, welches Risiko mittels welchen Maßstabs mit einem Aufschlag von 400 Basispunkten bewertet werden solle und warum es gerade 400 Basispunkte seien.

192    Außerdem versuche die Kommission bei den verschiedenen Sicherheiten zwar das konkrete Risiko zu beschreiben, doch bleibe dabei der wertmäßige Zusammenhang zwischen den genannten Sicherheiten einerseits und ihrer Bewertung in Basispunkten andererseits verborgen.

193    Ferner habe es die Kommission in der angefochtenen Entscheidung unterlassen, bei ihrer Risikobewertung andere Aspekte als die Sicherheiten zu würdigen, etwa die Leistungsfähigkeit des Unternehmens und seine Stellung am Markt. Eine Risikobewertung, die auf die Sicherheiten beschränkt werde und weiter gehende wirtschaftliche Faktoren ausblende, entspreche nicht der gebotenen Sorgfalt und Vollständigkeit.

194    Weiter habe es die Kommission unterlassen, die Patronatserklärung zu würdigen (siehe oben, Randnr. 90). Hätte sie diese Würdigung vorgenommen, hätte sie nicht von einem erhöhten Risiko ausgehen können.

195    In Bezug auf die Maßnahme 2 machen MB Immobilien und MB System geltend, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Feststellung des Beihilfeelements und der Beihilfehöhe ebenfalls an einem schwerwiegenden Begründungsmangel leide. In den Randnrn. 88 bis 91 der angefochtenen Entscheidung verweise die Kommission wieder auf die Mitteilung über die Referenzsätze, ohne zu begründen, warum sie einen Aufschlag von 400 Basispunkten wegen der Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten und von 400 Basispunkten wegen zu geringer Sicherheiten für gerechtfertigt halte. Aus den bereits für die Maßnahme 1 dargelegten Gründen genüge der bloße Verweis auf diese Mitteilung nicht.

196    Soweit sich die Kommission für die Entscheidung, ob Sachsen Zweirad ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei und damit besondere Risiken vorlägen, die mit Aufschlägen zu berücksichtigen seien, auf die Verluste von Sachsen Zweirad stütze, sei festzustellen, dass diese Verluste nicht maßgeblich seien. Die Kommission habe den Gewinnabführungsvertrag und den konzerninternen Liquiditätsausgleich (cash pool) zwischen Sachsen Zweirad und der Muttergesellschaft nicht ausreichend gewürdigt. Sie hätte allenfalls darauf abstellen können, ob die Muttergesellschaft in Schwierigkeiten gewesen sei. Folglich sei der Aufschlag von 400 Basispunkten unzulässig.

197    Auch im Hinblick auf das Beihilfeelement der Maßnahme 3 machen MB Immobilien und MB System geltend, dass die angefochtene Entscheidung an einem schweren Begründungsmangel leide (Randnr. 93 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission bestimme das Beihilfeelement aus der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Zins und dem von ihr um 700 Basispunkte erhöhten Zinssatz, und es werde weder deutlich, warum die Beklagte gerade 400 Basispunkte für ein Unternehmen in Schwierigkeiten aufschlage und sich nicht für eine andere Zahl entschieden habe, noch, warum sie 300 Basispunkte wegen zu geringer Sicherheiten zusätzlich aufschlage. Zwar erkenne die Kommission an, dass die bereitgestellten Sicherheiten von gewissem wirtschaftlichem Wert seien. Sie begründe aber nicht, warum dies zu einem Abschlag von 100 und nicht von 200 Basispunkten von den offenbar von ihr eigentlich in Betracht gezogenen 400 Basispunkten führe. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Kommission dann einen Aufschlag von 300 Basispunkten für gerechtfertigt halte, zumal nach der Mitteilung über die Referenzsätze bei Vorliegen besonderer Risikofälle der Aufschlag von 400 Basispunkten angewandt werden solle.

198    In Bezug auf den Hinweis der Kommission auf die Studie schließen sich MB Immobilien und MB System der vom Freistaat Sachsen geäußerten Kritik an.

199    Die Kommission erinnert daran, dass die Mitteilung über die Referenzsätze einen einheitlichen Referenzzinssatz vorsehe, der auf der Grundlage des sogenannten Inter-Bank-Swap-Satzes für fünf Jahre berechnet werde. In besonderen Risikofällen (z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten, Mangel an üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten) sei ein Aufschlag auf den Referenzzinssatz von 400 Basispunkten und sogar darüber vorgesehen.

200    In Bezug auf die Maßnahme 1 habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung bei der Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes drei Aufschläge angewandt, die jedoch nicht dasselbe Risiko betroffen, sondern drei unterschiedliche Risiken in die Berechnung einbezogen hätten. Das erste abgedeckte Risiko habe den Umstand betroffen, dass sich Bike Systems in Schwierigkeiten befunden habe. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Unternehmen nicht in der Lage sei, die Maßnahme 1 zurückzuzahlen oder die für sie vereinbarte Vergütung zu entrichten, sei somit erhöht gewesen. Die wirtschaftliche Lage des Beihilfeempfängers sei umfassend analysiert worden. Bereits aus diesem Grund sei das Argument, dass die Kommission nur die gewährten Sicherheiten gewürdigt habe, zurückzuweisen. Das zweite Risiko habe sich auf die fehlende Sicherheit, die das Ausfallrisiko im Fall der Insolvenz zusätzlich erhöhe, bezogen. Das dritte Risiko habe auf der Tatsache beruht, dass die Maßnahme 1 anderen Darlehen im Insolvenzfall nachrangig wäre, was das Ausfallrisiko weiter erhöhe. Dabei handele es sich um ein getrenntes Risiko. Alle drei Risiken würden in der angefochtenen Entscheidung genau beschrieben und begründet.

201    Der Einwand, dass alle Risiken immer nur das gleiche Ausfallrisiko beträfen und daher nicht kumuliert zu betrachten seien, sei unbeachtlich, da es auf die Frage, ob ein Darlehen nachrangig sei, jedenfalls dann nicht ankomme, wenn ein Unternehmen genügend Sicherheiten gestellt habe. Im vorliegenden Fall handele es sich nämlich um ein Unternehmen, das nicht genügend Sicherheiten gestellt habe, und es komme daher sehr wohl darauf an, ob das Darlehen nachrangig sei. Darüber hinaus sei durchaus eine Situation vorstellbar, in der ein Unternehmen sich zwar in Schwierigkeiten befinde, aber dennoch über werthaltige Sicherheiten zur Absicherung des Kredits oder der Bürgschaft verfüge. Der Zinssatz, der für einen Kredit an ein solches Unternehmen als marktüblich anzusehen sei, sei niedriger als der Zinssatz für ein Unternehmen in Schwierigkeiten, das nicht über vergleichbare Sicherheiten verfüge.

202    Zu einem ähnlichen Schluss komme die Studie, die sich u. a. mit der Festlegung angemessener Aufschläge auf einen Mindestsatz in bestimmten Situationen beschäftigt habe. Die Studie wende zwei Kriterien für einen solchen Aufschlag an, nämlich die Bewertung des Unternehmens und die vom Unternehmen angebotene Sicherheit; so würden beide Risiken kumuliert. Die Studie schlage z. B. für ein Unternehmen der Bewertungskategorie C, das aber über gute Sicherheiten verfüge, einen Aufschlag von 360 Basispunkten (d. h. 3,6 Prozentpunkte) vor. Dagegen halte sie bei einem Unternehmen der gleichen Bewertungskategorie, aber mit schwachen Sicherheiten einen Aufschlag von 1 650 Basispunkten (d. h. 16,5 Prozentpunkte) für angemessen. Der hier streitige Aufschlag werde keineswegs drei Mal für das gleiche Risiko erhoben. Außerdem habe der Hinweis auf die Studie in der Klagebeantwortung lediglich dokumentieren sollen, dass das in der Entscheidung gefundene und begründete Ergebnis hinsichtlich der Höhe des Beihilfeelements die wirtschaftliche Realität wiedergebe. Er habe keinesfalls dem im Übrigen nicht erforderlichen Nachschieben von Gründen gedient.

203    Zur Frage der Angemessenheit der Aufschläge von insgesamt 1 000 Basispunkten weist die Kommission darauf hin, dass die Mitteilung über die Referenzsätze den Aufschlag von 400 Basispunkten als einen Mindestaufschlag betrachte. Der tatsächlich angewandte Aufschlag könne durchaus über 400 Basispunkten liegen. Die Angemessenheit der Aufschläge werde schließlich durch die Studie gestützt, die bei einem Unternehmen der Bewertungskategorie C, d. h. bei einem Unternehmen in einer schlechten wirtschaftlichen Situation, bei der Bereitstellung von normalen Sicherheiten einen Aufschlag von 1 000 Basispunkten und bei der Bereitstellung von schwachen Sicherheiten sogar einen Aufschlag von 1 650 Basispunkten für angemessen halte. Der von der Kommission angewandte Aufschlag von insgesamt 1 000 Basispunkten sei folglich eher als zu niedrig denn als zu hoch anzusehen.

204    Zu der behaupteten Nichtberücksichtigung der Patronatserklärung begnügt sich die Kommission mit dem Hinweis, dass diese Erklärung nicht ausreichend in das förmliche Prüfverfahren eingeführt worden sei, so dass es ihr nicht möglich gewesen sei, sie weiter gehend zu prüfen und gegebenenfalls vertieft in ihre Analyse einzubeziehen.

205    In Bezug auf die Maßnahme 2 sei der Einwand, dass die Kommission den Aufschlag von insgesamt 800 Basispunkten auf den Referenzzinssatz nicht ausreichend begründet habe, unter Hinweis auf die Randnrn. 88 bis 91 der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen. Eine getrennte Analyse der unterschiedlichen Risiken sei notwendig, um die genaue Differenz zwischen dem unter Marktbedingungen ohne die Bürgschaft zu zahlenden Zins und dem tatsächlich entrichteten Zins zu ermitteln. Der von der Kommission angewandte Aufschlag bleibe wiederum unter dem in der Studie für vergleichbare Situationen vorgeschlagenen.

206    Auf die Rüge, dass sie den Gewinnabführungsvertrag und den konzerninternen Liquiditätsausgleich nicht ausreichend berücksichtigt habe, erwidert die Kommission erneut, dass sie ihre Entscheidung auf der Grundlage der ihr beim Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens zur Verfügung stehenden Daten treffe. Während des Verwaltungsverfahrens habe sich die Bundesrepublik Deutschland jedoch gegenüber der Kommission nicht auf den sogenannten „cash pool“ berufen.

207    Schließlich verweist die Kommission in Bezug auf die Maßnahme 3 auf ihre Ausführungen zur Berechnung des Beihilfeelements der Maßnahmen 1 und 2.

208    Zur Rüge von MB Immobilien und MB System betreffend die Höhe des Aufschlags von 300 Basispunkten wegen zu geringer Sicherheiten weist die Kommission darauf hin, dass sie die einzelnen für die Bürgschaft bereitgestellten Sicherheiten in der Entscheidung aufgeführt und erläutert habe (Grundschulden, Abtretungen von Forderungen, Sicherungsübereignungen von im Besitz der Unternehmen der Gruppe befindlichen Waren und eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Eigentümers der Biria GmbH). Nach der Bewertung dieser Sicherheiten sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Sicherheiten der Biria GmbH besser gewesen seien als die von Sachsen Zweirad. Aus diesem Grund habe die Kommission bei der Maßnahme 3 nur 300 Basispunkte wegen geringer Sicherheiten hinzugefügt (anstelle von 400 Basispunkten bei der Maßnahme 2).

 Würdigung durch das Gericht

209    In welchem Umfang das Gericht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die Begründungspflicht prüft, ist oben in Randnr. 180 dargelegt worden.

210    Weiter ist vorab festzustellen, dass die Kläger in ihrem Vorbringen förmliche Begründung und Beurteilung in der Sache verwechseln. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Begründung nach der Rechtsprechung ein wesentliches Formerfordernis darstellt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Rügen und Vorbringen, mit denen die materielle Rechtmäßigkeit dieses Aktes in Frage gestellt werden soll, sind daher im Rahmen eines Klagegrundes, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, unerheblich (Urteil Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 79).

211    Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Kommission die Art und Weise der Berechnung der Beihilfeelemente rechtlich hinreichend begründet hat.

212    Was zunächst das Vorbringen von MB Immobilien und MB System angeht, die Mitteilung über die Referenzsätze enthalte keine Begründung für den als Risikoprämie empfohlenen Aufschlag von 400 Basispunkten, ist festzustellen, dass in der Mitteilung über die Referenzsätze tatsächlich lediglich ausgeführt ist, dass der Referenzsatz ein Mindestsatz sei, „welcher in besonderen Risikofällen erhöht werden kann (z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten, Mangel an üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten usw.)“, und dass in solchen Fällen „der Zuschlag bei 400 Basispunkten und sogar darüber liegen [kann], wenn keine Privatbank zur Gewährung des betreffenden Darlehens bereit gewesen wäre“. Es ist daher festzustellen, dass die Mitteilung über die Referenzsätze inhaltlich insoweit nicht besonders ausführlich ist und für sich allein keinesfalls als Begründung für eine Berechnung der Risikoprämie im Einzelfall ausreicht. Somit ist zu prüfen, wie die Kommission ihre Anwendung in der angefochtenen Entscheidung erläutert hat.

213    Im vorliegenden Fall hat die Kommission in Bezug auf die Maßnahme 1 zur Bestimmung der Beihilfeelemente und insbesondere zur Höhe der Risikoprämie in Randnr. 86 der angefochtenen Entscheidung nach Darlegung der in der Mitteilung über die Referenzsätze enthaltenen Grundsätze und der schwierigen finanziellen Lage von Bike Systems ausgeführt:

„… ist die Kommission im vorliegenden Fall der Auffassung, dass Bike Systems einen Zins hätte entrichten müssen, der mindestens dem Referenzsatz plus einem Zuschlag von 400 Basispunkten als Unternehmen in Schwierigkeiten sowie einem weiteren Zuschlag von 400 Basispunkten wegen der fehlenden Sicherheiten entsprochen hätte. Darüber hinaus hält die Kommission einen Aufschlag von weiteren 200 Basispunkten für die Nachrangigkeit der stillen Einlage im Fall der Insolvenz für angemessen. Dies steht im Einklang mit den Angaben in der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze, die vorsehen, dass in besonderen Risikofällen wie z. B. bei einem Unternehmen in Schwierigkeiten oder bei Mangel an üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten der Zuschlag 400 Basispunkte und sogar mehr betragen kann. Das Beihilfeelement entspricht folglich der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 1 000 Basispunkten und der tatsächlichen Vergütung der stillen Einlage.“

214    Zu den Maßnahmen 2 und 3 hat die Kommission in den Randnrn. 90 bis 93 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt:

„(90) … [B]ei [Sachsen Zweirad] und Biria GmbH [handelte es sich], als die Bürgschaften gewährt wurden, um Unternehmen in Schwierigkeiten. Mit dem Darlehen und der Bürgschaft an [Sachsen Zweirad] war wegen der besonders geringen angebotenen Sicherheiten ein zusätzliches Risiko verbunden. Die Bürgschaft für das Darlehen an [Sachsen Zweirad] war lediglich durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Unternehmen der Gruppe besichert. Der wirtschaftliche Wert solcher selbstschuldnerischen Bürgschaften ist sehr gering.

(91)      Die Kommission ist daher der Auffassung, dass [Sachsen Zweirad] im vorliegenden Fall ohne die Bürgschaft einen Zins hätte entrichten müssen, der mindestens dem Referenzsatz plus einem Zuschlag von 400 Basispunkten als Unternehmen in Schwierigkeiten sowie einem weiteren Zuschlag von 400 Basispunkten wegen der sehr geringen Sicherheiten entsprochen hätte. Das Beihilfeelement der Bürgschaft entspricht folglich der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 800 Basispunkten und dem tatsächlichen Zins, zu dem das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde.

(92)      Was das Darlehen und die Bürgschaft an die Biria GmbH betrifft, so waren die hierfür bereitgestellten Sicherheiten von einem höheren wirtschaftlichen Wert als die für die Bürgschaft an [Sachsen Zweirad] bereitgestellten Sicherheiten. Trotzdem waren die Sicherheiten immer noch geringer als die normalerweise geforderten Sicherheiten. Die Bürgschaft für die Biria GmbH ist mit einer erstrangigen Grundschuld auf Vermögen von Bike Systems in Höhe von 15 Mio. [Euro] besichert. Die Grundschuld ist jedoch nachrangig zu einem anderen Darlehen von 2 Mio. [Euro]. Diese erstrangige Grundschuld deckte folglich lediglich knapp über 50 % der gesamten Darlehenssumme. Die weiteren Sicherheiten – Grundschulden, Abtretungen von Forderungen, Sicherungsübereignung von im Besitz der Unternehmen der Gruppe befindlichen Waren und eine selbstschuldnerisch[e] Bürgschaft des Eigentümers von Biria GmbH – waren von geringem wirtschaftlichem Wert.

(93)      Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Biria GmbH im vorliegenden Fall einen Zins hätte entrichten müssen, der mindestens dem Referenzsatz plus dem Zuschlag von 400 Basispunkten als Unternehmen in Schwierigkeiten sowie einem weiteren Zuschlag von 300 Basispunkten wegen der geringen Sicherheiten entsprochen hätte (verglichen mit einem Zuschlag von 400 Basispunkten für die Bürgschaft an [Sachsen Zweirad] wegen der sehr geringen Sicherheiten). Das Beihilfeelement der Bürgschaft entspricht folglich der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 700 Basispunkten und dem tatsächlichen Zins, zu dem die verbürgten Darlehen bereitgestellt wurden.“

215    Diese Erläuterungen der Kommission enthalten zwar jeweils eine Beschreibung der gewählten Berechnungsmethode, d. h. die Anwendung eines Referenzzinses verbunden mit pauschalen Aufschlägen wegen der schwierigen Situation des jeweiligen Unternehmens und wegen fehlender bzw. geringer Sicherheiten. Diese Berechnungsmethode steht im Einklang mit der Mitteilung über die Referenzsätze, die veröffentlicht wurde und deren Relevanz die Kläger nicht bestreiten, und entspricht laut Kommission ihrer ständigen Praxis, was die Kläger ebenfalls nicht bestreiten.

216    Entgegen dem Vortrag der Kläger ist die angefochtene Entscheidung nicht unzureichend begründet, soweit die Kommission zu dem Ergebnis der fehlenden oder geringen Sicherheiten gelangt. Die Kommission hat nämlich die finanzielle Lage der betroffenen begünstigten Unternehmen in den Randnrn. 59 bis 78 eingehend untersucht. Im Übrigen ergibt sich in Bezug auf die Maßnahme 1 aus den Randnrn. 113 bis 119 des vorliegenden Urteils, dass die Kommission keinen Rechtsverstoß begangen hat, indem sie die Patronatserklärung nicht in ihre Untersuchung einbezogen hat. Zur Maßnahme 2 ist in Randnr. 90 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, welche Sicherheit zur Verfügung stand und warum sie als gering angesehen wurde. Zur Maßnahme 3 schließlich heißt es in Randnr. 92 der angefochtenen Entscheidung, dass eine erstrangige Grundschuld knapp über 50 % der gesamten Darlehenssumme gedeckt habe und dass die weiteren Sicherheiten von geringem wirtschaftlichem Wert gewesen seien. Somit ist angesichts des Verhältnisses zwischen der von der Kommission berücksichtigten Hauptsicherheit und den am Ende von Randnr. 92 der angefochtenen Entscheidung genannten weiteren Sicherheiten, die gegenüber dem durch die Hauptsicherheit gedeckten Anteil des Darlehens als von geringem wirtschaftlichem Wert eingestuft werden, davon auszugehen, dass dem von der Kommission gezogenen Schluss, die Sicherheit für die Maßnahme 3 sei gering, kein Begründungsfehler anhaftet.

217    Die Kläger machen jedoch zu Recht geltend, dass die Mitteilung über die Referenzsätze keine Aussage zur Kumulierung von Risiken enthält, auch wenn sie eine solche Kumulierung nicht ausschließt. Zudem enthält die Analyse der Kommission keinerlei Hinweis auf die Praxis der Finanzmärkte in diesem Punkt, so dass nicht klar wird, wie die von der Kommission festgesetzten Aufschläge mit der jeweiligen Situation der drei betroffenen Unternehmen zusammenhängen, und es zumindest den Anschein hat, als wären die Aufschläge nach dem Zufallsprinzip festgesetzt worden.

218    Die Kommission hätte folglich die Anwendung der Risikoprämien sowie deren Höhe anhand einer Analyse der Marktpraxis erläutern müssen, damit die Kläger die Angemessenheit der festgesetzten Aufschläge hätten in Frage stellen und das Gericht ihre Rechtmäßigkeit hätte kontrollieren können.

219    Die Kommission hat sich im Verfahren vor dem Gericht auf die Studie bezogen, um in diesem Punkt mehr Klarheit zu schaffen, ohne dadurch jedoch eine zusätzliche Begründung geben zu wollen. Diese Studie empfiehlt für Fälle, die ähnlich gelagert sind wie der vorliegende, einen Aufschlag, der der Bewertung des fraglichen Unternehmens nach seiner Finanzkraft entspricht, und einen zusätzlichen Aufschlag, der der Höhe der angebotenen Sicherheiten entspricht. Der Studie zufolge erreichen die Aufschläge bei Unternehmen, die ein schlechtes Risikoprofil aufweisen und geringe Sicherheiten bieten, bis zu 1 650 Punkte.

220    Es ist festzustellen, dass diese zusätzlichen Erläuterungen der Kommission, die auf verschiedene Risikoprofile von Unternehmen und die von diesen angebotenen Sicherheiten verweisen, von denen die Höhe der Aufschläge typischerweise abhängt, tatsächlich eine Orientierung für die Höhe der im vorliegenden Fall festgesetzten Prämien geben, indem sie diese in einen größeren Vergleichsrahmen setzen und objektivieren.

221    Die Kläger heben jedoch zu Recht hervor, dass die Studie nicht als Begründung der angefochtenen Entscheidung gelten kann, da diese keine Bezugnahme auf sie enthält und sie ihnen nicht bekannt war. Die Begründung ist dem Betroffenen aber grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen. Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Gerichten der Europäischen Union erfährt (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 463; Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Rendo u. a./Kommission, T‑16/91, Slg. 1996, II‑1827, Randnr. 45, und Corsica Ferries France/Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnr. 287).

222    Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung an einem Begründungsmangel leidet, der die wesentlichen Überlegungen betrifft, die die Kommission dazu veranlasst haben, die Höhe der Risikoprämien für die Maßnahmen 1, 2 und 3 festzusetzen; sie genügt damit nicht den Anforderungen des Art. 253 EG.

223    Den Rügen, mit denen die Kläger in dieser Hinsicht einen Begründungsmangel geltend gemacht haben, ist daher stattzugeben. Folglich kann das Gericht nicht über das Vorbringen zur Begründetheit der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Höhe der Risikoprämien bei den Maßnahmen 1, 2 und 3 befinden.

224    Zudem ist das Gericht der Auffassung, dass die Berechnung der Beihilfeelemente in der allgemeinen Systematik der angefochtenen Entscheidung von wesentlicher Bedeutung ist und dass die angefochtene Entscheidung folglich insgesamt für nichtig zu erklären ist.

225    Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

 Kosten

226    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen in den Rechtssachen T‑102/07 und T‑120/07 unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Kläger die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T‑120/07 aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung 2007/492/EG der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe Nr. C 38/2005 (ex NN 52/2004) Deutschlands an die Biria-Gruppe wird für nichtig erklärt.

2.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T‑120/07.

Czúcz

Labucka

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. März 2010.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits

1.  Gemeinschaftsrecht

2.  Genehmigte Beihilferegelung

3.  Fragliche Unternehmen

4.  Fragliche Maßnahmen

5.  Verwaltungsverfahren

6.  Angefochtene Entscheidung

Verfahren und Anträge der Parteien

Entscheidungsgründe

1.  Zu den Rügen betreffend die Nichtanwendung der in der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94 enthaltenen Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

2.  Zu den Rügen betreffend die Einstufung der begünstigten Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten

Zur Frage, ob Bike Systems im März 2001 ein Unternehmen in Schwierigkeiten war

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zur Frage, ob Sachsen Zweirad und die Biria GmbH im März 2003 bzw. Dezember 2003 Unternehmen in Schwierigkeiten waren

Zum Beurteilungsrahmen der Situation der durch die Maßnahmen 2 und 3 begünstigten Unternehmen

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zur Beurteilung der Situation von Sachsen Zweirad

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zur Beurteilung der Situation der Biria GmbH

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

3.  Zu den Rügen von Begründungsmängeln

Zum Begründungsmangel bezüglich der Nichtanwendung der zweckdienlichen Maßnahme E 16/94 und der Abweichung von den Leitlinien von 1999

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum Begründungsmangel bezüglich der Bestimmung des Beihilfeelements

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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