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Document 62007TJ0090

Urteil des Gerichts (Rechtsmittelkammer) vom 18. Dezember 2008.
Königreich Belgien und Europäische Kommission gegen Emmanuel Genette.
Verbundene Rechtssachen T-90/07 P und T-99/07 P.

Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2008 II-B-1-00477
Sammlung der Rechtsprechung 2008 II-03859;FP-I-B-1-00075

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2008:605

Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In den verbundenen Rechtssachen T‑90/07 P und T‑99/07 P,

betreffend zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 16. Januar 2007, Genette/Kommission (F‑92/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000), wegen Aufhebung dieses Urteils,

Königreich Belgien, vertreten durch L. Van den Broeck und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin L. Markey,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Joris und D. Martin als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Emmanuel Genette, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Gorze (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas,

Kläger im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, der Richterinnen V. Tiili und E. Martins Ribeiro, des Richters O. Czúcz und der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

1. Das Königreich Belgien und die Kommission beantragen mit ihren nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs eingelegten Rechtsmitteln die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 16. Januar 2007, Genette/Kommission (F‑92/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die ablehnende Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2005 über den Antrag von Herrn Genette vom 31. Oktober 2004 aufgehoben hat.

Rechtlicher Rahmen

2. Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der vor Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung dieses Statuts (ABl. L 124, S. 1) geltenden Fassung (im Folgenden: altes Statut) bestimmte:

„Ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt

– nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder

– nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,

kann bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen.

In diesem Fall bestimmt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts anrechnet.“

3. Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der Fassung der Verordnung Nr. 723/2004 (im Folgenden: neues Statut), die gemäß ihrem Art. 2 am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist, bestimmt:

„Ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt

– nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder

– nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,

kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert.

In diesem Fall legt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es ihm gemäß der Versorgungsordnung der Gemeinschaften für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung anrechnet.

Diese Möglichkeit kann der Beamte je Mitgliedstaat und Pensionskasse nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen.“

4. Gemäß Art. 107a des neuen Statuts sind in dessen Anhang XIII „Übergangsvorschriften“ geregelt. Art. 26 Abs. 3 dieses Anhangs lautet:

„Ein Beamter, der innerhalb der zuvor geltenden Fristen einen Übertragungsantrag gestellt, den ihm unterbreiteten Vorschlag jedoch zurückgewiesen hatte, der innerhalb der zuvor geltenden Fristen keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, oder dessen Antrag wegen Überschreitung dieser Fristen zurückgewiesen worden war, hat noch die Möglichkeit, bis spätestens 31. Oktober 2004 einen solchen Antrag zu stellen oder erneut zu stellen.“

5. Art. 3 des belgischen Gesetzes vom 21. Mai 1991 zur Begründung von Beziehungen zwischen belgischen Altersversorgungssystemen und denen völkerrechtlicher Organe, das im Moniteur belge vom 20. Juni 1991, S. 13871, veröffentlicht wurde (im Folgenden: Gesetz von 1991), sah vor, dass „[j]eder Beamte … mit Zustimmung des Organs beantragen [kann], dass an das Organ der Betrag des Ruhegehalts gezahlt wird, der auf die Dienste und Zeiträume vor seinem Eintritt in den Dienst des Organs entfällt“. Dieses Gesetz schuf ein spezielles System der Übertragung, den Forderungsübergang, das sich von dem in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des alten Statuts vorgesehenen Modell der Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts ableitet.

6. Art. 9 des Gesetzes von 1991 bestimmt:

„Der Beamte kann seinen Übertragungsantrag mit Zustimmung des Organs zurücknehmen, solange der in Art. 11 [dieses Gesetzes] vorgesehene Forderungsübergang nicht wirksam geworden ist. Diese Rücknahme ist endgültig.“

7. Mit dem belgischen Gesetz vom 10. Februar 2003 zur Regelung der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen zwischen belgischen Altersversorgungssystemen und denen völkerrechtlicher Organe, das im Moniteur belge vom 27. März 2003, S. 14747, veröffentlicht worden ist (im Folgenden: Gesetz von 2003), wurden die Bestimmungen über die Übertragung von in belgischen Systemen erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften geändert. Dieses Gesetz, das nach seinem Art. 29 für die ab dem 1. Januar 2002 gestellten Übertragungsanträge gilt, führt ein System ein, wonach die in ein belgisches Altersversorgungssystem gezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum pauschalen Rückkaufswert abgelöst werden. Nach diesen neuen Bestimmungen führt die Übertragung von Ansprüchen, die in den belgischen Ruhegehaltssystemen erworben wurden, zur sofortigen Zahlung eines Kapitalbetrags an das Versorgungssystem der Gemeinschaften.

8. Art. 4 des Gesetzes von 2003 bestimmt:

„Der Beamte oder Bedienstete auf Zeit, der in den Dienst eines Organs getreten ist, nachdem er Anwartschaften auf ein oder mehrere Ruhegehälter im Sinne von Art. 3 § 1 Nrn. 1 bis 4 erworben hat, kann mit Zustimmung des Organs beantragen, dass die gemäß Art. 7 festgestellten Beträge, die sich aufgrund seiner Zugehörigkeit zu diesen Ruhegehaltssystemen für die Zeit vor seinem Dienstantritt bei dem betreffenden Organ ergeben, auf das Organ oder dessen Ruhegehaltskasse übertragen wird. …“

9. Art. 9 § 1 des Gesetzes von 2003 bestimmt:

„Der Übertragungsantrag kann ab dem Zeitpunkt nicht mehr zurückgenommen werden, zu dem das [Landespensionsamt] von dem Organ die endgültige Bestätigung des vom Beamten oder Bediensteten auf Zeit gestellten Übertragungsantrags erhält.“

10. Mit Art. 194 des belgischen Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, das im Moniteur belge vom 28. Juli 2006, S. 36940, veröffentlicht worden ist (im Folgenden: Gesetz von 2006), wurde Art. 9 des Gesetzes von 1991 geändert; dieser lautet nunmehr:

„Der Beamte, der aus dem Organ ausscheidet, ohne ein Ruhegehalt beanspruchen zu können, kann seinen Übertragungsantrag mit Zustimmung des Organs zurücknehmen, solange der in Art. 11 vorgesehene Forderungsübergang nicht wirksam geworden ist. Diese Rücknahme ist endgültig.“

11. Nach Art. 195 des Gesetzes von 2006 ist die vorstehende Neufassung von Art. 9 des Gesetzes von 1991 rückwirkend zum 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

Sachverhalt

12. Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil wie folgt wiedergegeben:

„8 Der 1968 geborene [Herr Genette] war, bevor er am 1. April 2000 in den Dienst der Kommission trat und dabei in die Besoldungsgruppe B 5, Dienstaltersstufe 3, eingestuft wurde, in der belgischen Privatwirtschaft tätig, von 1992 bis 1996 als Selbständiger und von 1996 bis 2000 als Arbeitnehmer.

9 Aufgrund dieser Tätigkeiten war er zunächst beim Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (im Folgenden: LISVS) und dann beim Landespensionsamt (im Folgenden: LPA) versichert; an diese Altersversorgungssysteme entrichtete er Beiträge und erwarb infolgedessen gegenüber diesen Einrichtungen Ruhegehaltsansprüche.

10 Nachdem [Herr Genette] am 1. Januar 2001 zum Gemeinschaftsbeamten auf Lebenszeit ernannt worden war, beantragte er bei der Kommission mit Schreiben vom 13. Juli 2001 die Übertragung der Ansprüche, die er in den belgischen Versorgungssystemen für Selbständige und Arbeitnehmer erworben hatte, auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften. Dieser Antrag stützte sich auf Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des [alten] Statuts … und Art. 3 des Gesetzes von 1991.

11 Am 11. Juni 2002 erhielt [Herr Genette] vom Referat ‚Ruhegehälter und Beziehungen zu den ehemaligen Beamten und Bediensteten‘ der Generaldirektion (GD) Verwaltung und Personal, Direktion B, der Kommission eine Mitteilung über die zusätzlichen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die im Versorgungssystem der Gemeinschaften auf der Grundlage des von der Kommission errechneten versicherungsmathematischen Gegenwerts der im belgischen Versorgungssystem für Selbständige erworbenen Ruhegehalts angerechnet würden. Trete [Herr Genette] nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand, betrage der versicherungsmathematische Gegenwert des vom LISVS errechneten Ruhegehalts in Höhe von 1 431,29 Euro jährlich 8 139,33 Euro, und die im Versorgungssystem der Gemeinschaften anzurechnende ruhegehaltsfähige Dienstzeit belaufe sich auf ein Jahr und neunzehn Tage. Ferner teilte die Kommission [Herrn Genette] mit, dass seine in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche mit Beginn der Zahlung seines Ruhegehalts aus dem Versorgungssystem der Gemeinschaften gemäß Art. 11 des Gesetzes von 1991 auf sie übergingen.

12 Am 26. August 2002 erhielt [Herr Genette] von derselben Dienststelle eine ähnliche Mitteilung über die Ruhegehaltsansprüche, die er als Arbeitnehmer erworben hatte, wonach der versicherungsmathematische Gegenwert des vom LPA errechneten Ruhegehalts in Höhe von 1 952,48 Euro jährlich bezogen auf das vollendete 65. Lebensjahr 11 102,79 Euro betrage und sich die im Versorgungssystem der Gemeinschaften anzurechnende ruhegehaltsfähige Dienstzeit auf ein Jahr, fünf Monate und fünf Tage belaufe.

13 In diesen Mitteilungen wurde [Herr Genette] darauf hingewiesen, dass sein Übertragungsantrag [vom 13. Juli 2001] ab Eingang seiner Zustimmung zu den mitgeteilten Vorschlägen nicht mehr zurückgenommen werden könne. Allerdings hieß es darin, dass der Antrag ausnahmsweise zurückgenommen werden könne, falls [Herr Genette] aus dem Dienst der Kommission ausscheide, bevor die für den Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Versorgungssystem der Gemeinschaften erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 77 des Statuts erfüllt seien.

14 Am 17. Juli und 29. August 2002 erklärte [Herr Genette] seine Zustimmung zu den Vorschlägen der Kommission vom 11. Juni und 26. August 2002.

15 …

16 [Herr Genette] erfuhr kurze Zeit vor Oktober 2004, dass Belgien bei einem Bekannten, der 2003 in den Dienst der Kommission getreten war und, wie er, nach dem Statut in der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung die Übertragung seiner im belgischen Versorgungssystem für Arbeitnehmer erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften beantragt hatte, für Beitragszeiten und eine Vergütung, die seinen vergleichbar waren, einen Kapitalbetrag übertragen hatte, der im Versorgungssystem der Gemeinschaften eine wesentlich höhere Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre zur Folge hatte als die, auf die [Herr Genette] selbst Anspruch hatte.

17 Am 31. Oktober 2004 stellte [Herr Genette] bei der Kommission einen Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts,

– ihm zu gestatten, wie in Art. 9 des Gesetzes von 1991 vorgesehen, seinen nach diesem Gesetz gestellten Antrag vom 13. Juli 2001 auf Übertragung seiner in den belgischen Versorgungssystemen für Selbständige und Arbeitnehmer erworbenen Ruhegehaltsansprüche zurückzunehmen;

– ihm zu gestatten, wie in Art. 4 § 1 des Gesetzes von 2003 vorgesehen, die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage dieses Gesetzes zu beantragen.

18 Am 2. Februar 2005 wurde [Herrn Genette] eine Entscheidung des Leiters des Referats ‚Ruhegehälter‘ vom 25. Januar 2005 … bekanntgegeben, mit der sein Antrag vom 31. Oktober 2004 mit folgenden Worten zurückgewiesen wurde:

19 ‚… Sie möchten …, dass Ihnen gestattet wird, erstens den Antrag nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII [des Statuts] auf Übertragung Ihrer in den belgischen Versorgungssystemen des LISVS und des LPA erworbenen Ruhegehaltsansprüche, der von diesen Einrichtungen bereits nach den Vorschriften des Gesetzes von 1991 ausgeführt worden ist, zurückzunehmen und zweitens einen neuen Antrag zu stellen, der von diesen Einrichtungen nach den Vorschriften des Gesetzes von 2003 ausgeführt werden soll.

20 Die Vorschläge, die Ihnen von der Verwaltung der Kommission am 11. Juni und 26. August 2002 im Anschluss an die Mitteilung des LISVS und des LPA über die Höhe des übertragbaren Ruhegehalts unterbreitet worden waren, bestimmten jedoch eindeutig, dass die Übertragung mit dem Eingang Ihrer Zustimmung zu diesen Vorschlägen bei der betreffenden Dienststelle unwiderruflich werde. Infolge Ihrer Zustimmung wurde die Übertragung Ihrer Ansprüche vollzogen und die Vorgänge LPA und LISVS wurden von der [Anstellungsbehörde] endgültig abgeschlossen.

21 Auch wenn das Gesetz von 1991 die Möglichkeit vorsieht, ´den Übertragungsantrag mit Zustimmung des Organs zurückzunehmen´ (Art. 9 des Gesetzes von 1991), war diese Möglichkeit in der Praxis für die Organe nur in Ausnahmefällen vorgesehen, die im Übrigen in dem Schreiben, mit dem den Betreffenden der Vorschlag übermittelt wird, angegeben sind: ´Der Antrag kann ausnahmsweise zurückgenommen werden, wenn der Betreffende aus dem Dienst ausscheidet, bevor die für einen Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Versorgungssystem der Gemeinschaften erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 77 des Statuts erfüllt sind.´ Hier ist nirgends von einer Möglichkeit zur Rücknahme des Antrags die Rede, sondern davon, den Vorgang in einem ganz besonderen Fall rückgängig zu machen.

22 Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 9. November 1989 in den verbundenen Rechtssachen 75/88, 146/88 und 147/88 eine klare Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen Rechtsordnungen getroffen, in denen jeweils die Entscheidungen über die Berechnung des übertragbaren Betrags einerseits bzw. die Umrechnung dieses Aktivpostens in ruhegehaltsfähige Dienstjahre andererseits angesiedelt sind, wobei jede dieser Entscheidungen der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, die diesen Rechtsordnungen eigen ist. Demzufolge ist die im belgischen Recht vorgesehene theoretische Möglichkeit einer Rücknahme des Übertragungsantrags wirkungslos, sofern die Gemeinschaftsregelung keine Rücknahme vorsieht. Dies ist der Fall.

23 Unter diesen Umständ en ist es mir nicht möglich, Ihnen zu gestatten, den bereits abschließend bearbeiteten Antrag zurückzunehmen und einen neuen Antrag auf eine Übertragung zu stellen, die bereits ordnungsgemäß abgeschlossen worden ist.‘

24 Am 22. April 2005 legte [Herr Genette] bei der Kommission gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die streitige Entscheidung ein.

25 Am 10. Juni 2005 erließ der Generaldirektor der GD Verwaltung und Personal in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde eine Entscheidung ‚in Beantwortung der Anträge und Beschwerden zahlreicher Beamter hinsichtlich der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen aus dem belgischen Versorgungssystem auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften‘, die dem Kläger per E-Mail und per Telefax am 14. Juni 2005 bekanntgegeben wurde …“

Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtenes Urteil

13. Mit Klageschrift, die am 26. September 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Herr Genette Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Leiters des Referats „Ruhegehälter“ des Amts für die Feststellung und Abwicklung finanzieller Ansprüche (PMO) vom 25. Januar 2005 (im Folgenden: Entscheidung vom 25. Januar 2005) und der Entscheidung des Generaldirektors der Generaldirektion (GD) Verwaltung und Personal vom 10. Juni 2005 (im Folgenden: Entscheidung vom 10. Juni 2005). Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen T‑361/05 in das Register der Kanzlei eingetragen.

14. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 verwies das Gericht die Rechtssache nach Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) an dieses Gericht. Die Klage wurde in das Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst unter dem Aktenzeichen F-92/05 eingetragen.

15. Mit am 8. Mai 2006 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangenem Schriftsatz beantragte das Königreich Belgien, dem Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beizutreten. Gemäß Art. 115 § 1 und Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, die nach Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752 für das Gericht für den öffentlichen Dienst bis zum Inkrafttreten seiner Verfahrensordnung entsprechend galt, hat der Präsident der Ersten Kammer dieses Gerichts mit Beschluss vom 29. Juni 2006 den Streitbeitritt für die mündliche Verhandlung zugelassen.

16. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung vom 25. Januar 2005 aufgehoben.

17. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat zunächst die Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen, die die Kommission mit der Begründung erhoben hatte, die Klage sei in Anbetracht der Frist in Art. 91 Abs. 3 des Statuts verspätet.

18. Sodann ist es davon ausgegangen, dass der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 10. Juni 2005, mit der die von Herrn Genette am 22. April 2005 erhobene Beschwerde gegen die Entscheidung vom 25. Januar 2005 zurückgewiesen worden war, im Verhältnis zu dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 25. Januar 2005 keine eigenständige Bedeutung habe und sein alleiniger Gegenstand daher das Begehren auf Aufhebung der letztgenannten Entscheidung sei.

19. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat an erster Stelle den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 25. Januar 2005 geprüft, soweit er sich gegen die Weigerung der Kommission richtete, Herrn Genette zu gestatten, seinen Antrag auf Übertragung der Ansprüche, die er in den belgischen Ruhegehaltssystemen erworben hatte, auf das Ruhegehaltssystem der Gemeinschaften zurückzunehmen. In den Randnrn. 42 bis 50 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zunächst den Antrag von Herrn Genette ausgelegt. Es hat ausgeführt, dass sich die Übertragung von in nationalen Ruhegehaltssystemen erworbenen Ansprüchen auf das Ruhegehaltssystem der Gemeinschaften als Vorgang darstelle, der nacheinander zwei Entscheidungen umfasst, die auf Antrag des Betroffenen als gebundene Entscheidungen einseitig getroffen würden, und zwar zum einen von den betroffenen nationalen Versorgungsträgern und zum anderen von dem Gemeinschaftsorgan. Da nach Art. 9 des Gesetzes von 1991 die Entscheidungen der belgischen Träger der Altersversorgungssysteme auf Antrag des Betroffenen zurückgenommen werden müssten, solange der in Art. 11 dieses Gesetzes vorgesehene Forderungsübergang nicht wirksam geworden sei, werde die Übertragung der Ansprüche vollständig rückgängig gemacht, wenn die Entscheidung des Organs über die entsprechende Anrechnung von Dienstjahren im Versorgungssystem der Gemeinschaften ebenfalls zurückgenommen werde; daher könne sich die in Art. 9 des Gesetzes von 1991 erwähnte Zustimmung des Organs nur auf die Rücknahme der Entscheidung beziehen, die das Organ bei der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche getroffen habe. Demzufolge hat das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden, dass der gegen die Weigerung der Kommission, Herrn Genette zu gestatten, seinen Übertragungsantrag vom 13. Juli 2001 zurückzunehmen, gerichtete Antrag dahin auszulegen sei, dass er auf Aufhebung der Weigerung der Kommission, ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, abziele.

20. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat anschließend in den Randnrn. 55 bis 93 des angefochtenen Urteils die Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Weigerung der Kommission, ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, geprüft. Es hat zunächst festgestellt, dass der Antrag auf Rücknahme dieser Entscheidungen, obwohl er nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen gestellt worden sei, wegen des Vorliegens einer neuen und wesentlichen Tatsache in Gestalt des sukzessiven Inkrafttretens des Gesetzes von 2003 und des Art. 26 Abs. 3 des Anhangs XIII des neuen Statuts zulässig sei. Diese neuen Bestimmungen hätten die rechtliche Lage von Herrn Genette, was die Übertragung seiner in den belgischen Ruhegehaltssystemen erworbenen Ansprüche auf das Ruhegehaltssystem der Gemeinschaften betreffe, geändert und eine Überprüfung der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 gerechtfertigt. Eine Auslegung, die Herrn Genette vom Geltungsbereich dieser Bestimmung ausschließe, könnte nämlich zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Beamten, deren in den belgischen Ruhegehaltssystemen erworbenen Ansprüche auf das Ruhegehaltssystem der Gemeinschaften übertragen worden seien, und denen, bei denen dies nicht geschehen sei, führen, die im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des alten wie des neuen Statuts ungerechtfertigt sei. Dass diese Bestimmungen rückwirkend auf beschränkte Kategorien von Beamten, nicht aber auf Herrn Genette angewandt würden, begründe zudem Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

21. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat sodann angenommen, dass der auf die Überprüfung der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 abzielende Antrag vom 31. Oktober 2004 innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt gestellt worden sei, in dem Herr Genette genaue Kenntnis von der neuen und wesentlichen Tatsache gehabt habe, die diesen Antrag zulässig gemacht habe. Infolgedessen sei der Antrag auf Aufhebung der Weigerung der Kommission, ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, zulässig.

22. Schließlich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst dem Aufhebungsantrag von Herrn Genette stattgegeben, indem es den ersten und den dritten Klagegrund als begründet ansah, mit denen gerügt worden war, dass die Begründung der Entscheidung vom 25. Januar 2005 rechtsfehlerhaft sei, wonach die Übertragung der von Herrn Genette in den belgischen Ruhegehaltssystemen erworbenen Ansprüche auf das Ruhegehaltssystem der Gemeinschaft infolge der Zustimmung des Betroffenen unwiderruflich sei und mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, die dies ermögliche, nicht rückgängig gemacht werden könne.

23. In Bezug auf den ersten Aufhebungsgrund hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 103 bis 110 des angefochtenen Urteils angenommen, dass die Kommission ihre Entscheidung vom 25. Januar 2005 dadurch rechtsfehlerhaft gemacht habe, dass sie ihre Weigerung, ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, darauf gestützt habe, dass diese Entscheidungen dadurch bestandskräftig geworden seien, dass Herr Genette sie ausdrücklich angenommen habe. Die betreffenden Entscheidungen seien durch diese Annahme zwar wirksam geworden; bestandskräftig geworden seien sie jedoch allein durch den Ablauf der in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen.

24. In Bezug auf den dritten Aufhebungsgrund hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 118 bis 135 des angefochtenen Urteils angenommen, dass die Kommission den Umfang der Befugnis, die sie aus Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des alten wie des neuen Statuts ableite, verkannt und die Entscheidung vom 25. Januar 2005 dadurch rechtsfehlerhaft gemacht habe. Mangels gemeinschaftsrechtlicher Sondervorschriften für die Rücknahme von Entscheidungen, mit denen die in den nationalen Ruhegehaltssystemen erworbenen Ansprüche auf das Ruhegehaltssystem der Gemeinschaften übertragen würden, richte sich diese Rücknahme nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Rücknahme anspruchsbegründender Einzelentscheidungen. Da die Rücknahme der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 als solche die Rechte der belgischen Altersversorgungssysteme nicht habe beeinträchtigen können, hätten im vorliegenden Fall keine Hindernisse für eine von der Kommission vorgenommene Rücknahme, wie sie Herr Genette beantragt habe, bestanden.

25. An zweiter Stelle hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 137 und 138 des angefochtenen Urteils den Antrag auf Aufhebung der Weigerung der Kommission geprüft, Herrn Genette zu gestatten, einen neuen Antrag auf Übertragung seiner in den belgischen Ruhegehaltssystemen erworbenen Ansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaft zu stellen. Seiner Auffassung nach war diese Weigerung ebenfalls aufzuheben, da die zu ihrer Rechtfertigung vorgetragene Begründung dieselbe sei wie die – rechtsfehlerhafte – Begründung für die Weigerung, die Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen.

Zu den Rechtsmitteln

Verfahren

26. Mit am 26. und am 29. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Rechtsmittelschriften haben das Königreich Belgien, in der Rechtssache T‑90/07 P, und die Kommission, in der Rechtssache T‑99/07 P, die vorliegenden Rechtsmittel eingelegt

27. Herr Genette hat am 30. Juni 2007 seine Rechtsmittelbeantwortung in der Rechtssache T‑90/07 P und am 3. Juli 2007 seine Rechtsmittelbeantwortung in der Rechtssache T‑99/07 P eingereicht. Das Königreich Belgien und die Kommission haben mit Schreiben vom 3. Mai 2007 in der Rechtssache T‑90/07 P und mit Schreiben vom 8. Mai 2007 in der Rechtssache T‑99/07 P jeweils auf die Einreichung einer Rechtsmittelbeantwortung verzichtet.

28. Mit Schreiben, die in der Rechtssache T‑99/07 P am 13. Juli 2007 und in der Rechtssache T‑90/07 P am 17. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kommission und das Königreich Belgien jeweils gemäß Art. 143 der Verfahrensordnung beantragt, ihnen die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten. Mit Entscheidungen vom 25. und 30. Juli 2007 hat der Präsident der Rechtsmittelkammer diesen Anträgen stattgegeben, den Inhalt dieser Schriftsätze jedoch auf Zulässigkeitsfragen beschränkt. Die Erwiderungen und die Gegenerwiderung sind fristgerecht eingereicht worden.

29. Das schriftliche Verfahren ist in der Rechtssache T‑99/07 P am 27. Dezember 2007 und in der Rechtssache T‑90/07 P am 28. Januar 2008 geschlossen worden.

30. Mit am 29. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Kommission gemäß Art. 146 der Verfahrensordnung beantragt, vom Gericht gehört zu werden, damit sie in der Rechtssache T‑99/07 P mündlich Stellung nehmen könne. Mit am 19. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat das Königreich Belgien einen entsprechenden Antrag in den Rechtssachen T‑99/07 P und T‑90/07 P gestellt. In diesen Schreiben hat das Königreich Belgien außerdem beantragt, die Rechtssachen T‑99/07 P und T‑90/07 P nach den Art. 50 und 144 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden. Mit am 29. Februar und 11. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben haben die Kommission bzw. Herr Genette zu diesem Antrag auf Verbindung Stellung genommen.

31. Das Gericht (Rechtsmittelkammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, das mündliche Verfahren in den Rechtssachen T‑ 99/07 P und T‑90/07 P zu eröffnen. Mit Beschluss vom 4. Juli 2008 hat der Präsident der Rechtsmittelkammer die Verbindung dieser Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung angeordnet.

32. Im Rahmen der in den Art. 64 und 144 der Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten um Beantwortung mehrerer schriftlicher Fragen ersucht. Diesem Ersuchen ist fristgerecht Folge geleistet worden.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

33. Das Königreich Belgien beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

34. Die Kommission beantragt,

– das angefochtene Urteil aufzuheben;

– die von Herrn Genette beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage für unzulässig zu erklären;

– hilfsweise, die Klage für unbegründet zu erklären;

– ihr und Herrn Genette jeweils ihre eigenen Kosten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufzuerlegen.

35. Herr Genette beantragt,

– die Rechtsmittel zurückzuweisen;

– hilfsweise, seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

– dem Königreich Belgien und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

36. Herr Genette beantragt in erster Linie, die vom Königreich Belgien und von der Kommission eingelegten Rechtsmittel für unzulässig zu erklären, und begründet dies damit, dass keine oder keine ordnungsgemäßen Anträge gestellt worden seien, die die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug jeweils gestellten Anträge zum Gegenstand hätten, wie es Art. 139 § 1 Buchst. b der Verfahrensordnung verlange.

37. In der Rechtssache T‑90/07 P weist Herr Genette darauf hin, dass sich das Königreich Belgien darauf beschränkt habe, die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu beantragen. Dem Rechtsmittel fehle es somit an praktischer Wirksamkeit; denn werde ihm stattgegeben, könne das Gericht für den öffentlichen Dienst oder das Gericht mangels entsprechender Anträge dem Königreich Belgien nicht das, was mit den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, wie sie in Randnr. 32 des angefochtenen Urteils wiedergegeben werden, gefordert worden sei, zusprechen. Diese Auslassung lasse sich zudem nicht mit einer Bezugnahme auf die Anträge der Kommission in der Rechtssache T‑99/07 P beheben, wie es das Königreich Belgien vorschlage.

38. In der Rechtssache T‑99/07 P macht Herr Genette geltend, dass die Kommission nicht ordnungsgemäß beantragt habe, was zu geschehen habe, falls das Gericht das angefochtene Urteil aufhebe. Denn die Anträge der Kommission, seine beim Gericht für den öffentlichen Dienst eingereichte Klage für unzulässig, hilfsweise für unbegründet zu erklären, seien unzulässig, da es sich um neue Anträge handele, die den im ersten Rechtszug verhandelten Streitgegenstand veränderten. Da die Kommission keine zulässigen Anträge auf Stattgabe ihrer Anträge im ersten Rechtszug gestellt habe, bestehe für eine Entscheidung über den Aufhebungsantrag dieses Organs kein Rechtsschutzinteresse, und eine solche Entscheidung liefe einer geordneten Rechtspflege zuwider; infolgedessen müsse das Rechtsmittel der Kommission als unzulässig zurückgewiesen werden.

39. Das Königreich Belgien und die Kommission beantragen, die Einrede der Unzulässigkeit, die Herr Genette gegen ihr jeweiliges Rechtsmittel erhoben hat, zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

40. Dass mit den vorliegenden Rechtsmitteln keine Anträge im Sinne von Art. 139 § 1 Buchst. b der Verfahrensordnung, die die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge zum Gegenstand haben, gestellt worden sind, rechtfertigt es nicht, diese Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, da sie Anträge der Rechtsmittelführer nach Art. 139 § 1 Buchst. a der Verfahrensordnung enthalten, die auf Aufhebung der Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst gerichtet sind.

41. Die praktische Wirksamkeit eines solchen Rechtsmittels ist unter diesen Umständen gewahrt, da das Gericht, wenn es den Aufhebungsanträgen der Rechtsmittelführer stattgibt, den Rechtsstreit damit nicht beendet, sondern die Verfahrensbeteiligten in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor Erlass des angefochtenen Urteils befunden haben. Das Rechtsprechungsorgan, das abschließend über den Rechtsstreit zu entscheiden haben wird – sei es das Gericht für den öffentlichen Dienst oder das Gericht selbst, je nachdem, welchen Gebrauch es von der ihm in Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs eingeräumten Befugnis macht –, wird verpflichtet sein, die von dem betreffenden Verfahrensbeteiligten im ersten Rechtszug gestellten Anträge zu berücksichtigen, um diesen entweder vollständig oder teilweise stattzugeben oder sie abzuweisen, wobei es die Abweisung nicht darauf stützen kann, dass diese Anträge bei ihm nicht erneut gestellt wurden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006, Meister/HABM, C‑12/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 107).

42. Vorliegend steht außer Streit, dass das Königreich Belgien die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt hat. Wenn das Gericht dem Rechtsmittel stattgibt und dieses Urteil vollständig oder teilweise aufhebt, hat das Rechtsprechungsorgan, das abschließend über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, die Anträge zu berücksichtigen, die das Königreich Belgien im ersten Rechtszug zur Unterstützung der Kommission gestellt hat.

43. Ebenso steht – unabhängig von der Frage, ob die Kommission, wie Herr Genette behauptet, im Rahmen des Rechtsmittels andere Anträge gestellt hat als im ersten Rechtszug – außer Streit, dass die Kommission ordnungsgemäß die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt hat. Wenn das Gericht dem Rechtsmittel stattgibt und dieses Urteil vollständig oder teilweise aufhebt, hat das Rechtsprechungsorgan, das abschließend über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, folglich die Anträge zu berücksichtigen, die die Kommission im ersten Rechtszug gestellt hat, wobei es allerdings die Angriffs- oder Verteidigungsmittel außer Acht zu lassen hat, die im Rahmen des Rechtsmittels erstmalig zur Stützung dieser Anträge vorgebracht worden sind (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, Slg. 1994, I‑1981, Randnr. 59).

44. Demzufolge sind die Unzulässigkeitseinreden, die Herr Genette gegen die beiden vorliegenden Rechtsmittel erhoben hat, zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

45. In der Rechtssache T‑90/07 P macht das Königreich Belgien zur Stützung seines Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Urteils vier Rechtsmittelgründe geltend. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird beanstandet, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht dafür zuständig gewesen sei, die Zulässigkeit des Antrags vom 31. Oktober 2004 nach belgischem Recht zu beurteilen, hilfsweise, dass die im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung des belgischen Rechts rechtsfehlerhaft sei. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass die Aufhebung der Weigerung der Kommission, es Herrn Genette zu gestatten, einen neuen Übertragungsantrag zu stellen, rechtsfehlerhaft sei. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, die Feststellung, dass der Antrag auf Aufhebung der Weigerung der Kommission, ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, zulässig sei, sei rechtsfehlerhaft. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund schließlich wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit gerügt.

46. In der Rechtssache T‑99/07 P stützt die Kommission ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils auf vier Rechtsmittelgründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird beanstandet, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst ultra petita entschieden und dadurch den Streitgegenstand verändert habe. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden die Unzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst und ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte gerügt. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Wirkungen der Zustimmung von Herrn Genette zu den Vorschlägen, die die Kommission in ihren Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 gemacht habe, rechtsfehlerhaft beurteilt worden seien. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund schließlich wird in erster Linie ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des alten Statuts gerügt, hilfsweise ein Verstoß gegen die für die Rücknahme anspruchsbegründender Einzelentscheidungen geltenden Vorschriften, die Unzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst, ein Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte und eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung sowie, weiter hilfsweise, ein Rechtsfehler in Bezug auf die Aufhebung der Weigerung der Kommission, ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen.

47. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt eine geordnete Rechtspflege es im vorliegenden Fall, zunächst den ersten Rechtsmittelgrund des Königreichs Belgien in der Rechtssache T‑90/07 P zu prüfen, mit dem in erster Linie geltend gemacht wird, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht dafür zuständig gewesen sei, die Zulässigkeit des Übertragungsantrags vom 31. Oktober 2004 nach belgischem Recht zu beurteilen, hilfsweise, dass die im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung des belgischen Rechts rechtsfehlerhaft sei, und den ersten Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache T‑99/07 P, mit dem beanstandet wird, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst ultra petita entschieden und dadurch den Streitgegenstand verändert habe.

Zum ersten Rechtsmittelgrund des Königreichs Belgien in der Rechtssache T‑90/07 P: Unzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst für die Beurteilung der Zulässigkeit des Antrags vom 31. Oktober 2004 nach belgischem Recht, hilfsweise rechtsfehlerhafte Auslegung des belgischen Rechts im angefochtenen Urteil

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

48. Das Königreich Belgien macht im Wesentlichen geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten habe, indem es die Zulässigkeit des Antrags vom 31. Oktober 2004 und somit der bei ihm erhobenen Klage anhand von Art. 9 des Gesetzes von 1991 und Art. 194 des Gesetzes von 2006 geprüft habe. Damit habe es gegen die Regeln über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaftsrechtsordnung und der belgischen Rechtsordnung verstoßen.

49. Das Gericht für den öffentlichen Dienst sei außerdem bei der Auslegung von Art. 9 des Gesetzes von 1991 in der vor Inkrafttreten des (Änderungs-)Gesetzes von 2006 geltenden Fassung und Art. 194 des letztgenannten Gesetzes ein Rechtsfehler unterlaufen, als es auf der Grundlage dieser Bestimmungen davon ausgegangen sei, dass der Antrag vom 31. Oktober 2004 und letztlich die bei ihm erhobene Klage zulässig seien. Jedenfalls hätte der Antrag vom 31. Oktober 2004 anhand von Art. 9 des Gesetzes von 1991 in der Fassung, die er durch das Gesetz von 2006 erhalten habe, geprüft werden müssen, woraus sich ausdrücklich ergebe, dass die Rücknahme nur im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des betreffenden Beamten aus dem Dienst möglich sei, wie dies in Art. 77 des Statuts vorgesehen sei.

50. Schließlich seien die von Herrn Genette gegen diesen Rechtsmittelgrund erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

51. Herr Genette beantragt in erster Linie, den Rechtsmittelgrund, soweit mit ihm eine Rüge der Unzuständigkeit erhoben wird, als unbegründet und, soweit mit ihm ein Rechtsfehler gerügt wird, als unzulässig und jedenfalls unbegründet zurückzuweisen.

52. Die Rüge, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst für die Auslegung des belgischen Rechts nicht zuständig sei, sei unbegründet, da die Gemeinschaftsgerichte nach der Rechtsprechung zur Auslegung des nationalen Rechts befugt seien, sofern von einer solchen Auslegung die Anwendung einer Bestimmung des Statuts und damit die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission abhänge.

53. Die Rüge, dass das belgische Recht falsch ausgelegt worden sei, ist nach Ansicht von Herrn Genette unzulässig, da mit ihr eine Rüge wiederholt werde, die bereits im ersten Rechtszug erhoben und zurückgewiesen worden sei. Hilfsweise vertritt er die Auffassung, dass diese Rüge als unbegründet oder jedenfalls ins Leere gehend zurückgewiesen werden müsse. Die Rüge sei unbegründet, da Art. 9 des Gesetzes von 1991 im angefochtenen Urteil im Einklang mit den insoweit einschlägigen Gemeinschaftsgrundsätzen und unter Berücksichtigung der Ziele des belgischen Gesetzgebers ausgelegt worden sei. Jedenfalls gehe die Rüge ins Leere, weil sie sich nur auf Hilfserwägungen im angefochtenen Urteil beziehe, die dessen tragende Begründung unbeschadet ließen.

– Würdigung durch das Gericht

54. Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet das Königreich Belgien im Wesentlichen die Randnrn. 49 und 50 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht für den öffentlichen Dienst im Hinblick auf Art. 9 des Gesetzes von 1991 entschieden hat, dass die Entscheidungen der belgischen Träger der Altersversorgungssysteme auf Antrag des Betroffenen zurückgenommen werden müssten, solange der Forderungsübergang nicht wirksam sei, und die Auffassung vertreten hat, dass im vorliegenden Fall die Übertragung der von Herrn Genette in den belgischen Ruhegehaltssystemen erworbenen Ansprüche auf das Ruhegehaltssystem der Gemeinschaft vollständig rückgängig gemacht werde, wenn die Entscheidungen der Kommission vom 11. Juni und 26. August 2002 ebenfalls zurückgenommen würden. Diese Feststellung im angefochtenen Urteil war, wie das Königreich Belgien betont, wesentlich für die vom Gericht für den öffentlichen Dienst vorgenommene Bewertung des Gegenstands und letztlich der Zulässigkeit einer Klage, mit der in erster Linie die Aufhebung der Weigerung der Kommission begehrt wurde, es Herrn Genette zu gestatten, seinen Übertragungsantrag vom 13. Juli 2001 zurückzunehmen, da die Aufhebung der Weigerung der Kommission, es Herrn Genette zu gestatten, einen neuen Übertragungsantrag zu stellen, selbst nur eine Folge der Aufhebung der Weigerung, die Rücknahme des Übertragungsantrags zuzulassen, war, wie sich aus Nr. 1 des Tenors in Verbindung mit Randnr. 138 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt. Auf der Grundlage dieser Feststellung nämlich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil den Hauptgegenstand der Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 25. Januar 2005 in die Aufhebung der Weigerung der Kommission, ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, umgedeutet.

55. Aus den im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels beanstandeten Feststellungen ergibt sich, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil bei der Beurteilung des Gegenstands und letztlich der Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Weigerung der Kommission, es Herrn Genette zu gestatten, seinen Antrag vom 13. Juli 2001 zurückzunehmen, implizit, aber notwendigerweise davon ausgegangen ist, dass die Entscheidungen des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS) und des Landespensionsamts (LPA) über die Berechnung des Betrags der Ansprüche, die Herr Genette in den belgischen Ruhegehaltssystemen erworben hatte, als Folge einer Entscheidung, die die Kommission auf den Übertragungsantrag vom 31. Oktober 2004 hin trifft, innerhalb der belgischen Rechtsordnung ohne Weiteres rückgängig gemacht werden könnten.

56. Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VIII des alten Statuts das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre bestimmt, die es ihm nach seiner eigenen Regelung unter Zugrundelegung des Betrags der Ansprüche, die der betreffende Beamte vor seinem Dienstantritt bei diesem Organ in den nationalen Ruhegehaltssystemen erworben hat, anrechnet. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass das Gemeinschaftsorgan lediglich verpflichtet ist, den von den Trägern der nationalen Ruhegehaltssysteme, in denen der betreffende Beamte vor seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften Ansprüche erworben hatte, berechneten Betrag der Ruhegehaltsansprüche in die nach seiner eigenen Regelung zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre umzurechnen. Für die Berechnung des Betrags der übertragbaren Ruhegehaltsansprüche hingegen sind allein die von der Übertragung betroffenen Träger der nationalen Ruhegehaltssysteme zuständig (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1989, Bonazzi-Bertottilli u. a./Kommission, 75/88, 146/88 und 147/88, Slg. 1989, 3599, Randnr. 17). Im Übrigen ist es Sache des jeweiligen Mitgliedstaats, die konkreten Mittel zu wählen und in die Praxis umzusetzen, die den Beamten der Gemeinschaften die Ausübung des ihnen gewährten Rechts ermöglichen, die Ansprüche, die sie in den nationalen Ruhegehaltssystemen erworben haben, auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften zu übertragen (Urteil des Gerichtshofs vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien, 137/80, Slg. 1981, 2393, Randnr. 18).

57. Die Entscheidungen über die Berechnung des Betrags der zu übertragenden Ruhegehaltsansprüche einerseits und über die Umrechnung dieser Ansprüche in ruhegehaltsfähige Dienstjahre im Sinne des Versorgungssystems der Gemeinschaften andererseits ergehen jedoch in verschiedenen Rechtsordnungen und unterliegen jeweils den in diesen Rechtsordnungen vorgesehenen gerichtlichen Kontrollen (in Randnr. 56 angeführtes Urteil Bonazzi-Bertottilli u. a./Kommission, Randnr. 19; Urteile des Gerichts vom 15. Dezember 1998, Bang-Hansen/Kommission, T‑233/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑625 und II‑1889, Randnr. 39, und vom 18. März 2004, Radauer/Rat, T‑67/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑89 und II‑395, Randnr. 31). Für Anträge oder Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Entscheidungen über die Berechnung der Ansprüche, die Beamte der Gemeinschaften in den nationalen Ruhegehaltssystemen erworben haben, sind allein die nationalen Behörden und Gerichte zuständig, und es ist Sache der betroffenen Beamten, bei diesen Behörden und Gerichten gemäß den im einschlägigen nationalen Recht vorgesehenen Verfahren solche Anträge zu stellen bzw. derartige Klagen zu erheben.

58. Im vorliegenden Fall geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass die Träger der betroffenen belgischen Ruhegehaltssysteme, nämlich das LISVS und das LPA, infolge des Übertragungsantrags vom 13. Juli 2001 die Entscheidungen über die Berechnung der von Herrn Genette in den belgischen Ruhegehaltssystemen erworbenen Ansprüche nach den Bestimmungen des damals anwendbaren Gesetzes von 1991 getroffen hatten. Nimmt man an, wie es das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil getan hat, dass der Antrag vom 31. Oktober 2004 insbesondere darauf abzielte, dass die Entscheidungen des LISVS und des LPA über die Berechnung der von Herrn Genette in den belgischen Ruhegehaltssystemen erworbenen Ansprüche nach Art. 9 des Gesetzes von 1991 rückgängig gemacht werden, so hat dieser Antrag eine Frage aufgeworfen, die unter die belgische Rechtsordnung und in die alleinige Zuständigkeit der belgischen Behörden oder Gerichte fiel.

59. Mit der Feststellung, dass die Entscheidungen des LISVS und des LPA über die Berechnung der Ansprüche, die Herr Genette in den belgischen Ruhegehaltssystemen erworben hatte, als Folge einer Entscheidung, die die Kommission auf den Antrag vom 31. Oktober 2004 hin treffe, in der belgischen Rechtsordnung ohne Weiteres nach Art. 9 des Gesetzes von 1991 rückgängig gemacht werden könnten, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst daher die Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten.

60. Folglich konnte das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil nicht ohne Eingriff in die dem Königreich Belgien vorbehaltenen Zuständigkeiten feststellen, dass nach Art. 9 des Gesetzes von 1991 die Entscheidungen des LISVS und des LPA über die Berechnung der Ansprüche, die Herr Genette in den belgischen Ruhegehaltssystemen erworben hatte, auf dessen Antrag ohne Weiteres rückgängig gemacht werden könnten, sofern die Kommission ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurücknehme, um die Aufhebungsanträge dahin umzudeuten, dass sie sich in erster Linie auf die Weigerung der Kommission, ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, beziehen.

61. Der erste Rechtsmittelgrund des Königreichs Belgien in der Rechtssache T‑90/07 P greift folglich durch.

Zum ersten Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache T‑99/07 P: Entscheidung ultra petita des Gerichts für den öffentlichen Dienst durch Änderung des Streitgegenstands

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

62. Die Kommission ist der Ansicht, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst ultra petita entschieden habe, als es die Weigerung der Kommission, ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, aufgehoben habe. Aus der am 26. September 2005 eingereichten Klageschrift und zuvor aus dem Antrag vom 31. Oktober 2004 und der Beschwerde vom 22. April 2005 gehe ausdrücklich hervor, dass die Rücknahme der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 nicht der Hauptgegenstand der Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst gewesen sei.

63. Herr Genette beantragt, diesen Rechtsmittelgrund als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

64. In erster Linie hält Herr Genette den Rechtsmittelgrund im Hinblick auf Art. 139 Abs. 2 der Verfahrensordnung für unzulässig, weil er den vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst verhandelten Streitgegenstand ändere. Im ersten Rechtszug habe die Kommission selbst die Auffassung vertreten, dass Gegenstand der Klage die Aufhebung der Weigerung sei, die Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen.

65. Hilfsweise hält Herr Genette den Rechtsmittelgrund in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht für unbegründet. Da das Gericht für den öffentlichen Dienst den in der Klageschrift gestellten Anträgen stattgegeben habe, indem es die Entscheidung vom 25. Januar 2005 aufgehoben habe, könne nicht angenommen werden, dass es die objektiven Grenzen des Rechtsstreits überschritten habe. Außerdem sei der Gegenstand, den er selbst seiner Klage gegeben habe, nicht maßgeblich, da er lediglich bestrebt gewesen sei, zu verhindern, dass sie als unzulässig abgewiesen werde. Im Übrigen verweist er auf sein Hilfsvorbringen im ersten Rechtszug, dem die Annahme zugrunde gelegen habe, dass Gegenstand seiner Klage die Weigerung der Kommission gewesen sei, die Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen. Schließlich stehe es im Ermessen der Gemeinschaftsgerichte, den Gegenstand einer Klage ausgehend von einer objektiven Analyse des Inhalts der Klageschrift zu bestimmen; dies habe das Gericht für den öffentlichen Dienst im vorliegenden Fall getan.

66. Jedenfalls habe das Gericht für den öffentlichen Dienst die von der Klage aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen, die zwingendem Recht unterlägen, von Amts wegen und objektiv prüfen müssen, und es sei insoweit nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden gewesen. Infolgedessen habe es im vorliegenden Fall eine autonome Beurteilung des Gegenstands der Klage vorgenommen.

– Würdigung durch das Gericht

67. Zunächst ist die von Herrn Genette erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen, die im Wesentlichen darauf gestützt wird, dass die Kommission mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund versuche, das Gericht mit einem weiter gehenden Rechtsstreit zu befassen als dem, über den das Gericht für den öffentlichen Dienst zu entscheiden gehabt habe.

68. Aus Art. 225a EG, Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 138 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Beschluss des Gerichts vom 10. März 2008, Lebedef-Caponi/Kommission, T‑233/07 P, Slg. ÖD 2008, I‑B‑1‑0000 und II‑B‑1‑0000, Randnrn. 24 und 25; Urteil des Gerichts vom 12. März 2008, Rossi Ferreras/Kommission, T‑107/07 P, Slg. ÖD 2008, I‑B‑1‑0000 und II‑B‑1‑0000, Randnrn. 26 und 27).

69. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund trägt die Kommission vor, dass die vom Gericht für den öffentlichen Dienst verfügte Aufhebung über die von Herrn Genette in seiner Klageschrift beantragte Aufhebung hinausgehe. Selbst wenn die Kommission ihren Standpunkt hinsichtlich des Streitgegenstands geändert haben sollte, kann bei einem solchen Rechtsmittelgrund, mit dem im Wesentlichen die vom Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil vorgenommene rechtliche Einordnung des Hauptgegenstands der Klage beanstandet wird, nicht davon ausgegangen werden, dass er zur Folge hat, dass das Gericht mit einem weiter gehenden Rechtsstreit befasst wird als dem, über den das Gericht für den öffentlichen Dienst zu entscheiden hatte. Der Rechtsmittelgrund entspricht im Übrigen den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach der Verfahrensordnung und ist daher zulässig.

70. Die von Herrn Genette erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

71. In Bezug auf die Begründetheit des Rechtsmittelgrundes ist zunächst daran zu erinnern, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der nach Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst anwendbar ist, und nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Die Klageschrift ist somit das verfahrenseinleitende Schriftstück, in dem der Kläger den Streitgegenstand anzugeben hat (vgl. entsprechend Urteile vom 25. September 1979, Kommission/Frankreich, 232/78, Slg. 1979, 2729, Randnr. 3, und vom 6. April 2000, Kommission/Frankreich, C‑256/98, Slg. 2000, I‑2487, Randnr. 31; Beschluss des Gerichtshofs vom 8. November 2007, Belgien/Kommission, C‑242/07 P, Slg. 2007, I‑9757, Randnr. 41).

72. Ferner darf der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Anfechtungsklage nicht ultra petita entscheiden; die von ihm verfügte Aufhebung darf daher nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C‑310/97 P, Slg. 1999, I‑5363, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73. Insoweit ist festzustellen, dass Herr Genette, wie aus den Randnrn. 40 und 41 des angefochtenen Urteils hervorgeht, beim Gericht für den öffentlichen Dienst vorgetragen hat, dass „Gegenstand seines Antrags … nicht die Rücknahme [der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002]“ gewesen sei, „sondern, dass die Kommission ihm gestatte, seinen [Übertragungsantrag vom 13. Juli 2001] zurückzunehmen“, und dass „[d]ie Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 …, auch wenn die Kommission seinem Antrag stattgäbe, als solche bestehen [blieben]“. Außerdem hat Herr Genette, wie sich aus Randnr. 41 des angefochtenen Urteils ergibt, vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst selbst geltend gemacht, dass eine Rücknahme der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 in diesem Stadium nicht möglich und nur unter der – noch nicht eingetretenen – Voraussetzung denkbar sei, dass die belgischen Behörden, gegebenenfalls infolge von Klagen vor den belgischen Gerichten, nach dem Gesetz von 2003 neue Entscheidungen hinsichtlich der auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften zu übertragenden Beträge erließen. Herr Genette hat daher im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, dass sein Antrag auf Aufhebung der Weigerung der Kommission, ihm zu gestatten, seinen Übertragungsantrag vom 13. Juli 2001 zurückzu nehmen, nicht als Antrag auf Aufhebung der Weigerung der Kommission, ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, ausgelegt werden könne.

74. Unter diesen Umständen ergibt sich, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den Hauptgegenstand der Klage nicht – wie es dies in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils getan hat – in die Aufhebung einer Weigerung der Kommission, ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, umdeuten konnte (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C‑176/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

75. Die Kommission vertritt daher zu Recht die Auffassung, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst ultra petita entschieden hat, als es im vorliegenden Fall – wie aus Nr. 1 des Tenors in Verbindung mit Randnr. 136 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hervorgeht – die Aufhebung der in der Entscheidung vom 25. Januar 2005 enthaltenen Weigerung der Kommission, ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, verfügt hat.

76. Der erste Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache T‑99/07 P greift folglich durch.

77. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht den Hauptgegenstand der von Herrn Genette erhobenen Klage in die Aufhebung der Weigerung der Kommission, ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, umdeuten konnte, ohne in die dem Königreich Belgien vorbehaltenen Zuständigkeiten einzugreifen oder ultra petita zu entscheiden. Das angefochtene Urteil ist folglich aufzuheben, soweit es eine solche Umdeutung vornimmt.

78. Da das Gericht für den öffentlichen Dienst mit der Änderung des Gegenstands des bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreits ultra petita entschieden hat, ist außerdem das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als mit ihm die in der Entscheidung vom 25. Januar 2005 enthaltene Weigerung der Kommission, ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, aufgehoben wird. Da die Aufhebung der Weigerung der Kommission, Herrn Genette zu gestatten, einen neuen Übertragungsantrag zu stellen, als solche nur eine Folge der Aufhebung der Weigerung, die Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, darstellt (vgl. Randnr. 54 des vorliegenden Urteils), ist das angefochtene Urteil schließlich auch insoweit aufzuheben, als mit ihm die in der Entscheidung vom 25. Januar 2005 enthaltene Weigerung der Kommission, Herrn Genette zu gestatten, einen neuen Übertragungsantrag zu stellen, aufgehoben wird.

79. Demzufolge ist das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

Zur Klage

80. Ist das Rechtsmittel begründet, kann das Gericht nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst den Rechtsstreit selbst entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist.

81. Dies ist hier der Fall. Das Gericht verfügt über alle erforderlichen Angaben, um über die Klage zu entscheiden.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

82. In der Rechtssache T‑99/07 P stellt die Kommission für den Fall, dass das Gericht das angefochtene Urteil aufheben und beschließen sollte, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, den Antrag, die Klage für unzulässig zu erklären, weil der Antrag vom 31. Oktober 2004, da er darauf abziele, es Herrn Genette zu gestatten, seinen Übertragungsantrag vom 13. Juli 2001 zurückzunehmen, mangels einer Rechtsgrundlage im Statut für die Erteilung einer solchen Erlaubnis gegenstandslos sei. Art. 9 des Gesetzes von 1991 könne ebenso wenig eine Rechtsgrundlage für die beantragte Erlaubnis darstellen, da das Statut sie nicht vorsehe. Die Tragweite der Bestimmungen des Statuts könne nämlich nicht vom Inhalt des nationalen Rechts abhängen. Die Entscheidung vom 25. Januar 2005 könne daher nicht als eine Maßnahme, die Herrn Genette beschwere und ihm ein Klagerecht eröffne, angesehen werden. Hilfsweise vertritt die Kommission die Auffassung, die Klage sei als unbegründet abzuweisen.

83. Im ersten Rechtszug hat die Kommission, zu deren Unterstützung das Königreich Belgien dem Rechtsstreit beigetreten war, ebenfalls beantragt, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen. Mit den zur Stützung dieses Antrags vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst erhobenen Unzulässigkeitseinreden machte die Kommission geltend, dass die Klageschrift in Anbetracht der Frist des Art. 91 Abs. 3 des Statuts verspätet eingereicht worden sei, dass der Antrag vom 31. Oktober 2004 wegen der Bestandskraft der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 unzulässig sei, dass keine neue Tatsache vorliege, die diesen Antrag zulässig mache, und dass dieser in Anbetracht des Erfordernisses der Einhaltung einer angemessenen Frist verspätet gestellt worden sei.

84. Nach Ansicht von Herrn Genette erhalte die Kommission keineswegs ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge aufrecht, sondern stelle beim Gericht neue Anträge. Sie mache insbesondere ein neues Verteidigungsmittel geltend, wonach sie selbst für die Entscheidung über den Antrag vom 31. Oktober 2004 unzuständig sei. Dieses Verteidigungsmittel gründe sich auf eine neue Charakterisierung des Streitgegenstands, der nicht mehr, wie die Kommission im ersten Rechtszug vorgetragen habe, in der Rücknahme ihrer Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002, sondern in der Rücknahme des Übertragungsantrags vom 13. Juli 2001 bestehe. Selbst wenn dieses Verteidigungsmittel nicht neu wäre, müsste es als unzulässig zurückgewiesen werden, da es in der Rechtsmittelschrift mehrdeutig formuliert worden sei.

85. Im ersten Rechtszug hat Herr Genette im Übrigen beantragt, die Klage für zulässig zu erklären und demzufolge die von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinreden zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

86. Da die Voraussetzungen der Art. 90 und 91 des Statuts für die Zulässigkeit einer Klage zwingendes Recht sind, muss sie der Gemeinschaftsrichter erforderlichenfalls von Amts wegen prüfen (Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996, Ortega Urretavizcaya/Kommission, T‑587/93, Slg. ÖD 1996, I‑A‑349 und II‑1027, Randnr. 25, und vom 29. Januar 1998, Affatato/Kommission, T‑157/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑41 und II‑97, Randnr. 21; Beschlüsse des Gerichts vom 20. August 1998, Collins/Ausschuss der Regionen, T‑132/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑469 und II‑1379, Randnr. 12, und vom 15. Dezember 1998, de Compte/Parlament, T‑25/98, Slg. ÖD 1998, I‑A‑629 und II‑1903, Randnr. 38). Seine Prüfung ist nicht auf die von den Beteiligten erhobenen Unzulässigkeitseinreden beschränkt (vgl. Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Stott/Kommission, T‑99/95, Slg. 1996, II‑2227, Randnr. 22, und vom 8. Januar 2003, Hirsch u. a./EZB, T‑94/01, T‑152/01 und T‑286/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑1 und II‑27, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87. Nach den Art. 90 und 91 des Statuts hängt die Zulässigkeit einer Klage davon ab, dass sie sich gegen eine beschwerende Maßnahme richtet. Als beschwerend können nur solche Maßnahmen angesehen werden, die die Rechtsstellung der Betroffenen unmittelbar und sofort berühren (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 1987, Stroghili/Rechnungshof, 204/85, Slg. 1987, 389, Randnr. 6; in Randnr. 86 angeführtes Urteil Affatato/Kommission, Randnr. 21). Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass die Weigerung der Anstellungsbehörde, dem von einem Beamten nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestellten Antrag stattzugeben, keine beschwerende Maßnahme darstellen kann, wenn die Anstellungsbehörde nicht für den Erlass der beantragten Maßnahmen zuständig ist (Urteil des Gerichts vom 10. Februar 1999, Hecq und SFIE/Kommission, T‑35/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑11 und II‑41, Randnr. 30).

88. Da der Antrag vom 31. Oktober 2004 auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestellt wurde, ist von Amts wegen zu prüfen, ob die im Rahmen der Klage angefochtenen Entscheidungen, d. h. die Entscheidung vom 25. Januar 2005 und die Entscheidung vom 10. Juni 2005, für Herrn Genette im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts beschwerend sein können.

89. Zunächst ist daran zu erinnern, dass mit Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des alten Statuts nicht nur eine Koordinierung der nationalen Ruhegehaltssysteme mit dem Ruhegehaltssystem der Gemeinschaften bezweckt wird, sondern auch erreicht werden soll, dass die Ansprüche, die die Gemeinschaftsbeamten in einem Mitgliedstaat erworben haben, ihnen auch dann erhalten bleiben, wenn es sich um begrenzte oder sogar bedingte oder zukünftige Ansprüche oder aber um solche Ansprüche handelt, die für die sofortige Gewährung eines Ruhegehalts nicht ausreichen, und dass diese Ansprüche im Rahmen des Ruhegehaltssystems, dem der Betroffene am Ende seiner beruflichen Laufbahn angehört, hier dem Ruhegehaltssystem der Gemeinschaften, berücksichtigt werden (in Randnr. 56 angeführtes Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 12).

90. Daraus folgt, dass den Beamten der Gemeinschaften durch die Verwendung des Wortes „kann“ in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des alten Statuts ein Recht gewährt werden soll, dessen Ausübung nur von ihrer eigenen Entscheidung abhängt (in Randnr. 56 angeführtes Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 13).

91. Im vorliegenden Fall hat Herr Genette von der in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des alten Statuts vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem er auf der Grundlage des Gesetzes von 1991 den Übertragungsantrag vom 13. Juli 2001 gestellt hat. Infolgedessen wurden die Träger der betroffenen belgischen Ruhegehaltssysteme, nämlich das LISVS und das LPA, auf der einen und die Kommission auf der anderen Seite koordiniert tätig, um, was die Ruhegehaltssysteme betrifft, gemäß den insoweit im Gesetz von 1991 vorgesehenen Modalitäten Entscheidungen zu erlassen, mit denen der Betrag der Ansprüche berechnet wird, die Herr Genette in den belgischen Ruhegehaltssystemen erworben hat, und, was die Kommission betrifft, gemäß Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des alten Statuts und den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu dieser Bestimmung die Entscheidungen vom 11. Juni und vom 26. August 2002 zu erlassen, mit denen dieser Betrag in ruhegehaltsfähige Dienstjahre umgewandelt wird, die im Versorgungssystem der Gemeinschaften in Abhängigkeit von Herrn Genettes Alter beim Eintritt in den Ruhestand und vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter zusätzlicher Bedingungen angerechnet werden. Diese Entscheidungen hatten die doppelte Wirkung, Herrn Genette in der belgischen Rechtsordnung den Betrag der von ihm in den belgischen Ruhegehaltssystemen erworbenen Ansprüche zu bewahren und in der Gemeinschaftsrechtsordnung vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter zusätzlicher Bedingungen zu gewährleisten, dass diese Ansprüche im Ruhegehaltssystem der Gemeinschaften in Abhängigkeit von Herrn Genettes Alter beim Eintritt in den Ruhestand berücksichtigt werden.

92. Aus dem Wortlaut des Antrags vom 31. Oktober 2004 ergibt sich, dass dieser auf die angebliche Rechtswidrigkeit des Gesetzes von 1991 gestützt wird, da „[d]as von [diesem] Gesetz … vorgesehene System des Forderungsübergangs … nach … Ansicht [von Herrn Genette] diskriminierend [ist] und … gegen Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des [alten] Statuts [verstößt]“, sowie darauf, dass „[i]n Anbetracht der Tatsache, dass das von dem Gesetz [von 1991] vorgesehene System des Forderungsübergangs sowohl gegen Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des [alten] Statuts als auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, [weder] der im Fall von Herrn Genette ‚zu übertragende Betrag‘, den das LISVS am 3. Januar 2002 und das LPA am 13. Februar 2002 errechnet hatten, … [noch] die Entscheidungen [vom] 11. Juni und 26. August 2002 über die Anzahl der zusätzlichen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die auf dieser Grundlage anzurechnen waren, korrekt … waren“. Denn „unter diesen Umständen“ musste die Kommission – dem Antrag vom 31. Oktober 2004 zufolge – „entscheiden, [Herrn Genette] ihre Zustimmung dazu [zu] erteilen, dass dieser bei der belgischen Verwaltung auf [der] Grundlage von Art. 9 des Gesetzes [von] 1991 die Rücknahme des [Übertragungsantrags vom] 13. Juli 2001 auf der Grundlage dieses Gesetzes beantragt und einen neuen Antrag auf der Grundlage von Art. [4 Abs. 1] des Gesetzes [von] 2003 stellt“.

93. Mit dem Antrag vom 31. Oktober 2004 wird somit im Grunde gerügt, wie das LISVS und das LPA das Gesetz von 1991 für die Zwecke der Berechnung des Betrags der von Herrn Genette in den belgischen Ruhegehaltssystemen erworbenen Ansprüche angewendet hatten. Nach der in Randnr. 57 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung fällt eine solche Rüge, die die Anwendung des nationalen Rechts durch die Träger der nationalen Ruhegehaltssysteme betrifft, nach dem Grundsatz der Zuständigkeitsverteilung, der sich aus Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des alten Statuts ergibt, unter die nationale Rechtsordnung und demzufolge in die alleinige Zuständigkeit der nationalen Behörden oder Gerichte, wobei die Anrufung der Gerichte gegebenenfalls in ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 234 EG münden kann.

94. Nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VIII des alten Statuts hat die Kommission folglich keinerlei Zuständigkeit, um über eine Rüge zu entscheiden, die im Kern die Anwendung des Gesetzes von 1991 durch das LISVS und das LPA auf den Fall von Herrn Genette betrifft, und um auf dieser Grundlage es Herrn Genette zu gestatten, bei genannten Trägern zu beantragen, dass sie die auf der Grundlage des Gesetzes von 1991 bereits erlassenen Entscheidungen zurücknehmen und daraufhin neue Entscheidungen auf der Grundlage des Gesetzes von 2003 erlassen.

95. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission, indem sie mit den Entscheidungen vom 25. Januar 2005 und 10. Juni 2005 den Antrag vom 31. Oktober 2004 abgelehnt hat, eine Maßnahme getroffen hat, die die dienstrechtliche Stellung von Herrn Genette unmittelbar und sofort berührt.

96. Folglich kann die Ablehnung des Antrags vom 31. Oktober 2004, die sowohl in der Entscheidung vom 25. Januar 2005 als auch in der vom 10. Juni 2005 enthalten ist, nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die Herrn Genette im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts beschwert.

97. Daher ist – ohne dass über die Zulässigkeit des in Randnr. 82 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Vorbringens der Kommission oder über die Begründetheit der in Randnr. 83 des vorliegenden Urteils genannten Unzulässigkeitseinreden zu entscheiden wäre – die Klage unzulässig, soweit sie sich gegen die sowohl in der Entscheidung vom 25. Januar 2005 als auch in der vom 10. Juni 2005 enthaltene Ablehnung des Antrags vom 31. Oktober 2004 richtet.

98. Soweit Herr Genette auf die Fragen des Gerichts und in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass sich seine Klage auch gegen die Ablehnung eines implizit im Antrag vom 31. Oktober 2004 enthaltenen Beistandsgesuch an die Kommission nach Art. 24 des Statuts gerichtet habe, ist darauf hinzuweisen, dass ein auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestellter Antrag so ausdrücklich und präzise sein muss, dass die Kommission den Inhalt der Entscheidung, deren Erlass von ihr verlangt wird, konkret erkennen kann.

99. Der Antrag vom 31. Oktober 2004 enthält, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung betont hat, keinen ausdrücklichen und präzisen Hinweis, der es – selbst bei wohlwollender Betrachtung – ermöglichen würde, ihn als Beistandsgesuch an die Kommission nach Art. 24 des Statuts zu verstehen. Die Entscheidung vom 25. Januar 2005 kann daher als solche nicht als stillschweigende Ablehnung eines Beistandsgesuchs nach Art. 24 des Statuts aufgefasst werden.

100. Soweit nach Ansicht von Herrn Genette aus der Beschwerde vom 22. April 2005 hervorgeht, dass die Kommission es unterlassen habe, eine nach dem Statut vorgeschriebene Maßnahme zu treffen, indem sie ihm nicht von Amts wegen ihren Beistand für ein Tätigwerden gegenüber den belgischen Behörden oder Gerichten gewährt habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Unterlassen eines Organs, seinen Beamten und sonstigen Bediensteten nach Art. 24 des Statuts Beistand zu leisten, nur dann eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts darstellt, wenn das Organ unabhängig von einem Antrag seiner Beamten oder sonstigen Bediensteten zur Beistandsleistung verpflichtet ist.

101. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache des betroffenen Beamten, das Organ, in dessen Diensten er steht oder gestanden hat, um Beistand zu bitten; nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände kann das Gemeinschaftsorgan verpflichtet sein, ohne vorheriges Gesuch des Betroffenen von Amts wegen in einer bestimmten Form Beistand zu gewähren (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 1986, Sommerlatte/Kommission, 229/84, Slg. 1986, 1805, Randnr. 20).

102. Vorliegend ist aus den Akten kein außergewöhnlicher Umstand – insbesondere kein Beistand, der einzelnen Beamten, die sich in einer vergleichbaren Lage wie Herr Genette befinden, individuell gewährt worden wäre – ersichtlich, der es gerechtfertigt hätte, dass die Kommission Herrn Genette von Amts wegen Beistand gewährt (vgl. in diesem Sinne in Randnr. 101 angeführtes Urteil Sommerlatte/Kommission, Randnrn. 21 und 22).

103. Demzufolge stellt das Nichttätigwerden der Kommission vorliegend keine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts dar.

104. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Herr Genette gleichzeitig mit der Beschwerde vom 22. April 2005 ausdrücklich ein Beistandsgesuch nach Art. 24 des Statuts gestellt hat, das zum Ziel hatte, dass die Kommission „beschließt, ihm finanziellen und technischen Beistand für jede Maßnahme gegenüber den belgischen Behörden und Gerichten zu leisten, mit denen in Frage gestellt wird, dass die ihn betreffenden Entscheidungen gemeinschaftsrechtskonform sind, die die belgischen Behörden auf der Grundlage des belgischen Gesetzes vom 21. Mai 1991 erlassen haben“. Dieser Antrag wurde von der Kommission mit der Entscheidung vom 10. Juni 2005 ausdrücklich abgelehnt, die insoweit eine beschwerende Entscheidung darstellt.

105. Nach ständiger Rechtsprechung muss jeder Klage gegen eine beschwerende Maßnahme der Anstellungsbehörde im Allgemeinen zwingend eine Verwaltungsbeschwerde vorausgehen, die ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen worden ist. Eine vor Abschluss dieses Vorverfahrens eingereichte Klage ist verfrüht und daher nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts unzulässig (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. September 1986, Du Besset/Rat, 130/86, Slg. 1986, 2619, Randnr. 7; Urteil des Gerichts vom 20. Juni 1990, Marcato/Kommission, T‑47/89 und T‑82/89, Slg. 1990, II‑231, Randnr. 32, und Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 1991, Moat und TAO/AFI/Kommission, T‑78/91, Slg. 1991, II‑1387, Randnr. 3).

106. Da es sich, wie aus der in Randnr. 86 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, insoweit um zwingendes Recht handelt, hat der Gemeinschaftsrichter diese Frage von Amts wegen zu prüfen.

107. Selbst wenn sich im vorliegenden Fall die Klage auch gegen die Ablehnung des von Herrn Genette mit der Beschwerde vom 22. April 2005 eingereichten Antrags auf Beistand nach Art. 24 des Statuts richtete, wäre ihr insoweit nicht die nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts erforderliche vorherige Verwaltungsbeschwerde vorausgegangen.

108. Die Klage ist daher in jedem Fall als unzulässig abzuweisen.

Kosten

109. Nach Art. 148 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und es selbst den Rechtsstreit entscheidet.

110. Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 144 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

111. Nach Art. 88 der Verfahrensordnung, der gemäß den Art. 144 und 148 Abs. 2 der Verfahrensordnung auf von Organen eingelegte Rechtsmittel entsprechen d Anwendung findet, tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten die Organe ihre Kosten grundsätzlich selbst.

112. Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der im vorliegenden Fall anwendbar ist, tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

113. Unter diesen Umständen trägt Herr Genette die ihm im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten. Die Kommission trägt die ihr im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten. Das Königreich Belgien, das dem Rechtsstreit vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst als Streithelfer beigetreten ist und im vorliegenden Verfahren keinen Antrag auf Verurteilung von Herrn Genette in die Kosten gestellt hat, trägt die ihm im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.

Tenor

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 16. Januar 2007, Genette/Kommission (F‑92/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000), wird aufgehoben.

2. Die von Herrn Genette beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage in der Rechtssache F-92/05 wird als unzulässig abgewiesen.

3. Herr Genette trägt die ihm im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.

4. Die Kommission trägt die ihr im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.

5. Das Königreich Belgien trägt die ihm im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.

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