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Document 62007TJ0020

Urteil des Gerichts erster Instanz (Rechtsmittelkammer) vom 12. September 2007.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Eleni Chatziioannidou.
Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte.
Rechtssache T-20/07 P.

Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2007 I-B-1-00017; II-B-1-00083

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2007:277

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

12. September 2007

Rechtssache T-20/07 P

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

gegen

Eleni Chatziioannidou

„Rechtsmittel − Öffentlicher Dienst − Beamte − Ruhegehälter − Erstinstanzliche Aufhebung von Entscheidungen der Kommission über die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre − Übertragung der nationalen Ruhegehaltsansprüche“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 14. November 2006, Chatziioannidou/Kommmission (F-100/05, Slg. 2006, II-0000), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Leitsätze

Beamte – Ruhegehälter – Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften

(Beamtenstatut, Anhang VIII, Art. 11 Abs. 2; Verordnungen Nr. 1103/97, Art. 1 und 3, und Nr. 974/98 des Rates, Art. 14)

Die Verordnung Nr. 1103/97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro gilt gemäß ihrem Art. 1 u. a. für Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ist daher nicht dahin auszulegen, dass sie lediglich die Einhaltung des Grundsatzes der Kontinuität der Verträge verlangt. Sie gebietet vielmehr die im vertraglichen Bereich insbesondere durch den Grundsatz der Kontinuität der Verträge zum Ausdruck kommende Neutralität des Übergangs zum Euro, die für alle Rechtsinstrumente gilt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Aus Art. 3 der Verordnung Nr. 1103/97 ergibt sich vor allem, dass die Rechtsvorschriften, auf die sich diese Verordnung u. a. bezieht, durch die Einführung des Euro keineswegs geändert werden und unverändert sowohl für Situationen gelten, die von ihnen vor Einführung des Euro geregelt wurden, als auch für Situationen nach dessen Einführung. Daraus folgt, dass die Verordnung Nr. 1103/97 für die Anwendung des Grundsatzes der Kontinuität der Verträge auf Situationen, die durch Rechtsinstrumente im Sinne dieses Artikels geregelt werden, nicht das Bestehen eines vertraglichen oder außervertraglichen Verhältnisses vor Inkrafttreten des Euro voraussetzt.

Will also der Gesetzgeber oder eine betroffene Behörde Bestimmungen in Rechtsinstrumenten, die in den Anwendungsbereich von Art. 3 der Verordnung Nr. 1103/97 fallen, verändern oder eine Schuldbefreiung bewirken, so bedarf es des ausdrücklichen Erlasses einer Änderung dieses Rechtsinstruments. Daraus folgt, dass die Kommission gemäß der Verordnung Nr. 1103/97 nach der Einführung des Euro bei Anträgen auf Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche, die in Mitgliedstaaten erworben wurden, die diese Währung eingeführt haben, bei der Berechnung der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach wie vor den nach den von ihr erlassenen allgemeinen Durchführungsvorschriften des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts festgelegten Mechanismus des durchschnittlichen aktualisierten Umrechnungskurses anzuwenden hatte.

(vgl. Randnrn. 34 und 41 bis 43)

Verweisung auf: Gerichtshof, 22. Februar 1989, Kommission/Frankreich und Vereinigtes Königreich, 92/87 und 93/87, Slg. 1989, 405, Randnrn. 22 bis 24

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