Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62007CJ0466

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 12. Februar 2009.
Dietmar Klarenberg gegen Ferrotron Technologies GmbH.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Deutschland.
Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Begriff ‚Übergang‘ - Vertragliche Übertragung eines Betriebsteils auf ein anderes Unternehmen - Organisatorische Selbständigkeit nach der Übertragung.
Rechtssache C-466/07.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-00803

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:85

Rechtssache C-466/07

Dietmar Klarenberg

gegen

Ferrotron Technologies GmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des

Landesarbeitsgerichts Düsseldorf)

„Sozialpolitik – Richtlinie 2001/23/EG – Übergang von Unternehmen – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Begriff ‚Übergang‘ – Vertragliche Übertragung eines Betriebsteils auf ein anderes Unternehmen – Organisatorische Selbständigkeit nach der Übertragung“

Leitsätze des Urteils

Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Übergang von Unternehmen – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Richtlinie 2001/23 – Geltungsbereich – Übergang – Begriff

(Richtlinie 2001/23 des Rates, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b)

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift auch dann angewandt werden kann, wenn der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht bewahrt, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und sie es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen.

Einer allein auf das Kriterium der organisatorischen Selbständigkeit abstellenden Auffassung von der Identität der wirtschaftlichen Einheit kann insbesondere angesichts des mit der Richtlinie 2001/23 verfolgten Zwecks nicht gefolgt werden, die darauf abzielt, im Fall eines Übergangs einen wirksamen Schutz der Rechte der Arbeitnehmer sicherzustellen. Sie würde nämlich dazu führen, dass die Anwendbarkeit dieser Richtlinie auf diesen Unternehmens- oder Betriebsteil allein deshalb ausgeschlossen wäre, weil sich der Erwerber entschließt, den erworbenen Unternehmens- oder Betriebsteil aufzulösen und in seine eigene Struktur einzugliedern, wodurch den betreffenden Arbeitnehmern der von dieser Richtlinie gewährte Schutz vorenthalten würde.

(vgl. Randnrn. 43, 53 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

12. Februar 2009(*)

„Sozialpolitik – Richtlinie 2001/23/EG – Übergang von Unternehmen – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Begriff ‚Übergang‘ – Vertragliche Übertragung eines Betriebsteils auf ein anderes Unternehmen – Organisatorische Selbständigkeit nach der Übertragung“

In der Rechtssache C‑466/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. August 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Oktober 2007, in dem Verfahren

Dietmar Klarenberg

gegen

Ferrotron Technologies GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Malenovský (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Klarenberg, vertreten durch Rechtsanwalt J. Dieker,

–        der Ferrotron Technologies GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Trayer,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und J. Enegren als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. November 2008

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Klarenberg und der Ferrotron Technologies GmbH (im Folgenden: Ferrotron) über die Feststellung des Übergangs von Arbeitsverhältnissen auf diese Gesellschaft.

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsrecht

3        Die Richtlinie 2001/23 kodifiziert die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) in der durch die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 201, S. 88) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 77/187).

4        Der achte Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 lautet:

„Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz war es erforderlich, den juristischen Begriff des Übergangs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu klären. Durch diese Klärung wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187/EWG gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof nicht geändert.“

5        Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG bestimmt:

„a)      Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.

b)      Vorbehaltlich Buchstabe a) und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.“

6        Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG sieht vor:

„Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über.“

7        Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie lautet:

„Kommt es zu einer Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses, weil der Übergang eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hat, so ist davon auszugehen, dass die Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist.“

8        Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 dieser Richtlinie bestimmt:

„Sofern das Unternehmen, der Betrieb oder der Unternehmens- bzw. Betriebsteil seine Selbständigkeit behält, bleiben die Rechtsstellung und die Funktion der Vertreter oder der Vertretung der vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer unter den gleichen Bedingungen erhalten, wie sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung bestanden haben, sofern die Bedingungen für die Bildung der Arbeitnehmervertretung erfüllt sind.

Behält das Unternehmen, der Betrieb oder der Unternehmens- bzw. Betriebsteil seine Selbständigkeit nicht, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer, die vor dem Übergang vertreten wurden, während des Zeitraums, der für die Neubildung oder Neubenennung der Arbeitnehmervertretung erforderlich ist, im Einklang mit dem Recht oder der Praxis der Mitgliedstaaten weiterhin angemessen vertreten werden.“

9        Der Wortlaut der oben angeführten Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 ist im Wesentlichen identisch mit dem der Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187.

 Nationales Recht

10      § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB lautet:

„Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

11      Herr Klarenberg war seit 1. Januar 1989 bei der ET Electrotechnology GmbH (im Folgenden: ET), einem auf die Entwicklung und Fertigung von Produkten im Bereich der industriellen Automatisierung sowie der Mess- und Regeltechnik für die Stahlindustrie spezialisierten Unternehmen, beschäftigt.

12      Ab 1. Mai 1992 war Herr Klarenberg Abteilungsleiter für den Bereich „F+E/ET Systeme/Netzwerk/IBS“. Diese Abteilung war in drei Gruppen gegliedert, nämlich die von Herrn Klarenberg geleitete Gruppe „F+E/ET‑Systeme“, die Gruppe „EDV/Netzwerk/Serversysteme/Datensicherung“ und die Gruppe „Produktion/Schaltschränke/Platinen“, die von Herrn Neumann geleitet wurde, der auch stellvertretender Leiter der gesamten Abteilung war.

13      Ferrotron ist auf die Entwicklung und Fertigung von Produkten im Bereich der Mess- und Regeltechnik für die Stahlindustrie spezialisiert.

14      Am 22. November 2005 schloss ET mit Ferrotron und deren Muttergesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika einen als „Asset and Business Sale and Purchase Agreement“ bezeichneten Vertrag über folgende von der Abteilung „F+E/ET Systeme/Netzwerk/IBS“ entwickelte Produktlinien: „ET‑DecNT“, „ET‑DecNT light“, „ET TempNet“, „ET‑OxyNet“ und „FT7000“.

15      Aufgrund dieses Vertrags erwarb die Muttergesellschaft von Ferrotron alle Rechte an der Software, den Patenten, den Patentanmeldungen und den die fraglichen Produkte betreffenden Erfindungen sowie an den Produktnamen und dem technischen Know-how. Ferrotron erwarb die Entwicklungs-Hardware, das Produktmaterial-Inventar von ET sowie eine darauf bezogene Lieferanten- und Kundenliste. Außerdem übernahm Ferrotron einige Angestellte von ET, nämlich Herrn Neumann und drei Ingenieure der Gruppe „F+E/ET‑Systeme“.

16      Aus der Vorlageentscheidung geht ferner hervor, dass Ferrotron neben den Produkten, die Gegenstand des erwähnten Vertrags sind, weitere Produkte im Bereich der metallurgischen Messtechnik entwickelt, fertigt und vertreibt und dass die ehemaligen Angestellten von ET in die von Ferrotron eingerichtete Struktur eingegliedert worden sind. Im Übrigen erledigen diese Angestellten auch Aufgaben im Zusammenhang mit Produkten, die Ferrotron nicht von ET erworben hat.

17      Am 17. Juli 2006 wurde über das Vermögen von ET das Insolvenzverfahren eröffnet.

18      Herr Klarenberg erhob Klage beim Arbeitsgericht Wesel, um seine Weiterbeschäftigung als Abteilungsleiter bei Ferrotron zu erreichen. Das Arbeitsgericht Wesel wies seine Klage mit Urteil vom 29. November 2006 ab.

19      Gegen dieses Urteil legte Herr Klarenberg Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein und beantragte, Ferrotron zu verurteilen, ihn als Abteilungsleiter zu den Bedingungen des am 1. Januar 1989 mit ET geschlossenen Arbeitsvertrags weiterzubeschäftigen. Hilfsweise beantragte er die Feststellung, dass seit dem 9. Dezember 2005 ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestehe.

20      Das Landesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass es sich bei der von Herrn Klarenberg geleiteten Abteilung „F+E/ET‑Systeme/Netzwerk/IBS“ um einen Betriebsteil im Sinne von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB handele, der wegen des Erwerbs der wesentlichen materiellen Betriebsmittel sowie der darauf bezogenen Kunden- und Lieferantenliste und der Übernahme eines Teils der in dem Betriebsteil beschäftigten Know-how-Träger durch Ferrotron sowie des Erwerbs der Rechte an den wesentlichen Produkten und Technologien durch deren Muttergesellschaft auf Ferrotron übergegangen sei.

21      Es stelle sich jedoch die Frage, ob es sich um einen Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23 handele. Einigen neueren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zufolge liege kein Übergang eines Betriebsteils auf einen neuen Inhaber vor, wenn der Erwerber den Betriebsteil nicht im Wesentlichen unverändert und unter Wahrung seiner Identität fortführe. Nach dieser Rechtsprechung setze ein Übergang voraus, dass der Betriebsteil beim Erwerber als organisatorisch selbständiger Betriebsteil erhalten bleibe. Dagegen sei ein Betriebsteil nicht als übergegangen anzusehen, wenn er vollständig in die Organisationsstruktur des anderen Unternehmens eingegliedert werde oder die Aufgabe in einer deutlich größeren Organisationsstruktur durchgeführt werde.

22      Im Ausgangsverfahren habe Ferrotron die organisatorische Selbständigkeit des betreffenden Betriebsteils nicht bewahrt, da die übernommenen Arbeitnehmer in verschiedene Abteilungen eingegliedert worden seien und die übernommenen Aufgaben nunmehr im Rahmen einer anderen Organisationsstruktur wahrgenommen würden.

23      Unter diesen Umständen hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Liegt ein Übergang eines Unternehmens- bzw. Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Sinne von Art. 1 Nr. 1 a und b der Richtlinie 2001/23/EG nur vor, wenn der Unternehmens- bzw. Betriebsteil bei dem neuen Inhaber als organisatorisch selbständiger Unternehmens- bzw. Betriebsteil fortgeführt wird?

 Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

24      In ihren Erklärungen hat Ferrotron Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens zum Ausdruck gebracht, indem sie die Erheblichkeit des Ersuchens für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens bestritten hat.

25      In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit Art. 234 EG eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Februar 2004, Schneider, C‑380/01, Slg. 2004, I‑1389, Randnr. 20, vom 14. September 2006, Stradasfalti, C‑228/05, Slg. 2006, I‑8391, Randnr. 44, und vom 16. Oktober 2008, Kirtruna und Vigano, C‑313/07, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 25).

26      Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteile Schneider, Randnr. 21, vom 30. Juni 2005, Längst, C‑165/03, Slg. 2005, I‑5637, Randnr. 31, sowie Kirtruna und Vigano, Randnr. 26).

27      Hieraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C‑202/04 und C‑94/04, Slg. 2006, I‑11421, Randnr. 25, vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C‑222/05 bis C‑225/05, Slg. 2007, I‑4233, Randnr. 22, sowie Kirtruna und Vigano, Randnr. 27).

28      Die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen kann nach der Rechtsprechung nicht allein dadurch widerlegt werden, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Tatsachen bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (Urteile Cipolla u. a., Randnr. 26, sowie van der Weerd u. a., Randnr. 23).

29      Ferrotron macht erstens geltend, dass ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23 bereits deshalb ausscheide, weil nicht dargetan sei, dass die von Ferrotron erworbenen Elemente eine Einheit darstellten, die Gegenstand eines solchen Übergangs sein könne. Daher sei die Vorlagefrage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht relevant.

30      Es ist jedoch festzustellen, dass das vorlegende Gericht diese Frage anders beurteilt. Nach seiner Auffassung ist die Abteilung „F+E/ET‑Systeme/Netzwerk/IBS“ nämlich ein Betriebsteil im Sinne von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, der wegen des Erwerbs der wesentlichsten materiellen Betriebsmittel sowie der darauf bezogenen Kunden- und Lieferantenliste und der Übernahme eines Teils der in dem Betriebsteil beschäftigten Know-how-Träger durch Ferrotron sowie des Erwerbs der Rechte an den wesentlichen Produkten und Technologien durch deren Muttergesellschaft auf Ferrotron übergegangen sei. Angesichts dieser vom vorlegenden Gericht angeführten Gesichtspunkte und der Schlussfolgerung, zu der dieses in eigener Verantwortung gelangt ist, ist die Erheblichkeit der von diesem Gericht gestellten Vorlagefrage nicht in Zweifel zu ziehen.

31      Zweitens führt Ferrotron aus, selbst wenn ein Betriebsübergang auf der Grundlage der Richtlinie 2001/23 angenommen würde, wäre damit nicht der Arbeitsvertrag des Klägers des Ausgangsverfahrens übergegangen, da er seine Tätigkeiten bei ET zum großen Teil in anderen Abteilungen als der Abteilung „F+E/ET‑Systeme/Netzwerk/IBS“ ausgeübt habe, so dass sie dieser nicht zugeordnet werden könnten.

32      Die Vorlageentscheidung weist jedoch in ihrer Darstellung des Tatsachenrahmens, in den sich die vorgelegte Frage einfügt, im Gegenteil ausdrücklich daraufhin, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens die Abteilung „F+E/ET‑Systeme/Netzwerk/IBS“ leitete. Wie aus Randnr. 27 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nimmt das nationale Gericht eine solche Tatsachenwürdigung aber in alleiniger Verantwortung vor, und es ist nicht Sache des Gerichtshofs, ihre Richtigkeit zu überprüfen.

33      Drittens ist Ferrotron der Ansicht, Herr Klarenberg habe das Recht verwirkt, den Übergang seines Arbeitsvertrags geltend zu machen, da er, obwohl er Kenntnis von der Vereinbarung zwischen ihr und ET gehabt habe, mit der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber Ferrotron gewartet habe, bis die Insolvenz von ET absehbar geworden sei.

34      Wie aus Randnr. 28 dieses Urteils hervorgeht, ist es nicht Sache des Gerichtshofs, die Frage zu überprüfen, ob es in Deutschland Rechtsvorschriften gibt, die eine Frist vorsehen, nach deren Ablauf der Kläger im Ausgangsverfahren den Übergang seines Arbeitsvertrags nicht mehr geltend machen kann.

35      Nach alledem ist festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.

 Zur Vorlagefrage

36      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass er auch dann angewendet werden kann, wenn der neue Inhaber die organisatorische Selbständigkeit des übertragenen Unternehmens- oder Betriebsteils nicht bewahrt.

37      Einleitend ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Mai 2000, KVS International, C‑301/98, Slg. 2000, I‑3583, Randnr. 21, vom 6. Juli 2006, Kommission/Portugal, C‑53/05, Slg. 2006, I‑6215, Randnr. 20, und vom 16. Oktober 2008, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C‑298/07, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 15).

38      Schon aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 geht hervor, dass jeder Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

39      Vorbehaltlich des Vorliegens der genannten Voraussetzungen muss der Übergang, damit die Richtlinie 2001/23 anwendbar ist, jedoch auch noch die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b festgelegten Voraussetzungen erfüllen, nämlich auf eine „wirtschaftlich[e] Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit“ bezogen sein, die nach dem Übergang ihre „Identität“ bewahrt.

40      Diese Bestimmung wurde, wie aus dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 hervorgeht, aufgenommen, um den Begriff des Übergangs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu klären (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Februar 1985, Botzen u. a., 186/83, Slg. 1985, 519, Randnr., 6 und vom 18. März 1986, Spijkers, 24/85, Slg. 1986, 1119, Randnr. 11). Nach dieser Rechtsprechung zielt die Richtlinie 2001/23 darauf ab, die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel zu gewährleisten und damit die Arbeitnehmer im Fall eines solchen Wechsels zu schützen.

41      Aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 20021/23 geht hervor, dass, wenn eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität nicht bewahrt, die Hauptbestimmung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a durch die Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 Buchst. b verdrängt wird. Hieraus ergibt sich, dass die letztgenannte Bestimmung geeignet ist, die Tragweite von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 und damit den Umfang des von dieser Richtlinie gewährten Schutzes zu beschränken. Diese Bestimmung ist daher eng auszulegen.

42      Die Beklagte des Ausgangsverfahrens macht nun geltend, dass die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23 definierte wirtschaftliche Einheit ihre Identität nur dann bewahre, wenn das die Gesamtheit von Personen und/oder Sachen vereinende organisatorische Band erhalten bleibe. Dagegen bewahre die veräußerte wirtschaftliche Einheit ihre Identität nicht, wenn sie infolge der Veräußerung ihre organisatorische Selbständigkeit verliere, indem die erworbenen Ressourcen vom Erwerber in eine vollkommen neue Struktur eingegliedert würden.

43      Indes kann einer solchen, allein auf das Kriterium der organisatorischen Selbständigkeit abstellenden Auffassung von der Identität der wirtschaftlichen Einheit insbesondere angesichts des mit der Richtlinie 2001/23 verfolgten Zwecks nicht gefolgt werden, die, wie aus Randnr. 40 dieses Urteils hervorgeht, darauf abzielt, im Fall eines Übergangs einen wirksamen Schutz der Rechte der Arbeitnehmer sicherzustellen. Sie würde nämlich dazu führen, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23 auf diesen Unternehmens- oder Betriebsteil allein deshalb ausgeschlossen wäre, weil sich der Erwerber entschließt, den erworbenen Unternehmens- oder Betriebsteil aufzulösen und in seine eigene Struktur einzugliedern, wodurch den betreffenden Arbeitnehmern der von dieser Richtlinie gewährte Schutz vorenthalten würde.

44      Zum Kriterium der Organisation hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass es zu den Kriterien für die Bestimmung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 1997, Süzen, C‑13/95, Slg. 1997, I‑1259, Randnr. 15, vom 2. Dezember 1999, Allen u. a., C‑234/98, Slg. 1999, I‑8643, Randnr. 27, vom 26. September 2000, Mayeur, C‑175/99, Slg. 2000, I‑7755, Randnr. 53, und vom 25. Januar 2001, Liikenne, C‑172/99, Slg. 2001, I‑745, Randnr. 34), er hat aber auch entschieden, dass eine Änderung der Organisationsstruktur der übertragenen Einheit der Anwendung der Richtlinie 2001/23 nicht entgegenstehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys, C‑171/94 und C‑172/94, Slg. 1996, I‑1253, Randnrn. 20 und 21, Mayeur, Randnr. 54, sowie vom 13. September 2007, Jouini u. a., C‑458/05, Slg. 2007, I‑7301, Randnr. 36).

45      Im Übrigen definiert Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23 selbst die Identität einer wirtschaftlichen Einheit als „organisiert[e] Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit“ und betont somit nicht allein das Merkmal der Organisation der übertragenen Einheit, sondern auch das der Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit.

46      Nach alledem ist die Voraussetzung in Bezug auf die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Richtlinie 2001/23 unter Berücksichtigung der beiden in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23 vorgesehenen Elemente, die zusammengenommen diese Identität ausmachen, sowie des mit dieser Richtlinie verfolgten Zwecks des Arbeitnehmerschutzes auszulegen.

47      Im Einklang mit diesen Erwägungen und um der Richtlinie 2001/23 nicht einen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit zu nehmen, ist die genannte Voraussetzung nicht dahin auszulegen, dass sie verlangt, die konkrete Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer beizubehalten, sondern, wie der Generalanwalt in den Nrn. 42 und 44 seiner Schlussanträge festgestellt hat, dahin, dass die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren erforderlich ist.

48      Die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren erlaubt es nämlich dem Erwerber, diese, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 1994, Schmidt, C‑392/92, Slg. 1994, I‑1311, Randnr. 17).

49      Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 1986, Spijkers, 24/85, Slg. 1986, 1119, Randnr. 13, vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting, C‑29/91, Slg. 1992, I‑3189, Randnr. 24, Süzen, Randnr. 14, sowie Allen u. a., Randnr. 26) festzustellen, ob die Identität der übertragenen wirtschaftlichen Einheit bewahrt worden ist.

50      Wie sowohl das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen als auch die deutsche Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof festgestellt haben, wird durch den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der Richtlinie 2001/23 bestätigt, dass diese Richtlinie nach der Vorstellung des Gemeinschaftsgesetzgebers auf jeden Übergang anwendbar sein soll, der den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie entspricht, unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht.

51      Schließlich ist auf das Vorbringen des Beklagten des Ausgangsverfahrens einzugehen, wonach die Kontinuität der Arbeitsverhältnisse, die die Richtlinie 2001/23 gewährleisten solle, im Fall des Verlusts der organisatorischen Selbständigkeit der übertragenen wirtschaftlichen Einheit jedenfalls nicht sichergestellt werden könne, da der von Herrn Klarenberg früher besetzte Arbeitsplatz als Abteilungsleiter keinem entsprechenden Arbeitsplatz in der von der Erwerberin geschaffenen neuen Arbeitsorganisation zugeordnet werden könne.

52      Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine gegebenenfalls bestehende Verpflichtung, privatrechtliche Arbeitsverträge beim Übergang einer Tätigkeit auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu beenden, gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/187 eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers darstellt, die unmittelbar aus dem Übergang folgt, so dass in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass die Beendigung dieser Arbeitsverträge durch den Arbeitgeber erfolgt ist (Urteil Mayeur, Randnr. 56). Ebenso ist festzustellen, dass eine gegebenenfalls bestehende Unmöglichkeit, einem Arbeitnehmer im Fall des Übergangs in der vom Erwerber geschaffenen Organisationsstruktur einen Arbeitsplatz zuzuweisen, der dem entspricht, den dieser Arbeitnehmer beim Veräußerer innehatte, als eine Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könnte, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Betreffenden führt.

53      Somit ist auf die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass diese Vorschrift auch dann angewandt werden kann, wenn der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht bewahrt, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und sie es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen.

 Kosten

54      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift auch dann angewandt werden kann, wenn der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht bewahrt, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und sie es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

Top