This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62006TJ0414
Judgment of the Court of First Instance (Appeal Chamber) of 5 March 2008. # Philippe Combescot v Commission of the European Communities. # Appeal - Public service - Officials. # Case T-414/06 P.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Rechtsmittelkammer) vom 5. März 2008.
Philippe Combescot gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte.
Rechtssache T-414/06 P.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Rechtsmittelkammer) vom 5. März 2008.
Philippe Combescot gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte.
Rechtssache T-414/06 P.
Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2008 I-B-1-00001; II-B-1-00001
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2008:58
URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
5. März 2008
Rechtssache T-414/06 P
Philippe Combescot
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Unzulässigkeit der Klage vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Klagefristen“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 19. Oktober 2006, Combescot/Kommission (F‑114/05, Slg. ÖD 2006, I-A-1-0000 und II-A-1-0000), wegen Aufhebung dieses Urteils
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Combescot trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission.
Leitsätze
Beamte – Klage – Fristen – Innerhalb der Beantwortungsfrist getroffene, aber nicht mitgeteilte ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde
(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 3)
1. Wird in dem durch die Art. 90 und 91 des Statuts geschaffenen Rechtsbehelfssystem innerhalb der in Art. 90 Abs. 2 genannten viermonatigen Beantwortungsfrist keine fristgemäß getroffene ausdrückliche Zurückweisungsentscheidung mitgeteilt, so gilt dies als stillschweigende Zurückweisung, die die dreimonatige Klagefrist in Lauf setzt.
Dieses Ergebnis steht ganz im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Beschwerde- und Klagefristen, die innerhalb der Gemeinschaftsorgane die für deren reibungsloses Funktionieren unerlässliche Rechtssicherheit wahren sollen, indem sie verhindern, dass Gemeinschaftshandlungen, die Rechtswirkungen entfalten, zeitlich unbegrenzt in Frage gestellt werden können. Diese Fristen sind zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts.
Darüber hinaus berührt dieses Ergebnis keineswegs das Recht des Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz und auch nicht dessen Verteidigungsrechte, die dadurch hinreichend gewahrt und angemessen geschützt sind, dass der Beamte binnen drei Monaten nach der stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerde gegen die ihn beschwerende Maßnahme Klage erheben kann.
(vgl. Randnrn. 39, 43 und 44)
Verweisung auf: Gerichtshof, 7. Juli 1971, Müllers/WSA, 79/70, Slg. 1971, 689, Randnr. 18; Gerichtshof, 17. Februar 1972, Richez-Parise/Kommission, 40/71, Slg. 1972, 73, Randnr. 6; Gerichtshof, 12. Juli 1984, Moussis/Kommission, 227/83, Slg. 1984, 3133, Randnr. 12