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Document 62006TJ0387

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 10. Oktober 2008.
    Inter-Ikea Systems BV gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung einer Palette - Absolutes Eintragungshindernis - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94.
    Verbundene Rechtssachen T-387/06 bis T-390/06.

    Sammlung der Rechtsprechung 2008 II-00212*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2008:427





    Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 10. Oktober 2008 – Inter-Ikea/HABM (Darstellung einer Palette)

    (Verbundene Rechtssachen T‑387/06 bis T‑390/06)

    „Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung einer Palette – Absolutes Eintragungshindernis – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

    Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 31, 34-45)

    Gegenstand

    Klagen gegen vier Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. September 2006 (Sachen R 353/2006‑1, R 354/2006‑1, R 355/2006‑1 und R 356/2006‑1) über vier Anmeldungen von Bildmarken mit grafischen Darstellungen einer Palette

    Angaben zur Rechtssache

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarken:

    Inter-Ikea Systems BV

    Betroffene Gemeinschaftsmarken:

    Bildmarken mit der Darstellung einer Palette für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 16, 20, 35, 39 und 42 – Anmeldungen Nrn. 4073763, 4073731, 4073748 und 4073722

    Entscheidungen des Prüfers:

    Zurückweisung der Anmeldungen

    Entscheidungen der Beschwerdekammer:

    Abweisung der Klagen


    Tenor

    1.

    Die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. September 2006 (Sachen R 353/2006‑1, R 354/2006‑1, R 355/2006‑1 und R 356/2006‑1) werden aufgehoben, soweit sie die angemeldeten Marken von der Eintragung für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 16, 20, 35, 39 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung ausschließen, ausgenommen „Ladepaletten aus Metall“, „Lastenträger und Ladepaletten aus Metall für Verpackung und Transport“ und „Transportpaletten aus Metall“ der Klasse 6, „Ladepaletten nicht aus Metall“, „Lastenträger und Ladepaletten nicht aus Metall für Verpackung und Transport“ und „Transportpaletten nicht aus Metall“ der Klasse 20 sowie die Dienstleistungen „Vermietung von Ladepaletten“ der Klasse 39.

    2.

    Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

    3.

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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