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Document 62006TJ0125

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2009.
    Centro Studi Antonio Manieri Srl gegen Rat der Europäischen Union.
    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung über den Gesamtbetrieb einer Kindertagesstätte - Entscheidung, die Dienste des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik (OIB) in Anspruch zu nehmen und auf eine Ausschreibung zu verzichten.
    Rechtssache T-125/06.

    Sammlung der Rechtsprechung 2009 II-00069

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2009:19

    Rechtssache T-125/06

    Centro Studi Antonio Manieri Srl

    gegen

    Rat der Europäischen Union

    „Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibung über den Gesamtbetrieb einer Kindertagesstätte – Entscheidung, die Dienste des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik (OIB) in Anspruch zu nehmen und auf eine Ausschreibung zu verzichten“

    Leitsätze des Urteils

    1.      Verfahren – Klagefristen – Ausschluss

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 45)

    2.      Haushalt der Europäischen Gemeinschaften – Haushaltsordnung – Auf Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge anwendbare Vorschriften – Anwendungsbereich

    (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 88; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 116 Abs. 7)

    3.      Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Ausschreibungsverfahren – Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter und des Grundsatzes der Transparenz

    4.      Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Ausschreibungsverfahren – Einem Bieter entstandene Kosten – Kein Anspruch auf Entschädigung

    (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 101)

    1.      Die Begriffe „höhere Gewalt“ und „Zufall“ im Sinne von Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs umfassen außer einem objektiven Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände bezieht, auch ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft. Insbesondere muss der Betroffene den Ablauf des Verfahrens sorgfältig überwachen und zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen. Der Begriff der höheren Gewalt trifft daher nicht auf eine Situation zu, in der eine sorgfältige und umsichtige Person objektiv in der Lage gewesen wäre, den Ablauf einer Klagefrist zu verhindern.

    (vgl. Randnr. 28)

    2.      Aus Art. 88 der Verordnung Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und Art. 116 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung folgt, dass die Erbringung von Dienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge fällt, wenn sie auf einer zwischen den Dienststellen der Gemeinschaftsorgane getroffenen Verwaltungsvereinbarung beruht. Das Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (OIB) ist eine Dienststelle der Gemeinschaftsorgane im Sinne des genannten Art. 116 Abs. 7. Daraus folgt, dass der Rat nicht verpflichtet war, die für öffentliche Aufträge geltenden Regeln zu beachten, als er beschloss, die Dienste des OIB in Anspruch zu nehmen.

    (vgl. Randnrn. 46-48)

    3.      Der Auftraggeber muss in allen Abschnitten eines Ausschreibungsverfahrens sowohl den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter als auch den Grundsatz der Transparenz wahren. Der Grundsatz der Transparenz umfasst die Verpflichtung des Auftraggebers, genaue Informationen über den gesamten Verfahrensablauf zu veröffentlichen. Die Bekanntmachungserfordernisse, denen der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Verpflichtung zur Transparenz entsprechen muss, bestehen darin, zum einen dafür zu sorgen, dass alle Bieter die gleichen Chancen haben, und zum anderen, die legitimen Erwartungen der Bieter zu schützen, die veranlasst wurden, im Voraus nicht wieder rückgängig zu machende Investitionen zu tätigen.

    (vgl. Randnrn. 86-87, 89)

    4.      Aus Art. 101 der Verordnung Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ergibt sich, dass der öffentliche Auftraggeber den Bietern, die an einer Ausschreibung teilgenommen haben, die aufgehoben wurde, keinerlei Entschädigung leisten muss. Somit können die Kosten, die einem Bieter durch seine Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren entstehen, grundsätzlich keinen ersatzfähigen Schaden darstellen.

    (vgl. Randnr. 102)







    URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

    28. Januar 2009(*)

    „Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibung über den Gesamtbetrieb einer Kindertagesstätte – Entscheidung, die Dienste des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik (OIB) in Anspruch zu nehmen und auf eine Ausschreibung zu verzichten“

    In der Rechtssache T‑125/06,

    Centro Studi Antonio Manieri Srl mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Forte, M. Forte und G. Forte,

    Klägerin,

    gegen

    Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Vitro, P. Mahnic und M. Balta als Bevollmächtigte,

    Beklagter,

    wegen erstens Nichtigerklärung der mit Schreiben des Generalsekretariats des Rates vom 16. Januar 2006 bekannt gemachten Entscheidung des Rates, auf die Ausschreibung 2003/S 209‑187862 über den Gesamtbetrieb einer Kindertagesstätte zu verzichten, zweitens Nichtigerklärung der positiven Bewertung des Angebots des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik (OIB), diese Dienstleistungen zu erbringen, und drittens Schadensersatz,

    erlässt

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

    DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

    unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters S. Soldevila Fragoso,

    Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2008

    folgendes

    Urteil

     Vorgeschichte des Rechtsstreits

    1        Die Klägerin, die Centro Studi Antonio Manieri Srl, ist ein auf Ausbildungstätigkeiten und den Betrieb von Ausbildungseinrichtungen spezialisiertes Unternehmen.

    2        Am 20. Oktober 2003 leitete der Rat unter dem Titel „B‑Brüssel: Gesamtbetrieb einer Kindertagesstätte, 2003/S 209‑187862“ eine Ausschreibung zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags im nicht offenen Verfahren ein (im Folgenden: Ausschreibung oder auch Ausschreibungsverfahren).

    3        Mit Schreiben seines Generalsekretariats vom 7. Januar 2004 teilte der Rat der Klägerin mit, dass der Bewertungsausschuss ihr Angebot für zulässig erklärt und bestätigt habe, dass sie die Voraussetzungen für die Zulassung zum nicht offenen Verfahren erfülle.

    4        Die ursprünglich für Juli 2004 vorgesehene Übermittlung des Lastenhefts für die Ausschreibung wurde zweimal verschoben. Es wurde der Klägerin schließlich mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 zusammen mit einem Vertragsentwurf übersandt. Als Frist für die Angebotsabgabe wurde der 28. Februar 2005 festgelegt.

    5        Die Klägerin reichte ihr Angebot Anfang 2005 beim Rat ein. Dieser bestätigte den Empfang mit Schreiben seines Generalsekretariats vom 21. April 2005.

    6        Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 teilte der Rat der Klägerin mit, dass der für den Erlass einer Entscheidung vorgesehene Zeitpunkt auf den 16. Januar 2006 verschoben worden sei.

    7        Der Klägerin wurden mit Schreiben des Generalsekretariats des Rates vom 16. Januar 2006, das ihr per Fernkopierer übermittelt wurde, die Entscheidungen des Rates mitgeteilt, zum einen auf die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens zu verzichten und zum anderen das Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (OIB) in Brüssel mit dem Betrieb der Kindertagesstätte zu beauftragen. In diesem Schreiben hieß es:

    „[D]as Generalsekretariat hat beschlossen, auf die [Durchführung des] im Betreff genannten Ausschreibung[sverfahrens] gemäß Nr. 4 des nach Art. 101 der Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates erstellten Lastenhefts zu verzichten.

    Das Generalsekretariat hat das ihm im zweiten Halbjahr 2005 vom OIB … unterbreitete Angebot über den unmittelbaren administrativen und pädagogischen Betrieb der Kindertagesstätte, die in erster Linie für die Kinder der Beamten des Generalsekretariats bestimmt ist, positiv beschieden.

    Die Prüfung dieser Option hat gezeigt, dass diese Lösung zahlreiche Vorteile hat, insbesondere in Bezug auf die den Bediensteten garantierten vertraglichen Bedingungen, die größenbedingten Kostenvorteile und die Optimierung der verfügbaren Mittel im Rahmen einer angemessenen interinstitutionellen Zusammenarbeit.

    …“

    8        Mit Schreiben vom 15. Februar 2006 bat die Klägerin den Rat, das Schreiben vom 16. Januar 2006 zu erläutern, und erhob eine Reihe von Einwendungen dagegen.

    9        Mit Schreiben vom 3. März 2006 antwortete der Rat auf die von der Klägerin vorgetragenen Fragen und Argumente.

     Verfahren

    10      Die Klägerin hat die vorliegende Klage am 20. März 2006 per Fernkopierer erhoben. Die Urschrift der Klageschrift wurde am 17. März 2006 per Briefpost gesandt. Sie ist am 3. Mai 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen. Am 20. Mai 2006 ist zu dem Beweisantrag eine Berichtigung eingereicht worden.

    11      Mit Beschluss vom 12. Juni 2006 hat der Präsident des Gerichts die Rechtssache der Vierten Kammer zugewiesen.

    12      Am 18. Juli 2006 hat der Rat die Klagebeantwortung eingereicht.

    13      Für die Einreichung der Erwiderung ist eine Frist bis zum 10. Oktober 2006 gewährt worden. Die Erwiderung ist am 6. Oktober 2006 per Briefpost abgesandt worden und am 12. Oktober 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

    14      Am 10. Oktober 2006 hat die Klägerin zusätzlich die Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Beweisaufnahme beantragt.

    15      Am 23. Oktober 2006 hat sich der Rat zu diesem Antrag geäußert.

    16      Das schriftliche Verfahren ist mit der Einreichung der Gegenerwiderung am 30. November 2006 abgeschlossen worden.

    17      Mit Beschluss vom 18. Januar 2007 hat der Präsident des Gerichts die Rechtssache der Dritten Kammer zugewiesen.

    18      Da der Berichterstatter an der Teilnahme am Verfahren verhindert war, hat der Präsident des Gerichts die Rechtssache der Zweiten Kammer zugewiesen.

     Anträge der Parteien

    19      Die Klägerin beantragt,

    –        die Entscheidung des Generalsekretariats des Rates vom 16. Januar 2006, auf die Ausschreibung zu verzichten, für nichtig zu erklären;

    –        die positive Bewertung des Angebots des OIB für nichtig zu erklären;

    –        alle zum Schutz ihrer Rechte und Vorrechte geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Aussetzung der Durchführung des mit dem OIB geschlossenen Vertrags;

    –        den ihr entstandenen Schaden nach billigem Ermessen zu bestimmen;

    –        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    20      Der Rat beantragt,

    –        die Klage für unzulässig zu erklären, weil sie nach Ablauf der in Art. 230 EG festgelegten Frist eingegangen ist;

    –        hilfsweise, die Nichtigkeitsanträge und den Antrag auf Schadensersatz für unbegründet zu erklären;

    –        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

     Zur Zulässigkeit

    21      Der Rat macht in Bezug auf die Klageschrift und die Erwiderung geltend, dass sie beide nach Fristablauf eingegangen und daher unzulässig seien.

    1.     Zur Einhaltung der Frist für die Klageerhebung

    22      Gemäß Art. 230 Abs. 5 EG beträgt die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage zwei Monate und läuft je nach Lage des Falls von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Diese Frist ist gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts um eine Entfernungsfrist von zehn Tagen zu verlängern.

    23      Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin die Entscheidung des Rates mit Schreiben seines Generalsekretariats vom 16. Januar 2006 am folgenden Tag per Fernkopierer übermittelt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausdrücklich zugegeben, dass sie dieses Schreiben am 17. Januar 2006 erhalten hat.

    24      Da die Klägerin das Schreiben am 17. Januar 2006 erhalten hat, ist die Frist für die Klageerhebung auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, verlängert um die zehntägige Entfernungsfrist, am Montag, dem 27. März 2006 um Mitternacht abgelaufen (dies ad quem).

    25      Eine Kopie der Klageschrift ist mittels Fernkopierer am 20. März 2006 bei der Kanzlei eingegangen; die Urschrift der Klageschrift ist dort später am 3. Mai 2006 eingegangen.

    26      Gemäß Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung ist der 20. März 2006 der für die Wahrung der Verfahrensfristen maßgebende Tag, sofern die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes spätestens zehn Tage danach, d. h. am 30. März 2006 um Mitternacht, bei der Kanzlei eingereicht wurde. Da im vorliegenden Fall die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift erst am 3. Mai 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, kann der 20. März 2006 nicht als der für die Wahrung der Verfahrensfristen maßgebende Tag angesehen werden. Deshalb kann für die Feststellung, ob die Klage eventuell verspätet erhoben wurde, allein der 3. Mai 2006 als maßgebender Tag herangezogen werden. Da dieser Tag nach dem letzten Tag der Frist liegt, ist die Klage verspätet und im Prinzip für unzulässig zu erklären.

    27      Es ist jedoch zu prüfen, ob hier ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, der es dem Gericht nach Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs, der nach Art. 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, erlauben würde, von der Einhaltung der fraglichen Frist abzusehen.

    28      Die Begriffe „höhere Gewalt“ und „Zufall“ im Sinne von Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs umfassen außer einem objektiven Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände bezieht, auch ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft. Insbesondere muss der Betroffene den Ablauf des Verfahrens sorgfältig überwachen und zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C‑195/91 P, Slg. 1994, I‑5619, Randnr. 32). Der Begriff der höheren Gewalt trifft daher nicht auf eine Situation zu, in der eine sorgfältige und umsichtige Person objektiv in der Lage gewesen wäre, den Ablauf einer Klagefrist zu verhindern (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984, Ferriera Valsabbia/Kommission, 209/83, Slg. 1984, 3089, Randnr. 22, und Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Januar 2005, Zuazaga Meabe/HABM, C‑325/03 P, Slg. 2005, I‑403, Randnr. 25). Es ist daher zu prüfen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Umstände als außergewöhnliche Umstände anzusehen sind, die einen Fall höherer Gewalt darstellen.

    29      Die Klägerin hat im vorliegenden Fall die Sendung mit der unterzeichneten Urschrift der Klageschrift am 17. März 2006 abgesandt. Damit konnte sie vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Klageschrift vor Fristablauf beim Gericht eintreffen würde, zumal diese Frist aufgrund der Übermittlung einer Kopie der Urschrift per Fernkopierer sich bis zum 30. März 2006 verlängert hatte. Die fragliche Sendung war bei den Dienststellen der luxemburgischen Post bereits am 21. März 2006 angekommen, wie sich aus dem Stempel auf dem Versandkarton ergibt. Der Verbleib der Sendung bei diesen Dienststellen über einen Zeitraum von 42 Tagen (vom 21. März bis zum 3. Mai 2006) ist offensichtlich ein ungewöhnlicher, außerhalb der Sphäre der Klägerin liegender Umstand. Diese hat ihrerseits bei ihrem Vorgehen zur Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen, indem sie die Urschrift der Klageschrift lange vor Fristablauf absandte und durch die Übersendung einer Kopie der Klageschrift per Fernkopierer an die Kanzlei des Gerichts die Maßnahmen ergriff, die notwendig waren, um diese letzte Frist gemäß Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung zu verlängern. Demzufolge ist die Einreichung der Urschrift der Klageschrift nach Fristablauf als ein Fall höherer Gewalt anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 1967, Simet und Feram/Hohe Behörde, 25/65 und 26/65, Slg. 1967, 42).

    30      Daraus folgt, dass die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist, da gemäß Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Ablauf der Frist der Klägerin nicht entgegengehalten werden kann.

    2.     Zur Einhaltung der für die Einreichung der Erwiderung gesetzten Frist

    31      Als Frist für die Einreichung der Erwiderung ist der 10. Oktober 2006 festgelegt worden. Da die Erwiderung bei der Kanzlei des Gerichts am 12. Oktober 2006 eingegangen ist, ist sie verspätet eingereicht worden.

    32      Die Urschrift der Erwiderung ist in Brüssel am 6. Oktober 2006 per Briefpost abgesandt worden. Obwohl sie erst vier Tage vor Fristablauf abgesandt worden ist, hat die Klägerin keinen Gebrauch von der nach Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung bestehenden Möglichkeit gemacht, eine Kopie der unterzeichneten Urschrift mittels Fernkopierer oder sonstiger beim Gericht vorhandener technischer Kommunikationsmittel an die Kanzlei zu senden, wodurch sich die Frist für die Einreichung der Erwiderung um bis zu zehn Tage hätte verlängern können.

    33      Die Klägerin hat nach Ansicht des Gerichts unter den gegebenen Umständen nicht die Sorgfalt walten lassen, die von einem mit normaler Umsicht handelnden Kläger hinsichtlich der Einhaltung von Fristen zu erwarten ist. Sie hat vielmehr die Gefahr, dass die Erwiderung verspätet beim Gericht eingeht, zum einen dadurch erhöht, dass sie aus den bei Einreichung der Klageschrift aufgetretenen Schwierigkeiten keine Konsequenzen gezogen hat, und zum anderen dadurch, dass sie keine Kopie der unterzeichneten Urschrift mittels Fernkopierer oder sonstiger beim Gericht vorhandener technischer Kommunikationsmittel an die Kanzlei gesandt hat.

    34      Ein derartiger Mangel an Sorgfalt schließt das Bestehen eines Falles höherer Gewalt aus, so dass die Erwiderung als unzulässig zurückzuweisen ist.

     Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung

    1.     Vorbemerkungen

    35      Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihren Anträgen nicht nur die Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates, auf eine Ausschreibung zu verzichten, sondern auch die Nichtigerklärung der positiven Bewertung des Angebots des OIB durch den Rat begehrt. Das Gericht wird den letztgenannten Antrag auf Nichtigerklärung nach Prüfung des Antrags untersuchen, der gegen die Entscheidung gerichtet ist, auf eine Ausschreibung zu verzichten.

    36      Außerdem ist zu bemerken, dass die Klägerin ihre Nichtigkeitsanträge auf vier Rügen stützt: erstens Verstoß gegen die Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG, zweitens fehlerhafte Anwendung von Nr. 4 des Lastenhefts und Verstoß gegen die Art. 43 EG und 49 EG, die Art. 89, 97, 98, 100 und 101 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) und die Art. 135 und 147 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (ABl. L 357, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung), drittens Verstoß gegen die Begründungspflicht und viertens fehlerhafte Anwendung von Art. 116 der Durchführungsverordnung.

    37      Schließlich ist festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen aller vier Rügen einen Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung geltend macht. Deshalb wird das Gericht das gesamte einen Verstoß gegen diese beiden Grundsätze betreffende Vorbringen der Klägerin nach der Prüfung dieser vier Rügen untersuchen.

    2.     Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates, auf die Ausschreibung zu verzichten


     Vierte Rüge: fehlerhafte Anwendung von Art. 116 der Durchführungsverordnung

     Vorbringen der Parteien

    38      Zu dem Vorbringen des Rates in dessen Schreiben vom 3. März 2006 (siehe oben, Randnr. 9), wonach die Regeln des EG-Vertrags und der Haushaltsordnung sowie die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auf den vorliegenden Fall keine Anwendung fänden, da der Rat nicht als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Art. 116 Abs. 7 der Durchführungsverordnung gehandelt habe, macht die Klägerin geltend, dass diese Vorschrift im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der „Entscheidung vom 16. Januar 2006“ nicht berücksichtigt werden dürfe, weil sie darin nicht erwähnt werde.

    39      Auf jeden Fall könne die in Art. 116 Abs. 7 der Durchführungsverordnung vorgesehene Ausnahme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen.

    40      Erstens sei diese Ausnahmeregelung eng auszulegen, da sie allein für Vereinbarungen zwischen Dienststellen der Gemeinschaftsorgane gelte. Das OIB stelle keine derartige Dienststelle dar, sondern – wie sich aus dem siebten Erwägungsgrund des Beschlusses 2003/523/EG der Kommission vom 6. November 2002 über die Errichtung des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel (ABl. 2003, L 183, S. 35) ergebe – ein Europäisches Amt im Sinne von Art. 171 der Haushaltsordnung. Im Gegensatz zu anderen Europäischen Ämtern wie dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder dem Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO) sei das OIB dem Rat nicht angegliedert. Es sei kein interinstitutionelles Europäisches Amt im Sinne von Art. 174 der Haushaltsordnung, weil es gemäß Art. 6 des Beschlusses 2003/523 ausschließlich durch von der Kommission dazu bestimmte Mitglieder verwaltet werde.

    41      Zweitens sei die Rechtsprechung, nach der die Vorschriften über öffentliche Aufträge zur Anwendung kämen, wenn ein öffentlicher Auftraggeber, z. B. eine Gebietskörperschaft, beabsichtige, mit einer von ihm in formeller Hinsicht getrennten und im Hinblick auf Entscheidungen eigenständigen Einrichtung schriftlich einen entgeltlichen Vertrag über die Lieferung von Waren zu schließen, in entsprechender Weise anzuwenden. Da das OIB kein Dienst des Rates sei und dieser keine Kontrolle über das OIB ausübe, könne im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht werden, dass die Haushaltsordnung oder die Art. 43 EG und 49 EG nicht anwendbar seien.

    42      Drittens ergebe sich aus den Erwägungsgründen 2 und 3 des Beschlusses 2003/523, dass das OIB als ein Amt geschaffen worden sei, dessen Aufgabe darin bestehe, die Auslagerung von nicht zu den Kernaufgaben der gemeinschaftlichen Verwaltung zählenden Tätigkeiten durchzuführen. Deshalb würde die Übernahme einer Dienstleistung, für die es bereits ein Ausschreibungsverfahren gebe, der Aufgabe des Amtes zuwiderlaufen.

    43      Der Rat hält das Vorbringen der Klägerin für nicht stichhaltig.

     Würdigung durch das Gericht

    44      Art. 88 der Haushaltsordnung bestimmt: „Öffentliche Aufträge werden von öffentlichen Auftraggebern im Sinne der Artikel 104 und 167 [der Haushaltsordnung] im Wege schriftlich geschlossener entgeltlicher Verträge zur Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, Bauleistungen oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanzierten Betrags vergeben.“

    45      Ein Vertrag gilt als ein öffentlicher Auftrag, wenn er von einem „öffentlichen Auftraggeber“ geschlossen wird. Art. 116 Abs. 7 der Durchführungsverordnung bestimmt: „Die Dienststellen der Gemeinschaftsorgane gelten als öffentliche Auftraggeber, außer in Fällen, in denen sie untereinander administrative Vereinbarungen über die Erbringung von Dienstleistungen, die Lieferung von Waren oder die Ausführung von Bauarbeiten schließen.“

    46      Aus den beiden vorstehenden Vorschriften folgt, dass die Erbringung von Dienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge fällt, wenn sie auf einer zwischen den Dienststellen der Gemeinschaftsorgane getroffenen Verwaltungsvereinbarung beruht.

    47      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist das OIB eine Dienststelle der Gemeinschaftsorgane im Sinne von Art. 116 Abs. 7 der Durchführungsverordnung. Der vierte Erwägungsgrund des Beschlusses 2003/523 lautet nämlich: „Das neuartige Ämterkonzept [das für das OIB gilt] bezieht sich auf Verwaltungseinheiten, welche die Aktivitäten anderer Dienststellen der Kommission und möglicherweise auch anderer Organe der Gemeinschaft unterstützen sollen.“ Der Hinweis in diesem Erwägungsgrund, dass das OIB u. a. „andere Organe der Kommission“ unterstützen soll, enthält implizit, aber zwangsläufig die Aussage, dass auch das OIB eine dieser Dienststellen ist.

    48      Daraus folgt, dass der Rat nicht verpflichtet war, die für öffentliche Aufträge geltenden Regeln zu beachten, als er beschloss, die Dienste des OIB in Anspruch zu nehmen. Diese Feststellung kann auch durch das weitere Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt werden.

    49      Das Vorbringen der Klägerin, dass das OIB zum einen der Kommission und nicht dem Rat angegliedert sei und zum anderen ausschließlich durch von der Kommission dazu bestimmte Mitglieder verwaltet werde, geht ins Leere. Erstens betrifft nämlich die in Art. 116 Abs. 7 der Durchführungsverordnung vorgesehene Ausnahme Verwaltungsvereinbarungen zwischen Dienststellen der Gemeinschaftsorgane, unabhängig davon, ob diese Dienststellen zum selben Organ gehören oder nicht. Zweitens schließt die Anbindung des OIB an die Generaldirektion (GD) Personal und Verwaltung der Kommission nicht aus, dass es, wie sich aus den Erwägungsgründen 4 und 6 sowie aus Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses 2003/523 klar ergibt, ein interinstitutionelles Gremium ist. Drittens sieht Art. 6 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2003/523 ausdrücklich vor, dass der Leitungsausschuss des OIB auch einen Vertreter der anderen Gemeinschaftsorgane umfasst. Letzteres widerlegt nicht nur die Behauptung der Klägerin, dass das OIB ausschließlich durch von der Kommission dazu bestimmte Mitglieder verwaltet werde, sondern bringt auch den interinstitutionellen Charakter des OIB zum Ausdruck.

    50      Aus denselben Gründen geht das Vorbringen der Klägerin, dass das OIB eine vom Rat in formeller Hinsicht getrennte und im Hinblick auf Entscheidungen eigenständige Einrichtung sei, ins Leere. Auf jeden Fall schließt Art. 281 EG aus, dass das OIB eine vom Rat getrennte, eigenständige Einrichtung ist. Da nämlich nach dieser Vorschrift im institutionellen System der Gemeinschaft allein die Europäische Gemeinschaft als solche Rechtspersönlichkeit besitzt, gehören sowohl der Rat als auch das OIB zur selben Rechtsperson, so dass das OIB nicht als eine vom Rat getrennte, eigenständige Einrichtung angesehen werden kann.

    51      Zu dem Vorbringen der Klägerin, dass Art. 116 Abs. 7 der Durchführungsverordnung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der „Entscheidung vom 16. Januar 2006“ nicht berücksichtigt werden dürfe, weil diese Vorschrift darin nicht erwähnt werde, ist zu bemerken, dass der Rat der Klägerin mit dem Schreiben vom 16. Januar 2006 seine Entscheidung mitgeteilt hat, aufgrund seines Beschlusses, die Dienste des OIB in Anspruch zu nehmen, auf eine Ausschreibung zu verzichten. Die zwei Vorschriften, auf denen die Entscheidung, auf eine Ausschreibung zu verzichten, beruht, nämlich Art. 101 der Haushaltsordnung und Nr. 4 des Lastenhefts, werden beide in dem genannten Schreiben des Rates ordnungsgemäß erwähnt. Dagegen ergibt sich hinsichtlich des Beschlusses, die Dienste des OIB in Anspruch zu nehmen, aus den Randnrn. 44 bis 48 dieses Urteils, dass diese Maßnahme in keinem Zusammenhang mit der Ausschreibung steht und die Klägerin nicht berührt. Daraus folgt, dass das Fehlen eines Hinweises auf Art. 116 Abs. 7 der Durchführungsverordnung für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, auf eine Ausschreibung zu verzichten, unerheblich ist, so dass dieses Argument als nicht stichhaltig zurückzuweisen ist.

    52      Zu dem Argument der Klägerin schließlich, dass die Übernahme des Gesamtbetriebs der Kindertagesstätte durch das OIB dessen Aufgabe zuwiderlaufe, die Auslagerung von Tätigkeiten durchzuführen, die nicht zu den Kernaufgaben der gemeinschaftlichen Verwaltung zählten, ist zu bemerken, dass das OIB nach dem Beschluss 2003/523 nicht verpflichtet ist, zur Erfüllung seiner Aufgabe unbedingt Ausschreibungen zu veranstalten. Nach Art. 16 dieses Beschlusses kann es zwar eine solche durchführen, jedoch ist es ihm nach keiner Vorschrift verwehrt, seine Aufgabe mit eigenen Mitteln auszuführen. Mangels eines ausdrücklichen Verbots hat das OIB also von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die Durchführung einer Ausschreibung angebracht ist oder nicht.

    53      Nach alledem stellt der Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Rat und dem OIB über den Gesamtbetrieb einer Kindertagesstätte den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen zwei Dienststellen von Gemeinschaftsorganen über die Erbringung von Dienstleistungen dar, für die die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht gelten.

    54      Daher ist die vierte Rüge insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

     Dritte Rüge: Verstoß gegen die Begründungspflicht

     Vorbringen der Parteien

    55      Die Klägerin bestreitet, dass die vom Rat mit Schreiben vom 16. Januar 2006 genannten zahlreichen Vorteile – selbst unter Berücksichtigung seiner Erläuterungen im Schreiben vom 3. März 2006 – seine Entscheidung rechtfertigen könnten, die Dienste des OIB in Anspruch zu nehmen. Der Rat sei daher mit seinen Erläuterungen zu den Vorteilen – die den Bediensteten gewährten vertraglichen Bedingungen, die größenbedingten Kostenvorteile und die Optimierung der verfügbaren Mittel – seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen.

    56      Der Rat weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

     Würdigung durch das Gericht

    57      Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen dieser Rüge die Verletzung der Begründungspflicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler verwechselt. Obwohl diese Rüge mit dem Titel „Verletzung der Begründungspflicht“ überschrieben ist, betrifft das Vorbringen zu dieser Rüge eher Fehler, die der Rat bei seiner Beurteilung der Vorteile begangen haben soll, die mit der Entscheidung über die Inanspruchnahme der Dienste des OIB zusammenhängen.

    58      Hierbei handelt es sich jedoch, wie gesagt, um zwei verschiedene Rügen, die im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden können. Bei der ersten, die sich auf eine fehlende oder unzureichende Begründung bezieht, geht es um die Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 253 EG, die einen Mangel darstellt, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix, C‑166/95 P, Slg. 1997, I‑983, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dagegen kann die zweite Rüge, die sich auf die materielle Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung bezieht, vom Gemeinschaftsrichter nur geprüft werden, wenn die Klägerin eine solche Rüge geltend macht.

    59      Daher ist im Rahmen der dritten Rüge zunächst das Vorbringen in Bezug auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und anschließend das Vorbringen zu den behaupteten offensichtlichen Beurteilungsfehlern zu prüfen.

    60      Bezüglich des eventuellen Verstoßes gegen die Begründungspflicht ist daran zu erinnern, dass diese Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, abhängt. Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und dass der Gemeinschaftsrichter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C‑350/88, Slg. 1990, I‑395, Randnrn. 15 und 16, und des Gerichts vom 9. April 2003, Forum des migrants/Kommission, T‑217/01, Slg. 2003, II‑1563, Randnr. 68, und vom 18. April 2007, Deloitte Business Advisory/Kommission, T‑195/05, Slg. 2007, II‑871, Randnr. 45).

    61      Im vorliegenden Fall heißt es im Schreiben vom 16. Januar 2006 ausdrücklich, dass die Entscheidung, auf die Ausschreibung zu verzichten, auf der positiven Bewertung des Angebots beruht, die das OIB dem Rat unterbreitet hatte. In diesem Schreiben teilt das Generalsekretariat des Rates der Klägerin also mit, dass es nach der Entscheidung des Rates, das OIB gemäß dessen Angebot mit der Durchführung der fraglichen Dienstleistungen zu beauftragen, keinen Grund mehr gebe, an der Ausschreibung festzuhalten. Daraus folgt, dass das Schreiben vom 16. Januar 2006 die Erwägungen des Rates klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, so dass zum einen die Klägerin von den Gründen für die getroffene Maßnahme Kenntnis erlangen konnte, um ihre Rechte verteidigen und prüfen zu können, ob die Entscheidung zutreffend begründet war, und zum anderen das Gericht die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann. Der Rat hat demnach mit seiner Entscheidung, auf die Ausschreibung zu verzichten, nicht gegen die Begründungspflicht verstoßen.

    62      Hinsichtlich etwaiger offensichtlicher Beurteilungsfehler ist daran zu erinnern, dass das eine Ausschreibung durchführende Organ in Bezug auf die bei der Auftragsvergabe zu berücksichtigenden Gesichtspunkte über ein weites Ermessen verfügt und dass sich die Kontrolle des Gerichts auf die Prüfung beschränken muss, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑250/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Klägerin hat in dieser Hinsicht nichts vorgetragen, was belegen könnte, dass die Entscheidung, auf eine Ausschreibung zu verzichten, unter einem offensichtlichen Beurteilungsfehler leidet. Zu der Entscheidung, die Dienste des OIB in Anspruch zu nehmen, und insbesondere zu den behaupteten Vorteilen einer solchen Entscheidung ist zu bemerken, dass der Rat zwar gegenüber der politischen Führung und den internen Prüfern für die Richtigkeit seiner Entscheidung einzustehen hat, jedoch den Teilnehmern einer Ausschreibung gegenüber nicht verpflichtet ist, die Vorteile darzulegen, die mit der Entscheidung verbunden sind, die fraglichen Dienstleistungen mit eigenen Mitteln durchzuführen. Eine derartige Entscheidung ist nämlich eine politische Entscheidung und liegt daher im Ermessen des Rates. Deshalb ist es nicht Sache des Gerichts, im Rahmen dieser Klage die wirtschaftliche und institutionelle Rechtfertigung der Entscheidung über die Inanspruchnahme der Dienste des OIB zu prüfen.

    63      Somit ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

     Zweite Rüge: Verstoß gegen den EG-Vertrag, die Haushaltsordnung, die Durchführungsverordnung und das Lastenheft

     Vorbringen der Parteien

    64      Erstens trägt die Klägerin vor, dass Nr. 4 des Lastenhefts nur dann als Rechtsgrundlage für einen Verzicht auf eine Ausschreibung herangezogen werden könne, wenn der Verzicht zu dem Zweck erfolge, eine neue Ausschreibung durchzuführen. Deshalb sei der Hinweis auf Nr. 4 des Lastenhefts in der Entscheidung des Rates, auf die Ausschreibung zu verzichten, inkohärent, widersprüchlich und rechtsfehlerhaft.

    65      Zweitens sei auch der Hinweis auf Art. 101 der Haushaltsordnung in der Entscheidung des Rates, auf die Ausschreibung zu verzichten, nicht stichhaltig, da diese Vorschrift eine Begründung für einen solchen Verzicht vorschreibe. Die Begründung sei hier in der Entscheidung zu sehen, das OIB mit den fraglichen Dienstleistungen zu beauftragen. Da aber das OIB nicht wie die anderen an der Ausschreibung teilgenommen, sondern sein Angebot nach Fristablauf unterbreitet habe, stelle diese Entscheidung keinen Verzicht auf das Ausschreibungsverfahren dar. Demzufolge liege eine fehlerhafte Anwendung von Art. 101 der Haushaltsordnung vor, die auch gegen die Art. 89, 97, 98 und 100 der Haushaltsordnung und die Art. 135 und 147 der Durchführungsverordnung verstoße.

    66      Drittens habe der Rat zwar eine Art vergleichender Analyse zwischen dem Angebot des OIB einerseits und den Angeboten der Klägerin und der anderen Teilnehmer an der Ausschreibung andererseits vorgenommen, jedoch habe er vom OIB keine Teilnahme an der Ausschreibung verlangt. Deshalb verstoße das vom Rat gewählte Verfahren auch gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sowie gegen die Art. 43 EG und 49 EG.

    67      Der Rat weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

    –        Würdigung durch das Gericht

    68      Erstens ist bezüglich Nr. 4 des Lastenhefts auf dessen Wortlaut zu verweisen:

    „Das Sekretariat kann nach eigenem Ermessen und, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen, beschließen,

    a)      den ausgeschriebenen Auftrag nicht zu vergeben und das Ausschreibungsverfahren erneut einzuleiten;

    In keinem dieser Fälle kann ein erfolgreicher oder auch ein ausgeschlossener Bieter irgendeine Entschädigung verlangen.“

    69      Zwar ließe eine wörtliche Auslegung von Nr. 4 Buchst. a des Lastenhefts unter Umständen den Schluss zu, dass zwischen der Entscheidung des Rates, den Auftrag nicht zu vergeben, und der, eine erneute Ausschreibung vorzunehmen, ein Zusammenhang besteht, nichtsdestoweniger ist diese Vorschrift aber im Licht von Art. 101 der Haushaltsordnung auszulegen. Auch wenn Nr. 4 Buchst. a des Lastenhefts dem Rat bloß die Möglichkeit bietet, nach seinem Beschluss, den Auftrag nicht im Rahmen der ersten Ausschreibung zu vergeben, eine neue Ausschreibung vorzunehmen, so sieht Art. 101 der Haushaltsordnung doch ausdrücklich die andere Möglichkeit vor, den Auftrag überhaupt nicht zu vergeben. In dieser Vorschrift heißt es nämlich, dass der „öffentliche Auftraggeber … bis zur Unterzeichnung des Vertrags auf die Auftragsvergabe verzichten oder das Vergabeverfahren annullieren [kann]“. Aus dem Wortlaut von Nr. 4 Buchst. a des Lastenhefts kann also nicht der Schluss gezogen werden, dass dem Rat die Möglichkeit eines Verzichts auf die Ausschreibung verwehrt ist.

    70      Art. 101 der Haushaltsordnung verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber zwar im Gegensatz zu Nr. 4 Buchst. a des Lastenhefts ausdrücklich zu einer Begründung seiner Entscheidung, auf die Ausschreibung zu verzichten. Im vorliegenden Fall hat sich im Rahmen der Prüfung der dritten Rüge jedoch gezeigt, dass der Rat seine Entscheidung, auf die Ausschreibung zu verzichten, ordnungsgemäß begründet hatte. Demzufolge erfüllt die Entscheidung, auf die Ausschreibung zu verzichten, die Voraussetzungen des Art. 101 der Haushaltsordnung.

    71      Zweitens ist zu dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die Art. 43 EG und 49 EG, die Art. 89, 97, 98 und 100 der Haushaltsordnung sowie die Art. 135 und 147 der Durchführungsverordnung zu bemerken, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Nach der Rechtsprechung muss diese Darstellung hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen (Urteile des Gerichts vom 18. September 1996, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑387/94, Slg. 1996, II‑961, Randnr. 106, und vom 29. Januar 1998, Dubois et Fils/Rat und Kommission, T‑113/96, Slg. 1998, II‑125, Randnr. 29). Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin jedoch darauf beschränkt, einen Verstoß gegen die genannten Vorschriften geltend zu machen, ohne ihren Vorwurf in irgendeiner Weise näher zu begründen. Deshalb ist ihr Vorbringen nach den genannten Grundsätzen als unzulässig zurückzuweisen.

    72      Jedenfalls hat sich im Rahmen der Prüfung der vierten Rüge bereits gezeigt, dass die Entscheidung, das OIB außerhalb eines Ausschreibungsverfahrens mit den fraglichen Dienstleistungen zu beauftragen, völlig ordnungsgemäß war, da Dienstleistungen, die das OIB dem Rat erbringt, nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge fallen, so dass ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften ausgeschlossen ist.

    73      Demzufolge ist diese Rüge als teilweise unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

     Erste Rüge: Verstoß gegen die Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG

     Vorbringen der Parteien

    74      Nach Ansicht der Klägerin hat sich der Rat mit seinem Beschluss, eine Ausschreibung durchzuführen, dafür entschieden, den Auftrag für die fraglichen Dienstleistungen in einem klar umrissenen Rahmen zu vergeben, und müsse daher seine Aufgabe wahrnehmen, für die Einhaltung der Grundsätze des EG-Vertrags, der Haushaltsordnung und der Art. 43 EG und 49 EG einzustehen. Die Entscheidung, das OIB außerhalb eines Ausschreibungsverfahrens mit den genannten Dienstleistungen zu beauftragen, verstoße unter diesen Umständen gegen die Art. 43 EG und 49 EG.

    75      Die Klägerin stützt sich außerdem auf Art. 86 EG, der für öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten keine Ausnahme von den Vorschriften des Vertrags vorsehe, und meint, dass diese Regel erst recht für die Gemeinschaftsorgane gelte.

    76      Die Entscheidung, das OIB ohne öffentliche Bekanntgabe und ohne eine Ausschreibung mit den fraglichen Dienstleistungen zu beauftragen, verstoße daher gegen die genannten Vorschriften und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, was die Nichtigerklärung der Entscheidung rechtfertige.

    77      Der Rat weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

     Würdigung durch das Gericht

    78      Zunächst ist zu dem Argument, dass ein Verstoß gegen Art. 86 EG vorliege, zu bemerken, dass das OIB gemäß den Art. 2 und 3 des Beschlusses 2003/523 ein Amt ist, das ohne gewerbliche Ausrichtung für die Regelung der rein internen Bedürfnisse der Gemeinschaft zuständig ist, so dass es nicht als öffentliches Unternehmen im Sinne von Art. 86 EG angesehen werden kann. Folglich kann von einem Verstoß gegen Art. 86 EG nicht die Rede sein, so dass das entsprechende Vorbringen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen ist.

    79      Zu dem weiteren Vorbringen der Klägerin im Rahmen dieser Rüge, insbesondere zum behaupteten Verstoß gegen die Art. 43 EG und 49 EG, ist zu bemerken, dass die Klägerin sich auch hier darauf beschränkt, einen Verstoß gegen die genannten Vorschriften geltend zu machen, ohne ihren Vorwurf in irgendeiner Weise näher zu begründen. Deshalb ist dieses Vorbringen gemäß den in Randnr. 71 dieses Urteils genannten Grundsätzen als unzulässig zurückzuweisen.

    80      Demzufolge ist die erste Rüge in ihrer Gesamtheit als teilweise unbegründet und im Übrigen als unzulässig zurückzuweisen.

    –        Zum angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

    81      Nach Ansicht der Klägerin verstößt die Beurteilung des vom OIB außerhalb des Ausschreibungsverfahrens eingereichten Vorschlags durch den Rat gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

    82      Dazu ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung eines der Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts darstellt. Dieser Grundsatz verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2004, Spanien/Kommission, C‑304/01, Slg. 2004, I‑7655, Randnr. 31).

    83      Da das OIB, wie im Rahmen der Prüfung der vierten Rüge festgestellt wurde, eine Dienststelle der Gemeinschaftsorgane ist, ist seine Situation keineswegs mit der vergleichbar, in der sich die Ausschreibungsteilnehmer befinden. Demzufolge kann die Beurteilung des vom OIB außerhalb des Ausschreibungsverfahrens eingereichten Vorschlags nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

    84      Das Vorbringen der Klägerin eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

    –        Zum angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz

    85      Die Klägerin macht geltend, dass der Rat gegen den Grundsatz der Transparenz verstoßen habe, indem er das OIB außerhalb des Ausschreibungsverfahrens mit den fraglichen Dienstleistungen beauftragt habe.

    86      Zu dem Verstoß gegen diesen Grundsatz ist zu bemerken, dass der Auftraggeber gemäß der Rechtsprechung zu öffentlichen Aufträgen in allen Abschnitten eines Ausschreibungsverfahrens sowohl den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter als auch den Grundsatz der Transparenz wahren muss (Urteil des Gerichtshofs vom 25. April 1996, Kommission/Belgien, C‑87/94, Slg. 1996, I‑2043, Randnr. 54, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1998, Embassy Limousines & Services/Parlament, T‑203/96, Slg. 1998, II‑4239, Randnr. 85).

    87      Der Grundsatz der Transparenz umfasst die Verpflichtung des Auftraggebers, genaue Informationen über den gesamten Verfahrensablauf zu veröffentlichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Embassy Limousines & Services/Parlament, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 85).

    88      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin vor dem Schreiben vom 16. Januar 2006 über die Verhandlungen zwischen dem Rat und dem OIB, die zu der Entscheidung des Rates führten, das OIB mit dem Betrieb der Kindertagesstätte zu beauftragen, nicht Bescheid wusste. Laut den Angaben im Schreiben vom 16. Januar 2006 sollen diese Verhandlungen im zweiten Halbjahr des Jahres 2005 mit der Vorlage des Angebots des OIB begonnen haben.

    89      Nach der Rechtsprechung bestehen die Bekanntmachungserfordernisse, denen der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Verpflichtung zur Transparenz entsprechen muss, darin, zum einen dafür zu sorgen, dass alle Bieter die gleichen Chancen haben (siehe in diesem Sinne Urteil Kommission/Belgien, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnrn. 54 und 55), und zum anderen, die legitimen Erwartungen der Bieter zu schützen, die veranlasst wurden, im Voraus nicht wieder rückgängig zu machende Investitionen zu tätigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Embassy Limousines & Services/Parlament, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnrn. 85 und 86).

    90      Die Klägerin hat im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass eines dieser beiden Erfordernisse außer Acht gelassen worden wäre. Da nämlich zum einen der Schriftverkehr zwischen Rat und OIB keinem Bieter bekannt gemacht wurde, konnte dieses Unterlassen einer Bekanntmachung nicht zu einer Ungleichheit der Chancen der Klägerin gegenüber denen der anderen Bieter führen. Zum anderen hat die Klägerin nicht nachgewiesen oder auch nur behauptet, dass sie zu Investitionen veranlasst worden sei, die über die mit der Teilnahme an einer Ausschreibung verbundenen Risiken hinausgegangen seien.

    91      Demzufolge ist das Vorbringen der Klägerin, wonach ein Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz vorliege, als unbegründet zurückzuweisen.

    3.     Zum Antrag auf Nichtigerklärung der positiven Bewertung des Angebots des OIB

    92      Was den Antrag auf Nichtigerklärung der positiven Bewertung des Angebots des OIB durch den Rat angeht, ist festzustellen, dass ein solcher Antrag unzulässig ist.

    93      Die positive Bewertung des Angebots des OIB, die der Entscheidung vorausging, das OIB mit den fraglichen Dienstleistungen zu beauftragen, ist nämlich eine interne Maßnahme, die mit der Ausschreibung nichts zu tun hat, da der Rat, wie in den Randnrn. 44 bis 48 dieses Urteils dargelegt wurde, nicht verpflichtet ist, die für öffentliche Aufträge geltenden Vorschriften zu beachten, wenn er die Dienste des OIB in Anspruch nehmen will.

    94      Die positive Bewertung kann als eine interne Maßnahme, die mit der Ausschreibung nichts zu tun hat, keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen der Klägerin durch einen erheblichen Eingriff in ihre Rechtsstellung beeinträchtigen könnten, und deshalb auch keine Maßnahme sein, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG gegeben wäre (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1992, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑10/92 bis T‑12/92 und T‑15/92, Slg. 1992, II‑2667, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass der vorliegende Antrag auf Nichtigerklärung für unzulässig zu erklären ist.

     Zum Antrag auf Entschädigung

     Vorbringen der Parteien

    95      Die Klägerin begehrt einen Ersatz für den Schaden, der ihr durch das Verhalten des Rates ihrer Meinung nach entstanden ist und den das Gericht nach billigem Ermessen bemessen soll.

    96      Der Rat hält diesen Antrag für unbegründet.

     Würdigung durch das Gericht

    97      Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG wegen rechtswidrigen Verhaltens ihrer Organe von einer Reihe von Voraussetzungen ab, der Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens und dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/CEE, 26/81, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16; Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996, International Procurement Services/Kommission, T‑175/94, Slg. 1996, II‑729, Randnr. 44, und Beschluss des Gerichts vom 8. September 2006, Lademporiki und Parousis & Sia/Kommission, T‑92/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10).

    98      Außerdem muss die Klageschrift, wie in Randnr. 71 dieses Urteils gesagt, hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen.

    99      Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass im Rahmen einer Schadensersatzklage ein auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichteter Antrag der notwendigen Bestimmtheit ermangelt und deshalb als unzulässig anzusehen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, 5/71, Slg. 1971, 975, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2000, Camar und Tico/Kommission und Rat, T‑79/96, T‑260/97 und T‑117/98, Slg. 2000, II‑2193, Randnr. 181).

    100    Das Gericht hat jedoch anerkannt, dass es unter bestimmten Umständen nicht unerlässlich ist, in der Klageschrift den genauen Umfang des Schadens anzugeben und den beantragten Schadensersatz zu beziffern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990, Automec/Kommission, Slg. 1990, T‑64/89, Slg. 1990, II‑367, Randnr. 76, und Beschluss des Gerichts vom 5. Februar 2007, Sinara Handel/Rat und Kommission, T‑91/05, Slg. 2007, II‑245, Randnr. 110). In diesem Zusammenhang ist auch festgestellt worden, dass der Kläger in seiner Klageschrift das Vorliegen solcher Umstände dartun oder zumindest behaupten muss (Beschluss des Gerichts vom 14. Mai 1998, Goldstein/Kommission, T‑262/97, Slg. 1998, II‑2175, Randnr. 25).

    101    Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin, „den ihr entstandenen Schaden nach billigem Ermessen zu bemessen“. Außerdem hat sie – abgesehen davon, dass sie in ihrer Klageschrift die Höhe des Schadens, den sie erlitten zu haben behauptet, nicht beziffert hat –, nichts vorgetragen, was eine Beurteilung des Schadensumfangs ermöglichen würde. Sie hat lediglich abstrakt und allgemein behauptet, einen Schaden erlitten zu haben, ohne diesen jedoch auch nur im Geringsten zu spezifizieren. Außerdem hat sie keine besonderen Umstände dargetan, die es rechtfertigen würden, dass sie keine zumindest ungefähre Schätzung des ihrer Meinung nach erlittenen Schadens vorgenommen hat.

    102    Im vorliegenden Fall hätte in der Klageschrift der genaue Schadensumfang insbesondere deshalb angegeben werden müssen, weil sich aus Art. 101 der Haushaltsordnung sowie aus Nr. 4 Buchst. a des Lastenhefts ergibt (siehe oben, Randnr. 68), dass der öffentliche Auftraggeber den Bietern, die an einer Ausschreibung teilgenommen haben, die aufgehoben wurde, keinerlei Entschädigung leisten muss. Somit können die Kosten, die einem Bieter durch seine Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren entstehen, grundsätzlich keinen ersatzfähigen Schaden darstellen (Urteile des Gerichts vom 29. Oktober 1998, TEAM/Kommission, T‑13/96, Slg. 1998, II‑4073, Randnr. 71, und Embassy Limousines & Services/Parlament, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 97).

    103    Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung und nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts auf dieses anwendbar ist, ist daher der Antrag auf Entschädigung als unzulässig zurückzuweisen.

     Zum Antrag auf Aussetzung der Durchführung des zwischen Rat und OIB geschlossenen Vertrags

    104    Die Klägerin hat u. a. die „Aussetzung der Durchführung des mit dem OIB geschlossenen Vertrags“ beantragt.

    105    In formeller Hinsicht ist der Antrag nicht gemäß Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung mit besonderem Schriftsatz gestellt worden. Er wird nur bei den Anträgen aufgeführt, die in der Klageschrift gestellt worden sind, und ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, T‑298/97, T‑312/97, T‑313/97, T‑315/97, T‑600/97 bis T‑607/97, T‑1/98, T‑3/98 bis T‑6/98 und T‑23/98, Slg. 2000, II‑2319, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    106    Somit ist der vorliegende Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

     Zum Beweisantrag

     Vorbringen der Parteien

    107    Die Klägerin beantragt, den Rat aufzufordern, im Rahmen der Beweisaufnahme folgende Unterlagen vorzulegen:

    –        den zwischen Rat und OIB geschlossenen Vertrag;

    –        alle Unterlagen über die Entscheidung des Rates, das OIB mit den fraglichen Dienstleistungen zu beauftragen, insbesondere den vor dem 1. August 2005 erstellten Vermerk, in dem der Rat das OIB aufgefordert habe, ein Angebot für die Erbringung der genannten Dienstleistungen zu unterbreiten.

    108    Der Rat bestreitet, dass diese Unterlagen im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits sachdienlich seien.

     Würdigung durch das Gericht

    109    Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen hat, ob Maßnahmen der Beweisaufnahme für die Entscheidung des Rechtsstreits zweckdienlich sind (Urteile des Gerichts vom 16. Mai 2001, Toditec/Kommission, T‑68/99, Slg. 2001, II‑1443, Randnr. 40, und vom 6. Februar 2007, CAS/Kommission, T‑23/03, Slg. 2007, II‑289, Randnr. 323).

    110    Die Vorlage der erbetenen Unterlagen wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge im vorliegenden Fall anwendbar wären. Da die Prüfung der Anträge auf Nichtigerklärung zum gegenteiligen Ergebnis geführt hat, ist die Vorlage der fraglichen Unterlagen für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht zweckdienlich.

    111    Nach alledem ist der vorliegende Beweisantrag zurückzuweisen.

     Kosten

    112    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Zweite Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

    1.      Die Klage wird abgewiesen.

    2.      Die Centro Studi Antonio Manieri Srl wird verurteilt, ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates zu tragen.

    Pelikánová

    Jürimäe

    Soldevila Fragoso

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Januar 2009.

    Unterschriften


    * Verfahrenssprache: Italienisch.

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