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Document 62005TJ0462

Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 10. Dezember 2008.
JTEKT Corp. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Veröffentlichung einer Zusammenfassung - Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Unzulässigkeit - Eigenschaft als Beteiligter - Zulässigkeit - Unterbliebene Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens - Keine ernsthaften Schwierigkeiten.
Rechtssache T-462/05.

Sammlung der Rechtsprechung 2008 II-00307*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2008:557





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Dezember 2008 – JTEKT/HABM (IFS)

(Rechtssache T-462/05)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke IFS – Absolutes Eintragungshindernis – Kein beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 25, 31, 39-40)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. September 2005 (Sache R 1157/2004‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens IFS als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

JTEKT Corp.

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke IFS für Waren in Klasse 12 – Anmeldung Nr. 3157492

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 14. September 2005 (Sache R 1157/2004‑1) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der JTEKT Corp.

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