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Document 62005TJ0375

Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 15. Oktober 2008.
Azienda Agricola "Le Canne" Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Landwirtschaft - Gemeinschaftszuschuss - Dem Antrag auf Zahlung des Restbetrags anhaftende finanzielle Unregelmäßigkeit - Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses - Ablauf der Verjährungsfrist - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage.
Rechtssache T-375/05.

Sammlung der Rechtsprechung 2008 II-00217*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2008:441





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 15. Oktober 2008 – Le Canne/Kommission

(Rechtssache T-375/05)

„Landwirtschaft – Gemeinschaftszuschuss – Dem Antrag auf Zahlung des Restbetrags anhaftende finanzielle Unregelmäßigkeit – Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses – Ablauf der Verjährungsfrist – Nichtigkeits- und Schadensersatzklage“

1.                     Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft – Unregelmäßigkeit – Begriff (Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 1 Abs. 2, 4 und 5)

2.                     Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft – Verfolgung von Unregelmäßigkeiten – Verjährungsfrist (Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 3 und 4 Abs. 1)

3.                     Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft – Verfolgung von Unregelmäßigkeiten – Verjährungsfrist (Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2; Verordnung Nr. 1116/88 der Kommission, Art. 8)

4.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Schaden – Kausalzusammenhang – Beweislast

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2005) 2939 vom 26. Juli 2005, den Restbetrag eines der Klägerin für die Modernisierung und Umgestaltung ihrer Fischzuchtanlagen gewährten Gemeinschaftszuschusses zu kürzen, und auf Ersatz des Schadens, der sich aus dieser Kürzung ergibt

Tenor

1.

Die Entscheidung C(2005) 2939 der Kommission vom 26. Juli 2005 wird für nichtig erklärt, soweit darin der Gemeinschaftszuschuss der Azienda Agricola „Le Canne“ Srl für das Projekt IT/0016/90/02 gekürzt wurde, weil der von der Girardello SpA mit der Durchführung der Arbeiten für dieses Projekt erwirtschaftete Gewinn auf die zuschussfähigen Ausgaben angerechnet wurde.

2.

Die Schadensersatzklage wird abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt die Kosten.

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