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Document 62005TJ0301

Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 11. März 2008.
Philippe Guigard gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Außervertragliche Haftung - Nichtverlängerung eines vom EEF finanzierten Arbeitsvertrags - Kein rechtswidriges Verhalten der Kommission - Zuständigkeit des Gerichts.
Rechtssache T-301/05.

Sammlung der Rechtsprechung 2008 II-00031*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2008:64





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. März 2008 – Guigard/Kommission

(Rechtssache T‑301/05)

„Außervertragliche Haftung – Nichtverlängerung eines vom EEF finanzierten Arbeitsvertrags – Kein rechtswidriges Verhalten der Kommission – Zuständigkeit des Gerichts“

1.                     Verfahren – Schadensersatzklage (Art. 225 EG, 235 EG, 238 EG und 240 EG) (vgl. Randnrn. 33-40)

2.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Fehlen einer Voraussetzung (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 43-44)

3.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierte Verletzung des Gemeinschaftsrechts (Art. 288 EG) (vgl. Randnrn. 55-56)

4.                     Außervertragliche Haftung – Rechtswidriges Verhalten der Organe (Art. 288 EG) (vgl. Randnrn. 55-80, 82-86)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch ein Fehlverhalten der Kommission bei der Nichtverlängerung seines im Rahmen der vom Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten technischen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Republik Niger geschlossenen Arbeitsvertrags entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Guigard trägt die Kosten.

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