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Document 62005TJ0254
Judgment of the Court of First Instance (Third Chamber) of 20 September 2007. # Fachvereinigung Mineralfaserindustrie eV Deutsche Gruppe der Eurima - European Insulation Manufacturers Association v Commission of the European Communities. # State Aid - Measures to promote the use of insulation material from renewable raw materials - Decision declaring aid compatible with the common market - Preliminary examination - Action for annulment - Professional association - Meaning of ‘party concerned’ in Article 88(2) EC - Pleas in law on validity of decision - Inadmissibility. # Case T-254/05.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 20. September 2007.
Fachvereinigung Mineralfaserindustrie eV Deutsche Gruppe der Eurima - European Insulation Manufacturers Association gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden - Vorprüfungsverfahren - Nichtigkeitsklage - Berufsverband - Begriff des Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG - Klagegründe, die die Begründetheit der Entscheidung betreffen - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-254/05.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 20. September 2007.
Fachvereinigung Mineralfaserindustrie eV Deutsche Gruppe der Eurima - European Insulation Manufacturers Association gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden - Vorprüfungsverfahren - Nichtigkeitsklage - Berufsverband - Begriff des Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG - Klagegründe, die die Begründetheit der Entscheidung betreffen - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-254/05.
Sammlung der Rechtsprechung 2007 II-00124*
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2007:296
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 20. September 2007 – Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission
(Rechtssache T-254/05)
„Staatliche Beihilfen – Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen – Entscheidung, mit der die Beihilfen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden – Vorprüfungsverfahren – Nichtigkeitsklage – Berufsverband – Begriff des Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG – Klagegründe, die die Begründetheit der Entscheidung betreffen – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens eine Beihilfe für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG und 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 30-36, 47)
2. Nichtigkeitsklage – Gründe – Auslegung durch das Gericht – Grenze (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 48)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 379 der Kommission vom 11. Februar 2005 über die staatliche Beihilfe N 260b/2004 (Deutschland – Verlängerung des Förderprogramms zum Einsatz von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen) |
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Fachvereinigung Mineralfaserindustrie e. V. Deutsche Gruppe der Eurima – European Insulation Manufacturers Association trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten. |