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Document 62005TJ0198

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 22. Mai 2007.
    Mebrom NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Außervertragliche Haftung - Einfuhr von Methylbromid in die Europäische Union - Verzögerte Einrichtung der Website zur Beantragung und Gewährung von Einfuhrlizenzen und -quoten - Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 - Schaden aufgrund entgangenen Gewinns - Tatsächliches Vorliegen des Schadens.
    Rechtssache T-198/05.

    Sammlung der Rechtsprechung 2007 II-00051*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2007:147





    Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 22. Mai 2007 – Mebrom/Kommission

    (Rechtssache T-198/05)

    „Außervertragliche Haftung – Einfuhr von Methylbromid in die Europäische Union – Verzögerte Einrichtung der Website zur Beantragung und Gewährung von Einfuhrlizenzen und ‑quoten – Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 – Schaden aufgrund entgangenen Gewinns – Tatsächliches Vorliegen des Schadens“

    Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 50-52, 59, 68, 70, 72)

    Gegenstand

    Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission kein System eingeführt habe, das es der Klägerin ermöglicht hätte, in den Monaten Januar und Februar 2005 Methylbromid für kritische Verwendungszwecke in die Europäische Union einzuführen

    Tenor

     

    Die Klage wird abgewiesen.

     

    Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

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