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Document 62005TJ0136

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 20. September 2007.
    EARL Salvat père & fils, Comité interprofessionnel des vins doux naturels et vins de liqueur à appellations contrôlées (CIVDN) und Comité national des interprofessions des vins à appellation d'origine (CNIV) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Umstellung von Rebflächen - Entscheidung, mit der Beihilfen zum Teil für vereinbar und zum Teil für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Begründungspflicht - Beurteilung anhand von Art. 87 Abs. 1 EG.
    Rechtssache T-136/05.

    Sammlung der Rechtsprechung 2007 II-04063

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2007:295

    Parteien
    Entscheidungsgründe
    Tenor

    Parteien

    In der Rechtssache T‑136/05

    EARL Salvat père & fils mit Sitz in Saint-Paul-de-Fenouillet (Frankreich),

    Comité interprofessionnel des vins doux naturels et vins de liqueur à appellations contrôlées (CIVDN) mit Sitz in Perpignan (Frankreich),

    Comité national des interprofessions des vins à appellation d’origine (CNIV) mit Sitz in Paris (Frankreich),

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Calvet und O. Billard,

    Kläger,

    unterstützt durch

    Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues als Bevollmächtigten,

    Streithelferin,

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Giolito und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

    Beklagte,

    wegen Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 der Entscheidung 2007/253/EG der Kommission vom 19. Januar 2005 betreffend den von Frankreich durchgeführten Plan Rivesaltes und die steuerähnlichen Abgaben des CIVDN (ABl. L 112, S. 1)

    erlässt

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

    DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter F. Dehousse und D. Šváby,

    Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2006

    folgendes

    Urteil

    Entscheidungsgründe

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    1. Auf eine Beschwerde hin befragte die Kommission im Juli 1999 die französischen Behörden bezüglich mehrerer Maßnahmen zur Umstellung von Rebflächen, die unter dem Namen „Plan Rivesaltes“ bekannt waren. Da diese Maßnahmen ohne vorherige Genehmigung der Kommission und ohne vorherige Anmeldung bei ihr durchgeführt worden waren, wurden sie unter der Nummer NN 139/2002 in das Register nicht notifizierter Beihilfen eingetragen.

    2. Mit Schreiben vom 21. Januar 2003 setzte die Kommission die Französische Republik von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen. Mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union vom 5. April 2003 veröffentlichten Mitteilung (ABl. C 82, S. 2) forderte die Kommission die Beteiligten auf, sich gemäß Art. 88 Abs. 2 EG zu den betreffenden Maßnahmen zu äußern. Die französischen Behörden übermittelten ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 16. und 18. Juni 2003 und vom 10. September 2004 – Letzteres als Stellungnahme zu den Äußerungen des Beschwerdeführers.

    Entscheidung

    3. Mit der Entscheidung vom 19. Januar 2005 betreffend den von Frankreich durchgeführten Plan Rivesaltes und die steuerähnlichen Abgaben des Comité interprofessionnel des vins doux naturels et vins de liqueur à appellations contrôlées (CIVDN) entschied die Kommission über die Rechtmäßigkeit verschiedener Maßnahmen der Französischen Republik in Bezug auf natürliche Süßweine der Region Pyrénées-Orientales (im Folgenden: Entscheidung).

    Betroffene Maßnahmen

    4. Wegen Schwierigkeiten bei der Vermarktung von Wein mit der Ursprungsbezeichnung „Rivesaltes“ wurde 1996 ein Plan gleichen Namens ausgearbeitet. Ziel dieses Umstellungsplans war nach Randnr. 6 der Entscheidung, mit Hilfe von Rodungsmaßnahmen und der Wiederanpflanzung hochwertiger Rebsorten einen Teil der Erzeugung natürlicher Süßweine in der betreffenden Region zu ersetzen. Für die Durchführung des Plans standen den Erzeugern bis August 2000 zwei Arten von Beihilfen zur Verfügung, nämlich eine „Stilllegungsprämie“ und eine „Umstellungsbeihilfe.“ Außerdem wurden „Werbekampagnen und betriebliche Maßnahmen“ durchgeführt.

    – Stilllegungsprämie

    5. Mit der Entscheidung 96-1 vom 5. Juli 1996 führte das CIVDN zur Finanzierung des Plans Rivesaltes einen Branchenbeitrag ein. Dieser Beitrag in Höhe von 50 FRF je Hektoliter des in der betreffenden Region produzierten Weins war zur Finanzierung einer Prämie für die Stilllegung von Flächen bestimmt, auf denen im Jahr 1995 Rivesaltes oder Grand Roussillon erzeugt worden war und auf denen ab der Ernte 1996 bis einschließlich der Ernte 2000 Tafelweine oder Landweine erzeugt werden sollten. Die Stilllegungsprämie wurde Erzeugern gezahlt, die sich verpflichteten, fünf Jahre lang die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen (Appellation d’origine contrôlée, im Folgenden: AOC) „Rivesaltes“ und „Grand Roussillon“ nicht in Anspruch zu nehmen. Die Prämie wurde nicht für die Aufgabe bzw. die Verringerung der Erzeugung gewährt, sondern sollte lediglich als Ausgleich für die Verwendung der Erzeugung ohne kontrollierte Ursprungsbezeichnung dienen. Die Stilllegungsprämie belief sich auf 5 000 FRF jährlich je stillgelegten Hektar (Randnrn. 8 bis 11 der Entscheidung).

    – Umstellungsbeihilfen

    6. Der 1996 genehmigte Plan Rivesaltes sah ferner eine Beihilfe in Höhe von 25 000 FRF je Hektar für die Umstellung auf AOC „Muscat-de-Rivesaltes“ und in Höhe von 40 000 FRF je Hektar für die Umstellung auf AOC „Côtes-du-Roussillon-Villages“ sowie auf Landwein vor (Randnr. 15 der Entscheidung). Diese Beihilfe wurde teilweise aus dem Staatshaushalt finanziert (Randnr. 17 der Entscheidung).

    – Werbekampagnen und betriebliche Maßnahmen

    7. Mit der Entscheidung 97-9 vom 29. Dezember 1997 führte das CIVDN zum 1. Januar 1998 einen Branchenbeitrag ein, um Werbekampagnen und betriebliche Maßnahmen zugunsten der AOC „Rivesaltes“, „Grand Roussillon“, „Muscat de Rivesaltes“ und „Banyuls“ zu finanzieren (Randnr. 19 der Entscheidung). Diese Beiträge beliefen sich je nach AOC auf 25 FRF bis 50 FRF je Hektoliter (Randnr. 20 der Entscheidung). Mit der Entscheidung 98-1 vom 10. Juli 1998 führte das CIVDN zum 1. September 1998 einen entsprechenden Branchenbeitrag ein, um Werbekampagnen und betriebliche Maßnahmen zugunsten der AOC „Rivesaltes“, „Grand Roussillon“ und „Maury“ zu finanzieren (Randnr. 22 der Entscheidung). Beide Branchenbeiträge wurden durch die Entscheidung 99-1 vom 17. Dezember 1999 aufgehoben, mit dem das CIVDN einen Branchenbeitrag für die Finanzierung von Werbekampagnen und betrieblichen Maßnahmen zugunsten der AOC „Banyuls“, „Banyuls Grand Cru“, „Muscat de Rivesaltes“, „Rivesaltes“, „Grand Roussillon“ und „Maury“ einführte (Randnr. 25 der Entscheidung). Dieser Beitrag wurde durch die Entscheidung 00-1 mit geringfügigen Änderungen weitergeführt (Randnr. 28 der Entscheidung).

    Rechtliche Beurteilung in der Entscheidung

    8. Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung untersucht die Kommission zunächst, ob ein aus staatlichen Mitteln finanzierter selektiver Vorteil vorliegt. Ihrer Art nach sieht sie die betreffenden Beiträge als steuerähnliche Abgaben und damit als staatliche Mittel an (Randnr. 74 der Entscheidung).

    9. Die Kommission schließt diese Prüfung mit dem Ergebnis ab, dass die betreffenden Maßnahmen „einen aus öffentlichen Mitteln finanzierten Vorteil darstellen, der ihnen, nicht aber anderen Marktbeteiligten gewährt wird; [d]iese Maßnahmen verfälschen daher den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen, indem sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen und daher den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können“. Sie leitet daraus ab, dass diese Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art.  87 Abs. 1 EG darstellten (Randnr. 82 der Entscheidung).

    10. Im Rahmen ihrer Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt schließt die Kommission zunächst die Anwendbarkeit der in Art. 87 Abs. 2 und 3 EG vorgesehenen Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Vertrag für den vorliegenden Fall aus (Randnrn. 83 bis 86 der Entscheidung).

    11. Sodann stellt sie fest, dass es sich bei den von der Französischen Republik durchgeführten Maßnahmen, da sie Elemente staatlicher Beihilfen enthielten, um neue Beihilfen handele, die bei ihr nicht angemeldet worden seien und somit rechtswidrig im Sinne des Vertrags seien (Randnr. 88 der Entscheidung).

    12. Bevor sie zu ihrer abschließenden Schlussfolgerung gelangt, untersucht sie jede Maßnahme im Licht der anzuwendenden Vorschriften, insbesondere derjenigen über die betreffende Marktorganisation, sowie die Finanzierung der Beihilfen (Randnrn. 95 bis 127 der Entscheidung).

    Verfügender Teil der Entscheidung

    13. Der verfügende Teil der Entscheidung lautet:

    „Artikel 1

    1. Die staatliche Beihilfe, die [die Französische Republik] in Form einer ‚Stilllegungsprämie‘ französischen Winzern gewährt hat, die sich verpflichtet haben, von der Ernte 1996 bis zur Ernte 2000 einschließlich auf die Verwendung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung (AOC) ‚Rivesaltes‘ oder ‚Grand Roussillon‘ zu verzichten, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

    2. Die staatliche Beihilfe, die [die Französische Republik] in Form des Umstellungsplans für AOC Rivesaltes von der Ernte 1996 bis zur Ernte 2000 einschließlich gewährt hat und die 30 % der tatsächlichen Kosten und/oder den Höchstbetrag von 5 030,82 EUR/ha (33 000 FRF/ha) in Einzelfällen überschritten hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

    3. Die staatliche Beihilfe, die [die Französische Republik] in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 in Form von Werbekampagnen und Betriebsbeihilfen für die AOC ‚Rivesaltes‘, ‚Grand Roussillon‘, ‚Muscat de Rivesaltes‘ und ‚Banyuls‘ gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar.

    Artikel 2

    1. [Die Französische Republik] ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die im Rahmen der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Beihilfemaßnahmen gezahlten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Die Rückforderung der Beihilfe hat unverzüglich im Einklang mit den nationalen Verfahren zu erfolgen, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist.

    2. Für die Rückforderung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen teilt [die Französische Republik] der Kommission den Gesamtbetrag der im Rahmen dieser Maßnahme gewährten Beihilfen, ihre Finanzierungsweise einschließlich des Gesamtbetrags der Einnahmen aus dem hierzu eingeführten Branchenbeitrag sowie die Zahl der Hektar, für die die ‚Stilllegungsprämie‘ gewährt worden ist, mit.

    Artikel 3

    [Die Französische Republik] teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.“

    Verfahren und Anträge der Parteien

    14. Die Société civile d’exploitation agricole à responsabilité limitée (EARL) Salvat père & fils (im Folgenden: Salvat), das CIVDN und das Comité national des interprofessions des vins d’appellation d’origine (CNIV) haben mit Klageschrift, die am 30. März 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage gegen die Entscheidung erhoben.

    15. Die Kläger beantragen,

    – Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären;

    – der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    16. Die Kommission hat mit gesondertem Schriftsatz vom 29. Juni 2005 gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Unzulässigkeitseinrede erhoben. Sie beantragt darin Abweisung der Klage als unzulässig ohne Erörterung der Begründetheit und Kostenentscheidung gegen die Kläger.

    17. Der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts hat mit Beschluss vom 22. September 2005 die Französische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 hat die französische Regierung erklärt, sie wolle sich zur Zulässigkeit nicht äußern und werde in diesem Verfahrensabschnitt keinen Streithilfeschriftsatz in der Rechtssache einreichen.

    18. Mit Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2005 ist die Entscheidung über die Unzulässigkeit und über die Kosten dem Endurteil vorbehalten worden.

    19. Die Kommission beantragt in ihrer Klagebeantwortung,

    – die Klage als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

    – den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

    20. Die Französische Republik hat innerhalb der gesetzten Frist keinen Streithilfeschriftsatz zur Begründetheit eingereicht. Auf die Mitteilung des Termins der mündlichen Verhandlung durch die Kanzlei des Gerichts hat sie mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 wissen lassen, dass sie daran nicht teilnehmen werde.

    21. Die Beteiligten, die in der Sitzung vom 16. November 2006 anwesend waren, haben mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

    Zulässigkeit

    22. Die Kommission macht erstens geltend, dass das CIVDN wegen seiner Auflösung kein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die beiden angefochtenen Bestimmungen habe. Zweitens hätten die Kläger kein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung, und drittens seien sie durch Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung nicht unmittelbar und individuell betroffen.

    Zur Frage, ob das CIVDN angesichts seiner Auflösung zur Erhebung einer Klage gegen die beiden angefochtenen Bestimmungen fähig ist

    Vorbringen der Parteien

    23. Die Kommission trägt vor, das CIVDN sei durch Beschluss seiner Generalversammlung vom 20. Dezember 2000 aufgelöst und liquidiert worden und sei durch den Conseil interprofessionnel des vins de Roussillon (CIVR) ersetzt worden. Sie sei über die Auflösung mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 und vom 6. Dezember 2001 informiert worden (Randnr. 48 der Entscheidung).

    24. Das CIVDN macht geltend, es sei durch das Gesetz Nr. 200 vom 2. April 1943 geschaffen worden, das bis heute in Kraft sei. Zwar sei in der Ordonnance 2005-554 vom 26. Mai 2005 (JORF Nr. 122 vom 27. Mai 2005) festgelegt, dass das CIVDN nach Maßgabe eines Ministerialerlasses liquidiert werden solle. Wenn auch mit dem interministeriellen Erlass vom 9. August 2005 (JORF Nr. 201 vom 30. August 2005) das Liquidationsverfahren eingeleitet und ein Liquidator ernannt worden sei, bestehe doch das CIVDN als juristische Person nach wie vor, bis es aufgelöst sei. Auf jeden Fall könnten die Ordonnance 2005-554 und der interministerielle Erlass vom 9. August 2005 nicht rückwirkend die Rechtsfähigkeit des CIVDN als juristische Person beseitigen, die folglich zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage, d. h. am 30. März 2005, Bestand gehabt habe.

    Würdigung durch das Gericht

    25. Im Protokoll der Generalversammlung des CIVDN vom 20. Dezember 2000 ist festgehalten, dass im Hinblick auf die Ersetzung der alten Branchenverbände durch den CIVR zum 1. Januar 2001 die Bedingungen für die Liquidation des CIVDN und ein entsprechender Zeitplan mit den Modalitäten festzulegen seien.

    26. Den vom Kläger vorgelegten Unterlagen, die die Kommission nicht in Zweifel gezogen hat, ist indessen zu entnehmen, dass das CIVDN jedenfalls im Dezember 2000 nicht aufgelöst wurde, denn seine Auflösung ist in der Ordonnance 2005-554 vorgesehen, und die Modalitäten hierfür sind im interministeriellen Erlass vom 9. August 2005 festgelegt. Das CIVDN hat in diesem Zusammenhang auch seine Parteifähigkeit nicht eingebüßt.

    27. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage war das CIVDN somit eine juristische Person, die parteifähig war, und es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass es diese Fähigkeit seither verloren hätte. Die Kommission bezweifelt daher mit ihrem Hinweis auf die Auflösung des CIVDN zu Unrecht dessen Parteifähigkeit.

    Zum Fehlen eines Rechtsschutzinteresses der Kläger in Bezug auf Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung

    Vorbringen der Parteien

    28. Die Kommission macht geltend, dass Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung die Kläger nicht beschweren könne, weil er in ihrem Sinne die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erkläre. Zur Stützung ihrer Auffassung beruft sich die Kommission auf den Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission (C‑164/02, Slg. 2004, I‑1177, Randnrn. 18 bis 25), und das Urteil des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission (T‑141/03, Slg. 2005, II‑1197, Randnrn. 25 ff.).

    29. Nach dieser Betrachtungsweise sei die Klage des CIVDN, der mit der Vertretung der kollektiven Interessen seiner Mitglieder betraute Verband, offensichtlich unzulässig, weil das CIVDN Empfänger von Beihilfen vertrete, die für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden seien. Das CNIV wiederum sei durch eine Entscheidung, die die Erzeuger natürlicher Süßweine begünstige, noch weniger beeinträchtigt.

    30. Die Entscheidung betreffe außerdem nicht die Beiträge als solche und solle sie keineswegs Beihilfen gleichstellen.

    31. Die Kläger sind der Auffassung, dass sie ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf Art. 1 Abs. 3 haben. Die von der Kommission angeführte Rechtsprechung lasse es auf keinen Fall zu, die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage des Empfängers einer Beihilfe gegen eine Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werde, grundsätzlich auszuschließen. Die Feststellung der Vereinbarkeit befreie das Gericht nicht von der Prüfung der Frage, ob die Beurteilung der Kommission im konkreten Fall verbindliche Rechtswirkungen habe, die die Interessen der Kläger beeinträchtigen könnten. Anders als die Klägerin in der Rechtssache Sniace/Kommission (oben in Randnr. 28 angeführt) bezögen sich die Kläger im vorliegenden Fall auf Klagen, die bereits vor den nationalen Gerichten anhängig seien.

    32. Der CIVR als Nachfolger des CIVDN habe nämlich eine Winzerin, die SCEA Marty, auf Zahlung der ihm geschuldeten freiwilligen Pflichtbeiträge verklagen müssen. In ihrer Klagebeantwortung beantrage die SCEA Marty, dass das nationale Gericht feststelle, dass „die freiwilligen Pflichtbeiträge, deren Zahlung der CIVR verlangt, staatliche Beihilfen im Sinne der Art. 87 und 88 [EG] sind“. Folglich sei im vorliegenden Fall erwiesen, dass das Risiko gerichtlicher Auseinandersetzungen über die Einstufung der freiwilligen Pflichtbeiträge bestehe.

    33. Das CIVDN habe daher ein eigenes Rechtschutzinteresse in Bezug auf Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung, weil diese Bestimmung es unmittelbar daran hindere, seine Zuständigkeiten nach eigener Vorstellung auszuüben. Gleiches gelte für das CNIV, weil die Einstufung der Finanzierung von Branchenmaßnahmen durch freiwillige Pflichtbeiträge als Beihilfe geeignet sei, die Arbeit der in ihm zusammengeschlossenen Branchenverbände des Weinbausektors erheblich zu destabilisieren. Das gelte auch für Salvat, die als Mitglied eines Branchenverbands des Weinbausektors Nutzen aus allen Branchenmaßnahmen ziehe, die durch die als staatliche Beihilfe eingestuften Beiträge finanziert würden.

    Würdigung durch das Gericht

    34. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Handlungen oder Entscheidungen, gegen die eine Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG gegeben ist, nur diejenigen Maßnahmen sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen der Kläger durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen können (vgl. Beschluss Niederlande/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner ist die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur insoweit zulässig, als der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (vgl. Urteil Sniace/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35. Beide Parteien stützen ihre jeweilige Ansicht auf das Urteil Sniace/Kommission (oben in Randnr. 28 angeführt).

    36. In diesem Urteil hat das Gericht die Klage nicht aus dem alleinigen Grund als unzulässig abgewiesen, dass die Entscheidung die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hatte. Es hat vielmehr die Lage der Klägerin in concreto untersucht. Außerdem hatte das Gericht bereits in seinem Urteil vom 30. Januar 2002, Nuove Industrie Molisane/Kommission (T‑212/00, Slg. 2002, II‑347, Randnr. 38), festgestellt, dass die bloße Tatsache, dass die angemeldete Beihilfe durch die in dieser Rechtssache angefochtene Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde und diese somit für die Klägerin grundsätzlich keine Beschwer darstellte, den Gemeinschaftsrichter nicht von der Prüfung der Frage befreite, ob die Beurteilung der Kommission verbindliche Rechtswirkungen erzeugte, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen konnten.

    37. Auch wenn Art. 1. Abs. 3 der Entscheidung die staatliche Beihilfe, die die Französische Republik in Form von Werbekampagnen und betrieblichen Maßnahmen zugunsten bestimmter AOC eingeführt hat, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, ist folglich doch zu prüfen, ob diese Bestimmung die Interessen der Kläger beeinträchtigt.

    38. Erstens stuft die Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Kläger die Finanzierung der betreffenden Maßnahmen durch Branchenbeiträge nicht als staatliche Beihilfe ein. Dem verfügenden Teil der Entscheidung und der ihn stützenden Begründung ist eindeutig zu entnehmen, dass die betreffenden Maßnahmen und nicht die Beiträge als staatliche Beihilfe eingestuft werden.

    39. Die Art der Beiträge wird in der Entscheidung darauf untersucht, ob es um staatliche Mittel geht. In Randnr. 74 der Entscheidung schließt die Kommission ihre Prüfung mit dem Ergebnis ab, dass es sich im vorliegenden Fall um steuerähnliche Abgaben und damit um staatliche Mittel handele.

    40. Zwar wird in Randnr. 134 der Entscheidung auf den im Urteil des Gerichtshof vom 21. Oktober 2003, Van Calster u. a. (C‑261/01 und C‑262/01, Slg. 2003, I‑12249, Randnrn. 53 und 54), festgestellten Grundsatz verwiesen, dass es grundsätzlich den nationalen Gerichten obliegt, die Erstattung der Abgaben oder Beiträge anzuordnen, die speziell zur Finanzierung einer Beihilfe erhoben wurden, wenn die Finanzierungsweise Bestandteil der Beihilfe ist und diese unter Missachtung der Meldepflicht durchgeführt worden ist. Die Kommission prüft jedoch nicht, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Grundsatzes im vorliegenden Fall erfüllt sind. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Abgabe nur dann als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, wenn nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne besteht, dass das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird. Besteht ein solcher Zusammenhang, so beeinflusst das Aufkommen aus der Abgabe unmittelbar den Umfang der Beihilfe und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2005, Casino France u. a., C‑266/04 bis C‑270/04, C‑276/04 und C‑321/04 bis C‑325/04, Slg. 2005, I‑9481, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). In der Entscheidung wird indessen nicht erklärt, dass im vorliegenden Fall ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen dem Aufkommen aus den Beiträgen und dem Betrag der gezahlten Beihilfen bestehe, und auch nichts angeführt, was einen solchen Zusammenhang erkennen lassen könnte. Auch die Kläger haben zum Vorliegen eines derartigen Zusammenhangs nichts Substantiiertes vorgetragen.

    41. Zweitens ist zu den bereits bei nationalen Gerichten anhängigen Klagen festzustellen, dass die Kläger zwar von zahlreichen Klagen sprechen, jedoch nur eine einzige anführen. Es handelt sich um eine Klage, die der CIVR am 6. Dezember 2004 beim Tribunal d’instance de Perpignan gegen die SCEA Marty erhoben hat.

    42. Dieser Rechtsstreit betrifft die Nichtzahlung „freiwilliger Pflichtbeiträge“ gemäß einer Abrechnung vom 29. September 2004 und nicht die Gewährung von Beihilfen in Form von Werbekampagnen und betrieblichen Maßnahmen zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2000, die in Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung genannt sind. Außerdem steht keineswegs fest, dass diese Beiträge im Zusammenhang mit der Zahlung solcher Beihilfen stehen.

    43. Die Kläger haben somit nicht nachgewiesen, dass das Risiko einer Beeinträchtigung ihrer Rechtslage durch Klagen wegen einer zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2000 gewährten staatlichen Beihilfe in Form von Werbeaktionen und betrieblichen Maßnahmen besteht.

    44. Drittens und letztens kann das Vorbringen, dass diese Streitfälle zu Rechtsunsicherheit führten, indem sie die gesamte Arbeit der Branchenverbände dieses Sektors völlig destabilisierten, weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft überzeugen.

    45. Für die Vergangenheit haben die Kläger lediglich den Rechtsstreit zwischen dem CIVR und der SCEA Maury angeführt, der, da es um Beiträge dieses Unternehmens an den CIVR geht, nicht für sich allein den gesamten Sektor destabilisieren kann, falls dieser Streit überhaupt im Zusammenhang mit der Entscheidung steht. Die Kläger haben auf jeden Fall keinen Anhaltspunkt für eine Destabilisierung oder eine Gefährdung der Branche infolge der Einstufung der betreffenden Werbekampagnen und betrieblichen Maßnahmen als staatliche Beihilfe vorgetragen.

    46. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung unterstrichen und das Gericht zur Kenntnis genommen hat, stuft die Entscheidung als staatliche Beihilfe nicht die Beiträge als solche ein, so dass sie keine Pflicht zur Rückzahlung der Beiträge an die Beitragszahler begründet. Die Kommission hat sich bereit erklärt, ein entsprechendes Schreiben an die Kläger zu richten.

    47. Soweit es um eine etwaige Destabilisierung durch künftige Branchenmaßnahmen geht, können die Kläger zur Rechtfertigung ihres Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung keine zukünftigen und ungewissen Situationen anführen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sniace/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 26).

    48. Demgemäß haben die Kläger kein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Anfechtung von Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung dargetan. Ihre Klage ist daher, soweit sie auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung gerichtet ist, für unzulässig zu erklären.

    Zur Klagebefugnis der Kläger in Bezug auf Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung

    Vorbringen der Parteien

    49. Nach Auffassung der Kommission haben die Kläger auch kein „unmittelbares und individuelles Interesse“ an der Anfechtung von Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung. Es sei im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft, dass die Entscheidung an den französischen Staat und nicht an die Kläger gerichtet sei, so dass ermittelt werden müsse, ob der angefochtene Rechtsakt, der förmlich an einen Mitgliedstaat gerichtet sei, jeden der drei Kläger unmittelbar und individuell betreffe.

    50. Um die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen zu ermitteln, sei zwischen Rechtsakten von allgemeiner Geltung und Rechtsakten von individueller Geltung zu unterscheiden. Im vorliegenden Fall sei die Entscheidung ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung, weil sie eine Beihilferegelung betreffe, die auf eine unbestimmte und unbestimmbare Zahl von Unternehmen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer recht großen Gruppe von Unternehmen, die natürliche Süßweine erzeugten, anwendbar sei.

    51. Salvat sei durch die Entscheidung nicht individuell betroffen. Da nämlich die Entscheidung eine allgemeine sei, müsse die Klägerin, um individuell betroffen zu sein, sich auf persönliche Eigenschaften oder besondere Umstände berufen können, die sie aus dem Kreis der übrigen Personen heraushöben. Das sei aber nicht der Fall. Die Entscheidung habe sich auf die Lage aller Unternehmen ausgewirkt, die in den Genuss der Stilllegungsprämie gekommen seien. Besondere Rechte bestimmter Unternehmen, die sich von denen anderer Unternehmen, die Beihilfen erhalten hätten, unterschieden, habe die Entscheidung nicht beeinträchtigt.

    52. Dieser Standpunkt werde durch mehrere Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts bestätigt und durch die Urteile des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines/Kommission (C‑15/98 und C‑105/99, Slg. 2000, I‑8855, im Folgenden: Urteil Sardegna Lines), sowie vom 29. April 2004, Italien/Kommission (C‑298/00 P, Slg. 2004, I‑4087, im Folgenden: Urteil Alzetta), nicht in Frage gestellt.

    53. Die angefochtenen Bestimmungen der Entscheidung beträfen Salvat auch nicht unmittelbar. Die einzige Bestimmung, die die Kläger und insbesondere Salvat unmittelbar berühren könne, sei Art. 2, der der Französischen Republik auferlege, die unvereinbaren Beihilfen im Sinne von Art. 1 zurückzufordern. Keiner der Kläger greife aber Art. 2 der Entscheidung an.

    54. Folglich weise Salvat keine besonderen Eigenschaften auf und befinde sich auch nicht in einer tatsächlichen Lage, die sie aus dem Kreis der übrigen tatsächlich oder potenziell Begünstigten der von der Französischen Republik durchgeführten Regelung heraushebe. Sie erfülle daher die in Art. 230 Abs. 4 EG festgelegten Voraussetzungen für eine Anrufung des Gerichts.

    55. Die Klage des CIVDN wiederum sei auf jeden Fall unzulässig, da ihm offensichtlich jedes individuelle Interesse fehle. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein Unternehmensverband, an den die angefochtene Handlung nicht gerichtet sei, nur dann klagebefugt, wenn er ein eigenes Rechtsschutzinteresse habe, insbesondere wenn seine Position als Verhandlungsführer durch die betreffende Handlung beeinträchtigt worden sei oder wenn er an die Stelle eines oder mehrerer der von ihm vertretenen Mitglieder getreten sei, falls diese selbst eine zulässige Klage hätten erheben können. Zum einen habe aber das CIVDN kein eigenes Argument vorgebracht, das sich von denen seiner Mitglieder unterschieden hätte; insbesondere stehe fest, dass es im Verwaltungsverfahren keine Rolle gespielt habe. Zum anderen seien seine Mitglieder wie Salvat nicht klagebefugt, so dass das CIVDN aus den gleichen Gründen nicht an ihrer Stelle klagebefugt sein könne.

    56. Das CNIV wiederum schließe Weinbauverbände zusammen, die staatlich anerkannte private Einrichtungen seien. Mutatis mutandis und a fortiori gelte daher ihr Vorbringen zur Unzulässigkeit der Klage von CIVDN auch für das CNIV, das unter seinen Mitgliedern keine Empfänger von Beihilfen im Sinne der Entscheidung aufweise, die als Einzelne Nichtigkeitsklage hätten erheben können.

    57. Die Kläger stehen auf dem Standpunkt, dass sie durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen seien.

    58. Salvat macht geltend, unmittelbar betroffen zu sein, weil die der Französischen Republik in Art. 2 der Entscheidung erteilte Rückforderungsanordnung ihre Rechtslage beeinträchtige. Da der französische Staat kein Ermessen habe, müsse er nämlich die dem Unternehmen gewährte Einzelbeihilfe von diesem zurückfordern. Dass die in der Entscheidung an die Französische Republik gerichtete Rückforderungsanordnung eine unmittelbare Verbindung zwischen der Lage von Salvat und der Entscheidung schaffe, bedeute allerdings nicht, dass Salvat Art. 2 der Entscheidung anfechten müsse, damit ihre Klage zulässig sei. Die Rückforderungsanordnung in der Entscheidung sei nämlich allein an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet. Im Übrigen sei es vor allem die Einstufung der fraglichen Maßnahmen als Beihilfen, die ihre Rechtslage beeinträchtige; wenn Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung für nichtig erklärt würde, bestehe die Rückforderungspflicht nach Art. 2 nicht mehr.

    59. Salvat sei durch die Entscheidung auch individuell betroffen, weil sie tatsächlich eine Einzelbeihilfe nach der Regelung über Beihilfen erhalten habe, deren Rückforderung angeordnet worden sei. Ihre Lage entspreche der von Sardegna Lines, deren Klage vom Gerichtshof für zulässig erklärt worden sei (Urteil Sardegna Lines, oben in Randnr. 52 angeführt). In den von der Kommission zur Stützung ihrer Auffassung angeführten Urteilen habe der Gerichtshof die Unzulässigkeit aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände festgestellt: In diesen Rechtssachen habe die Entscheidung keine Anordnung der Rückforderung bereits gezahlter Beihilfen enthalten. Die von der Kommission getroffene Unterscheidung zwischen Nichtigkeitsklagen, die Einzelbeihilfen beträfen und zulässig seien, und solchen, die Beihilferegelungen beträfen und unzulässig seien, sei völlig künstlich und beruhe nicht auf der von der Kommission angeführten Rechtsprechung.

    60. Das CIVDN steht auf dem Standpunkt, dass es ein eigenes Rechtsschutzinteresse habe. Das eigene Rechtsschutzinteresse einer Organisation sei durch ihre Eigenschaft als Verhandlungsführer weder bedingt noch beschränkt. Die angefochtene Entscheidung betreffe unmittelbar Branchenmaßnahmen, die vom CIVDN durchgeführt und durch von ihm eingeführte Beiträge finanziert worden seien, und hindere es daran, seine eigenen Zuständigkeiten wahrzunehmen.

    61. Das CIVDN habe außerdem ein Rechtsschutzinteresse an der Vertretung der kollektiven Interessen derjenigen seiner Mitglieder, die durch die Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen seien. Diese seien aber als tatsächliche Empfänger der Beihilfen, deren Rückforderung die Kommission angeordnet habe, individuell befugt, eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung zu erheben.

    62. Das CNIV als gemeinnütziger Verband nach dem Gesetz vom 1. Juli 1901 vertritt die Auffassung, dass es als Vertreter der Branchenverbände des Weinbaus und ihrer kollektiven Interessen offensichtlich ein eigenes Rechtsschutzinteresse habe. Nach seiner Satzung habe es insbesondere „die gerichtliche Vertretung der Branchenverbände für AOC-Weine [wahrzunehmen]“.

    Würdigung durch das Gericht

    63. Nach Art. 230 Abs. 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

    64. Nach ständiger Rechtsprechung kann, wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten dieser Entscheidung (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, vom 2. April 1998, Greenpeace Council u. a./Kommission, C‑321/95 P, Slg. 1998, I‑1651, Randnrn. 7 und 28, sowie Sardegna Lines, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 32).

    65. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Entscheidung an die Französische Republik und nicht an die Kläger gerichtet ist. Mithin ist zu prüfen, ob der angefochtene Rechtsakt jeden von ihnen unmittelbar und individuell betrifft.

    66. Das Gericht hält es für sachdienlich, zunächst zu prüfen, ob Salvat durch Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung individuell und unmittelbar betroffen ist.

    67. Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein Unternehmen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird, grundsätzlich nicht anfechten kann, wenn es von ihr nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als durch diese Regelung potenziell Begünstigter betroffen ist. Eine solche Entscheidung ist nämlich für das klagende Unternehmen eine generelle Rechtsnorm, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (vgl. Urteil Alzetta, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    68. Es ist festzustellen, dass die Entscheidung das oder die Unternehmen, die die betreffende Beihilfe erhalten haben, nicht benennt. In Art. 1 Abs. 1 wird die staatliche Beihilfe, die die Französische Republik in Form einer Stilllegungsprämie „französischen Winzern gewährt hat, die sich verpflichtet haben, von der Ernte 1996 bis zur Ernte 2000 einschließlich auf die [AOC] ‚Rivesaltes‘ oder ‚Grand Roussillon‘ zu verzichten“, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt. Den Randnrn. 9 und 11 der Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Stilllegungsprämie in Höhe von 5 000 FRF jährlich je stillgelegten Hektar für Flächen gezahlt wurde, „auf denen im Jahr 1995 ‚Rivesaltes‘ oder ‚Grand Roussillon‘ produziert worden war und auf denen ab der Ernte 1996 bis einschließlich der Ernte 2000 Tafelweine oder Landweine produziert werden sollten“. Die Entscheidung gilt also für objektiv bestimmte Situationen und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber einer im Sinne der angeführten Rechtsprechung allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe.

    69. Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Sardegna Lines (oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn. 34 und 35) entschieden, dass das Unternehmen Sardegna Lines, weil es durch die in dieser Rechtssache streitige Entscheidung nicht nur als Unternehmen des Schifffahrtssektors in Sardinien und damit als von der Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder potenziell Begünstigter, sondern auch in seiner Eigenschaft als tatsächlich Begünstigter einer nach dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfe betroffen war, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hatte, von dieser Entscheidung individuell betroffen und seine Klage gegen sie zulässig war (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Alzetta, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn. 38 und 39).

    70. Zu prüfen ist somit, ob Salvat tatsächlich Begünstigte einer nach einer sektoriellen Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfe ist, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat.

    71. Salvat legt in Anlage zur Klageschrift einen vom Buchhalter des CIVDN beglaubigten Zahlungsstandsbeleg „Stilllegungsprämie Plan – Rivesaltes“ vor, dem zu entnehmen ist, dass sie insgesamt 91 041,50 FRF als Stilllegungsprämie erhalten hat. Nach diesem Dokument unterscheiden sich die gezahlten Beträge je nach Unternehmen und sind folglich an den Merkmalen des jeweiligen Unternehmens ausgerichtet. Salvat ist daher tatsächlich Begünstigte einer im Rahmen einer sektoriellen Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfe.

    72. Außerdem ergibt sich aus Art. 2 der Entscheidung, dass die Kommission die Rückzahlung der betreffenden Beihilfe angeordnet hat.

    73. Salvat ist somit durch Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung individuell betroffen.

    74. Diese Feststellung wird nicht durch die Rechtsprechung entkräftet, die die Kommission zur Stützung ihrer Auffassung anführt. Eine Untersuchung dieser Rechtsprechung lässt nämlich erkennen, dass sich der Kontext der betreffenden Rechtssachen von dem des vorliegenden Falls unterscheidet, insbesondere weil in den meisten dieser Rechtssachen nicht die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wurde.

    75. Da Art. 2 der Entscheidung der Französischen Republik aufgibt, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die u. a. in Art. 1 Abs. 1 genannten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern, und da Salvat eine solche Beihilfe erhalten und sie zurückzuzahlen hat, ist sie auch als durch diese Bestimmungen unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sardegna Lines, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 36).

    76. Die in der Rechtsprechung entwickelten beiden Voraussetzungen für die unmittelbare Betroffenheit bestehen darin, dass die betreffende Handlung erstens unmittelbare Folgen für die Rechtsstellung des Einzelnen haben muss und zweitens denjenigen, die sie durchzuführen haben, kein Ermessen lassen darf. Es steht fest, dass diese beiden Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

    77. Dass die Kläger, wie von der Kommission betont, die Bestimmung der Entscheidung, mit der der Französischen Republik die Rückforderung der betreffenden Beihilfe aufgegeben wird, nicht angefochten haben, ändert nichts an dieser Feststellung. Die unmittelbare Betroffenheit der Klägerin hängt davon ab, ob die beiden vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, ohne dass von Bedeutung wäre, ob sie die der Französischen Republik erteilte Rückforderungsanordnung angreift.

    78. Zu ergänzen ist, dass die Entscheidung Art. 2 mit Art. 1 Abs. 1 und 2 verknüpft, die folglich nicht getrennt betrachtet werden können. Die von der Klägerin beantragte Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 würde die Rückforderungsanordnung gegenstandslos machen.

    79. Mithin ist die Klage von Salvat gegen Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung für zulässig zu erklären, ohne dass zu prüfen wäre, ob die übrigen Kläger unmittelbar und individuell betroffen sind.

    80. Nach alledem ist die Klage, soweit sie gegen Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung gerichtet ist, für unzulässig und, soweit sie gegen Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung gerichtet ist, für zulässig zu erklären.

    Begründetheit

    81. Die Kläger stützen ihre Klage gegen Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten wird eine Verletzung der Begründungspflicht, mit dem zweiten ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG beanstandet.

    Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

    Vorbringen der Parteien

    82. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Kommission ihre Beurteilung der Art der Branchenbeiträge zur Finanzierung der Stilllegungsprämie sowie der Werbekampagnen und betrieblichen Maßnahmen für bestimmte AOC anhand von Art. 87 EG unzureichend begründet habe. Damit habe die Kommission die Begründungspflicht nach Art. 253 EG verletzt. Im Bereich staatlicher Beihilfen müsse diese Begründung besonders genau ausfallen.

    83. Randnr. 74 der Entscheidung enthalte eine knappe Darstellung der Anhaltspunkte für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe. Solch oberflächliche Darlegungen ließen nicht die Gründe erkennen, die die Kommission bewogen hätten, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Kriterien für staatliche Beihilfen im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen. Die Entscheidung gebe nicht einmal den Kern der Rechtsregeln wieder, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelt habe.

    84. Die Kommission müsse jede einzelne der als Beihilfe betrachteten Maßnahmen nennen und den Grund angeben, aus dem jede der vier Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 87 EG erfüllt sei. Die Kommission habe sich aber in der Entscheidung im Rahmen der Würdigung nach Art. 87 Abs. 1 EG nicht einmal die Mühe gemacht, die einzelnen Maßnahmen voneinander zu unterscheiden.

    85. Im Übrigen liege der in der Entscheidung gegebenen Begründung zum Vorliegen eines selektiven Vorteils sogar eine schlichte Umkehr der Beweislast zugrunde, da sich die Kommission damit zu begnügen scheine, dass „nicht klar [ist], ob die Empfänger der Beihilfe stets auch die betreffenden Abgaben schuldeten“.

    86. Die Kommission verweist auf die einschlägige Rechtsprechung zur Begründungspflicht und insbesondere darauf, dass die Darlegung der Tatsachen und rechtlichen Erwägungen ausreiche, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukomme; eine Entscheidung, die Teil einer ständigen Entscheidungspraxis sei, könne summarisch begründet werden.

    87. Den entscheidenden Passagen der Entscheidung sei zu entnehmen, dass diese den rechtlichen Anforderungen an eine Begründung entspreche. Die Kommission verweist insoweit auf die Randnrn. 38 bis 40, 74 – zusammen mit deren Fn. 12 – und 121 der Entscheidung.

    88. Sie habe die Gründe, aus denen die Kriterien der angeführten Rechtsprechung nicht erfüllt gewesen seien, nicht weiter erforschen müssen. Aus der streitigen Regelung ergebe sich nämlich eindeutig, dass zum einen der Staat unter Einschaltung des CIVDN frei über die betreffenden Mittel habe verfügen können und dass zum anderen die Finanzierung der in Art. 1 der Entscheidung genannten Maßnahmen nicht ausschließlich auf die Mitglieder des betreffenden Berufsverbands zurückgegangen sei, sondern eindeutig Teil einer staatlichen Politik gewesen sei.

    89. Die Kommission macht ferner geltend, dass der Vorwurf einer unzureichenden Begründung in der Klageschrift auf die Branchenbeiträge beschränkt worden sei. Sie habe in diesem Punkt jedoch keine Entscheidung getroffen, da die Einstufung der Branchenbeiträge als Beihilfe nicht zum verfügenden Teil der Entscheidung gehöre.

    90. Auf jeden Fall müsse dieser Klagegrund hilfsweise als unzulässig behandelt werden, weil die Kläger nicht dargelegt hätten, weshalb die gesamte Begründung der Entscheidung zum Vorliegen staatlicher Beihilfen, wie sie den Randnrn. 71 bis 82 der Entscheidung zu entnehmen sei, den Anforderungen des Art. 253 EG nicht genüge.

    Würdigung durch das Gericht

    91. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Erfordernissen des Art.  253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts der Entscheidung zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Zwar braucht die Kommission in der Begründung einer Entscheidung nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgetragen worden sind, sie hat jedoch alle maßgeblichen Umstände und Faktoren des Einzelfalls zu berücksichtigen, damit der Gemeinschaftsrichter seine Aufgabe der Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann und sowohl die Mitgliedstaaten als auch die beteiligten Bürger sich darüber unterrichten können, unter welchen Voraussetzungen die Kommission den Vertrag angewandt hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, T‑371/94 und T‑394/94, Slg. 1998, II‑2405, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    92. Bei der Prüfung des Begründungserfordernisses im vorliegenden Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ein Verfahren ist, das gegenüber dem für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaat eröffnet wird, und dass die Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, zu denen der Beihilfeempfänger gehört, nicht selbst einen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission haben, wie sie zugunsten des Mitgliedstaats eingeleitet wird (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T‑198/01, Slg. 2004, II‑2717, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    93. Vor diesem Hintergrund ist zu untersuchen, ob die Begründung der Entscheidung den Erfordernissen des Art. 253 EG entspricht.

    94. Die Kommission beginnt ihre Beurteilung in der Entscheidung (Abschnitt V.1) damit, dass sie Art. 87 Abs. 1 EG zitiert (Randnr. 71). Sodann prüft sie das „Vorliegen eines aus staatlichen Mitteln finanzierten selektiven Vorteils“ (Abschnitt V.1.1, Randnrn. 73 bis 76). Dazu heißt es:

    „73. Darüber hinaus gelten als Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.

    74. Zur Art der Beiträge stellt die Kommission fest, dass es eines staatlichen Rechtsaktes bedurfte, um sie rechtskräftig erheben zu können und dass das Aufkommen aus den Beiträgen für die Durchführung einer staatlichen Politik verwendet wurde. Außerdem ist nicht klar, ob die Begünstigten der Beihilfe die betreffenden Abgaben entrichtet haben. Aus diesen Gründen sind die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgeschlagenen Kriterien für eine Ausnahme von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht erfüllt. Somit geht die Kommission davon aus, dass es sich um steuerähnliche Abgaben und damit um staatliche Mittel handelt.

    75. Des Weiteren gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als Beihilfen namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen.

    76. Ob eine Beihilfe besteht, muss auf der Ebene der potenziellen Begünstigten des Plan Rivesaltes sowie auf der Ebene der Branchenbeiträge für die Durchführung von Werbe‑ und Absatzkampagnen und der Betriebsbeihilfen für bestimmte AOC sowie deren Finanzierung beurteilt werden. Die im vorliegenden Fall gewährte Unterstützung hat bestimmte Unternehmen begünstigt, da die Beihilfe nur AOC‑Erzeugern in bestimmten Regionen gewährt worden ist.“

    95. Randnr. 74 der Entscheidung verweist in Fn. 12 auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C‑345/02, Slg. 2004, I‑7139), Randnr. 75 in Fn. 13 auf das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2003, Freskot (C‑355/00, Slg. 2003, I‑5263).

    96. Sodann widmet die Entscheidung unter der Überschrift „Beeinträchtigung des Handels“ (Abschnitt V.1.2) fünf Randnummern (77 bis 81) dem Kriterium der Handelsbeeinträchtigung.

    97. Schließlich legt die Entscheidung unter der Überschrift „Schlussfolgerungen hinsichtlich des Beihilfecharakters im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag“ (Abschnitt V.1.3) in Randnr. 82 Folgendes dar:

    „Aufgrund dieser Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen zugunsten der Unternehmen, die AOC-Weine in bestimmten Regionen erzeugen, einen aus öffentlichen Mitteln finanzierten Vorteil darstellen, der ihnen, nicht aber anderen Marktbeteiligten gewährt wird. Diese Maßnahmen verfälschen daher den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen, indem sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen und daher den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Sie stellen daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.“

    98. Erstens enthält Randnr. 74 bezüglich der Art der Branchenbeiträge zur Finanzierung insbesondere der Stilllegungsprämie eine genaue Begründung. Für die betreffenden Beiträge habe es „eines staatlichen Rechtsaktes [bedurft], um sie rechtskräftig erheben zu können“, und „das Aufkommen aus den Beiträgen [wurde] für die Durchführung einer staatlichen Politik verwendet …“. Es handele sich „um steuerähnliche Abgaben und damit um staatliche Mittel“. Im Übrigen werden in Randnr. 29 der Entscheidung die von der Kommission im Rahmen der Eröffnung des Prüfungsverfahrens dargelegten Argumente zur Art der Beiträge entwickelt und verdeutlicht.

    99. Zweitens nennt zwar die Entscheidung nicht die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien für eine Ausnahme vom Verbot nach Art. 87 Abs. 1 EG, sie zitiert jedoch diesen Artikel (Randnr. 71) und auch die Rechtsprechung, in der Maßnahmen bezeichnet werden, die als Beihilfen anzusehen sind (Randnrn. 73 und 75), und sie legt dar, aus welchen Gründen Art. 87 Abs. 1 EG und diese Rechtsprechung im konkreten Fall anzuwenden seien (Randnrn. 74 und 76 bis 82). Die Kommission hatte die Gründe anzugeben, aus denen die betreffenden Maßnahmen unter Art. 87 Abs. 1 EG fielen, und nicht umgekehrt. Es kann nicht als Begründungsmangel angesehen werden, dass sie lediglich auf das Urteil Pearle u. a. (oben in Randnr. 95 angeführt) verwiesen hat und nicht in Einzelheiten des Beweises des Gegenteils eingetreten ist.

    100. Was drittens das geltend gemachte Erfor dernis einer eigenständigen Begründung für jede der betreffenden Maßnahmen angeht, kann aus dem Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2005, Confédération nationale du Crédit mutuel/Kommission (T‑93/02, Slg. 2005, II‑143), nicht hergeleitet werden, dass es für jede Maßnahme, die die Kommission als Beihilfe betrachtet, einer eigenen Begründung in Bezug auf jede der vier Voraussetzungen des Art. 87 EG bedarf.

    101. Das Gericht ist in dieser Rechtssache von der Feststellung ausgegangen, dass die Bezeichnung der Beihilfe im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichte, damit die Betroffenen und das Gericht ihr die Maßnahme oder die Maßnahmen entnehmen konnten, die im betreffenden Fall als beihilfebegründend angesehen wurden (Randnr. 73). In Randnr. 122 hat das Gericht ergänzt, dass die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Feststellung der als Beihilfe qualifizierten Maßnahmen nicht hinreichend begründet war.

    102. Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu, ganz im Gegenteil. Der verfügende Teil der Entscheidung stuft die Stilllegungsprämie, den Umstellungsplan und die Werbekampagnen in einem jeweils eigenen Absatz als staatliche Beihilfe ein. Die Betroffenen und das Gericht können daher ohne Schwierigkeiten die Maßnahmen ermitteln, die im vorliegenden Fall als Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG angesehen worden sind. Da die Klage nur insoweit zulässig ist, als sie auf die Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung gerichtet ist, hat sich die Prüfung auf die Begründung der Stilllegungsprämie zu beschränken.

    103. Im Übrigen wird in den Gründen der Entscheidung, anders als dies bei der Entscheidung der Fall war, die in der dem Urteil Confédération nationale du Crédit mutuel/Kommission (oben in Randnr. 100 angeführt) zugrunde liegenden Rechtssache angefochten worden war, zumeist zwischen den drei betroffenen Maßnahmen unterschieden. So werden in Nr. II („Beschreibung“) der Entscheidung nacheinander die Stilllegungsprämie (II.1.1), die Umstellungsbeihilfe (II.1.2) und die Branchenbeiträge für Werbekampagnen (II.2) beschrieben. Anschließend wird erneut in den Ausführungen zu den von der Kommission im Rahmen der Eröffnung des Prüfungsverfahrens angeführten Argumenten (II.3) zwischen der Stilllegungsprämie (Randnrn. 30 bis 32), den Kosten der Umstellung (Randnrn. 33 bis 37) und den Beihilfen für Werbekampagnen (Randnrn. 38 und 39) unterschieden. In Nr. IV (Stellungnahme der Französischen Republik) findet sich diese Unterscheidung zwischen Stilllegungsprämie (IV.1.1), Umstellungsbeihilfe (IV.1.2) und Beihilfen für Werbekampagnen (IV.2) wieder. Schließlich wird im Rahmen der Untersuchung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt (V.2) zwischen diesen drei Maßnahmen unterschieden: Die Randnrn. 95 bis 106 sind der Stilllegungsprämie, die Randnrn. 107 bis 118 der Umstellungsbeihilfe und die Randnrn. 119 bis 123 den Beihilfen für Werbekampagnen gewidmet.

    104. Richtig ist allerdings, dass die Entscheidung im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 1 EG unter den Überschriften „Vorliegen eines aus staatlichen Mitteln finanzierten selektiven Vorteils“ und „Beeinträchtigung des Handels“ die drei Maßnahmen nicht unterscheidet. Diese Prüfung gilt eindeutig allen drei Maßnahmen. Sie erlaubt es jedoch den Betroffenen, in Erfahrung zu bringen, wie die Kommission den Vertrag angewandt hat, und dem Gericht, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen. Anders als in der Rechtssache Le Levant 001 u. a./Kommission (Urteil vom 22. Februar 2006, T‑34/02, Slg. 2006, II‑267, Randnrn. 109 bis 132), auf die sich die Kläger berufen, wird in der Entscheidung untersucht, inwieweit die in Art. 87 Abs. 1 EG festgelegten Voraussetzungen für die Feststellung der Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im vorliegenden Fall erfüllt sind. Es kann für sich betrachtet nicht als Verletzung der Begründungspflicht angesehen werden, wenn dies global geschieht, zumal die betreffenden Maßnahmen Teil desselben Aktionsplans sind.

    105. Demgemäß ist der erste Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass auf das Hilfsvorbringen der Kommission in ihrer Gegenerwiderung einzugehen wäre.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG

    106. In einem ersten Teil machen die Kläger das Fehlen staatlicher Mittel geltend, in einem zweiten die fehlende Zurechenbarkeit der Branchenbeiträge zum Staat. Da aber die beiden Teile dieses Klagegrundes in den Schriftsätzen der Parteien häufig miteinander vermengt werden, sind beide zusammen zu behandeln.

    Vorbringen der Parteien

    107. Die Kläger tragen vor, dass die betreffenden Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung vier Voraussetzungen erfüllen müssten, um als staatliche Beihilfen eingestuft werden zu können. Eine der Voraussetzungen, dass nämlich die Mittel staatlichen Ursprungs sein, d. h. aus staatlichen Mitteln finanziert und dem Staat zurechenbar sein müssten, sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

    108. Die Kläger verweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach eine Maßnahme, die vom Staat für verbindlich erklärt worden sei, aber von privaten Unternehmen finanziert werde, ohne dass der Staat zu irgendeinem Zeitpunkt über diese Mittel verfügen könne, nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel führe (Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2001, PreusssenElektra, C‑379/98, Slg. 2001, I‑2099, Randnr. 59).

    109. Dieser Rechtsprechung sei zu entnehmen, dass das entscheidende Kriterium in einer hinreichenden Befugnis zur Verfügung über die Mittel bestehe, die der Finanzierung der Maßnahme gedient hätten. In der Entscheidung habe aber die Kommission daraus, dass die Beiträge des Erlasses eines hoheitlichen Akts bedurft hätten, um ihre Wirkungen entfalten zu können, abgeleitet, dass es sich um staatliche Mittel handele. Sie habe somit nicht die nach der Rechtsprechung erforderliche Untersuchung vorgenommen.

    110. Das Eingreifen des Staates beschränke sich bei den Branchenbeiträgen darauf, dass er auf der Grundlage einer privaten Brancheninitiative die Beiträge genehmige, um sie für alle Mitglieder der Branchenorganisation verbindlich zu machen. Der Staat prüfe lediglich nachträglich die finanzielle Ordnungsmäßigkeit und habe zu keinem Zeitpunkt die Kontrolle über die Mittel. Das CIVDN sei sowohl bei der Finanzierung und Durchführung der Werbekampagnen und Betriebsbeihilfen für bestimmte AOC als auch bei der Stilllegungsprämie völlig autonom gewesen.

    111. Eine rein organschaftliche Betrachtung der Funktionsweise des CIVDN berücksichtige nicht, wie diese Einrichtung wirklich arbeite. Eine Prüfung anhand einer funktionellen Betrachtungsweise verdiene auf jeden Fall den Vorzug.

    112. Die neueren Erlasse des französischen Wirtschaftsministers vom 31. März 2006 über die Modalitäten der Ausübung der Wirtschafts- und Finanzaufsicht des Staates über Branchenorganisationen der Landwirtschaft belegten, dass der Staat keinerlei Möglichkeit habe, über die von den Branchen durch die Beiträge der Branchenmitglieder beschafften Mittel zu verfügen.

    113. Die Kommission begehe einen offensichtlichen Fehler, wenn sie behaupte, dass die Stilllegungsprämie in erster Linie über eine steuerähnliche Abgabe in Höhe von 50 FRF je in der Region Pyrenäen erzeugten Hektoliter finanziert werde. Zur Finanzierung der Stilllegung werde im Gegenteil ein besonderer Berufsbeitrag erhoben, wie die Entscheidung 96-1 des CIVDN belege. Die betreffende steuerähnliche Abgabe spiele bei den Einnahmen des CIVDN nur eine nebensächliche Rolle, da sie lediglich für innerbetriebliche Funktionen bestimmt sei.

    114. In der Frage, ob die Branchenbeiträge zur Finanzierung der Werbekampagnen und betrieblichen Maßnahmen für bestimmte AOC dem Staat zuzurechnen sind, machen die Kläger geltend, dass bei einer Privatperson wie einer Branchenorganisation entscheidendes Kriterium sei, ob die Organisation die betreffende Maßnahme habe beschließen können, ohne Anforderungen der öffentlichen Gewalt zu berücksichtigen. Es sei aber nicht zu bestreiten, dass diese Maßnahmen anders als diejenigen im Rahmen des Plan Rivesaltes in keiner Weise auf eine staatliche Politik zurückzuführen seien. Es handele sich im Gegenteil um Maßnahmen, die ausschließlich im Sinne einer Zielsetzung getroffen worden seien, die zuvor von Berufsangehörigen festgelegt worden sei. Indem die Kommission diese Maßnahmen in Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung als staatliche Beihilfen eingestuft habe, habe sie daher einen Rechtsfehler begangen und offensichtlich gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoßen.

    115. Die Kommission steht auf dem Standpunkt, dass schon eine einfache Prüfung des Gesetzes Nr. 200 vom 2. April 1943 zur Errichtung des CIVDN in der Fassung des Dekrets Nr. 55-1064 vom 20. Oktober 1956 den Nachweis dafür erbringe, dass die streitigen Maßnahmen nur auf einen dem Staat zuzurechnenden Akt zurückgeführt werden könnten und durch staatliche Mittel finanziert würden. Diesem Gesetz sei zu entnehmen, dass das CIVDN paritätisch Erzeuger und Behörden umfasse (Art. 2) und sich sein Exekutivbüro weitgehend aus Vertretern des Staates zusammensetze (Art. 4). Zu verweisen sei ferner auf Art. 7 dieses Gesetzes, wonach die Vorschläge des CIVDN oder seines Exekutivbüros für alle Angehörigen der betreffenden Berufe verbindlich seien, sobald sie die Zustimmung des Landwirtschaftsministers oder des Regierungskommissars erhalten hätten. Die Kommission weist außerdem auf Art. 14 des Gesetzes hin, der bestimme, dass der Haushalt der Billigung durch den Landwirtschafts- und den Finanzminister unterliege und dass Ausgaben für die Betriebsführungskosten des CIVDN oder die Erledigung seiner berufsständischen Aufgaben durch auf den Verkauf der Erzeugnisse oder anderweitig erhobene Abgaben, gedeckt würden. Schließlich unterstreicht die Kommission, dass nach Art. 15 des Gesetzes die Finanzverwaltung des CIVDN der staatlichen Aufsicht unterliege. Demnach handele es sich offensichtlich um staatliche Mittel und um Maßnahmen, die dem Staat zuzurechnen seien.

    116. Diese Auslegung im Sinne einer dominierenden Rolle des Staates werde durch die Entscheidung 04-D-35 des französischen Wettbewerbsrats vom 23. Juli 2004 über die Praktiken auf dem Markt für natürliche Süßweine der AOC „Rivesaltes“ bestätigt.

    117. Zwar habe die Entscheidung 96-1 des CIVDN vom 5. Juli 1996 vorgesehen, dass das Aufkommen aus dem Branchenbeitrag ausschließlich dazu bestimmt sei, den Erzeugern die ihnen zustehende Stilllegungsprämie zu zahlen, doch habe sich das Aufkommen als dafür nicht hoch genug erwiesen. Der Departementsrat habe daher eine Ausnahmebeihilfe in Höhe von 2 Millionen FRF zur Verfügung gestellt. Ferner habe die Generalversammlung des CIVDN vom 20. Dezember 2000 die Zusammenlegung des Stilllegungsprämienkontos und des allgemeinen Kontos des CIVDN beschlossen, was dieser Einrichtung erleichtert habe, unter staatlicher Aufsicht über die Mittel ohne Rücksicht auf ihre Herkunft zu verfügen.

    118. Die Stilllegungsprämie sei hauptsächlich über eine steuerähnliche Abgabe im eigentlichen Sinne in Höhe von 50 FRF je in der Region Pyrenäen hergestellten Hektoliter finanziert worden. Es bestehe daher kein Zweifel, dass diese steuerähnliche Abgabe unmittelbar vom Staat auferlegt worden und kein freiwilliger Beitrag des Sektors gewesen sei.

    119. Die Beiträge seien in der Entscheidung ausschließlich geprüft worden, um zu ermitteln, ob sie staatliche Mittel seien, mit denen die in der Entscheidung behandelten drei Maßnahmen finanziert werden sollten. Dagegen seien die Beiträge als solche nicht als staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 87 EG eingestuft worden. Aus diesem Grund sei der zweite Klagegrund der Kläger, wie er sich aus der Klageschrift ergebe, unzulässig und gegenstandslos, weil sie nie untersucht habe oder hätte untersuchen müssen, ob die Beiträge als solche staatliche Beihilfen seien.

    120. An keiner Stelle gebe die Entscheidung zu verstehen, dass zwischen dem Beitragsaufkommen und dem Betrag der für die drei Maßnahmen gezahlten Beihilfen ein zwingender Verwendungszusammenhang im Sinne der Rechtsprechung bestehe. Die streitige Regelung lege nämlich unabhängig vom Beitragsaufkommen den Betrag der Beihilfen fest, die später allein nach Maßgabe der persönlichen Lage der Empfänger ausgezahlt worden seien.

    121. In ihrer Gegenerwiderung schließt die Kommission daraus, dass die Kläger bestätigt hätten, sie hätten sich „darauf beschränkt, die Zurechenbarkeit zum Staat zu bestreiten, soweit es um die Branchenbeiträge nach Art. [1 Abs. 3] des verfügenden Teils der Entscheidung geht“, dass die Klage sich nicht gegen die drei in Art. 1 der Entscheidung bezeichneten Maßnahmen richte. Allerdings könnten die Ausführungen im Anschluss an Randnr. 86 der Erwiderung denken lassen, dass die Kläger in Abrede stellten, dass die Beiträge staatliche Mittel sein, weil sie dazu bestimmt seien, Werbekampagnen und betriebliche Maßnahmen zu finanzieren. In der letzten Randnummer der Erwiderung unterlägen die Kläger jedoch dem gleichen Irrtum, wenn sie den Schluss zögen, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die Beiträge, mit denen die Werbekampagnen und betrieblichen Maßnahmen für mehrere AOC finanziert worden seien, als staatliche Beihilfen eingestuft werden könnten. Wegen dieses Mangels an Klarheit und ihrer fehlenden Verteidigungsmöglichkeit müsse dieser Klagegrund für unzulässig erklärt werden. Hilfsweise rügt die Kommission ihn als unbegründet.

    Würdigung durch das Gericht

    122. Da die Kommission in ihrer Gegenerwiderung die Zulässigkeit dieses Klagegrundes in Frage stellt, ist er zunächst unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.

    – Zur Zulässigkeit des Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 EG

    123. Die Kommission macht in der Gegenerwiderung geltend, sie sei wegen des Mangels an Klarheit in den einzelnen Schriftsätzen der Kläger nicht in der Lage, ihren Standpunkt zu verteidigen.

    124. Auch wenn das Vorbringen in den Schriftsätzen der Kläger in bestimmter Hinsicht Verwirrung stiften kann, ist doch festzustellen, dass sich der Inhalt dieses Klagegrundes eindeutig aus der Klageschrift ergibt. Die Kläger beanstanden einen Rechtsfehler und einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG. Sie gliedern diesen Klagegrund in zwei Teile: Im ersten Teil wird beanstandet, dass die Beiträge keine staatlichen Mittel seien, im zweiten, dass die Branchenbeiträge, mit denen die Werbekampagnen und betrieblichen Maßnahmen für bestimmte AOC finanziert werden sollten, nicht dem Staat zugerechnet werden könnten. Außerdem ist in der Zusammenfassung der Klagegründe und wesentlichen Argumente in der Klageschrift Folgendes zu lesen:

    „Es wird beantragt, die Entscheidung deshalb für nichtig zu erklären, weil:

    – die Entscheidung auf einem Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG beruht, da sie die in Art. 1 Abs. 1 und 3 des verfügenden Teils genannten Branchenbeiträge als staatliche Beihilfen einstuft.“

    125. In diesem Umfang und mit dieser Begrenzung ist der betreffende Klagegrund für zulässig zu erklären. Die Kläger können dann allerdings Inhalt und Bedeutung dieses Klagegrundes nicht mehr so stark ändern, dass daraus unter Verletzung der Verteidigungsrechte ein neuer Klagegrund entsteht. Nach Art. 48 der Verfahrensordnung können nämlich neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf tatsächliche oder rechtliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären (Urteil des Gerichts vom 19. September 2000, Dürbeck/Kommission, T‑252/97, Slg. 2000, II‑3031, Randnr. 39).

    126. Zum einen ergibt sich aus der Klageschrift, dass die Kläger die Einstufung als staatliche Beihilfen angreifen, die die Branchenbeiträge ihrer Ansicht nach erfahren haben, insbesondere, weil diese ihrer Natur nach keine staatlichen Mittel seien. Die Kläger unterstreichen in diesem Zusammenhang, dass der Staat über diese Beiträge nicht verfügen könne. Zum anderen machen sie die fehlende Zurechenbarkeit zum Staat geltend, und zwar sehr eindeutig beschränkt auf die Branchenbeiträge, mit denen Werbekampagnen und betriebliche Maßnahmen für bestimmte AOC finanziert werden sollten. Sie weisen hierzu in der Erwiderung darauf hin, dass „sie sich darauf beschränkt [haben], die Zurechenbarkeit zum Staat zu bestreiten, soweit es um die Branchenbeiträge nach Art. 1 [Abs. 3] des verfügenden Teils der Entscheidung geht“.

    127. Die Kommission kann nicht mit Erfolg behaupten, sie habe sich in diesen Punkten nicht verteidigen können. Die Randnrn. 59 bis 77 ihrer Klagebeantwortung und 52 bis 60 sowie 67 ihrer Gegenerwiderung belegen übrigens das Gegenteil.

    128. Der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 EG ist daher zulässig.

    – Zur Begründetheit des Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 EG

    129. Nach ständiger Rechtsprechung können Vergünstigungen nur dann als Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, „Stardust“, C‑482/99, Slg. 2002, I‑4397, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    130. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind nur solche Vorteile als Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Die in dieser Bestimmung vorgenommene Unterscheidung zwischen „staatlichen“ und „aus staatlichen Mitteln gewährten“ Beihilfen bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (vgl. Urteil PreussenElektra, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    131. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dieser Klagegrund, soweit damit entsprechend verschiedenen Argumenten, die die Kläger in der Klageschrift, in der Erwiderung und in der Zusammenfassung innerhalb der Klageschrift vorgebracht haben, die Einstufung der betreffenden Beiträge als staatliche Beihilfe beanstandet werden soll, zurückgewiesen werden muss.

    132. Die Entscheidung stuft nämlich diese Beiträge an keiner Stelle als staatliche Beihilfe ein (siehe auch oben, Randnrn. 38 und 40, unter dem Blickwinkel der Zulässigkeit der Klage). Wie sich aus ihrem verfügenden Teil ergibt, werden als staatliche Beihilfe die Durchführungsmaßnahmen in Form der Stilllegungsprämie, des Umstellungsplans sowie der Werbekampagnen und betrieblichen Maßnahmen für bestimmte AOC eingestuft. In Randnr. 74 der Entscheidung behandelt die Kommission die betreffenden Beiträge als steuerähnliche Abgaben und damit als staatliche Mittel. Da diese Beiträge der Finanzierung der genannten Maßnahmen dienten, wird in der Entscheidung daraus geschlossen, dass das Kriterium der Finanzierung durch staatliche Mittel erfüllt sei.

    133. Nichts anderes wäre übrigens festzustellen, wenn die Schriftsätze der Kläger dahin zu verstehen wären, dass die betreffenden Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen seien, weil sie nicht durch öffentliche Mittel finanziert würden bzw. einige nicht dem Staat zuzurechnen seien.

    134. Der Darstellung des zweiten Teils dieses Klagegrundes sowie den Klarstellungen in der Erwiderung der Kläger ist nämlich, soweit es um den zweiten Punkt geht, zu entnehmen, dass die Kläger lediglich bestreiten, dass die Branchenbeiträge, mit denen die Werbekampagnen und b etrieblichen Maßnahmen für bestimmte AOC finanziert werden sollten, dem Staat zuzurechnen seien.

    135. Da aber die Kläger nicht befugt sind, den verfügenden Teil der Entscheidung anzufechten, soweit er sich auf diese Maßnahmen bezieht (siehe oben, Randnrn. 34 bis 48), kann ihrem Vorbringen im Rahmen dieses Teils des Klagegrundes kein Erfolg beschieden sein.

    136. Im Übrigen bestreiten die Kläger nicht, dass die Stilllegungsprämie dem Staat zuzurechnen ist. Es genügt daher die Prüfung, ob die Kommission in der Entscheidung zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Stilllegungsprämie eine aus staatlichen Mitteln finanzierte Vergünstigung sei.

    137. Zur Stützung ihrer entgegengesetzten Auffassungen berufen sich die Kläger und die Kommission in erster Linie auf Urteile des Gerichtshofs. Die Kläger stützen sich auf das Urteil Pearle u. a. (oben in Randnr. 95 angeführt), aus dem sie analog ableiten, dass die betreffende Maßnahme nicht „aus Mitteln finanziert wurde, die staatlichen Stellen zur Verfügung belassen wurden“. Die Kommission wiederum macht unter Berufung auf das Urteil Stardust (oben in Randnr. 129 angeführt) geltend, dass die Mittel des CIVDN „unter der Kontrolle des Staates und diesem somit zur Verfügung st[anden]“, da der Staat „durchaus in der Lage [ist], durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf [das] Unternehmen die Verwendung [seiner] Mittel zu steuern“.

    138. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger die Bedeutung, die die Kommission dem Urteil Stardust beimisst (siehe vorstehend, Randnr. 137), anzweifeln, weil die Beurteilung durch den Gerichtshof ihrer Meinung nach „im besonderen Kontext des konkreten Falls [erfolgte], der dadurch gekennzeichnet war, dass die Einrichtungen, die Stardust Finanzhilfen gewährt hatten, öffentliche Unternehmen waren“. Das CIVDN hingegen sei eine juristische Person des Privatrechts.

    139. Nach ständiger Rechtsprechung darf aber nicht danach unterschieden werden, ob eine Beihilfe unmittelbar vom Staat gewährt wird oder ob sie über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt wird (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission, 57/86, Slg. 1988, 2855, Randnr. 12, PreussenElektra, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 58, und vom 20. November 2003, GEMO, C‑126/01, Slg. 2003, I‑13769, Randnr. 23). Wie die Urteile Stardust (oben in Randnr. 129 angeführt) und Pearle u. a (oben in Randnr. 95 angeführt) zeigen, wird die Rechtsstellung der betreffenden Einrichtung oder des betreffenden Unternehmens nicht als Kriterium angesehen, von dem die Anwendung der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen abhängt. Der bloße Umstand, dass es sich um eine öffentliche Einrichtung handelt, führt nicht ohne Weiteres zur Anwendung von Art. 87 EG, die ebenso wenig dadurch ausgeschlossen wird, dass die Maßnahmen von einer privaten Einrichtung getroffen werden.

    140. Was die Stilllegungsprämie angeht, wurde durch die Entscheidung 96-1 des CIVDN vom 5. Juli 1996 ein Beitrag zu ihrer Finanzierung eingeführt. Um zu ermitteln, ob die Kommission diesen Beitrag zu Recht als öffentliche Ressource eingestuft hat, insbesondere, weil er den Erlass eines hoheitlichen Akts vorausgesetzt habe, um seine Wirkungen entfalten zu können, bedarf es der Prüfung, welche Rolle der Staat in diesem Komitee spielt.

    141. Die Prüfung des Gesetzes Nr. 200 vom 2. April 1943 zur Errichtung des CIVDN in der durch das Dekret 56-1064 vom 20. Oktober 1956 geänderten Fassung bestätigt die beherrschende Rolle des Staates in diesem Komitee.

    142. Nach Art. 3, der durch Art. 2 des Dekrets 56-1064 ersetzt wurde, setzt sich das CIVDN aus vierzehn Vertretern der repräsentativsten Verbände und Berufsorganisationen der Erzeuger und der Genossenschaften für die Weinerzeugung, die Konservierung und den Vertrieb einerseits sowie aus vierzehn Vertretern der repräsentativsten Verbände und Berufsorganisationen der Großhändler andererseits zusammen. Seine Mitglieder werden auf Vorschlag der betreffenden Verbände und Berufsorganisationen durch Erlass des Staatssekretärs für Landwirtschaft für drei Jahre ernannt.

    143. Eine gewisse Zahl staatlicher Vertreter kann ohne Stimmrecht an den Beratungen teilnehmen.

    144. Nach Art. 4, jetzt Art. 3 des Dekrets 56-1064, nimmt der Staat über seinen Vertreter die Stelle des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Exekutivbüros ein.

    145. Der Direktor wird durch Erlass des Staatssekretärs für Landwirtschaft ernannt und abberufen (Art. 5, jetzt Art. 4 des Dekrets 56-1064).

    146. Art. 6 des Dekrets 56-1064 bestimmt:

    „Ein Regierungskommissar, der vom Minister-Staatssekretär für Landwirtschaft und Ernährung ernannt wird, nimmt an allen Beratungen teil.

    Sind Vorschläge, die ihm vom [CIVDN] oder von dessen Exekutivbüro vorgelegt worden sind, von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder angenommen worden, kann der Kommissar entsprechend den ihm erteilten Anweisungen die vorgeschlagenen Entscheidungen sofort billigen oder sie dem Minister-Staatssekretär für Landwirtschaft und Ernährung zur Billigung vorlegen.“

    147. Art. 7 des Dekrets 56-1064 bestimmt:

    „Die Vorschläge des [CIVDN] oder seines Exekutivbüros werden für alle Angehörigen der betroffenen Berufe verbindlich, sobald sie vom Minister-Staatssekretär für Landwirtschaft und Ernährung oder vom Regierungskommissar gebilligt worden sind.

    Sie werden vollstreckbar, sobald sie den Standesverbänden der Berufe, die im [CIVDN] zusammengeschlossen sind, amtlich mitgeteilt worden sind.

    Wenn das nationale Interesse auf dem Spiel steht, kann der Minister-Staatssekretär für Landwirtschaft und Ernährung auf Antrag des Regierungskommissars Entscheidungen, deren Beschluss das [CIVDN] abgelehnt hat, an dessen Stelle selbst treffen, wenn er es für sachdienlich hält.“

    148. Nach Art. 8 des Dekrets 56‑1064 ist es die Aufgabe des CIVDN, entsprechend den Anweisungen der Regierung eine Reihe von in diesem Artikel angeführten allgemeinen Maßnahmen zu treffen, die u. a. die Organisation und die Kontrolle der Erzeugung von Weinen aus den festgelegten Lagen betreffen.

    149. Nach Art. 10 des Dekrets 56‑1064 können bei Verstößen gegen Entscheidungen des CIVDN vom Präfekten des Departements, in dem der Zuwiderhandelnde seinen Wohnsitz hat, oder auf Vorschlag des Präfekten vom Landwirtschaftsminister verschiedene Sanktionen verhängt werden, und zwar Geldbußen, Entzug des Gewerbescheins oder Einziehung aller oder eines Teils der Erzeugnisse zugunsten des Staats.

    150. Im Fall allgemeiner Maßnahmen im Sinne des Art. 8 ermächtigt Art. 11 den Landwirtschaftsminister, auf Vorschlag des Regierungskommissars anstelle des Exekutivbüros eine Entscheidung zu treffen, deren Beschluss dieses Büro trotz schriftlicher Aufforderung durch den Regierungskommissar ablehnt.

    151. Art. 14 bestimmt, dass der Haushalt des CIVDN dem Landwirtschaftsminister zur Billigung vorzulegen ist. Weiter heißt es: „Ausgaben für die Betriebsführungskosten des [CIVDN] oder für die Erledigung seiner berufsständischen Ausgaben werden durch auf den Verkauf der Erzeugnisse oder anderweit erhobene Abgaben gedeckt. Das [CIVDN] darf diese Abgaben erst erheben, wenn es hierzu durch Erlass des Minister-Staatssekretärs für Landwirtschaft und Ernährung sowie des Minister-Staatssekretärs für Volkswirtschaft und Finanzen ermächtigt worden ist.“

    152. Nach Art. 15 des Dekrets 56-1064 unterliegt die Finanzverwaltung der Aufsicht des Staates und werden liquide Mittel bei der Staatskasse oder bei der regionalen Kasse des Crédit agricole mutuel am Sitz des CIVDN hinterlegt.

    153. Schließlich unterliegt die Geschäftsordnung des CIVDN der Genehmigung durch den Landwirtschaftsminister.

    154. Abgesehen davon, dass der Staat in dem Komitee und dessen Exekutivbüro vertreten ist, wird demnach für alle wesentlichen Akte des CIVDN die staatliche Zustimmung benötigt. Insbesondere kann das CIVDN ohne staatliche Zustimmung weder Beiträge oder Abgaben erheben noch über deren Aufkommen verfügen. Der Staat kann sogar anstelle des CIVDN Entscheidungen treffen.

    155. Die Bestimmungen dieses Gesetzes stützen die Auffassung der Kläger nicht, dass das CIVDN „rein berufsständisch“ geführt werde und das staatliche Handeln auf „eine nachträgliche Kontrolle der finanziellen Ordnungsmäßigkeit der Finanzverwaltung des CIVDN“ beschränkt sei.

    156. Selbst wenn feststünde, dass, wie die Kläger vorbringen, „die Rolle der Verwaltung in der Praxis darauf beschränkt war, die Entscheidungen der Angehörigen der Berufsstände verbindlich zu machen“, gehen doch die Befugnisse des Staates rechtlich erheblich weiter. Mit Recht wird in Randnr. 74 der Entscheidung festgestellt, dass es für die Beiträge im vorliegenden Fall „eines staatlichen Rechtsaktes bedurfte, um sie rechtskräftig erheben zu können“. Entsprechend dem Urteil Stardust (oben in Randnr. 129 angeführt) ist der Staat im vorliegenden Fall voll und ganz in der Lage, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf das CIVDN die Verwendung der Mittel dieser Einrichtung zu steuern, um gegebenenfalls besondere Vorteile zugunsten bestimmter Unternehmen zu finanzieren.

    157. Zu ergänzen ist insoweit, dass die von den Klägern angeführten Erlasse des französischen Wirtschaftsministers vom 31. März 2006 unabhängig von ihrem Inhalt im vorliegenden Fall nicht belegen können, dass der Staat keinerlei Möglichkeit hatte, über die von den Branchen beschafften Mittel zu verfügen. Diese Erlasse folgen dem streitigen Sachverhalt und der Entscheidung nämlich zeitlich nach.

    158. Im Übrigen kann das von den Klägern zitierte Urteil Pearle u. a. (oben in Randnr. 95 angeführt) ihnen nicht von Nutzen sein, weil es sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lässt.

    159. Erstens mussten nämlich die vom CIVDN für die Zahlung der Stilllegungsprämie verwendeten Mittel zwar anfangs in Gestalt eines Branchenbeitrags bei den Mitgliedern eingezogen werden (vgl. Entscheidung 96-1 vom 5. Juli 1996). Das Aufkommen aus dem Beitrag war in einem vom CIVDN verwalteten Sonderfonds zu thesaurieren und ausschließlich für die Zahlung der den Erzeugern gebührenden Stilllegungsprämie bestimmt (Art. 5 der Entscheidung 96‑1).

    160. Aus den in den Randnrn. 43 und 44 der Entscheidung wiedergegebenen Erklärungen des Beschwerdeführers, die durch das von der Kommission in Anlage zur Klagebeantwortung vorgelegte Protokoll der Generalversammlung des CIVDN vom 20. Dezember 2000 bestätigt werden, ergibt sich jedoch, dass die Stilllegungsprämie zum einen dank einer Subvention des Departementsrats der Pyrénées-Orientales in Höhe von 2 Millionen FRF gezahlt wurde und dass sie zum anderen aus Mitteln finanziert wurde, die nicht ausschließlich aus der Erhebung des vorgesehenen Beitrags, sondern zum Teil auch aus dem allgemeinen Haushalt des CIVDN stammten. Diese Umstände sind von den Klägern nicht bestritten worden. Wie im Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig (78/76, Slg. 1977, 595), auf das in Randnr. 38 des Urteils Pearle u. a. (oben in Randnr. 95 angeführt) verwiesen wird, lagen somit auch unmittelbare Subventionen des Staates vor.

    161. Es lässt sich daher im vorliegenden Fall nicht entsprechend dem Urteil Pearle u. a. sagen, dass, weil die Aufwendungen der Einrichtung durch die bei den Unternehmen erhobenen Abgaben, die diesen zugute kamen, vollständig gedeckt worden seien, das Tätigwerden des CIVDN nicht die Schaffung einer Vergünstigung bezweckt hätte, die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder für diese Einrichtung dargestellt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Pearle u. a., oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 36).

    162. Zweitens steht, wie auch in Randnr. 74 der Entscheidung betont wird, im vorliegenden Fall anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Pearle u. a (oben in Randnr. 95 angeführt) ergangen ist, nicht fest, dass die Empfänger der Beihilfen stets auch die Abgaben schuldeten. Aus der Entscheidung 96-1 des CIVDN vom 5. Juli 1996 geht nämlich hervor, dass der Beitrag an den im Jahr 1995 verkauften Mengen Rivesaltes und Grand-Roussillon ausgerichtet war (Art. 2), während sich der Betrag der Stilllegungsprämie auf 5 000 FRF jährlich je stillgelegten Hektar belief (Art. 6). Bestimmte Unternehmen zahlten daher unter Umständen erhebliche Beiträge, ohne jedoch die geringste Stilllegungsprämie zu erhalten.

    163. Drittens lässt sich anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Pearle u. a. (oben in Randnr. 95 angeführt) ergangen ist, den Akten ebenso wenig entnehmen, dass die Initiative für die Organisation und Durchführung der Stilllegungsprämie von irgendeiner privaten Vereinigung und nicht vom CIVDN ausgegangen wäre, das lediglich „als Instrument für die Erhebung und Verwendung der eingenommenen Mittel [diente]“ (vgl. in diesem Sinne Urteil Pearle u. a., oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 37). Außerdem ist zu bedenken, dass die Kläger nicht bestreiten, dass die Stilllegungsprämie dem Staat zuzurechnen ist.

    164. Was schließlich den Gedanken betrifft, dass bei der Stilllegungsprämie die Mittel wie in der Rechtssache, in der das Urteil Pearle u. a. (oben in Randnr. 95 angeführt) ergangen ist, „zugunsten eines im Voraus festgelegten kommerziellen Zieles“ beschafft worden seien, das „in keiner Weise Teil einer von den Behörden definierten Politik war“ (Urteil Pearle u. a., oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 37), tragen die Kläger selbst das Gegenteil vor. In Randnr. 112 der Erwiderung machen sie nämlich geltend, es sei „nicht ernsthaft zu bestreiten …, dass die Einführung der Beiträge, mit denen die Werbekampagnen finanziert wurden, keineswegs – insoweit abweichend von den betreffenden Maßnahmen im Rahmen des Plan Rivesaltes – auf eine staatlich unterstützte Politik zurückzuführen war“. Damit räumen die Kläger ein, dass die Stilllegungsprämie Teil einer staatlich unterstützten Politik war.

    165. Nach alledem gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Stilllegungsprämie aus staatlichen Mitteln finanziert worden war.

    166. Selbst wenn man die Schriftsätze der Kläger dahin verstünde, dass diese geltend machen, die betreffenden Maßnahmen seien nicht aus staatlichen Mitteln finanziert worden, ist daher auch dieser zweite Klagegrund zurückzuweisen.

    167. Demgemäß ist die Klage als zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet abzuweisen.

    Kosten

    168. Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem gesamten Vorbringen unterlegen sind und die Beklagte Kostenantrag gestellt hat, sind den Klägern neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

    169. Nach Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Französische Republik ihre eigenen Kosten.

    Tenor

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Kläger tragen die Kosten.

    3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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