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Document 62005CJ0433

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 15. April 2010.
Strafverfahren gegen Lars Sandström.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Handens tingsrätt - Schweden.
Richtlinien 94/25/EG und 2003/44/EG - Rechtsangleichung - Sportboote - Verbot des Führens von Wassermotorrädern außerhalb öffentlicher Wasserstraßen - Art. 28 EG und 30 EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Marktzugang - Hemmnis - Umweltschutz - Verhältnismäßigkeit - Richtlinie 98/34/EG - Art. 8 - Änderung der nationalen Rechtsvorschriften - Mitteilungspflicht - Voraussetzungen.
Rechtssache C-433/05.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 I-02885

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:184

Rechtssache C-433/05

Strafverfahren

gegen

Lars Sandström

(Vorabentscheidungsersuchen des Handens tingsrätt)

„Richtlinien 94/25/EG und 2003/44/EG – Rechtsangleichung – Sportboote – Verbot des Führens von Wassermotorrädern außerhalb öffentlicher Wasserstraßen – Art. 28 EG und 30 EG – Maßnahmen gleicher Wirkung – Marktzugang – Hemmnis – Umweltschutz – Verhältnismäßigkeit – Richtlinie 98/34/EG – Art. 8 – Änderung der nationalen Rechtsvorschriften – Mitteilungspflicht – Voraussetzungen“

Leitsätze des Urteils

1.        Rechtsangleichung – Sportboote – Richtlinie 94/25

(Richtlinien 94/25, Art. 2 Abs. 2, und 2003/44 des Europäischen Parlaments und des Rates)

2.        Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Verbot des Führens von Wassermotorrädern außerhalb der bezeichneten Wasserstraßen – Zulässigkeit – Rechtfertigung – Voraussetzungen

(Art. 34 AEUV und 36 AEUV)

3.        Rechtsangleichung – Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft – Richtlinie 98/34

(Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1)

1.        Die Richtlinie 94/25 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote in der durch die Richtlinie 2003/44 geänderten Fassung steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die im Hinblick auf den Umweltschutz die Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb der ausgewiesenen Wasserstraßen verbietet.

(vgl. Randnrn. 33-34, 40, Tenor 1)

2.        Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die im Hinblick auf den Umweltschutz die Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb der bezeichneten Wasserstraßen untersagt, vorausgesetzt,

– die zuständigen nationalen Behörden sind verpflichtet, Durchführungsmaßnahmen zur Bezeichnung der Bereiche außerhalb der öffentlichen Wasserstraßen zu erlassen, in denen Wassermotorräder benutzt werden dürfen,

– diese Behörden haben tatsächlich die ihnen hierzu verliehene Zuständigkeit wahrgenommen und die Bereiche bezeichnet, die den in der nationalen Regelung vorgesehenen Bedingungen entsprechen, und

– derartige Maßnahmen sind innerhalb einer vernünftigen Frist nach Inkrafttreten dieser Regelung erlassen worden.

Es obliegt dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob diese Bedingungen erfüllt sind, wobei es Folgendes zu berücksichtigen hat. In Bezug auf die erste Bedingung muss die zuständige nationale Behörde gemäß der nationalen Regelung die Bestimmungen zur Bezeichnung der außerhalb der öffentlichen Wasserstraßen gelegenen Bereiche erlassen, in denen Wassermotorräder benutzt werden dürfen. Was die zweite Bedingung anbelangt, ist es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Genehmigung zur Benutzung von Wassermotorrädern in bestimmten Gebieten alle Gebiete in der betreffenden Provinz ausweist, die den in der nationalen Regelung vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Da die Benutzung von Wassermotorrädern auf einer Wasserfläche, die diesen Bedingungen entspricht, keine nicht hinnehmbaren Risiken oder Belästigungen für die Umwelt verursachen dürfte, ist jedes Verbot der Benutzung von Wassermotorrädern auf einer solchen Wasserfläche, die sich aus dem Fehlen der Ausweisung der Wasserfläche in der Durchführungsmaßnahme ergibt, als eine Maßnahme anzusehen, die über das zur Erreichung des Ziels des Umweltschutzes notwendige Maß hinausgeht. Was schließlich die Beurteilung der Angemessenheit eines Zeitraums von elf Monaten nach Erlass der nationalen Regelung, und der Genehmigung anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Erteilung der fraglichen Genehmigung eine Anhörung der Gemeinden und sonstigen Beteiligten vorausgegangen ist.

(vgl. Randnrn. 33, 36-40, Tenor 2)

3.        Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ist dahin auszulegen, dass eine Änderung des der Kommission bereits gemäß Unterabs. 1 dieser Bestimmung mitgeteilten Entwurfs einer technischen Vorschrift, die im Verhältnis zu dem mitgeteilten Entwurf nur eine Lockerung der Bedingungen für die Benutzung des in Rede stehenden Erzeugnisses enthält und daher die mögliche Auswirkung der technischen Vorschrift auf den Warenaustausch verringert, keine wesentliche Änderung im Sinne des Unterabs. 3 dieser Bestimmung darstellt und der Kommission nicht vorher mitzuteilen ist. Mangels einer solchen Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung steht das Fehlen der vorherigen Mitteilung einer unwesentlichen Änderung einer technischen Vorschrift an die Kommission der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.

(vgl. Randnr. 49, Tenor 3)








URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

15. April 2010(*)

„Richtlinien 94/25/EG und 2003/44/EG – Rechtsangleichung – Sportboote – Verbot des Führens von Wassermotorrädern außerhalb öffentlicher Wasserstraßen – Art. 28 EG und 30 EG – Maßnahmen gleicher Wirkung – Marktzugang – Hemmnis – Umweltschutz – Verhältnismäßigkeit – Richtlinie 98/34/EG – Art. 8 – Änderung der nationalen Rechtsvorschriften – Mitteilungspflicht – Voraussetzungen“

In der Rechtssache C‑433/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Handens tingsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom 21. November 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Dezember 2005, in dem Strafverfahren gegen

Lars Sandström

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter), J. Malenovský und D. Šváby,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von L. Sandström, vertreten durch R. Ihre, advokat, sowie D. Putzeys und B. Dumortier, avocats,

–        der Åklagaren, vertreten durch S. Creutz, advokat,

–        der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse, R. Sobocki, S. Johannesson und K. Petkovska als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und M. J. Lois als Bevollmächtigte,

–        der norwegischen Regierung, vertreten durch A. Eide und K. B. Moen als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Ström van Lier, A. Alcover San Pedro, D. Lawunmi, S. Schønberg und K. Simonsson als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 28 EG und 30 EG sowie der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164, S. 15) in der durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 214, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 94/25).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines von Åklagaren (Staatsanwaltschaft) eingeleiteten Strafverfahrens gegen Herrn Sandström wegen Verstoßes gegen die Verordnung (1993:1053) über die Benutzung von Wassermotorrädern (förordning [1993:1053] om användning av vattenskoter) in der durch die Verordnung (2004:607) (förordning [2004:607]) geänderten Fassung (im Folgenden: nationale Verordnung).

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Der zweite Erwägungsgrund der Richtlinie 94/25 lautet:

„Die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Sicherheitseigenschaften von Sportbooten unterscheiden sich nach Inhalt und Anwendungsbereich. Diese Unterschiede können zu Handelshemmnissen und ungleichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt führen.“

4        Der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 94/25 sieht vor:

„Nur durch eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können diese Hindernisse des freien Warenverkehrs beseitigt werden. Dieses Ziel kann durch die einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden. In dieser Richtlinie werden lediglich die für den freien Warenverkehr von Sportbooten unerlässlichen Anforderungen festgelegt.“

5        Art. 1 der Richtlinie 94/25 definiert den Geltungsbereich dieser Richtlinie. Diese Bestimmung ist durch den in Art. 1 der Richtlinie 2003/44 enthaltenen Wortlaut ersetzt worden, der den Geltungsbereich u. a. auf Wassermotorräder erweitert hat.

6        Art. 2 („Inverkehrbringen und Inbetriebnahme“) der Richtlinie 94/25 lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht und entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen sowie Sachen oder die Umwelt bei sachgemäßer Konstruktion und Instandhaltung nicht gefährden.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der [EG-]Vertragsbestimmungen im Hinblick auf den Umweltschutz, die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen Bestimmungen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern zu erlassen, sofern dies keine Änderung von Wasserfahrzeugen im Sinne dieser Richtlinie zur Folge hat.“

7        Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 94/25 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse nicht verbieten, einschränken oder behindern, wenn diese die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IV tragen, aus der hervorgeht, dass sie alle Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der Bestimmungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach Kapitel II erfüllen.“

8        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/44 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 30. Juni 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 an.“

9        Art. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37) in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18) sowie zur Kodifizierung der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 (ABl. L 109, S. 8) (im Folgenden: Richtlinie 98/34) bestimmt Folgendes:

„Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

4.      ‚sonstige Vorschrift‘ eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können;

11.      ‚Technische Vorschrift‘: Technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der in Artikel 10 genannten Bestimmungen – die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.

…“

10      Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission vorbehaltlich des Art. 10 unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift übermitteln.

11      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 98/34 „machen [die Mitgliedstaaten] eine weitere Mitteilung in der vorgenannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen“.

12      Gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 98/34 „teilen [die Mitgliedstaaten] der Kommission unverzüglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit“.

13      Gemäß Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34 nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von vier oder von sechs Monaten „nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten“.

 Nationales Recht

14      Die nationale Verordnung in ihrer zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung ist am 15. Juli 2004 in Kraft getreten.

15      § 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Wassermotorräder im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge mit weniger als 4 m Länge,

1.      die einen Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und

2.      die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.“

16      § 2 der Verordnung sieht vor:

„Wassermotorräder dürfen nur auf öffentlichen Wasserstraßen und auf den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Wasserflächen benutzt werden.“

17      § 3 der nationalen Verordnung lautet:

„Länsstyrelsen (die Provinzialregierung) kann regeln, auf welchen Wasserflächen der Provinz, abgesehen von den öffentlichen Wasserstraßen, Wassermotorräder benutzt werden dürfen. Eine solche Regelung muss jedoch stets erlassen werden für

1.      Wasserflächen, die so stark von menschlichen Tätigkeiten beeinflusst werden, dass der zu erwartende Lärm und andere Störungen durch die Benutzung von Wassermotorrädern nicht als eine erhebliche Belästigung für die Allgemeinheit oder die Umwelt angesehen werden können,

2.      Wasserflächen, die nicht in der Nähe von Wohngebieten oder Ferienhausgebieten liegen und die von geringem Wert für den Schutz der natürlichen und kulturellen Umwelt, die biologische Vielfalt, das Leben in der Natur sowie die Sport‑ oder Berufsfischerei sind, und

3.      andere Wasserflächen, auf denen die Benutzung von Wassermotorrädern die Allgemeinheit nicht durch Lärm oder andere Störungen belästigt und auch nicht die Gefahr von Schäden oder erheblichen Störungen des Tier‑ oder Pflanzenlebens oder für die Übertragung ansteckender Krankheiten mit sich bringt.

Länsstyrelsen kann ferner Vorschriften über die Abgrenzung öffentlicher Wasserstraßen zur Benutzung durch Wassermotorräder – sofern dies erforderlich ist, um Belästigungen oder Gefahren nach Abs. 1 Nr. 3 zu verhindern – und über die Zu- und Abfahrtswege zu und von öffentlichen Wasserstraßen erlassen.“

18      § 5 der nationalen Verordnung sieht vor, dass mit einer Geldbuße bestraft wird, wer ein Wassermotorrad unter Verstoß gegen die §§ 2 und 3b oder gegen aufgrund von § 3 erlassene Vorschriften führt.

19      Mit Entscheidung Nr. 2589 2004 41950 vom 20. Mai 2005 (im Folgenden: Entscheidung vom 20. Mai 2005) gestattete die Länsstyrelsen i Stockholms län (Provinzialregierung der Provinz Stockholm) gemäß § 3 der nationalen Verordnung die Benutzung von Wassermotorrädern auf bestimmten Wasserflächen ihres Gebiets. Diese Entscheidung trat am 15. Juni 2005 in Kraft.

I –  Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20      Am 13. Juli 2005 führte Herr Sandström ein Wassermotorrad außerhalb der öffentlichen Wasserstraßen und auf einer Wasserfläche, die nicht unter die von Länsstyrelsen erlassenen Bestimmungen über die Wasserflächen fiel, auf denen die Benutzung von Wassermotorrädern zulässig ist. Åklagaren betrieb gegen Herrn Sandström ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen die nationale Verordnung.

21      Die im Ausgangsverfahren betroffenen Gewässer sind in der Entscheidung vom 20. Mai 2005 definiert.

22      Der Beklagte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht, macht aber geltend, dass die Anwendung der nationalen Verordnung gegen Art. 28 EG und die Richtlinie 94/25 verstoße.

23      Unter diesen Voraussetzungen hat das Handens tingsrätt beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      a)     Steht die Richtlinie 2003/44 nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die die Benutzung von Wassermotorrädern an anderen Stellen als auf öffentlichen Wasserstraßen und auf Wasserflächen, für die die örtlich zuständige Verwaltung eine Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 der nationalen Verordnung erteilt hat, verbieten?

b)      Hängt die Zulässigkeit eines solchen unter Buchst. a genannten Verbots davon ab, dass die örtlich zuständige Verwaltung bei der Beurteilung der Frage der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 das Gebot beachtet hat, dass für Flächen, die die Kriterien der Nrn. 1 bis 3 erfüllen, stets eine Genehmigung erteilt werden soll?

2.      Stehen andernfalls die Art. 28 EG bis 30 EG allgemein oder nur unter den vorstehend unter 1 Buchst. b genannten Umständen nationalen Rechtsvorschriften über das Verbot der Benutzung von Wassermotorrädern, wie unter 1 Buchst. a beschrieben, entgegen?

3.      Steht ungeachtet des oben Ausgeführten das Fehlen einer Notifizierung des neuen, am 20. Juni 2004 erlassenen Verbots für Wassermotorräder an die Kommission gemäß der Richtlinie 98/34 nationalen Rechtsvorschriften wie den oben genannten entgegen?

 Zu den Vorlagefragen

 Vorbemerkungen

24      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die im Ausgangsverfahren betroffene nationale Verordnung im Hinblick auf die Richtlinie 94/25 und die Art. 28 EG und 30 EG bereits weitgehend Gegenstand einer Prüfung durch den Gerichtshof im Urteil vom 4. Juni 2009, Mickelsson und Roos (C‑142/05, Slg. 2009, I‑0000), war. Diesem Urteil und der vorliegenden Rechtssache liegt ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde, und sie fügen sich in einen ähnlichen Rechtsrahmen ein.

25      Der Hauptunterschied zwischen den beiden Rechtssachen besteht darin, dass Länsstyrelsen − anders als in der Rechtssache Mickelsson und Roos − von den Befugnissen gemäß § 3 der nationalen Verordnung Gebrauch gemacht hat, den Verkehr von Wassermotorrädern in bestimmten Schifffahrtsrevieren zuzulassen. Was den Rechtsrahmen anbelangt, war zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens die Richtlinie 2003/44 anwendbar, durch die die Richtlinie 94/25 geändert worden ist.

 Zur ersten und zur zweiten Frage

26      Mit der ersten und der zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 94/25 oder, soweit einschlägig, die Art. 28 EG und 30 EG dahin ausgelegt werden müssen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb bestimmter ausgewiesener Wasserflächen verbietet.

27      Durch die Richtlinie 94/25 sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote angeglichen werden, um die Unterschiede nach Inhalt und Anwendungsbereich der Sicherheitseigenschaften von Sportbooten zu beseitigen, da diese Unterschiede zu Handelshemmnissen und ungleichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt führen können. Mit der Änderung von Art. 1 der Richtlinie 94/25 in seiner ursprünglichen Fassung hat die Richtlinie 2003/44 deren Geltungsbereich erweitert, um ihn u. a. auf Wassermotorräder zu erstrecken.

28      Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 94/25 stellt klar, dass deren Bestimmungen die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen im Hinblick auf den Umweltschutz und die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen Bestimmungen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern zu erlassen, sofern dies keine Änderung von Wasserfahrzeugen im Sinne dieser Richtlinie zur Folge hat (Urteil Mickelsson und Roos, Randnr. 20).

29      Somit steht diese Richtlinie gemäß ihrem Art. 2 Abs. 2 nationalen Bestimmungen nicht entgegen, die aus Gründen des Umweltschutzes die Benutzung von Wassermotorrädern auf bestimmten Gewässern untersagen, vorausgesetzt, diese Bestimmungen verstoßen nicht gegen die Regeln des Vertrags (Urteil Mickelsson und Roos, Randnr. 21).

30      Die nationale Verordnung und die Entscheidung vom 20. Mai 2005 gehören zu der Kategorie der nationalen Maßnahmen, die in der letztgenannten Bestimmung der Richtlinie 94/25 angesprochen sind. Denn sie verbieten die Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb der ausgewiesenen Wasserflächen.

31      Daher ist zu untersuchen, ob die Art. 28 EG und 30 EG, nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Art. 34 AEUV und 36 AEUV, nationalen Vorschriften wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen.

32      In der Rechtssache Mickelsson und Roos war der Gerichtshof bereits mit einer Frage nach der Auslegung der Art. 28 EG und 30 EG befasst, deren Beantwortung dem vorlegenden Gericht die Prüfung der Vereinbarkeit der nationalen Verordnung mit diesen Bestimmungen ermöglichen sollte. Zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache Mickelsson und Roos existierten auf nationaler Ebene noch keine Umsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung wie die Entscheidung vom 20. Mai 2005, so dass gemäß Art. 2 dieser Verordnung die Benutzung von Wassermotorrädern nur auf öffentlichen Wasserstraßen zulässig war.

33      Aus Randnr. 44 des Urteils Mickelsson und Roos geht hervor, dass die Art. 28 EG und 30 EG einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die im Hinblick auf den Umweltschutz die Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb der bezeichneten Wasserstraßen untersagt, vorausgesetzt,

–      die zuständigen nationalen Behörden sind verpflichtet, Durchführungsmaßnahmen zur Bezeichnung der Bereiche außerhalb der öffentlichen Wasserstraßen zu erlassen, in denen Wassermotorräder benutzt werden dürfen,

–      diese Behörden haben tatsächlich die ihnen hierzu verliehene Zuständigkeit wahrgenommen und die Bereiche bezeichnet, die den in der nationalen Regelung vorgesehenen Bedingungen entsprechen, und

–      derartige Maßnahmen sind innerhalb einer vernünftigen Frist nach Inkrafttreten dieser Regelung erlassen worden.

34      Der Erlass der Entscheidung vom 20. Mai 2005 hat auf diese Antwort keine Auswirkungen. Die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung beruht nämlich nach wie vor auf dem Grundsatz des allgemeinen Verbots der Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb der öffentlichen Wasserstraßen, sofern nicht die zuständigen Behörden die Wasserflächen bezeichnen, auf denen die Benutzung von Wassermotorrädern zulässig ist. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die nationale Verordnung in ihrer Umsetzung durch die Entscheidung vom 20. Mai 2005 die drei vorstehend in Randnr. 33 genannten Bedingungen erfüllt.

35      Insoweit ist zu beachten, dass in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt. Um diesem eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. in diesem Sinne Urteil Mickelsson und Roos, Randnr. 41).

36      In Bezug auf die erste vorstehend in Randnr. 33 erwähnte Bedingung ist festzustellen, dass Länsstyrelsen gemäß § 3 der nationalen Verordnung die Bestimmungen zur Bezeichnung der außerhalb der öffentlichen Wasserstraßen gelegenen Bereiche erlassen muss, in denen Wassermotorräder benutzt werden dürfen.

37      In Bezug auf die zweite vorstehend in Randnr. 33 erwähnte Bedingung ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung vom 20. Mai 2005 gemäß § 3 der nationalen Verordnung die Schifffahrtsreviere bezeichnet, in denen in der Provinz Stockholm Wassermotorräder benutzt werden dürfen.

38      Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Entscheidung alle Gebiete in der betreffenden Provinz ausweist, die den in der nationalen Verordnung, vor allem in § 3 Nr. 1, vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Da sich dem Wortlaut der nationalen Verordnung selbst entnehmen lässt, dass die Benutzung von Wassermotorrädern auf einer Wasserfläche, die diesen Bedingungen entspricht, keine nicht hinnehmbaren Risiken oder Belästigungen für die Umwelt verursacht (vgl. Urteil Mickelsson und Roos, Randnr. 38), ist jedes Verbot der Benutzung von Wassermotorrädern auf einer solchen Wasserfläche, die sich aus dem Fehlen der Ausweisung der Wasserfläche in der Durchführungsmaßnahme ergibt, als eine Maßnahme anzusehen, die über das zur Erreichung des Ziels des Umweltschutzes notwendige Maß hinausgeht.

39      In Bezug auf die dritte vorstehend in Randnr. 33 erwähnte Bedingung ergibt sich aus den Akten, dass die Entscheidung vom 20. Mai 2005 am 15. Juni 2005, also elf Monate nach Inkrafttreten der nationalen Verordnung, in Kraft getreten ist. Bei der Prüfung, ob es sich hierbei um einen angemessenen Zeitraum handelt, ist u. a. zu berücksichtigen, dass dem Erlass der Entscheidung vom 20. Mai 2005 ihrer Begründung zufolge eine Anhörung der Gemeinden und sonstigen Beteiligten vorausgegangen ist.

40      Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass die Richtlinie 94/25 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Hinblick auf den Umweltschutz die Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb der ausgewiesenen Wasserstraßen verbietet. Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV stehen einer solchen nationalen Regelung nicht entgegen, vorausgesetzt,

–      die zuständigen nationalen Behörden sind verpflichtet, Durchführungsmaßnahmen zur Bezeichnung der Bereiche außerhalb der öffentlichen Wasserstraßen zu erlassen, in denen Wassermotorräder benutzt werden dürfen,

–      diese Behörden haben tatsächlich die ihnen hierzu verliehene Zuständigkeit wahrgenommen und die Bereiche bezeichnet, die den in der nationalen Regelung vorgesehenen Bedingungen entsprechen, und

–      derartige Maßnahmen sind innerhalb einer vernünftigen Frist nach Inkrafttreten dieser Regelung erlassen worden.

Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob diese Bedingungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.

 Zur dritten Frage

41      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Fehlen einer Mitteilung der Änderung eines nationalen Gesetzes gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34 unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren gegebenen zur Ungültigkeit dieser nationalen Bestimmungen führt.

42      Nach ständiger Rechtsprechung soll die Richtlinie 98/34 durch eine vorbeugende Kontrolle den freien Warenverkehr schützen, der zu den Grundlagen der Gemeinschaft gehört. Diese Kontrolle ist insofern sinnvoll, als unter die Richtlinie fallende technische Vorschriften möglicherweise Beschränkungen des Warenaustauschs zwischen Mitgliedstaaten darstellen, die nur zugelassen werden können, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen zu genügen, mit denen ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgt wird (vgl. Urteile vom 30. April 1996, CIA Security International, C‑194/94, Slg. 1996, I‑2201, Randnr. 40, vom 16. Juni 1998, Lemmens, C‑226/97, Slg. 1998, I‑3711, Randnr. 32, und vom 8. September 2005, Lidl Italia, C‑303/04, Slg. 2005, I‑7865, Randnr. 22).

43      Da die in Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34 vorgesehene Mitteilungspflicht ein wesentliches Mittel zur Verwirklichung dieser gemeinschaftlichen Kontrolle darstellt, wird die Wirksamkeit dieser Kontrolle durch eine Auslegung dieser Richtlinie dahin erhöht, dass der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, der zur Unanwendbarkeit der fraglichen technischen Vorschriften führen kann, so dass diese dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden können (vgl. Urteil Lidl Italia, Randnr. 23).

44      Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass die schwedische Regierung der Kommission am 1. April 2003 den Entwurf einer nationalen Verordnung übermittelt hat, die den Begriff des Wassermotorrads definierte und, von einigen Ausnahmen abgesehen, ein allgemeines Verbot der Benutzung von Wassermotorrädern vorsah. Auf diese Mitteilung hin gab die Kommission gegenüber der schwedischen Regierung eine ausführliche Stellungnahme gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 98/34 ab. Die schwedischen Behörden änderten daraufhin den Entwurf. Den so geänderten Wortlaut der nationalen Verordnung übermittelten sie der Kommission jedoch erst nach seiner Annahme.

45      Anscheinend wurde also der ursprüngliche Entwurf der nationalen Verordnung der Kommission gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34 mitgeteilt, während nur die aufgrund der ausführlichen Stellungnahme der Kommission vorgenommenen Änderungen des Entwurfs nicht vorher mitgeteilt wurden. Ob dies zutrifft, hat das nationale Gericht zu prüfen. Die schwedische Regierung und die Kommission weisen hierzu allerdings darauf hin, dass diese Änderungen nur eine Lockerung der Bedingungen für die Benutzung von Wassermotorrädern enthalten.

46      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 98/34 eine weitere Mitteilung machen, wenn sie am Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.

47      Im Hinblick auf das vorstehend in Randnr. 41 festgestellte Ziel der Richtlinie 98/34 stellen Änderungen des Entwurfs einer der Kommission bereits gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34 mitgeteilten technischen Vorschrift, die im Verhältnis zu dem mitgeteilten Entwurf nur eine Lockerung der Bedingungen für die Benutzung des in Rede stehenden Erzeugnisses enthalten und daher die mögliche Auswirkung der technischen Vorschrift auf den Warenaustausch verringern, keine wesentliche Änderung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Richtlinie dar. Solche Änderungen unterliegen daher nicht der Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung.

48      Die Mitgliedstaaten teilen zwar der Kommission gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 98/34 unverzüglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit, doch steht das Unterlassen der vorherigen Mitteilung einer unwesentlichen Änderung einer solchen Vorschrift mangels einer Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.

49      Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34 dahin auszulegen ist, dass eine Änderung des der Europäischen Kommission bereits gemäß Unterabs. 1 dieser Bestimmung mitgeteilten Entwurfs einer technischen Vorschrift, die im Verhältnis zu dem mitgeteilten Entwurf nur eine Lockerung der Bedingungen für die Benutzung des in Rede stehenden Erzeugnisses enthält und daher die mögliche Auswirkung der technischen Vorschrift auf den Warenaustausch verringert, keine wesentliche Änderung im Sinne des Unterabs. 3 dieser Bestimmung darstellt und der Kommission nicht vorher mitzuteilen ist. Mangels einer solchen Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung steht das Fehlen der vorherigen Mitteilung einer unwesentlichen Änderung einer technischen Vorschrift an die Kommission der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.

 Kosten

50      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote in der durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 geänderten Fassung steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die im Hinblick auf den Umweltschutz die Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb der ausgewiesenen Wasserstraßen verbietet.

2.      Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV stehen einer solchen nationalen Regelung nicht entgegen, vorausgesetzt,

–        die zuständigen nationalen Behörden sind verpflichtet, Durchführungsmaßnahmen zur Bezeichnung der Bereiche außerhalb der öffentlichen Wasserstraßen zu erlassen, in denen Wassermotorräder benutzt werden dürfen,

–        diese Behörden haben tatsächlich die ihnen hierzu verliehene Zuständigkeit wahrgenommen und die Bereiche bezeichnet, die den in der nationalen Regelung vorgesehenen Bedingungen entsprechen, und

–        derartige Maßnahmen sind innerhalb einer vernünftigen Frist nach Inkrafttreten dieser Regelung erlassen worden.

Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob diese Bedingungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.

3.      Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ist dahin auszulegen, dass eine Änderung des der Europäischen Kommission bereits gemäß Unterabs. 1 dieser Bestimmung mitgeteilten Entwurfs einer technischen Vorschrift, die im Verhältnis zu dem mitgeteilten Entwurf nur eine Lockerung der Bedingungen für die Benutzung des in Rede stehenden Erzeugnisses enthält und daher die mögliche Auswirkung der technischen Vorschrift auf den Warenaustausch verringert, keine wesentliche Änderung im Sinne des Unterabs. 3 dieser Bestimmung darstellt und der Kommission nicht vorher mitzuteilen ist. Mangels einer solchen Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung steht das Fehlen der vorherigen Mitteilung einer unwesentlichen Änderung einer technischen Vorschrift an die Kommission der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Schwedisch.

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