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Document 62004TJ0474
Judgment of the Court of First Instance (Third Chamber) of 12 October 2007. # Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse GmbH v Commission of the European Communities. # Competition - Agreements, decisions and concerted practices - Organic peroxides - Decision refusing a request for removal of certain passages from the definitive published version of a decision finding an infringement of Article 81 EC - Disclosure of information concerning the applicant by publishing a decision not addressed to it - Article 21 of Regulation No 17 - Professional secrecy - Article 287 EC - Presumption of innocence - Annulment. # Case T-474/04.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 12. Oktober 2007.
Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide - Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Entfernung bestimmter Abschnitte der veröffentlichten endgültigen Fassung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Offenlegung von Informationen über die Klägerin durch die Veröffentlichung einer nicht an sie gerichteten Entscheidung - Art. 21 der Verordnung Nr. 17 - Berufsgeheimnis - Art. 287 EG - Unschuldsvermutung - Nichtigerklärung.
Rechtssache T-474/04.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 12. Oktober 2007.
Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide - Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Entfernung bestimmter Abschnitte der veröffentlichten endgültigen Fassung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Offenlegung von Informationen über die Klägerin durch die Veröffentlichung einer nicht an sie gerichteten Entscheidung - Art. 21 der Verordnung Nr. 17 - Berufsgeheimnis - Art. 287 EG - Unschuldsvermutung - Nichtigerklärung.
Rechtssache T-474/04.
Sammlung der Rechtsprechung 2007 II-04225
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2007:306
Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor
In der Rechtssache T‑474/04
Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse GmbH mit Sitz in Bocholt (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann und F. Wiemer,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Bouquet als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung (2004) D/204343 der Kommission vom 1. Oktober 2004, soweit damit der Antrag der Klägerin auf Entfernung aller Hinweise auf sie in der veröffentlichten endgültigen Fassung der Entscheidung 2005/349/EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.857 – Organische Peroxide) (ABl. 2005, L 110, S. 44) zurückgewiesen wird,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie des Richters J. Azizi und der Richterin E. Cremona,
Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2006
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1. Nach Art. 287 EG sind „[d]ie Mitglieder der Organe der Gemeinschaft … sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft … verpflichtet, … Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente“.
2. Art. 20 („Berufsgeheimnis“) der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), der auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, sieht in Abs. 2 Folgendes vor: „Die Kommission … sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung dieser Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen; die Artikel 19 und 21 bleiben unberührt.“
3. Art. 21 („Veröffentlichung von Entscheidungen“) der Verordnung Nr. 17 lautet wie folgt:
„1. Die Kommission veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach den Artikeln 2, 3, 6, 7 und 8 erlässt.
2. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muss den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.“
4. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel [81 EG] und [Art. 82 EG] (ABl. L 354, S. 18), der auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, bestimmt:
„Angaben einschließlich Unterlagen werden nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben von Personen, einschließlich der Parteien, denen die Kommission ihre Beschwerdepunkte mitgeteilt hat, der Antragsteller und Beschwerdeführer sowie anderer Dritter enthalten … Die Kommission trifft die notwendigen Vorkehrungen für die Akteneinsicht, wobei sie dafür Sorge trägt, dass Geschäftsgeheimnisse … und andere vertrauliche Angaben geschützt bleiben.“
5. Art. 9 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162, S. 21) sieht vor:
„Besteht die Absicht, Informationen offenzulegen, die Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen enthalten könnten, wird das betroffene Unternehmen schriftlich hiervon unterrichtet. Ihm wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer es sich hierzu schriftlich äußern kann.
Erhebt das betroffene Unternehmen Einwand gegen die Offenlegung der Informationen und besteht die Auffassung, dass die Informationen nicht geschützt sind und deshalb offengelegt werden dürfen, wird dieser Standpunkt schriftlich in einer mit Gründen versehenen Entscheidung niedergelegt, die dem betroffenen Unternehmen zugestellt wird. Die Entscheidung nennt den Tag, ab dem die Informationen offengelegt werden. Die Offenlegung darf frühestens eine Woche nach Mitteilung der Entscheidung erfolgen.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Offenlegung von Informationen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften .“
6. Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319, S. 1) verjährt die Befugnis der Kommission, wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Gemeinschaftswettbewerbsrechts Geldbußen oder Sanktionen festzusetzen, bei anderen Zuwiderhandlungen als solchen gegen Vorschriften über Anträge oder Anmeldungen von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen in fünf Jahren.
Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien
7. Im Jahr 2002 eröffnete die Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 eine Untersuchung gegen die europäischen Hersteller von organischen Peroxiden, darunter die Unternehmensgruppe AKZO, die Atofina SA, Nachfolgerin von Atochem (im Folgenden: Atochem/Atofina) und die Peroxid Chemie GmbH & Co. KG, eine von der Laporte plc, jetzt Degussa UK Holdings Ltd, kontrollierte Gesellschaft, die Peróxidos Orgánicos SA, die FMC Foret SA, die AC Treuhand AG und die Klägerin, wegen Beteiligung an Kartellen – einem Hauptkartell und mehreren Regionalkartellen – im Sinne von Art. 81 EG auf einigen Märkten für organische Peroxide.
8. Am 27. März 2003 leitete die Kommission das förmliche Verfahren ein und verfasste eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die anschließend u. a. der Klägerin zugestellt wurde. In ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2003 bestritt die Klägerin im Wesentlichen den Umfang und die Dauer ihrer Beteiligung am Hauptkartell und machte geltend, sie habe lediglich von 1994 bis 1996 vereinzelte Kontakte mit Peroxid Chemie und Atochem/Atofina gehabt. Mit den anderen in Rede stehenden Unternehmen habe sie jedoch keinen Kontakt gehabt. Demnach sei die Verfolgung einer eventuellen Zuwiderhandlung der Klägerin jedenfalls verjährt.
9. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 gab die Kommission der Klägerin ihre Entscheidung bekannt, das Verfahren ihr gegenüber einzustellen.
10. Ferner verhängte die Kommission mit der Entscheidung 2005/349/EG vom 10. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.857 – Organische Peroxide) (ABl. 2005, L 110, S. 44, im Folgenden: Peroxid-Entscheidung) gegen Atochem/Atofina, Peroxid Chemie, AC Treuhand, Peróxidos Orgánicos und Degussa UK Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG. Diese Entscheidung war an die erwähnten Unternehmen, jedoch nicht an die Klägerin gerichtet.
11. Die Peroxid-Entscheidung enthält in ihrem verfügenden Teil keinen Hinweis auf die Beteiligung der Klägerin an der festgestellten Zuwiderhandlung. Doch heißt es in Bezug auf die Klägerin zunächst insbesondere in ihrem Erwägungsgrund 78:
„Nachdem sie den betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben hatte, zu den Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, beschloss die Kommission, die Verfahren gegen [die Klägerin] und [FMC Foret] einzustellen. Im Hinblick auf [die Klägerin] stellt die Kommission fest, dass die Beteiligung des Unternehmens an der einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung nach dem 31. Januar 1997, dem für die Verjährung von Geldbußen ausschlaggebenden Zeitpunkt, nicht nachgewiesen werden kann. …“
12. Sodann enthält die Peroxid-Entscheidung namentlich in den Erwägungsgründen 156 bis 177 eine eingehende Beschreibung der Beteiligung der Klägerin am Hauptkartell zwischen insbesondere der AKZO-Gruppe, Atochem/Atofina und Peroxid Chemie, das von 1971 bis 1999 bestand. Im Kern stellt die Kommission dort fest, dass sich die Klägerin am Hauptkartell nicht unmittelbar und förmlich, sondern von 1993 bis 1996 lediglich in Form von Zusammenkünften und Kontakten mit wettbewerbswidrigem Ziel mit Atochem/Atofina und Peroxid Chemie sowie des Austauschs sensibler wirtschaftlicher Daten untereinander beteiligt habe.
13. In Erwägungsgrund 319 wird in der Peroxid-Entscheidung ausgeführt:
„[Die Klägerin] war Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte, allerdings richtet sich diese Entscheidung nicht an [die Klägerin] (s. [Erwägungsgrund] 78), da eine Mitwirkung [der Klägerin] über den 31. Januar 1997 hinaus nicht nachgewiesen werden konnte.“
14. Mit Schreiben vom 18. Februar 2004, zugestellt am 19. Februar 2004, übermittelte die Kommission der Klägerin eine Kopie der Peroxid-Entscheidung sowie eine Zusammenfassung dieser Entscheidung. In diesem Schreiben teilte die Kommission der Klägerin mit, sie beabsichtige, gemäß Art. 21 der Verordnung Nr. 17 eine nicht vertrauliche Fassung der Peroxid-Entscheidung und der Zusammenfassung zu veröffentlichen, und forderte sie auf, gegebenenfalls die Abschnitte zu benennen, die ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben enthielten.
15. Mit Schreiben vom 4. März 2004 forderte die Klägerin die Kommission auf, aus der zur Veröffentlichung bestimmten Fassung der Peroxid-Entscheidung sämtliche Hinweise auf sie und ihre angeblichen Zuwiderhandlungen insbesondere in den Erwägungsgründen 15, 81, 106 (Tabelle 4), 120 bis 123, 156 bis 177, 184, 185, 188, 189, 202 und 270 zu entfernen, da sie nicht Adressatin der erwähnten Entscheidung sei und das Verfahren gegen sie eingestellt worden sei (Erwägungsgrund 78 der Peroxid-Entscheidung). Bestimmte Abschnitte der Peroxid-Entscheidung, die die Beteiligung der Klägerin an der festgestellten Zuwiderhandlung beträfen, insbesondere die Erwägungsgründe 169 und 176 der Entscheidung, die von ihr im Verwaltungsverfahren beanstandet worden seien, träfen nämlich nicht zu. In jedem Fall müssten die Geschäftsgeheimnisse in Erwägungsgrund 45 (Marktanteil der Klägerin), in den Erwägungsgründen 106 (Tabelle 4), 168 und 175 (Name von Herrn S.) sowie in den Erwägungsgründen 173 bis 177 und 510 (detaillierte Bewertung der Klägerin [„due diligence“] im Rahmen von Übernahmeverhandlungen mit einem Dritten) entfernt werden.
16. Mit Schreiben vom 6. April 2004 teilte die Kommission der Klägerin mit, sie habe in der zur Veröffentlichung bestimmten vorläufigen Fassung der Peroxid-Entscheidung jeden Hinweis auf die Klägerin geschwärzt, und fügte die entsprechende nicht vertrauliche Fassung bei. Die Kommission behielt sich jedoch ihren Standpunkt zum Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung in Bezug auf die zur Veröffentlichung bestimmte endgültige Fassung der Peroxid‑Entscheidung vor.
17. Mit Schreiben vom 13. April 2004 beantragte die Klägerin, ihren Namen auch in Erwägungsgrund 15 und Tabelle 4 der Peroxid-Entscheidung zu entfernen, und erklärte sich vorbehaltlich dieser Änderungen mit der vorläufigen Veröffentlichung dieser Entscheidung einverstanden.
18. Mit Schreiben vom 22. Juni 2004 übersandte die Kommission der Klägerin die nicht vertrauliche vorläufige Fassung der Peroxid-Entscheidung, die keinen Hinweis auf die Klägerin enthielt und in dieser Form für die unverzügliche Veröffentlichung auf der Website der Kommission vorgesehen war.
19. Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 unterrichtete die Kommission die Klägerin von ihrer Absicht, den Antrag auf vertrauliche Behandlung in Bezug auf die Erwähnung der Klägerin in der zur Veröffentlichung bestimmten endgültigen Fassung der Peroxid-Entscheidung abzulehnen. In dieser Entscheidung sei die Kommission nämlich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG begangen habe, auch wenn es ihr wegen Verjährung unmöglich gewesen sei, eine Geldbuße gegen sie zu verhängen. Die Kommission erklärte sich allerdings damit einverstanden, in der nicht vertraulichen endgültigen Fassung der Peroxid-Entscheidung den Namen des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn S., und die Bezugnahme auf die detaillierte Bewertung der Klägerin im Rahmen von Übernahmeverhandlungen mit einem Dritten zu streichen sowie die präzisen Angaben zum Marktanteil der Klägerin durch die Angabe von Marktanteilsspannen zu ersetzen. Die Kommission belehrte die Klägerin schließlich über die Möglichkeit, sich gemäß Art. 9 des Beschlusses 2001/462 an den Anhörungsbeauftragten zu wenden, falls sie beabsichtige, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung aufrechtzuerhalten.
20. Mit Schreiben vom 12. Juli 2004 ersuchte die Klägerin den Anhörungsbeauftragten, in der zur Veröffentlichung bestimmten endgültigen Fassung der Peroxid-Entscheidung, so wie in deren auf der Website der Kommission veröffentlichter vorläufiger Fassung, alle Hinweise auf die Klägerin zu entfernen. Sie wiederholte in diesem Schreiben ihr Vorbringen aus ihrem Schreiben vom 4. März 2004 und erklärte, dass die unrichtigen Behauptungen zu ihrer angeblichen Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung in den Erwägungsgründen 15, 45, 61, 66, 71, 78, 81, 106 (Tabelle 4), 108, 120 bis 123, 156 bis 177, 184, 185, 188, 189, 202, 270, 271, 319, 328, 366, 399, 423 und 510 sowie in Nr. 1.3.1 des Inhaltsverzeichnisses entfernt werden müssten. Zur Begründung ihres Ersuchens führte die Klägerin aus, dass diese Hinweise Dritten potenzielles Beweismaterial liefern könnten, um etwaige Schadensersatzansprüche gegen sie geltend zu machen, und ihren Ruf auf dem Markt beschädigen könnten. Außerdem sei die Kommission nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen sie nicht mehr befugt, ihr eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG zur Last zu legen und zu diesem Zweck eine sie beschwerende Entscheidung zu erlassen. Im Übrigen nehme der Umstand, dass die Peroxid-Entscheidung nicht an sie gerichtet sei, ihr unzulässigerweise die Möglichkeit, eine direkte Klage gegen diese Entscheidung zu erheben. Schließlich sei die Vorgehensweise der Kommission mit Sinn und Zweck der Verjährungsregeln sowie mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Unschuldsvermutung unvereinbar.
21. Mit Schreiben vom 13. September 2004 erließ der Anhörungsbeauftragte eine erste Entscheidung nach Art. 9 Abs. 3 des Beschlusses 2001/462. Mit dieser Entscheidung lehnte er es ab, die in der zur Veröffentlichung bestimmten endgültigen Fassung der Peroxid-Entscheidung enthaltenen Bezugnahmen auf die Klägerin mit Ausnahme des Namens von Herrn S., der Angaben über die detaillierte Bewertung der Klägerin und der Erwähnung der Marktanteile der Klägerin, die durch eine Marktanteilsspanne zu ersetzen sei, zu entfernen, weil es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handele, da der Begriff der Geschäftsgeheimnisse voraussetze, dass die Preisgabe der in Rede stehenden Informationen die Interessen der betroffenen Person schwer beeinträchtigen könne. Die Gefahr von Schadensersatzprozessen auf nationaler Ebene sei für sich gesehen keine schwerwiegende und unbillige Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin, die den Schutz der gerügten Angaben rechtfertigen könne. Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten seien nämlich im Fall ihrer Begründetheit die zu billigende Folge eines Verstoßes gegen das gemeinschaftliche oder nationale Kartellrecht. Die Klägerin sei nicht Adressatin der Peroxid-Entscheidung, und in Ermangelung der Feststellung einer von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG sei diese Entscheidung somit für die nationale Gerichtsbarkeit rechtlich nicht bindend. Zur möglichen Rufschädigung der Klägerin führte der Anhörungsbeauftragte aus, diese sei eine angemessene Folge der Veröffentlichung der Peroxid-Entscheidung, falls sich die Klägerin an den festgestellten Kartellen beteiligt habe. Selbst wenn die Feststellungen in der Peroxid-Entscheidung nicht den Tatsachen entsprächen, was nachzuprüfen er nicht beauftragt sei, folge daraus schließlich kein schwerer und nachhaltiger Schaden für die Klägerin, der den in Frage stehenden Informationen die Natur von Geschäftsgeheimnissen verleihen könnte.
22. In demselben Schreiben stellte der Anhörungsbeauftragte ferner in einem getrennten Abschnitt mit der Überschrift „Die Wahrung des Anhörungsrechts“ fest, dass zur Wahrung des Anhörungsrechts der Klägerin die Feststellungen zu ihrer Beteiligung an einer rechtswidrigen regionalen Vereinbarung in Spanien in den Erwägungsgründen 176, 262 und 328 der Peroxid-Entscheidung zu entfernen seien, da die Klägerin in Ermangelung einer Erwähnung dieser Feststellungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu gehabt habe.
23. Mit Schreiben vom 27. September 2004 gab die Klägerin ihre Absicht bekannt, gegen die im Schreiben des Anhörungsbeauftragten vom 13. September 2004 enthaltene Entscheidung über die Zurückweisung ihres Ersuchens um vertrauliche Behandlung Klage beim Gericht zu erheben, und ersuchte um Aufschub der Veröffentlichung der endgültigen Fassung der Peroxid-Entscheidung mit den Hinweisen auf die Klägerin bis zum Abschluss des Klageverfahrens.
24. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2004, das die Entscheidung (2004) D/204343 enthielt (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), wiederholte der Anhörungsbeauftragte die in seinem Schreiben vom 13. September 2004 dargelegten Gründe. Er führte weiter aus, dass die Kommission die Veröffentlichung der Peroxid-Entscheidung in der in der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Form aufschieben werde, bis die Klägerin Gelegenheit gehabt habe, das Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nach Art. 242 EG zu ersuchen.
25. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 teilte die Klägerin dem Anhörungsbeauftragten mit, dass sie wegen der von der Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an die Begründetheit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz von der Stellung eines solchen Antrags absehen werde.
26. Der Anhörungsbeauftragte antwort ete mit Schreiben vom 18. Oktober 2004, dass der beabsichtigten Veröffentlichung der endgültigen Fassung der Peroxid-Entscheidung in Anbetracht des Verzichts der Klägerin auf einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei dem Gericht keine Einwände mehr entgegenstünden.
27. Anschließend veröffentlichte die Kommission auf der Website ihrer Generaldirektion (GD) Wettbewerb die nicht vertrauliche Fassung der Peroxid-Entscheidung mitsamt den Hinweisen auf die Klägerin und den übrigen von dieser beanstandeten Feststellungen.
28. Mit Klageschrift, die am 10. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
29. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 8. Juni 2006 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.
30. Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese ihren Antrag zurückweist, alle Hinweise auf sie in der veröffentlichten endgültigen Fassung der Peroxid-Entscheidung zu entfernen;
– der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
31. Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
A – Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung
1. Vorbringen der Parteien
32. Die Kommission rügt, dass der Klägerin das Rechtsschutzinteresse fehle und die Klage mithin unzulässig sei.
33. Da die Klägerin beim Gericht nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht habe und die Peroxid-Entscheidung inzwischen mit den beanstandeten Angaben veröffentlicht worden sei, habe die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse mehr an einem Vorgehen gegen diese Entscheidung. In ihrem Schreiben vom 27. September 2004 habe sie mit dem Hinweis, dass die Veröffentlichung ihre Klage erledigen würde, selbst anerkannt, dass kein Rechtsschutzinteresse bestehe.
34. Die Klägerin führe in keiner Weise aus, inwieweit die beanstandeten und veröffentlichten Hinweise Geschäftsgeheimnisse darstellten. Auf alle Fälle mache eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung die Kenntnisnahme Dritter von diesen Hinweisen nicht ungeschehen, und es sei höchst unwahrscheinlich, dass sich in Zukunft eine vergleichbare Konstellation ergeben werde. Daher erscheine es zweifelhaft, dass die Nichtigerklärung als solche Rechtswirkungen haben könne (Urteil des Gerichts vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, T‑480/93 und T‑483/93, Slg. 1995, II‑2305, Randnrn. 59 und 60).
35. Die Klage beruhe auf der falschen Prämisse, dass den beanstandeten Hinweisen bindende Wirkung zukomme. Feststellungen zu Zuwiderhandlungen wie diejenigen, die die Klägerin beträfen, die nur in den Gründen der Peroxid-Entscheidung enthalten seien, ohne förmlich im verfügenden Teil zum Ausdruck zu kommen, blieben jedoch unverbindlich (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 315; Urteile des Gerichts vom 28. April 1994, AWS Benelux/Kommission, T‑38/92, Slg. 1994, II‑211, Randnr. 34, vom 6. April 1995, Baustahlgewebe/Kommission, T‑145/89, Slg. 1995, II‑987, Randnrn. 35 und 55 ff., sowie vom 11. März 1999, Aristrain/Kommission, T‑156/94, auszugsweise veröffentlicht in Slg. 1999, II‑645, Randnr. 699). Das Vorbringen der Klägerin, dass ihr Rechtsschutzinteresse darauf beruhe, dass die etwaige Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung die Grundlage für eine Haftungsklage gegen die Beklagte bilden könne, falls sie in einem nationalen Rechtsstreit zu Schadensersatz verurteilt werden sollte, sei rein hypothetisch, da die Klägerin nicht Adressatin einer Entscheidung sei, in der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG in für die nationalen Gerichte bindender Form festgestellt werde.
36. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, ihre Klage gegen die angefochtene Entscheidung sei zulässig.
2. Würdigung durch das Gericht
37. Einleitend ist festzustellen, dass die vorliegende Klage gegen die angefochtene Entscheidung gerichtet ist, die auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 des Beschlusses 2001/462 erlassen wurde und mit der die Kommission den Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung teilweise zurückgewiesen hat, soweit dieser Antrag bestimmte Abschnitte der zur Veröffentlichung bestimmten nicht vertraulichen Fassung der Peroxid-Entscheidung betraf. Mit der vorliegenden Klage soll also nicht die Rechtmäßigkeit der Peroxid-Entscheidung als solcher in Frage gestellt werden. Außerdem ist unstreitig, dass die Frist für eine Klage gegen die Peroxid-Entscheidung, von der der Klägerin am 19. Februar 2004 eine Ausfertigung übermittelt wurde, abgelaufen ist und dass diese Entscheidung demnach gegenüber der Klägerin bestandskräftig ist, soweit sie ihr gegenüber endgültige bindende Rechtswirkungen erzeugen kann.
38. Auch wenn die Klägerin die Möglichkeit hatte, rechtzeitig gegen die Peroxid-Entscheidung vorzugehen, davon aber keinen Gebrauch gemacht hat, folgt daraus nicht, dass ihr deswegen in Bezug auf die angefochtene Entscheidung das Rechtsschutzinteresse fehlt. Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann (vgl. Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 59 und die dort zitierte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21), dass also die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C‑50/00 P, Slg. 2002, I‑6677, Randnr. 21) und dass diese ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der entsprechenden Handlung nachweist (Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T‑28/02, Slg. 2005, II‑4119, Randnr. 42).
39. Dazu ist erstens festzustellen, dass die Frage, ob die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung der Klägerin einen Vorteil verschaffen kann, womit ihr Rechtsschutzinteresse zu bejahen wäre, von der Prüfung einer Frage abhängt, die zur Begründetheit gehört, nämlich der nach der Tragweite des Begriffs „Geschäftsgeheimnisse“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses 2001/462 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17. Wenn der von der Klägerin gestellte Antrag auf vertrauliche Behandlung – zumindest teilweise – tatsächlich Geschäftsgeheimnisse im Sinne der vorgenannten Bestimmungen beträfe – was im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der vorliegenden Klage zu beurteilen ist –, wäre die angefochtene Entscheidung über die Zurückweisung dieses Antrags rechtswidrig, da sie auf einer falschen Anwendung dieses Begriffs beruhte. Demnach könnte die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung der Klägerin einen Vorteil verschaffen, da die Kommission daraus nach Art. 233 EG die notwendigen Konsequenzen für die Veröffentlichung der Peroxid-Entscheidung zu ziehen hätte, bei der nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 den berechtigten Interessen der Klägerin an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen ist.
40. Zweitens lässt der bloße Umstand, dass die beanstandeten Angaben bereits veröffentlicht wurden und bestimmte Dritte davon bereits Kenntnis nehmen konnten, entgegen der Ansicht der Kommission das Rechtsschutzinteresse der Klägerin in Bezug auf die angefochtene Entscheidung nicht entfallen. Vielmehr beeinträchtigt die fortgesetzte Verbreitung dieser Angaben weiterhin die Interessen und insbesondere den Ruf der Klägerin, was ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse im Sinne der oben in Randnr. 38 angeführten Rechtsprechung bildet. Jede andere Auslegung, die die Zulässigkeit der Klage davon abhängig machen würde, ob die Kommission die beanstandeten Angaben verbreitet hat oder nicht – und damit von der Schaffung vollendeter Tatsachen durch diese –, würde es der Kommission erlauben, sich durch eine solche Verbreitung – auch wenn diese rechtswidrig ist – der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen.
41. Ganz allgemein wird die Würdigung in den Randnrn. 39 und 40 durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der die Nichtigerklärung einer Entscheidung selbst Rechtswirkungen insbesondere dadurch erzeugen kann, dass die Kommission verpflichtet wird, nach Art. 233 EG die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, und dass verhindert wird, dass die Kommission erneut so vorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. November 1994, Scottish Football/Kommission, T‑46/92, Slg. 1994, II‑1039, Randnr. 14 und die dort zitierte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall führt die angefochtene Entscheidung gerade dazu, dass die nicht vertrauliche Fassung der Peroxid-Entscheidung, in der die die Klägerin betreffenden Abschnitte nicht entfernt wurden, auf der Webseite der GD „Wettbewerb“ ständig abrufbar ist. Eine eventuelle – zumindest teilweise – Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung würde die Kommission daher nach Art. 233 EG verpflichten, bestimmte beanstandete Abschnitte nicht mehr zu veröffentlichen.
42. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, ohne dass die anderen von den Parteien in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente geprüft werden müssten.
B – Zur Begründetheit
1. Vorbemerkung
43. Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe: Erstens sei gegen Art. 21 der Verordnung Nr. 17 verstoßen worden, zweitens sei die Kommission angesichts der Art. 3 und 15 der Verordnung Nr. 17 nicht zum Erlass und zur Veröffentlichung einer Entscheidung befugt, in der sie eine der Klägerin vorwerfbare Zuwiderhandlung feststelle, und drittens sei gegen ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verstoßen worden.
2. Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 21 der Verordnung Nr. 17
a) Vorbringen der Parteien
44. Die Klägerin macht geltend, schon allein der Umstand, dass sie nicht Adressatin der Peroxid‑Entscheidung gewesen sei, hindere die Kommission an der Veröffentlichung der ihr gegenüber getroffenen Feststellungen.
45. Die in Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Veröffentlichung betreffe nur die Beteiligten. Der Begriff der „Beteiligten“ im Sinne dieser Bestimmung umfasse ausschließlich die Adressaten einer Entscheidung, mit der eine Geldbuße verhängt werde, nicht aber beteiligte Unternehmen, an die die Entscheidung nicht gerichtet sei. Denn die Veröffentlichung einer solchen Entscheidung mit Feststellungen zulasten von Unternehmen, die nicht Adressaten seien, stelle für diese eine Sanktion dar, da sie negative Auswirkungen auf ihren Ruf habe und die Gefahr für sie vergrößere, aufgrund von Beweismaterial, das sich aus der Entscheidung ergebe, Schadensersatzklagen Dritter vor den nationalen Gerichten ausgesetzt zu werden. Außerdem könnten solche Unternehmen im Gegensatz zu den Adressaten einer Entscheidung die Begründetheit der entsprechenden Feststellungen nicht gerichtlich anfechten, um die erwähnten negativen Auswirkungen und Risiken zu vermeiden, was eine nicht hinnehmbare Verkürzung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz darstelle.
46. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Argumentation im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes und das Urteil des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (T‑198/03, Slg. 2006, II‑1429), im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Befugnis der Kommission aus Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 zur Veröffentlichung einer Entscheidung zweifach beschränkt werde: zum einen durch den Schutz des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 287 EG, der auch bei der Verbreitung von Informationen zum Tragen komme, auf die Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) Anwendung finde, und zum anderen durch den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wie er in Art. 48 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) niedergelegt sei und in dessen Licht der Umfang der Befugnis der Kommission zu Veröffentlichungen beurteilt werden müsse. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung verwehre es der Kommission nämlich, belastende Angaben zu verbreiten, gegen die das betroffene Unternehmen nicht gerichtlich habe vorgehen können.
47. Demzufolge liege in der Veröffentlichung der Peroxid-Entscheidung mit Feststellungen zu einer angeblichen Zuwiderhandlung der Klägerin ein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17.
48. Die Kommission meint, ihre Befugnis zur Veröffentlichung der Peroxid-Entscheidung in einer Fassung mit Hinweisen auf die Klägerin werde nicht dadurch berührt, dass diese Entscheidung nicht an die Klägerin als Adressatin gerichtet gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin am Verwaltungsverfahren bis zu dessen Einstellung ihr gegenüber beteiligt gewesen sei.
49. Die Veröffentlichungsbefugnis der Kommission stehe unter dem alleinigen, in Art. 21 Abs. 2 zweiter Halbsatz der Verordnung Nr. 17 enthaltenen Vorbehalt, dass sie verpflichtet sei, den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen. Dagegen nenne der erste Halbsatz dieser Bestimmung nur die Mindestanforderungen, denen die Veröffentlichungen genügen müssten, nämlich die Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung.
50. Die Rechtsprechung bestätige diese Auslegung, indem sie anerkenne, dass über die Mindestanforderungen hinausgehende Veröffentlichungen zulässig seien. So sei die Veröffentlichung einer Entscheidung über eine Geldbuße im vollen Wortlaut zulässig, und dies, obwohl die Entscheidungen nach Art. 15 der Verordnung Nr. 17 nicht zu den in Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung erwähnten gehörten (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnrn. 101 bis 103, und vom 14. Juli 1972, Francolor/Kommission, 54/69, Slg. 1972, 851, Randnrn. 30 und 31). Somit habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht auf der Grundlage der erwähnten Rechtsprechung festgestellt, dass sie auch zur Veröffentlichung solcher (Teile von) Wettbewerbsentscheidungen, zu deren Veröffentlichung das abgeleitete Recht sie nicht verpflichte, berechtigt sei, solange diese keine Verbreitung von Geschäftsgeheimnissen bedeute.
51. Selbst wenn mit den „Beteiligten“ in Art. 21 Abs. 2 erster Halbsatz der Verordnung Nr. 17 nur die Adressaten der Entscheidung gemeint sein sollten, gehe doch aus der Verwendung des weiter gehenden Begriffs des „Unternehmens“ – statt desjenigen des „Beteiligten“ – im zweiten Halbsatz hervor, dass in der veröffentlichten Entscheidung andere Personen als die „Beteiligten“ erwähnt werden könnten.
52. Die Kommission meint auch, dass die unverbindlichen Angaben zur Klägerin in der Peroxid-Entscheidung, die nicht förmlich im verfügenden Teil der Entscheidung zum Ausdruck kämen, nicht Gegenstand einer Entscheidung der Kommission im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C‑344/98, Slg. 2000, I‑11369, Randnr. 52) seien, den die nationalen Gerichte im Rahmen einer etwaigen Schadensersatzklage (Urteil des Gerichts vom 22. März 2000, Coca-Cola/Kommission, T‑125/97 und T‑127/97, Slg. 2000, II‑1733, Randnr. 86) zu beachten hätten. Im vorliegenden Fall unterlägen daher die Würdigungen der Kommission in den Gründen der Peroxid-Entscheidung der Überprüfung im Wege der Nichtigkeitsklage nur, soweit sie als Begründung für eine beschwerende Maßnahme den tragenden Grund ihres verfügenden Teils darstellten (Urteile des Gerichts vom 17. September 1992, NBV und NVB/Kommission, T‑138/89, Slg. 1992, II‑2181, Randnr. 31, vom 8. Oktober 1996, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, T‑24/93 bis T‑26/93 und T‑28/93, Slg. 1996, II‑1201, Randnr. 150, und vom 7. Oktober 1999, Irish Sugar/Kommission, T‑228/97, Slg. 1999, II‑2969, Randnr. 178). Dagegen beschwerten Angaben zu Zuwiderhandlungen in den Gründen, bei denen dies nicht der Fall sei, weder die Beteiligten noch Dritte. Somit habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf abgestellt, dass die Peroxid-Entscheidung keine Entscheidung sei, die eine Verletzung des Art. 81 EG durch die Klägerin für die nationale Gerichtsbarkeit bindend festgestellt hätte.
53. Die Peroxid‑Entscheidung enthalte nämlich in Bezug auf die Klägerin keine bindenden Feststellungen, die der autonomen Würdigung durch den nationalen Richter vorgreifen könnten, sondern lediglich eine Beschreibung ihres Verhaltens, die dem Verständnis von Hintergrund und Zusammenhängen der von den Adressaten der Entscheidung begangenen Zuwiderhandlung dienen solle. Daher könne keine Rede davon sein, dass die Klägerin schutzlos etwaigen Schadensersatzklagen bei den nationalen Gerichten ausgesetzt sei. Insbesondere könne die veröffentlichte Peroxid-Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen eines solchen Rechtsstreits weder als zentrales Beweismittel gegen sie verwendet werden noch die Beweisführung für Dritte stark erleichtern.
54. Ferner meint die Kommission, dass Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) – der an die Stelle des Art. 21 der Verordnung Nr. 17 getreten sei und die Regelung über die Veröffentlichung dahin gehend erweitert habe, dass nunmehr ausdrücklich die Entscheidungen erfasst würden, mit denen Sanktionen und Zwangsgelder verhängt würden – ihre Vorgehensweise bestätige und ihrer früheren Veröffentlichungspraxis in keiner Weise entgegenstehe. Die Veröffentlichung diene zum einen der Transparenz der Verwaltung und zum anderen, vor allem bei Sanktionsentscheidungen, auch der Abschreckung anderer entsprechend dem generalpräventiven Zweck, den der Gerichtshof in seinem Urteil ACF Chemiefarma/Kommission (oben in Randnr. 50 angeführt) anerkannt habe. Dass die Veröffentlichung der beanstandeten Hinweise angeblich eine Sanktion gegenüber der Klägerin darstelle, könne weder dem Präventivzweck Abbruch tun noch die Bedeutung der Verjährungsregeln dahin gehend abändern, dass ihr Anwendungsbereich dermaßen erweitert würde, dass die Veröffentlichungsbefugnis der Kommission eingeschränkt wäre. Die Kommission betont insoweit, dass Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 in Bezug auf die Verfolgungsverjährung nunmehr ausdrücklich die „Befugnis der Kommission nach den Artikeln 23 und 24“ nenne und sich mithin nicht auf die Veröffentlichung von Entscheidungen nach Maßgabe des Art. 30 dieser Verordnung beziehe.
55. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Kommission schließlich auf den Ansatz im Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission (oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 89) berufen, wonach die Aufnahme tatsächlicher Feststellungen in Bezug auf ein Kartell in eine Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen nicht von der Bedingung abhängen könne, dass die Kommission für die Feststellung einer entsprechenden Zuwiderhandlung zuständig sei, oder davon, dass sie eine solche Zuwiderhandlung tatsächlich festgestellt habe, sondern es legitim sei, dass die Kommission in einer Entscheidung über die Feststellung einer Zuwiderhandlung und die Festsetzung einer Geldbuße den tatsächlichen und historischen Kontext darstelle, in den sich das beanstandete Verhalten einfüge. Das Gleiche gelte nach dem genannten Urteil auch für die Veröffentlichung dieser Darstellung, da sie dazu dienen könne, der interessierten Öffentlichkeit das umfassende Verständnis der Gründe für diese Entscheidung zu ermöglichen, wobei die Entscheidung darüber, ob die Aufnahme derartiger Umstände angebracht sei, bei der Kommission liege.
56. Folglich sei der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 zurückzuweisen.
b) Würdigung durch das Gericht
Vorbemerkung
57. Mit ihrem ersten Klagegrund stellt die Klägerin im Wesentlichen den Umfang der Befugnis der Kommission in Frage, nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 eine auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 erlassene Entscheidung zu veröffentlichen, die nicht an sie gerichtet ist und in der die Kommission in den Gründen und nicht im verfügenden Teil eine von der Klägerin begangene Zuwiderhandlung festgestellt hat. Für diesen Klagegrund macht die Klägerin hauptsächlich geltend, dass sie zum einen keine „Beteiligte“ im Sinne von Art. 21 Abs. 2 erster Satzteil der Verordnung Nr. 17 sei, die Gegenstand einer solchen Veröffentlichung sein dürfe, und dass sie zum anderen durch die Veröffentlichung der Peroxid-Entscheidung geschädigt werde, da darin vom Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 287 EG erfasste Umstände offengelegt würden.
58. Das Gericht hält es für angebracht, mit der Prüfung der Begründetheit des zweiten Teils des ersten Klagegrundes zum Umfang der Veröffentlichungsbefugnis der Kommission im Hinblick auf Art. 287 EG zu beginnen.
Zum Umfang der Veröffentlichungsbefugnis der Kommission nach Art. 21 der Verordnung Nr. 17
59. Einleitend ist der Inhalt von Art. 21 der Verordnung Nr. 17, der den Umfang der Veröffentlichungsbefugnis der Kommission regelt, in Erinnerung zu rufen.
60. Zum einen listet Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 die Arten von Entscheidungen auf, die die Kommission veröffentlichen darf, wobei zu dieser Liste nach der Rechtsprechung noch die Entscheidungen hinzuzurechnen sind, mit denen Geldbußen nach Art. 15 dieser Verordnung verhängt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnrn. 101 bis 104, und Francolor/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnrn. 30 und 31). Zum anderen sieht Art. 21 Abs. 2 der Verordnung im ersten Satzteil vor, dass „[d]ie Veröffentlichung … unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung [erfolgt]“. Zudem muss die Kommission gemäß Art. 21 Abs. 2 zweiter Satzteil der Verordnung „den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen“.
61. Allgemein ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich auch dann, wenn die Veröffentlichung einer Handlung in den Verträgen oder einem gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, aus dem mit den Verträgen errichteten System, insbesondere Art. 1 EU, den Art. 254 EG und 255 EG sowie dem dort niedergelegten Grundsatz der Offenheit und dem Gebot der Transparenz beim Handeln der Gemeinschaftsorgane ergibt, dass die Organe in Ermangelung von Bestimmungen, die eine Veröffentlichung ausdrücklich anordnen oder untersagen, regelmäßig befugt sind, die von ihnen erlassenen Rechtsakte zu veröffentlichen. Von dieser Regel bestehen allerdings Ausnahmen, soweit das Gemeinschaftsrecht, u. a. durch die Bestimmungen, die die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleisten, einer Offenlegung dieser Rechtsakte oder bestimmter Informationen, die sie enthalten, entgegensteht. Mithin zielt Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 nicht darauf ab, die Freiheit der Kommission zu beschränken, freiwillig eine Fassung ihrer Entscheidung zu veröffentlichen, deren Inhalt über das erforderliche Mindestmaß hinausgeht, und auch Informationen aufzunehmen, deren Veröffentlichung nicht vorgeschrieben ist, soweit die Offenlegung dieser Informationen nicht mit dem Schutz des Berufsgeheimnisses unvereinbar ist (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 69 und 79).
62. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 21 Abs. 2 zweiter Satzteil der Verordnung Nr. 17 ebenso wie Art. 20 dieser Verordnung nur eine sekundärrechtliche Konkretisierung des in Art. 287 EG niedergelegten Schutzes des Berufsgeheimnisses darstellt und dass das in Art. 9 des Beschlusses 2001/462 vorgesehene Verfahren nur bezweckt, die Verfahrensanforderungen umzusetzen, die der Gerichtshof insoweit im Urteil AKZO Chemie/Kommission (oben in Randnr. 38 angeführt, insbesondere Randnrn. 29 und 30, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 28) aufgestellt hat. Dieses Verfahren kommt somit zur Anwendung, wenn die Kommission im Rahmen eines Verfahrens in Wettbewerbsangelegenheiten beabsichtigt, Informationen offenzulegen, durch die der Schutz des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 287 EG beeinträchtigt werden kann (Abs. 1 und 2), wobei dies für jede Form der Offenlegung – auch durch die Veröffentlichung einer Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Abs. 3) oder im Internet – gilt.
63. Das Gericht stellt sodann fest, dass weder Art. 287 EG noch die Verordnung Nr. 17 ausdrücklich angeben, welche Informationen neben Geschäftsgeheimnissen vom Berufsgeheimnis erfasst werden. Aus der offenen Formulierung von Art. 287 EG (der die Preisgabe von „Auskünfte[n], die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, [verbietet, was] insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente [gilt]“), aus Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2842/98 und aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass der Ausdruck „Auskünfte, die … unter das Berufsgeheimnis fallen“ auch andere vertrauliche Informationen als Geschäftsgeheimnisse umfasst (Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 1985, Adams/Kommission, 145/83, Slg. 1985, 3539, Randnr. 34; Urteil des Gerichts vom 18. September 1996, Postbank/Kommission, T‑353/94, Slg. 1996, II‑921, Randnr. 86).
64. Aus diesem weiten Sinn des Ausdrucks „Auskünfte, die … unter das Berufsgeheimnis fallen“ folgt, dass Art. 21 der Verordnung Nr. 17 und Art. 9 des Beschlusses 2001/462 dahin auszulegen sind, dass sie ebenso wie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2842/98 sowohl auf Geschäftsgeheimnisse als auch auf andere vertrauliche Informationen Anwendung finden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der vertrauliche Charakter von Informationen, deren Schutz nach Art. 287 EG durch das Berufsgeheimnis geboten ist, auch aus anderen Bestimmungen des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts ergeben kann, etwa Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 (oben in Randnr. 46 angeführt) oder denen des Art. 286 EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 34 und 35).
65. Was allgemein die Natur von Geschäftsgeheimnissen oder anderen dem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen betrifft, so ist zunächst Voraussetzung, dass diese Geschäftsgeheimnisse oder vertraulichen Informationen nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt sind. Weiterhin muss es sich um Informationen handeln, durch deren Offenlegung dem Auskunftgeber oder Dritten ein ernsthafter Nachteil entstehen kann (Urteil Postbank/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 87, vgl. auch die Mitteilung 2005/C 325/07 der Kommission vom 22. Dezember 2005 über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 [EG] und 82 [EG], [der] Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 des Rates [ABl. C 325, S. 7], Abschnitte 3.2.1 und 3.2.2). Schließlich müssen die Interessen, die durch die Offenlegung der Information verletzt werden können, schützenswert sein. Bei der Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information sind insoweit die berechtigten individuellen Interessen, die ihrer Offenlegung entgegenstehen, und das Allgemeininteresse daran, dass sich das Handeln der Gemeinschaftsorgane möglichst offen vollzieht, miteinander zum Ausgleich zu bringen (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 71).
66. Folglich muss zum einen der Anhörungsbeauftragte, wenn er eine Entscheidung nach Art. 9 Abs. 3 des Beschlusses 2001/462 trifft, nicht nur prüfen, ob die Fassung einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 erlassenen und zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthält, die einen ähnlichen Schutz genießen, sondern zusätzlich untersuchen, ob diese Fassung weitere Informationen enthält, die aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Regelungen zu ihrem speziellen Schutz oder aber deshalb der Öffentlichkeit nicht preisgegeben werden dürfen, weil sie zu denjenigen gehören, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 34). Zum anderen hat das Gericht im Rahmen dieser Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu achten, dass der Anhörungsbeauftragte die Grenzen seines so definierten Mandats beachtet, und muss daher prüfen, ob er den Schutz des Berufsgeheimnisses im konkreten Fall ordnungsgemäß umgesetzt hat. Dagegen kann das Gericht dem Anhörungsbeauftragten nicht vorwerfen, er habe eventuelle Unregelmäßigkeiten nicht korrigiert, die die Kommission beim Erlass der veröffentlichten Entscheidung begangen habe, da die Kontrolle derartiger Unregelmäßigkeiten nicht zu seiner Zuständigkeit gehört. Somit kann das Gericht weder die formelle Rechtmäßigkeit noch die Begründetheit der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung in Frage stellen, selbst wenn sie schwere Fehler enthalten sollte.
67. Am Maßstab der oben in den Randnrn. 59 bis 66 genannten Grundsätze ist die Frage zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die von der Klägerin beanstandeten Angaben durch das Berufsgeheimnis nach Art. 287 EG geschützt sind.
Zum Schutz der beanstandeten Angaben durch das Berufsgeheimnis
– Allgemeine Bemerkung
68. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist zu prüfen, ob die beanstandeten Angaben Informationen sind, die unter das Berufsgeheimnis nach Art. 287 EG fallen – so wie dieser Begriff oben in den Randnrn. 63 und 65 ausgelegt worden ist –, wobei insbesondere zu untersuchen ist, ob ihre Veröffentlichung der Klägerin einen schweren Schaden zufügen kann.
– Zu den vom Anhörungsbeauftragten berücksichtigten Aspekten des Schutzes des Berufsgeheimnisses
69. Zunächst ist daran zu erinnern, dass sich der Anhörungsbeauftragte, nachdem die Klägerin die Veröffentlichung bestimmter Abschnitte in der Peroxid-Entscheidung, die sie betrafen, beanstandet und die vertrauliche Behandlung der entsprechenden Angaben beantragt hatte, in der angefochtenen Entscheidung auf die Prüfung der Frage beschränkt hat, ob die von der Klägerin beanstandeten Angaben Geschäftsgeheimnisse darstellen, deren Offenlegung ihre berechtigten Interessen beeinträchtigen könnte.
70. Sodann ist festzustellen, dass der Anhörungsbeauftragte, auch wenn er so den Gegenstand seiner Prüfung formal begrenzt hat, im Rahmen seiner Prüfung nichtsdestoweniger zur Schädlichkeit der Offenlegung der beanstandeten Angaben und damit zu ihrer Vertraulichkeit Stellung genommen hat. So hat er zum einen untersucht, ob die Veröffentlichung der beanstandeten Angaben Dritten Beweismaterial für mögliche Haftungsklagen gegen die Klägerin vor nationalen Gerichten liefern kann, und zum anderen, ob eine solche Veröffentlichung den Ruf der Klägerin auf dem Markt erheblich beeinträchtigen kann.
71. Aus dem Vorstehenden und aus Randnr. 21 ergibt sich im Wesentlichen, dass der Anhörungsbeauftragte auf den von der Klägerin gestellten Antrag auf vertrauliche Behandlung hin auch die Frage geprüft hat, ob die beanstandeten Angaben andere vertrauliche Informationen als Geschäftsgeheimnisse darstellen. Insoweit gelangte er zu dem Schluss, dass das Interesse der Klägerin an einer Entfernung der beanstandeten Angaben aus der zur Veröffentlichung bestimmten endgültigen Fassung der Peroxid-Entscheidung nicht hinreichend sei.
– Zur Begründetheit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die Wahrung des Schutzes des Berufsgeheimnisses
72. Das Interesse, das ein Unternehmen, dem die Kommission eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht auferlegt hat, daran hat, dass die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht der Öffentlichkeit preisgegeben werden, verdient keinen besonderen Schutz angesichts des Interesses der Öffentlichkeit, möglichst umfassende Kenntnis von den Gründen jedes Handelns der Kommission zu erhalten, des Interesses der Wirtschaftsbeteiligten, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann, und des Interesses der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen an der Kenntnis näherer Einzelheiten, um gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber den mit der Sanktion belegten Unternehmen geltend machen zu können, zumal diesem Unternehmen die Möglichkeit offensteht, eine solche Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 78). Diese Beurteilung gilt entsprechend für Entscheidungen, in denen eine Zuwiderhandlung eines Unternehmens festgestellt wird, die wegen Verjährung nach Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/74 nicht mehr verfolgt werden kann; zum Erlass einer solchen Entscheidung ist die Kommission implizit auf der Grundlage der mit der Verordnung Nr. 17 aufgestellten Regelung ermächtigt, wenn sie insoweit ein legitimes Interesse nachweist (Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T‑22/02 und T‑23/02, Slg. 2005, II‑4065, Randnrn. 60 bis 63).
73. Allerdings setzt die Anwendung der oben in Randnr. 72 angeführten Rechtsprechung voraus, dass die festgestellte Zuwiderhandlung mindestens im verfügenden Teil der Entscheidung genannt wird und dass die Entscheidung an das betroffene Unternehmen gerichtet ist, damit es gerichtlich dagegen vorgehen kann. Wie nämlich die Kommission selbst geltend macht, kann allein der verfügende Teil einer Entscheidung, auf welchen Gründen auch immer sie beruht, Rechtswirkungen erzeugen und damit eine Beschwer bewirken. Die Feststellungen in den Gründen einer Entscheidung können hingegen als solche nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein. Sie können der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Gemeinschaftsrichter nur unterliegen, soweit sie als Begründung einer beschwerenden Maßnahme die tragenden Gründe für den verfügenden Teil dieser Maßnahme darstellen (Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission, C‑164/02, Slg. 2004, I‑1177, Randnr. 21; Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T‑213/00, Slg. 2003, II‑913, Randnr. 186) und wenn diese Begründung insbesondere geeignet ist, den materiellen Gehalt des verfügenden Teils der fraglichen Maßnahme zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission, T‑251/00, Slg. 2002, II‑4825, Randnrn. 67 und 68).
74. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Klägerin unabhängig davon, ob die Kommission in den Gründen der Peroxid-Entscheidung zu Recht eine ihr vorwerfbare Zuwiderhandlung festgestellt hat, mangels einer solchen Feststellung im verfügenden Teil nicht befugt war, gegen die genannte Entscheidung Klage zu erheben. Eine von der Klägerin gegen die Peroxid-Entscheidung erhobene Klage zur Überprüfung der Begründetheit der beanstandeten Angaben durch das Gericht wäre somit in jedem Fall, auch wenn sie innerhalb der Frist nach Art. 230 Abs. 5 EG erhoben worden wäre, unzulässig gewesen (vgl. in diesem Sinne Urteil Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 150).
75. Überdies müssen der Umfang der Befugnis der Kommission zum Erlass und zur Veröffentlichung von Entscheidungen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 und der Umfang des Schutzes des Berufsgeheimnisses entsprechend dem Vorbringen der Klägerin im Licht der allgemeinen Grundsätze und der Grundrechte, die fester Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind, und insbesondere des Grundsatzes der Unschuldsvermutung – so wie er in Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt wurde –, der auf Verfahren wegen des Verstoßes gegen die auf Unternehmen anwendbaren Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, anwendbar ist, ausgelegt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnr. 150; Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnr. 178, sowie Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn. 104 und 105).
76. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Unschuldsvermutung bedeutet, dass jede beschuldigte Person bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt. Sie verbietet damit jede ausdrückliche Feststellung und selbst jede Anspielung auf die Verantwortlichkeit einer eines bestimmten Verstoßes beschuldigten Person in einer verfahrensbeendenden Entscheidung, wenn diese Person nicht alle im Rahmen eines normalen, mit einer Sachentscheidung abzuschließenden Verfahrensablaufs zur Ausübung der Verteidigungsrechte erforderlichen Garantien in Anspruch nehmen konnte (Urteil Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 106). Im Übrigen ist der Beweis der Schuld einer Person, der eine Zuwiderhandlung zur Last gelegt wird, erst dann endgültig erbracht, wenn die Entscheidung, in der diese Zuwiderhandlung festgestellt wird, bestandskräftig geworden ist, sei es, dass die betroffene Person gegen die genannte Entscheidung innerhalb der in Art. 230 Abs. 5 EG vorgesehenen Frist keine Klage erhoben hat, sei es, dass auf eine solche Klage hin das streitige Verfahren endgültig, insbesondere durch eine die Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestätigende Gerichtsentscheidung abgeschlossen worden ist.
77. Demzufolge sind Feststellungen, die der Beschuldigte, nicht vor den Gemeinschaftsgerichten anfechten konnte, obwohl er ihre Begründetheit bestreitet, nicht als rechtsförmlich bewiesen anzusehen. Denn es steht klar im Widerspruch zum Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn solche Feststellungen jeder gerichtlichen Kontrolle und damit im Fall ihrer Rechtswidrigkeit einer Korrektur durch den Gemeinschaftsrichter entzogen sind. Jede andere Auslegung hätte einen Verstoß gegen das System der Gewaltenteilung und das institutionelle Gleichgewicht zwischen der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt zur Folge, da im Fall einer Anfechtung allein die Letztgenannte endgültig darüber zu entscheiden hat, ob es eine hinreichende Grundlage gibt, um ein Unternehmen als für eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften verantwortlich ansehen zu können.
78. Soweit die Feststellungen der Kommission in Bezug auf eine von einem Unternehmen begangene Zuwiderhandlung mit der Anwendung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung in Konflikt geraten können, sind sie grundsätzlich gegenüber der Öffentlichkeit als vertraulich und damit naturgemäß als vom Berufsgeheimnis erfasst anzusehen. Dieser Grundsatz ergibt sich insbesondere aus der Notwendigkeit, den Ruf und die Würde des Betroffenen zu achten, solange er nicht endgültig verurteilt ist (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T‑15/02, Slg. 2006 II‑497, Randnr. 604). Der vertrauliche Charakter solcher Umstände wird durch Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 bestätigt, wonach Informationen geschützt sind, durch deren Verbreitung der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen beeinträchtigt würde. Schließlich kann der vertrauliche Charakter dieser Informationen nicht davon abhängen, ob und in welchem Umfang ihnen im Rahmen eines nationalen Rechtsstreits Beweiskraft zukommt.
79. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf Randnr. 89 des Urteils Bank Austria Creditanstalt/Kommission (oben in Randnr. 46 angeführt) berufen, da die dortige Würdigung des Gerichts sich nicht auf eine Situation bezogen hat, die mit der vorliegenden vergleichbar wäre, in der die Klägerin über keinerlei Möglichkeit verfügt, die Begründetheit der Behauptungen über sie in der Peroxid-Entscheidung anzufechte n (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 78 a. E.). Aus der oben in den Randnrn. 72 und 73 angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass die Kommission nach Ablauf der Verjährungsfrist keine Entscheidung erlassen darf, mit der sie eine Zuwiderhandlung feststellt, wenn sie nicht nachweist, dass ihr für diese Feststellung ein legitimes Interesse zur Seite steht, und wenn das betroffene Unternehmen über keinerlei Möglichkeit verfügt, diese Feststellung durch die Gemeinschaftsgerichte kontrollieren zu lassen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Coca-Cola/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 86).
80. Im vorliegenden Fall war die Klägerin, wie oben in Randnr. 74 dargelegt, nicht zur Erhebung einer Klage gegen die Peroxid-Entscheidung befugt, weil insbesondere ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung im verfügenden Teil der Entscheidung nicht erwähnt wird, auch wenn sie die Gründe dieser Entscheidung als unrichtig beanstandet hat, soweit darin auf ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung hingewiesen wird. Eine solche Situation steht im Widerspruch zum Grundsatz der Unschuldsvermutung und missachtet den Schutz des Berufsgeheimnisses, so wie beide oben in den Randnrn. 75 bis 78 ausgelegt worden sind, wonach die Achtung des Rufs und der Würde der Klägerin gewährleistet sein müssen. Somit sind die beanstandeten Angaben als Informationen anzusehen, die ihrer Natur nach dem Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 287 EG unterliegen. In diesem Zusammenhang ist schließlich zu bemerken, dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, dass sie die Peroxid-Entscheidung unter bloßer Feststellung der Beteiligung der Klägerin am Verwaltungsverfahren hätte veröffentlichen und das Verfahren ihr gegenüber wegen Verjährung hätte einstellen können. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass also kein allgemeines Interesse an der Veröffentlichung der beanstandeten Angaben besteht, das dem legitimen Interesse der Klägerin am Schutz der Angaben vorgehen könnte.
81. Daraus folgt, dass der Anhörungsbeauftragte mit der Feststellung, die beanstandeten Angaben verdienten keinen Schutz und ihre Veröffentlichung stelle keine schwere und nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin dar, den Schutz des Berufsgeheimnisses im vorliegenden Fall fehlerhaft umgesetzt hat. Daher ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit damit der Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung zurückgewiesen wird, ohne dass es erforderlich wäre, zu ihren anderen Klagegründen und Rügen Stellung zu nehmen.
Kosten
82. Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung (2004) D/204343 der Kommission vom 1. Oktober 2004 wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission trägt die Kosten.