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Document 62004TJ0472

Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 23. Januar 2007.
Vassilios Tsarnavas gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Begründung.
Rechtssache T-472/04.

Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2007 I-A-2-00005; II-A-2-00021

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2007:14

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
23. Januar 2007

Rechtssache T‑472/04

Vassilios Tsarnavas

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Art. 45 des Statuts – Beförderung – Urteil, mit dem die Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern, aufgehoben wird – Erneute Prüfung der Verdienste – Begründung“

Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2003, soweit mit ihr der Name des Klägers weder in die Liste der im Beförderungsjahr 1999 zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten noch in die Liste der Beamten, die aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4 in den Beförderungsjahren 1998 und 1999 in Betracht kommen, noch in die Liste der in diesen Beförderungsjahren nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten aufgenommen wurde

Entscheidung: Die Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2003, den Namen des Klägers nicht in die Liste der Beamten aufzunehmen, die aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4 in den Beförderungsjahren 1998 und 1999 in Betracht kommen, und den Kläger in diesen Beförderungsjahren nicht nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission trägt die Kosten.

Leitsätze

Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste

(Beamtenstatut, Art. 45 Abs. 1)

Nimmt die Verwaltung bei der Durchführung eines Urteils, mit dem die Weigerung, den Kläger zu befördern, wegen Fehlens einer breiter angelegten Abwägung seiner Verdienste gegen die Verdienste der beförderungsfähigen Beamten der anderen Dienststellen aufgehoben wird, eine neue Abwägung vor, so muss sie dabei die Situation jedes Beamten vergleichen, der nach der fraglichen Besoldungsgruppe befördert oder in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach dieser Besoldungsgruppe in Betracht kommenden Beamten aufgenommen wurde und der in dem betreffenden Beförderungsjahr eine mit der Beurteilung des Klägers vergleichbare oder schlechtere Beurteilung erhalten hatte. Nur bei einer solchen Abwägung können die durch Art. 45 Abs. 1 des Statuts auferlegten Voraussetzungen der Sorgfalt und der Unparteilichkeit sowie die sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ergebenden Anforderungen eingehalten sein.

Die Verwaltung ist nämlich nicht berechtigt, ihre Abwägung auf die im betreffenden Beförderungsjahr beförderten Beamten zu beschränken und die beförderungsfähigen Beamten, die zwar nicht befördert, aber in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten aufgenommen wurden, von ihr auszunehmen. Eine etwaige Entscheidung, den Namen des Klägers in dieses Verzeichnis aufzunehmen, könnte zu dessen Beförderung im nächsten Beförderungsjahr führen, da die Anstellungsbehörde grundsätzlich berechtigt ist, im Rahmen der Abwägung der Verdienste den Umstand zu berücksichtigen, dass ein Beamter bereits in einem früheren Beförderungsjahr für eine Beförderung vorgeschlagen wurde.

Ebenso wenig darf die Verwaltung die Abwägung der Verdienste auf diejenigen beförderten Beamten beschränken, bei denen der Unterschied zwischen ihrer Beurteilung und der durchschnittlichen Beurteilung in ihrer Generaldirektion erheblich geringer ist als der Unterschied zwischen der Beurteilung des Klägers und der durchschnittlichen Beurteilung in seiner Generaldirektion, und diejenigen Beamten, die eine mit der Beurteilung des Klägers vergleichbare oder nicht ganz so gute Beurteilung erhalten haben, von ihr ausnehmen. Die Verwaltung muss prüfen, ob die unterschiedliche Behandlung zwischen dem Kläger und all diesen Beamten, die eine vergleichbare oder schlechtere Beurteilung erhalten haben, durch andere Aspekte ihrer Verdienste wie weitere Informationen über ihre dienstliche und persönliche Situation, die geeignet sind, die allein anhand der Beurteilungen vorgenommene Bewertung zu relativieren, objektiv gerechtfertigt war. Insbesondere muss die Verwaltung prüfen, ob diese anderen Aspekte der Verdienste der beförderten Beamten die Annahme erlaubten, dass deren Verdienste tatsächlich größer waren als die des Klägers.

(vgl. Randnrn. 71, 73 bis 75, 77 und 82 bis 85)

Verweisung auf: Gerichtshof, 8. Oktober 1986, Clemen u. a./Kommission, 91/85, Slg. 1986, 2853, Randnr. 10; Gerichtshof, 9. November 2000, Kommission/Hamptaux, C‑207/99 P, Slg. 2000, I‑9485, Randnr. 19; Gericht, 21. Oktober 1997, Patronis/Rat, T‑168/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑299 und II‑833, Randnr. 35; Gericht, 5. März 1998, Manzo-Tafaro/Kommission, T‑221/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑115 und II‑307, Randnr. 18; Gericht, 3. Oktober 2000, Cubero Vermurie/Kommission, T‑187/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑195 und II‑885, Randnr. 85; Gericht, 11. Juli 2002, Perez Escanilla/Kommission, T‑163/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑131 und II‑717, Randnrn. 28 und 36; Gericht, 19. März 2003, Tsarnavas/Kommission, T‑188/01 bis T‑190/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑95 und II‑495, Randnrn. 107, 114, 121 und 122; Gericht, 11. Dezember 2003, Breton/Gerichtshof, T‑323/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑325 und II‑1587, Randnr. 99; Gericht, 15. September 2005, Casini/Kommission, T‑132/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑253 und II‑1169, Randnrn. 55, 69 und 70; Gericht, 22. Februar 2006, Standertskjöld-Nordenstam und Heyraud/Kommission, T‑437/04 und T‑441/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-29,II-A-2-127, Randnr. 60

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