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Document 62004TJ0343

Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 3. Mai 2007.
Vassilios Tsarnavas gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Beurteilung - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-343/04.

Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2007 I-A-2-00109; II-A-2-00747

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2007:123

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

3. Mai 2007

Rechtssache T‑343/04

Vassilios Tsarnavas

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Beurteilung − Invalidität − Anfechtungsklage − Rechtsschutzinteresse − Schadensersatzklage − Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Berufungsbeurteilenden vom 4. August 2003, mit der die endgültige Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1999 festgestellt worden ist, und Ersatz des immateriellen Schadens, der dem Kläger durch die verspätete Erstellung seiner Beurteilung und das Mobbing, dem er ausgesetzt gewesen sei, entstanden sein soll

Entscheidung: Die Entscheidung des Berufungsbeurteilenden vom 4. August 2003, mit der die endgültige Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1999 festgestellt worden ist, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Klägers.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse

(Beamtenstatut, Art. 43, 90 und 91)

2.      Beamte – Beurteilung – Erstellung

(Beamtenstatut, Art. 43)

3.      Beamte – Beurteilung – Erstellung

(Beamtenstatut, Art. 43)

1.      Ein Beamter oder ehemaliger Beamter kann gemäß den Art. 90 und 91 des Statuts Klage erheben, wenn er ein persönliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Maßnahme hat. Dieses Interesse ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen.

Die Beurteilung, die als internes Dokument eine wichtige Rolle für die Entwicklung der Laufbahn des Beamten spielt, berührt das Interesse des Beurteilten grundsätzlich nur bis zu seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst. Danach hat der Beamte kein Interesse mehr an der Weiterverfolgung einer Klage gegen die Beurteilung, es sei denn, er weist das Vorliegen eines besonderen Umstands nach, der ein persönliches und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung der betreffenden Beurteilung rechtfertigt.

Ein solcher besonderer Umstand liegt vor, wenn die Verwaltung bei der Durchführung eines Urteils, das die Ablehnung, den Beamten zu befördern, aufhebt, dessen Verdienste im betreffenden Zeitraum überprüfen muss, so dass die Beurteilung im Rahmen dieser Überprüfung von Bedeutung sein kann.

(vgl. Randnrn. 54, 56, 58 und 59)

Verweisung auf: Gerichtshof, 29. Oktober 1975, Marenco u. a./Kommission, 81/74 bis 88/74, Slg. 1975, 1247, Randnr. 6; Gerichtshof, 30. Mai 1984, Picciolo/Parlament, 111/83, Slg. 1984, 2323, Randnr. 29; Gerichtshof, 10. März 1989, Del Plato/Kommission, 126/87, Slg. 1989, 643, Randnr. 18; Gerichtshof, 17. Dezember 1992, Moritz/Kommission, C‑68/91 P, Slg. 1992, I‑6849, Randnr. 16; Gericht, 13. Dezember 1990, Moritz/Kommission, T‑20/89, Slg. 1990, II‑769, Randnr. 15; Gericht, 18. Juni 1992, Turner/Kommission, T‑49/91, Slg. 1992, II‑1855, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; Gericht, 16. Dezember 1993, Moat/Kommission, T‑58/92, Slg. 1993, II‑1443, Randnr. 31; Gericht, 13. Juli 1995, Rasmussen/Kommission, T‑557/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑195 und II‑603, Randnr. 30; Gericht, 12. Dezember 1996, X/Kommission, T‑130/95, Slg. ÖD 1996, I‑A‑603 und II‑1609, Randnr. 45; Gericht, 31. Mai 2005, Dionyssopoulou/Rat, T‑105/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑137 und II‑621, Randnr. 20; Gericht, 28. Juni 2005, Ross/Kommission, T‑147/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑171 und II‑771, Randnrn. 24 und 25; Gericht, 15. September 2005, Casini/Kommission, T‑132/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑253 und II‑1169, Randnr. 54; Gericht, 8. Dezember 2005, Rounis/Kommission, T‑274/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑407 und II‑1849, Randnrn. 19 und 24

2.      Im Rahmen des von der Kommission eingeführten Beurteilungssystems genügt die Nichtbeachtung der von ihr erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts, die vorschreiben, dass, bevor der erste Beurteilungsentwurf erstellt wird, die unmittelbaren Vorgesetzten des Beamten und bei einem Beamten, der Personal- oder Gewerkschaftsvertreter ist, die Ad-hoc-Gruppe für die Beurteilungen anzuhören sind, als solches nicht für die Aufhebung der Beurteilung, wenn feststeht, dass der Beurteilende vor Erstellung der endgültigen Beurteilung diese Anhörungen vorgenommen hat.

(vgl. Randnrn. 66 und 68)

Verweisung auf: Gericht, 5. November 2003, Lebedef/Kommission, T‑326/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑273 und II‑1317, Randnrn. 54 und 58; Gericht, 17. Mai 2006, Lavagnoli/Kommission, T‑95/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑121 und II‑A‑2‑569, Randnr. 83

3.      Die Beurteilung dient in erster Linie dazu, die Verwaltung in regelmäßigen Abständen so umfassend wie möglich darüber zu informieren, wie ihre Beamten ihren Dienst versehen. Sie kann diesen Zweck grundsätzlich nicht wirklich vollständig erfüllen, wenn die Personen, nach deren Weisungen der betreffende Beamte während des Beurteilungszeitraums seine Aufgaben erledigt hat, nicht vorher angehört und in die Lage versetzt worden sind, ihr etwaige Bemerkungen hinzuzufügen. Daraus folgt, dass der Umstand, dass ein Vorgesetzter im Rahmen der Erstellung der Beurteilung eines Beamten nicht gehört wurde, einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der geeignet ist, die Beurteilung ungültig zu machen.

Enthalten die allgemeinen Durchführungsbestimmungen eines Organs keine entgegenstehenden Anhaltspunkte, bezieht sich der Begriff des unmittelbaren Vorgesetzten auf die Person, nach deren unmittelbaren Weisungen der beurteilte Beamte während des Beurteilungszeitraums tatsächlich seine Aufgaben erledigt hat, auch wenn es sich bei Fehlen einer offiziellen Ernennung um eine De-Facto-Unterordnung handelt.

(vgl. Randnrn. 69 bis 72, 82 und 83)

Verweisung auf: Gerichtshof, 3. Juli 1980, Grassi/Rat, 6/79 und 97/79, Slg. 1980, 2141, Randnr. 20; Gericht, 24. Januar 1991, Latham/Kommission, T‑63/89, Slg. 1991, II‑19, Randnr. 27; Gericht, 10. September 2003, McAuley/Rat, T‑165/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑193 und II‑963, Randnrn. 51 und 52


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