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Document 62004TJ0314

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 14. Dezember 2006.
    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Europäischer Fonds für regionale Entwicklung - Kürzung des Zuschusses - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit.
    Verbundene Rechtssachen T-314/04 und T-414/04.

    Sammlung der Rechtsprechung 2006 II-00103*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2006:399





    Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Dezember 2006 – Deutschland/Kommission

    (Verbundene Rechtssachen T‑314/04 und T‑414/04)

    „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – Kürzung des Zuschusses – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Vorbereitende Handlung – Unzulässigkeit“

    Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen (Artikel 230 EG; Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Artikel 24) (vgl. Randnrn. 38-43)

    Gegenstand

    Nichtigerklärung von angeblich in zwei Schreiben der Generaldirektion Regionalpolitik der Kommission an die Klägerin vom 17. Mai und 9. August 2004 enthaltenen Entscheidungen über die Kürzung der Zuschüsse des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zum Ziel-2-Programm 1997–1999 Nordrhein-Westfalen und zum Operationellen Programm Resider‑II‑Nordrhein-Westfalen 1994–1999 und über die entsprechende Ablehnung der Restauszahlungen an die Klägerin in Höhe von 5 488 569,24 Euro und 2 268 988,33 Euro

    Tenor

    1.

    Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

    2.

    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt die Hälfte ihrer Kosten.

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