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Document 62004TJ0266

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Februar 2008.
    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Rücknahmen von Obst und Gemüse - Kontrolle sämtlicher zurückgenommener Erzeugnisse - Kulturpflanzen und Rinderprämien - Frist von 24 Monaten.
    Rechtssache T-266/04.

    Sammlung der Rechtsprechung 2008 II-00020*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2008:37





    Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Februar 2008 – Spanien/Kommission

    (Rechtssache T-266/04)

    „EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Rücknahmen von Obst und Gemüse – Kontrolle sämtlicher zurückgenommener Erzeugnisse – Kulturpflanzen und Rinderprämien – Frist von 24 Monaten“

    1.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss (Verordnungen des Rates Nr. 729/70, Art. 5 Abs. 2 Buchst. c, und Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4; Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission, Art.  8 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 98, 105, 122-123, 141-143, 213, 217, 248-250)

    2.                     Handlungen der Organe – Verordnungen – Verordnung, die bestimmte Kontrollmaßnahmen vorschreibt (vgl. Randnrn. 120, 261)

    Gegenstand

    Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung 2004/457/EG der Kommission vom 29. April 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs‑ und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 156, S. 53, berichtigt im ABl. L 202, S. 35), soweit sie das Königreich Spanien betrifft

    Tenor

    1.

    Die Entscheidung 2004/457/EG der Kommission vom 29. April 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs‑ und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit sie die vom Königreich Spanien für das Wirtschaftsjahr 1998/99 in den Autonomen Gemeinschaften Baskenland und La Rioja getätigten Ausgaben in Bezug auf Kulturpflanzen und Rinderprämien und die vom Königreich Spanien vor dem 22. März 2000 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland in Bezug auf Kulturpflanzen und Rinderprämien getätigten Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausschließt.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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