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Document 62004TJ0261

Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 3. Mai 2007.
Alain Crespinet gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Beförderung.
Rechtssache T-261/04.

Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2007 I-A-2-00103; II-A-2-00717

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2007:122

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

3. Mai 2007

Rechtssache T-261/04

Alain Crespinet

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2003 – Vergabe von Prioritätspunkten“

Gegenstand: Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Vergabe von Prioritätspunkten an den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2003 sowie der Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in das Verzeichnis der in diesem Beförderungsjahr nach Besoldungsgruppe A 5 beförderten Beamten aufzunehmen

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste

(Beamtenstatut, Art. 45 Abs. 1)

3.      Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste

(Beamtenstatut, Art. 5, 7 und 45 Abs. 1)

4.      Beamte – Verfügung, die das Dienstverhältnis eines Beamten betrifft

(Beamtenstatut, Art. 26 und 45)

5.      Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste

(Beamtenstatut, Art. 45 Abs. 1)

1.      Bei der Klage, die auf die Aufhebung sowohl der Entscheidung über die Vergabe von Prioritätspunkten an den Kläger als auch der Entscheidung, seinen Namen nicht in das Verzeichnis der beförderten Beamten aufzunehmen, gerichtet ist, ist der erste Antrag unzulässig, da die Entscheidung über die Vergabe von Prioritätspunkten im Rahmen des von der Kommission eingeführten Beförderungssystems eine vorbereitende Maßnahme darstellt, die der abschließenden Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in das Verzeichnis der beförderten Beamten aufzunehmen, und der in ihr enthaltenen gesonderten und eigenständigen Handlung der Festsetzung der Gesamtpunktzahl vorausgeht und von diesen vorausgesetzt wird. Da die Rechtmäßigkeit einer vorbereitenden Maßnahme jedoch im Rahmen der Anfechtung der endgültigen Entscheidung in Zweifel gezogen werden kann, muss die Prüfung der Begründetheit des Antrags, der auf die Aufhebung der Entscheidung gerichtet ist, den Namen des Klägers nicht in das Verzeichnis der beförderten Beamten aufzunehmen, auch alle Argumente der Klageschrift umfassen, mit denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Vergabe von Prioritätspunkten dargetan werden soll.

(vgl. Randnrn. 39 und 41 bis 44)

Verweisung auf: Gericht, 9. April 2003, Tejada Fernández/Kommission, T‑134/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑125 und II‑609, Randnr. 18; Gericht, 19. Oktober 2006, Buendía Sierra/Kommission, T‑311/04, II‑0000, Randnrn. 97 und 98

2.      Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Verdienste, die im Rahmen einer Beförderungsverfügung nach Art. 45 des Statuts und folglich auch bei der Vergabe von Prioritätspunkten in einem Beförderungssystem mit quantifizierter Beurteilung zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen; die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters hat sich auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Mittel und Wege, mit denen sie möglicherweise zu ihrer Beurteilung gelangt ist, innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat.

(vgl. Randnrn. 58 und 93)

Verweisung auf: Gerichtshof, 21. April 1983, Ragusa/Kommission, 282/81, Slg. 1983, 1245, Randnr. 9; Gerichtshof, 4. Februar 1987, Bouteiller/Kommission, 324/85, Slg. 1987, 529, Randnr. 6; Gericht, 11. Dezember 2003, Breton/Gerichtshof, T‑323/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑325 und II‑1587, Randnr. 98; Buendía Sierra/Kommission, Randnrn. 291 und 320

3.      Im Rahmen des durch eine interne Regelung der Kommission eingeführten Beförderungssystems, das auf der Quantifizierung der Verdienste beruht, die durch die jährliche Vergabe verschiedener Arten von Punkten an die Beamten gekennzeichnet ist, bedeutet die Tatsache, dass gemäß den Art. 5 und 7 des Statuts von Beamten derselben Besoldungsgruppe angenommen wird, dass die von ihnen ausgeübten Funktionen einander hinsichtlich ihres Verantwortungsniveaus entsprechen, nicht, dass ihre Verdienste für den Zweck der Vergabe von jeder Generalsdirektion zur Verfügung stehenden Prioritätspunkten als gleich angesehen werden müssten, da die Prioritätspunkte Beamten vorbehalten sind, die herausragende Verdienste erworben haben.

(vgl. Randnr. 65)

Verweisung auf: Gericht, 12. Juli 2001, Schochaert/Rat, T‑131/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑141 und II‑743, Randnr. 38; Buendía Sierra/Kommission, Randnr. 290

4.      Der Zweck der Art. 26 und 45 des Statuts besteht darin, zu gewährleisten, dass die Verteidigungsrechte des Beamten gewahrt werden, indem verhindert wird, dass Entscheidungen der Anstellungsbehörde, die das Dienstverhältnis und die Laufbahn des Beamten berühren, auf sein Verhalten betreffende Tatsachen gestützt werden, die nicht in seiner Personalakte erwähnt sind. Folglich verstößt eine auf solchen Tatsachen beruhende Entscheidung gegen die Garantien des Statuts und ist aufzuheben, weil sie nach einem rechtswidrigen Verfahren ergangen ist.

Dies trifft nicht auf eine Entscheidung über die Vergabe von Beförderungspunkten zu, die auf die strategische Bedeutung der von dem Beamten ausgeübten Funktionen gestützt ist, da dieser Umstand grundsätzlich aus Gesichtspunkten hergeleitet werden kann, die in seiner Personalakte enthalten sind, insbesondere aus seiner Beurteilung der beruflichen Entwicklung.

(vgl. Randnrn. 77 und 78)

Verweisung auf: Gericht, 9. Februar 1994, Lacruz Bassols/Gerichtshof, T‑109/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑31 und II‑105, Randnr. 68; Gericht, 27. September 2006, Lantzoni/Gerichtshof, T‑156/05, II‑0000, Randnr. 67

5.      Die Tatsache, dass jeder beförderungsfähige Beamte erwarten darf, dass die Anstellungsbehörde seine Verdienste mit denen aller Beamten einschließlich derjenigen anderen Dienststellen vergleicht, die eine Anwartschaft auf Beförderung nach der betreffenden Besoldungsgruppe haben, impliziert im Rahmen des von der Kommission eingeführten Beförderungssystems nicht, dass eine solche erweiterte Abwägung der Verdienste der Vergabe der Beförderungspunkte auf der Ebene der Generaldirektionen vorauszugehen hat. Vielmehr ist die vorausgehende Abwägung der Verdienste der Kandidaten innerhalb jeder Generaldirektion Teil des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, indem sie es der Anstellungsbehörde insbesondere ermöglicht, eine Abwägung der Verdienste aller Beamten, die nach einer betreffenden Besoldungsgruppe befördert werden können, auf einer objektiven Grundlage vorzunehmen.

(vgl. Randnrn. 82 und 85)

Verweisung auf: Gericht, 13. Juli 1995, Rasmussen/Kommission, T‑557/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑195 und II‑603, Randnr. 21; Gericht, 16. September 1998, Rasmussen/Kommission, T‑234/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑507 und II‑1533, Randnr. 24; Gericht, 3. Oktober 2000, Cubero Vermurie/Kommission, T‑187/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑195 und II‑885, Randnr. 61; Gericht, 19. März 2003, Tsarnavas/Kommission, T‑188/01 bis T‑190/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑95 und II‑495, Randnr. 121; Gericht, 21. Januar 2004, Mavridis/Kommission, T‑97/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑9 und II‑45, Randnr. 77

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