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Documento 62004TJ0255

Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 10. Mai 2007.
Monique Negenman gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Öffentlicher Dienst - Beamte.
Rechtssache T-255/04.

Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2007 I-A-2-00113; II-A-2-00777

Identificador Europeo de Jurisprudencia: ECLI:EU:T:2007:129

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

10. Mai 2007

Rechtssache T‑255/04

Monique Negenman

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Mutterschaftsurlaub – Krankheitsurlaub – Mutmaßlicher Tag der Niederkunft – Beginn des Mutterschaftsurlaubs“

Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Festsetzung des Beginns und des Endes des Mutterschaftsurlaubs nach Art. 58 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und auf Schadensersatz

Entscheidung: Die Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2003 zur Festsetzung des Beginns und des Endes des Mutterschaftsurlaubs der Klägerin wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission trägt die Kosten.

Leitsätze

Beamte – Mutterschaftsurlaub – Dauer – Beginn

(Beamtenstatut, Art. 58 und 59)

Das Statut enthält ein klares und eindeutiges Verfahren zur Berechnung des Mutterschaftsurlaubs, mit dem der Beginn des Urlaubs gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Voraus und mit Gewissheit festgelegt werden soll, um der schwangeren Frau vor Antritt des Mutterschaftsurlaubs die Kenntnis ihrer dienstlichen Situation zu ermöglichen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Anstellungsbehörde keinen Spielraum hinsichtlich der Festsetzung des Beginns und des Endes des Mutterschaftsurlaubs. So muss sie zwar den tatsächlichen Zeitpunkt der Niederkunft für die Festsetzung des Zeitpunkts der Rückkehr der Beamtin zur Arbeit berücksichtigen, für die Festlegung des Beginns des Mutterschaftsurlaubs darf sie jedoch nur den mutmaßlichen Tag der Niederkunft, wie er sich aus einer ärztlichen Bescheinigung ergibt, berücksichtigen, und sie kann diesen keinesfalls nachträglich entsprechend dem tatsächlichen Zeitpunkt der Niederkunft festlegen. Wenn folglich der tatsächliche Zeitpunkt der Niederkunft vor dem mutmaßlichen Tag liegt, bleibt der Beginn des Mutterschaftsurlaubs unverändert und der betreffenden Beamtin ist nach der Niederkunft insoweit ein zusätzlicher Urlaub zu gewähren, als dies erforderlich ist, um das nach dem Statut vorgesehene Minimum, d. h. einen Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen, sicherzustellen.

Dieses Ergebnis kann auch dann nicht in Frage gestellt werden, wenn sich die schwangere Frau vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs bereits aus Gründen, die mit der Schwangerschaft zusammenhängen, im Krankheitsurlaub befindet, da Art. 58 des Statuts in dieser Hinsicht keine Unterscheidung trifft. Eine Anwendung dieser Vorschrift, bei der in diesem Fall der Beginn des Mutterschaftsurlaubs nachträglich entsprechend dem tatsächlichen Zeitpunkt der Niederkunft bestimmt wird und dabei die Krankheitstage während des Zeitraums von sechs Wochen vor diesem Zeitpunkt in Mutterschaftsurlaub umgewandelt werden, würde gegen die Art. 58 und 59 des Statuts verstoßen. Die Schwangerschaft kann nämlich nicht als Krankheit angesehen werden, und keine Bestimmung des Statuts kann dahin ausgelegt werden, dass eine Umwandlung zwischen diesen beiden Urlaubsarten, die unterschiedliche Ziele verfolgen und somit unterschiedlicher Art sind, erlaubt ist. Eine solche Methode würde zudem zu einer diskriminierenden Unterscheidung zwischen schwangeren Frauen führen, deren Schwangerschaft ohne Probleme verläuft und die deshalb keinen Krankheitsurlaub nehmen müssen, und denen, die gezwungen sind, vor ihrem Mutterschaftsurlaub einen Krankheitsurlaub zu nehmen, da sie nicht arbeiten können.

(Randnrn. 50 bis 56 und 58 bis 61)


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